Beauftragt ein Geschädigter, dem die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zu demutbarer Weise die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Tatsachenfeststellungen ermöglichen, einen Britten damit, die erforderlichen Tatsachen!est-stellungen vorzunehmen, so bestellt er diesen Dritten gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter und handelt arglistig, wenn er sich dem Schädiger gegenüber darauf beruft, sein Beauftragter habe die gewonnene Tatsachenkenntnis an ihn nicht weiter gegeben» Der Geschädigte muß daher im Hinblick auf die Verjährung die Tatsachenkenntnis seines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm nicht übermittelt worden ist. Danach habe aber erst das Wissen des Klägers um eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung ihm die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen- ides' beklagten' Landes) geben. Dieser zutreffende Ausgangspunkt führt das Berufungsgericht auf Grund seiner Tatsachenund BeweisWürdigung zu dem Ergebnis, daß dem Kläger bereits Ende November 1957 konkrete Amtspflichtverletzungen, die seinen Schaden verursacht hätten, und damit das beklagte Land als ersatzpflichtige Person bekannt gewesen seien. Sep tember 1961 bekundet hat: "Soweit ich mich erinnere, hat Rechtsanwalt Dr. MW bei mir die Akten nicht eingesehen", im scheinbaren Y/iderspruch hierzu dann aber vor dem Berufungsgericht am 15- März 1966 ausgesagt hat: "Ich kann aber mit Sicherheit sagen, daß er (Rechtsanwalt Dr. HIHI) spätestens Olctober/November 1957 die Akten eingesehen hat, und zwar auf der Geschäftsstelle. Mit diesem scheinbaren Widerspruch hat sich aber das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt und ihn dahin aufgeklärt, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht .habe der Zeuge lediglich bekundet, er erinnere sich nicht, daß Dr. HM die Akten bei ihm eingesehen habe. Daß der Zeuge flHHHI vor dem Berufungsgericht eine eigene Wahrnehmung bekunden wollte, ergibt sich, wie auch die Revision einräumt, eindeutig aus seiner Aussage. Seine Bestätigung findet dies darüber hinaus darin, hierzu vom beklagten Land in das Wissen des Zeugen -gestellt worden war,-dieser habe Rechtsanwalt Dr. gesehen, wie er fast einen ganzen Vormittag lang aktenlesend auf der Geschäftsstelle gesessen habe. Es besteht daher keine Veranlassung, hier mit der Revision zu unterstellen, der Zeuge SHHIB habe sein Wissen nur vom Hörensagen gehabt, was das Berufungsgericht zu Feststellungen darüber hätte nötigen müssen, auf Grund welchen Hörensagens der Zeuge zu seiner Bekundung gekommen sei. Way aber die Glaubwürdigkeit des Zeugen ffflBHMw anbetrifft, bo hatte hier allein der Tatrichter nach seiner pflichtgemäßen tjbor2 eugung zu beurteilen, ob diesem /eu-geii Glauben zu schenken ist oder nicht (BGH Urteil vom 15- Juli 1954 - HI ZR 154/55 ..). Hat das Berufungsgericht sonach fehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß Rechtsanwalt Br. piHBilll spätestens Ok t ob e r/N 0 verab er 1957 dir; Zwangsverwal tungsakten eins all, dann steht dies, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht im Gegensatz zu der Bekundung des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Br. ÜHKR Denn dieser hat hierzu nur ausgesagt: "Soweit ich mich erinnere, habe ich die Zwangsverwal tungsakten nicht persönlich eingesehen", also insoweit eine Aussage gemacht, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in dieser Hinsicht ein schwaches'Erinnerungsvermögen zeigt. Februar 1965 nicht als Zeugen dafür benannt sind, eine Akteneinsicht sei Oktober/November 1957 nicht erfolgt, sondern daß unter Beweis nur die hier unerhebliche Behauptung gestellt ist,.die positive Kenntnis konkreter Amtspflichtverletzungen habe der Kläger erst durch die im November I960 vorgenommene Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten erlangt. fungsgerieht aus diesen Feststellungen den Schluß sieben, es widerspräche jeder Lebenserfahrung, daß ein Rechtsanwalt, der1 einen Nachweis oder Anhaltspunkte für Amtspflichtverletzungen gesucht habe, dies nicht den Zwangs-Verwaltungsakten entnommen hätte, und die in ihrer Allgemeinheit nichtssagende und unbestimmte Erklärung des Zeugen Er. liiSH er habe 1957 noch nicht die für eine Klageerhebung notwendigen Einzelheiten gekannt, könne dem nicht entgogensteh.cn. Dies gilt umsomehr, als nicht ersichtlich ist, weshalb eine im Jahre 1957 vorgenommene Akteneinsicht an latsachliche^ weniger hätte ergeben können, als die im Jahre I960 vorgenommene Akteneinsicht, die nach der Behauptung des Klägers ihm erst die hinreichenden Unterlagen für seine Klageerhebung gegeben habe. Einzelheiten noch nicht bekannt gewesen» Vielmehr konnte und mußte das Berufungsgericht für seine Beweiswürdigung auch die dieser Erklärung vorausgehenden Bekundungen des Zeugen heranziehen, die dahin gingen, er selbst habe über die Angelegenheit zu der damaligen Zeit noch keine feste Meinung und auch keinen Auftrag zur Klageerhebung gehabt; seine Besuche (bei Gericht) hatten ausschließlich der Ermittlung des Tatbestandes gegolten. Unter den hier vorliegenden Umständen konnte daher das Berufungsgericht fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, daß Rechtsanwalt Br. BBfli nach der Akteneinsicht im Okto-ber/Hovember 1957 hinreichende Tatsachen, wenn auch noch nicht in allen der im Bezember I960 eingereichten Klage zugrunde gelegten Einzelheiten, kannte und angesichts dieser bekannten Tatsachen eine Klageerhebung zuzu demuten war. Bag aber eine ausreichende Tatsachenkenntnis vor,; so konnte der Umstand, daß man sich möglicherweise über die daraus zu ziehenden Rechtsfolgerungen noch nicht im klaren war, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach § 852 BGB nicht verhindern. ®ÄÄS§ zu dem Ausdruck brachte, Ansprüche gegen das