Auf die Revision des Klägers wird das Urteil, des •,i5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9» Januar 1964 zu dem Urteilsausspruch zu 1}» soweit es die Klage auf Ersatz des Ladungsschadens, des Sachsohadens am Motorwagen und Anhänger sowie weiteren Sachschadens von 745,45 DM - d«h« in Höhe von 96»701»14 DM nebst Zinsen - hinsichtlich jedes dieser Posten zu mehr als einem Viertol als unzulässig abgewiesen hat, aufgehoben« Im Umfang der Aufhebung wird äio<fSa£hc zur «erneuton Verhandlung.. Am 24» August 1955 meldete der Kläger bei dem Amt für Verteidigungslasten Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an« und zwar wegen Verlustes der Ladung« Totalschadens am Motorwagen« Teilschadens am Anhänger« Verdienstausfalls und Nebenposten» Nach der Anmeldung - in der Zeit von November 1955 bis März 1956 - zählten dio Versicherungen des Klägers Versicherungsbeträge für den Verlust der Ladung (83«333,50 IM) f die Vernichtung des Motorwagens (9.895,74 LH)« die*Beschädigung des Anhängers (2»726,40 DM) und .den Verlust von Zubehör (745«45 2>M) aus» Der Kläger führte jedoch das Verfahren bei dem Amt für Verteidigungslasten mit Ermächtigung der Versicherer für den Gesamtsehaden weiter» Mit einem Vorabentscheid über den Grund vom 26. Der Kläger hat am 25» Juli 1956 bei dem Landgericht eine Klage oingereicht - zugestellt am 31» August 1956 die den Antrag enthält, seine Ansprüche aus dem Unfall, soweit sie du$ch den Vorabbescheid abgewiosen worden sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß die beklagte Bundesrepublik ihm allen Schaden, soweit er nicht durch den Bescheid anerkannt sei, zu ersetzen habe«, In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger nur den Hilfsantrag auf Feststellung gestellt. Dieser Bescheid, der dem Kläger eine Entschädigung von 472,30 DM sowie dem Versicherer der Ladung 3«9S8,— DM zueprach, die Anträge der beiden Kasko Versicherer aber ablehnto, wurde am 17« August 1957 den Adressaten gesondert zu Händen ihres Bevollmächtigten Hechtsanwalt Dr« v. Sie hat die Hechtzeitigkeit der Anmeldung sowie die Wahrung der Klagefrist und die Befugnis des Klägers', Ansprüche der Versicherer im eigenen Namen geltend zu machen, in Abrede gestellt, hinsichtlich einzelner Ansprüche auch das Fehlen einer Anmeldung gerügt. Das Landgericht hat die vom Kläger aus eigenem Hecht erhobenen Ansprüche (105 «311,11 UM) sowie von den Ansprüchen der Versicherer einen Teilbetrag von 539,70 DM dem Grunde,nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber.die Klage abgewiesen« Jede Partei hat, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Berufung eingelegt, der Kläger jedoch nur unter Beschränkung auf 5/4 des Betrages von DM 96*161,44? und gebeten, das Bechte-mittel der anderen Partei zurückzuweisen« Der Kläger hat die schriftlichen Erklärungen der Versicherer vom 6«, 8« und 15« Mai 1959 eingereicht und sich darauf berufen, daß die Versicherer ihm die auf sie übergegangenen Ansprüche wieder abgetreten hätten, sodaB er nunmehr den gesamten Schaden aus eigenem Hecht geltend machen könne« Bas Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil Der Kläger bittet, die Ansprüche von 96»701,14 UM, hinsichtlich deren das Berufungsgericht seine Klago für unzulässig gehalten hat, dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt zu erklären» 1«) Das Berufungsgericht hat die zweimonatige Klagefrist dos Artikel 8 Abso 10 des.Finanzvertrages (PinV) ela gewahrt angesehen, obwohl die Klageschrift erst am 31» August 1956 zugestellt worden ist, nachdem der Grund-e nt scheid des Amts für Verteidigungsräten dem Bevollmächtigten des Klägers bereits am 28» Mai 1956 zugestellt worden war» Dabei hat das Berufungsgericht die Zustellung der Klageschrift noch für demnächst11 bewirkt im Sinne des § 261 b Abs» 3 ZPO erachtet, weil die Klageschrift rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 25* Juli 1956 bei dem Dies wird später noch näher ausgeführt werden, nichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der mit der Kxage zunächst angebrachte Feststellungsan-trag geeignet war, die Klagefrist für alle Ansprüche aus dem Unfall zu wahren. Allerdings könnte dem Kläger dio Hechtswohltat des § 261 b ZPO nicht zugute kommen, wenn er selbst oder sein Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen -Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hätte, wobei der Kläger auch ein leicht fahrlässiges Verhalten seines Anwalts sich zurechnen lassen müßte und zu vertreten hätte (BGH Urt. v. Vowinkel HJfi I960, 1.144), konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, obwohl er zu eigener Prüfung der Rechtsfrage verpflichtet war, sich ohne ein Verschulden zu eigen machen, denn der Charakter der Klagefrist als einer vorprozessualen Ausschlußfrist, die durch die Gerichtsferien nicht berührt wird, ist erst seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 24- Oktober I960 - III ZK 132/59 -(3GHZ 33» 360 = NJW 1961, 312) allgemein anerkannt. Die Klage kann daher noch ela "demnächst" zugestellt und die Klagefrist als gewahrt., gelten, obwohl die Zustellung bei richtigem Verhalten der Beteiligten - auch des Prozeß* bevollmächtigten des Klägers - wesentlich früher hätte bewirkt werden können and ersichtlich bewirkt worden wäre. tikel 8 Abs.10 PinV nicht wahren können; denn zur Einhaltung einer Klagefriet Sei nur die Klage dee sachlich oder wenigstens zur Prozeßführung Berechtigten geeignet und die nachträgliche Abtretung des eingeklagten Anspruchs nach Ablauf der Klagefrist müsse insoweit wirkungslos sein. Zur Zeit der Abtretungen im Mai' 1939 sei die Klagefrist für den G^^-Konzern als Versicherer der Ladung (KVO-Versic;i$rung) sowie für die "AHHHfef>~Ver8icherusg AG und die ^MHHIH^ersicherungs AG als Kasko-Versicherer bereits verstrichen gewesen, weil der endgültige Bescheid vom 16« Auguot 1937, in dem sie als Antragsteller genannt waren, ihrem Bevollmächtigten am 17« August 1937 zugestellt worden sei« so könne eine solche Auskunft allenfalls für die Einhaltung der Anmeldefrist (Artikel 8 Abs.6 PinV) erheblich sein; für den Ablauf der Klagefrist, wenn der Vortrag des Klägers sich überhaupt hierauf beziehen solle, sei sie belanglos. Der Kläger sei zwar von den Versicherern “ermächtigt1* worden, deren Rechte zu verfolgen, die Ansprüche der Versicherer seien ihm jedoch erst während des Berufungsrechtszugs im Mai 1959 übertragen worden. Bei diesem Stande - so führt das Berufungsurteil weiter aus - habe die Klage die Frist des Artikel 8 Abs.10 FinV zugunsten der Versicherer nicht wahren können. nur der Kläger Ansprüche 'anmelden* denn ihm allein standen etwaige Ansprüche hinsichtlich der.Schäden an Ladung und Lastzug zu, weil die Versicherer noch nicht gezahlt hatten (§ 67 VVG) o Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß seine Anmeldung diese Ansprüche mitumfaßte« Bie Anmeldung, in der die Versicherer angeführt waren, gab einen “totalen11 Ladungsschaden sowie Total-Schaden am Motorwagen und Teilschaden am Anhänger - insgesamt. Diese Anmeldung deckte - wie schon hier bemerkt werden kann - dem Grunde nach auch den erst später beziffert geltend gemachten Anspruch wegen entgangenen Gewinns des Klägers. - wie schon hier bemerkt werden kann - nach der Zustellung des Höhebescheides vom 16« August 1957 nicht gehalten, zur Wahrung der Klagefrist eine neue Klage zu Bas Berufungsgericht ist darüber hinaus aber der Auffassung, daß mii; diesem Zeitpunkt auch die Klagefrist für die begonnen habe, obwohl sie in dem Schluß-boscheid zur Höhe nicht genannt und dieser Bescheid ihr nicht zugeetellt wurde, und hat dieo; begründet; Wenn der Kläger nach dem Forderungsübergang das Anmelde-verfahren für die Kechtsnachfolger (Versicherer) kraft deren Ermächtigung habe fortführen dürfen, dann müßten die Hechtsnachfolger die Mitteilung der behördlichen Entschließung an den Kläger mit der Wirkung gegen sich gelten lassen, daß damit auch für sie die Klagefrist zu laufen begonnen habe. Biese Ausführungen stehen in Widerspruch zu anderem weaentlichem Inhalt des Berufungsurteils und sind in sich nicht folgerichtig; denn wäre diese Erwägung richtig, dann hätte sie das Berufungsgericht zu dem Ergebnis führen müssen, daß die Klagefrist für alle Versicherer schon mit der Zustellung des Grundboscheides an den Kläger am 28» Mai 1936 begonnen habe, was bereits 1«) Das Berufungsgericht iät der Ansicht, daß mit der Zustellung des Bescheides Uber die Höhe vom 16.August 1957 für die drei genannten Versicherer (U^m^-Konzern, die Klagefriet des Artikel 8 Abs« 10 FinV in Lauf geeetzt worden sei« Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durch« Nach dem Inhalt des Höhebescheides war es zweifelsfrei, daß diese auf die Versicherer übergegangoncn Ansprüche ganz oder überwiegend von der Behörde abgelehnt würden» Damit wurden die nunmehr den Versicherern zustehenden Rechte unmittelbar betroffen und es unterlag nach Inhalt und Anschrift des Bescheides keinen Zweifel, daß hier eine Maßnahme getroffen wurde und getroffen werden sollte, die sich a.uch gegen die Versicherer richtete* Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Claims Tribunal in Herford (NJW 1953» 559)» nur der unmittelbar Geschädigte könne den Entschädigungsanspruch verfolgen» geht schon deshalb fehl» weil diese Entscheidung zu dem Gesetz Nr« 47 der Alliierten Hohen Kommission von einem anderen Gesetzeswortlaut und - Inhalt ausging (vgl. Wenn - wie die Revision weiter anführt - der Kläger und sein Anwalt von der Behörde unrichtig dahin belehrt sein sollten, daß nur der Kläger Klage erheben könne und müsse, so ist das für Beginn und Wahrung der Klagefrist, die eine Ausschlußfrist ist, belanglos; denn eine unrichtige Auskunft könnte allenfalls Ersatzansprüche - solche sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits -begründen, Jedoch nicht die Frist entgegen der Regelung als gewahrt gelten lassen» Ob - wie die Revision schließlich meint - schon die Klage des Klägers dem Schutz zweck des Artikels 6 Abs« lö FinV ausreichend gerecht wurde? Bine zulässige fristwuhrende Klage kann jedoch - wie das Berufüngsurteil zutreffend ausführt - im Wege der sogenannten gewillkürten Prozeftstandschaf t auch aus fremden Hecht erhoben werden«» Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Kamen geltend macht, wenn er von dem Berechtigten hierzu ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an eigener Rechtsverfolgung hat (BGHZ 30, 162, 166| 35? Ordnung anerkannter Grund (BGHZ 35, 180, 184), ein fremdes Recht im eigenen tarnen geltend zu machen, kann sich - darin ist der Revision zu folgen - nicht nur aus einem “geldlichen” Interesse ergeben« Daß das Berufungs-gericht dies verkannt hätte, iöt nicht ersichtlich; denn das Berufungsgericht hat seine Prüfung nicht auf das Yorliegen eines geldlichen Interesses beschränkt, sondern darüber hinaus auch geprüft, ob etwa ein anders gearteter, von der Rechtsordnung anerkannter Grund ein Interesse des Klägers an eigener Klage habe begründen können, wie es der Rechtsprechung entspricht (vgl« LM zu ZPO § 50 Nr« 6 und zu BGB § 185 Nr« 1; BGH Urteil vom 10« Juli 1961 - HI ZR 111/60 -0 0 Jedoch hat das Berufungsgericht die Dingo zu eng gesehen, indem es die. Unsicherheit, die sich hier für alle Beteiligten aus dem ungewöhnlichen Verfahrensgang ergab, unberücksichtigt gelassen hat« Eine solche Ungewißheit hinsichtlich der Sach*"* und Rechtslage kann ein scbutzwürdiges Interesse begründen« Sc^l^at der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24c Juni 1965 - III 2R 219/63 - (WM 1965, 1054) ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinschuldners an eigener Klage für gegeben erachtet, wenn ungewiß sei, ob die geltend zu machenden.Ansprüche der Konkursmasse überhaupt ..