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BGH · III ZR 120/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 120/52

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6f Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 20« Februar 1952 wird auf seine Kosten zuriiekgewiesen* Auf Grund des Erlasses des Finanzministers vom 10« November 1942 gewährte der Oberlandesgerichtspräsident durch Verfügung vom 19- Mai 1947 dem Kläger eine ermäßigte TrennungsentSchädigung für das Jahr 1947, indem er gleichzeitig bestimmtes "Sein dienstlicher Wohnsitz ist mit Wirkung vom 18:« Februar 1947 s NflHHBMHft«" Am 18* Januar 1949 beantragte er aber wiederum, ihm eine Trennungs:entSchädigung zu gewähren* Dieser Antrag wurö vom Oberlandesgeriohtspräsidenten abgelehnt * Am 17♦ Februar 1949 richtete der Kläger daraufhin ein Gesuch um Gewährung von Trennungsentschädigung an den Justizminister des?Landes NflHHHB-WflHMi, Durch Bescheid vom 21* September 1949 antwortete der Justizminister, dass es nach den geltenden Bestimmungen nicht möglich sei, dem Antrag zu entsprechen* Der Bescheid wurde am 30* September 1949 vom Oberlandesgerii Präsidenten an den Kläger abgesandt* Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Trennungsent-Schädigung zu Unrecht nicht bewilligt v/orden sei, und hat deshalb am 21* Dezember 1951 die vorliegende Klage eingereicht; mit welcher er seinen Anspruch auf Tr ennungs ent Schädigung für die Zeit ab Januar 1949 geltend macht und beantragt hat, das beklagte land zur Zahlung eines Teilsbetrage von 500 DM zu verurteilen* Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten* Es is‘ der Ansicht, dass dem Kläger nach den geltenden Bestimmunge: eine TrennungsentSchädigung nicht gewährt werden dürfe, und hält insbesondere die Ansicht des Klägers, dass sein dienst licher Wohnsitz bis zur Aufnahme des Dienstes in gewesen sei, für unrichtig* 1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 500 DM auf die Bestimmungen über Gewährung von Irennungs-entschädigung stützt, macht er einen «vermögensrechtlichen Anspruch aus seinem Beamtenverhältnis« geltend« Die Revision betont selbst den beamtenrechtlichen Charakter des Anspruchs, indem sie in erster Linie eine Verletzung der §§ 19- 36r 38- 40 DBG rügt« Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis können aber im Klageweg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beamte das Klagerecht auf Grund der Vorschrift des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG verloren hat« Ein derartiger Verlust des Klagerechts ist im vorliegenden Balle eingetreten« Der Bescheid des Justizministers ist zwar dem Kläger nicht in der' durch § 163 DBG vorgeschriebenen Form zugestellt worden, wie sich aus den Personalakten,deren Inhalt vor dem Landgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, ergibt - Deshalb ist die Sechsmonatsfrist nicht von dieser Bekanntgabe ab gelaufen« Aber sie begann auf alle Bälle zu laufen, nachdem sechs Monate seit Zugang des Gesuchs bei der obersten Dienstbehörde verstrichen waren« Das Gesuch ist am 11* April 1949 vom Oberlandesgerichtspräsidenten an den Justizminister abgesandt worden und muss diesem auf alle Fälle vor dem Bescheid vom 21 o September 1949 zu~1 gegangen sein, da in diesem Bescheid auf den entsprechend^ Vorlagebericht vom 9« April 1949 Bezug genommen wird«, Die i hier behandelte Ausschlussfrist läuft auch in dem Falle, 1 nicht besser gestellt werden als derjenige, dem eine Ant- j wort auf sein Gesuch überhaupt nicht bekanntgegeben worden1 ist« In diesem Sinne ist die hier behandelte Frage auch sonst schon entschieden worden (vgl das bei Fischbach DBG 1951 S 1015? den Senats vom 19« März 1953 - III ZR 155/52 -), Daran ist festzuhalteno Die Revision meint zu Unrecht, dass der Klä« ger jederzeit einen neuen Vorbescheid beantragen könnte, weil sein Anspruch bisher nur für die Zeit bis zu dem 21«. Der geltend gemachte Anspruch kann aber dem Kläger auch auf dieser Grundlage nicht zuerkannt werden. Ein etwa vorhandener Anspruch auf Trennungsentschädigung ist ihm aber durch die behauptete Amtspflichtverletzung - Nichtgewährung der TrennungsentSchädigung - nicht entzogen worden; der Kläger hat somit einen Schaden, wie er ihn aus § 839 BGB* Art 34 GrundG ersetzt *. j Die Nichterfüllung eines fälligen Anspruches kann zu einem Schaden für den Berechtigten führen, wenn ihm ein sonsjfej wahrscheinlicher Vermögenszuwachs dadurch entzogen wiro^J oder er gezwungen wird, ihn belastende Massnahmen zu treffl Der Sachverhalt der Nichterfüllung als solcher verändert j aber die Vermögenslage des Anspruchsberechtigten nicht,* 1 weil sein Hecht nach wie vor bestehen bleibt* Wird ein j vermögensrechtlicher Anspruch aus einem Beamtenverhältnis j v/enn eine Amtspflichtverletzung vorliegen sollte* Daran muss ver allem auch im Hinblick auf § 143 Abs'l DBG festgehalten werden; sonst würde die Vorschrift jederzeit Umgang werden können, indem der Beamte, wie im vorliegenden Palle der Kläger,behauptet, dass der von ihm erhobene Anspruch "schuldhaft nicht anerkannt und erfüllt worden sei, so dass nunmehr Schadensersatz zu leisten sei*