beklagte Land seien vom Nachweis konkreter Amtspflichtverlet-zungen der mit der Bearbeitung betrauten Beamten abhängig« Diese Rechtskenntnis muß aber bei Dr. MM1 von Anbeginn bestanden haben - bei einem Rechtsanwalt wohl auch von vornherein anzunehmen -, denn nur sie kann für den Kläger die Veranlassung gewesen sein, Rechtsanwalt Pr» lÜMI . e) Den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts steht, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht entgegen, daß der Mitarbeiter des Klägers im Jahre 1957 noch keine Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten nehmen konnte» Das Berufungsgericht hat dies nicht übersehen, sondern stellt es auf Seite 31 seines Urteils ausdrücklich fest. d) Neben der Sache liegt die weitere Ansicht der Revision, es könne keine Rede davon sein, daß sich die frühere Kenntnis des Klägers auch aus seinem Schreiben vom 20» Januar 1958 an da3 Gericht ergeben habe, da hierin nur Vermutungen geäußert worden seien. Einen solchen Schluß hat auch das Berufungsgericht nicht gezogen, sondern es spricht nur aus, daß seine Feststellungen über die frühere Kenntnis des Klägers die Formulierungen des Klägers in seinem Schreiben vom 27» November 1957 an das Gericht - gemeint ist hier wohl das Schreiben vom 21. Es läßt sich mithin kein Verfahrensfehler daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht den Mitarbeiter des Klägers FMM nicht auch zu dem Be-weiaantrag des Klägers vernommen hat, in dem Schreiben habe es sich nur um Vermutungen gehandelt, ohne daß ein-zelne Amtspf 1 i-bhtver 1 etzungen bekannt gewesen seien, zu demal FMMu abgesehen von seiner eigenen Tatsaehenkennt-nis, nichts darüber hätte aussagen können - und dafür als Zeuge auch nicht benannt war welche Tatsachenkenntnis Rechtsanwalt Dr. MM hatte, auf die es das Berufungsgericht aber ausschlaggebend abgestellt hat. c} Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihrer weiteren Rüge, soweit das Berufungsgericht sich auf eine Lebenserfahrung dafür beziehe, daß Dr. MMI dem Kläger alles mitgeteilt habe, stehe dem zunächst die Bekundung des Dr. MM entgegen, er habe nichts gewußt, im übrigen gebe es insoweit gar keine Lebenserfahrung„ Zieht man nun in Betracht, daß es dem Kläger bereits im September 1957 bekannt war, daß sein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen das beklagte Land zu richten sei und den Nachweis schuldhafter Amtspflichtverletzungen erfordere, dann war ihm auch bewußt, daß die erforderliche Tatsachenkenntnis nur durch die Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten zu gewinnen war. Sie bleibt mithin wirkungslos, so daß es insofern allein auf die Kenntnis des Vertretenen ankommt» Anders stellt sich die Rechtslage jedoch dar, wenn .jemand einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis bestellt, da für alles in diesen Aufgabenkreis Gehörende dann auch der Vertreter zuständig sein muß. In diesem Falle ist es aber nur folgerichtig, den Vertretenen dafür einstehen zu lassen, wenn er die Kenntnisnahme von Tatsachen einem Dritten überträgt und der Dritte die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an ihn weitergibt. Dies aber hat der Kläger getan;, indem er Rechtsanwalt Dr. mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte, und es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn er .sich nunmehr darauf berufen wollte, daß Rechtsanwalt Dr» 1 seine vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachenkenntnis an ihn nicht v/eitergegeben hat» Auf die Annahme des Berufungsgerichts, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß Rechtsanwalt Dr. ■HH seine Tatsachenkenntnis dein Kläger übermittelt habe, kommt es daher gar nicht an» Vielmehr muß der Kläger die Kenntnis des Rechtsanwalts Dr. UHU gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm nicht übermittelt sein sollte, Dies gilt um so mehr, als der Vortrag des Klägers nur dahin geht, Rechtsanwalt Dr. HU habe 1957 hoch gar nicht die erforderliche Tatsachenkenntnis gehabt und habe sie ihm daher auch nicht übexunittelh können» Dem steht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung entgegen, daß Rechtsanwalt Dr. HRUÜ spätestens Ende November 1957 die für eine zu demutbare Klageerhebung erf orderliche Tat -sachenkenntnis hatte. Wollte man ein Eintreten des Geschädigten für die Kenntnis des von ihm beauftragten Wissensvertreters nicht gelten lassen, dann liefe dies darauf hinaus, daß der Geschädigte es in der Hand hätte, den Beginn der Verjährungsfrist willkürlich hinauszuzögern, was aber mit dem in § 852 BGB zu dem Ausdruck kommenden Schutz gedanken nicht vereinbar wäre. Den Schaden des Klägers habe er zunächst nur ungefähr angeben können, er habe aber schon Ende Oktober/Anfang November 1957 eine ziemlich genaue Berechnung erstellt; bei der endgültigen Berechnung habe sich der Schaden dann noch um etwa 1.000 DM erhöht. Auch insoweit sieht es das Berufungsgericht als erwiesen an, daß Rechtsanwalt Dr. MHH den Kläger entsprechend informiert hat und das Schreiben des G-erichts vom 11. Als unerheblich aber konnte das Berufungsgericht den von der Revision angeführten und unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24. die der Kläger sich zu demindest zurechnen lassen muß, davon aus, daß jedenfalls die auf verschiedene Verfahren aufzuteilende Kautionssumme von 20.000 DM nicht ausreichen konnte, den dem Kläger durch die Vei’untreuungen entstandenen Schaden abzudecken, mag auch der genaue Umfang des Schadens sich erst aus dem Schreiben des Zwangsverwaltungsgerichts vom 11. Soweit die Revision meint, im Jahre 1957 habe der Kläger nur die für eine Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht ausreichende Vermutung gehabt, daß ihm noch ein Restschaden verbleiben werde, stehen die vom Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen ■■B getroffenen Feststellungen entgegen. g) Wenn die Revision schließlich noch bemängelt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Bekundungen des Zeugen flHHHI auseinandergesetzt, wonach Rechtsanwalt Dr. Bl versucht habe, Material zu bekommen, von den Beamten Material aber nicht erhalten habe, so ist einmal eine solche Bekundung des Zeugen BBHNI nicht ersichtlich, mit der sich das Berufungsgericht hätte auseinandersetzen müssen, zu dem andern hat Rechtsanwalt Dr. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß es sich bei diesen Schäden um weitere Nachteile aus den Amtspflichtverletzungen gehandelt habe, die sich zwar bei der auf die Veruntreuung des Zwangsverwalters WflHHHi zurückzuführen-den Schadenskenntnis nicht hätten voraussehen oder erwarten lassen, die Kenntnis dieser Schäden daher nicht von der allgemeinen Schadenskenntnis mit umfaßt worden sei, diese Schäden dem Kläger aber dennoch vor Ende 1957 bekannt gewesen seien. Soweit das Berufungsgericht zu den einzelnen Posten seine Feststellungen darüber getroffen hat, wann diese Schäden zur Kenntnis des Klägers gelangten, läßt es sich nicht als eine nachprüfbare Rüge werten, Wenn die Revision lediglich ausführt, die Meinung, daß die Posten schon Ende 1957 bekannt gewesen seien, treffe nicht zu; vor allen Dingen sei der konkrete Sachverhalt in bezug auf diese Posten nicht weiter feststellbar, wenn im besonderen nicht festgestanden habe, welche Handlungen im einzelnen den Beamten als Pflichtverletzungen vorzuwerfen gewesen seien. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedenfalls, daß es zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe vor Ende 1957 nicht nur von diesen Kläger, wie bereits/ausge'führt, sich nicht auf die mangelnde eigene Kenntnis berufen kann, sondern die Kenntnis des von ihm beauftragten Rechtsanwalts Dr. flHI gegen sich gelten lassen muß, 33r, WB81 aber jedenfalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Kenntnis gehabt hat, Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, in : dem Umstand, daß der Kläger in der Zeit vom 25« März bis 5» Oktober I960 an einer Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten infolge Verschickung derselben an den Ober-landesgerichtspräsidenten gehindert war, könne nicht eine Verhinderung der Klageerhebung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs, 2 BGB gesehen werden, die eine Hemmung der Verjährung hätte herbeiführen können, hat der erkennende Senat bereits in seinem Vorurteil gebilligt. Erfolglos muß aber auch die Revision bleiben, wenn sie eine Verletzung des § 242 BGB mit dem Hinweis rügt, sei auch eine Ablaufohemrnung der Verjährungsfrist für die Zeit von März bis Oktober I960 nicht anzunehmen, so frage es sich doch, ob das beklagte Land sich hierauf berufen könne, wenn schon im November I960 die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Zum anderen hätte ein Verstoß des beklagten -Landes gegen Treu und Glauben allenfalls nur dann vorliegen können, wenn dem Kläger die Akteneinsicht troth des Hinweises auf die drohende Verjährung nicht gewährt worden wäre. Daß der Kläger aber ernstlich mit dem Hinweis auf drohende Verjährung auf die Akteneinsicht unter Beantragung einer Rückhol ung der Akten gedrängt habe, wird von ihm selbst nicht behauptet. Juni 1958 jeden Ersatzanspruch abgelehnt habe mit der Begründung, für den Zwangsverwalter Wittich hafte das Land nicht, und daß er in dem Schreiben weiter ausgeführt habe; "Ein Schadensersatzanspruch könne daher allenfalls wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen des Zwangsverwaltungsrich-ters oder des Zwangsverwaltungsinspektors begründet sein. Wenn aber nicht einmal der Sachbearbeiter des Oberlandesgerichtspräsidenten, dem die Zwangsver-waltungsakten lange zwecks Einsicht zur Verfügung gestanden hätten, den Sachverhalt erkannt habe, könne man auch Rechtsanwalt Dr. BBäft. "Auf ein Schreiben des Klägers an den Oberlandesgerichtspräsidenten in PflHBHHi (MflM) wies dieser mit Bescheid vom 9°6»1958 darauf hin, daß der Rechtsbeistand (richtig; Zwangsverwalter} nicht Beamter im Sinne des § 839 BGB gewesen sei und dem Kläger deshalb ein Ah- : Spruch nicht zustehe." Juni 1958 in den Akten - 343/1 - 14/58 mit dem der Kläger dahin belehrt worden ist, daß der Zwangsverwalter kein Beamter im Sinne des § 839 BGB sei und das Band Hessen daher für die von dem Zwangsverwalter begangenen Handlungen nicht ohne weiteres hafte." War die von der Revision angeführte weitere Erklärung des Oberlandesgerichtspräsidenten aber in das Verfahren gar nicht eingeführt, dann konnte sich das Berufungsgericht mit ihr auch nicht auseinandersetzen. Zweifel konnten hier durchaus bestehen.-Wie. diese Zweifel aber einerseits die Zumutbarkeit einer Klageerhebung nicht ausschlossen, so berechtigten sie oder verpflichteten sogar andererseits den Oberlandesgerichtspräsidenten, und sei es auch nur im Interesse der betrof- 5. Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zuungunsten des Klägers nicht erkennen läßt, mit der Köstenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGrHZ s nein
BGB §§ 852, 166
Beauftragt ein Geschädigter, dem die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zu demutbarer Weise die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Tatsachenfeststellungen ermöglichen, einen Britten damit, die erforderlichen Tatsachen!est-stellungen vorzunehmen, so bestellt er diesen Dritten gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter und handelt arglistig, wenn er sich dem Schädiger gegenüber darauf beruft, sein Beauftragter habe die gewonnene Tatsachenkenntnis an ihn nicht weiter gegeben» Der Geschädigte muß daher im Hinblick auf die Verjährung die Tatsachenkenntnis seines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm nicht übermittelt worden ist.
