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BGH · III ZR 119/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 119/82

ZPO § 546 Die Zulassung der Revision kann nicht auf eine einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beschränkt werden. Die beklagte Stadt hafte wegen schuldhafter Verletzung der ihr hinsichtlich der Abwässerkanalisation obliegenden Pflichten, aber auch ohne Rücksicht auf ein Verschulden nach § 2 des Haftpflichtgesetzes. Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Entscheidung auf der Frage beruhe, ob § 2 des Haftpflichtgesetzes Anwendung finde. Damit ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage beschränkt. Allerdings kann nach anerkannter Rechtsauffassung die Zulassung der Revision (§ 546 ZPO) beschränkt werden (vgl. Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht hier schon mit der gebotenen Deutlichkeit ausgesprochen hat, daß die Zulassung der Revision beschränkt sein soll, oder ob es nicht vielmehr lediglich begründet hat, warum es die Revision zugelassen hat. Die Zulassung der Revision kann nur auf Teile des Streitstoffes beschränkt werden, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BGHZ 76, 397, 398 f.; Senatsurteile vom 26. So kann die Zulassung der Revision wirksam auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen (Senatsentscheidung vom 17. April 1952 - III ZR 182/51 * LM ZPO § 546 Nr. 9), auf einen von mehreren selbständigen Klageansprüchen (BGHZ 48, 134, 136 = LM ZPO § 546 Nr. 59 mit An. Rietschel), bei Geltendmachung nur eines Anspruchs auf einen abtrennbaren Teil desselben (BGH Urt. vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 = LM ZPO § 546 Nr. 92), auch auf eines von mehreren Verteidigungsmitteln (BGHZ 53, 152, 154 f. Bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch ist eine Beschränkung der Zulassung, namentlich hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens, grundsätzlich ebenfalls möglich (BGHZ 76, 397, 399 f. Stets ist Jedoch erforderlich, daß sich die beschränkte Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden könnte (BGH Urteile vom 6. Der Kläger stützt zwar, worauf die Revisionserwiderung hinweist, sein Begehren auf mehrere nebeneinanderstehende, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen, die zueinander in Anspruchskonkurrenz stehen und jede für sich eine selbständige Haftungsgrundlage bilden, über den auf § 2 des Haftpflichtgesetzes gestutzten Schadensersatzanspruch kann aber nicht unabhängig von einer eventuellen Schadensersatzverpflichtung aus einem anderen Rechtsgrund prozessual getrennt (§§ 301, 304 ZPO) entschieden werden. Die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten (prozessualen) Anspruch, nämlich den mit der Klage zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgrund eines bestimmten Sachverhalts, kann sachlich nur einheitlich ergehen; ein Teil- oder Zwischenurteil über eine einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist nicht möglich (Senatsurteil vom 9. Ist die Beschränkung der Revision aber unzulässig, so muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (Senatsurteile vom 30. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 2 des Haftpflichtgesetzes (idF der Bekanntmachung vom 4. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 2 HaftpflG setzt voraus, daß der Schaden entweder (Absatz 1 Satz 1; sog. Der Schaden des Klägers beruht nicht auf (mechanischen) Einwirkungen der Anlage als solcher, ist vielmehr auf die (typischen) Wirkungen des transportierten Wassers zurückzuführen (vgl. Gesetzgeber hat im Interesse eines umfassenden Schutzes der Betroffenen auch die Fälle in die Haftung einbezogen, in denen - wie bei einem Kanalisationssystem -Flüssigkeiten lediglich unter Ausnutzung des Gefälles in Rohrleitungsanlagen transportiert werden (vgl. Die Vorschrift normiert im Bereich der Wasserrohrleitungen eine verschuldensunabhängige Haftung aber nur für Schäden, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzufahren sind, nicht auch für Schäden, die ihren Grund darin haben, daß in der Anlage ein Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in ein Haus hineinwirkt. Außer dem Wortlaut der Vorschrift, der auf die Wirkungen von Flüssigkeiten abstellt, die 11 von" einer Rohrleitungsanlage ausgehen, sprechen für eine solche (einschränkende) Auslegung Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben. a) Die geltende Fassung des § 2 HaftpflG (früher: § 1 a), die hier anzuwenden ist, beruht auf dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. 