^gehörten oder nicht« Allerdings lagen hier die Dinge insofern,anders, als nach der Zahlung der Versicherer ein Zwölf.darüber, wem die Schadensersatzansprüche zuständen, nicht obwalten konnte und hier wohl auch tatsächlich nicht obgewaltet hat« Nicht zu verkennen ist aber. - das wird durch den vorgetragenen Inhalt der Verwaltungsakten belegt -, daß alle Beteiligten unter dem Eindruck der Ungewißheit und Unsicherheit standen, wie und von wem die Ansprüche in dem neuen Verfahren des Pinanzvertrages, zu dem damals Erfahrungen und Rechtsprechung noch fehlten, geltend zu machen seien« Diese Ungewißheit hatte letztlich ihren Grund darin, daß das Amt für Verteidigungslasten, obwohl ihm der Versicherungsschutz des Klägers sowie die Leistungen der Versicherer bekannt waren, den Grundbescheid vom 26» Mai 1956 allein an den Kläger richtete und damit’ diesen, obwohl er ersichtlich teilweise nicht mehr Gläubiger war, geradezu veranlaßte, sämtliche Unfallfolgen rechtshängig zu machen, was die Versicherer in ihrer Auffassung bestärken mußte, daß es irgendwelcher Schritte von ihrer Seite nicht bedürfe. Dem Kläger selbst mußte - wie die Revision zutreffend hervorhebt - daran liegen, darlegen zu können, daß er seine Obliegenheiten nach den Versicherungsverträgen nicht verletzt habe. August 1957 auch der Mehrzahl der Versicherer zugestellt worden war, ergab sich für alle Beteiligten die einleuchtende Überlegung, daß es besonderer Maßnahmen seitens der Versicherer nicht mehr bedürfe, weil schon durch die Klage des Klägers der Unfall mit allen eeinen Folgen und damit auch die Frage der Verantwortlichkeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden sei, und daß es nunmehr Sache des Klägers sei, seine umfassende Klage weiterzuführen» lichee Interesse dee Klägers an eigener Klage nicht verneint werden kann« Da er - wie tatsächlich feotsteht - von den Versicherern zur Zeit der Klagoerhehung auch ermächtigt worden war, ihre Hechte geltend zu machen, war seine Klage zulässig und geeignet, die Klagefriat für die Versicherer zu wahren® Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die Klage als teilweise unzulässig abgewiesen« Insoweit muß das Berufungsurteil, soweit es durch die Revision des Klägers angegriffen ist, aufgehoben und die Sache zur Verhandlung darüber, ob der Anspruch sachlich begründet ist, an, das Berufungsgericht zurückver-wiesen worden (BGHZ 11, 222}« Allerdings kann das Revisionsgericht eine zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Abweisung der.Klage beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen setzen, wenn der Klagevortrag nach jeder Richtung unschlüssig und die Möglichkeit auszuschließen ist, daß der Kläger seinen Anspruch durch.Einführung neuen Prozeßstoffes schlüssig machen könnte, (LM zu ZPO § 565 Abs« 3 Br« 2)« Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben» Da die Ansprüche der Kühe nach den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes übersteigen, wird es ln erster Linie darauf ankommen, ob die Voraussetzungen der Amtshaftung gegeben sind und gegebenenfalls darauf, ob § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB zutrifft, der im Palle fahrlässiger Amtspflichtverletzung den Geschädigten auf etwaige anderweite Ereatzmöglich-k'eiten verweist, was grundsätzlich auch bei Ersatzansprüchen auf Grund des Pinanzverträges zu beachten wäre (BGH Urteil v. Bas Berufungsgericht hat eich, soweit die Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht in Rede stehen, auf den Standpunkt gestellt, die beklagte Bundesrepublik müsse sich behandeln lassen, als ob den Angehörigen der britischen Streitkräfte Vorsatz zur Last fiele. lässigen Amtspflichtverletzung getroffen werden, zuträfe, müßta-sdio Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Ansprüche im nahmen des Straßenverkehrsgesetzes an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Die .Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Punkt, soweit as durch den Revisionsantrag des Klägers angegriffen ist, und die ZurUckverwoisung der Sache an das Berufungsgericht ist daher jedenfalls geboten (§§ 564, 565 ZPO)• in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts vorzutragen« Io lo) Von den Ansprüchen, die der Kläger aus ursprünglich eigenem Recht geltend macht, hat das Berufungsurteil den Betrag von 14«379,65 Dü für «‘überhöhten Wertverlust” als unbegründet abgewiesen. Wäre ein zweites Rücklicht rechts und wären Rückstrahler vorhanden gewesen, so hätte sich dem Fahrer des heran-kommendon Lastzuges das bekannte Bild eines nach hinten beleuchteten Kraftwagens geboten, sein Abblendlicht wäre auf die beiden Rückstrahler gefallen und er hätte den abgestellten Kranwagen so rechtzeitig erkannt, daß er den Unfall durch ein leichtes Nachlinksfahren hätte vermeiden können« Der Unfall beruhte aber - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - auch auf der sorglosen Abstellung des Kranwagens am Rande der Fahrbahn« Per Kranwagen, der eine größte Breite von 2,59 m hatte, war derart abgestellt, daß er wenigstens 176,5 cm in den Straßenraum hinoinragte. 3o) Hinsichtlich der Fahrweise des Fahrers des Klägers, Alliers, der mit nur 30 - 40 Stundenkilometer Geschwindigkeit gefahren sein wolle, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auegefUhrt» Es könne nicht fest-gestellt werden, daß zu schnell oder schneller, als von ihm bekundet, gefahren sei und kurz vor dem -Unr fall durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei, gleichwohl aber, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern, weiter gefahren sei. Bin Verschulden des britischen Fahrers in der Richtung, daß er mit einem unbeleuchteten Fahrzeug oder mit einem Rücklicht, das nicht einmal den britischen Dienstvorschriften entsprochen habe, gefahren sei, lasse sich nicht feststeilen® Jedoch folge die Haftung der Beklagten aus nachstehenden Erwägungen: Wenn gemäß Artikel 8 Abs«. Aus beiden Gründen habe die Beklagte für den entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§ 7) und den Grundsätzen der Amtshaftung (Artikel 34 GG mit § 839 3GB) einzustehenj sie könne den Kläger nicht auf eine anderweite Ersatzmöglichkeit vei‘-weisen (§ 839 Abs* 1, Satz 2 3GB), weil sie sich eine vorsätzliche Amtspflichtverlotzung zurechnen lassen müsse. Der Betrag der Selbstbeteiligung bei den Kasko-Ver-sicherungon - 500,- DM für den Motorwagen und 150,- DM füxrden Anhänger - könne dem Kläger ungekürzt zugesprochen werden, woil 75 # seines Sachschadens am Lastzug jedenfalls erheblich mehr betrügen« Im übrigen bedürften die Ansprüche der Höhe nach noch der Prüfung« War hiernach der britischo Fahrer mit einem Fahrzeug der Streitkräfte auf einer Dienstfahrt, so handelte er nach deutschem Hecht in Ausübung eines ihm anvertrauten' Öffentlichen Amtes, sodaß bei fehlerhaftem Handeln § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG anwendbar wird (BGHZ 30, 154; vgl. 2.) Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des britischen Fahrers einmal darin gesehen, daß er den breiten Kranwagen verkehrswidrig und -gefährdend (§ 1 StVO) auf der nächtlichen Straße abgestellt habe, ohne die Möglichkeit einer besseren Abstellung zu nutzen oder auch nur zu bedenken. Dafür, daß der britische Kranwagen zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe hier ein Sonderrecht hätte in Anspruch nehmen können (Artikel 17 Abs.3 Satz 2 Truppenvertrag; § 48 StVO), liegt in tatsächlicher Hinsicht nichts vor, wie das Berufungsgericht unangefochten fostgestellt hat. Eine weitere schuldhafte - und zwar vorsätzliche -Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der britische pa hr er das Fahrzeug mit einer rückwärtigen Beleuchtung, die zv/ar den britischen Dienstvorschriften entsprach, nach den deutschen Bestimmungen (§§ 49 a, 53 StVZO) aber unzulänglich war, in den Verkehr gebracht habe. "Wonn nach Artikel 8 Abs« 4 Satz 2 des Finanzvertrages über Ansprüche gegen die Streitkräfte ohne Rücksicht auf deren Befreiung von deutschen Verkehrsvorschriften (Artikel 17 Abs« 3 und 5 des Truppenvertrages) entschieden wird, so besagt dies, daß die Streitkräfto sich haftungsrechtlich so behandeln lassen müssen, als ob die Befreiungsvorschrift nicht bestände« Pas Verhalten eines Angehörigen der Streitkräfte kann daher, auch wenn es wegen einer Befreiung erlaubt oder nicht rechtswidrig ist, gleichwohl haftungsrechtlich als eine unerlaubte Handlung gewertet werden« *r Per erkennende Senat ist dabei grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Entscheidung so zu treffen sei, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische, sondern eigene Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt wären und die Bundesrepublik uM die Begründung des Regierungsentwurfs hierzu (ßun&eo-tagsdrucksäche, III* Wahlperiode Nr« 2146 S« 245) -ausgeführt, der Schadensfall müsse haftungsrechtlich beurteilt werden, als ob der Lastzug des Geschädigten auf ein mangelhaft beleuchtetes Fahrzeug der Bundeswehr aufgefahroh wäre, und hat das Fahren mit einem mangelhaft auegestatteten und beleuchteten Fahrzeug, öbwohl es don Streitkräften “erlaubt” war, im Sinne des Haftungs-rochts als eine Amtspflichtverletzung gewertet» 3») Bas Berufungsgericht hat hiernach das Inverkehrbringen des unzulänglich beleuchteten und ausgestatteten Kranwagens mit Recht als eine Pflichtverletzung im Sinne des Haftungsrechte gewürdigt« Es konnte weiter in den festgestellten Tatsachen hinreichende Grundlagen für die Annahme eines Verschuldens finden; denn auch der erkennende Senat hat in BGHZ 38, 21, 25/26 für die Feststellung eines schuldhaften Handelns die Erwägung genügen lassen, daß ein deutsches Truppenfahrzeug sich in. diesem Zustande auf der Straße nur befinden konnte, wenn der Fahrer oder eine Kommandpstello Pflichten schuldhaft verletzt hatte, wobei, £n.zulässiger Weise von dem eingetretenen Erfolg her auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen worden ist (vgl« Lft £u ZPO § 286 C Nr« 26)« Ob allerdings dieser Erwägungen - wie, das Berufungsgericht weiter angenommen hat - notwendig zu dor Unterstellung oder sogar “Fiktion" einer vorsätzlichen Pflichtverletzung führen müßten, ein Schluß, der bislang in der Rechtsprechung nicht gezogen worden ist, stellt die Revision der Beklagten mit beachtlichen Gründen in Abredeo Der Senat kann jedoch dieso Rechtsfrage un-erörtert lassen, weil es hierauf auch für die Entscheidung über die Ansprüche aus dem Recht des Klägers nicht ankommt. 4o) Die Annahme, die Beklagte müsse sich behandeln lassen, als ob den Angehörigen der Streitkräfte eine vorsätzliche Verletzung von Dienstpflichten zur Lost falle, ist für das Berufungsurteil in doppelter Hinsicht von Bedeutung: a.j Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Klüger sich wegen seines Schadens bei seinem früheren Kraftfahrer schadlos halten könne (§ 839 Abs« 1 Satz 2 BGB} - was grundsätzlich auch bei Ersatzansprüchen auf Grund des Finanzvertrages zu beachten wäre (vgl. Für den Klageanspruch aus § 839 BGB hat der Kläger darzutun und zu beweisen, daß im Falle fahrlässiger Amts-Pflichtverletzung bei der Klageerhebung ein anderwoiter Ersatzanspruch nicht bestand; denn die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, ist eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs (BGBi^fi&BK 11. Hier kommen nach dem Sachverhalt lediglich etwaige Ansprüche gegen den Kraftfahrer AUS ^ ße'tröcll'k» denn die Schadloshaltung seitens der Versicherer bezieht sich auf Schäden an Ladung und Lastzug, jedoch nicht auf die hier interessierenden weiteren Vermögensschäden des Klägers. Ein etwaiger Anspruch gegen ihn würde jedenfalls als eine ausreichende Ersatzmöglichkeit nicht gewertet werden können, über seine Verhältnisse iot soviel bekannt, daß er infolge der Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitt, längere Zeit arbeitslos war uiid seinen Beruf wechsoln mußte. sichte dee Umfanges der geltend gemachten Schäden ein etwaiger Anspruch gegen ihn als anderweiter Ersatzanspruch IpSo des § 839 Abs« 1 Satz 2 BUB nicht in Betracht» Üenn der Kläger hat Anspruch auf alsbaldigen Schadensersatz und braucht sich deshalb nicht auf Möglichkeiten anderweiten Ersatzes in der Zukunft, etwa aus laufenden Lohnpfändungen, verweisen zu lassen (BGB-HOHK 11« Aufl» zu § 839 Anm» 94) <> Die unsubstantiierte Behauptung* der Beklagten, Ahlers habe Vermögen, gibt nichts dafür her, daß zu alsbaldiger Ersatzleistung ln absehbarer Zeit wirtschaftlich in der Lage sei; es wäre Sache der Beklagten gewesen, konkrete Völlstreckungsmöglichkeiten vorzutragen» Unter diesen Umständen scheidet ein etwaiger Anspruch gegen A(|Hl als anderweite Ersatzmöglichkeit aus» Selbst wenn also - was hier dahingestellt bleibt - der Revision der Beklagte^ dshin zu folgen wäre, daß den britischen Soldaten nur eine fahrlässige Pflichtverletzung zur Last falle, würde die Klage an der Bestimmung in § 839 Albs»-’! b») Daß Berufungsgericht hat beim Schadensausgleich richtig auf die vorwiegende Verursachung abgestellt, daneben aber zulässigerweise das beiderseits zu vertretende Verschulden, und zwei’ auf der Seites der britischen Soldaten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, seitens des Kraftfahrers e^ne laichte Fahrlässigkeit, berücksichtigt» Könnte den britischen Soldaten - wie die Revision der Beklagten meint - lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so hätte das Berufungsgericht allerdings bei der Verteilung der Verantwortlichkeit auch eine nicht ordnungsgemäß festgestellte Unterlage, wonn auch erst in zweiter Linie, gewertet» Der hieiin jedoch die Beklagte nicht, weil das Berv^uhgs.urteil nicht, auf ihm beruht« Denn selbst wenn auf Beiten der britischen Soldaten nur fahrlässige Amtspflichtv er let zungen berücksichtigt werden, hätte das Berufungsgericht zu dem gleichen Ergebnis kommen müssen, daß der Schaden zu 75 % von der Beklagten und zu 25 % von dem Kläger zu tragen sei« Biese Entscheidung vermag der erkennende Senat, obwohl die Abwägung grundsätzlich Sache des Datrichters ist, zu treffen, weil der Sachverhalt für eine abschließende Entscheidung ausreichend geklärt ist (vgl* zu BGB . Die Schadensverteilung von 75 zu Lasten der Beklagten und 25 # zu Lasten des Klägers, die $or Kläger sich jetzt zu eigen macht, wird daher der Sachlage gerecht, wobei zu bemerken ist, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung den “fiktiven11 Vorsatz britischer Soldaten zwar erwähnt, aber nicht entscheidend gewertet hat. 5.) Das Berufungsgericht, das im übrigen nur Uber den Grund der Ansprüche entschieden hat,, hat dem Kläger bereits einen Betrag von 630 DM zugesprochen, nämlich seine Selbstbeteiligung bei den Kasko-Versicherungen an Motorwagen (300 DM) und Anhänger (130 DM) * Der Antrag der Revision der Beklagten, der auf die Abweisung der Klage abzielt, richtet sich auch gegen diese Verurteilung zur Zahlung» Die beiden erörterten Punkte der Hevisionsbegründung können nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreifen. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil insoweit einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen» Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß die Ansprüche, soweit sie im Rahmen der Selbstbeteiligung liegen, nicht auf die Veraicherer übergegangen seien* es hat dem Kläger hiervon nicht 73 ä, sondern die vollen Beträge zugeaprochen, weil 73 *a dos GesamtSchadens am Motorwagen und Anhänger auf jeden Pall erheblich mehr als 630 DM betrügen.
