Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Amtshaftungsanspruch des Klägers scheitert bereits Von einer grob fehlerhaften Sachbehandlung durch die Gerichte des Vorprozesses kann nämlich keine Rede sein; daher bedarf es im vorliegenden Fall
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 119/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Diplom-Volkswirts D^^Dr^Helmvith Bl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, Justizminister in den Generalstaatsanwalt, ClN'-UMfe*)'- a 1 lee 4P, vertreten durch den dieser vertreten durch - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte ü—Ba und WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Januar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 1988 - 18 U 79/87 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 63.548,84 DM 3 Gründe ; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Der Amtshaftungsanspruch des Klägers scheitert bereits ■am Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Ausnahmetatbestand einer Haftung für pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung in der Ausübung des Richteramtes (Satz 2 aaO) ist nicht erfüllt. Ob eine weitergehende Einschränkung des Haftungsprivilegs für solche Justizschäden, die in grob fahrlässig verursachten außergerichtlichen Mehrkosten bestehen, bereits nach geltendem Recht anzuerkennen ist, wie die Revision unter Berufung auf Hagen, MJW 1970, 1017, .1023, meint, braucht hier nicht entschieden zu werden. Von einer grob fehlerhaften Sachbehandlung durch die Gerichte des Vorprozesses kann nämlich keine Rede sein; daher bedarf es im vorliegenden Fall 4 weder einer näheren Auseinandersetzung mit der Auffassung von Hagen, noch einer ins einzelne gehenden inhaltlichen Überprüfung der im Vorprozeß ergangenen Urteile. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm