* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · HI ZE 120/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZE 120/50

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1951 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr* Delbrück, Prof.Dr* Meiß, Dr. Pagendarm, Dr*lCLeinewefers und Dr* Gelhaar für Recht erkannt: Der Kläger verlangt für die Zeit vom 15« September 1947 bis 21« Dezember 1947 Wartegeld in Höhe von 208«35 DM - umgestellt im Verhältnis lo : 1 aus entsprechenden Eeichsraarkbeträgen - nebst 4 *f> Zinsen seit dem 1« Hai 1949« Er stützt seine Ansprüche auf § 6 der fl Ersten Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Ei- i und des § 8 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben vom 21« Dezember 1948 (GVOB1 SchlH1949, 39) bezögen sich nur auf solche Kriegsgefangene, die sich am « Januar 1948 noch nicht wieder im öffentlichen Dienst tätig gewesen sei, nur die Hechte, wie sie im § 48 des Gesetzes zur Fortführung und zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 10. aus, der Kläger, sei erst am 23 o Dezember 194-7.als Beamter entlassen worden, für die Zeit vorher stände ihm daher nicht nur das verlangte Wartegeld, sondern sogar ein Gehaltsanspruch zu. 2. ) Der Rechtsweg ist für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Gehalt als Beamter zulässig. Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nach dem Rechtszustand vor dem Zusammenbruch gegeben* Art 142 DEG, der bestimmte, dass Vermögensrecht-liehe Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn vor den Verwaltung sgerichten geltend zu machen seien, ist mit Rücksicht auf § 182 DEG in Verbindung mit § 11 des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3« April 1941 (RGBl I 2ol), Der Grund, dass keine unabhängigen .Verwaltungsgerichte bestehen, ist jetzt allerdings* fortgefallen: Das Grundgesetz unterscheidet nunmehr nicht nur der Wortfassung -Vm nach zwischen "Rechtsweg” (Art 19 Abs 4 Satz l) und . Ausserdem sind nunmehr in allen Ländern der Bundesrepublik unabhängige Verwaltungsgerichte geschaffen, so dass auch das Vorfahren vor ihneh als mit besonderen Rechtsg8r8ntien ausgestattet und durch sie gesichert als ein Verfahren vor den aus unabhängigen, unabsetzbaren RicM tern zusammengesetzten Gerichten im Sinne der Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 124, 173jl76“0 anzusehen ist. Tfollte men aber jetzt wegen Y/andlung des Ausdrucks "Rechtsweg” darunter den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten verstehen, so würde das zu einem vom damaligen Gesetzgeber missbilligten Ergebnis führen, wenn auch noch andere Gründe als das Fehlen unabhängiger Verwaltungsgerichte vorhanden gewesen sind, die ihn zur Eröffnung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten bestimmt haben. Mai 1861 geschaffene prozessuale Rechtsstellung der Beamten nicht verschlechtern oder abändern, sondern im Gegenteil aufrecht erhalten, sie sogar allen anderen Beamten gewähren und als Beamtengrundrecht verfassungsmässig feststellen; in diesen Bestimmungen ist aber unzweifelhaft der "Rechtsweg”, vor den "ordentlichen Gerichten” gemeint fRGZ 124, 173,Jl76v) • Aber selbst wenn insoweit noch Zweifel bestehen sollten, ob durch Eröffnung des Rechtsweges vor unabhängigen Verwaltungsgerichten an Stelle des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten die prozessuale Rechtsstellung jener vom Reichsgericht erwähnten Boamten-gruppen verschlechtert würde, so ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Y/eimarer Verfassung, dass der Gesetzgeber mindestens den Richtern den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnen wollte. Die in dieser Beziehung ursprünglich vorgesehene SonderbeStimmung ist jedoch im Hinblick auf die in Art 129 erfolgte Eröffnung des Rechtswegen vor den ordentlichen Gerichten für alle Beamten, also einschliesslich der Richter, gestrichen worden. Deshalb kann nur davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Rechtsweg” in Art 129 Abs 1 Satz 4 UeimVcrf trotz/ der jetzt eingetretenen inhaltlichen*Umwandlung dieses Begriffs nach wie vor im Sipne des "Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten” zu verstehen ist. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Auffassung der DVO zu dem DBG zu §§ 142, 145, 147 und 182 in der Neufassung auf Grund des Bundespersonalgesetzes (BGBl 1950 I, 734 ff), wo ausdrücklich gesagt ist, dass die ver-mögensrcchtlichen Ansprüche der Beamten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob sieh die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten auch Soweit ersichtlich, ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung nur erörtert, ob die künftige Gesetzgebung für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnen kann. Dagegen ist unstreitig, dass nach geltendem Recht - jedenfalls in den Ländern, die nach dem Zusammenbruch keine besondere Landesregelung getroffen haben - für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten gegen ihren Dienstherrn der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Das Berufungsgericht sieht die in Schleswig-Kolstein ergangenen landesgesetzlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse der entnazifizierten Beamten nicht als "anderweitige landesrechtliche Regelung" im Sinne des Art 131 Satz 3 GrundG an; es geht davon aus, dass eine solche anderweitige Regelung nur dann vorliege, wenn der Rechtsweg dadurch ausdrücklich wieder eröffnet werde; eine materielle Regelung der Rechtsverhältnisse der von Art 131 GrundG betroffenen Personenkreise genüge nicht. inzwischen das Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des GrundG fallenden Personen vom neue, erst nach Erlass des PerufungsUrteils ergangene Gesetze Schaft ira Hinblick auf sein laufendes Entnazifizierungsver entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch-eine vor Er-lass des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung nisse der in Art 131 genannten Personenkreise materiell re Land Schfl||B-HoMHP die hier geltend gemachten Ansprüche Dieser Prüfung bedarf es jetzt jedoch nicht mehr, da Bas Reichsgericht ist hinsichtlich der Verfahrensvor-Schriften stets davpn ausgegangen, dass n^^^^tfahrens-gesetze hei Uange 1 einer gegenteiligen Anordnim^ des Gesetzgebers auch auf - gleichviel in welchem*Rechts-zug - anhängige Rechts Streitigkeiten anzuwenden sind (vgl für den Pall des Zulässigwerdens des Rechtsweges: WarnRspr 1926, 18. Ber Rechtsweg ist mithin mindestens jetzt auch im Hinblick auf Satz 3 des Art 131 GrundG zulässig.

