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BGH · III ZR 119/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 119/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Dezember 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. i agendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr# Arndt9 Kessler und Dr» Heinhardt für Hecht erkannt: Der Beklagte war Testamentsvollstrecker Uber den Nachlaß des am 4* Dezember 1944 verstorbenen Polizeiobersekretärs August Hpp. Dieser hatte in seinem Testament vom 6o 7\pril 1944 zu seinen Erben die noch zu erwartenden Kinder Klägerin und zu Srsatzerben den Landwirt Gustav aus Hohenkirchen oder dessen Kinder bestimmt» Der Klägerin als seiner Tochter sollte nur der Nießbrauch an den Ein- Wohnungen befanden und das den Hauptteil des Nachlasses bildete, brannte im März 1945 nach einem Luftangriff vollständig aus und wurde zu 70 1- zerstört» Der Beklagte als Testamentsvollstrecker verkaufte dieses Grundstück am 10 p August 1949 zu dem Preise von 17 344 DM an den Bauunternehmer wobei 19 960 DM dadurch belegt wurden, daß der Käufer sich verpflichtete, der nach dem Testament des Erblassers insitzberechtigten Schwester des Beklagten eine der früheren Wohnung des Erblassers gleichwertige Wohnung im ersten Stock des wieder zu errichtenden Gebäudes auf Lebenszeit zur Verfügung zu stellen« Der Best-betrag von 1 334 DM floß dem Nachlaß zu» Die Klägerin erwarb im Jahre 1949 von den gesetzlichen Erben des Erblassers sämtliche Miterbenanteile« Sie nahm den Beklagten wegen Verletzung seiner Testamentsvollstrecker-j pflichten auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begrün- j dung, der Beklagte habe das Nachlaßgrunöstück ohne Ein- J In jedem Falle sei der Schaden so groß, daß der Beklagte mindestens noch weitere 12 000 DM zahlen müsseo Seilst wenn man davon ausgehe, daß seinerzeit nur ein Kaufpreis von 17-344 DM zu erzielen gewesen sei, so habe eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten darin gelegen, daß er bei dem im Sommer 194-9 beginnenden wirtschaftlichen Aufschwung ein Steigen der Grundstückspreise hätte abwarten müssen, statt unter Überbewertung des Einsitzrechtes seiner Schwester zu einem so frühen Zeitpunkt zu einem Verkauf des Grundstücks zu kommeno Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12 000 DM nebst Zinsen zu zahlen» Br habe das Amt des Testamentsvollstreckers nac'h bestem Vliesen und Gewissen geführt, so daß .Hin gegenüber der Klägerin überhaupt keinerlei Haftung treffe« Ein höherer Kaufpreis als 17 344 HM habe sich seinerzeit nicht erzielen lassen» Ziehe man hiervon die vom Beklagten bereits er-statteten 8 100 DM und ferner die 1 384 JM ab, die seinerzeit als Barerlös schon dem Nachlaß zugeflossen seien« so verbleibe ein Rechnungsposten von 7 860 LM, der aber durch das Insitzrecht von Lina Lampe vollständig aufge-zchrt sei» Der Vorwurf der Klägerin, daß er im August 1949 auf die später eintretende Hochkonjunktur hatte warten sollen, sei vielleicht aus heutiger Sicht verständlich, aber für den damaligen Zeitpunkt gänzlich unbegründet» Im übrigen seies als Testamentsvollst r*ck*i* s«*ina Pflicht gewesen, damals eine Auseinandersetzung unter den mehreren Erben zu bewirken, was praktisch nur im Kege einer Verwertung des Trümmergrundstücks möglich gewesen sei» V»ie sich aus deinen Ausführungen* insbesondere aus den ausdrücklich in Bezug genommenen Ausführungen in seinem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 10* März 1955 in dem Vorprozeß 2 (7) 0 61/50 (2 U 186/51) ergibt, macht das Berufungsgericht dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß er das Nachlaßgrundstück überhaupt verkauft und daß er ge-' ’glaubt habe, das Insitzrecht seiner Schwester in Anrechnung bringen zu müssen, sondern seinen