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BGH · III ZR 119/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 119/52

p.echtssatzs Die Zulassungsstei'le hat die Pflicht, Sendung des Kraftfahrzeugbriefes an d: stelle für Nachrichten über Kraftfahr5 Übereinstimmung der technischen Daten vor Über-e Sammel-euge die im Brief und am Fahrzeug zu überprüfen« Die Pflicht, der Sarnmelstelle die richtigen technischen Daten mitzuteilen, ist eine Amtspflicht, die der Zulassungsstelle den Eigentümern abhanden'bekommener Kraftfahrzeuge als Dritten im Sinne des § 839 BGB gegenüber obliegto Aktenzeichens III ZR 119/52 hat der III „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br„Geiger und der Bundesrichter X>r, Pagendarm, Dr„ Weber, Dr„ Wo 1 any und Dr, Hußlä. Die Ehefrau des Klägers war Eigentümerin eines Last-aftwagens Daimler-Benz mit der Fahfgestellnummer 6 606 408o Dieser Wagen ist im Jahre 1945 von einer ese, auf der er abgestellt war, verschwunden; Sie hatte Verlust des Wagens bei der.Sammelsteile für Nachrichten r Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer bei der Verwal-g für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in W gemeldet =' Mit Schreiben vom 27» Oktober 1949 wurde ie benachrichtigt,• daß »nach den bisherigen Feststellungen» in Daimler-Benz-LKW mit der gleichen Fahrgestellnummer nd der Motornummer 306 555 588 bei der Kraftfahrzeugzu- UflHBi, geführt werde In dem reiben heisst es weiters »Wir stellen anheim, die Rechts-haltnlsse unmittelbar mit dem -jetzigen Besitzer zu klä-ühd' ; sich- b'eitfe unter Vorlage dieses " Schreibens die oben bezeichnete Zulassungsstelle zu wenden»,, Mit ehreiben vom 6„ November 1949 machte der Kläger LttNHMHHl egenüber das Eigentum seiner Ehefrau geltend, erklärte sich zu einer gütlichen Regelung bereit und bat um Vorschlag is zu dem 15, November 1949» Am 7, November 1949 beantragte Beifügung des 'bisherigen Schriftwechsels, diese gen sobald als möglich an einen Anwalt in E geben, damit dieser sich der Sache annehm ein könne Schreiben vom 10« November 1949? Lastkraftwagen von einem Sachverständigen des Da überwachühgsäiftts überprüft und daß die Eigentum se geklärt seien, da die Fahrgestellnummer mit Wen Übereinstimme» einen entsprechenden Berich das Strässehyerkehrsamt0RMit Schreiben vom 2 5, 1945;. Am gleichen Tage e erhielt Rechtsanwalt Dr.v.'ThVM von dem Gerichtsvollzie-- ■ her, den er mit der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung beauftragt hatte,. November 1949» Daraus ergab sich, daß der ;; Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eingestellt hatte, j;-:-weil EMMI durch Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes ~ nachgewiesen hatte, dass sein Wägen die Pahrgestellnummer R, 306 606 4/68 habe und deshalb mit dem herauszugebenden f: Fahrzeug nicht Vientisch sei. 1949 nahm der Kläger die Klage zurück und verzichtete auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung. Durch Be-/ Schluss des Amtsgerichts ÜKii vom 22, Dezember 1949 wur-r den die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und ibder Klage dem Kläger auferlegt. Der Kläger macht geltend, Beamte des landratsamtes ElMMMf hätten sich bei der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes 'für KIMMMNMi Tagen einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie in diesem Brief eine falsche Pahrgestellnummer - nämlich die des Wagens der Ehefrau ■des Klägers - eingetragen hätten. Oktober 1949 habe er der Meinung fsein müssen,- daß EMMI den Wagen seiner Frau fahre. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des i Klägers * mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt. -Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen Int s cheidungsgründe Die Revision rügt die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger ha.be durch ihm anzurechnendes eigenes Verschul den den ihm entstandenen Schaden so überwiegend verursach daß er ihn, trotz schuldhafter Amtspflichtverletzung von Beamten, für die das beklagte Land zu haften habe, selbst tragen müsse. 2p Auch wenn der abhandengekommene'Wägen de; Eri® des Klägers mit dem RHMi1 sehen Wagen identiscM* #<v» iJ ".äV; if , :t 1 igglatt wäre, sei nicht sicher gewesen, daß das Eigentum n|®H Ehefrau des Klägers zugestanden habe» Es seien n Zusammenbruch vielfach abhandengekornmene,' dann als^M los äüfgefundene Fahrzeuge von der Militärre'gieruri^S von deutschen Dienststellen mit der w _ r* eine andere Motornummer gehabt habe als der Wagen frau des Klägers, hätte Anlass zu Zweifeln an der.-lH geben müssen» kW Dessen Bitte um Fristverlängerung in Schreiben vom 14« .November 1949 sei' gereclrcfertig' ^gewesen, und der Kläger hätte • vorn 15, November 1949 noch die zehn Tage abwärten müssen, ..innerhalb deren dieser ein amtliches Gutachten darüber beizubringen zugesagt habe» daß sein Wagen nicht derselbe sei wie der abhandengekommene Wagen der Ehefrau des Klägers. Das sei umso weniger bedenklich gewesen, als Reinhardt auf den Brief des Klägers vom 6, November 1949 unverzüglich geantwortet, .diesen selbst am 15.November 1949 lauf ge such", und dabei, wie der Kläger seinem Rechtsanwalt iii Daraus, daß das Amtsgericht SM die beantragte einstweilige Verfügung erlassen habe, ergebe sich nicht, daß der Verfügungsantrag gerechtfertigt gewesen sei. ob die Verfügung zu Recht erlassen worden sei, sei nicht nachzuprüfen, von Bedeutung sei lediglich, ob der Kläger Veranlassung hatte, schon am 15« oder 17» November 1949 einen solchen Antrag zu stellen» Das sei zu. 6, Reinhardt habe schon mit Schreiben vom 22« November H;'1949 Rechtsanwalt Dr„v„ 1 WNU und den Kläger benachrichtigt, g.