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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin erlitt am Vormittag des"5; Februar 1947 gegen 11.20 Utir dadurch einen Unfall, dass sie auf dem Bürgersteig der Strasse in HaflP (Bundesstrasse 228) von einem in Richtung Hilden fahrenden Lastzug, der auf der abschüssigen, vereisten Strasse ihs Rutschen kam .80° drehte, erfasst wurde» Die Klägerin,: die dureh den Unfall schwer verletzt und arbeitsunfähig geworden ist, nimmt die beklagte Stadt auf Ersatz ihres weitergehenden Schadens in Anspruch mit der Begründung, dass die Stadt ihre Fflicht zu dem Bestreuen der Unfallstelle schuldhaft verletzt habe. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung von 2 915 DM sowie einer Rente 1950 und bege Ln Höhe von monatlich 150 DM ab 5* Februar shrt ausserdem die Feststellung, dass die be-klagte Stadt ihr auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe. beten hat, hs"t demgegenüber geltend gemacht: Eine Pflicht zu dem Bestreuen der‘’Fahrbahn habe für sie/nicht?; Zufall und sei nicht schuldhaft, dass die eingesetzte Streukolonne an der Unfallstelle zur Zeit des Unfalls c|> noch nicht gestreut gehabt-habe. Die Strassenglätte an der Un-ri'-alfstelle sei auch erst dadurch entstanden, dass plöt*zl: ich und erst kurz vor dem Unfall "Eiseiregen" (unter->ber Regen) niedergegangen sei. wenn man hinsichtlich des Umfanges der Streupflicht auf dem Fahrdämm von den Grundsätzen ausgeht, die Frage zurUcfchältende Rechtsprechung bisher aufgestellt hat» so muss hier doch ebenso wie in dem Fäll, der der Entscheidung des Senats vom 24s April, 1952' ;Ill v - (teilweise äbgedruckt in NJW 1952 j 1087; in BGHZ 6, 3 if insoweit nicht abgedruckt) zugrunde, lag,-' im Gegensatz zur Auflassung dör Revisionserwiderun^ eine Streupflicht euf dem Fahrdamm an der Urifallstellelbejaht werden. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die DÜJflMMBHB) ; Strasse eine besonders verkehrsreiche Durchgangsstrasse und zwar die häuptverhehrsstrasse der bejclagten Gemeinde, der Unfallstelle ein Gefälle von 1 ‘: 21,6 m aufweist und bei Glatteis gefährlich. io Ein Verschulden der;für die Erfüllung der Streu-I flieht verantwortlichen Organe und damit eine Haftung der beklagten Stadt; aus §§ 825, 89, 31, 30 BGB hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Der Pflicht, eine Organisation hinsichtlich der,Streupflicht derart zu treffen, dass ein verfassungsmässig berufener Vertreter zur -Überwachung der Streuarbeiten verpflichtet gewesen sei, sei die Beklagte nachgekommen. Mit diesen Erwägungen aber kann* wie der Revision zuzugeben ist, ein Verschulden der verantwortlichen Organe der Beklagten noch nicht verneint werden.. bestreuen waren, während von den übrigen Gruppen II | V die^Strassen des Stadtgebietes mit der Sand systematisch abgestreut werden sollten. Vmaschine - insbesondere auf längere Sicht - nicht zu dem Einsatz kommen konnte, die besonders gefährlichen Stel- -len der Haujetverkehrsstrassen ebenfalls beschleunigt und vor allen anderen bestreut wurden. nicht bejaht werden Die Beklagte hat dazu bisher lediglich vorgetragen (S 3 der Berufungsbeantwortung), dass die bevcrzugte Bestreuung der DU^BMHHl Strasse im Rahmen des Streuplans generell und ohne Rücksicht auf die Einsatzfähigkeit der Streumaschine angeordnet gewesen sei, da die Streugruppe, der die Streumaschine zugeteilt war-,, auch ohne diese ihre Arbeit durchzuführen gehabt habe. Damit aber würde der hier erörterten Verpflichtung der Beklagten noch nicht Genüge getan sein Denn "dile ?am*m&isten gefährdeten Stellen der Hauptverkehr sstraesen1’', die nach dem Streuplan von där Streu- ' »’ *•&■*’** lerweisel zur Bedienung der Streumaschine Streugruppe damit als einer vordringlich^ traut war« Man hätte dem Erfordernis der vordringHc'heh Bestreuung aller besonders gefährlichen Fahrbahns.tellen-u.a. dadurch Rechnung tragen können, dass