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
XXI ZR 119/64
URTEIL
Verkündet am
31«. Januar 1966 Scheibl, Justiz obersokretär
in dem Rechtsstreit
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Bundesrepublik Deutschland, handelnd für das Vereinigte Königreich von Groß-Britannien und Nord-Irland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Niedersächeisehen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in mHHB»
Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtes. Rechtsanwälte Prof .Dr<
und Dr
gegen
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den Fuhrunternehmer Johannes M
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Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionokläger,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
v.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Arndt» ßähtgens,*Keßler und Dp «Reinhardt
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für Recht erkannt; - -■
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil, des •,i5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9» Januar 1964 zu dem Urteilsausspruch zu 1}» soweit es die Klage auf Ersatz des Ladungsschadens, des Sachsohadens am Motorwagen und Anhänger sowie weiteren Sachschadens von 745,45 DM - d«h« in Höhe von 96»701»14 DM nebst Zinsen - hinsichtlich jedes dieser Posten zu mehr als einem Viertol als unzulässig abgewiesen hat, aufgehoben« Im Umfang der Aufhebung wird äio<fSa£hc zur «erneuton Verhandlung.. , und Entscheidung über die Berufung.des Klägers an das Berufungsgericht zurüqkverwiesen«
Die Revision der Beklagten wird fcurückgewiesen«
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zur Hälfte der Beklagten auferlegt« Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Revlsionsrechtszugeo wird dem Berufungsgericht übertragen«
Von Hechts wegen Tatbestand;
Der Kläger nimmt die beklagte Bundeerepublik auf Ersatz von Schäden fh Anspruch, die bei dem Zusammenstoß seines Lastzuges mit einem Fahrzeug der britischen Streitkräfte entstanden sind«
In der Hecht sum 5» August 1955 fuhr der Kraftfahrer dem Beifahrer D^|B einen Lastzug des Klägers, der mit Zigaretten und Tabak beladen war, von Hamburg auf der Bundesstraße 3 in Richtung Hannover« Gegen 0.50 Uhr befand sich der Lastzug zwischen Soltau und Celle, etwa beim Kilometerstein 6,8. Die Straße verläuft hier auf eine längere Strecke gradlinig; sie ist eben und gut zu übersehen; die Fahrbahn iet 7,30 m breit, eie hat Kleinsteinpflaster und ist schwach gewölbt. In der Fahrtrichtung von Ahlers gesehen läuft links neben der Straße ein Sommerweg von 3,80 m Breite; rechts schließt sich an die Fahrbahn ein Seitenstreifen an, der 2,60 m breit und noch gut 1/2 m anschließend an die Fahrbahn mit Stoinon befestigt ist.
Als sich äer Unfallstelle näherte, stand dort
ein Kranwagen der britischen StreitJdrä'fte am rechten
t
Straßenrand mit den rechten Bädern auf dem Beitenstreifen, mit den linken Bädern auf der Fahrbahn. Mit- ihm waren zwei britische Soldaten, der Fahrer und der Beifahrer
JJ|^, auf dienstliche Anordnung unterwegs, um einen liegengebliebenen Jeep zu suchen. Der Fahrer hatte beim Halten den Führersitz verlassen, war um den Kranwagen herumgegangen, hatte dessen Rückseite betrachtet und war wieder eingestiegen. Der Kranwagen trug an der Rückseite nur ein rotes Rücklicht von etwa 25 mm Durchmesser, das am linken Kotflügel oberhalb des Nummernschildes befestigt war, sonst keine weiteren rückwärtigen Sicherungen wie Rückstrahler oder Leuchtanstrich» Ob das Rücklicht brannte, ist streitig«
ABHB bemerkte den haltenden Kranwagen zu spät; er konnte seinen Lastzug nicht mehr genügend abbremsen oder
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nach links vorbeilenken und fuhr mit der vorderen rechten Seite seines Führerhauses auf die linke hintere Ecke des Kranwagens auf» Der Motorwagen stürzte um« geriet in Brand und brannte mitsamt der Ladung völlig aus; auch der Anhänger wurde beschädigt» Der Beifahrer wurde
getötet« AfPBI selbst verletzt. An dem britischen Kranwagen entstand leichterer Sachschaden.
Am 24» August 1955 meldete der Kläger bei dem Amt für Verteidigungslasten Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an« und zwar wegen Verlustes der Ladung« Totalschadens am Motorwagen« Teilschadens am Anhänger« Verdienstausfalls und Nebenposten» Nach der Anmeldung - in der Zeit von November 1955 bis März 1956 - zählten dio Versicherungen des Klägers Versicherungsbeträge für den Verlust der Ladung (83«333,50 IM) f die Vernichtung des Motorwagens (9.895,74 LH)« die*Beschädigung des Anhängers (2»726,40 DM) und .den Verlust von Zubehör (745«45 2>M) aus» Der Kläger führte jedoch das Verfahren bei dem Amt für Verteidigungslasten mit Ermächtigung der Versicherer für den Gesamtsehaden weiter» Mit einem Vorabentscheid über den Grund vom 26. Mai 1956« dor nur an den Kläger gerichtet war und seinem Bevollmächtigten« Rechtsanwalt Br. v. L^B« am 28« Mai 1956 zugestellt wurde, erklärte das Amt den Antrag« soweit er Sachschäden und Verdienstausfall betreffe, zu 25 # im Kähmen der, Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt« lehnte ihn im übrigen aber ab»
Der Kläger hat am 25» Juli 1956 bei dem Landgericht eine Klage oingereicht - zugestellt am 31» August 1956 die den Antrag enthält, seine Ansprüche aus dem Unfall, soweit sie du$ch den Vorabbescheid abgewiosen worden sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, hilfsweise
festzustellen, daß die beklagte Bundesrepublik ihm allen Schaden, soweit er nicht durch den Bescheid anerkannt sei, zu ersetzen habe«, In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger nur den Hilfsantrag auf Feststellung gestellt.
Inzwischen erörterte das Amt für Verteidigungslasten weiter dio Höhe des Schadens« Am 16. August 1957 erging ein Bescheid über die Höhe der Ansprüche, der an den Kläger, den Kraftfahrer sowie drei Versicherer
(Ladungs--und Kasko-Versicherungen) gerichtet war. Dieser Bescheid, der dem Kläger eine Entschädigung von 472,30 DM sowie dem Versicherer der Ladung 3«9S8,— DM zueprach, die Anträge der beiden Kasko Versicherer aber ablehnto, wurde am 17« August 1957 den Adressaten gesondert zu Händen ihres Bevollmächtigten Hechtsanwalt Dr« v. I^B , zuges toll to Dieser nahm am 15» September 1957 auch die zugebilligten Geldbeträge in Empfange
"daraufhin hat der Kläger, der die britischen Soldaten für alleinechuldig an dem Unfall gehalten hat, vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 202.012,25 DM abzüglich bereits gezahlter 4.460,30 DM hebst 10,5 & Zinsen zu verurteilen. Er hat dazu erklärt, in der klagesumme seien auch die von den Versicherern gezahlten Beträge enthalten! er mache insoweit die auf die Versicherer Ubergegangenen Ansprüche mit deren Ermächtigung als Ansprüche aus fremden Hecht geltend.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Hechtzeitigkeit der Anmeldung sowie die Wahrung der Klagefrist und die Befugnis des Klägers', Ansprüche der Versicherer im eigenen Namen geltend zu machen, in Abrede gestellt, hinsichtlich einzelner Ansprüche auch das Fehlen einer Anmeldung gerügt. Zur Sache hat sie den
Standpunkt, vertreten, Ahlere allein sei an dem Unfall schuldig, denn er müsse, mit hoher Geschwindigkeit, jedenfalls so schnell gefahren sein, daß er innerhalb seiner Sichtweite bei Abblendlicht nicht habe anhalten können«
Das Landgericht hat die vom Kläger aus eigenem Hecht erhobenen Ansprüche (105 «311,11 UM) sowie von den Ansprüchen der Versicherer einen Teilbetrag von 539,70 DM dem Grunde,nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber.die Klage abgewiesen« Jede Partei hat, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, Berufung eingelegt, der Kläger jedoch nur unter Beschränkung auf 5/4 des Betrages von DM 96*161,44? und gebeten, das Bechte-mittel der anderen Partei zurückzuweisen« Der Kläger hat die schriftlichen Erklärungen der Versicherer vom 6«, 8« und 15« Mai 1959 eingereicht und sich darauf berufen, daß die Versicherer ihm die auf sie übergegangenen Ansprüche wieder abgetreten hätten, sodaB er nunmehr den gesamten Schaden aus eigenem Hecht geltend machen könne« Bas Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil
1.) die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz des Ladungsschadens, des Sachschadens an Motorwagen und Anhänger sowie weiteren Sachschadens von 745,45 DM (verbranntes Zubehör) - d«h« in Höhe von 96 «701,14 DM nebst Zinsen - als unzulässig abgewiesen,
2«) den Anspruch auf Erstattung überhöhten Wertver-lusteo von 14«379,63 DM nebst Zinsen als unbegründet abgewiesen,
5«) dem Kläger 65o DM - das ist der Betrag seiner Selbstbeteiligung bei den beiden Kasko-Versicherungen - zugesprochen,
4o) die Ansprüche auf - Ersatz von Fracht- und Verdienst ausfall, Auslagen, Unkosten, Prämienmehrbelastung, nicht gedecktem, Sachschaden und vprgerichtlichen Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von 91 »026,93 UM abzüglich bereits gezahlter 472,30 UM, zu 75 ¥• dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber (d»h» zu 25 ¥) die Klage abgewieoon,
5o) den Anspruch auf Zinsen für die zuerkannten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt
Beide Parteien haben Revision eingelegt» Die Beklagte erstrebt die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Ansprüche von 96»701,14 UM, hinsichtlich deren das Berufungsgericht seine Klago für unzulässig gehalten hat, dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt zu erklären»
Jede. Partei,beantragt ferner, das Rechtsmittel der anderen zurück^uweisen»
: ' 1' 1. v. f
JSntscheidungsgründe i
Ao Förmlichkeiten
1«) Das Berufungsgericht hat die zweimonatige Klagefrist dos Artikel 8 Abso 10 des.Finanzvertrages (PinV) ela gewahrt angesehen, obwohl die Klageschrift erst am 31» August 1956 zugestellt worden ist, nachdem der Grund-e nt scheid des Amts für Verteidigungsräten dem Bevollmächtigten des Klägers bereits am 28» Mai 1956 zugestellt worden war» Dabei hat das Berufungsgericht die Zustellung der Klageschrift noch für demnächst11 bewirkt im Sinne des § 261 b Abs» 3 ZPO erachtet, weil die Klageschrift rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 25* Juli 1956 bei dem
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landgerieht oingegangen sei und' der Kläger gleichzeitig - unter ausdrücklichem Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf - darum nachgesucht habe, TerminsbeStimmung und Zustellung der Klage nicht von der vorherigen Zahlung der Prozeßgebühr abhängig zu machen« Diesem Anträge - so führt das Berufungsurteil aus - hätte entsprochen werden raussen; die verspätete Zustellung der Klage beruhe daher ' auf falscher Sachbehandlung durch das Gericht, sodaß dem Kläger die Hechtswohltat des § 261 b ZPO nicht versagt werden könno« .