-daß die Eigentumsverhältnisse geklärt seien und daß das Strassenverk ehrsamt entsprechenden Der Bandraf’ von/, ’habe auch mit her an Rechtsanwalt Dr.v.Ti 4MMMK di e wahre Sachl stellt; und der Gerichtsvollzieher habe schon her 1349 die Sicherstellung des RORIMNMMi'sehen gelehnt; weil ihm der berichtigte Kraftfahrzeug gelegt worden war* Bei dieser Sachlage habe kein zur Einreichung der Herausgabeklage bestanden* sie habe keinen Wagen mit der Fahrges 306 606 408' an die Marineverwaltung geliefert; k der Kläger nicht.berufend Diese Auskünfte hätte direkte Schlüsse zugeiassen» Hätte Rechtsanwalt muss .eine Auskunft vom Strassenverkehrsamt beige würde er sich schon am 18, oder 19, November von ren Sachlage einwandfrei haben überzeugen können zweckmässigen Massnahmen sein müsse der Kläger gegen s 8* Der Kläger könne sich auc daß ihm eine Frist von zwei Wochen zur mageerne setzt worden sei; denn diese Fristsetzung habe e durch die von ihm erwirkte einstweilige. Verfügun lasst* Die Frist sei erst am 1* Dezember' 1949 ab Am 22o November 1949 sei Rechtsanwalt Dr,v,T von der Nachprüfung des Esehen Wagens d Technische Üherwachungsamt unterrichtet gewesen. ' I) i e R s v i s i cn b e s t r e i t e t, daß die Ma s 3nahm eh des p Klägers und seiner Anwälte übereilt und unzweckmässig !• wären und dass diese schuldhaft gehandelt hätten. Ihren j$ Ausführungen ist in den wesentlichen Punkten zuzustimmen Rem Kläger und seinen Anwälten kann der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nur dann gemacht werden, wenn sie hei ihrem Vergehen die erforderliche Sorgfalt außer acht ]lessen und sich damit selbst Schaden zufügten * Die Prüfung des Tatbestands unter diesem Gesichtspunkt ergibt folgendes Auszugehen ist davon, wie sich die Dinge in den ver schiedenen Zeitpunkten ihrer Tätigkeit oder Untätigkeit dem Klager und seinen Rechtsanwälten darstellten, Zu 1)% Für den Kläger stand fest, daß der Wagen seiner Frau gestohlen worden war„ Er erfuhr, daß ein Wagen gleichen Fabrikates mit derselben Fahrgestellnummer für ] flMHMHI .zugelassen worden war„Daß die Sammelstelle in ihrem Schrei Iben vom 27» November 1949 von "bisherigen” Feststellungen schrieb, brauchte dem Kläger keinen Anlass zu der Annahme zu geben, die Nunmernangaben seien nur vorläufig„ Er konnte die Einschränkung "bisherige" auf die Klärung der Eigentumsverhältnisse beziehen» I;Metor nach der Mitteilung der Sammelstelle eine andere ||Hurainer hatte als der Motor des Wagens seiner Frau, brauchte Iden Kläger nicht stutzig zu machen» Es ist Erfahrungstat-|;sache, daß Motoren ausgewechselt werden und daß das gerade :. Zu 4)s Es ist begreiflich, daß sich der Kläger ni^^HH Rechtsanwalt Br»v.ThBBBB, an den Dr AVeflMHMHH Auftrag des Klägers weitergegeben hatte, ent sehtoßtlll zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung, den dp||| 17c November 1949 persönlich beim Amtsgericht Sflfl reichte» Er wusste dabei noch ntohts davon, daß RflMlil am 15c November 1949 beim Kläger gewesen war, wieloM Zn 5)z Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, daß der Besuch BiMHMHMI beim Kläger am 3.5» November 1949 diesem Anlass gab, zunächst keine Schritte weiter zu unternehmen, vielmehr abzuwarten, ob BHHMB sein Versprechen eInhalten werde, die Eigentumsverhältnisse an seinem Wagen hinnen 10 Tagen, d.h. bis zu dem 25. Der Kläger hat sich insoweit aber auch, von seinem Standpunkt.aus gesehen, zweckmässig verhalten, Er gab RflBBBflfli ein Schreiben an das landrat samt mit, in dem er unter Hinweis auf 1 W— Versprechen bat die beantragten Sicherungsmassnahmen zurückzustellen; und er beruhigte sich dabei, daß 3 MMWK erklärt hatte, er Dr.W wmmmmmm in Verbindung setzen. Das Berufungsgericht meint, auf dieses Versprechen habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen. Zu 6) und 7)'" Rechtsanwalt' Dr = v„T] «MMMt erfuhr za nichts von dem Besuch P.MMHi beim Kläger, we;ljp|| entgegen seiner Zusage nicht bei Dt'.WeflBHHHHB vp"^® sprechen hatte. ber 1949 gab ihm Kenntnis von dem, was sich, am her is 1 flHHHi abgespielt hatte» Diesem Brief Eindruck gemacht hatte und daß der Kläger im Ver&9H auf dessen Zusage, binnen 10 Tagen ein lut ach ten 'hej|£, gen, die Sicherstellung des Wagens durch das Landf@^ auf gehalten hatte» Andererseits ging aus dem BrilfMffii daß MMMP* behauptet hatte, er habe den Wagen R|fl||H|| aus Marinebeständen auf einer Beutesammelstelle 1^B| wig erworben, die Fahrgestellnummer sei bei Er Kraftfahrzeugbriefes ganz willkürlich ausgewählt Recht glaubte Dry,ThflHMI nicht an den Zufall, 'ca§*jp| dabei gerade auf die Fahrgestellnummer des ges Wagens verfallen wäre» Er telegrafierte deshalb Kläger am 21» November 1949? überwachen, Am gleichen Tage bat er I IHHMMMt ilfl| teilen, wann der Sachverständige seinen Wagen beäiffiH werde, da er bei der Begutachtung zugegen sein mdJBjj besprach sich dann am 22» November 1949 mit dem G&mM Vollzieher BflMHI , der ihm erklärte, nach seiner der Verhältnisse habe in Schleswig keine Beutssa’®|SB bestanden» Daraufhin schrieb Dr,,vam 22ilH|| 1949 an den Landrät in EMNMNMI und bat um Überpr|fflB| Angaben ] ü0ie„ Zugleich wandte er sich an die m die Marine gJjHj worden sei, .war er überzeugt, daß NflQPiB Ai und das Fahrzeug im Besitz R4BBHBHI der gestohlgfS stellnummer am Wagen RflHHHHMi R/76 : amte daß bei der Ausfertigung des Kraftfahrzeugbriefes 'aal fehler Vorgelegen habe, der nunmehr berichtigt wongS* TMNMHI hatte aber immer nach Zweifel, ob nicht eiHM sciiung der Nummer am Fahrgestell des RÄBBBBBI’ schei^S vorliege, wie sein Schriftsatz vom 30= November 19mm Die Bedenken Rechtsanwalts Dr.VoThMWWI gegeUB der Mitteilung I ■NMHMB vom 22« November 1949« |9 sie in seinem Brief an RMMHMHI vom 24« November-» zu dem Ausdruck brachte, waren nicht unbegründet» E'ifH