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BGH · III ZR 119/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 119/56

Rechtssatzs Ist ein Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgen-, gesetz erloschen, so ist ein anhängiger Rechtsstreit für erledigt zu erklären und auch dann nicht auf Klagabv/eisung zu erkennen, wenn der Kläger die Erledigung nicht angezeigt, sondern seinen Klaganspruch aufrecht erhalten hat« tjber die Kosten ist auch in diesem Ralle nach § 106 des Gesetzes zu \ . hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr« Weber, Dr« Arndt und Dr« Hußla für Recht erkannt? ren gegangene Der Kläger hat deshalb mit dem Hinweis, er könne den Anspruch gegen das Reich, das handlungsunfähig gei, nicht realisieren, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben mit dem Antrag, mit Bezug auf eine Teilforderung von 1»500 DM gegen das Deutsche Reich festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm', dem Kläger, Schadensersatz zu leisten» In den Vorinstanzen ist der Kläger unterlegen« Im Revisionsverfahren hat der Kläger auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (BGBl I 1747) seinen Klagantrag aufrecht erhalten« Der geltend gemachte Amtshoftungsanspruch ist nach §§ 1 und 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 erloschen« Denn er gehört nicht zu den Ansprüchen, hinsichtlich deren dieses Gesetz etv/as anderes bestimmt« Das Erlöschen der Forderung ist im Revisionsverfah- her Kläger hat aus dem Brieschen der Forderung nicht die Folgerung gezogen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären* Im allgemeinen ist bei der Aufrechterhaltung eines erloschenen Anspruches die Klage unter Koctenlast abzuweisen (Stein/Jonas ZPO 17® Aufl* § 91 a Anm» 91 a ZPO - nicht auf eine Brledigungserlclärung der Parteien abgestelltc Berücksichtigt man die Tendenz des Gesetzes und den Zv/eck der Vorschrift des § 106, so ist der Rechtsstreit "durch dieses Gesetz erledigt”, wenn es auf die bisher von den Parteien im Verfahren vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte (Voraussetzungen einer Haftung aus § 839 BGB un.d

Zitierte Normen: § 839 BGB
AllgemeineRegelungRechtsstreitGesetzAnspruchReichBrKläger