Diesen Ausführungen das Berufungsurteils, die von den beiden Revisionen nicht angegriffen werden, ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon aus- . gegangen, daß bereits die Zustellung des Grandbescheides
vom 26« Mai 1936, der zwar das Anmeldeverfahren nicht
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endgültig abschloß, aber doch die angemeldeten Ansprüche überwiegend und ersichtlich abschließend ablehnte* die Klagefrist nach Artikel 8 Aba. 1Ö PinV für den Kläger in Lauf setzte. Dies wird später noch näher ausgeführt werden, nichtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der mit der Kxage zunächst angebrachte Feststellungsan-trag geeignet war, die Klagefrist für alle Ansprüche aus dem Unfall zu wahren. Allerdings könnte dem Kläger dio Hechtswohltat des § 261 b ZPO nicht zugute kommen, wenn er selbst oder sein Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen -Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hätte, wobei der Kläger auch ein leicht fahrlässiges Verhalten seines Anwalts sich zurechnen lassen müßte und zu vertreten hätte (BGH Urt. v. 31. Januar 1963 - III ZR 142/61 =. BGH Warn 1963 Nr. 27). Insoweit spricht gegen den Kläger, daH der Streit-
wert - entgegen der Bestimmung in § 21 OKG- - nicht schon in der Klageschrift angegeben war. Jedoch läßt ein Vorschulden hieran eich mit der Erwägung ausräumen» daß der Umfang der Sache anfänglich besondere schwer zu übersehen war, zu demal nur ein Grundentscheid des Amte für Verteidigungslasten' vorlag, und die Kürze der Klagefrist - angesichts der Vielzahl verschiedener Schadensposten - einer restlosen Klärung bis zur Einreichung der Klage entgegenstehen mußte. Unter diesen Umständen ist der .Standpunkt des Berufungsgerichts haltbar, der Prozeßbevollmächtigto des Klägers habe alles Zumutbare getan, indem er mit der Klageschrift einen Antrag nach § 74 Abs. 4 GKG alter Fassung (Jetzt § 111 Abs. 4 GKG) einreichto und die Streitwertfestsetzung durch das Gericht erbat. Daß er sich dann erst am 27» August 1956 zu dem Streitwert äußerte, beruhte ersichtlich auf der unrichtigen Belehrung durch den Vorsitzenden., die Frist des Artikel 8 Abs. 10 Fi’nanzvertrag werde durch die Gerichtsferien gehemmt. Diese Auffassung, die anfänglich auch im Schrifttum vertreten wurde (vgl. Vowinkel HJfi I960, 1.144), konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, obwohl er zu eigener Prüfung der Rechtsfrage verpflichtet war, sich ohne ein Verschulden zu eigen machen, denn der Charakter der Klagefrist als einer vorprozessualen Ausschlußfrist, die durch die Gerichtsferien nicht berührt wird, ist erst seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 24- Oktober I960 - III ZK 132/59 -(3GHZ 33» 360 = NJW 1961, 312) allgemein anerkannt. Die Klage kann daher noch ela "demnächst" zugestellt und die Klagefrist als gewahrt., gelten, obwohl die Zustellung bei richtigem Verhalten der Beteiligten - auch des Prozeß* bevollmächtigten des Klägers - wesentlich früher hätte bewirkt werden können and ersichtlich bewirkt worden wäre.
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2«) Dio Nachprüfung ergibt auch keine Bedenken dagegen, daß die Ansprüche rechtzeitig und hinreichend-bestimmt bei der Behörde angemeldet wurden, was das Be-* rufungsgericht angenommen hat und die Beklagte im Revisionsrechtszug nicht mehr in Zweifel zieht» hierauf wird, soweit erforderlich, später eingegangen werden»
B» Ansprache aus dem Recht der Versicherer.
I»
1») Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie sich auf Ansprüche, die auf die Versicherer Übergegangen waren, bezieht, d«h» in Höhe von 96.701,14 DM für unzulässig erachtet{ es hat erwogen»
ln dieser Höhe hätten die Versicherer dem Kläger
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seinen Schaden ersetzt, die entsprechenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien daher kraft Gesetzes (§ 67 WO) auf die Versicherer Ubergegangen» Die Versicherer hätten jedoch dem Kläger die Ansprüche zurückabtreten können» Das sei - wie das Berufungsgericht durch Auslegung der gleichlautenden Brklärungen der Versicherer vom 6»,
8» und 13» Mai 1959 und weiter in Würdigung der Zeugenaussagen feststellt - geschehen mit der Wirkung, daß der Kläger wieder Inhaber der Rechte, wenn auch zu Inkassozwecken, geworden sei» Da der Kläger die fraglichen Ansprüche im ersten Rechtszüg als fremde Rechte geltend gemacht habe, jetzt aber die Klage auf Abtretung stütze, liege eine Klageänderung (§ 264 ZPO) vor, die als sachdienlich zugelassen werde«
Vom Zeitpunkt der Abtretungen (Mai 1959) an sei die Prozeßführungsbefugnis des Klägers unbedenklich» Seine
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Klage aberf mit der er als sachlich Nichtberechtigter die Forderungen anderer im eigenen Namen eingeklagt habe, ohne daß ihm eine besondere Berechtigung zur Prozeßführung-. fcugestanden habe, habe die Klagefrist des Ar-
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tikel 8 Abs. 10 PinV nicht wahren können; denn zur Einhaltung einer Klagefriet Sei nur die Klage dee sachlich oder wenigstens zur Prozeßführung Berechtigten geeignet und die nachträgliche Abtretung des eingeklagten Anspruchs nach Ablauf der Klagefrist müsse insoweit wirkungslos sein.
Zur Zeit der Abtretungen im Mai' 1939 sei die Klagefrist für den G^^-Konzern als Versicherer der Ladung (KVO-Versic;i$rung) sowie für die "AHHHfef>~Ver8icherusg AG und die ^MHHIH^ersicherungs AG als Kasko-Versicherer bereits verstrichen gewesen, weil der endgültige Bescheid vom 16« Auguot 1937, in dem sie als Antragsteller genannt waren, ihrem Bevollmächtigten am 17« August 1937 zugestellt worden sei«
• 4*
Die "HUB**-Versicherung (Zubehör) müsse sich, obwohl der Bescheid an sie nicht gerichtet gewesen ’sei, behandeln lassen, als ob ihr wenigstens mit dem Bescheid vom 16. August 1957 die Entschließung der Behörde mitgeteilt worden sei« Denn zur Zeit der Anmeldung am 24«August 19* habo dem Kläger der Anspruch auf Ersatz des Verbrannten Lkw-Zubehörs. noch zugestanden, weil die Versicherung erst später Ersatz geleistet habe» Die Anmeldung habe auch zugunsten des Versicherers, der später Hechtsnachfolger des Klägers geworden sei, gewirkt. Wenn der ursprünglich Berechtigte nach dem Hechtsübergang mit Ermächtigung des Hechtsnachfolgers weiterhin den Anspruch, bei der Behörde im eigenen Namen verfolge, dann müsse der Hechtsnachfolger die Mitteilung der behördlichen Entschließung an den Er-
mächtigten dergestalt gegen sich-gelten lassen* daß damit auch für ihn die Klagefrist zu laufen beginne. Deshalb sei auch für die die Klagefriet bereits verstrichen
gewesen, als* sie am 8« Mai 1959 die Ansprüche an den Kläger abtrato
Wenn der Kläger angeblich vom Amt für Verteidigungslasten unrichtig dahin belehrt worden sei, er mUsse die Ansprüche der Versicherer im eigenen Namen geltend machen? so könne eine solche Auskunft allenfalls für die Einhaltung der Anmeldefrist (Artikel 8 Abs. 6 PinV) erheblich sein; für den Ablauf der Klagefrist, wenn der Vortrag des Klägers sich überhaupt hierauf beziehen solle, sei sie belanglos. Die Wahrung der Klagefrist sei eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung, für deren Erfüllung die klagende Partei selbst verantwortlich sei. Die Regelung des Finanz-Vertrages habe die Auflockerung der Fristen bewußt in das Anmeldeverfahren verlegt, södaß die Klagefrist streng gehandhäbt werden müsse. Nicht einmal'eine' Wiedereinsetzung sei zulässig. Im übrigen seien etwaige Ansprüche" ddr Versicherer aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft nicht an den Kläger abgetreten worden.
Zur Zeit der Klageerhebung sei der Kläger nicht Gläubiger der geltendgemachten Hechte gewesen. Der Kläger sei zwar von den Versicherern “ermächtigt1* worden, deren Rechte zu verfolgen, die Ansprüche der Versicherer seien ihm jedoch erst während des Berufungsrechtszugs im Mai 1959 übertragen worden. Dies stellt das Berufungsgericht in Auslegung der Erklärungen und in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Vortrages des Klägers fest.
Bei diesem Stande - so führt das Berufungsurteil weiter aus - habe die Klage die Frist des Artikel 8 Abs. 10 FinV zugunsten der Versicherer nicht wahren können. Die Prozeß-
L
führungsbefugnis setze ein eigenes schutzwürdigee Interesse des Klagers an der Geltendmachung des fremden Rechts voraus« Der Versicherer könne zwar•dem Versicherungsnehmer auch nach der Zahlung noch ein weiteres "Yerfolgungsrecht11 einräumen (BGHZ 5, 105, 110) * Sofern aber nach -dem Inhalt einer solchen Vereinbarung die Forderung weiterhin zu dem Vermögen des Versicherers gehören solle, könne ein Prozeßführ ungsr echt des Versicherungsnehmers dadurch nur begründet werden, wenn er ein eigenes Interesse an der klageweisen Geltendmachung habe« Bin solches eigenes Interesse dos Klägers sei nicht dargetan. Rach den Versicherungsverträgen treffe den Kläger zwar eine Schadensminderungapflicht. Sein allgemeines Interesse an reibungsloser Abwicklung des Schadensfalls reiche aber zur Begründung eines Prozeßführungsrechts nicht, aus. Es sei ausschließlich Sache der Versicherer, ihre Hegreßansprücho zu verfolgen. Dem Kläger habe weder die Leistung der Versicherer wieder entzogen werden können, noch sollten ihm die eingeklagten Beträge zugute kommen.
Allenfalls könne ein berechtigtes Interesse des Klägers an eigener Klage dann begründet sein, wenn ein ungünstiger Schadensverlauf zur Präoienerhöhung führen könne. Das komme nur für die KVO-Versichorung in Betracht, weil die Kasko-Versicherungen lediglich Prämienrückgewähr bei schadenefreiem Verlauf vorsähen. Wie weit - bei der KV0-Veroicherung - oine ungünstige Prozoßführung die Prämienhöhe beeinflussen könne, dafür fehle es an genügender Substantiierung seitens des Klägers. Seinen oigenen Schaden infolge der Prämienerhöhung mache, der Kläger ohnehin schon aua eigenem Recht geltend. Dabei handele es'sich - im Verhältnis, zünden. Regreßansprüchen - um so geringfügige Beträge, daß ein eigenes schutzwürdiges Interesse
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des Klägers, die von den Versicherern erstatteten Beiträge mit einzuklagen, nicht anerkannt werden könne«
Nach alledem sei die Klage in Höhe von 96 «701,2.4 DM unzulässig«
XI« .