man den einzelnen Gruppen die -innerhalb- ihrer Bezirke gelegenen , besonder^ gefährdeten Stelle^’hezeichnete und ihneri aufgab, dieöe bei Ausfall der StreU&aschine zunächst zu bestreuen ind erst dann mit dem systematischen Bestreuen der Strapsen des Streubezirks zu beginnen.. UnfallaUue angeaichts dSe auf dieser Str'aesa'heriK - , sehenden |allgemeinen; starken; Verkehrs und des, nicht unerheblichen Gefälles, das sie 'an der tfnfällstelle Wäre der Streudienst unter Beachtung des zuvor Ausgeführten einwandfrei organisiert und mit entsprechenden Weisungen versehen worden, dann hätte mithin die thfallstelle vordringlich und vor dem systematischen Bestreuen der weniger gefährlichen Strassen-züge erfolgen müssen, und es ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit nicht aus zuschliessen, dass dannwenn so verfahren worden wäre, die Unfallstelle zur Zeit des Unfalls längst bestreut gewesen wäre, selbst wenn die Witterungsverhältnisse am Unfalltage es angebracht erscheinen lassen kennten, vor den besonderen Gefahrenstellen auf ■■■■i Strasse die und BÖ^HHB u bestreuen, wie es Wa(^ mit seiner Gruppe der Strasse getan hat Ein weiterer Organisationsmangel ergibt sich möglicherweise noch unter folgendem Gesichtspunkts Zwar muss den Streupflichtigen; von Glatteis eihe angemessene Zeitspanne zu dem Durchführen des Streuens eingeräumt werden. Wieviel Zeit nach dem Entstehen der gefährlichen Etrassenglätte bis zu dem Streuen vergehen darf, ohne dass sich der Strenpflichtige einer Pflichtverletzung^ schuldig macht, lässt sich nicht allgemein sagen* sondern hängt von den Umständen des Falles, vor allem den besonderen Verkehrs- und Strassenverhältnissen sowie der Zahl und Art der Gefahrenstellen in den einzelnen Gemeinden ab. Wenn aber - was angesichts der Bekundungen des Zeugen Wa^und des Zeugen nahe liegt - etwa gbgen 9 Uhr auch öjjjit der UüHMMpHHt Strasse ein Streuet erforderlich'würde, mithin von diesem Zeitpunkt bis Zjjim Unfall mehr als zwei Stunden vergangen sei ten, dann ist damit die Zeit', 'innerhalb der£; streuen der besonders gefährdeten. Abgesehen davon, dass während des Regens und der sich daerneuernden Glattelsbildung ein Streuen der te unterbleiben dürfen, sei damit - so meint das Berufungsgericht - die tatsächliche Möglichkeit gegeben; dass der Unfall selbst nach - voraufgegangenem Bestreuen der Unfallstelle sich ereignet hätte. Mit diesen Eiwägungen aber kannde r .für die Entstehung eines Schadetsersatzanspruches der Klägerin erforderliche ursäch]iche Zusammenhang zwischen der - gegebenenfalls schildhäften - Unterlassung des Streuens be-reits vor Beginn des "liselregens" und dem Unfall nicht verneint- wehäahlher durch ein bei Glatteis Ins Rutschen gekomme obliegenden I hauptet Und t tjaft erweise e hat., riohts nicht aus, um die ernsthafte Möglichkeit als gegeben erscheinen zu lassen, dass auch bei pflicht-gemässem Bestreuen de'r Unfallstelle das Unfallfahr-s;eug so, wie tatsächlich geschehen, ins Rutschen gekommen wäre. rie der Beklagten Stadt nicht gerechtfertigt ist, so reichen andererseits die bisherigen Feststellungen noch rieht aus, um schon jetzt ein Verschulden dieser Organe, c.en ursächlichen Zusammenhang zwiSehen ihrem schuldhaf-len Verhalten und dem Unfall und damit eine Haftung der leklagten aus §§825, 89, 31, 30 BGB Zu bejahen. tigt.werden querstehehd|e habe doch d mehr benutzt an dem Pahrz findliche müssen» Untie des Verkehrs städtischen : führungen kreis und Es. kann zwa seine Leute infolge der mert haben musste sich des Fahrzeug flottwerden raubende Hi auf der Str ab de anzuerkennen. Mit diesen Aus-er wird das Berufungsgericht dem Pflichten-n Aufgaben der St reukölonnen nicht gerecht, r nicht beanstandet werden, dass Wad und sich überhaupt tim das Fahrzeug, das sich Strassenglät te quergestelit hatte, gekürn-und ihm behilflich gewesen Sind. Wenn es aber^richtig sein sollte, dass die Unterbrechung - wie es.nach den Bekundungen des Zeugen und des Zeugen nahe liegt - länger als eine halbe Stunde oder jr als eine ganze Stunde gedauert hat, dann war eine derart lange Unterbrechung der Streutätigkeit nicht :üu verantworten und mit den der Streukolonne obliegen- Da jedoch das Berufungsgericht über die Dauer der Unterbrechung der Streutätigkeit überhaupt keine Feststellungen getroffen hat, kann auch jetzt noch nicht endgültig von einem rechtswidrigen Verhalten des Zeugen Fa^Pausgegangen werden, sodass bereits aus diesem Grunde eine Verurteilung der Beklagten aus § 831 BGB noch nicht erfolgen kann, ganz abgesehen' davon,' dass das Berufungsgericht den im Rahmen dieser Bestiipüng möglichen JntiästunjgSbeweis seitens der Beklagten als geführt angesehen hat. Da die Klägerin sonach ohnehin Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag und zur Stellung von iweisanträgen hat, braucht der Präge, ob die 'ision erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ;igt.ist, und auch aus diesem Grunde eine Aufhebung des pehüfungsurteils erfolgen müsste, nicht weiter nachgegan^en zu werden. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die Möglichkeit haben, gegebenenfalls lauph die Frage zu prüfen, ob Waffe nicht mit Rücksicht a^flden Ausfall des Arbeiters KfefeMfefe und die dadurch bedingte Schwächung seiner eigenen Kolonne .eine;'andere!

Zitierte Normen: § 825 BGB
BestreuenUnfallBerufungsgerichtFahrzeugStadtgefährlichStrasseStreupflicht

Volltext der Entscheidung

I 2119/53
det am 15« Juni 1954 |setf, Justizangestellter ‘ “hkundsbeamter der iGfe^ chaftsstelle
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der Witw ^•str.
I m N a men d e s V e 1 k e s
In dem Rechtästreit
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 geb. Kfflfc, S<
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeäsbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde Haan/Rhld«, vertreten durch;den Rat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsbeklag-|	te	und	Revisionsbeklagte, ,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1954 unter Mitwir-. kung des Senatspräsidenten Brof. Br.Geiger,v3bwie^.der chter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft^Jw!
Br. Hußla	'	•	V "-;0V

für Recht, erkannt:
\r Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlandeageric,hts in Düsseldorf
 vom 26. i Rebruar 1953 aufgehoben. .	/	.	81	:	if
‘ . „ - „ , ■ ! • * -• ■’ D.if .Sache wird zur änderweiten Verhandlung und Eni--sbh^idung, auoh über die-Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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■ Tatbestand:	~ ^ .
Die Klägerin erlitt am Vormittag des"5; Februar 1947 gegen 11.20 Utir dadurch einen Unfall, dass sie auf dem Bürgersteig der	Strasse in HaflP (Bundesstrasse
 228) von einem in Richtung Hilden fahrenden Lastzug, der auf der abschüssigen, vereisten Strasse ihs Rutschen kam .80° drehte, erfasst wurde»
und sich um 1
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*' Das gegen den Fahrer des Lastkraftwagens eingele"

te Strafrecht Die hinter de rungsgeseil.se Kraft fahr zeug,
,
lUngen an die
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liehe Ermittlungsverfahren wurde eingestellt; r Halterin des Lastzuges stehende Versiche-haft hat- ihre Ersatzpflicht im Rahmen ‘
gesetzes anerkannt und entBprechend^S^*^ Klägerin geleistet.

Die Klägerin,: die dureh den Unfall schwer verletzt und arbeitsunfähig geworden ist, nimmt die beklagte Stadt auf Ersatz ihres weitergehenden Schadens in Anspruch mit der Begründung, dass die Stadt ihre Fflicht zu dem Bestreuen der Unfallstelle schuldhaft verletzt habe. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung von 2 915 DM sowie
 einer Rente 1950 und bege
 Ln Höhe von monatlich 150 DM ab 5* Februar shrt ausserdem die Feststellung, dass die be-klagte Stadt ihr auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe.