BGH, Urt. v. 29- Januar 1968 - III ZR 118/67 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
29. Januar 3.968 S e h. 0 r m Justizangestellter
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
ae s Raufmanna WIlly K
li—BMW (Main), Kl
weg
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3}r,
gegen
das Land H e s sen,
vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in (Main),
B e It lägt &n und Re visi on 0 be kl ägt eh
- prozelBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat äi§/|| die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1967" v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bun~ desrichter Dr. Beyer, Dr. Kußla, Gähtgens und Dr. Heinhärd®
für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 8. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Kläger nimmt das beklagte Land für Schäden in Anspruch, die er daraus herleitet, daß Gerichtspersonen bei Durchführung der Zwangsverwaltung über das Erbbau-
schuldhaft ihre dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt haben sollen.
Wegen des Sachund StreitStandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1964 -- 111 ZR 115/63 - Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 22. April 1963 aufgehoben und die Sachb zur anderweiteiiva. Verhandlung und Entscheidung ah das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.
In dem anschließenden Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien auf ihr früheres Vorbringen Bezug genommen. Das beklagte Land hat seine Ausführungen dahin ergänzt: Rechtsanwalt Dr. BflB habe im Aufträge des Klägers 1957 wiederholt die Zwangsverwaltungsakten eingesehen. Außerdem habe der Amtsanwalt BflBBP im September/ Oktober 1957 Dr. Bi Uber Art und Umfang des Schadens sowie über die Hohe der Kautionsversicherung unterrichtet. Er habe ihn auch über den Anteil des Klägers hieran informiert, außerdem darüber, daß der Schaden des Klägers aus der Versicherung nicht voll gedeckt werde.
Durch Versäumnisurteil vom 10. November 1964 ist die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil erneut zurückgewiesen worden.
Nach formund fristgerecht eingelegtem Einspruch hat der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. November 1964 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 50..906,99 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. November 1964 aufrechtzuerhalten«
Mit dem hier angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht sein Versäumnisurteil vom 10. November 1964 aufrechterhalten.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen mit der Klage geltend gemachten Anspruch Leiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
'll
-4 -
Entscheidungsgründe s
1. Soweit der Kläger seinen Schaden in Höhe von
24»739561 DM auf die Veruntreuungen des seinerzeitigen Zwangsverwalters WflHM zurückführt, kommt das Berufungsgericht zu dem im wesentlichen schon im Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1964 gebilligten Ergebnis, verschiedene pflichtwidrige Versäumnisse und Unterlassungen des Vollstreckungsgerichts stellten in ihrer Gesamtheit eine schuldhafte Verletzung der Dienstaufsicht über den Zwangs verwalt er WQHHB dar, die für den aus dessen Veruntreuung herrührenden, dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich gewesen seien.
Den hiernach begründeten Schadensersatzanspruch hält das Berufungsgericht jedoch für verjährt.
2. Bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1964 hat der erkennende Senat die nun wiederum vorgenommene Beurteilung des Berufungsgericht bestätigt, daß der Kläger schon kurz nach der Ende August 1957 eingetretenen Aufdeckung der Veruntreuungen des Zwangsverwalters
gewußt habe, daß ihm ein Schaden entstanden sei. Weiterhin geht das Berufungsgericht nunmehr auch davon aus;
Für diesen dem Kläger schon zu dieser Zeit bekannt gewordenen Schaden hafte das beklagte Land nicht schlechthin? sondern seine Haftung bestehe gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG nur dann, wenn seine Beamten oder Rieht ex1 für die Veruntreuungen des Zwangsverwalters verantwortlich gewesen seien, indem sie die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätten. Danach habe aber erst das Wissen des Klägers um eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung ihm die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen- ides' beklagten' Landes) geben. :
können.
Dieser zutreffende Ausgangspunkt führt das Berufungsgericht auf Grund seiner Tatsachenund BeweisWürdigung zu dem Ergebnis, daß dem Kläger bereits Ende November 1957 konkrete Amtspflichtverletzungen, die seinen Schaden verursacht hätten, und damit das beklagte Land als ersatzpflichtige Person bekannt gewesen seien.
Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf den Zeugen Amtsanwalt i#§MMI für fehlerhaft. Zutreffend ist hierbei, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 29. Sep tember 1961 bekundet hat: "Soweit ich mich erinnere, hat Rechtsanwalt Dr. MW bei mir die Akten nicht eingesehen", im scheinbaren Y/iderspruch hierzu dann aber vor dem Berufungsgericht am 15- März 1966 ausgesagt hat: "Ich kann aber mit Sicherheit sagen, daß er (Rechtsanwalt Dr. HIHI) spätestens Olctober/November 1957 die Akten eingesehen hat, und zwar auf der Geschäftsstelle. Rechtsanwalt Dr. WM hat nicht etwa nur flüchtig in die Akten gesehen.^" sen-^ dern sich längere Zeit mit ihnen beschäftigt. Als Herr Rechtsanwalt Dr. WWI die Akten auf der Geschäftsstelle eingesehen hat, war der Zeuge i'IWi nicht zugegen. Rechtsanwalt Dr. MI war allein." Mit diesem scheinbaren Widerspruch hat sich aber das Berufungsgericht ausdrücklich auseinandergesetzt und ihn dahin aufgeklärt, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht .habe der Zeuge lediglich bekundet, er erinnere sich nicht, daß Dr. HM die Akten bei ihm eingesehen habe. Dabei sei aber offen geblieben, ob Dr. WH die Akten überhaupt eingesehen habe. Der Zeuge habe damals lediglich erklärt, er glaube, Dr. MW habe
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die Akten nicht bei ihm auf der Dienststelle eingesehen. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist denkgesetzlich vertretbar und liegt um so näher, als der Zeuge MHWMi nach Eintritt des Schadensfalls die Ermittlungen in dieser Sache führte und Rechtsanwalt Dr. 9MNI ihn verschiedentlich zu Rücksprachen aufsuchte. In der Vernehmung vor dem Landgericht ging es um den Inhalt dieser Rück-sprachen, und nur in diesem Zusammenhang erklärte der Zeuge, soweit er sich erinnere, habe Rechtsanwalt Dr.