Schuldvorwurf leitet es daraus her, daß der Beklagte die Veräußerung des Grundstücks ohne zwingenden Grund zu Bedingungen vorgenommen habe, die einseitig zugunsten seiner Schwester dem Nachlaß praktisch den einzigen Vermögenswert entzogen hätten« Dies zeigt, daß es darauf, ob der Beklagte beim Verkauf des Grundstücks von einem Bestehen des Insitzrechtes seiner Schwester ausgehen durfte, gar nicht ankommt« Danach geht es aber ins Leere, wenn die Revision meint, für die Frage, ob der Beklagte schuldhaft pflichtwidrig gehandelt habe, sei es entscheindend, ob er beim Verkauf des Grundstücks habe erkennen müssen, daß das Insitzrecht seiner Schwester nach der Zerstörung des Gebäudes objektiv j nicht mehr bestanden habe, da er nur dann seine Pflichten als Testamentsvollstrecker im Sinne des § 2219 BGB schuld- j haft habe verletzen können« Die Erörterung der im einzelnen hierzu erhobenen Rügen der Revision erübrigt sich mithin« aber ohne Berücksichtigung des Insitzvermächtniaees, dessen Erfüllung nach dem Erbfall durch die Kri eg s z e r s t ö ru n g den Wohnhauses unmöglich geworden sei• Der Schaden der Klägerin, so meint das Berufungsgericht, beschränke sich daher auf den Betrag, den sie unter diesen Umständen erlangt hätte.-Den bei.der Veräußerung des Grundstücks tatsächlich erzielbaren angemessenen Kaufpreis schätzt das Berufungsgericht auf 20 000 DM und kommt so zu dem Ergebnis, daß der Schaden der Klägerin jetzt nicht mehr als diese 20 000 DM abzüglich : der vom Beklagten inzwischen erstatteten Beträge von insgesamt 8 100 DM und der ohnehin beim Verkauf des Grundstücks dem Nachlaß als Barerlös zugeflossenen 1 384 DM, also 20 000 DM minus 9 484 DM = 10 516 DM betrage. Hi Auch die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos» Die Hevision glaubt, auf grundsätzlich falsche Erwägungen des Berufungsgerichts daraus schließen zu können, daß dieses seiner Schadensbemessung den seinerzeit erzielbaren angemessenen Kaufpreis und nicht den tatsächlich vom Beklagten erzielten Preis von 17 344 BM zugrundelegt habe» Wie sie meint, könnte ein Schadensersatzanspruch wegen dieses Kin-dererlöses nur dann begründet sein, wenn der Beklagte schuldhaft einen höheren Preis nicht erzielt hätte» Bas Berufungsgericht habe jedoch unter' Verletzung von § 286 ZFO den unter Beweis gestellten Voi'trag des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach dieser sich bemüht habe, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, ein höherer als der von ihm erzielte Preis aber nicht zu erlangen gewesen sei, und ihm somit ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne» Durfte der Beklagte seinerzeit das Grundstück verkaufen und wäre ihm kein Vorwurf zu machen gewesen, wenn er das Grundstück seinerzeit bar zu einem angemessenen Preis verkauft hätte, besteht seine schuldhafte Pflichtwidrigkeit hingegen darin, daß er das Grundstück unter der erfolgten Anrechnung des Insitzrechtes seiner Schwester verkauft hat, dann rechtfertigt sich auch die vom Berufungsgericht erfolgte objektive Schadensberechnung» Im übrigen kann das Vorbringen der Revision nur dahin verstanden werden, daß sie mit ihm die Annahme des Berufungsgerichts angreifen will, eine Anrechnung des Insitzrech« tes bei der Schadensbemessung scheide aus, da nach der Zerstörung des Grundstücks ein solches Insitzrecht nicht mehr bestanden habe. Soweit die Hevision die Vorschriften der §§ 2070 und 2069.BGB anführt, verkennt sie, daß hier die Zerstörung des Hauses erst nach.dem Erbfall erfolgt ist, und diese Vorschriften den Fall eines erst nach dem Erbfall unmöglich werdenden Vermächtnisses nicht betreffen0 Im übrigen führt das Berufungsgericht in dem weiter unter Bezug genommenen, zwischen den Barteien ergangenen Urteil vom 13« April 1961 in dem Vorprozeß 2 0 223/59 (2 U 118/60) ohne Hechtsirrtum aus: Gehe man davon aus, daß der Lina ein Insitz in der früheren Wohnung des Erblassers zu gewähren sei, so seien? (§275 BGB)o Die vermächtnisnehmerin Lampe habe allenfalls gemäß § 281 BGB an einer etwaigen Kriegssachschädenforderung der Erben oder der Klägerin verhältnismäßigen Anteil haben können„ Den hierfür etwa zu berechnenden Anteil habe aber schon das Landgericht mit liecht außer Betracht gelassen, da sich der hier in Hede stehende Schadensersatz-anspruch nur auf den Wert des Grundstücks selbst und der stehen gebliebenen Trümmer, also auf die nach der Seha~ denseinwirkung noch verbliebenen Werte beziehe, für die eine Entschädigungsleistung nicht in Betracht komme * Wenn die Hevision demgegenüber meint, die Hechtslaro bei einem Vermächtnisanspruch könne nicht ohne weiteres derjenigen gleichgestellt werden, die für ein dingliches Lohnrecht nach § 1093 BGB bei einem zerstörten Gebäude bestehe, so hat sie zwar recht, aber mit der Maßgabe, daß Zweifel dahin bestehen konnten, ob ein dingliches Johmecht

Zitierte Normen: § 2171 BGB
GrundstückBGBNachlaßBerufungsgerichtSchwesterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 119/63
URTEIL
Verkündet am
25o März 1965 Fieser,
 Justizangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Karl L El
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Beklagten und -Prozeßbevolltnächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen
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 Klägerin und Revisionsbeklagte, : Rechtsanwalt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Dezember 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. i agendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr# Arndt9 Kessler und Dr» Heinhardt
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Orteil des 2o Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichts Frankfurt (Main) vom 9» Mai 1963 wird zurückgewiesen«
Der Beklagte hat die Kosten des Hevisionsrechts-zuges zu tragen«
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war Testamentsvollstrecker Uber den Nachlaß des am 4* Dezember 1944 verstorbenen Polizeiobersekretärs August Hpp. Dieser hatte in seinem Testament vom 6o 7\pril 1944 zu seinen Erben die noch zu erwartenden Kinder Klägerin und zu Srsatzerben den Landwirt Gustav aus Hohenkirchen oder dessen Kinder bestimmt» Der Klägerin als seiner Tochter sollte nur der Nießbrauch an den Ein-
künften des Nachlasses zustehen» Ferner hatte der Erb-
lasser in dem Testament seiner Haushälterin Fräulein Lina einer Schwester des Beklagten, ein Insitzrecht in der von ihm innegehabten Wohnung seines Hauses Straße PP in Kassel vermacht. Da die Klägerin keine Kinder mehr zu erwarten hatte und die Ersatzerben die Erb-
schaft ausschlugen, wurden die gesetzlichen Erben, mit Ausnahme der Klägerin, Erben»
Das Haus	Straße	in	dem sich zehn Mi et-
Wohnungen befanden und das den Hauptteil des Nachlasses bildete, brannte im März 1945 nach einem Luftangriff vollständig aus und wurde zu 70 1- zerstört» Der Beklagte als Testamentsvollstrecker verkaufte dieses Grundstück am 10 p August 1949 zu dem Preise von 17 344 DM an den Bauunternehmer	wobei	19	960	DM dadurch belegt wurden,
 daß der Käufer sich verpflichtete, der nach dem Testament des Erblassers insitzberechtigten Schwester des Beklagten eine der früheren Wohnung des Erblassers gleichwertige Wohnung im ersten Stock des wieder zu errichtenden Gebäudes auf Lebenszeit zur Verfügung zu stellen« Der Best-betrag von 1 334 DM floß dem Nachlaß zu»
Die Klägerin erwarb im Jahre 1949 von den gesetzlichen Erben des Erblassers sämtliche Miterbenanteile« Sie nahm den Beklagten wegen Verletzung seiner Testamentsvollstrecker-j pflichten auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begrün- j dung, der Beklagte habe das Nachlaßgrunöstück ohne Ein-	J
