Verlangt der Kläger Ersatz der Mehrkosten, die durch Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache entstanden sind, weil der Richter streitige Behauptungen als unstreitig behandelt und erhebliche Beweisangebote übersehen hat, dann handelt es sich um den Ersatzanspruch wegen der Amtspflichtverlei/zung eines Richters "bei einem Urteil"0 Ende 1948 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Düsseldorf Klage auf Schadensersatz von mindestens 2,000 DM gegen Hflp und RflBBl(l6 0 1 '49)o Durch Urteil vom 22« Im späteren Verfahren verurteilte das Amtsgericht durch einen anderen Bichter am 9- Juni 1951 nach Beweisaufnahme den Beklagten HflK an den Kläger für den getrunkenen Wein 500y— DM Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen; die Klage gegen B^|^Pwurde abgewiesen, weil der restliche Wein durch Kriegseinwirkung vernichtet worden sei. Er hat beantragt, das Land zur Zahlung von 200,— DM nebst Zinsen zu verurteilen und vorgetragen; Der Amtsrichter habe seine Pflichten durch Trägheit und Bummelei grob verletzt; ihn treffe nicht nur ein . Das Verschulden liege nicht allein im Urteil, sondern betreffe auch die Leitung des Bechtsstreites und sei eine pflichtwidrige Verweige-rung.der Amtsausübung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. handelt habe, denn er hat ihm nur Trägheit und Bummelei vorgeworfen« Soweit die Revision jetzt vorträgt, der Richter habe sich "bewußt geweigert", von dem Sachvor-trag der Parteien pflichtgemäß Kenntnis zu nehmen, liegt darin die Berufung auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Richterso Das widerspricht den Feststellungen? Der Sachverhalt läßt nur Fahrlässigkeit erkennen« Bei der Rechtsansicht des Richters, es habe höchstens eine Gefälligkeit shand lung Vorgelegen und H^^habe beim Austrinken des Weines seines Bekannten unter den damaligen besonderen Verhältnissen mit dessen mutmaßlicher Einwilligung gehandelt, kam es nicht darauf an, wieweit die Behauptungen streitig waren« Allerdings hat Amtsgerichtsrat FHH^den Parteivortrag nicht voll gewürdigt und den Beweisantritt hinsichtlich des Beklagten R^m^ nicht beachtet« Doch stellt das Berufungsgericht da?u fest, daß er insoweit Beweisantritte "übersehen", also fahrlässig nicht beachtet' hat« » 2o Die Ansicht des Klägers, die Ausnahmebestimmung des § 839 Abs 2 BGB betreffe nur Pflichtverletzungen des Richters aus intellektuellem Versagen, nicht aber Fälle ethischen Verschuldens, wozu er Bummelei und Trägheit rechnet, ist im Gesetz nicht begründet« Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß diese Trennung nicht durch- 3* Amtsgerichtsrat P^HHfeüat die Pflichtverletzung ' auch bei dem Urteil und nicht nur bei der Leitung einer Rechtssache begangen- Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend auf diese Unterscheidung hingewiesen, die 4 Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die hier vorliegenden Pflichtverletzungen zu dem Urteil selbst und nicht nur zur Leitung des Verfahrens gehören* Einer näheren Erörterung dieser Prägen bedarf es hier nicht, weil der Kläger nur Ersatz der Mehrkosten verlangt, die gerade durch Erlaß des fehlerhaften Urteils entstanden sind. 4o Die Revision meint endlich, die Haftungsbeschränkung trete nach § 839 Abs Satz 2 BGB hier nicht ein,weil der Richter sich bewußt geweigert habe, von dem Sachvor-trag der Parteien Kenntnis zu nehmen; das sei eine Verweigerung der Amtsausübung. Auch hier hat sich der Richter nicht geweigert, tätig zu werden; er hat nur sein Urteil zu schnell und ohne die erforderliche Beweisaufnahme erlassen. behelfe, insbesondere die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung stehen« Im vorliegenden Pall ist kein Verhalten des Richters festgestellt, bei dem ihn die Aufsichtsbehörde zur Vornahme einer unterbliebenen Tätigkeit oder zu einer schnelleren Amtshandlung hätte anhalten können« Auch daraus ergibt sich, daß hier keine Verweigerung der Amtstätigkeit vorliegt«