MMi^H bei ihm, nämlich bei den Rücksprachen bei ihm, die Akten nicht eingesehen. E3 kann daher keine Rede davon sein, daßu. wie die Revision meint, die Aussage des Zeugen vor dem Berufungsgericht objektiv unwahr gewesen sein muß, wenn die Aussage vor dem Landgericht objektiv wahr gewesen ist. Daß der Zeuge flHHHI vor dem Berufungsgericht eine eigene Wahrnehmung bekunden wollte, ergibt sich, wie auch die Revision einräumt, eindeutig aus seiner Aussage. Seine Bestätigung findet dies darüber hinaus darin, hierzu vom beklagten Land in das Wissen des Zeugen -gestellt worden war,-dieser habe Rechtsanwalt Dr. gesehen, wie er fast einen ganzen Vormittag lang aktenlesend auf der Geschäftsstelle gesessen habe. Wenn also tatsächlich Zweifel daran hätten bestehen können, ob der Zeuge HHB seine Bekundung auf eigene Wahrnehmung stützte, dann bliebe1 es auch unverständlich, 'weshalb der der Vernehmung des Zeugen ■■■MB beiwohnende Rechtsbeistand des Klägers dies nicht durch eine einfache Fragestellung aufgeklärt haben sollte. Es besteht daher keine Veranlassung, hier mit der Revision zu unterstellen, der Zeuge SHHIB habe sein Wissen nur vom Hörensagen gehabt, was das Berufungsgericht zu Feststellungen darüber hätte nötigen müssen, auf Grund welchen Hörensagens der Zeuge zu seiner Bekundung gekommen sei.
Way aber die Glaubwürdigkeit des Zeugen ffflBHMw anbetrifft, bo hatte hier allein der Tatrichter nach seiner pflichtgemäßen tjbor2 eugung zu beurteilen, ob diesem /eu-geii Glauben zu schenken ist oder nicht (BGH Urteil vom 15- Juli 1954 - HI ZR 154/55 ..).
Hat das Berufungsgericht sonach fehlerfrei die Überzeugung gewonnen, daß Rechtsanwalt Br. piHBilll spätestens Ok t ob e r/N 0 verab er 1957 dir; Zwangsverwal tungsakten eins all, dann steht dies, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht im Gegensatz zu der Bekundung des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Br. ÜHKR Denn dieser hat hierzu nur ausgesagt: "Soweit ich mich erinnere, habe ich die Zwangsverwal tungsakten nicht persönlich eingesehen", also insoweit eine Aussage gemacht, die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in dieser Hinsicht ein schwaches'Erinnerungsvermögen zeigt. In andere Richtung und der Bekundung des Zeugen HHHI nicht widersprechend geht die weitere, bestimmt gehaltene Aussage des Zeugen Br. MMMh im Jahre 1957 seien ihm die für eine Klageerhebung notwendigen Einzelheiten noch nicht bekannt gewesen, da diese Aussage nicht ausschließt - und hierauf kommt es allein im Hinblick auf die Aussage des Zeugen WMHI an daß Rechtsanwalt Br. VHi im Qktober/Ncvember 1957 die Zwangsverwaltungsakten eingesehen hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die von der Revision verlangte nochmalige Vernehmung des Zeugen Br. HHHI vor dem Berufungs-g 0 r 1. c h t Anh a 11 s punk 10 fü r e i n e U n gl aubw ü r d i gk e i t d e s Z eu -gen MMÜÜW hätte erbringen können. Hiervon abgesehen ist die Frage der wiederholten Vernehmung eines Zeugen gemäß §§ 398, 523 ZPO eine Ermessensfrage, und die Ausübung dieses Ermessens ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (RC JW 1900, 657; OGHZ 1, 226). Dafür aber, daß
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das Berufungsgericht sich etwa über die
erneuten Vernehmung nicht im klaren gewesen wäre oder
sein Ermessen mißbraucht hätte, trägt die Revision nichts vor. Sie übersieht auch weiterhin, daß die Rechtsanwälte Dr. 9MH und Br. LSM im Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 1965 nicht als Zeugen dafür benannt sind, eine Akteneinsicht sei Oktober/November 1957 nicht erfolgt, sondern daß unter Beweis nur die hier unerhebliche Behauptung gestellt ist,.die positive Kenntnis konkreter Amtspflichtverletzungen habe der Kläger erst durch die im November I960 vorgenommene Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten erlangt. Bafür aber, daß die Akteneinsicht erstmalig im November I960 erfolgt sei,iä.:ü^nUr.:. Rechtsanwalt 1)1118% als Zeuge benannt, woraus sich zwangsA los ergibt, daß es sich hierbei nur um eine von diesem vorgenommene Akteneinsicht gehandelt haben kann.
b) 1st aber die Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten durch Rechtsanwalt Br. UNK im Oktober/November 1957 er-
folgt - und hiervon muß nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden dann gewinnen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts Bedeutung, die dahin gehen; Rechtsanwalt Br. ÜNlI habe nach seinen Angaben den Auftrag gehabt, den Sachverhalt zu klären. Er habe nach der Bekundung des Kaufmanns FIHH selbst darauf hingewiesen, daß es auf den Nachweis von Amtspflichtverletzungen ankomme. Er habe daher die Akten zu demindest auch unter diesem Gesichtspunkt durchgesehen. Babel seien ihm aber zwangsläufig die herausragenden Versäumnisse und Unterlassungen des Vollstreckungsgerichts aufgefallen. Er habe ohne weiteres feststellen können, daß V/MRHHI 1956 Kontobuchauszüge verspätet eingereicht habe, ebenso die Jah-
reaabrechnung für 1956. Er habe erkennen können, daß.
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nur einmal eine K a s s ennachweisung ausgefertigt worden sei und daß nur eine Kassenprüfung stattgefunden babe.
Er habe schließlich feststellen können, daß V/MBMWI für
das Jahr 1957 überhaupt keine Unterlagen mehr vorgelegt und das Gericht dagegen nichts unternommen habe.