Zitierte Normen: § 71 GVG
BeamteLandRechtswegGesetzAnspruchRechtKläger

Volltext der Entscheidung

feel
m
' ' '	;V	'	’’	'	"	*	•	'	•"	V&V";
Kir dieAatliche Safflßl'uiig!	2382	095
|h #	^	HK»
# «* « m
» «“»otp*» V **» ■» *, «* • '••*	*.*,»«*	*	«	»v/	4»«V	4	&4'
Gesetz
 VeiiaVerf Art 129 Abs 1 Satz 4 GrundG Art 133 Abs 5 DBG § 142	.
Rechtssatzs Für veroügensrechtliche Ansprüche der Beaaten gegen * ’ • ihren Bienstherrn (entschieden für einen Schleswig- .
.	.	* holsteinischen Bendeobeamten) ist gemäss*Art 12$ '	'
Abs 1 Satz 4 T/eimVerf der Rechtsweg gegeben. Bartm^ . -i , ter ist der Rechtsweg «vor den ordentlieben- Geriehr..< tenw zu verstehen, obgleich/jetzt das jGzw^eset^'.0%<%? nach der Schaffung unabhängiger Verwaltüngsgerichtis!'!1
• v. *	_	.	__	.	*	*:•	;	•'ii'CN!»
Vs
 zwischen "Rechtsweg" .und "Rachts\7eg Vor den ordentli-*. chen* Gerichten" unterscheidet* .	.	'
' - .	•	•	•	•	\:«h
‘If*
✓AHtenzeioiien* HI ZE 120/50 > Urteil vo*> AÄ »Trmi Icrx
T:G Tiol
OLG Schle swig-IIolst ein
SM