stätigung des Sachverständigen hatte dem ReinhardlH Schreiben nicht beigelegen» Es kam hinzu, daß Dr.JIH Ill Da es nach Vorstehendem nicht gerechtfertigt ist, daß die Vorderrichter die Klage unten dem Gesichtspunkt des § 254 BGB wegen überwiegenden Selbstverschuldens, des Klägers als unbegründet angesehen haben, ist zu prüfen, ob sich die angefochtenen Entscheidungen aus anderen Gründen als richtig darstellen (§ 563 ZPO)* Es kommt nunmehr darauf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs mit Recht bejaht Dato Unstreitig beruhte die irreführende Mitteilung' der eile an den Kläger darauf, daß die Zulassungs-der Sammelstelle als Fahrgestellhümnier des EiBP-eben Wagens die Nummer 306 606 408 anstatt der ■ richtigen Nummer 306 606 4/68 mitgeteilt hattet Zwischen """dieser falschen Mitteilung der Zulassungssteile an die ' Sammelstelle, deren auf dieser falschen Mitteilung beruhen-Eiden, irreführenden Auskunft an den Kläger und dem Schaden, | der diesem dadurch entstanden ist, daß er im Vertrauen auf /die Richtigkeit der Mitteilung gerichtliche Schritte gegen FflHHHI unternahm, die ihn mit Kosten belasteten, besteht k ein adäquater ursächlicher Zusammenhang, weil erfahrungs-gemäss aus der Schaffung falscher Auskunftsunterlagen ge-| riehtliehe Auseinandersetzungen zwischen "den Beteiligten entstehen können. Sammets Daß der Kläger anderweit für seinen Schaden Ersatz [erlangen könnte (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB), ist nicht er-: sichtlich; die Maßnahmen seiner Anwälte waren, wie dar'ge liegt, gerechtfertigt, und der Sammelstelle als solcher jgfälit ein Verschulden nicht zur.last. Wie der Zulassungsstelle nach § 25 Abs 4 StVZO dem •/Eigentümer eines Kraftwagens gegenüber die Amtspflicht obiliegt, sich zur Sicherung des Eigentums hei jeder Befassung mit dem Fahrzeug den zugehörigen Brief vorlegen zu blassen (BGHZ 10, 122), so liegt ihr weiter die Amtspflicht ob; die Sammelstelie mit richtigen technischen Angaben Im ' ' ' f ■ ■ ' Da nach Vorstehendem die sonstigen Voraussetzungen Keines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB, Art 34 Gründe-m gegeben sind, kommt es nur noch darauf an, ob der Beamte der Sadassungssteile, durch dessen Versehen der Samuel-ill; stelle eine falsche Fahrgestellnummer mitgeteilt wurde, schuldhaft gehandelt hat. verse bei der Abnahme des ’ sehen Wagens, all sen Kraftfahrzeugbrief i Nr 816 826 E ausgefertigt wegen FarbaufStriches und Verschmutzung nicht f es,tgf|| werden» Es scheint demnach, als ob der Sachverstähafff Technischen Überwachungsamtes den PJBBMin* sehen Kr$ fahrzeugbrief ausgefüllt hat» Sicher ist das der Aixm vom 21» November 1949 freilich nicht zu . ; , ' , , < Kb / Vf'' ' ' '' rnm angegeben ist, während die Zulassung für Reinhardt» am 3» Januar 1949 erfolgt ist» Wm Ob die zweite Nummer auf dem Rahmen bei der Ai des Kraftfahrzeugbriefes deutlich erkennbar war, ii nicht festgestellt-worden» Möglich -wäre, daß die/ Ziffern infolge undeutlicher Einprägung statt rich falsch 08 gelesen werden konnten, so daß möglicher#) Beamten der Zulassungsstelie,• als er die Angaben im Brief mit der Nummer auf dem Fahrgestell verglich, die Abweichung entgehen konnte, ohne dass .ihm deshalb Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Eine solche könnte insbesondere dann su verneinen sein, wenn selbst der Sachverständige des Überwachungsamtes die Nummer falsch abgelesen haben sollte, was bei der Ähnlichkeit .zwischen 0 und 6^undeutlicher Einprägung ohne Verschulden möglich sein könnte * Es steht aber überhaupt nicht fest, ob die falsche Eintragung im Briefe auf schlechter Lesbarkeit der Nummer beruhtec In der Äusserung des Sachverständigen vom 21., November 1949 heißt es nämlich, es sei bei der Ausferti-gung des Briefes ein Schreibfehler entstanden. Dann aber hätte der Beamte der Zulassungsstelle bei Vergleichung der Briefeintragung mit der Nummer des Fahrgestells der Fehler bemerken können und müssen; Die Sammelsteile wäre dann nicht falseh unterrichfet worden, Bei den in tatsächlicher Hinsicht noch be ehendeh Falls'sich ergibt, daß den Beamten der-Zulassungs-Stelle, der Briefeintragung und Fahrgestellnummer zu vergleichen hatte, kein Verschulden trifft, weil er die eingeschlagene Nummer, ohne fahrlässig zu handeln, verkennen konnte,; wird zu prüfen sein; ob etwa den Sachverständigen des Technischen Überwachungsamtes ein Verschulden trifft?

Zitierte Normen: § 254 BGB § 563 ZPO § 839 BGB § 565 ZPO
RechtsanwaltRechtWagenBriefSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Ur die Amtliche Sammlung I
Gesetzs BGB
p.echtssatzs Die Zulassungsstei'le hat die Pflicht, Sendung des Kraftfahrzeugbriefes an d: stelle für Nachrichten über Kraftfahr5 Übereinstimmung der technischen Daten
 vor Über-e Sammel-euge die im Brief
 und am Fahrzeug zu überprüfen« Die Pflicht, der Sarnmelstelle die richtigen technischen Daten mitzuteilen, ist eine Amtspflicht, die der Zulassungsstelle den Eigentümern abhanden'bekommener Kraftfahrzeuge als Dritten im Sinne des § 839 BGB gegenüber obliegto
 Aktenzeichens III ZR 119/52
. _ .	;	,	, .	IG Kassel
-ten des BGii vom 29, Olt ton er 1953 • OLG Frankfurt
V er Min'd e t am 29'.» Okt ober I953 Fieser, Just,Angesto-, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
 es Rechtsanwalts Br, P
in TI
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 Jas Land H Präsidenten in Kl
g eg e n p vertreten durch den Regierungs-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten;
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof,Dr, (P—I -
hat der III „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br„Geiger und der Bundesrichter X>r, Pagendarm, Dr„ Weber, Dr„ Wo 1 any und Dr, Hußlä.