Ohne erkenntlichen Rechtsfehler konnte das Beru~ li'■! fungsgerieht aus diesen Feststellungen den Schluß sieben, es widerspräche jeder Lebenserfahrung, daß ein Rechtsanwalt, der1 einen Nachweis oder Anhaltspunkte für Amtspflichtverletzungen gesucht habe, dies nicht den Zwangs-Verwaltungsakten entnommen hätte, und die in ihrer Allgemeinheit nichtssagende und unbestimmte Erklärung des Zeugen Er. liiSH er habe 1957 noch nicht die für eine Klageerhebung notwendigen Einzelheiten gekannt, könne dem nicht entgogensteh.cn. Dies gilt umsomehr, als nicht ersichtlich ist, weshalb eine im Jahre 1957 vorgenommene Akteneinsicht an latsachliche^ weniger hätte ergeben können, als die im Jahre I960 vorgenommene Akteneinsicht, die nach der Behauptung des Klägers ihm erst die hinreichenden Unterlagen für seine Klageerhebung gegeben habe. Grundsätzlich genügt zur InlaufSetzung der Verjährungsfrist die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden {Tatsachen. Rechtsunkenntnis ist nur bei verwickelter und zweifelhafter Rechtslage und im allgemeinen nur insoweit in Betracht zu ziehen, als sie den Geschädigten verhindert hat, zu erkennen, wer der Ersatzpflichtige ist (BGB RGRK 11»7:: Auf!., § 852 Anrn. 6 2. Abs. und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei Berücksichtigung dieses Rechtsgrundsatzes kann nicht allein, wie die Revision es tut, auf die Erklärung des Dr. IHMi abgestellt werden, im Jahre 1957 seien ihm die für eine Klageerhebung notwendigen
Einzelheiten noch nicht bekannt gewesen» Vielmehr konnte und mußte das Berufungsgericht für seine Beweiswürdigung auch die dieser Erklärung vorausgehenden Bekundungen des Zeugen heranziehen, die dahin gingen, er selbst habe über die Angelegenheit zu der damaligen Zeit noch keine feste Meinung und auch keinen Auftrag zur Klageerhebung gehabt; seine Besuche (bei Gericht) hatten ausschließlich der Ermittlung des Tatbestandes gegolten. Hieraus konnte das Berufungsgericht ohne weiteres schließen, daß Rechtsanwalt Br* (■■Bl damals noch keine feste Meinung Über die Er--folgsaussichten einer Klage hatte, was jedoch nicht ausschloß, daß ihm die die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen, wie sie ein Rechtsanwalt ohne weiteres aus den Zwangsverwaltungsakten entnehmen konnte, bekannt waren. Zwar stehen bloße Vermutungen der Kenntnis noch nicht gleich Andererseits ist aber auch die Kenntnis aller Einzelheiten der schädigenden Tat nicht erforderlich (BGH VersR 1956, 50?'). Unter den hier vorliegenden Umständen konnte daher das Berufungsgericht fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, daß Rechtsanwalt Br. BBfli nach der Akteneinsicht im Okto-ber/Hovember 1957 hinreichende Tatsachen, wenn auch noch nicht in allen der im Bezember I960 eingereichten Klage zugrunde gelegten Einzelheiten, kannte und angesichts dieser bekannten Tatsachen eine Klageerhebung zuzu demuten war.
Bag aber eine ausreichende Tatsachenkenntnis vor,; so konnte der Umstand, daß man sich möglicherweise über die daraus zu ziehenden Rechtsfolgerungen noch nicht im klaren war, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nach § 852 BGB nicht verhindern. Für den Verjährungsbeginn kommt es allein darauf an, wann die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen vorliegt.Rechtsunkenntnis kann dabei nur Bedeutung gewinnen, wenn sie den Verletzten an der Kenntniserlangung von der Person des Ersatzpflichtigen,
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wie sie § 852 BGB erfordert, verhindert (RG.Z 157, 14, 19}* Daß eine solche Rechtsunkenntnis hier nicht vorlag, geht daraus hervor, daß, wie sich aus der am 15» März 1966 gemachten Aussage des Zeugen IMI ergibt, Rechtsanwalt Dr. ®ÄÄS§ zu dem Ausdruck brachte, Ansprüche gegen das beklagte Land seien vom Nachweis konkreter Amtspflichtverlet-zungen der mit der Bearbeitung betrauten Beamten abhängig« Diese Rechtskenntnis muß aber bei Dr. MM1 von Anbeginn bestanden haben - bei einem Rechtsanwalt wohl auch von vornherein anzunehmen -, denn nur sie kann für den Kläger
die Veranlassung gewesen sein, Rechtsanwalt Pr» lÜMI .
wie das Berufungsgericht feststellt - noch im Septemberi.19’57 mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen, nämlich. die Beweismittel für konkrete Amtspf.1 ichtver 1 etZungen zu beschaffen.
e) Den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts steht, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht entgegen, daß der Mitarbeiter des Klägers im Jahre 1957 noch
keine Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten nehmen konnte» Das Berufungsgericht hat dies nicht übersehen, sondern stellt es auf Seite 31 seines Urteils ausdrücklich fest.
Es führt daher,1 gewissermaßen/hilfsweise, auch nur aus, die Mitarbeiter des Klägers IW und MMP hätten von August 1957 an ständig jedenfalls die Unterlagen der Zwangsverwalter WBHB und EflHHP durchgearbeitet, wobei sie zu demindest ersehen hätten, daß der Zwangsverwalter "'■■I für das Jahr 1957 keine Abrechnungen mehr eingereicht hatte, daß er nicht überprüft wurde und daß das Gericht ihn lediglich erinnert und sonst nichts unternommen hatte, so daß zu demindest diese Tatsachen damals dem Kläger schon durch., seine Mitarbeiter bekannt gewesen seien. Weshalb, wie die Revision meint, sich diese Tat-
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Sachen nur aus den Zwangsverwaltungsakten und nicht auch aus den Unterlagen des Zwangsverwalters sollten ergeben haben können und weshalb die Annahme des Berufungsgerichts nicht mit der Bekundung des Zwangsverwalters in
Einklang stehe, ist nicht ersichtlich. Im übrigen kommt es hierauf gar nicht an, da das Berufungsgericht seine Schlußfolgerungen entscheidend auf die Tatsachenkenntnis des Rechtsanwalts Dr. ■■§ abgestellt und die Tatsachenkenntnis des Mitarbeiters wie schon gesagt, nur
unterstützend herangezogen hat.
d) Neben der Sache liegt die weitere Ansicht der Revision, es könne keine Rede davon sein, daß sich die frühere Kenntnis des Klägers auch aus seinem Schreiben vom 20» Januar 1958 an da3 Gericht ergeben habe, da hierin nur Vermutungen geäußert worden seien.