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Die Revision des Klägers hat im Nahmen ihres Antrages, der wie im Berufungerechtszug nur 3/4 der ursprünglich eingeklagten Beträge weiter verfolgt, Erfolg«
1«) Bas Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, daß die durch Versicherungen gedeckten Schäden an der Ladung und am Lastzug ordnungsgemäß nach Artikel 8 Ahs« 6 FinV angemeldet wurden. Auch die Revisionen stellen dies nicht in Zweifel« Am 24* August 1955, als die Anmeldung. des Klägers bei der Feststellungsbehörde einging, konnte - abgesehen1 von Ahlere und den Erben ~
nur der Kläger Ansprüche 'anmelden* denn ihm allein standen etwaige Ansprüche hinsichtlich der.Schäden an Ladung und Lastzug zu, weil die Versicherer noch nicht gezahlt hatten (§ 67 VVG) o Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß seine Anmeldung diese Ansprüche mitumfaßte« Bie Anmeldung, in der die Versicherer angeführt waren, gab einen “totalen11 Ladungsschaden sowie Total-Schaden am Motorwagen und Teilschaden am Anhänger - insgesamt. mindestens 82«181,95 DM - an« Sie enthielt zwar eine Einschränkung in dem Zusatzs
“Entschädigung für die ausfallenden Beträge, die nicht durch den Kaskoversicherer ersetzt werden,
Forderung der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,— BM“.
Jedoch kann hier von einer gewollten und sachlich erheblichen Einschränkung der Anmeldung nicht die Hede sein«.
Die Behörde bezog die Anmeldung, die ihr einen ausreichenden vollständigen überblick Uber den Umfang des Schadens ermöglichte, von vornherein auf den gesamten Schaden und behandelte sie demgemäß, wie es der damaligen Hechtslage entsprach. Das ergibt sich eindeutig aus der unstreitigen Mitteilung der Behörde an die Dienststelle der Streitkräfte vom 10. September 1955, säi Motorwagen sei Totalschaden von 36.000 DM, am Anhänger Teilschaden von 3.500 DM entstanden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß eine ausreichende, den gesamten Schaden umfassende Anmeldung vorlag (vgl. Keßler DRiZ 1964, US, 120). Diese Anmeldung deckte - wie schon hier bemerkt werden kann - dem Grunde nach auch den erst später beziffert geltend gemachten Anspruch wegen entgangenen Gewinns des Klägers. Denn aus der Schilderung von Hergang und.
Folgen des Unfalls* bei dem ein Lastzug eines Fuhrunternehmers zerstört worden war>. ließ sich der Entgarig von Gewinnen nach der Lebenserfahrung ohne weiteres ableiten, wie das Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat. Diese ordnungsmäßige Anmeldung kam den Versicherern, nachdem sie gezahlt hatten, als Rechtsnachfolgern zugute.
Rechtsnachfolger kraft Zahlung (§67 VVG) wurden der G^H^-Konzorn (Zahlung von 83.353,55 DM La dung s-schaden in der Zeit vom 24. November 1955 bis zu dem 3. März 1956), die '*A^|B|,(-Vereicherunga AG (Zahlung von 9.895,74 DM Kasko für den Motorwagen Anfang November 1955}, die Verelcherungs AG (Zahlung
von 2.726,40 DM Kasko-für den Anhänger am 21.Oktober 1955) und die "H|HHB'^euerversicherungsgesellschaft (Zahlung von 745.45 DM für Zubehör des Lkw nach der Anmeldung).
Noch dem Übergang der Forderung nahm nur die UF(
BHB’ eine besondere Anmeldung vor, was verfahrens-mäöig nicht geboten war, weil die Anmeldung des Klägers für sie wirkte» Der Vertreter des G^^BA-Konzerns, die Firma Hans Kudclf SfBB & Co. in BBI> hatte allerdings dem Bevollmächtigten des Klägers, Kechtssn-
i, bereits am 22» August 1955 ihrerseits
wait Dr. v
auch Vollmacht erteilt® Jedenfalls war es richtig und entsprach der gegebenen läge, daß im Anmeldeverfahren alle Schadensposten - auch unter dem Gesichtspunkt des AnspruchsUbergangs - erörtert wurden. Demgemäß behandelte der Vorbescheid Uber den Grund vom 26. Mal 1956 den gesamten Schaden. Dieser Vorbescheid wurde dem Kläger förmlich zugestellt und der ''FBHHHB'1 formlos mitgeteilt o ' -
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. Die förmliche Zustellung des Bescheides, durch den
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der Schaden dem Grunde nach ersichtlich abschließend geregelt werden sollte (BGH tfrfe® vl i9® Dezember 1963
- Ill ZE 95/63 -) und der hier die überwiegende Ablehnung der angemeldeten Ansprüche bedeutete, setzte
für den Kläger die Klagefrist nach Artikel 8 Abs® lö FinV in Lauf (vgl. BGH VersE 1963» 130; Keßler DßlZ 1964, 120). Der Kläger wahrte die Frist, indem er am 25- Juli 1956 die Klageschrift bei dem Landgericht einreichte, die
- wie vorstehend unter A ausgoführt ist - Mdemnächst*
im Sinne des § 261 b ZK) zugestellt wurde. Mit dem Fest-Stellungsantrag seiner Klage machte der Kläger den gesamten Schaden, soweit er durch den Vorbescheid abgelehnt worden war, rechtshängig. Deshalb war der Kläger
- wie schon hier bemerkt werden kann - nach der Zustellung des Höhebescheides vom 16« August 1957 nicht gehalten, zur Wahrung der Klagefrist eine neue Klage zu
erheben. Er genügte vielmehr allein proßessualen Erfordernissen, indem er den Antrag der bereits anhängigen Klage von der Feststellung auf Leistung umstellte« Pas Angebot des Amts (Art« 8 Abs« 9 FinV) ist nicht ein Ver-weltungsakt (Palandt-Panckelmann BGB 20« Aufl« zu Art« 8 Abs, 9 Anm« 4), der durch Klage angefächten werden müßtej vielmehr tut der Anep^uchsberechtigte, der mit dem Angebot des Amts nicht einverstanden ist, das ihm Obliegende, indem er das ihm Versagte gerichtlich geltend macht. Lern entsprach der Kläger, indem er ln dem. anhängigen Prozeß nunmehr das forderte, was der Höhebescheid vom 16o August 1957 ihm versagte« '*
2«) Andererseits war der Vorbescheid vom 26.Mai 1956 nicht geeignet, die Klagefrist gegenüber den Versicherern in Lauf zu setzen. Pie Klagefrist beginnt mit der "Mitteilung*! der Entscheidung (Artikel SAbs. 10 PinV). An einer solche** Mitteilung an den G^^Kon8ern? die un!?.. 33-3 ss| der Bescheid
richtete sich auch nach Anschrift und Inhalt allein an den Kläger. Lediglich die » die den auf sie
übergegangenen Anspruch vorsorglich selbst noch angemeldet hatte, erhielt den Vorbescheid formlos mitgeteilt, ohne aber als dessen Adressat genannt zu werden. Pieses formlose Verfahren konnte den Beginn der Klagefrist nicht herbeiführen. Pa es sich um eine vorprozessuale Ausschluß-frist handelt (BGHZ 33* 360, 363)» kann die Prist nur durch eine ordnungsmäßige Zustellung nach Maßgabe der Gesetze in Gang gesetzt werden (BGfi VersK 1963* 130); das ergibt sich insbesondere auch' aus § 9 Abs« 2 des Verwaltungszustellungsgesetzee voä 3«» Juli 1952 (BGBl I 379)* der einen allgemeinen Grundsatz ausspricht.
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5o) Während nun der gesamte Schaden, soweit er durch den Grundbescheid abgelehnt worden war, im gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht war, lief das Anmeldeverfahren bei dem Amt für Verteidigungslasten, das sich nun naturgemäß nicht mehr mit dem gesamten Schaden, sondern nur noch mit einer Feststellung der Höhe und der Aufteilung im Rahmen der Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes beschäftigonhkonnte, weiter« ln dieeem weiteren Verfahrensgang wurden - wie aus dem vorgetragenem Inhalt der Akten des Amts für Verteidigungslasten hervorgeht - die Versicherer 8elbst in die Erörterung einbezogen« Her Schlußbescheid vom 16« August 1957 richtete sich daher folgerichtig - außer an den Kläger - auch an den G^H^-Konzern, vertreten durch die Firma Hans Rudolf & Co., an
die sowie an die un<* wurde jedem
Versicherer gesondert zu Händen des Bevollmächtigten Rechtsanwalts Br. der auch den Kläger vertrat,
zugestellt« Baß Rechtsanwalt Br. v.l^Jfcvon den Versicherern bevollmächtigt war, ist bezüglich des Gerling-Konzerns durch schriftliche Vollmacht belegt, hinsichtlich der "AflHM" unä der vom Berufungs-
gericht festgestellt worden, ohne daß hiergegen ein beachtlicher Revieionsangriff erhoben worden wäre. Bie Erörterungen in der Beweisaufnahme geben hierfür eine ausreichende Unterlage und lassen für den Senat auch bei der ihm obliegenden Prüfung von Amtswegen einen Zweifel nicht zu. Mit der Zustellung erhielten diese Versicherer nunmehr die “Mitteilung11 (Artikel 8 Abs. 10 FinV)f> daß die Behörde ihre Ansprüche ganz oder doch ganz überwiegend ablohne.
4«) Bas Berufungsgericht hat hieraus geschlossen, daß für diese drei Versicherer die Klsgefrist mit dem
17« August 1957 begonnen habe* die Berechtigung dieser Ansicht wird noch - unter III - 2u prüfen sein. Bas Berufungsgericht ist darüber hinaus aber der Auffassung, daß mii; diesem Zeitpunkt auch die Klagefrist für die begonnen habe, obwohl sie in dem Schluß-boscheid zur Höhe nicht genannt und dieser Bescheid ihr nicht zugeetellt wurde, und hat dieo; begründet;
Wenn der Kläger nach dem Forderungsübergang das Anmelde-verfahren für die Kechtsnachfolger (Versicherer) kraft deren Ermächtigung habe fortführen dürfen, dann müßten die Hechtsnachfolger die Mitteilung der behördlichen Entschließung an den Kläger mit der Wirkung gegen sich gelten lassen, daß damit auch für sie die Klagefrist zu laufen begonnen habe.
Biese Ausführungen stehen in Widerspruch zu anderem weaentlichem Inhalt des Berufungsurteils und sind in sich nicht folgerichtig; denn wäre diese Erwägung richtig, dann hätte sie das Berufungsgericht zu dem Ergebnis führen müssen, daß die Klagefrist für alle Versicherer schon mit der Zustellung des Grundboscheides an den Kläger am 28» Mai 1936 begonnen habe, was bereits
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abgelehnt ist und auch das Berufungsgericht nicht annehmen will» Bas Berufungsgericht, das sich auf § 185 BGB beruft, hat verkannt, daß diese Bestimmung ausschließlich Verfügungen rechtsgeschäftlicher Art, nicht die Prozeßführung betrifft und materiellrechtliche, nicht prozessuale Verhältnisse regelt (vgl. BGB KGBK -11. Auflage zu § 185 Am» 16). Keinesfalls läßt sich der Schluß des Berufungsgerichts rechtfertigen, der Bescheid zur Höhe vom 16. August 1957» der nicht an die gerichtet war und deren Anspruch inhaltlich nicht behandelte, habe als der mitgeteilt im Sinne
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von Artikel 8 Abs« 10 FiriV zu gelten» Ist hiernach nicht ersichtlich, daß die Klagefrist gegen die “Lelvetia“ zu laufen begonnen habe, so kann eine Versäumung dieser Jurist schon hier mit Sicherheit ausgeschlossen werden»
Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Klage erweisen sich daher zunächst hinsichtlich des Anspruchs von 745,45 DM wegen verbrennten und beschädigten Zubehörs als unbegründet.
