hypothek habe* Am 18o Dezember 1948 genehmigte das Vormundschaftsgericht die Eintragung* Die Genehmigung wurde am 23o Dezember 1948 der Prau WotfHP zugestellt mit dem Hinweis, daß sie erst wirksam werde, wenn sie der Klägerin mitgeteilt worden isto Eine solche Mitteilung ist jedoch nicht erfolgt0 Am 4o Januar 1949 wurde der Genehmigungsbeschluß vom 18o Dezember 1948 auf der von dem Beklagten eingereichten Urschrift der Erklärung der Prau Y/o^^ gesetzt und die Urkunde dem Beklagten zurückgegeben* Dieser schickte sie am gleichen Tag an das Grundbuchamt und bat um Eintragung der Sicherungshypotheko Das Grundbuchamt forderte zunächst von Prau Wo000 die Eintragungsgebühr in Hohe von 80,12 DM an, Da eine Zahlung durch Prau Wo000 nicht erfolgte, unterblieb die Eintragung vorläufig* Mit Schreiben vom 5o Februar 1949 erkundigte sich die Klägerin bei dem Beklagten nach dem Stand der Sache* Der Beklagte erwiderte nach fernmündlicher Eückfrage beim Grundbuchamt mit Schreiben vom 8* Februar 1949 die Eintragung sei bisher daran gescheitert, daß die Eintra-gunskosten noch nicht bezahlt worden seien* Am 17« Februar 1949 erfolgte auf Veranlassung der Klägerin die Zahlung durch den Beklagten* Am 18* Februar 1949 wurde die Sicherungshypothek eingetragen* weil sie, die Pflegerin, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Eintragung nicht gemäß § 1829 BGB der Klägerin mitgeteilt habe« Sie erhob Widerklage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der Hypothek« Die Klage wurde abgewiesen und der Widerklage stattgegeben« Das Urteil ist rechtskräftig« Hätte er die Klägerin entsprechend belehrt, so hätte diese den Kredit von 24«000 DM nicht gleich ausbezahlt, sondern hatte bis zu dem Zugang dieser Mitteilung gewartet oder sich eine andere Sicherheit beschafft« Der Beklagte habe es auch unterlassen, sich vor Einreichung des Eintragungsantrages darum zu kümmern, ob die nach § 1829 BGB erforderliche Mitteilung erfolgt ist, und habe es unterlassen, diese dann - - . Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt« Er hat vorgebracht, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Beteiligten über die Vorschrift des § 1829 BGB zu belehren, eine derartige Pflicht hätte insbesondere der Klägerin gegenüber nicht bestanden« Die Unterlassung der Belehrung sei auch nicht ursächlich für den Schaden der Klägerin gewesen, da diese, auch wenn die Belehrung erfolgt wäre, die Kreditsumme sofort ausbezahlt hatte* Eine spätere Belehrung wäre ohne Erfolg gewesen, da die Frau dann schon nicht mehr willens gewesen wäre, die Mitteilung an die Klägerin vorzunehraen* Im übrigen habe die Klägerin die Möglichkeit, noch auf andere Weise Ersatz zu erlangen« Schließlich treffe den Prokuristen HeHH^ auch ein erhebliches Mitverschulden an einem Schaden der Klägerin, das sich diese tnrechnen lassen müsse; denn habe den Betrag von 24«000 DM ausbezahlt, bevor die vormundschafts-gerichtliche Genehmigung erteilt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, in dem es noch ungewiß war«, ob die Klägerin die vereinbarte Sicherheit erhalten werde0 belehren, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst wirksam werde, wenn sie der Klägerin von der Pflegerin mitgeteilt worden ist«, Pas läßt keinen Rechtsirrtum erkennen«, Mit Recht weist das Berufungsgericht.darauf hin, daß sich die Pflicht des Beklagten nicht in der Beglaubigung und Weitergabe der Erklärungen der Frau erschöpfte, sondern daß er auch verpflichtet war, die Beteiligten darüber aufzuklären, welche Maßnahmen noch erforderlich sind, den erstrebten Urfolg zu erreichen« Pazu gehörte aber auch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und deren Mitteilung an die Klägerin, denn ohne diese konnte, was der Beklagte wissen mußte, eine „wirksame Eintragung der Grundschuld "und Sicherungshypothek) nicht erfolgen« Piese Belehrungspflicht hatte der Beklagte auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführi, gegenüber der Klägerin« Per Kreis derjenigen, denen gegenüber die Belehrungspflicht des Notars besteht, beschränkt sich nicht auf diejenigen, die ihre Erklärungen beurkunden oder beglaubigen lassen, sondern umfaßt alle, deren Interessen durch das Amtsgeschäft berührt werden, insbesondere auch diejenigen, die - wie die Klägerin im vorliegenden Pall - aus dem beurkundeten Rechtsgeschäft Rechte erwerben sollen (Seybold-Hornig, ReichsnotarOrdnung Anm VII. Per Beklagte durfte auch nicht annehmen, daß er von dieser Belehrung absehen konnte % denn er konnte , worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, nicht voraussetzen, daß den Beteiligten als Baien die Vorschrift des § 1829 BGB, wonach die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung ah den Vertragsgegner bedarf, bekannt“ war« Das wird von der Bevision mit Hecht angegriffen0 Die Verpflichtung des Notars, die Beteiligten hei der Beurkundung eines Bechtsgeschäfts auf eine solche Möglichkeit hin-zuweisen, kann zwar nicht generell und in jedem Pall als gegeben angesehen werden» Das hängt vielmehr yon der Lage des Einzelfalles ah und ist in jedem Pall eine Sache der pflichtmäßigen Abwägung durch den Notar» Es wird eine solche Pflicht möglicherweise dann nicht bestehen, wenn der Notar ohne Verschulden annehmen durfte, daß die Kreditsumme erst nach Erfüllung aller Voraussetzungen für ihre Sicherung, also etwa nach der Eintragung des Grundpfandrechts 9 ausbezahlt wird$ denn in diesem Pall brauchte er mit einer Gefährdung der Interessen der Klägerin nicht zu rechnen» Anders ist es aber, wenn der Notar weiß oder wissen muß, daß der Kredit gegeben werden soll, bevor das Grundpfandrecht eingetragen oder seine Eintragung gesichert ist» In diesem Pall hat er die Amtspflicht, dem Kreditgeber den Weg zü weisen, wie er rechtlich sein Risiko möglichst klein halten kann» Daraus folgt, daß der Beklagte, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die Klägerin die Kreditsumme schon vor Bestellung der Sicherheit sofort auszuzahlen beabsichtigte, verpflichtet war, sie darauf hinzuweisen, daß "sie relativ am besten gesichert sei,' wenn die Pflegerin ihn bevollmächtige, für sie die Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die Klägerin vorzunehmen0 Durch einen sol~-chen Hinweis wäre die Klägerin auch darauf aufmerksam gemacht geworden« daß die Pflegerin sich andernfalls noch nach denn die Pflegerin wäre nun gezwungen gewesen, zu erklären* ob sie eine solche Bevollmächtigung aussprechen will oder nicht« Hätte sie die Bevollmächtigung erteilt* so wäre es zwar zur sofortigen Hingabe der Kreditsumme gekommen« Diese wäre dann aber durch eine rechtswirksame Eintragung eines Grundpfandrechts gesichert■worden* ein Schaden der Klägerin wäre nicht entstanden« Daran ändert auch nichts der Umstand* daß es in der Folgezeit nicht zur Eintragung der zunächst beantragten Grundschuld gekommen ist* weil das Vormundschaft sgericht’ hierfür seine Genehmigung nicht erteilt hat? denn die oben erörterte Vollmacht des Notars wäre dann auch bei dem am 15o Dezember 1948 gestellten Antrag der Pflegerin auf Eintragung einer Sicherungshypothek erteilt worden* da die Pflegerin - wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt - auch zu diesem Zeitpunkt noch ernstlich bereit war* eine Sicherung durch Grundpfand zu bestellen« Ebenso ist es nicht von entscheidender Bedeutung* daß diese Bevollmächtigung möglicherweise nur widerruflich hätte erteilt werden können und erteilt worden wäre, da die vormundschafts-geri chtliche Genehmigung am 23o Dezember 1948 nicht der Pflegerin* sondern dem Beklagten und von diesem unmittelbar darauf der Klägerin mitgeteilt worden wäre* von dem Beklagten aber bisher nichts dafür vorgetragen worden ist, daß die Pflegerin* die am 15o Dezember 1948 noch willens war, die Sicherungshypothek zu bestellen* sich innerhalb 8 Tagen bereits eines anderen besonnen und die Vollmacht dem Beklag-ten gegenüber widerrufen hätte« Wenn die Revision glaubt, der Beklagte hätte diese Mitteilung als Bevollmächtigter der Pflegerin selbst bewerkstelligen können, so ist das rechtsirrigo Bie Pflegerin hat sich in ihren Erklärungen vom 15 o Bezeraber 1948 darauf beschränkt zu beantragen, ihre Erklärung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen» Eine ausdrückliche Vollmacht, daß diese Erklärung von dem Beklagten abgegeben werden könne und solle, ist in dieser Erklärung nicht enthalten» Aus den Erklärungen der Pflegerin känn auch nicht eine, stillschweigende Bevollmächtigung hierzu entnommen werden, wie die Revision meint? Daher- wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, am 4o Januar 1949 vor der Absendung der Anträge an das Grundbuchamt zu prüfen, ob die nach § 1829 BGB erforderliche Mitteilung tatsächlich ergangen war und, falls er ihr Pehlen festgestellt hätte, die Pflegerin darauf hinzuweisen, daß diese Mitteilung noch ergehen müsse, damit die Eintragung beantragt’ und wirksam vollzogen werden könne * Daß er das unterlassen hat, ist ihm als schuldhafte Amtspflichtverletzung - auch gegenüber der Klägerin - anzurechnen.» Bas Berufungsgericht hat auch geprüft, ob diese Unterlassung noch ursächlich für den Schaden der Klägerin gewesen ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich das nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse? weil manches dafür spreche, daß die Pflegerin, wenn jetzt die Klägerin an sie herangetreten wäre, nicht mehr bereit gewesen wäre, die erforderliche Mitteilung noch nach-zuholen« Diese Beweiswürdigung kann aber nicht ohne weiteres für die Frage, ob auch die Unterlassung des'Beklag-7 ten am 4c Januar 1949 für den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen ist, Geltung beanspruchen* Das Berufungsgericht spricht in jenem Zusammenhang nur davon, daß die . November 1948 da-zukommt, der.Klage stattzugeben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und auf .Grund dieser Feststellungen zu entscheiden haben, ob auch unter diesem Gesichtspunkt als ( nicht erwiesen angesehen werden kann« daß die Pflegerin die erforderliche Mitteilung noch nachgeholt hätten
Für das Nachschlagewerkl Für'die Amtliche Sammlung!
Gesetz«
Rechtssatz
Aktenzeichen* III Urteil des. BGH vom :
BGB §§ 839, 1829? ReichsnotarOrdnung § 21
Ifber die Pflicht des Notars, die Beteiligten hei einem von ihm beurkundeten Recht geschäftc. zu dem die Genehmigung des Vormundschaft sgerichts erforderlich ist, darüber zu belehren, daß diese Genehmigung erst wirksam wird, wenn sie von dem Vormund (pfle ger*, dem Vertragsgegner mitgeteilt worden ist. und daß der Vormund (Pfleger) den Notar bevollmächtigen kann, diese Mitteilung für ihn vorzunehmeno
ZR 119/54
LG Lüneburg o November 1955 OLG Celle
ill ZB 119/54
Verkündet It Protokoll am 3o November 1955 Fieser, Justizangest ^ als Urkundsbeamter l der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
der Firma HflWMi Apparatebaugesellschaft
Nfljj^^ und iüuflB GomoboHo, vertreten durch ihren Geschäftsführer» in K^Pf
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerinf
-Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dro Rudolf
LOP, RPBBPstraße Pe-
in Wl
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter §
Rechtsanwalt ProfoDr
| hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 3« November 1955 unter MtLtwirkung des Senatspräsidenten Prof oDr «>Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, DroWeber, 2)r<>Kreft und BroHußla
I für RecBat erkannt»
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cejle vom 24-o Februar 1954 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und KntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesene
Von Rechts wegen
k
Tatbestands
Die Klägerin betreibt die Herstellung von Rundfunkchassis o Diese baut sie in Gehäuse ein, die sie von anderen Unternehmern beziehto Sie trat deshalb mit dem Tischlerei-unter nehmen SpPI & Wo^pP in VripPP^D^P in Verbindung«, Es kam zu einem Geschäftsabschluß über die Lieferung von Gehäusen«, Der Firma S^H & Wop|P sollte hierfür von der Klägerin ein Kredit von 24o000 DM gegen Sicherheit eingeräumt werden; als Sicherungsobjekt wurde das dem vermißten Mühlenbauer Richard Y/oppP gehörende Hausgrundstück Gpppppp PI in WPPP/LPP in Aussicht genommen«,
Zu diesem Zweck begaben sich der Prokurist der Klägerin Heuzeroth und für die Firma SflBP & WofPP deren Pächter Berthold Y,'op^r der Buchhalter HoPIHIB und für Richard \7oP0p dessen Ehefrau Emmi Uop^ als Abwesenheitspflegerin am 3Or November 1948 zu dem Beklagteno Dort beantragte Frau V*roppl als Abwesenheitspflegerin ihres Ehemannes für diesen die Eintragung einer Eigentümer grundschuld von 24 «,000 DM; gleichzeitig beantragte sie die Aushändigung des Grund Schuldbriefes an die Klägerin«, Ferner beantragte sie die vormund-schaftgerichtliche Genehmigung ihrer Erklärungen, die der Beklagte einholen sollte«, Der Beklagte setzte gleichzeitig mit den von ihm beglaubigten Erklärungen ein Schreiben an das Vormundschaftsgericht und und an das Grundbuchamt mit den entsprechenden Anträgen auf und sandte diese Schreiben am gleichen Tag abo Am gleichen Tage zahlte HeppppP, nachdem die Beteiligten den Beklagten verlassen hatten, 24o000 DM an Berthold WoppP aus» Das Vormundschaftsgericht hatte Bedenken gegen die Eintragung und Abtretung der Grundschuld und regte die Eintragung einer Sicherungshypothek in glei-* eher Höhe an«, Nachdem sich der Beklagte hierwegen mit den Beteiligten in Verbindung gesetzt hatte, nahm er am 15o
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Dezember 1948 in beglaubigter Form Eintragungsbewilligung und -antrag der Frau WoflM hinsichtlich dieser Sicherungs--:^ hypothek auf* Pie Urkunde enthielt auch den Antrag auf vor- >. mundschaftsgerichtliche Genehmigungo Am gleichen Tag war Prau ^00/0 auch bei dem Vormundschaftsrichter, dem sie Uber'',', die Verwendung des Kredits Auskunft gab und erklärte, daß sie keinerlei Bedenken gegen die Eintragung der Sicherungs-. hypothek habe* Am 18o Dezember 1948 genehmigte das Vormundschaftsgericht die Eintragung* Die Genehmigung wurde am 23o Dezember 1948 der Prau WotfHP zugestellt mit dem Hinweis, daß sie erst wirksam werde, wenn sie der Klägerin mitgeteilt worden isto Eine solche Mitteilung ist jedoch nicht erfolgt0 Am 4o Januar 1949 wurde der Genehmigungsbeschluß vom 18o Dezember 1948 auf der von dem Beklagten eingereichten Urschrift der Erklärung der Prau Y/o^^ gesetzt und die Urkunde dem Beklagten zurückgegeben* Dieser schickte sie am gleichen Tag an das Grundbuchamt und bat um Eintragung der Sicherungshypotheko Das Grundbuchamt forderte zunächst von Prau Wo000 die Eintragungsgebühr in Hohe von 80,12 DM an,
Da eine Zahlung durch Prau Wo000 nicht erfolgte, unterblieb die Eintragung vorläufig* Mit Schreiben vom 5o Februar 1949 erkundigte sich die Klägerin bei dem Beklagten nach dem Stand der Sache* Der Beklagte erwiderte nach fernmündlicher Eückfrage beim Grundbuchamt mit Schreiben vom 8* Februar 1949 die Eintragung sei bisher daran gescheitert, daß die Eintra-gunskosten noch nicht bezahlt worden seien* Am 17« Februar 1949 erfolgte auf Veranlassung der Klägerin die Zahlung durch den Beklagten* Am 18* Februar 1949 wurde die Sicherungshypothek eingetragen*
Im Mai 1949 wurde das Konkursverfahren Uber das Vermögen des Berthold VTofHP, der offenen Handelsgesellschaft SflP & Wo^BP« des verstorbenen Hichard Y/ofBP und der Prau Hanna Vio^f^ verw„sM^> eröffnet* Die drei letzteren Ver-
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fahren wurden wieder aufgehoben, das Verfahren gegen Berthold mangels Masse eingestellt« Die Kläger haben alsdann gegen Richard vertreten durch seine Abwesenheitspfle-
gerin Hanna Wo^p, Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück aus der Sicherungshypothek wegen einer Forderung von 23o037?57 DM zuzüglich Zinsen und Kosten erhoben« Gegenüber dieser Klage wandte die Pflegerin ein, die Hypothek sei nicht entstanden? weil sie, die Pflegerin, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Eintragung nicht gemäß § 1829 BGB der Klägerin mitgeteilt habe« Sie erhob Widerklage auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der Hypothek« Die Klage wurde abgewiesen und der Widerklage stattgegeben« Das Urteil ist rechtskräftig«
Die Sicherungshypothek ist gelöscht worden«
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 26«024,64 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Sie hat dazu vorgetragen, der Beklagte habe sie nicht darüber belehrt, daß die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst mit der Mitteilung seitens der Pflegerin an die Klägerin wirksam werde, er habe vielmehr ausdrücklich gesagt, daß nunmehr vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts alles in Ordnung sei« In diesem Glauben habe er die Klägerin bis zuletzt gelassen«
Hätte er die Klägerin entsprechend belehrt, so hätte diese den Kredit von 24«000 DM nicht gleich ausbezahlt, sondern hatte bis zu dem Zugang dieser Mitteilung gewartet oder sich eine andere Sicherheit beschafft« Der Beklagte habe es auch unterlassen, sich vor Einreichung des Eintragungsantrages darum zu kümmern, ob die nach § 1829 BGB erforderliche Mitteilung erfolgt ist, und habe es unterlassen, diese dann - - . *i selbst zu bewerkstelligen oder die Frau V.o^^ zu veranlassen, sie vorzunehmen« Damit habe der Beklagte schuldhaft gegen seine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht als Notar verstoßen« Der Schaden der Klägerin bestehe in der
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nicht gesicherten und nicht heitreibbaren Forderung von 23*037 ?57 DM aus dem bewilligten Kredit sowie in den Kosten des Vorprozesses in Höhe von 2o987o07 DM«
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt« Er hat vorgebracht, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Beteiligten über die Vorschrift des § 1829 BGB zu belehren, eine derartige Pflicht hätte insbesondere der Klägerin gegenüber nicht bestanden« Die Unterlassung der Belehrung sei auch nicht ursächlich für den Schaden der Klägerin gewesen, da diese, auch wenn die Belehrung erfolgt wäre, die Kreditsumme sofort ausbezahlt hatte* Eine spätere Belehrung wäre ohne Erfolg gewesen, da die Frau dann
schon nicht mehr willens gewesen wäre, die Mitteilung an die Klägerin vorzunehraen* Im übrigen habe die Klägerin die Möglichkeit, noch auf andere Weise Ersatz zu erlangen« Schließlich treffe den Prokuristen HeHH^ auch ein erhebliches Mitverschulden an einem Schaden der Klägerin, das sich diese tnrechnen lassen müsse; denn habe den
Betrag von 24«000 DM ausbezahlt, bevor die vormundschafts-gerichtliche Genehmigung erteilt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, in dem es noch ungewiß war«, ob die Klägerin die vereinbarte Sicherheit erhalten werde0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin wurde zurüc'kgewiesen«, Mit der Revision ver folgt die Klägerin ihren .Klaganspruch weiter* Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründei
1« a) Das Berufungsgericht sieht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten darin, daß er es am 30« November 1948 unterlassen habe, die Beteiligten darüber zu
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belehren, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst wirksam werde, wenn sie der Klägerin von der Pflegerin mitgeteilt worden ist«, Pas läßt keinen Rechtsirrtum erkennen«, Mit Recht weist das Berufungsgericht.darauf hin, daß sich die Pflicht des Beklagten nicht in der Beglaubigung und Weitergabe der Erklärungen der Frau erschöpfte,
sondern daß er auch verpflichtet war, die Beteiligten darüber aufzuklären, welche Maßnahmen noch erforderlich sind, den erstrebten Urfolg zu erreichen« Pazu gehörte aber auch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und deren Mitteilung an die Klägerin, denn ohne diese konnte, was der Beklagte wissen mußte, eine „wirksame Eintragung der Grundschuld "und Sicherungshypothek) nicht erfolgen« Piese Belehrungspflicht hatte der Beklagte auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführi, gegenüber der Klägerin« Per Kreis derjenigen, denen gegenüber die Belehrungspflicht des Notars besteht, beschränkt sich nicht auf diejenigen, die ihre Erklärungen beurkunden oder beglaubigen lassen, sondern umfaßt alle, deren Interessen durch das Amtsgeschäft berührt werden, insbesondere auch diejenigen, die - wie die Klägerin im vorliegenden Pall - aus dem beurkundeten Rechtsgeschäft Rechte erwerben sollen (Seybold-Hornig, ReichsnotarOrdnung Anm VII. zu § 21§ RGZ 153, 153)o
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Per Beklagte durfte auch nicht annehmen, daß er von dieser Belehrung absehen konnte % denn er konnte , worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, nicht voraussetzen, daß den Beteiligten als Baien die Vorschrift des § 1829 BGB, wonach die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung ah den Vertragsgegner bedarf, bekannt“ war«
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Pas Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, es habe nicht mehr zu den Amtspflichten des Beklagten gehört, die Be-
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teiligten auf die Möglichkeit hinzuweisen, dsß die Pflegerin den Beklagten bevollmächtigen könne, in ihrem Namen die von dem Yormundschaftsgericht erteilte Genehmigung der Klägerin mitzuteilen»
Das wird von der Bevision mit Hecht angegriffen0 Die Verpflichtung des Notars, die Beteiligten hei der Beurkundung eines Bechtsgeschäfts auf eine solche Möglichkeit hin-zuweisen, kann zwar nicht generell und in jedem Pall als gegeben angesehen werden» Das hängt vielmehr yon der Lage des Einzelfalles ah und ist in jedem Pall eine Sache der pflichtmäßigen Abwägung durch den Notar» Es wird eine solche Pflicht möglicherweise dann nicht bestehen, wenn der Notar ohne Verschulden annehmen durfte, daß die Kreditsumme erst nach Erfüllung aller Voraussetzungen für ihre Sicherung, also etwa nach der Eintragung des Grundpfandrechts 9 ausbezahlt wird$ denn in diesem Pall brauchte er mit einer Gefährdung der Interessen der Klägerin nicht zu rechnen»
Anders ist es aber, wenn der Notar weiß oder wissen muß, daß der Kredit gegeben werden soll, bevor das Grundpfandrecht eingetragen oder seine Eintragung gesichert ist» In diesem Pall hat er die Amtspflicht, dem Kreditgeber den Weg zü weisen, wie er rechtlich sein Risiko möglichst klein halten kann» Daraus folgt, daß der Beklagte, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die Klägerin die Kreditsumme schon vor Bestellung der Sicherheit sofort auszuzahlen beabsichtigte, verpflichtet war, sie darauf hinzuweisen, daß "sie relativ am besten gesichert sei,' wenn die Pflegerin ihn bevollmächtige, für sie die Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die Klägerin vorzunehmen0 Durch einen sol~-chen Hinweis wäre die Klägerin auch darauf aufmerksam gemacht geworden« daß die Pflegerin sich andernfalls noch nach
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der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht einseitig von ihrer Verpflichtung lösen kann«, indem sie die nach §
1829 BGB erforderliche Mitteilung an die Klägerin unterläßt«
Die Lebenserfahrung geht dahin* daß die Klägerin bei einer solchen Belehrung den Wunsch ausgesprochen hätte* die Pflegerin solle den Notar entsprechend bevollmächtigen«
b) Damit ist aber auch der Auffassung des Berufungsgerichts» daß die Unterlassung des Beklagten für den »Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei* der Boden entzogen? denn die Pflegerin wäre nun gezwungen gewesen, zu erklären* ob sie eine solche Bevollmächtigung aussprechen will oder nicht« Hätte sie die Bevollmächtigung erteilt* so wäre es zwar zur sofortigen Hingabe der Kreditsumme gekommen« Diese wäre dann aber durch eine rechtswirksame Eintragung eines Grundpfandrechts gesichert■worden* ein Schaden der Klägerin wäre nicht entstanden« Daran ändert auch nichts der Umstand* daß es in der Folgezeit nicht zur Eintragung der zunächst beantragten Grundschuld gekommen ist* weil das Vormundschaft sgericht’ hierfür seine Genehmigung nicht erteilt hat? denn die oben erörterte Vollmacht des Notars wäre dann auch bei dem am 15o Dezember 1948 gestellten Antrag der Pflegerin auf Eintragung einer Sicherungshypothek erteilt worden* da die Pflegerin - wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt - auch zu diesem Zeitpunkt noch ernstlich bereit war* eine Sicherung durch Grundpfand zu bestellen« Ebenso ist es nicht von entscheidender Bedeutung* daß diese Bevollmächtigung möglicherweise nur widerruflich hätte erteilt werden können und erteilt worden wäre, da die vormundschafts-geri chtliche Genehmigung am 23o Dezember 1948 nicht der Pflegerin* sondern dem Beklagten und von diesem unmittelbar darauf der Klägerin mitgeteilt worden wäre* von dem Beklagten aber bisher nichts dafür vorgetragen worden ist, daß die Pflegerin* die am 15o Dezember 1948 noch willens war, die
Sicherungshypothek zu bestellen* sich innerhalb 8 Tagen bereits eines anderen besonnen und die Vollmacht dem Beklag-ten gegenüber widerrufen hätte«
Hätte die Pflegerin aber bereits am 30* November 1948 erklärt j daß sie eine solche Bevollmächtigung des Beklagten nicht wünsche5 so hätte sie damit zu erkennen gegeben* daß sie noch nicht ernstlich gesonnen ist, die für die Eintragung der Grundschuld erforderlichen Voraussetzungen ihrerseits zu schaffen, sich vielmehr die Freiheit, die Eintragung durch Nichtvolizug der erforderlichen Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die Klägerin zu verhindern, Vorbehalten willo In diesem Falle würde es der Lebenserfahrung widersprechen, daß die Klägerin dann noch bereit gewesen wäre, die Kreditsumme allein im Vertrauen auf die Vertragstreue der Klägerin sofort auszuzahlen« Es wäre dann also nicht zu einer sofortigen Auszahlung des Kredits und damit nicht zu einer Schädigung der Klägerin gekommen*
c) Bas angefochtene Urteil kann daher schon aus diesem Grunde nicht aufrecht erhalten werden und ist aufzuheben«
Da die erforderlichen Feststellungen dazu, ob der Beklagte wußte oder wissen mußte, daß die Klägerin die Kreditsumme sofort ausbezahlen wollte, noch fehlen, ist diä Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Bevision - an das Berufungsgericht zurückzuver-weisena
2Ö Bas angefochtene Urteil muß aueh noch aus einem weiteren Grunde aufgehoben werden«
a) Bas Berufungsgericht verneint eine Amtspflicht Verletzung des Beklagten insoweit, als er am 4o Januar 1949 dem Grundbuchamt die Erklärungen der Frau und die Vormund*
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schaftsgerichtliche Genehmigung vorlegte, ohne vorher fest* zustellen, oh die Genehmigung gemäß § 1829 BGB mitgeteilt worden war? denn die Herbeiführung dieser Mitteilung sei außerhalb seiner Jmtspflicht als Notar gelegen»
Bas wird von der Revision mit Recht angegriffen Bas Berufungsgericht verkennt, daß die Tätigkeit des Beklagten und damit seine Amtspflichten sich nicht darin erschöpften die Erklärungen der Erau Wo^|^ zu beglaubigen und die Vormundschaft sgericht liehe Genehmigung einzuholen, sondern daß der Beklagte es übernommen hatte, die Anträge beim Grundbuchamt einzureichen» Bazu gehört aber auch die Pflicht zu prüfen ob der Eintragung noch Hindernisse entgegenstehenr und bejahendenfalls die zur Beseitigung derselben notwendigen Schritte zu unternehmen oder die Beteiligten zu veranlassen, diese Hindernisse zu beseitigen (Seybold-Hornig, Reichsnotarordnung Anm ? 10 zu § 21)o Zu diesen Hindernissen gehört aber auch das Pehlen der Mitteilung der Vormund schaft sge^-richtlichen Genehmigung an den Vertragsgegner0
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Wenn die Revision glaubt, der Beklagte hätte diese Mitteilung als Bevollmächtigter der Pflegerin selbst bewerkstelligen können, so ist das rechtsirrigo Bie Pflegerin hat sich in ihren Erklärungen vom 15 o Bezeraber 1948 darauf beschränkt zu beantragen, ihre Erklärung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen» Eine ausdrückliche Vollmacht, daß diese Erklärung von dem Beklagten abgegeben werden könne und solle, ist in dieser Erklärung nicht enthalten» Aus den Erklärungen der Pflegerin känn auch nicht eine, stillschweigende Bevollmächtigung hierzu entnommen werden, wie die Revision meint? denn eine solche Bevollmächtigung, die - wie bereits ausgeführt - die Entscheidungsfreiheit der Pflegerin nicht unwesentlich beeinträchtigt haben würde, hätte bei der Bedeutung, die das Gesetz der Mitteilung der Geneh-
migung an den Vertragsgegner beimißt« einer ausdrücklichen Erklärung bedurfto Hätte der Beklagte also die Mitteilung selbst vorgenommen, so wäre sie mangels ausdrücklicher Bevollmächtigung hierzu unwirksam gewesen*»
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte nach seinen eigenen Erklärungen im Vorprozeß rechtsirrtümlich annahm, daß der Auftrag der Pflegerin soweit gegangen sei, die Mitteilung für sie vorzunehmen«
Daher- wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, am 4o Januar 1949 vor der Absendung der Anträge an das Grundbuchamt zu prüfen, ob die nach § 1829 BGB erforderliche Mitteilung tatsächlich ergangen war und, falls er ihr Pehlen festgestellt hätte, die Pflegerin darauf hinzuweisen, daß diese Mitteilung noch ergehen müsse, damit die Eintragung beantragt’ und wirksam vollzogen werden könne * Daß er das unterlassen hat, ist ihm als schuldhafte Amtspflichtverletzung - auch gegenüber der Klägerin - anzurechnen.»