fCSa
rM
4
fc
 Ill ZR 120/50
Verkündet am 4» Juni 1951 gez* Fieser9 Justizangesteilter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des Volkes
 ln dem Hechtsstreit
 des Dipl*«-Ing* Klaas aMHBB? Regierungsgewerberat in	S^BHBBfestrasse,
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägersr
• •Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr*
gegen
 das Land Schi__
Ministerium des
 vertreten durch das
 Beklagte., Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
r *
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1951 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr* Delbrück, Prof.Dr* Meiß, Dr. Pagendarm, Dr*lCLeinewefers und Dr* Gelhaar
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober* landesgericbts in Schleswig vom 17* Oktober 1950 aufgehoben* \
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,'auch über die Kosten des Revi-si'jnsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von
 Hechts wegen
 Tatbestand»
Der Kläger war als He gierungsgewerberat und Leiter; des Gewerbeaufsichtsamtes in SchflHHi lebenslänglich ; angestellter Beamter bei einer Behörde» die bei der Neuordnung der politischen Verhältnisse eine Behörde des beklagten Landes geworden ist« Er ist am 31* Juli 1947 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und hat sich am 9» August 1947"zu dem Dienstantritt gemeldet, wurde aber nicht wieder beschäftigt« Während des Schwebens seines Entnazifizierungsverfahrens hat das beklagte Land ihm am 23« Dezember 1947 vorsorglich eine Entlassungsurkunde zugehen lassen« Im Entnazifi-zierungsverfahren wurde der Kläger zunächst in Gruppe IV und im Berufungsverfahren am 4« Oktober 1948 in Gruppe V eingestuft«
Der Kläger verlangt für die Zeit vom 15« September 1947 bis 21« Dezember 1947 Wartegeld in Höhe von 208«35 DM - umgestellt im Verhältnis lo : 1 aus entsprechenden Eeichsraarkbeträgen - nebst 4 *f> Zinsen seit dem 1« Hai 1949« Er stützt seine Ansprüche auf § 6 der fl Ersten Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Ei-	i
nanzen auf dem Gebiete des Beamtenrechts-in Schleswig-
Holstein vom 28. März 1949 (GV0B1 ScblH 1949, 55).	i
\
Dieser bestimmt:
n Beamte, die am 8« Mai 1945 eine Planstelle _
i
«•• innehatten und aus der Kriegsgefangen-	1
i

