Die Beklagte wird zu dem Ausgleich der Kosten, die durch den im ersten Rechtszug erledigten Anspruch auf Zahlung von 3 617*40 DM entstanden sind, verurteilt, der Klägerin von ihren außergerichtlichen Kosten des. Mai 1963 zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die seit 1» Mai 1963 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungen der Unfallversicherung, aber ohne Beschränkung auf die Höchst-betrüge des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten, hilfs-weise bis zu einem weiteren Kapitalhöchstbetrag von 41 288,63 DM» Die Beklagte zahlte am 12» Mai 1964 den mit der Klage verlangten und vom Verteidigungslastenamt festgesetzten Betrag von 3 617,40 DM, jedoch ohne Zinsen, erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantragte im übrigen Klagabweisung» Die Klägerin ermäßigte ihren leistungsanspruch um diesen gezahlten Betrag» Es hat angenommen, daß die Beklagte nach Amtshaftungsrecht für die Unfallfolgen oinzustehen habe, und zwar ohne Rücksicht auf die Leistungen der Sozialversicherung; es hat von den Kosten jedoch ein Viertel der Klägerin auferlegt, weil die Beklagte zur Klagerhebung bezüglich des sofort anerkannten und bezahlten Teilbetrages keinen Anlaß gegeben habe» Die Beklagte hat dann beantragt, für den in erster Instanz erhobenen Zahlungsanspruch die Zinsforderung abzuweisen, ihn im übrigen für erledigt zu erklären, hilfsweisc abzuweisen; den Feststellungsanspruch abzuweisen, hilfsweise ihm nur mit der Maßgabe stattzugeben, daß ihre Ersatzpflicht lediglich im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes besteheo Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt. Das Berufungsgericht hat das Urteil über die Leistungs-klage dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4 i° Zinsen auf 3 617,40 DM für die Zeit vom 1. Für einen Angehörigen der Bundeswehr hätte die Bundesrepublik nur gemäß den Aratshaftungsbe-stimraungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gehaftet» Denn bei der Fahrt habe es sich um eine Dienstfahrt im Rahmen der hoheitsrechtlichen Aufgaben der Streitkräfte gehandelt« Unerheblich sei es, ob den Mitgliedern der Htrcit-kräfte Amtspflichten gegenüber den Deutschen obgelegen hätten; denn es komme nur darauf an, wie die Bundesrepublik für ihre Soldaten haften würde» Auf Grund der danach anwendbaren Vorschriften des § 839 Abs» 1 Satz 2 BG3 entfielen aber Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen, soweit sie Leistungen aus der Sozialversicherung erhielten, weil das anderweite Brsatzmöglichkeiten seien; insoweit seien Ansprüche auf die Klägerin nicht übergegangen« Mit dem Hilfsfeststcllungsantrag nehme die Klägerin ein Wahlrecht für sich derart in Anspruch, daß sie auch für die zukünftigen Ansprüche einen Kapitalbetrag verlangen könne. Ein solches Hecht stehe ihr jedoch nicht zu, denn § 13 Abs» 1 StVG schreibe für die Zukunft zwingend die Form einer Rente vor« Maßgebend sei zwar für das Wahlrecht im allgemeinen der Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung, bei Stationierungseehiden aber der Monat des Bescheides des Verteidigungslastenamtes, hier also Ende Februar 1965o Die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des getöteten Kraftfahrers FflHIB gehen auf die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung nach § 1542 RVO insoweit Über, als sie dem Entschädigungsberechtigton nach der Roichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hat« Zutreffend ist ferner, daß die mehreren beteiligten Sozialversicherungsträger hier für die Rente Gesamtgläubi-ger sind, so daß die Beklagte nach § 428 BGB an jeden Gläubiger die volle Summe zahlen darf, die die Gesamt-gläubiger untereinander auftoilen müssen (BGHZ 28, 68)« Art und Umfang der Haftung für den hier streitigen Unfall richten sich noch nach dem Finanzvertrag vom 26« Mai 1952 idF vom 30« März 1955 (BGBl II 301, 381)« lach Art« 8 Abs« 1 des Vertrages dürfen Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach Inkrafttreten des Vertrages infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden« Die Klage ist danach vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik zu richten, die in Brozeß-standschaft für die beteiligten Streitkräfte tätig wird« Nach Art« 8 Abs.4 des Finanzvertrages sind bei der Entscheidung, ob und inwieweit für Vei'luste oder für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte verursacht sind, eine Entschädigung zu gewähren ist, die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde * 2«Ohne Hechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen fBB - soweit sie Über die hier nicht mehr streitigen Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hinausgehen - sich nach § 839 BUB und Art«. 34 GG richten, weil das die Vorschriften des deutschen Hechtes sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde«, Denn die Dienstfahrt eines Angehörigen der Bundeswehr mit einem Militärkraftwagen im Rahmen seiner dienstlichen Aufträge, der der hier zu beurteilende Sachverhalt gleichzusetzen ist, ist Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Sinne des Art«, 34 GG» Art. 8 Abs.=l des Vertrages bestimmt, daß Ersatzansprüche wegen der genannten Schäden grundsätzlich nach den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln sind und nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden dürfen, während der Absatz £ erläutert, was als Handlungen und Unterlassungen der Sfreitkrlfte anzusehen ist. Das bedeutet, daß sich ihre Haftung für einen von ihren Angehörigen verursachten Schaden nach Amt shaft ung sgrund sätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der fall wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist. Ebensowenig sollen nach Art. 8 Abs.4 Satz 1 des Vertrages staats-oder völkerrechtliche Gründe ein Hindernis bilden, die Teilnahme der Stationierungstruppen am Straßenverkehr haftungsrechtlich als hoheitliche Tätigkeit und die insoweit anderen Verkehrsteilnehmern obliegenden Pflichten als Amtspflichten im Sinne von § 859 BGB zu beurteilen. Ko kommt deshalb nicht darauf an, daß den Stationierungsstreitkräften auch nach Beendigung des Besatzungsregimes auf Grund des Truppenvertrages in zahlreichen Beziehungen eine Sonderstellung eingeräumt war, wonach sie nur zu dem Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsordnung unterlagen, im übrigen aber sehr wohl Befugnisse ausübten, die nach deutscher Rechtsauffassung noch als fremde hoheitliche Betätigung ansusehen sind. b) Die Revision weist zwar weiter darauf hin, daß zur Anwendung des Art. 34 GG bei derartigen Fahrten ein äußerlicher Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit bestehen müsse und daß es auch wertneutrale Dienstfahrten gebe. Allerdings hat das Bundesgericht sich bei seiner Feststellung, daß eine Dienstfahrt vorliege, auf die Bescheinigung der britischen Dienststelle vom 8. Das ist nicht ganz zutreffend, denn nach Art. 8 Abs.17 des Finanzvertrages band diese Bescheinigung nur für die Frage, ob die schädigende Handlung bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt war (vgl. Das trifft jedoch auf das Verhältnis von Amtshaftungsansprüchen gegen den Staat zu den Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu« Wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (3GHZ 31, 148), sind die Präger der Sozialversicherung Teile einer in sich geschlossenen Öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversieherung, die mit den einzig hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemefninteresse gerade auch Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung des Versicherten auf Grund einer unerlaubten Handlung entstehen, im gesetzlichen Bahmen auffangen sollen. Sie bieten sich daher als die Stelle an, bei welcher dar versicherte Geschädigte Schadloshaltung sucht, und können nicht als ein wirtschaftlicher Teil der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand, sondern nur als Dritte angesehen werden, bei denen der Verletzte ”auf andere Weise” Ersatz erlangen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluß bei seiner Untersuchung, ob die Sozialversicherungsträger grundrechtfähig sind und Verfassungabeschwerdo gegen eine Grundrechtsverletzung erheben können, diese zwar als ’’verlängerten Arm dos Staates” bezeichnet, doch ist dies ersichtlich nur unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten geschehen; damit ist nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Sozialversicherungsträger im Sinne von § 839 Abs, 1 Satz 2 BGB mit dem Staat auch wirtschaftlich eine Einheit bilden. Versicherung nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB angesehen werden können (RGZ 155» 186)* Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß Ziel und Zweck einer Lebensversicherung in aller Regel nicht eine Schadensdeckung sei, sondern daß sie sich als eine besondere Art des Sparens darstelle, bol der von vornherein feststehe, daß die Versicherungssumme dem Versicherten selbst oder seinen Angehörigen ohne Rücksicht darauf zugute komme, ob der Versicherte den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erlebe, eines natürlichen Todes oder infolge eines Unfalls sterbe, und hei der diesem Zweck entsprechend und erst in zweiter Reihe nach Maßgabe des durch die Versicherung eingegangenen Wagnisses die Höhe der Prämie bestimmt werde« Dieser für die Rechtsprechung des Reichsgerichts entscheidende Gesichtspunkt, daß die Leistung aus der Lebensversicherung zwar möglicherweise infolge des Unfallereignisses fällig wird, nach Art und Umfang aber von dem Unfallschaden unabhängig ist, sodaß dio nach § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Kongruenz zwischen Schaden und Leistung völlig zurücktritt, trifft auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu« Denn diese Leistungen sind unter anderem gerade auch dazu bestimmt, Schäden, wie sie z«B« durch eine Amtopflichtverletzung entstehen, aufzufangen « Daß die Leistungen der Sozialversicherungsträger anders als diejenigen der Lebensversicherung weitgehend auch der Abdeckung des Schadens dienen und daß zwischen den Sozialversicherungsleistungen und dem Schaden ein innerer Zusammenhang besteht, hat der Gesetzgeber vor allem durch den gesetzlichen Forderungsübergang der Schadensersatzansprüche des Versicherten auf die Sozialversicherungsträger anerkannt, der für die Lebensversicherung nicht besteht« Daß auch sonst durch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Sozialversicherungs träger eingegriffen wird, hat im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 2. a) Bas Berufungsgericht hat den Antrag mit folgender Ery/ägung als unbegründet bezeichnet: Ber Streit der Parteien beschränke sich hier auf die Frage, ob die Klägerin hin-* sichtlich der zukünftigen Ansprüche Erstattung nur in Form einer Rente oder auf Grund eines ihr zustehendon Wahlrechts in Fern eines Kapitalbetragco verlangen könneo Ber Klägerin stehe ein solches Wahlrecht nicht mehr zu. b) In der Revisionsbegründung heißt es dazu: Es sei nicht zu billigen, daß bei Stationierungsschäden von der Regel abgev/ichen werde, für das Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalforderung auf den Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, zu demal dem Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung innewohne, weil die Klägerin ihn angefochten habe« Biese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin im laufe des Verfahrens nie erklärt hat, daß sie ihr Wahlrecht derart ausübe, daß nunmehr statt der berechneten Rente ein kapitalisierter Betrag zu zahlen sei« Sie hatte mit der Klage ursprünglich nur die genau erreebnete Summe der Rentenbeträge für die Vergangenheit verlangt und auch später keinen Antrag auf Zahlung einer bezifferten Kapital summe gestellt« Sie hatte also damit das Wahlrecht bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgeübt 0 c) Später hat die Klägerin ihr Begehren zu dem Hilfsfeststellungsantrag dahin erläutert: Sie wolle mit dem Antrag erreichen, daß hei einer Abweisung des Hauptantrags die fehlerhafte Berechnung im Bescheid des Verteidigungs-lastenamtes vom 27» Januar 1965 keine Rechtskraft erlange, weil dort auf jeden Fall der Höchstbetrag der nach dem Straßenverkehrsgesetz noch zu erstattenden Rente falsch berechnet sei« Bio mögliche Höchstrente betrage jetzt nicht nur 132,60 DM, sondern 175*66 DM monatlich« Denn die in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen dürften nur insoweit vom Kapitalhöchstbetrag abgezogen werden, als sie bei. 392; BGH Urt.v. Februar 1958 - VI ZR 44/57 ~ MW 1958, 711 = VersR 1958, 324)s her Verletzte kann nach dem