gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Raimund Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie innerhalb der nach § 7 Abs. 5 EGZPO mit Ablauf des 25. Juni 1987 endenden Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden ist und der Beklagte auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat.
BUNDESGERICHTSHOF III 8B 119/97 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Johann SM A Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Reinhard F. Istraße fl^I, gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Raimund II. Instanzt Straße fl, Will 2 JS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 1987 - 17 U 4827/86 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe s Es kann auf sich beruhen, ob der Beklagte gegen das ihm am 30. März 1987 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts rechtzeitig, nämlich spätestens am 30. April 1987, Revision eingelegt hat. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie innerhalb der nach § 7 Abs. 5 EGZPO mit Ablauf des 25. Juni 1987 endenden Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden ist und der Beklagte auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat. Krohn Engelhardt Kroner Boujong Werp