holung einer amtlichen Schätzung weit unter dem wirklichen, i seinerzeit mit 40 000 DM anzunehmenden Wert veräußert« Außerdem habe er den ohnehin schon viel zu niedrigen Kaufpreis von 17 344 DM in Hohe von 15 960 DM dem Nachlaß auch noch dadurch entzogen, daß er diesen Betrag durch eine ein- ] °eitig zugunsten seiner Schwester vereinbarte Insitzverpflichtung habe abgelten lassen«,
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In dem vorprozeß 2 (7) 0 61/30 des Landgerichts Kassel machte die Klägerin von dem ihr entstandenen Schaden zunächst einen Teilbetrag von 1 600 DM geltend« In "iesem Hechtsstreit wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts antragsgemäß verurteilt« Die~hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde durch Urteil vom 10» März 1955 (2 U 186/51) zurückgewiesen« In einem zweiten Vorprozeß
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2 0 223/59 des Landgerichts Kassel klagte sie einen weiteren Teilbetrag von 5 OOO DM ein und obsiegte auch hier. Die Berufung des Beklagten wurde durch Urteil vom 13. April 1961 (2 U 118/60) zurückgewiesen• .außer den zuerkannten Beträgen von 1 600 DM und 5 000 DM hat der Beklagte an die Klägerin außerdem freiwillig weitere 1 500 DM Schadensersatz gezahlte
 Die Klägerin hat nunmehr einen weiteren Schadensersatzbetrag von 12 OOÖ DM beansprucht und hierzu vorgetragen: Der Verkehrswert des vom Beklagten schuldhaft ■ pflichtwidrig veräußerten Grundstücks habe seinerzeit 35 000 bis 45 000 DM betragen» Mit den bisher vom Beklagter, infolge Verurteilung'und freiwillig erstatteten Beträgen von insgesamt 8 100 DM sei der der Klägerin zugefügte Schaden keinesfalls auch nur annähernd ersetzt. In jedem Falle sei der Schaden so groß, daß der Beklagte mindestens noch weitere 12 000 DM zahlen müsseo Seilst wenn man davon ausgehe, daß seinerzeit nur ein Kaufpreis von 17-344 DM zu erzielen gewesen sei, so habe eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten darin gelegen, daß er bei dem im Sommer 194-9 beginnenden wirtschaftlichen Aufschwung ein Steigen der Grundstückspreise hätte abwarten müssen, statt unter Überbewertung des Einsitzrechtes seiner Schwester zu einem so frühen Zeitpunkt zu einem Verkauf des Grundstücks zu kommeno
 Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12 000 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Der nekragte hat um Klageabweisung gebeten und bic zu vorgetragen:

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Br habe das Amt des Testamentsvollstreckers nac'h bestem Vliesen und Gewissen geführt, so daß .Hin gegenüber der Klägerin überhaupt keinerlei Haftung treffe« Ein höherer Kaufpreis als 17 344 HM habe sich seinerzeit nicht erzielen lassen» Ziehe man hiervon die vom Beklagten bereits er-statteten 8 100 DM und ferner die 1 384 JM ab, die seinerzeit als Barerlös schon dem Nachlaß zugeflossen seien« so verbleibe ein Rechnungsposten von 7 860 LM, der aber durch das Insitzrecht von Lina Lampe vollständig aufge-zchrt sei» Der Vorwurf der Klägerin, daß er im August 1949 auf die später eintretende Hochkonjunktur hatte warten sollen, sei vielleicht aus heutiger Sicht verständlich, aber für den damaligen Zeitpunkt gänzlich unbegründet» Im übrigen seies als Testamentsvollst r*ck*i* s«*ina Pflicht gewesen, damals eine Auseinandersetzung unter den mehreren Erben zu bewirken, was praktisch nur im Kege einer Verwertung des Trümmergrundstücks möglich gewesen sei»
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10 516 LM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage - abgewiesen,
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Lie Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Entscheidungsgründo;
