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BGH

Gericht: BGH

vertreten durch den Vorstand, die Herren Dipl.-Ing. Kurt Dipl. die Firma Carl vertreten durch Frau Gudrun vertreten durch den Vorstand, die Herren und Dr. Friedrich ebenda, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1982 (III ZR 113/79) wurde die im Beschluß vom 22. Februar 1979 getroffene Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als (auch) der Klägerin zu 1) die Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt wurden. sie auch nicht das Verfahren der Revisionsinstanz beantragt und ist somit auch nicht KostenSchuldnerin nach § 49 Abs, 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Normen: § 49 GKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TTT 2R 110/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus:
1. Firma Philipp	AG,	TfBManlage	1,	FflHHBHpHB,
vertreten durch den Vorstand, die Herren Dipl.-Ing. Kurt Dipl. - Ing. Hermann	Gerhard	KflQ,	Dr.-Ing.
Wilfried KflB, ebenda.
2.
3.
die Firma Carl vertreten durch Frau Gudrun
__ W^HMstraße 45,	  _
re persönlich haftende Gesellschafterin
 der Firma Hans RflHHHk GmbH in Liquidation, Hoch- und Tiefbau-Bauunteraehmung,	Straße	18,	Ffl|,	ver-
treten durch ihren bisherigen Geschäftsführer Hans als Liquidator, ebenda,
 Klägerinnen und Revisions Klägerinnen,
-	Prozeßbevollmächtigter:
-	zu 1) und 2)
im Erinnerungsverfahren vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr.
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Al
FC
Joachim H{
______	AG, SfpHpp-Straße 43,
vertreten durch den Vorstand, die Herren und Dr. Friedrich	ebenda,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
 
S3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 18. November 1982
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Klägerin zu 1) wird die Kostenrechnung vom 13. März 1979 (Kassenzeichen 1501/79) insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu 1) als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen wird.
Gründe
 Durch den im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Beschluß des erkennenden Senats vom 18. November 1982 (III ZR 113/79) wurde die im Beschluß vom 22. Februar 1979 getroffene Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als (auch) der Klägerin zu 1) die Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt wurden. Die Klägerin zu 1) ist daher nicht Kostenschuldnerin nach § 5^ Nr. 1 GKG. Da sie keine Vollmacht zur Einlegung der Revision erteilt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1982), hat
 
sie auch nicht das Verfahren der Revisionsinstanz beantragt und ist somit auch nicht KostenSchuldnerin nach § 49 Abs, 1 Satz 1 GKG.
NUßgens	Krohn	Kroner
 Boujong	Halstenberg