4 * . # % # * « * % /
IZ "
schaft zurückgekehrt sind oder noch zurück-kehren, erhalten •••••, to ; Tage ihrer Rückkehr, frühestens vom 15* September 1947 ah, bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens Dienstbezüge in Höhe des Y/artegeldes* Werden sie in Gruppe .
V eingereiht, so erhalten sie diese Bezüge bis zu dem Tage ihrer V/iederbeschäftigung oder Versetzung in den Wartestand»w
Das beklagte Land ist der Auffassung, die Aus*« nehmebestimmungen des § 6 der Verordnung vom 28* IÄärz 1949 . und des § 8 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben vom 21« Dezember 1948 (GVOB1 SchlH1949, 39) bezögen sich nur auf solche Kriegsgefangene, die sich am	«
1. Januar 1948 noch in Kriegsgefangenschaft befunden hätten, während der Kläger bereits im Jahre 1947 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden sei* Der Kläger dagegen habe gemäss § 8 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen vom 21. Dezember 1948 (GVOBl SchlH 1949, 39), da er am 1. Januar 1948 noch nicht wieder im öffentlichen Dienst tätig gewesen sei, nur die Hechte, wie sie im § 48 des Gesetzes zur Fortführung und zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 festgelegt seien; er habe daher grundsätzlich bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens keinen Anspruch auf Gebührnisse«
» «	M
Das Landgericht bat rater Abweisung des Zinsanspruches die Haupt surame zugesprochen. Es geht davon
0
aus, der Kläger, sei erst am 23 o Dezember 194-7.als Beamter entlassen worden, für die Zeit vorher stände ihm daher nicht nur das verlangte Wartegeld, sondern sogar ein Gehaltsanspruch zu. Das Oberland.esgerioht
t '
auf hat die Berufung des beklagten Landes« die Klage als zur Zeit unzulässig auf Grund der Sperrvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der Revision Wiederherstellung des angefochtenen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision»
*5*1
Entscheidungsgrunde.
1. )	Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen Bedenken, da Ansprüche eines Landesbeamten gegen seinen Dienstherrn aus*einem bisher preußischen Gebiet Gegenstand der Klage sind (§ 547 Ziff
 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs 3 GVG; § 39 PreußAusfG zu dem GVG vom 24 o April 1878 - PrGS 230 ••).
2. )	Der Rechtsweg ist für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Gehalt als Beamter zulässig. Nach den Bestimmungen, die für das hier allein interessierende Land Sch^HHP'HoVHIB Se^en9 war der
• 5
S
h
\
«■»
' I * ..
Z5
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten nach dem Rechtszustand vor dem Zusammenbruch gegeben* Art 142 DEG, der bestimmte, dass Vermögensrecht-liehe Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn vor den Verwaltung sgerichten geltend zu machen seien, ist mit Rücksicht auf § 182 DEG in Verbindung mit § 11 des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3« April 1941 (RGBl I 2ol),
§ 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 29. April 1941 (RGBl 1 224), Art 5 llr 3 des KEG ITr 36 vom 10« Oktober 1946 (ABI BrXJilReg S 61) hinsichtlich der Zuständigkeit für Beamtengehaltsklagen niemals in Kraft getreten« Es war also bei der Regelung des Art 129 Abs 1 Satz 4 WeimVerf geblieben; nach diesem steht für die vermögeilsrechtlichen Ansprüche der Eeamtender Rechtsweg offen« Obgleich in Artikel 129 Abs 1 Satz 4 Y/eimVerf im Gegensatz zu Art 131 Abs 1 Satz 3 und Art 153 Abs 2 Satz 3 YfeimVerf nicht von dem ”ordentlichen Rechtsweg”, sondern schlechthin von dem "Rechtsweg” die Rede ist, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 119, 296 / 300j“/; 124, 173/^76_/) hierunter immer den "ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten” verstanden« Dabei bat das Reichsgericht seine Ansicht mit dem Sprachgebrauch der damaligen Zeit begrün*-det, wonach “unter Reehtsueg regelmässig das mit besen-
* * 6
«»

- ' <
deren Rechtsgarantien ausgestattete und durch sie gesicherte Verfahren vor den aus unabhängigen, unabsetzbaren" Richtern zusammengesetzten ordentlichen Gewehten, im Gegensatz zu dem Verfahren vor den diese Gar^tfe^niTcht oder nicht in vollem Masse besitzenden Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zu verstehen sei*1.
Der Grund, dass keine unabhängigen .Verwaltungsgerichte bestehen, ist jetzt allerdings* fortgefallen: Das Grundgesetz unterscheidet nunmehr nicht nur der Wortfassung -Vm nach zwischen "Rechtsweg” (Art 19 Abs 4 Satz l) und . "brdentlichem Rechtsweg" (Art 14 Abs 3 Satz 4$ Art 19 Abs 4, Satz 2; Art 34, Satz 3), sondern auch inhaltlich,y| da es in Art 19* den "Rechtsweg" schlechthin ausdrück-lieh neben den "ordentlichen Rechtsweg" stellt, indem es zunächst für Ansprüche aus Verletzung der Rechte durch die öffentliche Gewalt den "Rechtsweg” öffnet und Eodann bestimmt, dass, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, der "ordentliche Rechtsweg”gegeben ist. Ausserdem sind nunmehr in allen Ländern der Bundesrepublik unabhängige Verwaltungsgerichte geschaffen, so dass auch das Vorfahren vor ihneh als mit besonderen Rechtsg8r8ntien ausgestattet und durch sie gesichert als ein Verfahren vor den aus unabhängigen, unabsetzbaren RicM tern zusammengesetzten Gerichten im Sinne der Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 124, 173jl76“0 anzusehen ist. Tfollte men aber jetzt wegen Y/andlung des Ausdrucks "Rechtsweg” darunter den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten verstehen, so würde das zu einem vom damaligen Gesetzgeber missbilligten Ergebnis führen, wenn auch noch
4»!
 
