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BGH · in zr 118/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 118/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Mai 1980 (III ZR 175/78 = BGHZ 77, 351) dargelegten Grundsätze hat der Senat fortentwickelt in den Urteilen vom 3. Da aber nicht auszuschließen ist, daß eine konkrete Maßnahme enteignenden Charakter haben kann, sieht § 44 LPflegG eine Entschädigung durch das Land in entsprechender Anwendung der §§ 95, 94 Abs.1, 95 bis 103 des Bundesbaugesetzes vor. Wie der Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, lastet auf Jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Interessen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhält-nisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. 3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in der Umgebung des Grundstücks der Klägerin in erheblichem Umfang Kies abgebaut worden ist und auch noch abgebaut wird. Aus wirtschaftlichen Gründen bietet sich daher eine Ausbeutung des Grundstücks der Klägerin an. Diese vom Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Schlußfolgerung, daß ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus von einer Kiesausbeute ab-sehen würde. Aus dem bisherigen Raubbau an Natur, wie er auf den benachbarten Grundstücken betrieben worden ist, können Schlußfolgerungen zugunsten der Klägerin nicht gezogen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückLandNutzungInteresseKlägerinRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
23
in zr 118/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma "Johannes	,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter den Kaufmann Alfred BflHB und den Kaufmann Horst B<
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Schleswig-Holstein,
 der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, DMHMVeg
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr.
9
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 20. September 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juni 1983 - 11 U 133/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 347.354 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Zu der Frage, ob eine aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochene Versagung der Genehmigung zu dem Abbau eines Kiesvorkommens eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellt oder ob sie sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hält und deshalb vom Eigen-
 
tümer entschädigungslos hinzunehmen ist, hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen. Die in dem Urteil vom 22. Mai 1980 (III ZR 175/78 = BGHZ 77, 351) dargelegten Grundsätze hat der Senat fortentwickelt in den Urteilen vom 3. März 1983 (III ZR 93/81 * BGHZ 87, 66) und vom 26. Januar 1984 (III ZR 178/82 « NuR 1984, 196 und III ZR 179/82 * BGHZ 90, 4). Eine weitere Vertiefung ist nicht veranlaßt.
2.	Zum Schutz von Natur und Landschaft aufgrund des Landespflegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 16. April 1973 (GVB1. 122) getroffene Maßnahmen bringen -wenn im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird - nur die Situationsgebundenheit des betroffenen Grundstücks zu dem Ausdruck. Da aber nicht auszuschließen ist, daß eine konkrete Maßnahme enteignenden Charakter haben kann, sieht § 44 LPflegG eine Entschädigung durch das Land in entsprechender Anwendung der §§ 95, 94 Abs. 1, 95 bis 103 des Bundesbaugesetzes vor.
Wie der Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, lastet auf Jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Interessen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von
 sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhält-nisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Hierfür sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine sonst rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 90, 4, 14/5 m.w. Nachw.).
3.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in der Umgebung des Grundstücks der Klägerin in erheblichem Umfang Kies abgebaut worden ist und auch noch abgebaut wird. Aus wirtschaftlichen Gründen bietet sich daher eine Ausbeutung des Grundstücks der Klägerin an. Gleichwohl müsse von der Klägerin verlangt werden, daß sie von einer Ausbeutung absehe. Der bisherige Kiesabbau habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, bereits zu erheblichen Belastungen von Landschaftshaushalt und Landschaftsbild geführt. Zurückgeblieben sei eine "Kraterlandschaft", die durch Rekultivierungsmaßnahmen erst nach und nach beseitigt werden könne. Durch den beabsichtigten Abbau auf dem 37 000 qm großen Grundstück der Klägerin, der mehrere Jahre beanspruche, würden Natur und Landschaft in noch stärkerem Maße belastet und in irreparabler Weise geschädigt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Heydemann sei der Landschaftsraum an die Grenzen seiner Belastbarkeit gelangt; es befänden sich auf einer Fläche von etwa 150 ha acht große Kiesabbaustellen mit zusammen etwa 120 ha abgebauter Fläche.
 
Weitere Kiesabbauvorhaben, vor allem wenn sie - wie hier - ein neues Areal beträfen, würden eine irreversible Schädigung des Naturhaushalts in diesem Raum bedeuten«
Diese vom Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Schlußfolgerung, daß ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus von einer Kiesausbeute ab-sehen würde. Er würde sich nicht der Erkenntnis verschließen, daß ganz überragende Interessen des Landschaftsschutzes einer weiteren Belastung des Landschaftsraumes entgegenstehen und ihn veranlassen, von einer sonst wirtschaftlich vernünftigen, in seinem privaten Interesse liegenden Ausbeutung des Kiesvorkommens abzusehen.
Aus dem bisherigen Raubbau an Natur, wie er auf den benachbarten Grundstücken betrieben worden ist, können Schlußfolgerungen zugunsten der Klägerin nicht gezogen werden. Entschädigungsrechtlich sind hier allein die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Versagung der Genehmigung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 178/82 aaO). Danach muß sich die Klägerin mit der forstwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundbesitzes begnügen.
7?
 
Somit erweist sich die Revision gegen das die Entschädigungsklage abweisende Urteil des Berufungsgerichts als erfolglos.
Krohn	Kroner	Boujong