1») Las-Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker fahrlässig pflichtwidrig gehandelt habe und deshalb der
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Klägerin gemäß § 2219 BGB sehadensersatzpflichtig sei»
V»ie sich aus deinen Ausführungen* insbesondere aus den ausdrücklich in Bezug genommenen Ausführungen in seinem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 10* März 1955 in dem Vorprozeß 2 (7) 0 61/50 (2 U 186/51) ergibt, macht das Berufungsgericht dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf, daß er das Nachlaßgrundstück überhaupt verkauft und daß er ge-' ’glaubt habe, das Insitzrecht seiner Schwester in Anrechnung bringen zu müssen, sondern seinen Schuldvorwurf leitet es daraus her, daß der Beklagte die Veräußerung des Grundstücks ohne zwingenden Grund zu Bedingungen vorgenommen habe, die einseitig zugunsten seiner Schwester dem Nachlaß praktisch den einzigen Vermögenswert entzogen hätten«
Biese Annahme des Berufungsgerichts läßt einen hochic-irrtuin nicht erkennen« Sicherlich war dem Beklagten als Testamentsvollstrecker im Nahmen seiner Befugnisse die Berechtigung zuzubilligen, das Grundstück seinerzeit zu einem angemessenen Preis zu verkaufen« Denn als 1rümmor-grundstück brachte es keinerlei Hinnahmen, und da auch die Mittel für einen Wiederaufbau des Hauses fehlten, lag es im Interesse aller Beteiligten, daß eine nutzbringende Verwertung erfolgteo Dem Beklagten wäre daher kein Vorwurf zu machen gewesen, wenn er das Grundstück zu dem angemessenen Preis verkauft und es der Klägerin als Hießbraucherin an den Einkünften des Nachlasses, den Erben und seiner Schwester als Vermächtnisnehmerin des Insitzrechtes überlassen hätte, sich hinsichtlich des Verkaufserlöses notfalls im Prozeßwege auseinanderzusetzen« Wie das Berufungsgericht fbo^tciitV^tte <5er Käufer des Grundstücks> wenn das Insitzrecht nicht abgerechnet worden wäre, den Kaufpreis auch in bar bezahlt«
Hinsichtlich der erfolgten Anrechnung des Insitzrechtes kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bei der, wie auch das Berufungsgericht annimmt, damaligen zweifelhaften Hechtslage ohne Verschulden annehmen durfte, daß das insitzrecht weiter bestehe und in Anrechnung zu bringen sei o Selbst wenn man ein solches Weiterbestehen des Insitzrechtes bejahen wollte, darf nicht übersehen werden, daß gemäß § 1991 Abs* 4 BGB Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen so zu berichtigen sind, wie sie im Palle des Konkurses zur Berichtigung kommen würden« Hach C 226 KO rangieren aber Verbindlichkeiten aus vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen erst nach allen übrigen Verbirtu-iichkeiten und auch noch nach Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten« Ob die vom Erblasser eingesetzten Erben auch pflichtteilsberechtigt waren, ist nicht ersichtliche Wenn sie aber auch nur nichtpflichtteilsberechtigte Erben waren, konnten sie gemäß § 2316 Abs« 1 BGB die Erfüllung des Insitzvermächtnisses soweit verweigern, daß die 1flichtteilslast von ihnen und von der Vermächtnis-nehmerin verhältnismäßig getragen wurde« In jedem Balle war die Klägerin als Tochter des Erblassers pflichtteilsberechtigt und im Hinblick auf den ihr eingeräumten Nießbrauch an den Einkünften des Nachlasses pflichtteilsbe— rechtigte Vermächtnisnehmerino Auch einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung seines Vermächtnisses im Hinblick auf einen nicht pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer, wie es hier die Schwester des Beklagten war, gemäß § 2318 Abs« 2 BGB soweit zulässig, daß ihm der Pflichtteil verbleibt« Die Klägerin hatte mithin einen Anspruch darauf, daß ihr aus dem .erlös des Grundstücks zu demindest ein ihrem Pflichtteil entsprechender Anteil verblieb«