Volltext der Entscheidung

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Mr die Amtliche Sammlung!
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Gesetzs	Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5« November 1957
BGBl I 1747 §§ *1, 106
Rechtssatzs Ist ein Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgen-, gesetz erloschen, so ist ein anhängiger Rechtsstreit für erledigt zu erklären und auch dann nicht auf Klagabv/eisung zu erkennen, wenn der Kläger die Erledigung nicht angezeigt, sondern seinen Klaganspruch aufrecht erhalten hat« tjber die Kosten ist auch in diesem Ralle nach § 106 des Gesetzes zu \ . entscheiden«.
Aktenzeichens III ZR 119/56 Urt. des BGH v. 16. Januar 1958
IiG Bonn 016 Köln
 mjffi 119/56_
rktindet lt« Protokoll m 16o Januar 1958 eser, Justizangestellter s Urkundsbeamter der Ge~ häftseteile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm >Str<
in M
Klägers, Berufungsklägors und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr« Weber, Dr« Arndt und Dr« Hußla
 für Recht erkannt?
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt«
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen« Gerichtsgebühren werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestands
 Der Kläger leitet Schadens er satzerisprüche daraus her, daß die von ihm am 10o Januar1945 erbetene Freigabe eines bei der Sparkasse in	auf	üährungskonto hinterlegten
 Betrages von 232« 950,— Fengö und deren ümvvechslung in Reichsmark daran gescheitert sei, daß die Devisenstelle in Nürnberg in ihren Freigabebescheid vom 120 Marz 1945 statt Pengö Zloty geschrieben hatte« Er macht geltend, daß aus fahrlässiger Amtspflichtvex'letzung der Devisenstelle ein Amtshaftungsanspruch gegen das Reich entstanden sei 5 denn ihm sei infolge des Fehlers der gesamte Geldbetrag auf der Sparkasse	bei	der Feindbesetzung dieser Stadt verlo-
ren gegangene
 Der Kläger hat deshalb mit dem Hinweis, er könne den Anspruch gegen das Reich, das handlungsunfähig gei, nicht realisieren, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben mit dem Antrag, mit Bezug auf eine Teilforderung von 1»500 DM gegen das Deutsche Reich festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm', dem Kläger, Schadensersatz zu leisten» In den Vorinstanzen ist der Kläger unterlegen«
Im Revisionsverfahren hat der Kläger auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (BGBl I 1747) seinen Klagantrag aufrecht erhalten«
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten«
Entscheidungsgründe s
Der geltend gemachte Amtshoftungsanspruch ist nach §§ 1 und 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 erloschen« Denn er gehört nicht zu den Ansprüchen, hinsichtlich deren dieses Gesetz etv/as anderes bestimmt« Das Erlöschen der Forderung ist im Revisionsverfah-
ren zu berücksichtigen, obwohl das Allgemeine Kriegs!olgen-gesetz erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist, denn dieses Gesetz hat nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (vgl» BGHZ 9? 101; 19? 294; 20, 30, 33)*
her Kläger hat aus dem Brieschen der Forderung nicht die Folgerung gezogen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären* Im allgemeinen ist bei der Aufrechterhaltung eines erloschenen Anspruches die Klage unter Koctenlast abzuweisen (Stein/Jonas ZPO 17® Aufl* § 91 a Anm»
I 1)» Hier hat der Gesetzgeber in § 1 AbSo 3 des Allg» Kriegs folgengesetzes ausdrücklich die - ohnehin bestehende - Möglichkeit cffongehalten, künftig eine Regelung zu treffen, die den Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt» Es entspricht dem Sinn und Zweck dieses, ungewöhnlich komplizierte Verhältnisse regelnden Gesetzes, die Klage auch dann nicht abzuweisen, wenn der Kläger den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt hat, und statt einer Klagabv/eisung die Erledigung des anhängigen Rechtsstreites durch Urteil auszusprechen» Es v/?rd damit eine Sachentscheidung vermieden, die
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möglicherweise bei der vorbehaltenen künftigen Regelung jetzt nicht zu erfüllender Ansprüche noch nicht zu übersehende Auswirkungen haben könnte» Es ist auch zu berücksichtigen, daß die durch § 1 Abs» 3 des Gesetzes erweckte Hoffnung auf künftige bessere Regelung es den vom Gesetz betroffenen Gläubigem schwer nacht, ihren Anspruch fallen zu lassen, auch wenn, wie hier, das Erlöschen des Anspruches an sich nicht in Zweifel gezogen wird»
Über die Kosten des erledigten Rechtsstreites ist nach Maßgabe.des § 106 des Allg» Kriegsfolgengesetzes zu entscheiden» Die dort getroffene, von der zivilprozessualen
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Regelung der Kostentragungspflicht abweichende Bestimmung hat lediglich zur Voraussetzung, daß sich der Rechtsstreit "durch dieses Gesetz” erledigt$ es ist - anders als in §
91 a ZPO - nicht auf eine Brledigungserlclärung der Parteien abgestelltc Berücksichtigt man die Tendenz des Gesetzes und den Zv/eck der Vorschrift des § 106, so ist der Rechtsstreit "durch dieses Gesetz erledigt”, wenn es auf die bisher von den Parteien im Verfahren vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte (Voraussetzungen einer Haftung aus § 839 BGB un.d Pas-sivlegitimation des Beklagten) nicht mehr ankommte Demgemäß war zu erkennen wie geschehen»
Br» Geiger	Br.	Pagendarm	Br»	Webex’
Br. Arndt	Br»	flußla