b) Das Berufungsgericht hat insoweit - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft, ob diese Unterlassung für den Schaden der Jägerin ursächlich gewesen ist*
Das Berufungsgericht sieht es zutreffend als eine Amtspflichtverletzung-des Beklagten an, daß er auf die Sachstandsanfräge der Klägerin vom.5„ Februar 1949 am 8p Februar 1949 antwortete, die -Eintragung der Sicherungshypo thek sei bisher lediglich an der Kostenfrage gescheitert, die Klägerin also in dem Glauben ließ, es sei sonst alles in Ordnung«
Bas Berufungsgericht hat auch geprüft, ob diese Unterlassung noch ursächlich für den Schaden der Klägerin gewesen ist, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich das nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse?
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weil manches dafür spreche, daß die Pflegerin, wenn jetzt die Klägerin an sie herangetreten wäre, nicht mehr bereit gewesen wäre, die erforderliche Mitteilung noch nach-zuholen« Diese Beweiswürdigung kann aber nicht ohne weiteres für die Frage, ob auch die Unterlassung des'Beklag-7 ten am 4c Januar 1949 für den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen ist, Geltung beanspruchen* Das Berufungsgericht spricht in jenem Zusammenhang nur davon, daß die . Klägerin “frühestens im Januar oder Februar 1949” die Pflegerin hätte“ auffordern können, ihr gemäß § 1829 BGB die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mit zuteilen* Dabei prüft das Berufungsgericht aber einmal das mutmaßliche Verhalten der Pflegerin nur unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin zwecks Nachholung der Mitteilung an die Pflegerin herangetreten wäre« Das wäre aber nicht nur Sache der Klägerin gewesen»' Es bestand nämlich auch für den Bekla^Z ten am 4o Januar 1949 die Pflicht - unbeschadet einer etwaigen Pflicht, auch die Klägerin zu belehren -, die Pflegerin unmittelbar dahin aufzuklären, daß sie, um das Bechtsgeschäft voll wirksam zu machen, der Klägerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1829 BGB mitteilen müsse oder auch ihn zu einer entsprechenden Mitteilung an die Klägerin bevollmächtigen könne* Es ist durchaus denkbar, daß die Pflegerin sich anders verhalten hätte, wenn nicht die Klägerin, sondern der Beklagte an sie herangetreten wäreo
Zum anderen ist aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere aus der ungenauen Zeitbestimmung . ("frühestens im Januar oder Februar 1949H) nicht mit hinreichender Klarheit ersichtlich, ob die Pflegerin auch schon am 4« Januar 1949 eine Mitteilung der Genehmigung an die Klägerin möglicherweise abgelehnt hätte, wenn der Beklagte selbst deswegen an sie herangetreten wäre*
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Auch hierzu wild das Berufungsgerieht noch, falls es nicht schon wegen der Unterlassung am 30.. November 1948 da-zukommt, der.Klage stattzugeben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und auf .Grund dieser Feststellungen zu entscheiden haben, ob auch unter diesem Gesichtspunkt als ( nicht erwiesen angesehen werden kann« daß die Pflegerin die
erforderliche Mitteilung noch nachgeholt hätten
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men, daß die ^mtspflichtverletzung vom 30o November 1948 oder die Amtspflicht Verletzung vom 4o Januar 1949 oder beide Amtspflichtverlet jungen fUr den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen sind, so wird es - wozu bisher noch kei-ne Veranlassung bestand - auch noch zu prüfen haben, ob dem Anspruch der Klägerin nicht ein anderwejter Ersatzanspruch 1§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB), oder ein mitwirkendes Verschulden ihres Prokuristen (§§ 254, 278 BGB) entgegensteht6
DroGeiger Hietschel DroTieber
BroKreft BrcHußla
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