III«
1«) Das Berufungsgericht iät der Ansicht, daß mit der Zustellung des Bescheides Uber die Höhe vom 16.August 1957 für die drei genannten Versicherer (U^m^-Konzern,
die Klagefriet des Artikel 8 Abs« 10 FinV in Lauf geeetzt worden sei« Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durch«
Die Versicherer erhielten mit der Zustellung dieses Bescheides die Mitteilung, daß die Behörde die angemel-deten Ansprüche, auch soweit sie auf die Versicherer über-gegangen waren, teils ganz teils' überwiegend ablehne«
Venn die Revision gleichwohl die Voraussetzungen des Artikel 8 Abs« 10 FinV nicht für gegeben hält, weil nicht ein Antrag oder eine Anmeldung der Versicherer, sondern eine Anmeldung des Klägers abgelehnt worden sei, die auch nur dieser habe vornehmen können, so verkennt sie» Dio Bestimmung spricht, ohne auf die Frage der Anmeldung zurückzugreifen, von der Abweisung des “Anspruchs" des Anspruchsberechtigton« Anepruchsberechtigt aber ist nicht nur der Verletzte, sondern auch der Rechtsnachfolger, gleichgültig, ob eine Abtretung oder ein Übergang kraft Gesetzes vorliegt (Vkussow, Truppenvertrag und Finanz-
vertrag S* 69)« liier waren die Ansprüche nach der An» meldung auf die Versicherer von Gesetzeswegen übergegangen, wurden aber im Verwaltungsverfahren - wie tatsächlich feeteteht - von dem Kläger mit Einverständnis der Versicherer als deren Rechte weiterverfolgt, wobei - wie ausgefUhrt worden ist - die Versicherer im liöhe-verfähren an der Erörterung teilnahmen. Nach dem Inhalt des Höhebescheides war es zweifelsfrei, daß diese auf die Versicherer übergegangoncn Ansprüche ganz oder überwiegend von der Behörde abgelehnt würden» Damit wurden die nunmehr den Versicherern zustehenden Rechte unmittelbar betroffen und es unterlag nach Inhalt und Anschrift des Bescheides keinen Zweifel, daß hier eine Maßnahme getroffen wurde und getroffen werden sollte, die sich a.uch gegen die Versicherer richtete* Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Claims Tribunal in Herford (NJW 1953» 559)» nur der unmittelbar Geschädigte könne den Entschädigungsanspruch verfolgen» geht schon deshalb fehl» weil diese Entscheidung zu dem Gesetz Nr« 47 der Alliierten Hohen Kommission von einem anderen Gesetzeswortlaut und - Inhalt ausging (vgl. Wussow aaO).
Wenn - wie die Revision weiter anführt - der Kläger und sein Anwalt von der Behörde unrichtig dahin belehrt sein sollten, daß nur der Kläger Klage erheben könne und müsse, so ist das für Beginn und Wahrung der Klagefrist, die eine Ausschlußfrist ist, belanglos; denn eine unrichtige Auskunft könnte allenfalls Ersatzansprüche - solche sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits -begründen, Jedoch nicht die Frist entgegen der Regelung als gewahrt gelten lassen» Ob - wie die Revision schließlich meint - schon die Klage des Klägers dem Schutz zweck des Artikels 6 Abs« lö FinV ausreichend gerecht wurde? ist in diesem Zusammenhang, wo ee nur um den Beginn, nicht um die Wahrung der Klagefrist geht, belanglos«
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2.) Wurde hiernach durch die Zustellung des Bescheides vom 16 * August 1957 für die Versicherer die Klagefrist in Lauf gesetzt, so konnte diese Fri.st - bei Meldung des Verlustes des Anspruchs - nur' durch eine zulässige Klage gewahrt werden, d.h. grundsätzlich durch die Klage des Berechtigten selbst (BGHZ 25, 250 ,
2561 RGZ 85, 424, 429) also der Versicherer, auf die Ansprüche des Klägers kraft Gesetzes übergegangen waren«
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Bine zulässige fristwuhrende Klage kann jedoch - wie das Berufüngsurteil zutreffend ausführt - im Wege der sogenannten gewillkürten Prozeftstandschaf t auch aus fremden Hecht erhoben werden«» Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß ein Dritter ein fremdes Recht im eigenen Kamen geltend macht, wenn er von dem Berechtigten hierzu ermächtigt worden ist und ein schutzwürdiges Interesse an eigener Rechtsverfolgung hat (BGHZ 30, 162, 166| 35? 18G? 1835 ™ zu ZPO § 50 Nr. 6). Unter diesen Voraussetzungen, also beim Vorliegen einer Ermächtigung der Versicherer und eines rechtlichen Interesses des Klägers an eigener Klage, konnte die Klage des Klägers die Klagefrist zugunsten der Versicherer wahren. Bas Berufungsgericht hat eine Ermächtigung seitens der Versicherer schon für dem Zeitpunkt der Klageerhebung festgestell* (BU 8. 45/47), es hat sich jedoch von einem rechtlich geschützten Interesse des Klägers an eigener Klage nicht zu überzeugen vermocht. Insoweit kann der Revision ein Erfolg nicht versagt werden. ~ iV-
Ein rechtliches Interesse d.h. ein von der Rechts-
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Ordnung anerkannter Grund (BGHZ 35, 180, 184), ein fremdes Recht im eigenen tarnen geltend zu machen, kann sich - darin ist der Revision zu folgen - nicht nur aus
einem “geldlichen” Interesse ergeben« Daß das Berufungs-gericht dies verkannt hätte, iöt nicht ersichtlich; denn das Berufungsgericht hat seine Prüfung nicht auf das Yorliegen eines geldlichen Interesses beschränkt, sondern darüber hinaus auch geprüft, ob etwa ein anders gearteter, von der Rechtsordnung anerkannter Grund ein Interesse des Klägers an eigener Klage habe begründen können, wie es der Rechtsprechung entspricht (vgl« LM zu ZPO § 50 Nr« 6 und zu BGB § 185 Nr« 1; BGH Urteil vom 10« Juli 1961 - HI ZR 111/60 -0 0 Jedoch hat das Berufungsgericht die Dingo zu eng gesehen, indem es die. Unsicherheit, die sich hier für alle Beteiligten aus dem ungewöhnlichen Verfahrensgang ergab, unberücksichtigt gelassen hat« Eine solche Ungewißheit hinsichtlich der Sach*"* und Rechtslage kann ein scbutzwürdiges Interesse begründen« Sc^l^at der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24c Juni 1965 - III 2R 219/63 - (WM 1965, 1054) ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinschuldners an eigener Klage für gegeben erachtet, wenn ungewiß sei, ob die geltend zu machenden.Ansprüche der Konkursmasse überhaupt ..^gehörten oder nicht« Allerdings lagen hier die Dinge insofern,anders, als nach der Zahlung der Versicherer ein Zwölf.darüber, wem die Schadensersatzansprüche zuständen, nicht obwalten konnte und hier wohl auch tatsächlich nicht obgewaltet hat« Nicht zu verkennen ist aber. - das wird durch den vorgetragenen Inhalt der Verwaltungsakten belegt -, daß alle Beteiligten unter dem Eindruck der Ungewißheit und Unsicherheit standen, wie und von wem die Ansprüche in dem neuen Verfahren des Pinanzvertrages, zu dem damals Erfahrungen und Rechtsprechung noch fehlten, geltend zu machen seien« Diese Ungewißheit hatte letztlich ihren Grund darin, daß
das Amt für Verteidigungslasten, obwohl ihm der Versicherungsschutz des Klägers sowie die Leistungen der Versicherer bekannt waren, den Grundbescheid vom 26» Mai 1956 allein an den Kläger richtete und damit’ diesen, obwohl er ersichtlich teilweise nicht mehr Gläubiger war, geradezu veranlaßte, sämtliche Unfallfolgen rechtshängig zu machen, was die Versicherer in ihrer Auffassung bestärken mußte, daß es irgendwelcher Schritte von ihrer Seite nicht bedürfe. Dabei konnten alle Beteiligten davon ausgehen, daß es zweckmäßigerweise in erster Linie Sache des Klägers sei, den Rechtsstreit zu führen, weil er an dem Unfallereignis am nächsten beteiligt war. Dem Kläger selbst mußte - wie die Revision zutreffend hervorhebt - daran liegen, darlegen zu können, daß er seine Obliegenheiten nach den Versicherungsverträgen nicht verletzt habe. Br konnte befürchten, daß die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung teilweise versäumt werde, wenn er nicht wegen der gesammten äbgelehnten Unfallfolgen Klage erhöbe, nachdem dann der Bescheid zur Höhe vom 16. August 1957 auch der Mehrzahl der Versicherer zugestellt worden war, ergab sich für alle Beteiligten die einleuchtende Überlegung, daß es besonderer Maßnahmen seitens der Versicherer nicht mehr bedürfe, weil schon durch die Klage des Klägers der Unfall mit allen eeinen Folgen und damit auch die Frage der Verantwortlichkeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden sei, und daß es nunmehr Sache des Klägers sei, seine umfassende Klage weiterzuführen»
Diese Überlegungen liegen auf der Linie des Grundsatzes, daß prozeosualo Vorschriften nicht Selbstzweck, sondern Zv/eckmäßigkeitsnormen sind, die eine sachliche Entscheidung im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gewährleisten sollen (BGHZ'IQ, 350, 359)« Angesichts dieser besonderen Umstände hält der Senat dafür, daß ein recht-
lichee Interesse dee Klägers an eigener Klage nicht verneint werden kann« Da er - wie tatsächlich feotsteht - von den Versicherern zur Zeit der Klagoerhehung auch ermächtigt worden war, ihre Hechte geltend zu machen, war seine Klage zulässig und geeignet, die Klagefriat für die Versicherer zu wahren® Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die Klage als teilweise unzulässig abgewiesen«
IV«
Insoweit muß das Berufungsurteil, soweit es durch die Revision des Klägers angegriffen ist, aufgehoben und die Sache zur Verhandlung darüber, ob der Anspruch sachlich begründet ist, an, das Berufungsgericht zurückver-wiesen worden (BGHZ 11, 222}« Allerdings kann das Revisionsgericht eine zu Unrecht aus prozessualen Gründen erfolgte Abweisung der.Klage beseitigen und an ihre Stelle eine Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen setzen, wenn der Klagevortrag nach jeder Richtung unschlüssig und die Möglichkeit auszuschließen ist, daß der Kläger seinen Anspruch durch.Einführung neuen Prozeßstoffes schlüssig machen könnte, (LM zu ZPO § 565 Abs« 3 Br« 2)« Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben»
Die Klage kann zunächst nicht daran scheitern, daß der Kläger Zahlung an sich und nicht an die Versicherer verlangt. Denn die materiellen VoraueSetzungen einer Sachentscheidung für und gegen den Kläger wurden durch die gleichlautenden Erklärungen der Versicherer von Anfang Mai 1959 npeh vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geschaffen«
Auch zur Sache selbet erweist sich das Vorbringen des Klägers nicht als unzulässig. Der Kläger leitet seine
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Ansprüche aus den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art. 34 GG) und der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit einer Abtretung (§§ 398 ff BGB) her; er muß alle Einwendungen gegen sich gelten lassen, die gegen die bisherigen Gläubiger, die Versicherer, begründet waren (§ 404 BGB). Da die Ansprüche der Kühe nach den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes übersteigen, wird es ln erster Linie darauf ankommen, ob die Voraussetzungen der Amtshaftung gegeben sind und gegebenenfalls darauf, ob § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB zutrifft, der im Palle fahrlässiger Amtspflichtverletzung den Geschädigten auf etwaige anderweite Ereatzmöglich-k'eiten verweist, was grundsätzlich auch bei Ersatzansprüchen auf Grund des Pinanzverträges zu beachten wäre (BGH Urteil v. 16. April 1964 - III ZR 182/63 -)*Bie Möglichkeit, aus den Versicherungsverträgen schadlos gehalten zu werden, wäre für den Kläger eine anderweito Ersatzmöglichkoit in diesem Sinne (vgl. BGHZ 31» 148; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 90). Sein Anspruch allerdings würde hierdurch nur dann berührt werden, wenn auf Seiten der Beklagten nicht Vorsatz, sondern lediglich eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorläge und zu vertreten wäre.
Bas Berufungsgericht hat eich, soweit die Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht in Rede stehen, auf den Standpunkt gestellt, die beklagte Bundesrepublik müsse sich behandeln lassen, als ob den Angehörigen der britischen Streitkräfte Vorsatz zur Last fiele. Hiergegen wendet die Revision der Beklagten sich aus einer Reihe von Gründen und in umfangreichen Ausführungen. Der Senat kann jedoch davon absehen, diese Präge sachlich zu entscheiden. Bonn selbst wenn die Auffassung der Revision, die Entscheidung könne nur auf der Grundlage einer fahr-
lässigen Amtspflichtverletzung getroffen werden, zuträfe, müßta-sdio Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Ansprüche im nahmen des Straßenverkehrsgesetzes an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Die .Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Punkt, soweit as durch den Revisionsantrag des Klägers angegriffen ist, und die ZurUckverwoisung der Sache an das Berufungsgericht ist daher jedenfalls geboten (§§ 564, 565 ZPO)• in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts vorzutragen«
Co Aneprüche aus dem Hecht des Klägers.