irr Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des I.. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22» Januar 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anüerweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht erwiesen„ Dieses hat auch über die Kosten'"
III ZR 119/52

Tatbestand g
Die Ehefrau des Klägers war Eigentümerin eines Last-aftwagens Daimler-Benz mit der Fahfgestellnummer 6 606 408o Dieser Wagen ist im Jahre 1945 von einer ese, auf der er abgestellt war, verschwunden; Sie hatte Verlust des Wagens bei der.Sammelsteile für Nachrichten r Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer bei der Verwal-g für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in W gemeldet =' Mit Schreiben vom 27» Oktober 1949 wurde ie benachrichtigt,• daß »nach den bisherigen Feststellungen» in Daimler-Benz-LKW mit der gleichen Fahrgestellnummer nd der Motornummer 306 555 588 bei der Kraftfahrzeugzu-
UflHBi, geführt werde In dem reiben heisst es weiters »Wir stellen anheim, die Rechts-haltnlsse unmittelbar mit dem -jetzigen Besitzer zu klä-ühd' ; sich- b'eitfe	unter	Vorlage dieses " Schreibens
 die oben bezeichnete Zulassungsstelle zu wenden»,, Mit ehreiben vom 6„ November 1949 machte der Kläger LttNHMHHl egenüber das Eigentum seiner Ehefrau geltend, erklärte sich zu einer gütlichen Regelung bereit und bat um Vorschlag is zu dem 15, November 1949» Am 7, November 1949 beantragte
r bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in El
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ausgestellten Kraftfahrzeugbrief einzuziehen
 cl den beigefügten Kraftfahrzeügbrief seiner Ehefrau zu richtiger.» Ferner beantragte er,;: den Lastkraftwagen, Fahrstellnummer 306 606 408, bis zur Erledigung der Auseinan-rsetzung mit RfHBHMI sicherzustellen., Abschrift hiervon ersandte er am gleichen Tage an den Landpolizeiposten
 mit dem Anträge, den Lastkraftwagen bis zur Klä-g der Ang e enh e i.t einstweilen sicherzustellenv Am gl eien Tage 'hat der Kläger den ihm bekannten Rechtsanwalt"
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Beifügung des 'bisherigen Schriftwechsels, diese gen sobald als möglich an einen Anwalt in E geben, damit dieser sich der Sache annehm ein könne Schreiben vom 10« November 1949? eingegangen am her 1049? fragte Rechtsanwalt DrüfeHMHii < anwalt Diu v»f h(JBBBI in	an,	cb	er	in
 sei, eine Sache in EfMMHi zu übernehmen, und übe einstweilen die Unterlageni'vTn'z^ihcHen^bat am 14-1949 Reinhardt den Kläger um Fristverlängerung zur der Angelegenheit', erschien am 15 <■ November 1949 Vorbesitzer seines Wagens, N MMNMHNNi bei d in TMMHHHT Oberbayern, und erklärte, daß sei ein ehemaliger Reuerwehrwagen der Kriegsmarine ai 4MMMI und daher nicht mit dem abhanden' gekommene] ..der Ehefrau _d.es Klägers identisch sei0 Der Klä M ein Schreiben an das Landratsamt in in: 'dem er bat, die beantragten SicherungsmassnähiT 'rückzustellen’, "Weil' R|MNMM§ versprochen habe, iron 10 Tagen den Nachweis zu erbringen, daß sein nicht identisch mit dem vom Kläger.gesuchten sei
 Am 17» November 1949 erwirkte Rechtsanwalt D;>
sen bei dem Amtsgericht Sontra eine einstweilige
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in der diesem aufgegeben wurde,' d
kraftwagen an den Gerichtsvollzieher herauszugeben Kläger wurde aufgegeben, binnen zwei Wochen Klage Herausgabe zu erheben, andernfalls die einstweilie
 gung ihre Wirksamkeit verliere» Am 22» November 1
Lastkraftwagen von einem Sachverständigen des Da überwachühgsäiftts überprüft und daß die Eigentum se geklärt seien, da die Fahrgestellnummer mit Wen Übereinstimme» einen entsprechenden Berich das Strässehyerkehrsamt0RMit Schreiben vom 2 5, 1945;. 'eingegangen am 29- November 1949t teilte
; das Land rat samt in . .NNWNMVI Rechtsanwalt Dr. v. TI «BUM mit.
der amtliche Sachverständige des Technischen ÜherwachungS-
amts in EHV habe am 18. November 1949 festgestellt.?
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brief es für RMHM sei ein Schreibfehler entstanden,
 der jetzt richtig gestellt werden sei. Am gleichen Tage e erhielt Rechtsanwalt Dr.v.'ThVM von dem Gerichtsvollzie-- ■ her, den er mit der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung beauftragt hatte,. Abschrift des Vollstreckungsprotö-/ kolls vom 24. November 1949» Daraus ergab sich, daß der ;; Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eingestellt hatte, j;-:-weil EMMI durch Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes ~ nachgewiesen hatte, dass sein Wägen die Pahrgestellnummer R, 306 606 4/68 habe und deshalb mit dem herauszugebenden f: Fahrzeug nicht Vientisch sei. Am gleichen Tage erhob Recht ^anwalt Dr»AlhflBl namens des Klägers beim Amtsgericht snm Klage gegen Iauf Herausgabe. Am 9. Dezem-ju.'ber 1949 nahm der Kläger die Klage zurück und verzichtete auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung. Durch Be-/ Schluss des Amtsgerichts ÜKii vom 22, Dezember 1949 wur-r den die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und ibder Klage dem Kläger auferlegt.