489) ergänzte diese Regelung, die sich infolge der raschen Entwicklung der Technik als zu eng erwiesen hatte, um eine GefÖhrdungshaftung für Risiken von Leitungsanlagen im Bereich der Energieversorgung mit Elektrizität und Gas (vgl. Nachdem die Verwendung von Rohrleitungen infolge der weiter fortschreitenden technischen Entwicklung auch in anderen Bereichen immer mehr zugenommen hatte, erschien es erforderlich und sachgerecht, die bestehende Regelung auf sämtliche Leitungsanlagen für Elektrizität, Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten auszudehnen: Das Gesetz vom 16. Die Wasserschäden des Klägers sind nicht dadurch entstanden, daß das Rohrleitungssystem der Kanalisation der beklagten Stadt gebrochen, schadhaft oder sonst funktionsuntauglich geworden ist und die Wirkungen des alsdann von der Anlage ausgehenden Wassers zu den Schäden geführt haben. Vielmehr hat der durch starke Regenfälle hervorgerufene Rückstau innerhalb des Kanalsystems sich in der Anlage fortgesetzt und durch die Anlage in das Haus des Klägers hineingewirkt. Anders als bei den Fällen des Rohrbruchs, in denen ein Schadensersatzanspruch praktisch nur auf § 836 BGB gestützt werden konnte und wegen der Möglichkeit des Entlastungsbeweises meist erfolglos blieb (BGHZ 55, 229), kommt hier - neben möglichen Ansprüchen aus Amtshaftung C§ 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG) - eine Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in Betracht, das aufgrund des Anschlusses an die Kanalisation zwischen der Gemeinde und dem betroffenen Hauseigentümer besteht (vgl. August 1977, das die seither geltende Gefährdungshaftung für Leitungsanlagen auf weitere Sachverhalte ausgedehnt hat, gilt nichts anderes. Die Haftung trete allerdings ein, wenn "auf der Straße das Kanalisationssystem nicht ausreiche, verstopft sei oder das Wasser nicht fasse und dieses von außen in das Haus hineinlaufe". Nach allem ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG sich nicht auf Schäden erstreckt, die im Hause eines an die gemeindliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Benutzers infolge eines Rückstaus entstehen. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers "wegen schuldhafter Pflichtverletzung" mit der Erwägung verneint, von schuldhaften Pflichtver- Nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die beklagte Stadt aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens für den Schaden des Klägers einzustehen hat. 1. Als Anspruchsgrundlage für eine Verschuldenshaftung der beklagten Stadt kommt zunächst die entsprechende Anwendung der §§ 276, 278 BGB in Betracht, und zwar auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden Öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit nicht im gebotenen Umfang den Beweisangeboten des Klägers nachgegangen ist. Auch wenn insoweit Fragen der Tatsachenaufklärung mit solchen der rechtlichen Beurteilung verknüpft sind, so mußte das Berufungsgericht dem unter weiterer Beweiserhebung nachgehen (vgl. Insbesondere war die vom Berufungsgericht durchgeführte mündliche Anhörung des Sachverständigen "zu dem Stand der Abwasserbaukunst" nicht geeignet, ausreichend zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen. Das wird nachzuholen sein, so daß auf sich beruhen kann, ob die von der Revision im Zusammenhang mit der Vernehmung des Sachverständigen erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet ist oder ob insoweit § 293 ZPO eingreift. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es nicht nur darauf ankommt, ob die Abwasserkanalisation in der R^d^straße den allgemein an eine solche Anlage zu stellenden Anforderungen entsprach. Zeigte sich aber, daß es, wie vom Kläger behauptet, immer wieder, auch bei benachbarten Hauseigentümern, zu Schadensfällen kam, so mußte die Stadt tätig werden, um dem Mißstand abzuhelfen. Da die Ablehnung einer schuldhaften Pflichtverletzung von Beamten der Stadt hiernach durch Rechtsirrtum beeinflußt ist, kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. 4. Ob bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat (§ 254 BGB), hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig -nicht geprüft. Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Rückstausicherung im Hause des Klägers wirksam geworden ist (vgl. September 1982 - III ZR 110/81 = VersR 1982, 1196 » NJW 1983, 622; auch Senatsurteil vom 27.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 836 BGB § 40 VwGO § 282 BGB Art. 103 GG § 293 ZPO § 839 BGB
FrageBerufungsgerichtStadtBGHZAnlageKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ zu II. ; ja
ZPO § 546
Die Zulassung der Revision kann nicht auf eine einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beschränkt werden.