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lo) Von den Ansprüchen, die der Kläger aus ursprünglich eigenem Recht geltend macht, hat das Berufungsurteil den Betrag von 14«379,65 Dü für «‘überhöhten Wertverlust” als unbegründet abgewiesen. Insoweit ist das Berufungsurteil nicht angefochten worden«
2«) Zum Unfallhergang hat das Berufungsgericht tatsächlich festgesteilt*
Der britische Kranwagen war auf seiner Rückseite nur mit einem roten Eicht über dem Nummernschild ausgestattet, er hatte woder ein zweites Rücklicht noch Rückstrahler.
Biese Ausstattung entsprach der britischen Dienstvorschrift. Ko läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Rücklicht, das am Unfalltage an dem Kranwagen angebracht war, den britischen Dienstvorschriften und -Anweisungen entsprach«
Das Rücklicht war jedoch außerordentlich schwach, es hatte nur eine ganz geringe, keinesfalls ausreichende Leuchtkraft, sodaß es seiner Aufgabe, schon auf größere Entfernung nachfolgende Straßenbenutzer auf das vor ihnen
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fahrende öder haltende Fahrzeug aufmerksam zu machen, nicht gerecht werden konnte. Worauf diese geringe Leuchtkraft zurückZufuhren war, konnte nicht feetgeetellt werden, her Beklagten ist nicht zu widerlegen, daß die Batterie in Ordnung und das Schlußlicht mit einer 6 Watt-Birne versehen war. Pie Beschaffenheit der verwendeten Abdeckscheibe konnte nicht festgestellt werden; es läßt sich weder feststellen noch ausschließen, daß das Schlußlicht durch Fett oder Schmutz verunreinigt war. Unwiderlegbar war der britische Kranwagen unmittelbar vor dem Unfall, während er am rechten Straßenrand abgestellt war, beleuchtet und auch das Rücklicht brannte. Pie Schlußbeleuchtung war jedoch, wenn sie auch den britischen Vorschriften entsprach, erheblich schwächer als deutsche Rücklichter. Pas war dem britischen Fahrer H^l bekannt«
Pie Beleuchtung mit nur einem Rücklicht und das Fehlen von Rückstrahlern war für den Unfall ursächlich.
Wäre ein zweites Rücklicht rechts und wären Rückstrahler vorhanden gewesen, so hätte sich dem Fahrer des heran-kommendon Lastzuges das bekannte Bild eines nach hinten beleuchteten Kraftwagens geboten, sein Abblendlicht wäre auf die beiden Rückstrahler gefallen und er hätte den abgestellten Kranwagen so rechtzeitig erkannt, daß er den Unfall durch ein leichtes Nachlinksfahren hätte vermeiden können«
Der Unfall beruhte aber - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - auch auf der sorglosen Abstellung des Kranwagens am Rande der Fahrbahn« Per Kranwagen, der eine größte Breite von 2,59 m hatte, war derart abgestellt, daß er wenigstens 176,5 cm in den Straßenraum hinoinragte. Diese Abstellung entsprach nicht der Sorgfalt, zu der der britische Fahrer unter den vorliegenden
Umständen verpflichtet war, sie wurde namentlich nicht der besonderen Sorgfaitspflicht gerecht, die sich für den Wahrer aus der Abweichung seiner rückwärtigen Beleuchtung von den deutschen Vorschriften ergab* Der britische Pahror9 der den Straßenabschnitt genau kannte, hätto sein Fahrzeug weiter nach rechts auf den Seitenotreifen oder - wenn er diesen nicht für ausreichend tragfähig hielt - auf den Sommerweg an der gegenüberliegenden Straßenseite lenken können und müssen; er machte sich aber in dieser Hinsicht keine Gedanken und unterließ Überlegungen, die jedem sorgfältigen Kraftfahrer hätten einleuchten müssen*
3o) Hinsichtlich der Fahrweise des Fahrers des Klägers, Alliers, der mit nur 30 - 40 Stundenkilometer Geschwindigkeit gefahren sein wolle, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht auegefUhrt» Es könne nicht fest-gestellt werden, daß zu schnell oder schneller,
als von ihm bekundet, gefahren sei und kurz vor dem -Unr fall durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei, gleichwohl aber, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern, weiter gefahren sei. Er hätte aber den britischen Kranwagen, zu demal dieser wenigstens 1,76m in die Fahrbahn hineinragte, bei gehöriger Aufmerksamkeit in seinem eigenen Abblendlicht, mindestens also aus einer Entfernung von 23 m sehen müssen. Da er den Kranwagen erst unmittelbar vor dem Anprall als plötzlich auftauchenden Schatten wahrgenommen habe, müsse er entweder dio gebotene Aufmerksamkeit versäumt haben oder schneller alo angegeben gefahren und deshalb außerstande gewesen sein, seinen Lastzug innerhalb der Sichtweite von mindestens 23 m zu dem Stehen zu bringen»
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4«) Das Berufungsgericht hat den hiernach festgestellten Sachverhalt rechtlich, wie folgt, gewürdigt}
Bin Verschulden des britischen Fahrers in der Richtung, daß er mit einem unbeleuchteten Fahrzeug oder mit einem Rücklicht, das nicht einmal den britischen Dienstvorschriften entsprochen habe, gefahren sei, lasse sich nicht feststeilen® Jedoch folge die Haftung der Beklagten aus nachstehenden Erwägungen: Wenn gemäß Artikel 8 Abs«. 4 Satz 2 FinV über Entschädigungsansprüche ohne Rücksicht auf die Befreiung der Streitkräfte von deutschen Verkehrsvorschriften entschieden werde, so müßten die Streit-kräfto sich haftungsrechtlich behandeln lassen, als ob sie nicht von den deutschen Vorschriften befreit wären, und die Schadensfälle beurteilt werden, als wäre die Bundeswehr mit einem Fahrzeug beteiligt« Ein Fahrzeug , der Bundeswehr könne sich aber mit unvorschriftsmäßiger Beleuchtung im Straßenverkehr nur befinden, wenn der Fahrer oder seine Vorgesetzten schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt hätten« Hiernach sei es schon als Amtspflichtverletzung des Fahrers wie auch seiner Vorgesetzten
zu werten, daß or überhaupt mit dem Kranwagen, der nur mit einem Rücklicht ausgestattet war und keine Rückstrahler besaß, nachts am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe« Wenn aber der Schadensfall so beurteilt werde, als ob - statt eines britischen Wagens und seines Fahrers - ein Fahrzeug und Soldaten der Bundeswehr beteiligt gewesen wären, dann müsse ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Amtspflichten zugrundegelegt werden«
Denn einem deutschen Soldaten und deutschen Kommandostellen seien diese Bestimmungen so selbstverständlich, daß die Benutzung eines derart unzureichend beleuchteten Wagens nur als ein bewußter Verstoß gewertet werden könne«
Darüber hinaus falle dem britischen Fahrer Hill ein grobes Verschulden auch deshalb zur Last, weil er gedankenlos den unzureichend beleuchteten Kranwagen derart auf der nächtlichen Straße abgcstellt habe, daß er ein gefährliches Hindernis für den Verkehr bildete*
Aus beiden Gründen habe die Beklagte für den entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§ 7) und den Grundsätzen der Amtshaftung (Artikel 34 GG mit § 839 3GB) einzustehenj sie könne den Kläger nicht auf eine anderweite Ersatzmöglichkeit vei‘-weisen (§ 839 Abs* 1, Satz 2 3GB), weil sie sich eine vorsätzliche Amtspflichtverlotzung zurechnen lassen müsse. Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens sowie der Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge sei es angemessen, der Beklagten 75 dem Kläger 25 des Schadens aufzu-orlcgen«
Der Betrag der Selbstbeteiligung bei den Kasko-Ver-sicherungon - 500,- DM für den Motorwagen und 150,- DM füxrden Anhänger - könne dem Kläger ungekürzt zugesprochen werden, woil 75 # seines Sachschadens am Lastzug jedenfalls erheblich mehr betrügen« Im übrigen bedürften die Ansprüche der Höhe nach noch der Prüfung«
1») Dio Entscheidung ist nach den Vorschriften des deutschen Rechts zu treffen, nach deinen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde (Artikel 8 Abs« 4 FinV)« Hiernach kommt eine Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrs-gesotzes und nach den Grundsätzen der Amtshaftung in
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Betracht, die sich gegenseitig nicht ausschließen , (BGHZ 29, 38, 44)« Angesichts der Beschränkung der Gefährdungsheftung durch § 12 StVG, dessen Höchstbe-träge den geltend gemachten Schaden nicht decken, hat das Berufungsgericht seine Prüfung mit Hecht in erster Linie auf den Tatbestand der Amtshaftung abgestöllt.
Der britische Kranwagen, den der Fahrer Hill lenkte, befand sich unstreitig auf einer dienstlichen Fahrt.
Die zuständige britische Dienststelle hat unter dem 6. Oktober 1955 gemäß § 3 des Anhangs A zu dem Finanzvertrag bescheinigt, daß die Handlung oder Unterlassung, auf die sich der EntSchädigungsanspruch stützt, bei der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen begangen worden ist. War hiernach der britischo Fahrer mit einem Fahrzeug der Streitkräfte auf einer Dienstfahrt, so handelte er nach deutschem Hecht in Ausübung eines ihm anvertrauten' Öffentlichen Amtes, sodaß bei fehlerhaftem Handeln § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG anwendbar wird (BGHZ 30, 154; vgl. § 34 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 - BGBl I 174). Auf einer Dienstfahrt obliegt dem Beamten die Beachtung der Verkehrsregeln als eine Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber (BGHZ 21, 48j 29, 38, 42). Bin schuldhaftes Verhalten in dieser Hinsicht wäre eine Amtspflichtverletzung, für deren Folgen gemäß Artikel 8 FinV die beklagte.Bundesrepublik einzustehen hätte.
2.) Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung des britischen Fahrers einmal darin gesehen, daß er den breiten Kranwagen verkehrswidrig und -gefährdend (§ 1 StVO) auf der nächtlichen Straße abgestellt habe, ohne die Möglichkeit einer besseren Abstellung zu nutzen oder auch nur zu bedenken. Insoweit ergeben sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
Yrfeder hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit noch hinsichtlich eines Verschuldens Bedenken (vgl * LM zu § 15 StVO Nr. 2; BGH Urt. v. 7* Januar I960 - III ZR 49/59 =r VersR. I960, 520) . Gemäß. Artikel 17 des Truppenver-.trageo waren die Streitkräfte, denen die Benutzung aller deutschen öffentlichen Verkehrswege zugesichert war (Abs. 1), grundsätzlich an die deutschen Verkehrs-Vorschriften gebunden (Abs. 3). Dafür, daß der britische Kranwagen zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe hier ein Sonderrecht hätte in Anspruch nehmen können (Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 Truppenvertrag; § 48 StVO), liegt in tatsächlicher Hinsicht nichts vor, wie das Berufungsgericht unangefochten fostgestellt hat. Der unstreitige Umstand, daß der Kranwagen im Hilfsdienst eingesetzt war, ergibt zwar, daß ein hoheitlicher Einsatz yorlag, besagt aber nichts über eine Notwendigkeit, von den allgemeinen Verkehr sv or Schriften abzuweichen. Die tatsächlichen Pest Stellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Annahme einer Pflichtwidrigkeit sowie eines groben Verschuldens des Fahrers. Hiergegen wendet die Revision der Beklagten sich nicht.