Die bekiägtelvBtädt, die um Abweisung der. Klage ge-
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beten hat, hs"t demgegenüber geltend gemacht: Eine Pflicht zu dem Bestreuen der‘’Fahrbahn habe für sie/nicht?;
Sie habe zwar einen Streudienst ‘organisiert*^ setzt} dies sei jedoch über eine"dahingehend^
Pflicht hinaus geschehen. Davon abgesehen beruhfes^s/L. ,	,	^

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Zufall und sei nicht schuldhaft, dass die eingesetzte Streukolonne an der Unfallstelle zur Zeit des Unfalls c|> noch nicht gestreut gehabt-habe. Jedenfalls sei.der Streudienst richtig organisiert und seien die zu dem Streif en.eingesetzten Arbeiter zuverlässig gewesen und sorgl^ überwacht worden. Die Strassenglätte an der Un-ri'-alfstelle sei auch erst dadurch entstanden, dass plöt*zl: ich und erst kurz vor dem Unfall "Eiseiregen" (unter->ber Regen) niedergegangen sei. Der Fahrer des Last-; ;habe sich unsachgemäss verhalten, weil er dem plötzlich gegebenen'Strassenzustand nicht-genügend Recb4' nung getragen habe.	,■'
Das Dandge’richt hat nach Beweisaufnahme die Klage., angewiesen und das Oberlandesgericht hat nach weiterer■ v Beweisaufnahme die Berufung der Klagerin-zurückgewie-s sn. Es hat zwar eine Streupflicht der beklagten Stadt bsjaht, jedoch ein Verschulden der Organe der Stadt und v ein pflichtwidriges: Verhalten ihrer Verrichtungsgehil-fpn (der Streukolohne) verneint.	1
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die beklagte Stadt bittet im Zurückwei-s^ing der Revision.. ' ,:
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: „Soweit eine Streupflicht auf‘dem Fahrdamm, der
 jraäsen der beklagten Stadt anzunehmen ist,' trifft
 diese Pflicht die Beklagte'1. Sie folgt einmal' aus der
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allgemeinen Vsrkehrssicherungspf licht, die der Beklagten hinsichtlich aller Strassen obliegt, auf denen sie ! einen öffentlichen Verkehr zügeläsaen hat. Zum anderen . ergibt sich die in der Pflicht zur pölizeimässigen Reinigung eingesohlossene Streupflicht aus § 1 des 3?reusBläschen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom L Juli 1912 (GS 187). Die gemäss § 5 dieses Gesetzes i erfolgte Übertragung der Reinigungspflieht auf die Anlieger ist lediglich hinsichtlich derBürgersteige» Rinnsteine und Gräben erfolgt, während die Pflicht zur polizeimässigen Reinigung des Fahrdämmes nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 1 des Ortsstatuts vom 25. November 1913 bei der Gemeinde verblieben ist. ;
wenn man hinsichtlich des Umfanges der Streupflicht auf dem Fahrdämm von den Grundsätzen ausgeht, die Frage zurUcfchältende Rechtsprechung bisher aufgestellt hat» so muss hier doch ebenso wie in dem Fäll, der der Entscheidung des Senats vom 24s April, 1952' ;Ill v - (teilweise äbgedruckt in NJW 1952 j 1087; in BGHZ 6, 3 if insoweit nicht abgedruckt) zugrunde, lag,-' im Gegensatz zur Auflassung dör Revisionserwiderun^ eine Streupflicht euf dem Fahrdamm an der Urifallstellelbejaht werden. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die DÜJflMMBHB) ; Strasse eine besonders verkehrsreiche Durchgangsstrasse und zwar die häuptverhehrsstrasse der bejclagten Gemeinde, der Unfallstelle ein Gefälle von 1 ‘: 21,6 m aufweist und bei Glatteis gefährlich. ist. ungsgericht hieraus gefolgert 1 hat, dass die,; Strasse in ihrem hier massgeblichen Abschnitt bei Glätte eine besondere Gefahrenquelle darstellt, die
 die im Bereich bis 1 : 22,5 m Wenn das Beruf Dü

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sur Sicherung des Verkehrs ein Bestreuen des Fahrdammes }■ erforderlich macht, so kann dem aus Rechtsgründen nicht , cntgegengetreten werden,
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io Ein Verschulden der;für die Erfüllung der Streu-I flieht verantwortlichen Organe und damit eine Haftung der beklagten Stadt; aus §§ 825, 89, 31, 30 BGB hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint: Der Pflicht, eine Organisation hinsichtlich der,Streupflicht derart zu treffen, dass ein verfassungsmässig berufener Vertreter zur -Überwachung der Streuarbeiten verpflichtet gewesen sei, sei die Beklagte nachgekommen. Dass die mit
 djLesep Überwachung betrauten, Vertreter im-Sinn der §§ 31, 89 BGB: {Stadtbaumeister PBlBS und Stadtbauführer Sc^B |)' ihre ;Aufsichtspflichten"vernachlässigt hätten, sei-n^Lcht festz^steilen. Es könne auch ein Organisations-?.-. mangel nic||t;V;darin^gesehen^werden, -dass das,Bestreuen der DüBflMjBBfc; Strasse' als einer Hauptdurchgangs Strasse nicht für jeden Fall der Streutätigkeit als zuerst vcrzunehmende Massnahme ahgeordnet,gewesen sei. Infolge . dessen könne bereitsihüs der* Tatsache allein,, dass die vcjn dem Vorarbeiter WaBP geführte ‘Streukolonne-,nicht s ät(f der Hauptverkehrsstraase zu streuen begonnen hätte, ndch nichts gegen die Beklagte hergeleitef Werden,. Mit diesen Erwägungen aber kann* wie der Revision zuzugeben ist, ein Verschulden der verantwortlichen Organe der Beklagten noch nicht verneint werden..
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Der "Streuplan" vom 20.” November 1936s, hach dem dah Bestreuen der Strassen der beklagten Stadt .durch-
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geführt werden sollte, sah vor, dass von der von-Wal® geführten VGruppe 1” die Strassen der Stadt und zwar zunächst die am meisten gefährdeten Stellen der Hauptverkehrs Strassen - darunter die"	Strasse
(Provinzial^trasse	-	mit	einer Streu-
bestreuen waren, während von den übrigen Gruppen II | V die^Strassen des Stadtgebietes mit der Sand systematisch abgestreut werden sollten. .Sierg.äCÜ war also, wie es zweckmässig und geboten'wafj
 ge gerroxreny dass die am meisten gefährdete! len der Hauptverkehrs strasseil alshald und he^schl mit der Streumaschine bestreut wurden. Es musste 'aber auch sichergestellt sein, dass dann, Wenn die Streu- . Vmaschine - insbesondere auf längere Sicht - nicht zu dem Einsatz kommen konnte, die besonders gefährlichen Stel- -len der Haujetverkehrsstrassen ebenfalls beschleunigt und vor allen anderen bestreut wurden. Es musste also dafür Sorge getragen werden, dass die besonders geführ- ; liehen Eahrbahnstellen {Kurven, abschüssige Stellen üsw.) innerhalb der einzelnen Streubezirke, die"bei Einsatz-der:Streumabchine zunächst mit Hilfe dieser zu bestreuen. waren* b^i Ausfall der Streumaschine auf andere Weise ^bevorzugt bestreut wurden, bevor mit der systematischen Bestreuung des Strassennetzes im übrigen - die zur Erleichterung des Verkehrs sicherlich zweckmässig ■und. angebracht war, aber unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicferungspflicht nicht schlechthin gefordert werden konnte und deren Unterlassung mithin nicht ohne weiteres einen Verstoss gegen die Streupflicht dargestellt habeh würde .- begonnen würde. Dass' diesem Erfordernis durch eine entsprechende Organisation des Streu-dieristes in| ausreichender Weise Rechnung getragen sei:, kann nach dpm bisher festgestellten Sachverhalt noch
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nicht bejaht werden Die Beklagte hat dazu bisher lediglich vorgetragen (S 3 der Berufungsbeantwortung), dass die bevcrzugte Bestreuung der DU^BMHHl Strasse im Rahmen des Streuplans generell und ohne Rücksicht auf die Einsatzfähigkeit der Streumaschine angeordnet gewesen sei, da die Streugruppe, der die Streumaschine zugeteilt war-,, auch ohne diese ihre Arbeit durchzuführen gehabt habe. Damit aber würde der hier erörterten Verpflichtung der Beklagten noch nicht Genüge getan sein Denn "dile ?am*m&isten gefährdeten Stellen der Hauptverkehr sstraesen1’', die nach dem Streuplan von där Streu-
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el-zuerst zu bestreuen wäreh, lagen in einem
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räumlich weit ausgedehnten Bereich und ihre Bestreu-ung mussjte deshalb; wenn sie' bei Ausfall der Streumaschine mit der -Hand erfolgen musste, unverhältnismässig
 lange Zelt erfordern, wenn lediglich die eine,
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 Streugruppe damit als einer vordringlich^ traut war« Man hätte dem Erfordernis der vordringHc'heh Bestreuung aller besonders gefährlichen Fahrbahns.tellen-u.a. dadurch Rechnung tragen können, dass man den einzelnen Gruppen die -innerhalb- ihrer Bezirke gelegenen , besonder^ gefährdeten Stelle^’hezeichnete und ihneri aufgab, dieöe bei Ausfall der StreU&aschine zunächst zu bestreuen ind erst dann mit dem systematischen Bestreuen der Strapsen des Streubezirks zu beginnen..

DielM^MMPP Sträshe ' stellte im Bereich de.r UnfallaUue angeaichts dSe auf dieser Str'aesa'heriK - , sehenden |allgemeinen; starken; Verkehrs und des, nicht unerheblichen Gefälles, das sie 'an der tfnfällstelle
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aufweist, bei Glatteis eineGefahrenquell^^ da?r, ;die
- wie bereits unter I dargelegt ^ im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ein Bestreuen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit unbedingt erfordert. Wäre der Streudienst unter Beachtung des zuvor Ausgeführten einwandfrei organisiert und mit entsprechenden Weisungen versehen worden, dann hätte mithin die thfallstelle vordringlich und vor dem systematischen Bestreuen der weniger gefährlichen Strassen-züge erfolgen müssen, und es ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit nicht aus zuschliessen, dass dannwenn so verfahren worden wäre, die Unfallstelle zur Zeit des Unfalls längst bestreut gewesen wäre, selbst wenn die Witterungsverhältnisse am Unfalltage es angebracht erscheinen lassen kennten, vor den besonderen Gefahrenstellen auf ■■■■i Strasse die	und	BÖ^HHB
u bestreuen, wie es Wa(^ mit seiner Gruppe
 der
Strasse
 getan hat
 Ein weiterer Organisationsmangel ergibt sich möglicherweise noch unter folgendem Gesichtspunkts Zwar muss den Streupflichtigen;	von	Glatteis
 eihe angemessene Zeitspanne zu dem Durchführen des Streuens eingeräumt werden. Andererseits muss aber einer Gemeinde verlangt werdenrdass sie ihr'e zu dem Streuen an den besonders gefährdeten Stebjbj allem' der Hauptverkehrs3trassen, unverzüglich" und dass der’bis zu dem Streuen für den allgemeine! kehr bestehende gefährliche Zustand nicht länger als nach den Umständen unbedingt notwendig andauert. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das3 eine Überschreitung der angemessenen Frist zur Ausführung der Streuarbeiten nicht festzustellen sei. Es hat diese
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Frage jedoch nur unter dein Gesichtspunkt geprüft, ob Va®>und seine Leute ordnungsgemäss gearbeitet und die für das Bestreuen ihnen,' zuzubilligende Zeit Überschriften hätten. Es war jedoch auch im Hihblick auf einen , Etwaigen Orgänisationsmangel zu prüfen, ob; der vorgesehene und tatsächlich erfolgte Einsatz der Streugrup- 0 pen überhaupt das Be streut der gefährlichen Strassen-r stellen innerhalb angemessener Frist ermöglichte und ob rieht - um das. zur Erfüllung der Streupflicht erforderliche Bestreuen der gefährlichen Stellen der Fahrbahn innerhalb angemessener, Frist durchführen zu können -der Einsatz der Streugruppen in anderer Weise hätte er-, folgen oder mehr Arbeitskräfte hätten eingesetzt werden nüssen. Wieviel Zeit nach dem Entstehen der gefährlichen Etrassenglätte bis zu dem Streuen vergehen darf, ohne dass sich der Strenpflichtige einer Pflichtverletzung^ schuldig macht, lässt sich nicht allgemein sagen* sondern hängt von den Umständen des Falles, vor allem den besonderen Verkehrs- und Strassenverhältnissen sowie der Zahl und Art der Gefahrenstellen in den einzelnen Gemeinden ab. Wenn aber - was angesichts der Bekundungen des Zeugen Wa^und des Zeugen	nahe liegt - etwa
 gbgen 9 Uhr auch öjjjit der UüHMMpHHt Strasse ein Streuet erforderlich'würde, mithin von diesem Zeitpunkt bis Zjjim Unfall mehr als zwei Stunden vergangen sei ten, dann ist damit die Zeit', 'innerhalb der£; streuen der besonders gefährdeten. Stellen e müsste, auf jeden Fall überschritten.; ;
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>Banach ist möglicherweise’das nicht rechtzeitige Bfestheuen der Unfallstelle auf eine-mangelhafte Organisation des Streudienstes zurückzuführen, sodass ein

'^prM*achuläen “ne int und di je 'vom Berufung^ gehalten wer!
der Organe der Beklagten noch nicht verklagende iaende Entscheidung mit der gericht dafür gegebenen Begründung nicht en kann.	•“
2. Eine
 auch nicht in hat das Beru ■bar. vor dem
 Üdt Ständig Fahrbahn hat

Abweisung der Klage lässt sich auf Grund
 der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
:Lt anderer Begründung rechtfertigen. Zwar fungsgerieht festgestellt, dass unmittel-Jnfall ein feiner, Strassenglätte herbeiführender Regen ("Eiseiregen") niedergegangen sei. Abgesehen davon, dass während des Regens und der sich daerneuernden Glattelsbildung ein Streuen der te unterbleiben dürfen, sei damit - so meint das Berufungsgericht - die tatsächliche Möglichkeit gegeben; dass der Unfall selbst nach - voraufgegangenem Bestreuen der Unfallstelle sich ereignet hätte. ;
Mit diesen Eiwägungen aber kannde r .für die Entstehung eines Schadetsersatzanspruches der Klägerin erforderliche ursäch]iche Zusammenhang zwischen der - gegebenenfalls schildhäften - Unterlassung des Streuens be-reits vor Beginn des "liselregens" und dem Unfall nicht verneint- wehäahlher durch ein bei Glatteis Ins Rutschen gekomme obliegenden I hauptet Und t tjaft erweise e hat., Denn es

nes Kraftfahrzeug Verletzte genügt der ihm ehauptungs- und Beweislast, wenn er be-eweist, dass der Streupfliohtige schuldin Bestreuen der Uhfailstelle unterlassen , spricht alsdann der Beweis des ersten An- > Scheins dafüh, dass das Rutschen des Fahrzeugs und damit der Unfall bei sachgerechter*BeStreuung; der Fahrbahn mit abstumpfenden Mitteln Vermieden worden wäre. Sache des Streupflichtigen ist es alsdann, den gegen ihn apre-

chenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Insoweit aber reichen bisher die Feststellungen des Berufungsge-
riohts nicht aus, um die ernsthafte Möglichkeit als gegeben erscheinen zu lassen, dass auch bei pflicht-gemässem Bestreuen de'r Unfallstelle das Unfallfahr-s;eug so, wie tatsächlich geschehen, ins Rutschen gekommen wäre.
3)1 e Entscheidung des Berufungsgerichts kann^da her nicht bestehen bleibett.
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Es lässt sicheine anderweite Endentscheidung etzt noch.nichi^
1. Wenn aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts aucli nach dem unter tl, 1 Ausgeführten die Vernefnungdeines Verschuldens der massgeblichen Orga-
1 ,,	3f,	~	.
rie der Beklagten Stadt nicht gerechtfertigt ist, so reichen andererseits die bisherigen Feststellungen noch rieht aus, um schon jetzt ein Verschulden dieser Organe, c.en ursächlichen Zusammenhang zwiSehen ihrem schuldhaf-len Verhalten und dem Unfall und damit eine Haftung der leklagten aus §§825, 89, 31, 30 BGB Zu bejahen. Es bedarf vielmehr insoweit noch einer Aufklärung des Sachverhalts in den oben aufgezeigten Richtungen.