Einen solchen Schluß hat auch das Berufungsgericht nicht gezogen, sondern es spricht nur aus, daß seine Feststellungen über die frühere Kenntnis des Klägers die Formulierungen des Klägers in seinem Schreiben vom 27» November 1957 an das Gericht - gemeint ist hier wohl das Schreiben vom 21. November 1957 an den Zwangsverwalter EflHHHl - über die gröbliche Verletzung der Aufsichtspflicht in einem anderen Lichte erscheinen ließen, als daß man nur von allgemeinen Vermutungen sprechen könnte, und daß sein Schreiben vom 20. Januar 1958, in dem er von den Unterlassungen und Nachlässigkeiten der eingesetzten Ge richtspersonen spreche, dies noch bestätige. Damit hat das Berufungsgericht lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß sich die Schreiben vom 27» November 1957 und 20. Januar 1958 nicht als ein seinen getroffenen Feststellungen widersprechendes Indiz ansehen ließen, mögen auch die Formulie-
rungen in den Schreiben so gefaßt sein, daß sie nur auf Vermutungen hinwiesen. Es läßt sich mithin kein Verfahrensfehler daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht den Mitarbeiter des Klägers FMM nicht auch zu dem Be-weiaantrag des Klägers vernommen hat, in dem Schreiben habe es sich nur um Vermutungen gehandelt, ohne daß ein-zelne Amtspf 1 i-bhtver 1 etzungen bekannt gewesen seien, zu demal FMMu abgesehen von seiner eigenen Tatsaehenkennt-nis, nichts darüber hätte aussagen können - und dafür als Zeuge auch nicht benannt war welche Tatsachenkenntnis Rechtsanwalt Dr. MM hatte, auf die es das Berufungsgericht aber ausschlaggebend abgestellt hat.
c} Erfolglos bleibt die Revision auch mit ihrer weiteren Rüge, soweit das Berufungsgericht sich auf eine Lebenserfahrung dafür beziehe, daß Dr. MMI dem Kläger
alles mitgeteilt habe, stehe dem zunächst die Bekundung des Dr. MM entgegen, er habe nichts gewußt, im übrigen gebe es insoweit gar keine Lebenserfahrung„
Zwar verlangt § 852 BGB, auch soweit die schuldhaft rechtswidrige Amtshandlung in Rede steht, eine A'e Kenntnis und nicht nur ein-.Kennenmüssen. Dies bedeutet aber nicht, daß sich der Verletzte völlig untätig verhalten darf, bis ihm diese Kenntnis mehr oder weniger zufällig einma,! zukommt. So geht die Rechtsprechung dahin, daß die Kenntnis von der Der son des ■ Ersaizpflich*? tigen bereits dann gegeben ist, wenn dem Verletzten die Umstände bekannt sind, die ohne besondere -Mühe und : in zu demutbarer Weise die Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen ermöglichen (BGH LM § 852 Nr, 4).
Zieht man nun in Betracht, daß es dem Kläger bereits im September 1957 bekannt war, daß sein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen das beklagte Land zu richten sei und den Nachweis schuldhafter Amtspflichtverletzungen erfordere, dann war ihm auch bewußt, daß die erforderliche Tatsachenkenntnis nur durch die Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten zu gewinnen war. Damit waren ihm aber die Umstände bekannt, die ihrn ohne besondere Mühe und in zu demutbarer Weise die Feststellung der für eine Klageerhebung erforderlichen Tatsachen ermöglichten. Daß dem Kläger diese Umstände auch tatsächlich bekannt waren, ergibt sich eindeutig daraus, daß er bereits im September 1957 Rechtsanwalt Dr. gÜHl mit der erforderlichen Ermittlung des Sachverhalts beauftragte. Dieser hatte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, spätestens Ende November 1957 die für eine zu demutbare Klageerhebung erforderliche Tatsachenkenntnis. Nun kommt es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH Urteil vom 9. Februar 1955 ~ VI ZR 40/54 insoweit in NJW 1955s 705 nicht abgedruckt) allerdings nicht auf die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Vertreters, sondern auf die des Verletzten an. Denn die Bestimmung des § 166 BGB, wonach sich der rechtsgeschaftllch Vertretene die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen muß, findet nur für Willenserklärungen, nicht aber im Falle des § 852 BGB Anwendung. Die für diese Vorschrift maßgebliche Kenntniserlangung hat eine solche über den Vertreter im Regelfälle hinausgehende rechtliche Wirkung nicht. Sie bleibt mithin wirkungslos, so daß es insofern allein auf die Kenntnis des Vertretenen ankommt» Anders stellt sich die Rechtslage jedoch dar, wenn .jemand einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis bestellt, da
für alles in diesen Aufgabenkreis Gehörende dann auch der Vertreter zuständig sein muß. In diesem Falle ist es aber nur folgerichtig, den Vertretenen dafür einstehen zu lassen, wenn er die Kenntnisnahme von Tatsachen einem Dritten überträgt und der Dritte die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an ihn weitergibt. So hat auch das Reichsgericht (RGZ 101, 402, 403) dahin entschieden, daß der verantwortliche Leiter eines geschäftlichen Unternehmens, dessen Innenbetrieb in der Weise geregelt ist, daß Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, nicht vom Leiter des Unternehmens selbst, sondern von einem bestimmten Angestellten zur Kenntnis genommen werden, sich im Verhältnis zu einem Dritten, der aus der Tatsachenkenntnis Rechte herleitet, die Kenntnis des Angestellten wie eine eigene anrechnen lassen muß. Denn, so führt das Reichsgericht weiter aus, wenn auch der Angestellte nicht sein Stellvertreter im Willen ist, eine Willenserklärung Überhaupt nicht in Betracht kommt, so ist er dach4 zu dem Wissensvertreter bestellt, und der Leiter des Unternehmens würde in einem bsal-'hhehuv Falle gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr verstoßen, wenn er aus der1 inneren Geschäftsverteilung dem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte.