Eine weitere schuldhafte - und zwar vorsätzliche -Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der britische pa hr er das Fahrzeug mit einer rückwärtigen Beleuchtung, die zv/ar den britischen Dienstvorschriften entsprach, nach den deutschen Bestimmungen (§§ 49 a, 53 StVZO) aber unzulänglich war, in den Verkehr gebracht habe. Zwar sind die Streitkräfte von deutschen Vorschriften befreit, die Änderungen oder Ergänzungen in der Ausrüstung ihrer Kraftfahrzeuge erfordern würden, wie z.B. - was für dio vorliegende Sache wesentlich ist - bei der Beleuchtung (Artikel 17 Abs. 3 Truppenvertrag). Jedoch hat das Berufungsgericht die
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- nach deutschem Hecht - unzulängliche Ausstattung des Kranwagens mit Hecht als Grundlage von Ansprüchen gewertet; denn nach Artikel 8 Abs« 4 Satz 2 FinV wird über die Ansprüche ohne Rücksicht auf die Befreiung entschieden«
Per erkennende Senat hat die Bedeutung dieser Bestimmung
- wie das Berufungsgericht richtig anführt - in seinem Urteil in der Sache Ahlers gegen Bundesrepublik vom
7« Januar I960 - III ZR 49/59 - offengelassen, dagegen in der Entscheidung vom 17« September 1962 - III ZR 187/61 -(BGHZ 38, 21 - NJW 1962, 2299) ausführlich behandelt und dieser Bntscheidung den Leitsatz vorangestellts
"Wonn nach Artikel 8 Abs« 4 Satz 2 des Finanzvertrages über Ansprüche gegen die Streitkräfte ohne Rücksicht auf deren Befreiung von deutschen Verkehrsvorschriften (Artikel 17 Abs« 3 und 5 des Truppenvertrages) entschieden wird, so besagt dies, daß die Streitkräfto sich haftungsrechtlich so behandeln lassen müssen, als ob die Befreiungsvorschrift nicht bestände« Pas Verhalten eines Angehörigen der Streitkräfte kann daher, auch wenn es wegen einer Befreiung erlaubt oder nicht rechtswidrig ist, gleichwohl haftungsrechtlich als eine unerlaubte Handlung gewertet werden« *r
Wegen der Einzelheiten der Begründung kann auf die veröffentlichten Entscheidungsgründo Bezug genommen werden«
Per erkennende Senat ist dabei grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Entscheidung so zu treffen sei, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische, sondern eigene Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt wären und die Bundesrepublik
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zu den Geschädigten in 4em gleichen Verhältnis stände, wie es die ausländischen Streitkräfto tun (BGKZ 33, 339,
342; 35, 95, 96 und 256, 259). Br hat sodann - in Anlehnung an die Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen vom 25° Juni 1957 (Fln&inBl 1957, 694, 698 unter 3), die Bestimmung in Artikel 41 Abs* 8 de© Zusatzabkommens zu dem Hato-Truppenstatut (BGBl .II 1961, 1218)
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uM die Begründung des Regierungsentwurfs hierzu (ßun&eo-tagsdrucksäche, III* Wahlperiode Nr« 2146 S« 245) -ausgeführt, der Schadensfall müsse haftungsrechtlich beurteilt werden, als ob der Lastzug des Geschädigten auf ein mangelhaft beleuchtetes Fahrzeug der Bundeswehr aufgefahroh wäre, und hat das Fahren mit einem mangelhaft auegestatteten und beleuchteten Fahrzeug, öbwohl es don Streitkräften “erlaubt” war, im Sinne des Haftungs-rochts als eine Amtspflichtverletzung gewertet»
3») Bas Berufungsgericht hat hiernach das Inverkehrbringen des unzulänglich beleuchteten und ausgestatteten Kranwagens mit Recht als eine Pflichtverletzung im Sinne des Haftungsrechte gewürdigt« Es konnte weiter in den festgestellten Tatsachen hinreichende Grundlagen für die Annahme eines Verschuldens finden; denn auch der erkennende Senat hat in BGHZ 38, 21, 25/26 für die Feststellung eines schuldhaften Handelns die Erwägung genügen lassen, daß ein deutsches Truppenfahrzeug sich in. diesem Zustande auf der Straße nur befinden konnte, wenn der Fahrer oder eine Kommandpstello Pflichten schuldhaft verletzt hatte, wobei, £n.zulässiger Weise von dem eingetretenen Erfolg her auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen worden ist (vgl« Lft £u ZPO § 286 C Nr« 26)« Ob allerdings dieser Erwägungen - wie, das Berufungsgericht weiter angenommen hat - notwendig
zu dor Unterstellung oder sogar “Fiktion" einer vorsätzlichen Pflichtverletzung führen müßten, ein Schluß, der bislang in der Rechtsprechung nicht gezogen worden ist, stellt die Revision der Beklagten mit beachtlichen Gründen in Abredeo Der Senat kann jedoch dieso Rechtsfrage un-erörtert lassen, weil es hierauf auch für die Entscheidung über die Ansprüche aus dem Recht des Klägers nicht ankommt.
III o
4o) Die Annahme, die Beklagte müsse sich behandeln lassen, als ob den Angehörigen der Streitkräfte eine vorsätzliche Verletzung von Dienstpflichten zur Lost falle, ist für das Berufungsurteil in doppelter Hinsicht von Bedeutung:
a.j Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Klüger sich wegen seines Schadens bei seinem früheren Kraftfahrer schadlos halten könne (§ 839 Abs« 1
Satz 2 BGB} - was grundsätzlich auch bei Ersatzansprüchen auf Grund des Finanzvertrages zu beachten wäre (vgl. oben zu B IV) weil die Verweisungsmöglichkeit auf einen anderweiten Ersatzanspruch nur im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung gegeben sei. Die Revision der Beklagten meint demgegenüber, die Klage hätte wegen dieser anderweiten Ersatzmöglichkeit abgewiesen werden müssen»
Damit kann die Revision nicht durchdringen, weil eine anderweite Ersatzmöglichkeit in dieser Richtung nicht dargetan ist und daher die Entscheidung, selbst wenn eine Fahrlässigkeit unterstellt wird, nicht anders lauten könnte. Für den Klageanspruch aus § 839 BGB hat der Kläger darzutun und zu beweisen, daß im Falle fahrlässiger Amts-Pflichtverletzung bei der Klageerhebung ein anderwoiter
Ersatzanspruch nicht bestand; denn die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, ist eine zur Klagebegründung gehörende Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs (BGBi^fi&BK 11. Auflo zu § 839 Anm. 95 mit Nachweisen).
Doch kann der Kläger eich in aller Regel darauf beschränken, die Ersatzmöglichkeiten, die aich aus dem Sachverhalt selbst ergeben, auszuraunen, und kann es dem Beamten oder dor für ihn haftenden Körperschaft überlassen, ihm die Versäumung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (LM zu BGB § 839 B Nr. 6). Hier kommen nach dem Sachverhalt lediglich etwaige Ansprüche gegen den Kraftfahrer AUS ^ ße'tröcll'k» denn die Schadloshaltung seitens der Versicherer bezieht sich auf Schäden an Ladung und Lastzug, jedoch nicht auf die hier interessierenden weiteren Vermögensschäden des Klägers. Der Kläger hat sich auf das Zeugnis von ä|0 dafür bezogen, daß er von diesem Ersatz nicht erlangen könne; dem hat die Beklagte, die sich ebenfalls auf Ad^ und die Akten •/• Bundes-
republik berufen hat, widersprochen«.
Es kann dahinstehen, ob <*om <*as Berufungsr
gericht lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt hat, wegen eines einfachen Versehens bei seiner gefahrengeneigten Arbeit überhaupt mit Erfolg von dem Kläger in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGHZ 16,
111, 115 ff; Palandt BGB 23. Aufl. zu § 611 Anm. 2 a).
Ein etwaiger Anspruch gegen ihn würde jedenfalls als eine ausreichende Ersatzmöglichkeit nicht gewertet werden können, über seine Verhältnisse iot soviel bekannt, daß er infolge der Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitt, längere Zeit arbeitslos war uiid seinen Beruf wechsoln mußte. Wenn er - wie die Seklagto behauptet
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hat - auch wieder in Arbeit sein mag, So kommt ange-
sichte dee Umfanges der geltend gemachten Schäden ein etwaiger Anspruch gegen ihn als anderweiter Ersatzanspruch IpSo des § 839 Abs« 1 Satz 2 BUB nicht in Betracht» Üenn der Kläger hat Anspruch auf alsbaldigen Schadensersatz und braucht sich deshalb nicht auf Möglichkeiten anderweiten Ersatzes in der Zukunft, etwa aus laufenden Lohnpfändungen, verweisen zu lassen (BGB-HOHK 11« Aufl» zu § 839 Anm» 94) <> Die unsubstantiierte Behauptung* der Beklagten, Ahlers habe Vermögen, gibt nichts dafür her, daß zu alsbaldiger Ersatzleistung ln absehbarer
Zeit wirtschaftlich in der Lage sei; es wäre Sache der Beklagten gewesen, konkrete Völlstreckungsmöglichkeiten vorzutragen»
Unter diesen Umständen scheidet ein etwaiger Anspruch gegen A(|Hl als anderweite Ersatzmöglichkeit aus» Selbst wenn also - was hier dahingestellt bleibt - der Revision der Beklagte^ dshin zu folgen wäre, daß den britischen Soldaten nur eine fahrlässige Pflichtverletzung zur Last falle, würde die Klage an der Bestimmung in § 839 Albs»-’! • >•. Satz 2-BGB nicht'schöiterho
b») Daß Berufungsgericht hat beim Schadensausgleich richtig auf die vorwiegende Verursachung abgestellt, daneben aber zulässigerweise das beiderseits zu vertretende Verschulden, und zwei’ auf der Seites der britischen Soldaten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, seitens des Kraftfahrers e^ne laichte Fahrlässigkeit,
berücksichtigt» Könnte den britischen Soldaten - wie die Revision der Beklagten meint - lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so hätte das Berufungsgericht allerdings bei der Verteilung der Verantwortlichkeit auch eine nicht ordnungsgemäß festgestellte Unterlage, wonn auch erst in zweiter Linie, gewertet» Der hieiin
möglicherweise liegende Hechtsfehlfiij.beschwert. jedoch die Beklagte nicht, weil das Berv^uhgs.urteil nicht, auf ihm beruht« Denn selbst wenn auf Beiten der britischen Soldaten nur fahrlässige Amtspflichtv er let zungen berücksichtigt werden, hätte das Berufungsgericht zu dem gleichen Ergebnis kommen müssen, daß der Schaden zu 75 % von der Beklagten und zu 25 % von dem Kläger zu tragen sei« Biese Entscheidung vermag der erkennende Senat, obwohl die Abwägung grundsätzlich Sache des Datrichters ist, zu treffen, weil der Sachverhalt für eine abschließende Entscheidung ausreichend geklärt ist (vgl* zu BGB .
§ 254 G Nr* 1 und 2*. BGB ft&RK 11* AufL* zu. § 254 Anm* 125)*
Das Berufungsgericht hat mit Recht die erste und entscheidende Ursache des Unfalls darin gesehen, daß die britischen Soldaten nachts ein schweres, umfängliches und ganz.unzulänglich beleuchtetes Hindernis in die Fahrbahn einer vielbefahrenen Fernverkehrsstraße brachten und damit eine Gefahrenlage schufen, mit. der der .fließende Verkehr nicht rechnen konnte* Demgegenüber tritt die Ursachenkette, die AfHB durch seine unkorrekte Fahrweise in Gang setzte, an Bedeutung erheblich zurück. Auch die Berücksichtigung der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge sowie der Verantwortlichkeit der beiderseitigen Fahrer spricht eindeutig zu Lasten der Beklagten. Die Schadensverteilung von 75 zu Lasten der Beklagten und 25 # zu Lasten des Klägers, die $or Kläger sich jetzt zu eigen macht, wird daher der Sachlage gerecht, wobei zu bemerken ist, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung den “fiktiven11 Vorsatz britischer Soldaten zwar erwähnt, aber nicht entscheidend gewertet hat.
Die Revision der Beklagten bleibt daher in beiden Punkten erfolglos (§ 565 ZPO)*
5.) Das Berufungsgericht, das im übrigen nur Uber den Grund der Ansprüche entschieden hat,, hat dem Kläger bereits einen Betrag von 630 DM zugesprochen, nämlich seine Selbstbeteiligung bei den Kasko-Versicherungen an Motorwagen (300 DM) und Anhänger (130 DM) * Der Antrag der Revision der Beklagten, der auf die Abweisung der Klage abzielt, richtet sich auch gegen diese Verurteilung zur Zahlung» Die beiden erörterten Punkte der Hevisionsbegründung können nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreifen. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil insoweit einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen» Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß die Ansprüche, soweit sie im Rahmen der Selbstbeteiligung liegen, nicht auf die Veraicherer übergegangen seien* es hat dem Kläger hiervon nicht 73 ä, sondern die vollen Beträge zugeaprochen, weil 73 *a dos GesamtSchadens am Motorwagen und Anhänger auf jeden Pall erheblich mehr als 630 DM betrügen. Dieso tatsächlichen Erwägungen hinsichtlich der iiöhe des Schadens greift die Revision der Beklagten nicht an. Das Berufungsgericht hat damit einen Teil des Gesamt Schadens, dessen Höhe noch nicht abschließend feststeht, zur Auffüllung dieses Anspruchs 1 verwendet. Das ist umso weniger zu beanstanden, als hier zu Gunsten des Klägers ein Quotenvorrecht eingreift. Die Entscheidung begegnet im Rahmen der gegenwärtigen Hachprüfung rechtlichen Bedenken nicht, doch wird der Vorgriff bei der Entscheidung Uber die Höhe zu beachten sein.
Hiernach rechtfertigt sich die Entscheidung.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittele gemäß § 97 ZPO zu tragen. Da die Streitwerte
beider Revisionen einander annähernd entsprechen, hält der Senat es' gemäß § 92 ZPO für angemessen, der Beklagten die Hälfte der Kbeteh des Revisionsrechtszages aufzuer-legen«. Die Entscheidung über die übrigen, durch die Revision des Klägers entstandenen Kosten hängt’ von der künftigen Entscheidung des Berufungsgerichts ab und ±3t diesem zu übertragen« *
Dr«. Pagendarm Dr«. Arndt Gähtgens
Keßler Dr« Reinhardt
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