2; Der festgestellte Sachverhalt lässt es ferner dicht zu, bereits jetzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Häftungstatbestanddes § 831 BGB
als gegeben rieht gegebs Widrigkeit kann zwar n hat hierzu Verhalten k mit seinen zeuges das chen und si Solche’Tätijg vielmehr.-im Sinn, Zürich
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tigt.werden querstehehd|e habe doch d mehr benutzt an dem Pahrz findliche müssen» Untie des Verkehrs städtischen : führungen kreis und Es. kann zwa seine Leute infolge der mert haben musste sich des Fahrzeug flottwerden raubende Hi auf der Str
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 anzuerkennen. Der von dem Berufungsgenen Begründung, mit der es eine Fflilfht-les Zeugen Wad und seiner Leute verneint, icht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ausgeführt: Ein objektiv rechtswidriges änne nicht darin gesehen werden, dass Wad LeutenCwegeh eines sich qüeräteilenden Fahr-5treu^-1nirz\vor. der Unfall^	*
uh init^diesem Fahrzeug befasst habe. Eine keit sei keine PflichtVersäumnis, liege Rahmen der Streutätigkeit im weiteren die Hindernisse auf der Fahrbahn besei-sollteh. Wenn auch der Verkehr durch das Fahrzeug nicht blockiert gewesen sei, so ie eigentliche Fahrbahn von Fahrzeugen nicht werden können, vielmehr zu dem Vorbeifahren eug der an der nördlichen Fahrbahnseite beeiskörper der Strassenbahn benutzt werden ' r solchen Umständen sei eine Behinderung gegeben und eine Hilfeleistung durch die Arbeiter geboten gewesen. Mit diesen Aus-er wird das Berufungsgericht dem Pflichten-n Aufgaben der St reukölonnen nicht gerecht, r nicht beanstandet werden, dass Wad und sich überhaupt tim das Fahrzeug, das sich Strassenglät te quergestelit hatte, gekürn-und ihm behilflich gewesen Sind. Ihre Hilfe aber darauf beschränken;in der Umgebung s intensiver zu streuen, um das Wieder-zu erleichtern, oder sonstige wenig zeit-lfe zu leisten, zu demal der übrige Verkehr asse durch das querstehende Fahrzeug, wenn
 auch erschwert, aber keineswegs blockiert war. Denn sie durften keinesfalls dadurch, dass sie einem einzelnen Verkehrsteilnehmer. Hilfe leisteten, ihre ihnen in erster. Linie’obliegende Pflicht, den auf der glatten Strasse ■
für den'allgemeinen Verkehr bestehenden Gefahrenzustand
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durch?StreUen zu beseitigen, vernachlässigen. Das Beru-, fungsgericht hat nicht festgestellt, wie lange Zeit sich. WaPPmit seineh-Leuten bei dem quer stehenden Fahrzeug aufgehalten und seine Streutätigkeit unterbrochen hat. Wenn es aber^richtig sein sollte, dass die Unterbrechung - wie es.nach den Bekundungen des Zeugen	und	des	Zeugen
 nahe liegt - länger als eine halbe Stunde oder jr als eine ganze Stunde gedauert hat, dann war eine derart lange Unterbrechung der Streutätigkeit nicht :üu verantworten und mit den der Streukolonne obliegen-
den hauptsächlichen Aufgabe nicht zu vereinbaren.
Da jedoch das Berufungsgericht über die Dauer der Unterbrechung der Streutätigkeit überhaupt keine Feststellungen getroffen hat, kann auch jetzt noch nicht endgültig von einem rechtswidrigen Verhalten des Zeugen Fa^Pausgegangen werden, sodass bereits aus diesem Grunde eine Verurteilung der Beklagten aus § 831 BGB noch nicht erfolgen kann, ganz abgesehen' davon,' dass das Berufungsgericht den im Rahmen dieser Bestiipüng möglichen JntiästunjgSbeweis seitens der Beklagten als geführt angesehen hat.
IV.
I
Hach alledem’war das Berufungsurteil aufzuheben und ie Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheid
 weiteren Be von der Rev ZPÖ.berecht
 dung iiber die Kosten der Revision zu überlassen war, zurückzuverweisen. Da die Klägerin sonach ohnehin Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag und zur Stellung von iweisanträgen hat, braucht der Präge, ob die 'ision erhobene Rüge der Verletzung des § 139 ;igt.ist, und auch aus diesem Grunde eine Aufhebung des pehüfungsurteils erfolgen müsste, nicht weiter nachgegan^en zu werden. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die Möglichkeit haben, gegebenenfalls lauph die Frage zu prüfen, ob Waffe nicht mit Rücksicht a^flden Ausfall des Arbeiters KfefeMfefe und die dadurch bedingte Schwächung seiner eigenen Kolonne .eine;'andere! Kräfteverteilung hätte vornehmen und seine ; Kolonne hätlte "erstarken müssen'.
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Dr. Geigier	Dr.	Pagendarm	Pr.	Kreft
 Wo])any	Dr.	Hußla