HaftpflG 1978 § 2
Die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG erstreckt sich nicht auf Schäden, die im Hause eines an eine gemeindliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Benutzers infolge eines Rückstaus entstehen.
Verwaltungsrecht-Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) ; BGB § 839 Fe
 Zur Haftung einer Gemeinde für Schäden infolge eines Rückstaus in der gemeindlichen Kanalisation.
BGH, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 119/82 URTEIL	Verkündet	am:	7.	Juli	19Q3
Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamfer
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Günter F R^^BBstraße 17, Bad Rappenau,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt
t
vertreten durch ihren Bürgermeister,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der R^Bfestraße in	(Württemberg).
Er verlangt von der beklagten Stadt Ersatz der Wasserschäden, die ihm dadurch entstanden sind, daß es am 17. Juni 1978, am 28. Juli 1979 und am 19. August 1979 infolge starker Regenfälle zu dem Rückstau aus dem öffent liehen Abwassernetz und zur Überflutung der Untergeschoßräume seines Hauses kam.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Entwässerung der Raubachstraße sei unzureichend angelegt. Deshalb
 
komme es schon seit Jahren immer wieder zu Rückstauschäden nicht nur bei ihm, sondern auch bei anderen Hauseigentümern. Die beklagte Stadt hafte wegen schuldhafter Verletzung der ihr hinsichtlich der Abwässerkanalisation obliegenden Pflichten, aber auch ohne Rücksicht auf ein Verschulden nach § 2 des Haftpflichtgesetzes.
Die beklagte Stadt hat vorgetragen, der Kläger habe sein Haus entgegen der Entwässerungssatzung nicht vollständig gegen Rückstau gesichert. Die Überflutungen seien auf höhere Gewalt zurückzufUhren, denn an allen drei Tagen seien wolkenbruchartige Niederschläge zu verzeichnen gewesen. Sie bemühe sich seit Jahren, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Abwässerverhältnisse nicht nur in der R^0|^straße, sondern im gesamten Stadtgebiet zu verbessern.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 23.367,67 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig
 
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu, soweit die Entscheidung auf der Frage beruhe, ob § 2 des Haftpflichtgesetzes Anwendung finde. Die Frage, ob eine Gemeinde für den Rückstau in der Abwasserkanalisation nach den Grundsätzen der Gefährdung shaftung einzustehen habe, sei höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Zur Klärung dieser Frage habe der Senat deshalb die Revision zugelassen.
Damit ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage beschränkt.
Allerdings kann nach anerkannter Rechtsauffassung die Zulassung der Revision (§ 546 ZPO) beschränkt werden (vgl. BGHZ 76, 397, 398 f. - LM ZPO § 546 Nr. 105 a mit Anm. Weber, jeweils m.w.Nachw.; Entsprechendes gilt für die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO: BGHZ 69, 93, 94 « LM ZPO § 554 b Nr. 3 mit Anm. Bruchhausen;
BGH Urteile vom 7. November 1978 - VI ZR 4/77 « LM ZPO § 554 b Nr. 5 und vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 « LM ZPO § 554 b Nr. 6 m.w.Nachw.). Voraussetzung ist dann aber, daß sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt, und zudem, daß die Beschränkung rechtlich zulässig ist.
Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht hier schon mit der gebotenen Deutlichkeit ausgesprochen hat, daß die Zulassung der Revision beschränkt sein soll, oder ob es nicht vielmehr lediglich begründet hat, warum es die Revision zugelassen hat. Eine Beschränkung der Zulassung auf die eingangs wiedergegebene Frage, ob die
 
KlageansprUche ihre Grundlage in § 2 des Haftpflichtgesetzes finden können, ist Jedenfalls unzulässig und damit wirkungslos.
Die Zulassung der Revision kann nur auf Teile des Streitstoffes beschränkt werden, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BGHZ 76, 397, 398 f.; Senatsurteile vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 =
WM 1982, 213, 214 und vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 = VersR 1982, 1196). So kann die Zulassung der Revision wirksam auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen (Senatsentscheidung vom 17. April 1952 - III ZR 182/51 * LM ZPO § 546 Nr. 9), auf einen von mehreren selbständigen Klageansprüchen (BGHZ 48, 134, 136 = LM ZPO § 546 Nr. 59 mit Anm. Rietschel), bei Geltendmachung nur eines Anspruchs auf einen abtrennbaren Teil desselben (BGH Urt. vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 = LM ZPO § 546 Nr. 92), auch auf eines von mehreren Verteidigungsmitteln (BGHZ 53, 152, 154 f. * LM ZPO § 546 Nr. 74 mit Anm. Rietschel) beschränkt werden. Bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch ist eine Beschränkung der Zulassung, namentlich hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens, grundsätzlich ebenfalls möglich (BGHZ 76, 397, 399 f. = LM ZPO § 546 Nr. 105 a mit Anm. Weber; BGH Urt. vom 30. September 1980 -VI ZR 213/79 = LM ZPO § 546 Nr. 100v vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1982 aaO). Stets ist Jedoch erforderlich, daß sich die beschränkte Zulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden könnte (BGH Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79 » VersR 1980, 264 und vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80 = NJW 1982, 1873). Daran fehlt es hier.
 
Der Kläger stützt zwar, worauf die Revisionserwiderung hinweist, sein Begehren auf mehrere nebeneinanderstehende, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen, die zueinander in Anspruchskonkurrenz stehen und jede für sich eine selbständige Haftungsgrundlage bilden, über den auf § 2 des Haftpflichtgesetzes gestutzten Schadensersatzanspruch kann aber nicht unabhängig von einer eventuellen Schadensersatzverpflichtung aus einem anderen Rechtsgrund prozessual getrennt (§§ 301, 304 ZPO) entschieden werden. Die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten (prozessualen) Anspruch, nämlich den mit der Klage zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgrund eines bestimmten Sachverhalts, kann sachlich nur einheitlich ergehen; ein Teil- oder Zwischenurteil über eine einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist nicht möglich (Senatsurteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 321/51 - LM ZPO § 304 Nr. 5; BGH Urteile vom 20. September I960 - I ZR 45/59 ■ NJW 1961, 72 und vom 26. November 1963 - VI ZR 223/62 - VersR 1964, 164; BGHZ 49, 33, 36; 72, 34, 36 = LM ZPO § 301 Nr. 25 mit Anm. Dunz).
Ist die Beschränkung der Revision aber unzulässig, so muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (Senatsurteile vom 30. September 1982 -III ZR 110/81 = WM 1982, 213, 214 und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 - VersR 1982, 1196/1197; Tiedtke,
NM 1977, 666, 668).
