Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ein wirksames Angebot im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Eigentümer die Gewißheit hat, daß er bei Annahme des Angebots den angebotenen Betrag auch wirklich erhält; zudem muß der Eigentümer erkennen können, daß im Falle der Ablehnung die Enteignung gegen ihn eingeleitet wird. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Ohne Rechtsfehler hat es dem von den Vertretern der Klägerin anläßlich der Verhandlungen im Oktober 1970 gemachten Angebot von 23 DM je qm die Sperrwirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 NEG beigemessen. Das Bemühen der Klägerin um Ersatzland konnte dem Angebot nicht seine Wirkung nehmen. Die Klägerin ist auch nicht wie die Revision meint - von ihrem Angebot später abgewichen. August 1972 und der Abschlagzahlung von 306.200 DM (14.772 qm x 23 DM « 339.756 DM) kann das nicht entnommen werden. Die Angriffe der Revision gegen die Wertermittlung des Berufungsgerichts sind unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF ui ZR 119/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gutbesitzers Eberhard von KflHBHMBstraße O, jun, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt Abt. Straßenbau, SQBBPstraße0, HMBB) 1 * Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. MHB - 2 s/? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 1981 - 4 U 139/80 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 251.124 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO); auch verspricht die Revision im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. a) Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des hier anzuwendenden Niedersächsischen Enteignungsgesetzes - NEG - vom ^.November 1973 (GVB1. S. 441) bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kaufoder Tauschangebot des Antragstellers (Trägers des Vorhabens) mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können. Eine besondere Form für das Angebot schreibt das Gesetz nicht vor. Es kann also sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden, wenn sich im allgemeinen wegen des erforderlichen Nachweises eines ernsthaften Bemühens um einen freihändigen Erwerb des benötigten Grundbesitzes (s. § 4 Nr. 2 NEG) die Schriftform empfehlen wird. Ein wirksames Angebot im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Eigentümer die Gewißheit hat, daß er bei Annahme des Angebots den angebotenen Betrag auch wirklich erhält; zudem muß der Eigentümer erkennen können, daß im Falle der Ablehnung die Enteignung gegen ihn eingeleitet wird. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1977 (III ZR 32/75 = WM 1977, 627) zu der inhaltgleichen Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 RhPfEnteigG v. 22. April 1966 (GVB1. S. 103) ausgesprochen. Für das Niedersächsische Enteignungsgesetz kann nichts anderes gelten. Für die Frage, ob das Angebot ”angemessen” war, kommt es - entgegen der Revision - nicht darauf an, ob der Eigentümer das in Wirklichkeit angemessene Angebot als zu niedrig ansehen durfte. Entscheidend ist allein, ob das Angebot tatsächlich objektiv angemessen war (Senatsurteil vom 27. September 1973 - III ZR 131/71 = BGHZ 61, 240, 244; LM § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG). b) Von diesen Grundsätzen - deren Fortentwicklung hier nicht geboten ist - ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ohne Rechtsfehler hat es dem von den Vertretern der Klägerin anläßlich der Verhandlungen im Oktober 1970 gemachten Angebot von 23 DM je qm die Sperrwirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 NEG beigemessen. Ernstliche Zweifel daran, daß die Klägerin zu dieser Erklärung stehen würde, konnte der Beklagte nicht haben. Das Bemühen der Klägerin um Ersatzland konnte dem Angebot nicht seine Wirkung nehmen. Die Klägerin ist auch nicht wie die Revision meint - von ihrem Angebot später abgewichen. Aus dem Kaufvertrag vom 14. August 1972 und der Abschlagzahlung von 306.200 DM (14.772 qm x 23 DM « 339.756 DM) kann das nicht entnommen werden. Die Angriffe der Revision gegen die Wertermittlung des Berufungsgerichts sind unbegründet. Auf das Gutachten Knoblich hat das Berufungsgericht nicht abgehoben. Vielmehr ist es zu dem Wert von 23 DM unter Berücksichtigung der gutachterlichen Äußerung des Katasteramtes HflHH^Bund des Gutachterausschusses HHBSm gelangt (BU 9/10). Es hat sich im Rahmen des § 287 ZPO gehalten. Ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Nüßgens Krohn Kröner Boujong Halstenberg