Straßen-verkehrsgesetz einen Einzelposten als Kapital, einen anderen als Rente beanspruchen, darf aber denselben Posten nicht zerreißen« Für die Berechnung des jeweils geschuldeten Kapitalhöchstbetrages sind zunächst die geleisteten echten Kapi- Auf den Feststellungshilfsantrag mußte das Berufungsgericht klären, bis zu welchem Kapitalhöchstbetrag bei Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes der weitere Schaden dem Gründe nach nun noch gerechtfertigt ist. Dem stand jedoch § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, denn in der Hauptsache war ein Rechtsmittel eingelegt, zwar von der Gegenseite, doch durfte dann die Klägerin ihrerseits nur wegen der Kosten das ihr sonst günstige Urteil angreifen, und zwar nunmehr mit einer Anschlußberufung und nicht etwa mit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO (BGHZ 17, 392/397; BGH HUW 1963, 583). daß § 91 a ZPO hier unwendbar war, weil durch die Zahlung des mit der loistungsklage verlangten Betrages von 3 617,40 DM nach der Klagzustellung sich insoweit der Rechtsstreit erledigt hatte. Das Berufungsgericht irrt mit seiner Annahme, daß für die Klägerin kein Anlaß bestanden habe, den Anspruch schon gerichtlich geltend zu machen, weil die Beklagte als Behörde auf eine einfache Mahnung oder Dienstaufsichtsbeschwer de hin den anerkannten Betrag gezahlt hätte. Mai 1963 bereits diese Schuld ausgerechnet und anerkannt hatte« Die Beklagte ersah aus dem Widerspruch der Klägerin, daß mit einem gerichtlichen Verfahren zu rechnen war« Sie hat jedoch fast ein weiteres Jahr benötigt, um erat am 4« Februar 1964 den ablehnenden Bescheid zu erlassen. Sie hat auch dann noch nicht den wiederum "anerkannten” Betrag gezahlt; sie ist also weiterhin im Verzug geblieben und hat mit der Zahlung bis nach erfolgter Klageerhebung gewartet« Mindestens bei einer solchen Sachlage war die Klageerhebung auch hinsichtlich des '»anerkannten Betrages” keinesfalls zu früh. Bei dem damaligen Streitwert des ersten Hechtszuges hat dann die Beklagte von den Kosten des ersten Hechtszuges insoweit einen Betrag von 100 DM zu tragen; auf die Kosten der übrigen Hechtszüge hat sich diese Frage merklich nicht mehr ausgewirkt, so daß sie bei den späteren Kostenentscheidungen unberücksichtigt bleiben kann (§ 92 ZPO).
/*< BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IIUS-HS/Sä URTEIL Verkündet am 29» Januar 1968 Schorm, Justiz- angestellter ln dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der lande sversicherungsanstal t von Westfalen in Münster (Westf), Bispinghof 3, vertreten durch die GeschäftsFührung, diese vertreten durch den Ersten Direktor in MflüH (Westf), Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Bundesre p u b 1 i k Deutsch ~ land, in Prozcßstandechaft für das Vereinigte Königreich von ßroßbritanien und Nordirland handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Bandes Nordrhein-Westfalen, d^ser vertreten durch den Regierungspräsidenten in mHB (Westf), Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof„Br, und Br, /L* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kroft, Dr. Ai'ndt, Dr. Beyer und Keßler für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 6. Mai 1965 teilweise aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Münster/V/estf. vom 5« Juni 1964 teilweise abgeändert, soweit der Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist und bezüglich der gesamten Kootenentscheidungen* Die Beklagte wird zu dem Ausgleich der Kosten, die durch den im ersten Rechtszug erledigten Anspruch auf Zahlung von 3 617*40 DM entstanden sind, verurteilt, der Klägerin von ihren außergerichtlichen Kosten des. ersten Rechtszuges einen Betrag von 100 DM zu erstatten. Zur Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag und die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 0 an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Tatbestand: Die klagende Landesversicherungsanstalt erbringt Sozialversicherungsleistungen für die Hinterbliebenen des bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Kraftfahrers Günter Feldbaus und macht gegen die beklagte Bundesrepublik die auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen geltend« Der Unfall ereignete sich am 10« April 1962 in Münster. Feldhaus befuhr dort mit einem Personenkraftwagen der Öberfinanzdirektion Münster die Maximilianstraße,, Ein Jeep der britischen Streitkräfte mit dem Fahrer Krekun fuhr unter grober Verletzung der Vorfahrtregeln und Mißachtung eines Stopschildes von links in die Seite des Wagens der Oberfinanzdirektion. Der Kraftfahrer Feldhaus wurde so schwer verletzt, daß er an den Folgen des Unfalls am 17. April 1962 starb. Die Klägerin zahlt seit dem Tode des Versicherten ah dessen Witwe und Tochter Witwenrente, Waisenrente und Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung. Die monatlichen Leistungen betrugen zunächst 431,80 DM und haben sich in der Folgezeit etwas ermäßigt. Außerdem beziehen die Hinterbliebenen von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes eine Rente, zunächst in Höhe von 166 DM, seit 1. Juli 1963 in Höhe von 332 DM monatlich. Das Amt für Verteidigungslasten hat den Unfall als Stationierungsschaden anerkannt, da sich das Fahrzeug der britischen Streitkräfte auf dem genehmigten Weg einer Dienstfahrt befand, die sich aus dem Erfordernis mili- tärischer Pflichten ergab. Es hat sich aber nur zu Leistungen im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes bereit erklärt. Eie Klägerin verlangt vollen Schadensersatz nach allgemeinem Beliktsrecht und trägt zur Begründung vor: Eie Bundesrepublik müsse nach dem Finanzvertrag für Schäden der Streitkräfte eintreten. Biese unterständen Jetzt dem deutschen Recht, doch seien die Amtshaftungsbestimmungen nicht anwendbar, weil es an einem Unter oi’dnungsverhäl tni s zwischen den Streitkräften und Eeutschen fehle. Eer britische Fahrer habe keine Amtspflichten gegenüber dem Getöteten gehabt. Keinesfalls könnten die Sozialversicherungsleistungen als anderweiter Ersatz im Sinne der Amtshaftung sbestimmungen angesehen werden. Eie Klägerin behauptet, den Hinterbliebenen seien durch den Tod ihres Ernährers erhebliche Unterhaltsleistungen entgangen. In Höhe der Sozialversieherungs-leistungen seien die entsprechenden Ersatzansprüche auf sie übergegangen (§ 1542 RVO). Eas Verteidigungslastenamt erbot sieh, unter dem 6. Mai 1963 im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zur Zahlung von 3 617,40 EM zwecks Abgeltung der Leistungen der Klägerin bis zu dem 30. April 1963 und zur Zahlung einer Rente für die spätere Zeit von monatlich 206,44 EM, zwar zahlbar an die Klägerin, aber für die Klägerin und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung zusammen als Gesamtgläubiger, Eie Klägerin lehnte das Angebot ab, worauf das Verteidigungslastenamt unter dem 4. Februar 1964 einen am 7. Februar 1964 zugestellten entsprechenden Bescheid erließ und die weitergehenden Ansprüche der Klägerin ablehnte. Dagegen richtet sich die am 3* April 1964 einge reichte und am 14. April 1964 zugestellte Klage» Die Klägerin hatte zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung des festgesetzten Betrages von 3 617,40 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 1. Mai 1963 zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die seit 1» Mai 1963 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungen der Unfallversicherung, aber ohne Beschränkung auf die Höchst-betrüge des Straßenverkehrsgesetzes zu erstatten, hilfs-weise bis zu einem weiteren Kapitalhöchstbetrag von 41 288,63 DM» Die Beklagte zahlte am 12» Mai 1964 den mit der Klage verlangten und vom Verteidigungslastenamt festgesetzten Betrag von 3 617,40 DM, jedoch ohne Zinsen, erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantragte im übrigen Klagabweisung» Die Klägerin ermäßigte ihren leistungsanspruch um diesen gezahlten Betrag» Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung gemäß dem geänderten Leistungsantrag verurteilt und dem Feststellungshauptantrag stattgegeben. Es hat angenommen, daß die Beklagte nach Amtshaftungsrecht für die Unfallfolgen oinzustehen habe, und zwar ohne Rücksicht auf die Leistungen der Sozialversicherung; es hat von den Kosten jedoch ein Viertel der Klägerin auferlegt, weil die Beklagte zur Klagerhebung bezüglich des sofort anerkannten und bezahlten Teilbetrages keinen Anlaß gegeben habe» Im Berufungsverfahren hat das Verteidigungslastenamt am 27* Januar 1965 einen neuen Bescheid erlassen, darin die Entschädigung für die Aufwendungen der Klägerin für die Zeit hie zu dem 28. Februar 1965 auf insgesamt 8 204,80 um festgesetzt und für die Zukunft sich zur Leistung einer Rente für die Klägerin sowie die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung von zusammen 132,60 UM monatlich vor-pflichtet. Die Beklagte hat entsprechend diesem Bescheid an 4* Februar 1965 an die Klägerin Weitere 4 587,40 UM gezahlt. Darauf haben beide Parteien den Feststellüngs-anspruch für die Zeit bis zu dem 28. Februar 1965 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dann beantragt, für den in erster Instanz erhobenen Zahlungsanspruch die Zinsforderung abzuweisen, ihn im übrigen für erledigt zu erklären, hilfsweisc abzuweisen; den Feststellungsanspruch abzuweisen, hilfsweise ihm nur mit der Maßgabe stattzugeben, daß ihre Ersatzpflicht lediglich im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes besteheo Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt. die Berufung zurückzuweisen und dabei die Kosten des erledigten Teiles der Gegenseite aufzuerlegen, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr die seit dem 1. März 1965 erbrachten oder zu erbringenden Leistungen - unter Berücksichtigung der Rentenleistungen für Unfallversicherung - bis zu dem Kapitalhochstbetrag von 50 000 DM zu erstatten; mit einer Anschlußberufung hat sie ferner eine Abänderung der ihr nachteiligen Kostenentscheidung begehrt. Das Berufungsgericht hat das Urteil über die Leistungs-klage dahin gefaßt, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4 i° Zinsen auf 3 617,40 DM für die Zeit vom 1. Mai 1963 bis 11. Mai 1964 zu zahlen, und im Übrigen ~ 7 - / 1 v die Klage vollständig abgewiesen; es hat der Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt, nämlich 1/10 des ersten und 1/8 des zweiten Rechtszuges, während die Klägerin alle übrigen Kosten zu tragen hat«, Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der.sie ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiterverfolgt«. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weisen» Entscheidungsgründe: Io Die Revision ist zulässig, weil der nach § 546 Abs.'5, § 9 2P0 zu errechnende Streitwert einen Betrag von 15 000 DM übersteigt; die Bestimmung des § 13 GKG, die einen geringeren Streitwert ergibt, gilt nur für die Kostenberechnungo Die auf Grund des noch anwendbaren FinanzVertrages für die Klagerhebung bestehenden Fristen sind gewahrt. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie angegriffen ist, im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Die Ansprüche der Hinterbliebenen hätten sich nach dem Finanzvertrag vom 26. Mai 1952 gerichtet. Nach Art. 8 dieses Vertrages habe die Bundesrepublik für die Streit-kräfte einzutreten, und zwar unter Berücksichtigung der 8 Vorschriften des deutschen Hechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Für einen Angehörigen der Bundeswehr hätte die Bundesrepublik nur gemäß den Aratshaftungsbe-stimraungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gehaftet» Denn bei der Fahrt habe es sich um eine Dienstfahrt im Rahmen der hoheitsrechtlichen Aufgaben der Streitkräfte gehandelt« Unerheblich sei es, ob den Mitgliedern der Htrcit-kräfte Amtspflichten gegenüber den Deutschen obgelegen hätten; denn es komme nur darauf an, wie die Bundesrepublik für ihre Soldaten haften würde» Auf Grund der danach anwendbaren Vorschriften des § 839 Abs» 1 Satz 2 BG3 entfielen aber Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen, soweit sie Leistungen aus der Sozialversicherung erhielten, weil das anderweite Brsatzmöglichkeiten seien; insoweit seien Ansprüche auf die Klägerin nicht übergegangen« Mit dem Hilfsfeststcllungsantrag nehme die Klägerin ein Wahlrecht für sich derart in Anspruch, daß sie auch für die zukünftigen Ansprüche einen Kapitalbetrag verlangen könne. Ein solches Hecht stehe ihr jedoch nicht zu, denn § 13 Abs» 1 StVG schreibe für die Zukunft zwingend die Form einer Rente vor« Maßgebend sei zwar für das Wahlrecht im allgemeinen der Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung, bei