Zitierte Normen: § 839 BGB
BGBgeltenDBGAnspruchKlägerTrennungsentschädigungRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz % BGB § 839
Rechtssatz s Besteht die behauptete Amtspfiiehtverle'izuhg
• in der-Richterfüllung eines angeblich fälligen Geldanspruches eines Beamten, so kann als Schadensersatz nicht die Erfüllung gerade dieses Anspruchs verlangt werden»
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Aktenzeichens III ZR 120/52
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Urteil des BOH vom 7. Dezember 1955. ' Iß Dortmund
 Ill ZB. 120/52
Verkündet am 7o Dezember 1953 ■■■■, JustoAngesto, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landgerichtsrats Dr« Werner K HflBlstrasse
 in
Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechteanwalt
 gegen ■
das Land NflPHHB-WI Staatsanwalt in HÜ
vertreten durch den General'
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Dr« Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr„Kreft, Dr.Wolany und Dr*Hußla
 für 6echt erkannts

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6f Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 20« Februar 1952 wird auf seine Kosten zuriiekgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war vom 1« Juli 1939 an als Gerichtsassessor beim Amtsgericht S|Bbeschäftigt. Zu seiner Stammbehörde wurde das Amtsgericht	bestimmt*	Am	12« März 1940
wurde der Kläger zu dem Wehrdienst eingezogenj während des Wehrdienstes wurde er mit Wirkung vom 1« Januar 1941 auf seine Bewerbung hin zu dem Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht
 ernannt. Der Oberlandesgerichtspräsident in Hü schrieb am 31- Januar 1941 an ihns
"Sofern nicht eine andere Anordnung ergeht, haben Sie die Ihnen übertragene Planstelle alsbald nach Ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst anzutreten, jedoch nach vorheriger Anzeige des Termins Ihrer Entlassung."
Am 20» Juni 1943 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau nahm Wohnung in	Nach	seiner Entlassung aus der
 Kriegsgefangenschaft meldete sich der Kläger 1946 beim Oberlandesgerichtspräsidenten in	zu dem	Dienst. Nachdem die
 Militärregierung seine Beschäftigung genehmigt hatte, wurde er durch Verfügung vom 5- Februar 1947 aufgefordert, sich zur Übernahme seiner Dienstgeschäfte beim LandgerichtsPräsidenten* in BUMV zu melden. Er wurde als Hilfsrichter dem Landgericht in BflHB zugewiesen und leistete dort vom 18« Februar,1947 ab Dienst«
Auf Grund des Erlasses des Finanzministers vom 10« November 1942 gewährte der Oberlandesgerichtspräsident durch Verfügung vom 19- Mai 1947 dem Kläger eine ermäßigte TrennungsentSchädigung für das Jahr 1947, indem er gleichzeitig bestimmtes "Sein dienstlicher Wohnsitz ist mit Wirkung vom 18:« Februar 1947 s NflHHBMHft«"
 