 
II.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 2 des Haftpflichtgesetzes (idF der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978, BGBl I S. 145; im folgenden: HaftpflG) verneint. Es hat dazu ausgeführt: Ein Kanalisationsnetz gehöre zu den unter § 2 HaftpflG fallenden Rohrleitungsanlagen. Die Gefährdungshaftung trete aber nur in solchen Fällen ein, in denen die Rohrleitungsanlage nicht richtig funktioniere, weil sie z.B. defekt oder verstopft sei, und es deshalb zu dem Wasseraustritt komme. Bei einem Rückstau sei die ansonsten nach wie vor funktionsfähige Rohrleitungsanlage nicht in der Lage, die Gesamtheit der anfallenden Flüssigkeit smenge zu transportieren. Die dann auftretende Verzögerung im Transport der Flüssigkeit oder gar der Stillstand und das damit verbundene Ansteigen des Fltis-sigkeitspegels nach dem Gesetz der kommunizierenden Röhren sei keine Verwirklichung der besonderen Gefahr, die von der Rohrleitungsanlage ausgehe und die den gesetzgeberischen Grund für die Schaffung des Gefährdungstatbestandes darstelle.
Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Für Wasserschäden im Hause eines angeschlossenen Benutzers infolge eines Rückstaus in einer gemeindlichen Kanalisationsanlage kann nach § 2 HaftpflG nicht Ersatz verlangt werden.
1.	Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 2 HaftpflG setzt voraus, daß der Schaden entweder (Absatz 1 Satz 1; sog. Wirkungshaftung) durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der Flüssigkeiten
 
ausgehen, oder daß der Schaden (Absatz 1 Satz 2 und 3; sog. Zustandshaftung), ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem, d.h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechendem und unversehrtem Zustand befand.
Oie Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß eine Zustandshaftung der beklagten Stadt nicht in Betracht kommt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Schaden des Klägers beruht nicht auf (mechanischen) Einwirkungen der Anlage als solcher, ist vielmehr auf die (typischen) Wirkungen des transportierten Wassers zurückzuführen (vgl. zur Unterscheidung die Amtliche Begründung zu dem Gesetz zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 in DJ 1943, 430; ferner Däubler DJ 1943, 414, 415/416; Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 7/4825 S. 13 » BT-Drucks. 8/108 S. 12; Schulz, NJW 1978, 255; Klimke ZfV 1978, 78/79).
In Frage steht deshalb (nur) eine Wirkungshaftung der beklagten Stadt.
2.	Das Berufungsgericht nimmt an, ein Kanalisationsnetz gehöre zu den unter § 2 HaftpflG fallenden Rohrleitungsanlagen. Das trifft zu.
Zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das aus einem Rohrleitungssystem bestehende städtische Kanalisationsnetz mit den Rohren zu den angeschlossenen Grundstücken (Senatsurteil vom 17. März 1983 -III ZR 116/81 * VersR 1983, 588, 589). Die Haftung hängt nicht davon ab, daß die Anlage unter Druck steht. Der
 
Gesetzgeber hat im Interesse eines umfassenden Schutzes der Betroffenen auch die Fälle in die Haftung einbezogen, in denen - wie bei einem Kanalisationssystem -Flüssigkeiten lediglich unter Ausnutzung des Gefälles in Rohrleitungsanlagen transportiert werden (vgl. BT-Drucks. 8/108 S. 12). Soweit im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist, kommunale Kanalisationsanlagen aus Kostengründen allgemein von der Haftung auszunehmen (vgl. Protokoll über die 8. Sitzung des Rechtsausschusses des Dt. Bundestages, S. 22, 27 f., 29 f.), ist der Gesetzgeber dem nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 8/108 S. 12; BT-Drucks. 8/562 S. 12; BT-Drucks. 8/563; BT-Plenarprotokoll 8/31 S. 2330).