Stationierungseehiden aber der Monat des Bescheides des Verteidigungslastenamtes, hier also Ende Februar 1965o Die Anschlußberufung der Klägerin wegen der Kosten sei unbegründet» Die Zahlung des Betrages von 3 617,40 DM habe nach den Erklärungen beider Parteien zu einer Teilerledigung der Zahlungsklage geführt« Die Kosten v/ürden dann nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen verteilt» Danach / hätte die Klägerin eie zu tragen« Denn für die Klägerin hade damals kein Anlaß "bestanden, diesen Betrag einzuklagen, da die Beklagte ihn vorher anerkannt gehabt habe; eine Mahnung oder Dienstaufsichtsbeschwerde hätte genügt« III« Die Revision ist nur zu dem Teil begründet« 1« Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig; Die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des getöteten Kraftfahrers FflHIB gehen auf die Klägerin als Trägerin der Sozialversicherung nach § 1542 RVO insoweit Über, als sie dem Entschädigungsberechtigton nach der Roichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hat« Zutreffend ist ferner, daß die mehreren beteiligten Sozialversicherungsträger hier für die Rente Gesamtgläubi-ger sind, so daß die Beklagte nach § 428 BGB an jeden Gläubiger die volle Summe zahlen darf, die die Gesamt-gläubiger untereinander auftoilen müssen (BGHZ 28, 68)« Art und Umfang der Haftung für den hier streitigen Unfall richten sich noch nach dem Finanzvertrag vom 26« Mai 1952 idF vom 30« März 1955 (BGBl II 301, 381)« lach Art« 8 Abs« 1 des Vertrages dürfen Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach Inkrafttreten des Vertrages infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen, nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden« Die Klage ist danach vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik zu richten, die in Brozeß-standschaft für die beteiligten Streitkräfte tätig wird« Nach Art« 8 Abs. 4 des Finanzvertrages sind bei der Entscheidung, ob und inwieweit für Vei'luste oder für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte verursacht sind, eine Entschädigung zu gewähren ist, die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde * 2«Ohne Hechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen fBB - soweit sie Über die hier nicht mehr streitigen Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hinausgehen - sich nach § 839 BUB und Art«. 34 GG richten, weil das die Vorschriften des deutschen Hechtes sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde«, Denn die Dienstfahrt eines Angehörigen der Bundeswehr mit einem Militärkraftwagen im Rahmen seiner dienstlichen Aufträge, der der hier zu beurteilende Sachverhalt gleichzusetzen ist, ist Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Sinne des Art«, 34 GG» a) Die Klägerin meint allerdings, die Amtshaftungobestimmungen seien nicht anwendbar, weil Amtspflichten der britischen Soldaten gegenüber dem Getöteten nicht bestanden hätten; nach Ablösung des Besatzuhgsstatuts durch das Bonner Vertragswerk, wozu der finanzvertrag gehört, fehle es an einem überordnungeverhältnis der ausländischen Soldaten zur Zivilbevölkerung; die Bundesrepublik sei souverän und die Streitkräfte seien der Anwendung deutschen Hechtes nicht mehr entzogen» Als Haftungsgrundlage kämen nach dem finanzvertrag die Amtshaftungsbestimmungen schon deshalb nicht in Betracht, weil durch Art» 8 Abs» 1 und 2 des Vertrages die Haftung der Statio- IX / ((/ nierungsstreitkräfte nach Form und Umfang abschließend geregelt sei. Dadurch, daß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages ein pflichtwidriges Verhalten der Mitglieder der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen den Streittoitt unmittelbar ztirechne, werde eine unnjittelbare und ausschließliche Haftung der Streit-krafte begründet, während nach deutschem Recht nur eine mittelbare Staatshaftung bestehe« Damit dringt die Revision nicht durch* Der Senat hat das ira einzelnen in dem Urteil von 29. Januar 1968 in einer PsralXelsache zwischen denselben Parteien— III ZR 111/66 - begründet, das zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vorgesehen ist» Deshalb darf wegen der Einzelheiten der Begründung darauf Bezug genommen werden» Der Senat hat dort u.a. folgendes ausgeführt, was auch hier gilt: Rechtsgrundlage der Haftung ist Art« 8 Abs. 4 des Pinanzvertragos. Neben dieser Bestimmung begründen Art. 8 Abs. 1 und 2 für sich keinen besonderen Haftungstatbestand. Art. 8 Abs.=l des Vertrages bestimmt, daß Ersatzansprüche wegen der genannten Schäden grundsätzlich nach den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln sind und nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden dürfen, während der Absatz £ erläutert, was als Handlungen und Unterlassungen der Sfreitkrlfte anzusehen ist. Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages ergibt nicht, daß für die Haftung der Stationierungsstreitkräfte nur die Vorschriften des allgemeinen deutschen Deliktsreehts, nicht aber die Amtshaftungsgrundsätze berücksichtigt werden dürfeii. 12 - Nach Wortlaut und Sinh der Bestimmung soll vielmehr die Haftung der Stationierungsstreitkräfte für die auf deutschem Boden durch ihre Truppen verursachten Schadensfälle soweit v/ic möglich derjenigen entsprechen, die die Bundesrepublik für die von der Bundeswehr verursachten Schäden trifft. Das bedeutet, daß sich ihre Haftung für einen von ihren Angehörigen verursachten Schaden nach Amt shaft ung sgrund sätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der fall wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist. Bas trifft grundsätzlich dann zu, wenn ein Soldat auf einer Dienstfährt einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zufügt. In.diesem Pall ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtete Schaden regelmäßig auf eine Amtspflichtverletzung zurückzuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlassenen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienstfahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient. Gleiches hat für die haftungsrechtliche Beurteilung für den bei einer Dienstfahrt von einem Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte verursachten! Schaden zu gelten. Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Stationierungsstreitkräfte und ihre Angehörigen bei Erfüllung militärischer Aufgaben Hoheitsgewalt ausüben. Denn hach Art. 8 Abs. 4 des Pinanzverträges soll gerade für die haftungsrechtliche Beurteilung der besondere Status der Stationierungsstreitkräfte und ihrer Angehörigen außer Betracht bleiben und sollen haftungsreohtlieh die Stationierungsstreitkräfte nun der Bundesrepublik sowie ihre Angehörigen / den Angehörigen der Bundeswehr ohne Rücksicht auf die sich insoweit aus ihrem Status etwa ergehenden Unterschiede gleichgestellt werden. Deshalb bestimmt beispielsweise Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzvertrages, daß die für die Stationierungstruppen bestehenden Befreiungen von deutschen Verkehrsvorschriften zugunsten der Beschädigten außer Betracht bleiben sollen. Ebensowenig sollen nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages staats-oder völkerrechtliche Gründe ein Hindernis bilden, die Teilnahme der Stationierungstruppen am Straßenverkehr haftungsrechtlich als hoheitliche Tätigkeit und die insoweit anderen Verkehrsteilnehmern obliegenden Pflichten als Amtspflichten im Sinne von § 859 BGB zu beurteilen. Ko kommt deshalb nicht darauf an, daß den Stationierungsstreitkräften auch nach Beendigung des Besatzungsregimes auf Grund des Truppenvertrages in zahlreichen Beziehungen eine Sonderstellung eingeräumt war, wonach sie nur zu dem Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsordnung unterlagen, im übrigen aber sehr wohl Befugnisse ausübten, die nach deutscher Rechtsauffassung noch als fremde hoheitliche Betätigung ansusehen sind. Aus allem folgt, daß die bei einer in Erfüllung militärischer Aufgaben ausgeführten Dienstfahrt eines Soldaten der StationierungsstreitkrMfte verursachten Schäden haftungorechtlieh so beurteilt werden müssen, wie wenn ein Bundeswehrsoldat die Schäden bei einer Dienstfahrt verursacht haben würde, und die deshalb nach Amtshaftungsgrundsätzen zu entschädigen sind. b) Die Revision weist zwar weiter darauf hin, daß zur Anwendung des Art. 34 GG bei derartigen Fahrten ein äußerlicher Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit bestehen müsse und daß es auch wertneutrale Dienstfahrten gebe. Das trifft jedoch auf die Dienstfahrt eines Soldaten grundsätzlich nicht zu. Von einer wertneutralen Fahrt kann man vielleicht bei einer Dienstfahrt mit einem Privat- fahrzeug oder mit Öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen, wenn es dem Dienstherrn gleichgültig ist, wie sich der Beamte an den Ort seiner auswärtigen Diensttätigkeit be-gibt (vgl. BGH tfrt.v. 30. November 1964 - III ZR 117/63 = DRiZ 1965, 135 = VersR 1965, 138). Die Dienstfähig eines Soldaten mit einem Kraftfahrzeug der Bundeswehr dient nach militärischer Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der FahrSicherheit oder Fahrfähigkeit von Fahrer und Wagen. Deshalb liegt in solchen Fällen der erforderliche Zusammenhang zwischen den /ufgaben der Streitkräfte und der Einzelfahrt so auf der Hand, daß ohne weiteres auch im vorliegenden Fall von der hoheitlichen Natur der Fahrt ausgegangen werden muß (vgl« BGHZ 42, 176). Die Klägerin hat Tatsachen, die zu einer anderen Würdigung Anlaß geben könnten, nicht vorgetragen. Allerdings hat das Bundesgericht sich bei seiner Feststellung, daß eine Dienstfahrt vorliege, auf die Bescheinigung der britischen Dienststelle vom 8. Oktober 1963 mit der Bemerkung berufen, diese Entscheidung sei gemäß Art. 8 Abo. 17 Satz 3 des Finanzvertrages für das Gericht bindend. Das ist nicht ganz zutreffend, denn nach Art. 8 Abs. 17 des Finanzvertrages band diese Bescheinigung nur für die Frage, ob die schädigende Handlung bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen erfolgt war (vgl. BGHZ 35s 185> BGH Warn 1964 Nr. 285). Das Berufungsgericht durfte aber auch den weiteren Inhalt dieser Bescheinigung verwerten, weil die insoweit bestätigten Tatsachen im Prozeß un~ - 15 streitig geworden waren« Deshalb beruht weder die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts noch seine Folgerung dahin, daß Art. 34 GG anwendbar sei, auf einem Rechtsfehlcr. c) Ebensov/enig besteht Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken, nach der Leistungen der Sozialversicherungsträger als anderweito Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs«, 1 Satz 2 BGB anzusehen sind«. Allerdings hat der Bundesgerichtshof - worauf die Klägerin hingewiesen hat - bei der Behandlung des Amtshaftungsanspruches im Verhältnis zu dem Enteignungsanspruch ausgeführt, daß es nicht dem gesetzlichen Hill's Charakter der Amtshaftungsbestimmungen entspreche, wenn der Öffentlichrechtliche Dienstherr des schuldhaft handelnden Beamten den Verletzten auf einen Entschädigungsanspruch sollte verweisen dürfen, der gleichfalls aus öffentlichen Mitteln zu befriedigen ist und der erst durch die deliktische Handlung des Beamten des in Anspruch genommenen Bienstherrn begründet worden ist (BGHZ 13p 88/104)« Denn eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde in diesen Fällen weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als 16 die verweisende Körperschaft. Das trifft jedoch auf das Verhältnis von Amtshaftungsansprüchen gegen den Staat zu den Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu« Wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (3GHZ 31, 148), sind die Präger der Sozialversicherung Teile einer in sich geschlossenen Öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversieherung, die mit den einzig hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemefninteresse gerade auch Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung des Versicherten auf Grund einer unerlaubten Handlung entstehen, im gesetzlichen Bahmen auffangen sollen. Sie bieten sich daher als die Stelle an, bei welcher dar versicherte Geschädigte Schadloshaltung sucht, und können nicht als ein wirtschaftlicher Teil der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand, sondern nur als Dritte angesehen werden, bei denen der Verletzte ”auf andere Weise” Ersatz erlangen kann. Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 (NJW 1967, 1411) entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluß bei seiner Untersuchung, ob die Sozialversicherungsträger grundrechtfähig sind und Verfassungabeschwerdo gegen eine Grundrechtsverletzung erheben können, diese zwar als ’’verlängerten Arm dos Staates” bezeichnet, doch ist dies ersichtlich nur unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten geschehen; damit ist nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Sozialversicherungsträger im Sinne von § 839 Abs, 1 Satz 2 BGB mit dem Staat auch wirtschaftlich eine Einheit bilden. Ebensowenig treffen auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger die Voraussetzungen zu, unter denen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Leistungen aus einer von dem Geschädigten freiwillig eingegangenen Lebens- / -17- Versicherung nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB angesehen werden können (RGZ 155» 186)* Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß Ziel und Zweck einer Lebensversicherung in aller Regel nicht eine Schadensdeckung sei, sondern daß sie sich als eine besondere Art des Sparens darstelle, bol der von vornherein feststehe, daß die Versicherungssumme dem Versicherten selbst oder seinen Angehörigen ohne Rücksicht darauf zugute komme, ob der Versicherte den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erlebe, eines natürlichen Todes oder infolge eines Unfalls sterbe, und hei der diesem Zweck entsprechend und erst in zweiter Reihe nach Maßgabe des durch die Versicherung eingegangenen Wagnisses die Höhe der Prämie bestimmt werde« Dieser für die Rechtsprechung des Reichsgerichts entscheidende Gesichtspunkt, daß die Leistung aus der Lebensversicherung zwar möglicherweise infolge des Unfallereignisses fällig wird, nach Art und Umfang aber von dem Unfallschaden unabhängig ist, sodaß dio nach § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Kongruenz zwischen Schaden und Leistung völlig zurücktritt, trifft auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu« Denn diese Leistungen sind unter anderem gerade auch dazu bestimmt, Schäden, wie sie z«B« durch eine Amtopflichtverletzung entstehen, aufzufangen « Daß die Leistungen der Sozialversicherungsträger anders als diejenigen der Lebensversicherung weitgehend auch der Abdeckung des Schadens dienen und daß zwischen den Sozialversicherungsleistungen und dem Schaden ein innerer Zusammenhang besteht, hat der Gesetzgeber vor allem durch den gesetzlichen Forderungsübergang der Schadensersatzansprüche des Versicherten auf die Sozialversicherungsträger anerkannt, der für die Lebensversicherung nicht besteht« 18 Schließlich stehen der entsprechenden Anwendung dos § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in diesen Fällen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. 1st nicht verletzt, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. hierzu BGH VersR 1958, 886). § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgerant ie des, Art. 14 GG. Denn der Geschädigte selbst wird in seinen Vermögensrechten nicht betroffen, da die Vorschrift für den Umfang des Ersatzanspruchs ohne Bedeutung ist und nur die Frage betrifft, wer Schuldner des Ersatzanspruchs ist und wie die einzelnen Schuldner gegenüber dem Geschädigten und untereinander verpflichtet sind. Ebensowenig wird durch die Vorschrift in Vermögenswerte Rechte Dritter eingegriffen, die dem Geschädigten Ersatz zu leisten haben. Denn ein Amtshaftungsanspruch, der auf den Brsatz-lei et enden übergehen könnte, gelangt bei anderweiter Ersatzmöglichkeit gar nicht erst zur Entstehung, und es fehlt daher insoweit an einer enteignungsfähigen’ Vermögensposition der Sozialversicherungsträger. Daß auch sonst durch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Sozialversicherungs träger eingegriffen wird, hat im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 (KJW 1967, 1411) festgestellt. 3. Die Revision ist aber begründet, soweit sie die Abweisung des Hi1fsfeststellungsantrags angreift. Dieser Hilfsantrag ging zuletzt dahin, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die seit dem 1. Marz 1965 erbrachten oder zu erbringenden Leistungen - unter Berücksichtigung der Rentenleistungen für Unfallversicherung - bis zu dem Kapital-höchstbctrag von 50 000 DM zu erstatten. a) Bas Berufungsgericht hat den Antrag mit folgender Ery/ägung als unbegründet bezeichnet: Ber Streit der Parteien beschränke sich hier auf die Frage, ob die Klägerin hin-* sichtlich der zukünftigen Ansprüche Erstattung nur in Form einer Rente oder auf Grund eines ihr zustehendon Wahlrechts in Fern eines Kapitalbetragco verlangen könneo Ber Klägerin stehe ein solches Wahlrecht nicht mehr zu. § 13 StVG schreibe für die Zukunft swingend die Form einer Rente vor» Als Stichtag gelte.* dabei die letzte gerichtliche Verhandlung der Tatsacheninstanzen« Bei Stationierungsschäden müsse jedoch auf den Monat abgestellt werden, in dein der Bescheid des Verteidigungslastenamtes ergehe« Beshalb könne die Klägerin hier ab 1. März 1965 nur noch Rente und keinen Kapitalbetrag verlangen« b) In der Revisionsbegründung heißt es dazu: Es sei nicht zu billigen, daß bei Stationierungsschäden von der Regel abgev/ichen werde, für das Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalforderung auf den Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, zu demal dem Bescheid schon deshalb keine Bindungswirkung innewohne, weil die Klägerin ihn angefochten habe« Biese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin im laufe des Verfahrens nie erklärt hat, daß sie ihr Wahlrecht derart ausübe, daß nunmehr statt der berechneten Rente ein kapitalisierter Betrag zu zahlen sei« Sie hatte mit der Klage ursprünglich nur die genau erreebnete Summe der Rentenbeträge für die Vergangenheit verlangt und auch später keinen Antrag auf Zahlung einer bezifferten Kapital summe gestellt« Sie hatte also damit das Wahlrecht bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgeübt 0 20 c) Später hat die Klägerin ihr Begehren zu dem Hilfsfeststellungsantrag dahin erläutert: Sie wolle mit dem Antrag erreichen, daß hei einer Abweisung des Hauptantrags die fehlerhafte Berechnung im Bescheid des Verteidigungs-lastenamtes vom 27» Januar 1965 keine Rechtskraft erlange, weil dort auf jeden Fall der Höchstbetrag der nach dem Straßenverkehrsgesetz noch zu erstattenden Rente falsch berechnet sei« Bio mögliche Höchstrente betrage jetzt nicht nur 132,60 DM, sondern 175*66 DM monatlich« Denn die in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen dürften nur insoweit vom Kapitalhöchstbetrag abgezogen werden, als sie bei. den Renten den zulässigen Rentenbetrag überstiegen« Wenn die in der Vergangenheit geleistete Rente ständig unter dem Höchst -betrag von monatlich 250 BM geblieben wäre, dann könnte die Klägerin weiterhin eine Rente bis zu 250 £M verlangen, ohne daß dadurch der Kapitalhöchstbetrag geändert oder berührt würde« Die Beklagte hätte bei Erstattung in Rentenform für die Zeit vom 17° September 1962 bis 28« Februar 19655 also für 34 Monato und 14 5?ago eine Rente von höchstens monatlich 250 DM, also insgesamt für diese Zeit höchstens 8 611,67 zahlen müssen; der Kapitalhöchstbetrag des Straßenverkehrs-gesetzes würde sich erst dann ändern, wenn höhere Rentenleistungen erbracht wären« Der rechtliche Ausgangspunkt ist richtig« Denn nach der Rechtsprechung gilt folgendes (vgl« RGrZ 156? 