Die Zahlung dieser Trennungsentschädigung wurde auf Grund einer Verfügung vcm 21* November 1947 mit Wirkung vom 31 * Oktober 1947 eingestellt* Der Kläger gab sich damit zufrieden*
Am 18* Januar 1949 beantragte er aber wiederum, ihm eine Trennungs:entSchädigung zu gewähren* Dieser Antrag wurö vom Oberlandesgeriohtspräsidenten abgelehnt * Am 17♦ Februar 1949 richtete der Kläger daraufhin ein Gesuch um Gewährung von Trennungsentschädigung an den Justizminister des?Landes NflHHHB-WflHMi, Durch Bescheid vom 21* September 1949 antwortete der Justizminister, dass es nach den geltenden Bestimmungen nicht möglich sei, dem Antrag zu entsprechen* Der Bescheid wurde am 30* September 1949 vom Oberlandesgerii Präsidenten an den Kläger abgesandt*
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Trennungsent-Schädigung zu Unrecht nicht bewilligt v/orden sei, und hat deshalb am 21* Dezember 1951 die vorliegende Klage eingereicht; mit welcher er seinen Anspruch auf Tr ennungs ent Schädigung für die Zeit ab Januar 1949 geltend macht und beantragt hat, das beklagte land zur Zahlung eines Teilsbetrage von 500 DM zu verurteilen*
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten* Es is‘ der Ansicht, dass dem Kläger nach den geltenden Bestimmunge: eine TrennungsentSchädigung nicht gewährt werden dürfe, und hält insbesondere die Ansicht des Klägers, dass sein dienst licher Wohnsitz bis zur Aufnahme des Dienstes in gewesen sei, für unrichtig*
■ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Einwilligung des beklagten Landes
 
Sprungrevision eingelegt* Er verfolgt seinen Klageantrag weiter* Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision ist unbegründet*
I*
1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 500 DM auf die Bestimmungen über Gewährung von Irennungs-entschädigung stützt, macht er einen «vermögensrechtlichen Anspruch aus seinem Beamtenverhältnis« geltend« Die Revision betont selbst den beamtenrechtlichen Charakter des Anspruchs, indem sie in erster Linie eine Verletzung der §§ 19- 36r 38- 40 DBG rügt« Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis können aber im Klageweg nicht
 mehr geltend gemacht werden, wenn der Beamte das Klagerecht
»
auf Grund der Vorschrift des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG verloren hat« Ein derartiger Verlust des Klagerechts ist im vorliegenden Balle eingetreten« Der Bescheid des Justizministers ist zwar dem Kläger nicht in der' durch § 163 DBG vorgeschriebenen Form zugestellt worden, wie sich aus den Personalakten,deren Inhalt vor dem Landgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, ergibt - Deshalb ist die Sechsmonatsfrist nicht von dieser Bekanntgabe ab gelaufen« Aber sie begann auf alle Bälle zu laufen, nachdem sechs Monate seit Zugang des Gesuchs bei der obersten Dienstbehörde verstrichen waren« Das Gesuch ist am 11* April 1949 vom Oberlandesgerichtspräsidenten an den Justizminister abgesandt worden und muss diesem
 auf alle Fälle vor dem Bescheid vom 21 o September 1949 zu~1 gegangen sein, da in diesem Bescheid auf den entsprechend^ Vorlagebericht vom 9« April 1949 Bezug genommen wird«, Die i hier behandelte Ausschlussfrist läuft auch in dem Falle, 1
i
dass zwar ein Vorbescheid ergangen, aber nicht formgerecht] bekanntgegeben werden isto Der Wortlaut des Gesetzes spricl
 nicht gegen diese Auslegung, der Zweck der Vorschrift mach!
sie notwendig; denn die öffentliche Hand scIL' davor geschütl
 werden, dass nach längerer Zeit noch eine Klage erhoben wij
 undder Beamte, der einen ^Vorbescheid bekommen hat, kann 1
1
nicht besser gestellt werden als derjenige, dem eine Ant- j wort auf sein Gesuch überhaupt nicht bekanntgegeben worden1 ist« In diesem Sinne ist die hier behandelte Frage auch sonst schon entschieden worden (vgl das bei Fischbach DBG 1951 S 1015? Fussnote 2 zitierte Urteil des Reichsgerichts vom 14 - März 1941 sowie &aV	Urteil des erkennen-
den Senats vom 19« März 1953 - III ZR 155/52 -), Daran ist festzuhalteno Die Revision meint zu Unrecht, dass der Klä« ger jederzeit einen neuen Vorbescheid beantragen könnte, weil sein Anspruch bisher nur für die Zeit bis zu dem 21«. Se tember 1949 berücksichtigt worden sei. Der Kläger hatte
 eine laufende Trennungsentschädigung beantragt - ohne eine
* /!/ »»
Endzeitpunkt und über diesen Anspruch ist auch in dem Bescheid von 21« September 1949 entschieden worden«, Ein neuer Antrag und ein abermaliger Bescheid bei Gleichheit
 der Sachlage kann den Rechtsweg nicht mehr eröffnen (vgl Fischbach aaO 1013^»
Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage nicht geprüft. Seine Klageabweisung stellt sich aber dennoch im Ergebnis als richtig dar, weil die Klage in dem hier behandelten Umfang als unzulässig abzuweisen war.
 