t ♦
13
7
andere Gründe als das Fehlen unabhängiger Verwaltungsgerichte vorhanden gewesen sind, die ihn zur Eröffnung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten bestimmt haben. Das ist aber der Fall. Art 129 Abs 1 Satz 4 \7cimVerf wollte die durch Art 149 DBG und dessen Vorbild, den § 1 des Preussischen Gesetzes vom 24. Mai 1861 geschaffene prozessuale Rechtsstellung der Beamten nicht verschlechtern oder abändern, sondern im Gegenteil aufrecht erhalten, sie sogar allen anderen Beamten gewähren und als Beamtengrundrecht verfassungsmässig feststellen; in diesen Bestimmungen ist aber unzweifelhaft der "Rechtsweg”, vor den "ordentlichen Gerichten” gemeint fRGZ 124, 173,Jl76v) • Aber selbst wenn insoweit noch Zweifel bestehen sollten, ob durch Eröffnung des Rechtsweges vor unabhängigen Verwaltungsgerichten an Stelle des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten die prozessuale Rechtsstellung jener vom Reichsgericht erwähnten Boamten-gruppen verschlechtert würde, so ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Y/eimarer Verfassung, dass der Gesetzgeber mindestens den Richtern den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnen wollte. Die in dieser Beziehung ursprünglich vorgesehene SonderbeStimmung ist jedoch im Hinblick auf die in Art 129 erfolgte Eröffnung des Rechtswegen vor den ordentlichen Gerichten für alle Beamten, also einschliesslich der Richter, gestrichen worden. Y/ollte man jetzt wegen Änderung des Begriffs "Rechtsweg” darunter den Rechtsweg vor den Verwalt ungsgericht en verstehen, so würde das mithin zu einem vom damaligen Gesetzgeber ausdrücklich missbilligten Er-
•— 8 —

a; *	-;' *	.	*' * t<5?.«rj
• 8 "
. *1
gebnis hinsichtlich der Richter führen, Hütte der Verfassungsgesetzgeber des Grundgesetzes etwas derartiges bezweckt, so hätte es klarer zu dem Ausdruck gebracht
#	t
werden müssen.
'M
5m
Deshalb kann nur davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Rechtsweg” in Art 129 Abs 1 Satz 4 UeimVcrf trotz/ der jetzt eingetretenen inhaltlichen*Umwandlung dieses Begriffs nach wie vor im Sipne des "Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten” zu verstehen ist.
f
Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Auffassung der DVO zu dem DBG zu §§ 142, 145, 147 und 182 in der Neufassung auf Grund des Bundespersonalgesetzes (BGBl 1950 I, 734 ff), wo ausdrücklich gesagt ist, dass die ver-mögensrcchtlichen Ansprüche der Beamten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Dass der Bundesgesetzgeber selbst nicht beabsichtigt hat, diesen Rechts-zuEtand, wie er bisher gegeben war, zu ändern, ergibt sich auch aus § 71 Abs 2 GVG idP des Vereinheitlichtungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl 1950 I, 455), wonach die Landgerichte ohne Rücksicht auf den UTert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind "für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Piskus erhoben
 werden".	«du*.*
-
't „ v
u -
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob sieh die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten auch
 