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Nun isx dtm Beklagten diese zwingende gesetzliche Regelung sicherlich nicht bekannt gewesen« Aber abgesehen
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davon«, daß er insoweit verpflichtet gewesen wäre, rechtskundigen Hat einzuholen? mußte er sich auch als juristischer Laie sagen? daß es nicht rechtens sein könnte? wenn der Klägerin? der der Nießbrauch aus sämtlichen Einkünften des Nachlasses zustand? die also zu demindest den Anspruch auf die Nettomieten von neun Wohnungen des Hauses gehabt hätte, aus dem Verkaufserlös des Grundstücks so gut wie gar nichts zufloß? während der Schwester des Beklagten? die nur das unentgeltliche Wohnrecht an einer Wohnung haben sollte, praktisch der gesamte Kauferlös zukamo
 Wie auch das Berufungsgericht im Ergebnis annimmt? geht der den Beklagten treffende Vorwurf sonach dahin? daß er - wenn nach seiner eigenen? wenn auch schuldlosen Auffassung ein Verkauf des Grundstücks damals nur unter solchen Bedingungen möglich war? bei denen die Einräumung des vollen Insitzrechtes die wesentliche Gegenleistung des Käufers darstellte, während dem Nachlaß praktisch der einzige Vermögenswert entzogen wurde - das Grundstück übex*-haupt nicht hätte veräußern dürfen• Denn daß der Verkauf? so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, notwendig gewesen wäre? um Bargeld für laufende Verwaltungskosten zu gewinnen, könne schon deshalb nicht als Grund für die Veräußerung angesehen werden, weil infolge der hohen An-x’oehnung des Insitzrechtes Barmittel tatsächlich nur in ganz geringem Umfange freigemacht worden seien? im übrigen für das völlig unbelastete Anwesen auch keine lauferden Ausgaben erforderlich gewesen seien? die den Verkauf gc-rechtfex'tigt hätteno
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Dies zeigt, daß es darauf, ob der Beklagte beim Verkauf des Grundstücks von einem Bestehen des Insitzrechtes seiner Schwester ausgehen durfte, gar nicht ankommt« Danach geht es aber ins Leere, wenn die Revision meint, für die Frage, ob der Beklagte schuldhaft pflichtwidrig gehandelt habe, sei es entscheindend, ob er beim Verkauf des Grundstücks habe erkennen müssen, daß das Insitzrecht seiner Schwester nach der Zerstörung des Gebäudes objektiv j nicht mehr bestanden habe, da er nur dann seine Pflichten als Testamentsvollstrecker im Sinne des § 2219 BGB schuld- j haft habe verletzen können« Die Erörterung der im einzelnen hierzu erhobenen Rügen der Revision erübrigt sich mithin«
2») Der Schadensberaessung legt das Berufungsgericht j als hypothetischen Kausalverlauf zugrunde, daß der Beklagte i damals das Trümmergründstück verkauft hätte und zu einem angemessenen Preis auch hätte verkaufen dürfen und können 5	;
aber ohne Berücksichtigung des Insitzvermächtniaees, dessen Erfüllung nach dem Erbfall durch die Kri eg s z e r s t ö ru n g den Wohnhauses unmöglich geworden sei• Der Schaden der Klägerin, so meint das Berufungsgericht, beschränke sich daher auf den Betrag, den sie unter diesen Umständen erlangt hätte.-Den bei.der Veräußerung des Grundstücks tatsächlich erzielbaren angemessenen Kaufpreis schätzt das Berufungsgericht auf 20 000 DM und kommt so zu dem Ergebnis, daß der Schaden der Klägerin jetzt nicht mehr als diese 20 000 DM abzüglich : der vom Beklagten inzwischen erstatteten Beträge von insgesamt 8 100 DM und der ohnehin beim Verkauf des Grundstücks dem Nachlaß als Barerlös zugeflossenen 1 384 DM, also 20 000 DM minus 9 484 DM = 10 516 DM betrage. Eine weitere Minderung dieses Betrages durch Anrechnung des
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Insitzrechtes der Schwester des Beklagten schließt- •. das Berufungsgericht aus, da, wie es meint, nach der Zerstörung des Wohnhauses ein solches Insitzrecht nicht mehr bestanden habe.