Der Kläger macht geltend, Beamte des landratsamtes ElMMMf hätten sich bei der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes 'für KIMMMNMi Tagen einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie in diesem Brief eine falsche Pahrgestellnummer - nämlich die des Wagens der Ehefrau ■des Klägers - eingetragen hätten. Auf Grund der Mitteilung der Bammelstelle vom 27. Oktober 1949 habe er der Meinung fsein müssen,- daß EMMI den Wagen seiner Frau fahre. Das habe ihn berechtigt, wie geschehen, vorzugehen, da Eile gebeten gewesen sei. ] iMM habe ihm bei seinem Besuch
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des i Klägers * mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt. -Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen
 Int s cheidungsgründe
 Die Revision rügt die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger ha.be durch ihm anzurechnendes eigenes Verschul den den ihm entstandenen Schaden so überwiegend verursach daß er ihn, trotz schuldhafter Amtspflichtverletzung von Beamten, für die das beklagte Land zu haften habe, selbst tragen müsse. Diese Rü
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ge ist begründet
 Das Berufungsgericht sieht das schuldhafte Vef des Klägers, und seiner Anwälte im wesentlichen inj
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daß die.Mitteilung nicht genügte, .um sofort Recht sag
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2p Auch wenn der abhandengekommene'Wägen de; Eri® des Klägers mit dem RHMi1 sehen Wagen identiscM*
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 wäre, sei nicht sicher gewesen, daß das Eigentum n|®H Ehefrau des Klägers zugestanden habe» Es seien n Zusammenbruch vielfach abhandengekornmene,' dann als^M los äüfgefundene Fahrzeuge von der Militärre'gieruri^S von deutschen Dienststellen mit der w	_	r*
worden, daß der bisherige Eigentümer sein Eigentum vcl Der Umstand» daß der von der Sarnmelstelle 1	te	||
eine andere Motornummer gehabt habe als der Wagen frau des Klägers, hätte Anlass zu Zweifeln an der.-lH geben müssen»	kW
3» Es hätte kein Anhaltspunkt dafür vorgelegeh der in Hessen polizeilich 'gemeldete I/Iühlenbesiizerl
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Wagen auf unredliche Weise erworben gehabt habe, ul er deshalb den Zugriff des Eigentümers vereiteln vm
4,o Der Kläger habe zunächst Maßnahmen ergrififjM| der Sachlage entsprochen hätten, indem er sich mik$|| ben vom 6» November 1949 an RjflMHNHi und vom 7. Hg'fä 1949 an die Kraftfahrzeugzulassungsstelle in EflHMfHH wendet habe, Er hätte beiden angemessene Zeit zur wBk der Angelegenheit lassen müssen, bevor er weitere '&9| unternahm, Die r MM»—i bis zu dem 15. November 194933®

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•Frist sei zu icurz gewesen. Dessen Bitte um Fristverlängerung in Schreiben vom 14« .November 1949 sei' gereclrcfertig' ^gewesen, und der Kläger hätte •
vorn 15, November 1949 noch die zehn Tage abwärten müssen, ..innerhalb deren dieser ein amtliches Gutachten darüber beizubringen zugesagt habe» daß sein Wagen nicht derselbe sei wie der abhandengekommene Wagen der Ehefrau des Klägers. Das sei umso weniger bedenklich gewesen, als Reinhardt auf den Brief des Klägers vom 6, November 1949 unverzüglich geantwortet, .diesen selbst am 15.November 1949 lauf ge such", und dabei, wie der Kläger seinem Rechtsanwalt
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 sondern die des Klägers, gewesen, die vonihm’eingeleiteten verfehlten Massnahmen rückgängig zu machen. Er habe ÜÜd weder legitimiert, in seinem Namen mit den Anwälten Zu verhandeln, noch ihn beauftragt, diese zur Einstellung ihrer Massnahmen anzuweisen. Im Gegenteil habe er erklärt, er könne seinen Anwälten nicht vergreifen.
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Daraus, daß das Amtsgericht SM die beantragte einstweilige Verfügung erlassen habe, ergebe sich nicht, daß der Verfügungsantrag gerechtfertigt gewesen sei. ob die Verfügung zu Recht erlassen worden sei, sei nicht nachzuprüfen, von Bedeutung sei lediglich, ob der Kläger Veranlassung hatte, schon am 15« oder 17» November 1949 einen solchen Antrag zu stellen» Das sei zu. verneinen«
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6, Reinhardt habe schon mit Schreiben vom 22« November H;'1949 Rechtsanwalt Dr„v„ 1 WNU und den Kläger benachrichtigt, g.-daß die Eigentumsverhältnisse geklärt seien und daß das
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8§»S3S
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Strassenverk ehrsamt entsprechenden Der Bandraf’ von/,	’habe	auch	mit
 her an Rechtsanwalt Dr.v.Ti 4MMMK di e wahre Sachl stellt; und der Gerichtsvollzieher habe schon her 1349 die Sicherstellung des RORIMNMMi'sehen gelehnt; weil ihm der berichtigte Kraftfahrzeug gelegt worden war* Bei dieser Sachlage habe kein zur Einreichung der Herausgabeklage bestanden*
7r. Auf die Äusserung des Gerichtsvollzieher die Angaben des Vorbesitzers	daß	der	W
IHHHmn der Kriegsmarinewerft stamme; seien Kenntnis der örtlichen Verhältnisse unwahrschei und auf die Auskunft der Firma Daimler-Benz vom her 1949? sie habe keinen Wagen mit der Fahrges 306 606 408' an die Marineverwaltung geliefert; k der Kläger nicht.berufend Diese Auskünfte hätte direkte Schlüsse zugeiassen» Hätte Rechtsanwalt muss .eine Auskunft vom Strassenverkehrsamt beige würde er sich schon am 18, oder 19, November von ren Sachlage einwandfrei haben überzeugen können zweckmässigen Massnahmen sein müsse der Kläger gegen s
8* Der Kläger könne sich auc daß ihm eine Frist von zwei Wochen zur mageerne setzt worden sei; denn diese Fristsetzung habe e durch die von ihm erwirkte einstweilige. Verfügun lasst* Die Frist sei erst am 1* Dezember' 1949 ab Am 22o November 1949 sei Rechtsanwalt Dr,v,T von der Nachprüfung des Esehen Wagens d Technische Üherwachungsamt unterrichtet gewesen.
' I) i e R s v i s i cn b e s t r e i t e t, daß die Ma s 3nahm eh des p Klägers und seiner Anwälte übereilt und unzweckmässig !• wären und dass diese schuldhaft gehandelt hätten. Ihren j$ Ausführungen ist in den wesentlichen Punkten zuzustimmen
 Rem Kläger und seinen Anwälten kann der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nur dann gemacht werden, wenn sie hei ihrem Vergehen die erforderliche Sorgfalt außer acht ]lessen und sich damit selbst Schaden zufügten * Die Prüfung des Tatbestands unter diesem Gesichtspunkt ergibt folgendes
 Auszugehen ist davon, wie sich die Dinge in den ver schiedenen Zeitpunkten ihrer Tätigkeit oder Untätigkeit dem Klager und seinen Rechtsanwälten darstellten,
 Zu 1)% Für den Kläger stand fest, daß der Wagen seiner Frau gestohlen worden war„ Er erfuhr, daß ein Wagen gleichen Fabrikates mit derselben Fahrgestellnummer für ] flMHMHI .zugelassen worden war„Daß die Sammelstelle in ihrem Schrei Iben vom 27» November 1949 von "bisherigen” Feststellungen schrieb, brauchte dem Kläger keinen Anlass zu der Annahme zu geben, die Nunmernangaben seien nur vorläufig„ Er konnte die Einschränkung "bisherige" auf die Klärung der Eigentumsverhältnisse beziehen»
Zu 2|' Man kann es dem Kläger auch nicht zu dem Verschulden 4.anrechnen,' wenn ihm der .Gedanke nicht gekommen ist, daß |gqer gestohlene Wagen von einer Dienststelle erfasst worden | sein könnte und seine Frau dadurch etwa ihr Eigentum verloren hätte» Auch der Umstand, daß der ~. iiWUOTfllül sehe f: .