3.	Die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG greift Jedoch im vorliegenden Fall nicht ein.
Der Schaden des Klägers ist zwar durch die Wirkungen des in der städtischen Kanalisation transportierten Wassers entstanden. Die Vorschrift normiert im Bereich der Wasserrohrleitungen eine verschuldensunabhängige Haftung aber nur für Schäden, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzufahren sind, nicht auch für Schäden, die ihren Grund darin haben, daß in der Anlage ein Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in ein Haus hineinwirkt.	^
Außer dem Wortlaut der Vorschrift, der auf die Wirkungen von Flüssigkeiten abstellt, die 11 von" einer Rohrleitungsanlage ausgehen, sprechen für eine solche (einschränkende) Auslegung Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben.
10	-
a)	Die geltende Fassung des § 2 HaftpflG (früher:
 § 1 a), die hier anzuwenden ist, beruht auf dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl I S. 1577).
Die ursprüngliche Fassung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 (RGBl S. 207) sah eine gegenüber den allgemeinen Regeln verschärfte Haftung für den Unternehmer bestimmter als gefährlich angesehener Betriebe vor, zu denen Elektrizitäts- und Gaswerke zählten (vgl. Böhmer RHaftpflG § 1 a Anm. 3i Filthaut HaftpflG § 2 Rdn. 1 ff.). Das Gesetz zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 (RGBl I S. 489) ergänzte diese Regelung, die sich infolge der raschen Entwicklung der Technik als zu eng erwiesen hatte, um eine GefÖhrdungshaftung für Risiken von Leitungsanlagen im Bereich der Energieversorgung mit Elektrizität und Gas (vgl. dazu die Amtliche Begründung in DJ 1943, 430 und Däubler DJ 1943, 414). Nachdem die Verwendung von Rohrleitungen infolge der weiter fortschreitenden technischen Entwicklung auch in anderen Bereichen immer mehr zugenommen hatte, erschien es erforderlich und sachgerecht, die bestehende Regelung auf sämtliche Leitungsanlagen für Elektrizität, Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten auszudehnen: Das Gesetz vom 16. August 1977 erstreckte die für Elektrizitäts- und Gasanlagen bestehende Gefährdungshaftung auf entsprechende Anlagen für sonstige Energien und Stoffe, wobei das geltende Haftungssystem im Grundsatz unverändert blieb (vgl. die Begründung in BT-Drucks. 8/108 S. 6, 8, 11 f.; auch Schulz, NJW 1978, 255; Weimar, VersPr. 1977, 173; Klimke, ZfV 1978, 78).
b)	Im Bereich der Wasserrohrleitungen sollte dabei namentlich eine Lücke geschlossen werden, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 55,
11
 229) im geltenden Haftungssystem für Wasserrohrbrüche bestand (vgl. BR-Drucks. 777/75 S. 12/13; BT-Drucks. 7/4825 S. 12/13; BT-Drucks. 8/108 S. 11/12). In derartigen Fällen konnte nämlich Schadensersatz allein aus § 836 BGB gefordert werden und blieben Ersatzansprüche wegen des nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift zulässigen Entlastungsbeweises vielfach erfolglos.
c)	Der hier zu beurteilende Schadensfall liegt anders. Die Wasserschäden des Klägers sind nicht dadurch entstanden, daß das Rohrleitungssystem der Kanalisation der beklagten Stadt gebrochen, schadhaft oder sonst funktionsuntauglich geworden ist und die Wirkungen des alsdann von der Anlage ausgehenden Wassers zu den Schäden geführt haben. Vielmehr hat der durch starke Regenfälle hervorgerufene Rückstau innerhalb des Kanalsystems sich in der Anlage fortgesetzt und durch die Anlage in das Haus des Klägers hineingewirkt.
