- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 17. Die Entscheidung in der Hauptsache hat durch den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. Die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ist daher und war bereits in dem Zeitpunkt abgelaufen, in dem die Revisionskläger den vorliegenden Antrag gestellt haben. In dieser Entscheidung hat der X.Zivilsenat ausgesprochen: Anders als in bürgerlichen RechtsStreitigkeiten werde der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und mitunter sogar erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG erstmalig festgesetzt. Hier handelt es sich weder um ein Patentnichtigkeitsverfahren, noch ist der Streitwert für den ersten und zweiten Rechtszug erstmalig kurz vor oder gar nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG festgesetzt worden. Auch der Gedanke des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG eröffnet die Möglichkeit, gegen einen Streitwertbeschluß auch dann noch innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung oder formlosen Mitteilung Beschwerde einzulegen, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG bestimmten Frist festgesetzt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 119/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Familienvereins Dr. Hans Heinrich e.V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Hans Heinrich Fd—I, Direktor Dr. Ludwig und Direktor Hubert MflBfliB, BflBstraße fl 2. des Rechtsanwalts Dr. BflMstraße flfll, Df Hans Heinrich Antragsgegner und Revisionsführer. - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. und Dr. Hflfl - Dr. gegen 1. den Familienverein Dr. Walter FflHHHH e.V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Paul-Otto FiM— und Direktor Hans Dietrich rB^BBIB, BeflH^HBStraße 1^, dBBUBI, 2 den Rechtsanwalt Paul-OttoFfl^BBBfl, TBHBIHflstraße 9, d Antragsteller und Revisionsgegner, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr. lund Will 2 & Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 17. Dezember 1987 beschlossen: Der Antrag der Revisionskläger, den Streitwert für den ersten und zweiten Rechtszug auf 93.227 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe : Der Antrag ist unzulässig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zur Entscheidung überhaupt noch berufen ist, nachdem das Revisionsverfahren beendet ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG); denn einer Änderung des bereits festgesetzten Streitwertes steht jedenfalls der Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG entgegen. Die Entscheidung in der Hauptsache hat durch den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. April 1987 Rechtskraft erlangt . 3 Die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ist daher und war bereits in dem Zeitpunkt abgelaufen, in dem die Revisionskläger den vorliegenden Antrag gestellt haben. Eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist kommt hier jedenfalls nicht in Betracht. 1. Aus dem Beschluß des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 23. Januar 1979 - X ZR 84/74 - MDR 1979, 577 -können die Revisionskläger dafür nichts herleiten. In dieser Entscheidung hat der X. Zivilsenat ausgesprochen: Anders als in bürgerlichen RechtsStreitigkeiten werde der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und mitunter sogar erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG erstmalig festgesetzt. Eine wortlautgemäße Anwendung dieser Vorschrift könne daher die Beteiligten eines Patentnichtigkeitsverfahrens gegenüber den Parteien eines bürgerlichen Rechtsstreits, in dem der Streitwert in aller Regel spätestens mit dem Erlaß des Schlußurteils festgesetzt werde, unangemessen benachteiligt. Unter diesen Umständen entspreche es der Billigkeit, den Beteiligten eines Patentnichtigkeitsverfahrens eine angemessene Frist zuzugestehen, innerhalb derer sie jedenfalls eine kurz vor oder nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG ergehende erstmalige Streitwertfestsetzung zur Überprüfung stellen können. Hier handelt es sich weder um ein Patentnichtigkeitsverfahren, noch ist der Streitwert für den ersten und zweiten Rechtszug erstmalig kurz vor oder gar nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG festgesetzt worden. 2. Auch der Gedanke des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG eröffnet die Möglichkeit, gegen einen Streitwertbeschluß auch dann noch innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung oder formlosen Mitteilung Beschwerde einzulegen, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG bestimmten Frist festgesetzt worden ist. Dadurch wird auch in diesem Fall die Einlegung einer Beschwerde innerhalb angemessener Frist ermöglicht. Vorausgesetzt ist aber, daß die Beschwerde statthaft ist. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 1987 ist aber - wie die Revisionskläger auch nicht verkennen - eine Beschwerde nicht gegeben (§ 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG). Diese Regelung würde durch eine Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG in einem Fall wie dem vorliegenden umgangen. Krohn Engelhardt Kroner Halstenberg Boujong