I;Metor nach der Mitteilung der Sammelstelle eine andere ||Hurainer hatte als der Motor des Wagens seiner Frau, brauchte Iden Kläger nicht stutzig zu machen» Es ist Erfahrungstat-|;sache, daß Motoren ausgewechselt werden und daß das gerade :. bei gestohlenen Fahrzeugen .geschieht, um den Diebstahl zu 4verSchleiern»
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Zu 3); Wer ABHHBHi war, war der Mitteilung derSsSHB stelle nicht zu entnehmen» Seine Stellung als Mül •# sitzer war darin nicht angegeben. Sie brauchte aus.^li Wohnungsangabe	auch	nicht entnommen zu M;
den. Überdies war auch bei einem Mühlenbesitzer illfflü
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Nachkriegsverhältnissen unredlicher Erwerb eines gens nicht ausgeschlossen»
Zu 4)s Es ist begreiflich, daß sich der Kläger ni^^HH
damit begnügte, sich an RONMHMi, die Kraftfahrzeug®
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lassungsstelle und die Landpolizei zu wenden, son3,e§OT
er an' den ihm gut bekannten Rechtsanwalt Br»WeMMHj
 schrieb, damit dieser einen Anwalt in Eschwege mit..^3m
Wahrnehmung der Rechte des Klägers beauftragte»
befand sich, wie sein Schreiben an Dr JeflHHI .
November 1949 zeigt, in schwierigen wirtschaftlicnflffl
 hältnissen - er spricht von einer "Riesenpleite"
ist deshalb verständlich, daß er darauf aus war,
 Mitteln wieder in den Besitz des gestohlenen Wag-ensMl
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men.,Babei überliess er, was bemerkenswert ist di€ll|ffl
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greifenden Massnahmen' einem Anwalt, den er als bes:Ö|im erfahren ansah»
Rechtsanwalt Br»v.ThBBBB, an den Dr AVeflMHMHH Auftrag des Klägers weitergegeben hatte, ent sehtoßtlll zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung, den dp||| 17c November 1949 persönlich beim Amtsgericht Sflfl reichte» Er wusste dabei noch ntohts davon, daß RflMlil am 15c November 1949 beim Kläger gewesen war, wieloM
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seits dem Kläger am 15= November 1949 nicht bekänn|fflffl was Dr»Wund Dr »v.Th®MBP inzwischen untefll
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eine einstweilige Ver
33er Entschins
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Effügung su beantragen, ist nicht zu beanstanden. Es lag life'.,'
»für einen Anwalt,. der beauftragt war , ein gestohlenes
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äfl Kraftfahrzeug wieder zu beschaffen, durchaus nahe, diesen
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If"‘Schritt zu tun, umsomehr als er telefonisch am 17. Ncvem-
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m ber erfahren hatte, daß die Polizei die vom Kläger erbe-
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f. tene Sicherstellung des Wagens abgelehnt hatte (Brief
 jfc.v	■___
 f■’ -Dr „ v „ThBHBBt an Kläger vom 17. November 1949)»
Zn 5)z Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, daß der Besuch BiMHMHMI beim Kläger am 3.5» November 1949 diesem Anlass gab, zunächst keine Schritte weiter zu unternehmen, vielmehr abzuwarten, ob BHHMB sein Versprechen eInhalten werde, die Eigentumsverhältnisse an seinem Wagen hinnen 10 Tagen, d.h. bis zu dem 25. November 1949 zu klären. Der Kläger hat sich insoweit aber auch, von seinem Standpunkt.aus gesehen, zweckmässig verhalten, Er gab RflBBBflfli ein Schreiben an das landrat samt mit, in dem er unter Hinweis auf 1 W— Versprechen bat die beantragten Sicherungsmassnahmen zurückzustellen; und er beruhigte sich dabei, daß 3 MMWK erklärt hatte, er
 Dr.W wmmmmmm in Verbindung setzen. Das Berufungsgericht meint, auf dieses Versprechen habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen. Dem kann nicht zugestimmt werden» . flm MB war sich seiner Sache selbst nicht sicher. Er nahm es auf. sich, die Eigentumsverhältnisse an seinem Wagen zu klären» Er hatte also selbst ein Interesse daran, die gegen ihn gerichteten Maßnahmen aufzuhalten. Das konnte im Kläger die Zuversicht wecken, daß SBBBBBHI wirklich su Dr»W<'BNBBBHBI gehen werde» Dabei konnte das Schreibendes Klägers an das Landratsamt, das er BBBBBBBI mitgab, diesem als Ausweis gegenüber Dr.WeBBBBBHB dienen, und der Kläger durfte, ohne schuldhaft zu handeln, damit’
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rechnen; daß Dr„WeMHHHMW. über dessen Schrltt^W nicht unterrichtet war, seinerseits etwa getrofforgffi nahmen aufhalten werde, wie.es der Kläger in ben an das Landratsamt getan hatte»'
Zu 6) und 7)'" Rechtsanwalt' Dr = v„T] «MMMt erfuhr za nichts von dem Besuch P.MMHi beim Kläger, we;ljp|| entgegen seiner Zusage nicht bei Dt'.WeflBHHHHB vp"^® sprechen hatte. Erst der Brief des Klägers vom . ber 1949 gab ihm Kenntnis von dem, was sich, am her is 1 flHHHi abgespielt hatte» Diesem Brief
 Eindruck gemacht hatte und daß der Kläger im Ver&9H auf dessen Zusage, binnen 10 Tagen ein lut ach ten 'hej|£, gen, die Sicherstellung des Wagens durch das Landf@^ auf gehalten hatte» Andererseits ging aus dem BrilfMffii daß MMMP* behauptet hatte, er habe den Wagen R|fl||H|| aus Marinebeständen auf einer Beutesammelstelle 1^B| wig erworben, die Fahrgestellnummer sei bei Er Kraftfahrzeugbriefes ganz willkürlich ausgewählt Recht glaubte Dry,ThflHMI nicht an den Zufall, 'ca§*jp| dabei gerade auf die Fahrgestellnummer des ges Wagens verfallen wäre» Er telegrafierte deshalb Kläger am 21» November 1949? er halte FflMMBi AngaÖ|M
.	"il-
einen Tarnungsversuch, er werde die Sachverstand:;.