Für eine Einbeziehung des Risikos solcher Rückstauschäden in die erweiterte Gefährdungshaftung bestand kein erkennbares Bedürfnis. Anders als bei den Fällen des Rohrbruchs, in denen ein Schadensersatzanspruch praktisch nur auf § 836 BGB gestützt werden konnte und wegen der Möglichkeit des Entlastungsbeweises meist erfolglos blieb (BGHZ 55, 229), kommt hier - neben möglichen Ansprüchen aus Amtshaftung C§ 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG) - eine Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in Betracht, das aufgrund des Anschlusses an die Kanalisation zwischen der Gemeinde und dem betroffenen Hauseigentümer besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 299 = LM BGB § 278 Nr. 55 mit Anm. Kreft NJW 1970, 2208 * JZ 1971, 94 mit Anm. Baur). In die besonderen Beziehungen zwischen Energieversorgungsunteraeh men und Abnehmern wollte aber schon das Gesetz vom
12	-
15. August 1943 nicht eingreifen (vgl. die Amtliche Begründung in DJ 1943, 430/431). Für das Änderungsgesetz vom 16. August 1977, das die seither geltende Gefährdungshaftung für Leitungsanlagen auf weitere Sachverhalte ausgedehnt hat, gilt nichts anderes.
d)	Diese Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG wird auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. In der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. Mai 1977 wurde darauf hingewiesen, daß eine Gefährdungshaftung für ''Schäden, die durch die Anlage im Hause passierten", nicht bestehen solle, und daß ein Schadensereignis, bei dem "ein Rückstau durch die Anlage in das Haus hineinwirke", nicht unter die Gefährdungshaftung falle. Die Haftung trete allerdings ein, wenn "auf der Straße das Kanalisationssystem nicht ausreiche, verstopft sei oder das Wasser nicht fasse und dieses von außen in das Haus hineinlaufe". Gegen dieses Verständnis des Änderungsgesetzes hat sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren Widerspruch nicht erhoben. Die Vorschrift ist vielmehr insoweit in der beratenen Fassung beibehalten und mit diesem Inhalt beschlossen worden.
Nach allem ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG sich nicht auf Schäden erstreckt, die im Hause eines an die gemeindliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Benutzers infolge eines Rückstaus entstehen.
III.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers "wegen schuldhafter Pflichtverletzung" mit der Erwägung verneint, von schuldhaften Pflichtver-
 
letzungen auf seiten der beklagten Stadt könne nicht ausgegangen werden.
Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die beklagte Stadt aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens für den Schaden des Klägers einzustehen hat.
1.	Als Anspruchsgrundlage für eine Verschuldenshaftung der beklagten Stadt kommt zunächst die entsprechende Anwendung der §§ 276, 278 BGB in Betracht, und zwar auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden Öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 299 und vom 27. Januar 1983 - Ill ZR 70/81 « MDR 1983, 733 m.w.Nachw.). Davon ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen. Für derartige Schadensersatzansprüche ist auch nach der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Neufassung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben (Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 « VersR 1983,
588 m.w.Nachw.).
Soweit das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflicht Verletzung der beklagten Stadt verneint hat, ist dem ange fochtenen Urteil nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob das Berufungsgericht zugunsten des Klägers von der Anwendung der in § 282 BGB normierten, auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zu beachtenden Beweislastumkehr ausgegangen ist. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit nicht im gebotenen Umfang den Beweisangeboten des Klägers nachgegangen ist.
 
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war nicht unstreitig, daß das Kanalisationssystem der beklagten Stadt im Bereich des Grundstücks des Klägers ausreichend dimensioniert war. Der Streit der Parteien geht vielmehr gerade darum, ob die beklagte Stadt in der Raubachstraße den Anforderungen nachgekommen ist, die an eine ordnungsgemäße Abwasserkanalisation zu stellen sind. Auch wenn insoweit Fragen der Tatsachenaufklärung mit solchen der rechtlichen Beurteilung verknüpft sind, so mußte das Berufungsgericht dem unter weiterer Beweiserhebung nachgehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Januar 1982 - III ZR 111/80 = LM BGB § 839 /Fe/ Nr. 66 = VersR 1982, 437 und vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 -).