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2» In der Revisionsinstanz hat.der Klager geltend gemacht, dass sein Anspruch auch nach den Vorschriften Über Beschäftigungsvergütung oder nach § 36 BBS- begründet sei. Die Voraussetzungen für derartige Ansprüche sind nicht dieselben wie die für eine TrennungsentSchädigung. In der Revisicnsinstanz können aber neue Ansprüche nicht mehr erhoben werden.
II*
Die Revision ist auch unbegründet, soweit eine Verletzung des § 839 BGB gerügt wird. In der ersten Instanz hat der Kläger das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ausdrücklich nicht behauptet. Er hat aber ausgeführt, dass ein Ermessensmissbrauch vorliege, wenn die Behörde trotz Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen eine Trennungsentschädigung versage, und dies offenbar in dem Sinne gemeint, dass so die Verhältnisse auch in seinem Falle lägen. Deshalb ist auch § 839 BGB zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Anspruch kann aber dem Kläger auch auf dieser Grundlage nicht zuerkannt werden.
,Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt der Kläger inhaltlich nur genau das, was er als Trennung sent Schädigung beansprucht. Ein etwa vorhandener Anspruch auf Trennungsentschädigung ist ihm aber durch die behauptete Amtspflichtverletzung - Nichtgewährung der TrennungsentSchädigung - nicht entzogen worden; der Kläger hat somit einen Schaden, wie er ihn aus § 839 BGB* Art 34 GrundG ersetzt	*.
verlangt, gar nicht erlitten. Ein Anspruch aus § 839 BGB kann wie jeder Schadensersatzanspruch nur erwachs u - rcAn senjtwann durch die zu dem Ersatz verpflichtende Handlung
< 1
eine "ungünstige Veränderung der Verhältnisse einer Person !
in Ansehung eines ihr zustehenden Hechtsgutes (*** Vermöge]
# *2
 herbeigeführt worden ist (RGRKomm Vorb vor §§ 249-255-1). j Die Nichterfüllung eines fälligen Anspruches kann zu einem Schaden für den Berechtigten führen, wenn ihm ein sonsjfej wahrscheinlicher Vermögenszuwachs dadurch entzogen wiro^J oder er gezwungen wird, ihn belastende Massnahmen zu treffl Der Sachverhalt der Nichterfüllung als solcher verändert j aber die Vermögenslage des Anspruchsberechtigten nicht,* 1 weil sein Hecht nach wie vor bestehen bleibt* Wird ein j vermögensrechtlicher Anspruch aus einem Beamtenverhältnis j
nicht erfüllt, so entsteht deshalb auch nicht ein inhalt-]
’ 1
lieh gleicher Anspruch als Schadensersatzanspruch, selbst \
v/enn eine Amtspflichtverletzung vorliegen sollte* Daran muss ver allem auch im Hinblick auf § 143 Abs'l DBG festgehalten werden; sonst würde die Vorschrift jederzeit Umgang werden können, indem der Beamte, wie im vorliegenden Palle der Kläger,behauptet, dass der von ihm erhobene Anspruch "schuldhaft nicht anerkannt und erfüllt worden sei, so dass nunmehr Schadensersatz zu leisten sei*
I
I
Im übrigen wird von der Bevisionserwiderung mit Hecht auch darauf hingewiesen, dass der Kläger auf* alle Fälle gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gehindert wäre, seinen ange liehen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, weil er es schuldhaft verabsäumt hat, seinen etwa bestehenden Anspruch auf Trennungsentschädigung durchzusetzen* Dass der Kläger als Richter auch ohne eine Belehrung die Ausschluss fristen des § 143 Abs 1 DBG fette beachten-müssen, ist nicht in Frage zu stellen*
8 -

Nach alledem musste seine Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«
Dr.Geiger	Rietschel	Dr«Kreft
 Wolany	Bundesrichter Dr.Hußla ist
 beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Dr.Geiger

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