überwachen, Am gleichen Tage bat er I IHHMMMt ilfl| teilen, wann der Sachverständige seinen Wagen beäiffiH werde, da er bei der Begutachtung zugegen sein mdJBjj besprach sich dann am 22» November 1949 mit dem G&mM Vollzieher BflMHI , der ihm erklärte, nach seiner der Verhältnisse habe in Schleswig keine Beutssa’®|SB bestanden» Daraufhin schrieb Dr,,vam 22ilH|| 1949 an den Landrät in EMNMNMI und bat um Überpr|fflB| Angaben ] ü0ie„ Zugleich wandte er sich an die m
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eriz-Werke mit der Präge, ot diese der Marine einen Wagen it der Fahrgestellnummer 306 606 408 geliefert hätten,,
rii 8) i Inzwischen lief 131
der fraglichen Fahrgestellnümmer an. die Marine gJjHj
 worden sei, .war er überzeugt, daß NflQPiB Ai
 und das Fahrzeug im Besitz R4BBHBHI der gestohlgfS
Wagen der Ehefrau des Klägers sei. Er bat deshalbjM|
gleichen Tage das Amtsgericht G4HHM, die Her aus"g«M
nunmehr zuzustellen. Mit Recht weist die Revisiotfdag
 hin, daß diese Klageerhebung nicht nur zur Währung»
der einstweiligen Verfügung gesetzten Frist notwesflH
daß vielmehr auch die Vorschrift in § 989 BGB die ifii
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führung der Rechtshängigkeit geboten erscheinen li'^8
Erst nachdem Rechtsanwalt Dr.v„T. fMWBi das Arätss$
um Zustellung der Herausgabeklage gebeten hatte,
 er am. 29.. November 1949 ein Schreiben mos -
25. November 1949- Die 1	; 'ÄÄMÜÜi ■	hm
 durch den Sachverständigen habe ergeben, daß die FIB
stellnummer am Wagen RflHHHHMi	R/76	:	amte
 daß bei der Ausfertigung des Kraftfahrzeugbriefes 'aal
 fehler Vorgelegen habe, der nunmehr berichtigt wongS*
Zugleich erhielt Rechtsanwalt Dr.v,ThMMNHi ein Prö;*H
des Gerichtsvollziehers vom 24» November 1949? nacfai
 diesem der berichtigte Kraftfahrzeugbrief zu dem RflMjjljfl
 Wagen vorgelegt worden war, worauf der Gerichtevc-lffflH
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 von dessen Wegnahme abgesehen hatte, Rechtsanwalt J)vd
 Vvvs!:..I^.iVsßh-
TMNMHI hatte aber immer nach Zweifel, ob nicht eiHM sciiung der Nummer am Fahrgestell des RÄBBBBBI’ schei^S vorliege, wie sein Schriftsatz vom 30= November 19mm
9' 44 ::-WÄhw'vW’’	?Jöiv';9:WF	:	!
Verfügungssache ergibt» Nachdem eine weitere Auf I n£*i Daimler-Benz-Werke vom 5= Dezember 1949, daß 1940
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zeug-mit den? Fahrgestellnummer 306 6Cc 468 an di< marine geliefert worden sei, seinen Zweifel beseitaM sog Rechtsanwalt Dr»v.,Th€BBBI rriit Telegramm vom 7 0f|
'	'	•	'	7:'■:7•2. . •'
:.1949 'die Klage zurück']" bevor noch in der einstweillil Verfügungssache über den -Widerspruch RflHMHHHk vca $
«valt
 rrnn der Kläger
e berufen können
 einwandfrei von der wah
 und das landratsamt selbst erhielt vom Ergehn! nisehen Untersuchung erst durch den Bericht de ständigen vom 21, November 1949 Kenntnis«
Die Bedenken Rechtsanwalts Dr.VoThMWWI gegeUB der Mitteilung I ■NMHMB vom 22« November 1949« |9 sie in seinem Brief an RMMHMHI vom 24« November-» zu dem Ausdruck brachte, waren nicht unbegründet» E'ifH stätigung des Sachverständigen hatte dem ReinhardlH Schreiben nicht beigelegen» Es kam hinzu, daß Dr.JIH
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WKB einer Äusserung des Amtsgerichts in i'JHHii en; ^
hatte, ! tfüNtil gelte zwar ■ allgemein für vertr'anera
 dig, aber eine gewisse Vorsicht sei doch am Platz!-4
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DrKläger vom 24« November 1949)«
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 Da es nach Vorstehendem nicht gerechtfertigt ist, daß die Vorderrichter die Klage unten dem Gesichtspunkt des § 254 BGB wegen überwiegenden Selbstverschuldens, des Klägers als unbegründet angesehen haben, ist zu prüfen, ob sich die angefochtenen Entscheidungen aus anderen Gründen als richtig darstellen (§ 563 ZPO)* Es kommt nunmehr darauf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs mit Recht bejaht Dato
 Unstreitig beruhte die irreführende Mitteilung' der eile an den Kläger darauf, daß die Zulassungs-der Sammelstelle als Fahrgestellhümnier des EiBP-eben Wagens die Nummer 306 606 408 anstatt der ■ richtigen Nummer 306 606 4/68 mitgeteilt hattet Zwischen """dieser falschen Mitteilung der Zulassungssteile an die ' Sammelstelle, deren auf dieser falschen Mitteilung beruhen-Eiden, irreführenden Auskunft an den Kläger und dem Schaden,
| der diesem dadurch entstanden ist, daß er im Vertrauen auf /die Richtigkeit der Mitteilung gerichtliche Schritte gegen FflHHHI unternahm, die ihn mit Kosten belasteten, besteht k ein adäquater ursächlicher Zusammenhang, weil erfahrungs-gemäss aus der Schaffung falscher Auskunftsunterlagen ge-| riehtliehe Auseinandersetzungen zwischen "den Beteiligten entstehen können.
Sammets
 Daß der Kläger anderweit für seinen Schaden Ersatz [erlangen könnte (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB), ist nicht er-: sichtlich; die Maßnahmen seiner Anwälte waren, wie dar'ge liegt, gerechtfertigt, und der Sammelstelle als solcher jgfälit ein Verschulden nicht zur.last. Eür die Anwendung päes § 859 Abs 3 BGB ist nach der Sachlage kein Raum. Daß |;das beklagte Land gemäss Art 34 GrundG anstelle der Beam lien der Zulassungsstelle zu haften hat, falls diese eine
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Ischuldliafte Amtspflichtverletzung begangen haben, steht
§§"
ßausser Streit.