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2365 033 Gesetz* Reohtssatz; Aktenzeichens Urteil des BGH BGB § 839 (G) Verlangt der Kläger Ersatz der Mehrkosten, die durch Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache entstanden sind, weil der Richter streitige Behauptungen als unstreitig behandelt und erhebliche Beweisangebote übersehen hat, dann handelt es sich um den Ersatzanspruch wegen der Amtspflichtverlei/zung eines Richters "bei einem Urteil"0 III ZR 119/55 OLG Düsseldorf o 19*November 1956 LG Düsseldorf V' \J % III, ZRJj 9/55 % Verkündet am 19<.November 1956 fieser, * Justizangestellter als Ur-< kundsbeamter der Geschäftsstelle 'V* i I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des .Rechtsanwalts Pr. Hermann Gr (0, m Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers * - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. gegen das Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den ßene-ralstaatsanwalt in Düsseldorf, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Pr hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19*November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hussla für Recht erkannt; Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf t vom 21. April 1955 wird zurückgewiesen. ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Ä * ?v ry* & Ä Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand^ Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen eines Richters«. Im Jahre 1942 lagerte der Kläger Wein im Einverständnis des Bankdirektors HMim Keller der Dfli ^^Bank in ein, verließ 1943 Düssel- dorf, Etwa 50 Flaschen Wein gelangten mit an seinen neuen Wohnsitz« Kurz vor dem Einmarsch der Besatzungstruppen trank diesen Wein aus«. Den Rest übergab angeblich der Obhut des Bankkraftfabrers auch diese Flaschen waren nach dem Kriege nicht mehr vorhanden« Ende 1948 erhob der Kläger vor dem Amtsgericht Düsseldorf Klage auf Schadensersatz von mindestens 2,000 DM gegen Hflp und RflBBl(l6 0 1 '49)o Durch Urteil vom 22« April 1949 wies Amtsgerichtsrat FflH^die Klage ohne Beweisaufnahme ab. Der Tatbestand dieses Urteils wies verschiedene Unrichtigkeiten auf, indem er bestrittene Behauptungen als unstreitig und andere Behauptungen unrichtig wiedergab. Auch die Gründe behandelten bestrittene Behauptungen als richtig. Darin hieß es ferner, der Kläger sei mit der Behauptung beweisfällig geblieben, der restliche Wein sei nicht vernichtet und Rf^fehabe ihn an sich genommen, obwohl der Kläger dafür Beweis angetreten hatte« Auf die Berufung des Klägers hob das Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 11, Oktober 1949 das amtsgerichtliche Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. In den Gründen heißt ess Das urteil enthalte keinen gehörigen - 3 ~ Tatbestand; es gebe den Sachverhalt entstellt wieder und bezeichne streitige Behauptungen als unstreitige Der Sachverhalt hätte durch eine eingehende Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Falsch sei die Annahme, der Kläger sei mit seiner Behauptung bezüglich des Beklagten beweisfällig geblieben, da das Gericht den angebotenen Beweis nicht erhoben habe* Im späteren Verfahren verurteilte das Amtsgericht durch einen anderen Bichter am 9- Juni 1951 nach Beweisaufnahme den Beklagten HflK an den Kläger für den getrunkenen Wein 500y— DM Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen; die Klage gegen B^|^Pwurde abgewiesen, weil der restliche Wein durch Kriegseinwirkung vernichtet worden sei. JDie Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Gerichtskosten der beiden ersten Bechtszüge wurden wegen unrichtiger Behandlung der Sache niedergeschlagen, doch entstanden dem Kläger durch diese Bechtszüge außergerichtliche Mehrkosten» Im vorliegenden Bechtsstreit verlangt der Kläger einen Teil dieser angeblich 700,- DM betragenden Mehrkosten vom Band als Schadensersatz. Er hat beantragt, das Land zur Zahlung von 200,— DM nebst Zinsen zu verurteilen und vorgetragen; Der Amtsrichter habe seine Pflichten durch Trägheit und Bummelei grob verletzt; ihn treffe nicht nur ein . intellektuelles, sondern ein ethisches Verschulden, für das auch ein Bichter stets hafte. Das Verschulden liege nicht allein im Urteil, sondern betreffe auch die Leitung des Bechtsstreites und sei eine pflichtwidrige Verweige-rung.der Amtsausübung. 4 - Das beklagte land hat ausgeführt, alle Pflichtverletzungen beträfen den Erlaß des Urteils, so daß mangels einer Straftat keine Haftung bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Das Land bittet um Zurückweisung der Revision« • * • % Ent s chei dungsgründ es, * Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben, weil Schadensersatzansprüche durch § 839 Abs 2 BUB ausgeschlossen sind« Danach tritt die Sehadensersatzpflicht wegen einer AmtspflichtVerletzung eines Beamten bei dem Urteil in einer Rechtssache nur ein, wenn die Pflichtverletzung zugleich eine Straftat bildet. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung findet diese Vorschrift jedoch keine Anwendung. i* Eine Straftat hat der Amtsrichter nicht begangen, insbesondere hat er den Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 336 StGB nicht verwirklicht. Danach wird ein Richter mit Zuchthaus bestraft, der sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zugunsten oder zu dem Nachteil- einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht« Aus der Passung des Tatbestandes, dem Begriff der "Beugung des Rechts”, dem Zweck der Strafbestimmung und der Höhe der Strafe folgern Rechtsprechung und Rechtslehre einhellig, daß bedingter Vorsatz nicht ausreicht (RGZ 25* 276; LK § 336, 5; Olshausen § 336, 3). t Der Kläger hat in den ersten Rechtszügen nicht vorgetragen, daß Amtsgerichtsrat vorsätzlich ge- handelt habe, denn er hat ihm nur Trägheit und Bummelei vorgeworfen« Soweit die Revision jetzt vorträgt, der Richter habe sich "bewußt geweigert", von dem Sachvor-trag der Parteien pflichtgemäß Kenntnis zu nehmen, liegt darin die Berufung auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Richterso Das widerspricht den Feststellungen? denn der Vorderrichter hat Vorsatz verneint und keine Tatsachen für eine vorsätzliche Pflichtverletzung festgestellt. Der Sachverhalt läßt nur Fahrlässigkeit erkennen« Bei der Rechtsansicht des Richters, es habe höchstens eine Gefälligkeit shand lung Vorgelegen und H^^habe beim Austrinken des Weines seines Bekannten unter den damaligen besonderen Verhältnissen mit dessen mutmaßlicher Einwilligung gehandelt, kam es nicht darauf an, wieweit die Behauptungen streitig waren« Allerdings hat Amtsgerichtsrat FHH^den Parteivortrag nicht voll gewürdigt und den Beweisantritt hinsichtlich des Beklagten R^m^ nicht beachtet« Doch stellt das Berufungsgericht da?u fest, daß er insoweit Beweisantritte "übersehen", also fahrlässig nicht beachtet' hat« » 2o Die Ansicht des Klägers, die Ausnahmebestimmung des § 839 Abs 2 BGB betreffe nur Pflichtverletzungen des Richters aus intellektuellem Versagen, nicht aber Fälle ethischen Verschuldens, wozu er Bummelei und Trägheit rechnet, ist im Gesetz nicht begründet« Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß diese Trennung nicht durch- führbar sei mildem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes 4 sowie den Begriff des Verschuldens widersprechet . Diese Ausführungen sind richtig und von der Revision im einzelnen nicht angegriffen« Das Gesetz zieht die Grenze nicht zwi-schen ethischem und intellektuellem Versagen, sondern zwischen strafbaren Pallen eines Versagens einerseits und allen anderen Fällen ethischen, £ intellektuellen oder sonstigen Versagens andererseits« •* _____ \ 3* Amtsgerichtsrat P^HHfeüat die Pflichtverletzung ' auch bei dem Urteil und nicht nur bei der Leitung einer Rechtssache begangen- Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend auf diese Unterscheidung hingewiesen, die 4 sich aus einem Vergleich mit der Strafvorschrift gegen Rechtsbeugung und aus der Entstehungsgeschichte des § 839 BGB ergibt« Im Entwurf zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch war zunächst ein Haftungsausschluß für alle Pflichtverletzungen eines Richters ”bei Leitung und Entscheidung einer Rechtssache” vorgesehen« Aufgrund der Beratungen beschränkte man die Bestimmung auf "Entscheidungen” (nicht auch auf die Leitung) und weiterhin auf "Urteile” (und nicht auf alle Entscheidungen)« Das ist wiederholt in Entscheidungen des Reichsgerichts dargelegt (RGZ 62, 367? 