Die von den Vorinstanzen durchgeführte Beweisaufnahme erschöpft den Sachund Streitstand nicht. Insbesondere war die vom Berufungsgericht durchgeführte mündliche Anhörung des Sachverständigen	"zu dem
 Stand der Abwasserbaukunst" nicht geeignet, ausreichend zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen. Das wird nachzuholen sein, so daß auf sich beruhen kann, ob die von der Revision im Zusammenhang mit der Vernehmung des Sachverständigen	erhobene	Rüge	der	Verletzung
 des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet ist oder ob insoweit § 293 ZPO eingreift.
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es nicht nur darauf ankommt, ob die Abwasserkanalisation in der R^d^straße den allgemein an eine solche Anlage zu stellenden Anforderungen entsprach. Entscheidend ist vielmehr, ob die vom Kläger namentlich in der Berufungsbegründung substantiiert als unzureichend gerügte Beseitigung der Abwässer in der Rd^^Ptetraße Mängel auf-
 
wies, die der beklagten Stadt zu dem Verschulden gereichen. Dabei kann unterstellt werden, daß die Stadt zunächst von bestimmten Richtlinien ausgehen durfte. Zeigte sich aber, daß es, wie vom Kläger behauptet, immer wieder, auch bei benachbarten Hauseigentümern, zu Schadensfällen kam, so mußte die Stadt tätig werden, um dem Mißstand abzuhelfen. Die Frage nach den erforderlichen Vorkehrungen ist auch nicht darauf zu beschränken, ob - bei isolierter Betrachtung - der in der R^U^straße verlegte Kanal ausreichend dimensioniert war. Die beklagte Stadt hat grundsätzlich dafür zu sorgen, daß das städtische Entwässerungssystem insgesamt, in seinem Zusammenwirken, funktioniert.
Nach dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht ausschließen, daß Teile der Kanalisationsanlage, nicht notwendig die in der Raubachstraße verlegten, unzureichend geplant und (oder) fehlerhaft ausgelegt waren und daß diese Mängel die Schäden am Grundstück des Klägers verursacht haben.
Da die Ablehnung einer schuldhaften Pflichtverletzung von Beamten der Stadt hiernach durch Rechtsirrtum beeinflußt ist, kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
2.	Ansprüche des Klägers aus § 839 BGB in Verb, mit Art. 3A GG hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, geprüft. Solche Ansprüche kommen auch hier in Betracht. Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer einer Gemeinde obliegt den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Aufgabe. Für Fehler bei dem Betrieb einer solchen Anlage haftet die Gemeinde nach
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Amtshaftungsgrundsätzen (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - m.w.Nachw.).
Auch insoweit bedarf die Sache erneuter tatrichterlicher Würdigung.
3.	Soweit die beklagte Stadt sich auf einen satzungsmäßi gen HaftungsausschluG beruft, sind die dazu vom erkennenden Senat in BGHZ 54, 229, 304 f. und BGHZ 61, 7 (LM VerwRecht - Allgemeines /Fffentl.-rechtl. Verpflichtungen Nr. 9 mit Anm. Arndt) aufgestellten Grundsätze zu beachten. Ein Haftungsausschluß durch kommunale Satzung kommt danach im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen, für Amtshaftungsansprüche jedoch grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch Ossenbühl Staatshaftungsrecht
3.	Aufl. 1983 S. 57, 235 f.). Hiernach ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß ein Haftungsausschluß nicht zu dem Tragen kommt.
4.	Ob bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat (§ 254 BGB), hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig -nicht geprüft. Auch insoweit bedarf die Sache noch weiterer tatrichterlicher Klärung. Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Rückstausicherung im Hause des Klägers wirksam geworden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 = VersR 1982, 1196 » NJW 1983, 622; auch Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 S. 19 m.w.
Nachw.).
Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da zu einer abschließenden Entscheidung noch weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Krohn	Tidow
 Engelhardt
Werp
 Kroner