2,v Entscheidend ist demnach, oh ein Beamter lassungsstelle5 indem er falsche Unterlagen für c meisteile schuf; eine ihm dem Kläger gegenüber cd Amtspflicht verletzt und ob er dabei schuldhaft : hat o
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In Erfüllung ihrer' Aufgabe, durch Ausnutzung der ihr pC^eleiieten tehnischäh Daten eine Handhabe zur. Sicherung id es Eigentums zu schaffen, teilt die Sammelstelle Kraft-bva genei gentümern, denen ihr Wagen abhandergekommsn . ist, lauf Anfrage mit, was ihr über den Verbleib des Fahrzeugs' »bekannt ist. Sie ermöglicht es den Verlustträgern so, l§u ermitteln, ob ihre Wagen etwa anderweit zugelassen [’worden sind, durch wen und für wen«
Wie der Zulassungsstelle nach § 25 Abs 4 StVZO dem •/Eigentümer eines Kraftwagens gegenüber die Amtspflicht obiliegt, sich zur Sicherung des Eigentums hei jeder Befassung mit dem Fahrzeug den zugehörigen Brief vorlegen zu blassen (BGHZ 10, 122), so liegt ihr weiter die Amtspflicht
 ob; die Sammelstelie mit richtigen technischen Angaben
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zv versorgen, auf Grund deren diese ihrer Aufgabe gerecht
[werden kann, dem Eigentümer eines abhandengekommenen Fahrzeugs .bei dessen Ermittlung behilflich zu sein. So an der ['Sicherung des Eigentums an Kraftfahrzeugen mitzuwirken, ist Amtspflicht der Zulassungsstelle, und diese Amtspflicht ist ihr im Interesse der Eigentümer abhandengekommener Kraftfahrzeuge auferlegt, die somit Dritte im Sinne 'des § 833 BGB Binde'	m-
3-. Da nach Vorstehendem die sonstigen Voraussetzungen Keines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB, Art 34 Gründe-m gegeben sind, kommt es nur noch darauf an, ob der Beamte der Sadassungssteile, durch dessen Versehen der Samuel-ill; stelle eine falsche Fahrgestellnummer mitgeteilt wurde, schuldhaft gehandelt hat. Ob das der Fall ist, lässt sich p;mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen noch ■ nicht beurteilen.
Das Berufungsgericht-' ist der Auffassung;, ein BmI
ViMgi
 für den das beklagte land haftet, habe fahrlässig |1J| falsche Nummer in den Kraftfahrzeugbrief
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tragen, die wahre Nummer am Fahrgestell sei trotz Faffil
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Striches und Verschmutzung bei gehöriger Aufmerksam»
zu erkennen gewesen, im Zweifel hätte die Eintragung^
Brief nicht vorgenommen werden dürfen» Das Berufung!«
stützt sich dabei auf das Schreiben des Landrates alfl
dH
anwalt Dr.v = ThÄB*i vom 25» November 19495 in dem w|’|
gegefeai ist, was der Sachverständige des Technischen!!!
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wachungsarates in ■■ MHH am 21. November 1949 mitgelgg
 hatte, nachdem er mit der richtigen Feststellung d$ ;
gestellnummer am	sehen Wagen vom landra hsj
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tragt worden war» Danach befand sich am Fahrgeste 1 riefe
 Nummer 306 606 4/68 an der Rahmentraverse vorn rechts':
unterhalb des Kühlers» Zum andern war dieselbe NunfflH
aber ohne den Schrägstrich vor den Ziffern 68, auf?»
Rahmen neben dem Kühler eingeschlagen» Nach der Äu$l|
des Sachverständigen konnt-e die erste Nummer an äer|||
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verse bei der Abnahme des	’	sehen	Wagens,	all
 sen Kraftfahrzeugbrief i Nr 816 826 E ausgefertigt wegen FarbaufStriches und Verschmutzung nicht f es,tgf|| werden» Es scheint demnach, als ob der Sachverstähafff Technischen Überwachungsamtes den PJBBMin* sehen Kr$ fahrzeugbrief ausgefüllt hat» Sicher ist das der Aixm vom 21» November 1949 freilich nicht zu . entnehmen^ als Tag der Abnahme der 8, November 1949 (richtig
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 angegeben ist, während die Zulassung für Reinhardt» am 3» Januar 1949 erfolgt ist»	Wm
 Ob die zweite Nummer auf dem Rahmen bei der Ai
 des Kraftfahrzeugbriefes deutlich erkennbar war, ii nicht festgestellt-worden» Möglich -wäre, daß die/ Ziffern infolge undeutlicher Einprägung statt rich falsch 08 gelesen werden konnten, so daß möglicher#)
Beamten der Zulassungsstelie,• als er die Angaben im Brief mit der Nummer auf dem Fahrgestell verglich, die Abweichung entgehen konnte, ohne dass .ihm deshalb Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Eine solche könnte insbesondere dann su verneinen sein, wenn selbst der Sachverständige des Überwachungsamtes die Nummer falsch abgelesen haben sollte, was bei der Ähnlichkeit .zwischen 0 und 6^undeutlicher Einprägung ohne Verschulden möglich sein könnte *
Es steht aber überhaupt nicht fest, ob die falsche Eintragung im Briefe auf schlechter Lesbarkeit der Nummer beruhtec In der Äusserung des Sachverständigen vom 21., November 1949 heißt es nämlich, es sei bei der Ausferti-gung des Briefes ein Schreibfehler entstanden. Also ist es denkbar, daß die Fahrgestellnummer richtig abgelesen und lediglich falsch eingetragen wurde. Dann aber hätte der Beamte der Zulassungsstelle bei Vergleichung der Briefeintragung mit der Nummer des Fahrgestells der Fehler bemerken können und müssen; Die Sammelsteile wäre dann nicht falseh unterrichfet worden,
 Bei den in tatsächlicher Hinsicht noch be
 ehendeh
'Unklarheiten ist der Senat nicht in der Lage, den Rechts streit auch nur hinsichtlich des Grundes des Anspruches su entscheiden. Deshalb ist-das angefoehtene Urteil auf-zi-!beben und die Sache zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
(§ 565 Abs 1 ZPO).
Falls'sich ergibt, daß den Beamten der-Zulassungs-Stelle, der Briefeintragung und Fahrgestellnummer zu vergleichen hatte, kein Verschulden trifft, weil er die eingeschlagene Nummer, ohne fahrlässig zu handeln, verkennen konnte,; wird zu prüfen sein; ob etwa den Sachverständigen des Technischen Überwachungsamtes ein Verschulden trifft?

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falls das beklagte Land auch für diesen zu haften hj
 könnte in Frage kommen, wenn das Technische überwach
 amt in KM* eine Dienststelle des beklagten Landes!
Letztere Frage nach Hessischem - irrevisiblem - Landfl
 zu entscheiden, bleibt dem Berufungsgericht überlas
(§ $65 Abs 4 ZPO), Diesem obliegt auch die Entscheid®
ff fill
 über die Kosten des Revisionsverfahrens,	,|K
Br.Geiger	Dr.Pagendarm	Dr0Webea|jj|
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