116,90; vgl auch Schneider Arch ZP 91, 209)« 1 , 1 Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die hier vorliegenden Pflichtverletzungen zu dem Urteil selbst und nicht nur zur Leitung des Verfahrens gehören* Zum Urteil gehört die richtige Feststellung des Tatbe*- standes, insbesondere die Trennung des unstreitigen Sach- *: i- i' ;V Verhalts von streitigen Behauptungen sowie die Prüfung der Beweiserheblichkeit aller Behauptungen und eines etwaigen Beweisantrittes„ Bas alles bestimmt den Inhalt des Urteils und beantwortet die Frage, wann und wie die Entscheidung zu erlassen ist.Gewiß'liegen Pflichtverletzungen auch vorher bei der unzulänglichen Vorbereitung der Verhandlung, der mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts und dem Absehen von einer Beweisaufnahme- Bie Ablehnung einer Beweisaufnahme, der Erlaß eines Beweisbeschlusses und sonstige leitende Maßnahmen sind keine Urteile im prozessualen Sinne, aber sie stehen in so engem Zusammenhang mit dem Urteil, daß sie haftungsmäßig nicht getrennt werden können* Bie Haftungsbeschränkung des § 839 Abs 2 BGB gilt für alle Pflichtverletzungen ”bei dem Urteil in einer Rechtssache”, also für Jede Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Rechtssache durch ein Urteil zu entscheiden» Zu dieser Findung des Urteils gehören auch die Sammlung und Erfassung des Streitstoffes, die Beratung und Absetzung des Urteils sowie die Feststellung und Würdigung der Tatsachen« Bie Haftungsbeschränkung müßte auch dann gelten, wenn das Verfahren ohne Urteil endet, weil die Pflichtverletzung nach dem Y/ortlaut des Gesetzes nicht nur im Urteil selbst zu liegen braucht; sonst hätte das Gesetz die Ausnahmevorschrift auf Pflichtverletzungen "durch ein Urteil” beschränkt- Beshalb hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits früher entschieden, daß verfahrensrechtliche Verstösse eines Richters, die nur im Zusammenhang mit dem zu fällenden Urteil zu einem Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen zu führen vermögen, noch als AmtspflichtVerletzungen bei einem Urteil anzusehen sind (BGHZ Io, 55, vgl RG JW '914, 855 HER "933, 651). r Einer näheren Erörterung dieser Prägen bedarf es hier nicht, weil der Kläger nur Ersatz der Mehrkosten verlangt, die gerade durch Erlaß des fehlerhaften Urteils entstanden sind. Der Kläger hatte seinen Gegnerr nur deshalb höhere Kosten zu erstatten, weilein so fehlerhaftes Urteil ergangen war, daß die Sache unter Aufhebung dieses Urteils an die Vorinstanzen zurückverwiesen werden mußte- Die für diesen Schaden ursächliche Pflichtverletzung war der Erlaß des Urteils. Selbst wenn Pflichtverletzungen vorher darin lagen, daß etwa der Richter es unterlassen hatte, Beweise zu erheben, waren dadurch keine Mehrkosten und auch sonst keine Schäden entstanden. 4o Die Revision meint endlich, die Haftungsbeschränkung trete nach § 839 Abs Satz 2 BGB hier nicht ein,weil der Richter sich bewußt geweigert habe, von dem Sachvor-trag der Parteien Kenntnis zu nehmen; das sei eine Verweigerung der Amtsausübung. Eine Verweigerung der Amtsausübung liegt hier nicht vor» Verweigerung einer Amtsausübung ist die bewußte Ablehnung jeder Amtstätigkeit schlechthin. Die Ablehnung der richtigen Amtsausübung durch Vornahme einer falschen Maßnahme ist keine Verweigerung, sondern eine unrichtige Amtsausübung. Auch hier hat sich der Richter nicht geweigert, tätig zu werden; er hat nur sein Urteil zu schnell und ohne die erforderliche Beweisaufnahme erlassen. In solchen Fällen verbleibt es bei der Haftungsbeschränkung« Die Verweigerungen und Verzögerungen richterlicher Amtstätigkeit sind erkennbar deshalb von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, weil hier den Betroffenen andere Rechts- * behelfe, insbesondere die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung stehen« Im vorliegenden Pall ist kein Verhalten des Richters festgestellt, bei dem ihn die Aufsichtsbehörde zur Vornahme einer unterbliebenen Tätigkeit oder zu einer schnelleren Amtshandlung hätte anhalten können« Auch daraus ergibt sich, daß hier keine Verweigerung der Amtstätigkeit vorliegt« 5« Die Revision ta»ß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Dr« Geiger Dr« Kreft Dr*- Arndt *i Wolany Dr* Russia ir