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 Auch die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos» Die Hevision glaubt, auf grundsätzlich falsche Erwägungen des Berufungsgerichts daraus schließen zu können, daß dieses seiner Schadensbemessung den seinerzeit erzielbaren angemessenen Kaufpreis und nicht den tatsächlich vom Beklagten erzielten Preis von 17 344 BM zugrundelegt habe» Wie sie meint, könnte ein Schadensersatzanspruch wegen dieses Kin-dererlöses nur dann begründet sein, wenn der Beklagte schuldhaft einen höheren Preis nicht erzielt hätte» Bas Berufungsgericht habe jedoch unter' Verletzung von § 286 ZFO den unter Beweis gestellten Voi'trag des Beklagten nicht berücksichtigt, wonach dieser sich bemüht habe, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, ein höherer als der von ihm erzielte Preis aber nicht zu erlangen gewesen sei, und ihm somit ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne»
Durfte der Beklagte seinerzeit das Grundstück verkaufen und wäre ihm kein Vorwurf zu machen gewesen, wenn er das Grundstück seinerzeit bar zu einem angemessenen Preis verkauft hätte, besteht seine schuldhafte Pflichtwidrigkeit hingegen darin, daß er das Grundstück unter der erfolgten Anrechnung des Insitzrechtes seiner Schwester verkauft hat, dann rechtfertigt sich auch die vom Berufungsgericht erfolgte objektive Schadensberechnung»
Bas Berufungsgericht konnte daher darauf abstellen, zu welchem angemessenen Barpreis der Beklagte seinerzeit das Grundstück hätte verkaufen können, ohne daß es bei dieser objektivenBetrachtungsweise darauf ankommt, daß der Beklagte möglicherweise ohne sein Verschulden den angemessenen Baipreis nicht erzielt hätte» Zutreffend legt das Berufungsgericht auch den von ihm im Rahmen des § 287 ZPO ermittelten objektiven Schätzpreis von 20 000 11,1
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seiner Schadensberechnung zugrunde« Zur Annahme dieses Schätzpreises kommt es unter Darlegung der Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung» Daß vom Berufungsgericht hierbei wesentliche fatumstände oder Bev/eise außer acht gelassen seien, trägt die Revision selbst nicht vor o
3°) Schließlich macht die Revision noch geltend, na der Käufer des Grundstücks bereit gewesen sei, ein neues Insitzrecht zu schaffen, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Vermächtnis auf eine zur Seit des Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet gewesen sei (§ 2171 Satz 2 mit § 308 BGB), auch habe der Vermächtnis« nehmerin ein Anspruch auf Y/ertersatz gemäß § 2169 Abs» 3 BGB zustehen können, wenn § 2170 BGB nicht in Frage käme * Weiterhin sei die Rechtslage bei einem Vermächtoisansprucdi nicht ohne weiteres derjenigen gleichzustellen, die für ein dingliches Wohnrecht nach § 1093 BGB bei einem zerstörten Gebäude bestehe (BGHZ 7, 268, 272) oder bei einem schuldrechtlichen Verhältnis, wenn das zerstörte Gebäude zu einem anderen Nutzungszweck aufgebaut worden sei (BGHZ 8, 58, 62, 65)o
Soweit die Revision auf § 2171 Satz 2 f V.m<. J 508 BGB hinweist, verkeimt sie, daß hier nicht ein sog« Verschaffungsvermächtnis im Sinne des § 2170 BGB vorliegto Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Erblasser der Schwester desBeklagten ein Insitzrecht auch vermachen wollte, wenn das Machlaßgrundstück zerstört würde und ein entsprechendes Insitzrecht nur gegen Hingabe fast des ganzen Nachlasses hätte neu erworben werden können.
