* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 119/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 119/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 9. Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des 11. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der allein noch im Streit befindliche Schiedsklageantrag zu 2) (Komplementärstellung des Antragsgegners zu 2) in der FAHB) sei sowohl schiedsfähig als auch von dem Schiedsvertrag der umfaßt, läßt revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen . Der Schiedsklageantrag zu 2) war auf die Feststellung gerichtet, daß der Antragsgegner zu 2) "weiterhin persönlich haftender Gesellschafter der FAflM" sei. Es nimmt aber an, daß spätestens seit der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht der Antrag eindeutig nur auf die Feststellung gerichtet gewesen sei, der Antragsgegner müsse sich im Verhältnis der ClB^Gesellschafter untereinander als Komplementär behandeln lassen. Diese Auslegung des Schiedsklageantrags ist, weil der Antrag eine Prozeßhandlung ist, vom Revisionsgericht voll nachprüfbar; sie läßt aber keinen Fehler erkennen. Die durch den Tatrichter vorgenommene Auslegung dieser Schiedsabrede ist auf die Frage beschränkt, ob der Tatrichter gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet hat (BGHZ 24, 15, Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Auslegung davon ausgegangen, daß Grundlage des Streites der Parteien ihr Gesellschaftsverhältnis als Gesellschafter der war. Die Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) waren nur im Hinblick auf ihre Gesellschafterstellung in der CfBi an den Verhältnissen der FA^IHI interessiert.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZPOAuslegungFrageBerufungsgerichtAntragsgegnerVerhältnisSchiedsklageantragGesellschafterstellungGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 119/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Familienvereins Dr. Hans Heinrich F^BBBB e.V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Hans Heinrich FBBBBBr Direktor Dr. Ludwig FBB und Direktor Hubert	B^Btetraße	BB,
2. des Rechtsanwalts Dr. Hans Heinrich Ff istraße BB, DI
Antragsgegner und Revisionsführer.
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr< und
 gegen
1. den Familienverein Dr. Walter
e.V.
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Paul-Otto FBBBB und Direktor Hans Dietrich RBBBB r Be^BB Straße B,
2. den Rechtsanwalt Paul-Otto Ff TflBBBfestraße ^B#
Antragsteller und Revisionsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Will
2
6
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 9. April 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1986 - 11 U 162/85 - wird nicht angenommen.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3

Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Die von der Revision als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob dem Schiedsgericht bei der Entscheidung über eine Erledigung der Hauptsache eine "Allkompetenz" zukorame, stellt sich nicht, da das Berufungsurteil in seinem Bestand von der Beantwortung dieser Frage nicht abhängt.
2.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, der allein noch im Streit befindliche Schiedsklageantrag zu 2) (Komplementärstellung des Antragsgegners zu 2) in der FAHB) sei sowohl schiedsfähig als auch von dem Schiedsvertrag der umfaßt, läßt revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen .
Der Schiedsklageantrag zu 2) war auf die Feststellung gerichtet, daß der Antragsgegner zu 2) "weiterhin persönlich haftender Gesellschafter der FAflM" sei. Die Schiedskläger haben ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Schieds-gericht "klarstellend dahin ergänzt, daß - nur - festgestellt werden sollte, daß der Schiedsbeklagte zu 2) im Verhältnis der C^fc-Gesell schafter untereinander als persönlich haftender Gesellschafter der FAflBfe zu behandeln sei" .
4
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Parteien des Schiedsverfahrens nicht durch einen Vergleich - und dementsprechend auch nicht durch Herbeiführung eines Schiedsspruchs (§ 1025 ZPO) - bewirken konnten, daß einer von ihnen in der FAflHHi - auch mit Wirkung gegenüber Dritten - eine bestimmte Rechtsstellung hat. Es nimmt aber an, daß spätestens seit der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht der Antrag eindeutig nur auf die Feststellung gerichtet gewesen sei, der Antragsgegner müsse sich im Verhältnis der ClB^Gesellschafter untereinander als Komplementär behandeln lassen. Diese Auslegung des Schiedsklageantrags ist, weil der Antrag eine Prozeßhandlung ist, vom Revisionsgericht voll nachprüfbar; sie läßt aber keinen Fehler erkennen. Insbesondere spricht es nicht gegen sie, daß die Schiedskläger den Antrag für erledigt erklärt haben, nachdem der Antragsgegner zu 2) seinen Geschäftsanteil an der FA^HB veräußert hatte.
Daraus ist nur zu entnehmen, daß sie der Auffassung waren, von diesem Zeitpunkt an müsse der Antragsgegner zu 2) sich auch im Verhältnis der C®L-Gesellschafter untereinander nicht mehr als persönlich haftender FAflH^-Gesellschafter behandeln lassen; diese Auffassung ist auch nachvollziehbar, da die Schiedskläger sich nur gegen den Beschluß der FAtfBHI wandten, durch den die Gesellschafterstellung des Antragsgegners zu 2) umgewandelt worden war, nicht aber gegen die Veräußerung des Geschäftsanteils durch den Antragsgegner zu 2) .
Ob der Schiedsklageantrag zu 2) von Anfang an in diesem Sinne zu verstehen war, konnte das Berufungsgericht letztlich dahinstehen lassen. Wenn das Schiedsgericht die Klarstellung des Schiedsklageantrags nicht als unzulässige Ergänzung angesehen hat wie die Schiedsbeklagten, dann liegt darin in keinem Falle ein unzulässiges Verfahren.
In der Auslegung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, war der Schiedsklageantrag schiedsfähig, da die Schiedsparteien untereinander eine solche Regelung durch Vergleich hätten treffen können.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schiedsklageantrag zu 2) werde auch von der zwischen den Gesellschaftern der	geschlossenen Schiedsvereinbarung
 umfaßt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die durch den Tatrichter vorgenommene Auslegung dieser Schiedsabrede ist auf die Frage beschränkt, ob der Tatrichter gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet hat (BGHZ 24, 15,
19; Senatsurteil vom 20. März 1979 - III ZR 151/79 =
WM 1980, 624, 627). Diese Frage ist zu verneinen. Mit Recht ist das Berufungsgericht bei seiner Auslegung davon ausgegangen, daß Grundlage des Streites der Parteien ihr Gesellschaftsverhältnis als Gesellschafter der	war.	Die
 Antragsteller und der Antragsgegner zu 1) waren nur im Hinblick auf ihre Gesellschafterstellung in der CfBi an den Verhältnissen der FA^IHI interessiert. Der Antragsgegner zu 2) war zwar unabhängig von seiner Gesellschafterstellung in
 der	auch	Gesellschafter	der FAflHBl; trotzdem beruhte
 der Streit über diese seine Gesellschafterstellung auf seiner Zugehörigkeit zur
 Krohn
Halstenberg
 Boujong
Werp
 Engelhardt