als "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamt ent ums" aus Art 33 Abs 5 GrundG, und zwar nicht nur als Programmsatz, sondern als unmittelbar anzuwendendes Hecht ergibt (sos Bonner Komm Art 33 Anm II 7 f; Keyland ÖV 1950 86; aA OLG Frankfurt DVerwBl 1950, 339; Bachof SJZ 1950, 488,
Kern DVerwBl 1949, 330; Zivilprozesslehrortagung DVerwBl . 1950, 336; Haumann DRiZ 1951, 58; Ule DRiZ 1950, 228).
Soweit ersichtlich, ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung nur erörtert, ob die künftige Gesetzgebung für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnen kann. Dagegen ist unstreitig, dass nach geltendem Recht - jedenfalls in den Ländern, die nach dem Zusammenbruch keine besondere Landesregelung getroffen haben - für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten gegen ihren Dienstherrn der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist.
t
3.) tat Recht rügt die Revision Verletzung des Art 131 Satz 3 GrundG. Das Berufungsgericht sieht die in Schleswig-Kolstein ergangenen landesgesetzlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse der entnazifizierten Beamten nicht als "anderweitige landesrechtliche Regelung" im Sinne des Art 131 Satz 3 GrundG an; es geht davon aus, dass eine solche anderweitige Regelung nur dann vorliege, wenn der Rechtsweg dadurch ausdrücklich wieder eröffnet werde; eine materielle Regelung der Rechtsverhältnisse der von Art 131 GrundG betroffenen Personenkreise genüge nicht.
-10-
Dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts kann nicht getreten werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil
1U -
15. Harz 1951 - III ZR 153/50 - (BGH 1, 274) näher begründet^ hat, ist unter Ausscheiden” im Sinne .des Art 131 GrundG nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses jj sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das älsj Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist. Mithin gehört der 'ä Kläger, da er nach seiner Rückkunft aus der Kriegsgefangen-
fahren nicht beschäftigt worden ist, zu den in Art 131 Grundig angeführten Beamtengruppen. Unter ^anderweitiger landesrech^ lieber Regelung1! im Sinne des Art 131. Satz 3 GrundG ist abentfi
 zu verstehen, welche die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechts verhält-
gelt. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob im
 nach dem Zusammenbruch durch ein landesgesetz geregelt worden sind.
inzwischen das Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des GrundG fallenden Personen vom
 neue, erst nach Erlass des PerufungsUrteils ergangene Gesetze
 Schaft ira Hinblick auf sein laufendes Entnazifizierungsver
 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch-eine vor Er-lass des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung
 nisse der in Art 131 genannten Personenkreise materiell re
 Land Schfl||B-HoMHP die hier geltend gemachten Ansprüche
 Dieser Prüfung bedarf es jetzt jedoch nicht mehr, da
11. Kai 1951 (BGBl 1951, 307) ergangen ist. Diese neue Gesetzesbestimmung ist auch im Revisionsrechtszug anzuwen&en, ohne dass es einer grundsätzlichen Erörterung bedarf, ob
 
- 11
etwa schlechthin im Revisionsrechtszug anzuv?enden sind«
Bas Reichsgericht ist hinsichtlich der Verfahrensvor-Schriften stets davpn ausgegangen, dass n^^^^tfahrens-gesetze hei Uange 1 einer gegenteiligen Anordnim^ des Gesetzgebers auch auf - gleichviel in welchem*Rechts-zug - anhängige Rechts Streitigkeiten anzuwenden sind (vgl für den Pall des Zulässigwerdens des Rechtsweges: WarnRspr 1926, 18. Jahrgang, Nr 168 und 191; für den Pall des Unzulässigwerdens des Rechtsweges: 'RGZ 110, 160 /I62*). Ber Senat trägt im Hinblick auf diese insoweit auch im Schrifttum gebilligte (vgl Stein-Jonas Aufl 17 § 549 Anm III Aid) Rechtsansicht keine Bedenken, mindestens auf diesem beschränkten Teilgebiet die Berücksichtigung neuen Rechts auch im Berufungsrechtszug zuzulassen. Bas hier in Betracht kommende Gesetz vom 11. Hai 1951 ist eine Vorschrift, die das in Satz 3 des Art 131 GrundG für den Pall des Pehlens "anderweitiger lard esrechtlicher Regelungen” ausgesprochene Verbot "der Geltendmachung von Rechtsansprüchen" beseitigt; sie ist daher geradeso wie eine Verfahrensvorschrift zu behandeln.
Ber Rechtsweg ist mithin mindestens jetzt auch im Hinblick auf Satz 3 des Art 131 GrundG zulässig.
Die angefochtene Entscheidung mar daher aufzuheben und zur Entscheidung in der Sache selbst an das Berufung^ gericht zurückzuvermeisen. Dabei mird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Bevisionsrechtszuges zu entscheiden haben*
Dr. Delbrück -	Heiß
 Dr .Kleinemef ers
 Dr. Pagendarm Dr.Gelhaar