Im übrigen kann das Vorbringen der Revision nur dahin verstanden werden, daß sie mit ihm die Annahme des Berufungsgerichts angreifen will, eine Anrechnung des Insitzrech« tes bei der Schadensbemessung scheide aus, da nach der Zerstörung des Grundstücks ein solches Insitzrecht nicht mehr bestanden habe.
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Soweit die Hevision die Vorschriften der §§ 2070 und 2069.BGB anführt, verkennt sie, daß hier die Zerstörung des Hauses erst nach.dem Erbfall erfolgt ist, und diese Vorschriften den Fall eines erst nach dem Erbfall unmöglich werdenden Vermächtnisses nicht betreffen0 Im übrigen führt das Berufungsgericht in dem weiter unter Bezug genommenen, zwischen den Barteien ergangenen Urteil vom 13« April 1961 in dem Vorprozeß 2 0 223/59 (2 U 118/60) ohne Hechtsirrtum aus: Gehe man davon aus, daß der Lina ein Insitz in der früheren Wohnung des Erblassers zu gewähren sei, so seien? da mit der 65 ->• 75!higen Teil-Zerstörung des Hauses diese Wohnung praktisch vernichtet und die Gewährung des Insitzes daher objektiv unmöglich geworden sei (vglo für das dingliche Wohnrecht BGHZ 8, 63)? die Erben und somit also auch die Klägerin von der Vormacht-nisverpflichtung gegenüber der Lina	frei	geworden
(§275 BGB)o Die vermächtnisnehmerin Lampe habe allenfalls gemäß § 281 BGB an einer etwaigen Kriegssachschädenforderung der Erben oder der Klägerin verhältnismäßigen Anteil haben können„ Den hierfür etwa zu berechnenden Anteil habe aber schon das Landgericht mit liecht außer Betracht gelassen, da sich der hier in Hede stehende Schadensersatz-anspruch nur auf den Wert des Grundstücks selbst und der stehen gebliebenen Trümmer, also auf die nach der Seha~ denseinwirkung noch verbliebenen Werte beziehe, für die eine Entschädigungsleistung nicht in Betracht komme *
Wenn die Hevision demgegenüber meint, die Hechtslaro bei einem Vermächtnisanspruch könne nicht ohne weiteres derjenigen gleichgestellt werden, die für ein dingliches Lohnrecht nach § 1093 BGB bei einem zerstörten Gebäude bestehe, so hat sie zwar recht, aber mit der Maßgabe, daß Zweifel dahin bestehen konnten, ob ein dingliches Johmecht
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nit der Zerstörung des Gebäudes erlischt, dagegen die Rechtslage bei einem schuldrechtlichen Anspruch, wie er bei einem Vermächtnisanspruch gegeben ist, eindeutig in den §§ 275 9 281 BGB ihre Regelung findet•
Dem entspricht es auch, daß nach den Vorschriften der Verordnung über die Einwirkung von Kriegsschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom 28« September 1945 (RGBl I 546) grundsätzlich ein Mietverhältnis erlosch, wenn dös Gebäude infolge des Kriegs-Schadens zerstört worden war oder wenn die Mieträume infolge des Schadens nicht nur vorübergehend unbenutzbar geworden waren und ihre Instandsetzung nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens in Angriff genommen worden war»
4-) Banach erweist sich die Revision als unbegründete Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu ilngunsten des Beklagten erkennen läßt, ist seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweisen»
Br. Pagendarm Dr, Kreft Cr. Arndt Keßler	Bro	Reinhardt