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BGH · 17 U 4827/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 U 4827/86

gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Raimund Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie innerhalb der nach § 7 Abs. 5 EGZPO mit Ablauf des 25. Juni 1987 endenden Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden ist und der Beklagte auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat.

Zitierte Normen: § 7 EGZPO
RechtsanwaltunzulässigProzeßbevollmächtigterMärzOberlandesgerichtsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III 8B 119/97	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Johann
SM A
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Reinhard F.
Istraße fl^I,
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Raimund
II. Instanzt
 Straße
fl,
 Will
2
JS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1987
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 1987 - 17 U 4827/86 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe s
Es kann auf sich beruhen, ob der Beklagte gegen das ihm am 30. März 1987 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts rechtzeitig, nämlich spätestens am 30. April 1987, Revision eingelegt hat. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie innerhalb der nach § 7 Abs. 5 EGZPO mit Ablauf des 25. Juni 1987 endenden Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden ist und der Beklagte auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat.
Krohn
 Engelhardt
Kroner	Boujong
 Werp