392; BGH Urt.v. 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57 ~ MW 1958, 711 = VersR 1958, 324)s her Verletzte kann nach dem Straßen-verkehrsgesetz einen Einzelposten als Kapital, einen anderen als Rente beanspruchen, darf aber denselben Posten nicht zerreißen« Für die Berechnung des jeweils geschuldeten Kapitalhöchstbetrages sind zunächst die geleisteten echten Kapi- 21 , e if ( talzahlungen von Kapitalhöchstbetrag ziffernmäßig abzuziehen; die geleisteten Rentenbeträge sind derart zu berücksichtigen, daß die Hentc auf einen Kapitalbetrag ungerechnet wird, wobei die Rente 6 £ dieses Kapitals ausmacht. Auf den Feststellungshilfsantrag mußte das Berufungsgericht klären, bis zu welchem Kapitalhöchstbetrag bei Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes der weitere Schaden dem Gründe nach nun noch gerechtfertigt ist. Bas Revisionsgericht kann diese Entscheidung nicht selbst treffen, weil die Klägerin bestritten hat, daß die Berufsgenossensehaft weitere Beträge erhalten habe. Bas muß geklärt und dann ausgerechnet werden, welcher Höchst-betrag unter Berücksichtigung der Zahlungen bis 28. Februai' 1965 nunmehr verbleibt. Die Abrechnung im letzten Bescheid vom 2?. Januar 1965 ist sicherlich falsch, denn die Behörde hat dort nicht nur die echten KapitalentSchädigungen nit 1 261,44 DM abgesetzt, sondern auch die bis 28. Februar 1965 geleisteten Rentenzahlungen voll kapitalisiert, vom Kapital abgesetzt und will nur vom Restbetrag noch 6 als weitere Höchstrentc leisten. Eine Rente beeinflußt den Entschädigungshöchstbetrag aber nur, soweit die geschuldete Höchstrente überschritten wird. 4. Mit Recht wendet sich die Revision weiter gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin, die lediglich die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug betrifft. Die Anschlußberufung war zulässig. Hach § 99 Abs.1 ZPO ist zwar die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Haupt- 22 Sache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Klägerin hatte die Anschlußberufung nur wegen der Kostenentscheidung eingelegt. Dem stand jedoch § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, denn in der Hauptsache war ein Rechtsmittel eingelegt, zwar von der Gegenseite, doch durfte dann die Klägerin ihrerseits nur wegen der Kosten das ihr sonst günstige Urteil angreifen, und zwar nunmehr mit einer Anschlußberufung und nicht etwa mit der sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO (BGHZ 17, 392/397; BGH HUW 1963, 583). Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme? daß § 91 a ZPO hier unwendbar war, weil durch die Zahlung des mit der loistungsklage verlangten Betrages von 3 617,40 DM nach der Klagzustellung sich insoweit der Rechtsstreit erledigt hatte. Die Beklagte hatte eine entsprechende Erklärung abgegeben; die Klägerin hatte zwar nicht ausdrücklich die Erledigung erklärt, aber den Zahlungsanspruch nur noch mit der Einschränkung aufrechterhalten, daß diese Zahlung berücksichtigt werden sollte, so daß nur noch über die Zinsförderung zu entscheiden war. Dieses Prozeßverhalten der Klägerin durfte ebenfalls als Erledigungserklärung behandelt werden. Hach § 91 a ZPO war dann über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Berufungsgericht irrt mit seiner Annahme, daß für die Klägerin kein Anlaß bestanden habe, den Anspruch schon gerichtlich geltend zu machen, weil die Beklagte als Behörde auf eine einfache Mahnung oder Dienstaufsichtsbeschwer de hin den anerkannten Betrag gezahlt hätte. Denn das Berufungsgericht hat an anderer Stelle zutreffend aus- geführt, daß die Beklagte sieh spätestens seit Mai 1963 im Verzug befunden habe, zu demal sie in ihrem eigenen begründeten Entsehädigungsangebot vom 6. Mai 1963 bereits diese Schuld ausgerechnet und anerkannt hatte« Die Beklagte ersah aus dem Widerspruch der Klägerin, daß mit einem gerichtlichen Verfahren zu rechnen war« Sie hat jedoch fast ein weiteres Jahr benötigt, um erat am 4« Februar 1964 den ablehnenden Bescheid zu erlassen. Sie hat auch dann noch nicht den wiederum "anerkannten” Betrag gezahlt; sie ist also weiterhin im Verzug geblieben und hat mit der Zahlung bis nach erfolgter Klageerhebung gewartet« Mindestens bei einer solchen Sachlage war die Klageerhebung auch hinsichtlich des '»anerkannten Betrages” keinesfalls zu früh. Denn einem Gläubiger kann nicht sugemutet werden, daß er nach Eintritt des Verzuges und Androhung einer Klage den Schuldner vor Erhebung einer Klage nochmals auf die drohende Klage hinweisen sollte, damit die Klage nicht als verfrüht gelte. Es entsprach bei dieser Sachlage der Billigkeit, die Kosten für den erledigten feil ganz der Beklagten aufzuerlegen. Bei dem damaligen Streitwert des ersten Hechtszuges hat dann die Beklagte von den Kosten des ersten Hechtszuges insoweit einen Betrag von 100 DM zu tragen; auf die Kosten der übrigen Hechtszüge hat sich diese Frage merklich nicht mehr ausgewirkt, so daß sie bei den späteren Kostenentscheidungen unberücksichtigt bleiben kann (§ 92 ZPO). Über diese weiteren Kosten hat das Berufungsgericht zu entscheiden, da diese Entscheidung von dem endgültigen Ausgang des Hechtsstreits abhängt. 5» Die Revision hat daher nur bezüglich des Hilfsfeststellungsantrags und der Anschlußberufung Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen, Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr« Arndt Bundesrichter Dr, Beyer Keßler ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.