Diesem Rechtsgrundsatz schließt sich auch der hier erkennende Senat an.'Ebenso beurteilt sich dann aber die Rechtslage, wenn ein Geschädigter, dem die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zu demutbarer Weise die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Tatsachenfeststellungen ermöglichen, einen Drit ten damit beauftragt, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, ihn also gewissermaßen zu seinem
Wissensvertreter bestellt. Dies aber hat der Kläger getan;, indem er Rechtsanwalt Dr. mit der Ermittlung
des Sachverhalts beauftragte, und es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn er .sich nunmehr darauf berufen wollte, daß Rechtsanwalt Dr» 1 seine vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachenkenntnis an ihn nicht v/eitergegeben hat» Auf die Annahme des Berufungsgerichts, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß Rechtsanwalt Dr. ■HH seine Tatsachenkenntnis dein Kläger übermittelt habe, kommt es daher gar nicht an» Vielmehr muß der Kläger die Kenntnis des Rechtsanwalts Dr. UHU gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm nicht übermittelt sein sollte, Dies gilt um so mehr, als der Vortrag des Klägers nur dahin geht, Rechtsanwalt Dr. HU habe 1957 hoch gar nicht die erforderliche Tatsachenkenntnis gehabt und habe sie ihm daher auch nicht übexunittelh können» Dem steht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung entgegen, daß Rechtsanwalt Dr. HRUÜ spätestens Ende November 1957 die für eine zu demutbare Klageerhebung erf orderliche Tat -sachenkenntnis hatte. Wollte man ein Eintreten des Geschädigten für die Kenntnis des von ihm beauftragten Wissensvertreters nicht gelten lassen, dann liefe dies darauf hinaus, daß der Geschädigte es in der Hand hätte, den Beginn der Verjährungsfrist willkürlich hinauszuzögern, was aber mit dem in § 852 BGB zu dem Ausdruck kommenden Schutz gedanken nicht vereinbar wäre.
fj Soweit die Frage der Kautionsleistung des Zwangs-
verwalters WHHHB and deren Verwendung in Rede stand, ist das Berufungsgericht den Bekundungen des Zeugen flHHHi gefolgt, indem es hierzu ausführt; Amtsanwalt up—— habe glaubhaft bekundet, er habe den Rechtsanwalt Dr, MHH schon im Herbst 1957 über die Versicherung und außerdem
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darüber unterrichtet, daß nur ein Anteil hiervon 'auf die Masse KfflBHHM entfalle. Die' Höhe des Anteils habe er ebenfalls angegeben. Den Schaden des Klägers habe er zunächst nur ungefähr angeben können, er habe aber schon Ende Oktober/Anfang November 1957 eine ziemlich genaue Berechnung erstellt; bei der endgültigen Berechnung habe sich der Schaden dann noch um etwa 1.000 DM erhöht.
Auch insoweit sieht es das Berufungsgericht als erwiesen an, daß Rechtsanwalt Dr. MHH den Kläger entsprechend informiert hat und das Schreiben des G-erichts vom 11. Januar 1958 dem Kläger lediglich noch einmal eine offizielle Bestätigung und die endgültige Berechnung gegeben habe. Sollte es auch hier an einer Information des Klägers durch Rechtsanwalt Dr. RMR gefehlt haben, so gilt gleichermaßen das zu Buchstabe e/ Ausgeführte .
Demgegenüber muß es unerheblich bleiben, wenn die Revision sich lediglich auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen WtkHHB beruft. Diese hatte, wie bereits ausge-führt, allein das Berufungsgericht nach seiner pflichtgemäßen Überzeugung zu beurteilen. Wenn aber das Berufungsgericht dem Zeugen Glauben schenken konnte, soweit sogar ein scheinbarer Widerspruch in dessen Angaben bei seinen Aussagen vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht bestand, so gilt das noch mehr für die übrigen Aussagen dieses Zeugen. Jedenfalls zeigt die Revision nichts auf, was das Berufungsgericht zu Zweifeln an dem Erinnerungsvermögen des Zeugen hätte veranlassen müssen. Allein ein gewisser Zeitablauf konnte hierfür nicht ausreichen, da andernfalls jede erst nach einem länge-
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ren Zeitablauf gemachte Zeugenaussage hinsichtlich des Erinnerungsvermögens in Zweifel gezogen werden müßte.
Es läßt sich, entgegen der Meinung der Revision, auch nicht ersehen, daß die in diesem Zusammenhang gemachte Aussage des Zeugen im Widerspruch zur Bekundung
des Zeugen Dr. ■■■ steht, und dies das Berufungsgericht zur Würdigung auch insoweit hätte veranlassen müssen.
Als unerheblich aber konnte das Berufungsgericht den von der Revision angeführten und unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24. Pebruar 1965 S. 2-3 ansehen, wonach der Kläger Klarheit darüber, in welchem Umfang die Veruntreuungen durch die Kautionssumme gedeckt seien, erstmalig mit dem bei ihm am 15» Januar 1958 eingegangenen Schreiben des Zv/angsverwal-tungsgerichts vom 11. Januar 1958 erlangt habe» Denn selbst wenn man die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt, so schloß das nicht die schon 1957 voxiiandene Kenntnis des Rechtsanwalts Dr. UMMB1. die der Kläger sich zu demindest zurechnen lassen muß, davon aus, daß jedenfalls die auf verschiedene Verfahren aufzuteilende Kautionssumme von 20.000 DM nicht ausreichen konnte, den dem Kläger durch die Vei’untreuungen entstandenen Schaden abzudecken, mag auch der genaue Umfang des Schadens sich erst aus dem Schreiben des Zwangsverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1958 ergeben haben. Denn die Kenntnis des Schadens im Sinne des § 852 BGB ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens. Vielmehr genügt die Kenntnis der schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung im allgemeinen dergestalt, daß auf ihrer Grundlage eine Klage auf Schadensersatz, wenn auch nur als Feststellungsklage, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (BGB RGRK, 11» Auf!.,
§ 852 Anm» 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Soweit die Revision meint, im Jahre 1957 habe der Kläger nur die für eine Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht ausreichende Vermutung gehabt, daß ihm noch ein Restschaden verbleiben werde, stehen die vom Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Zeugen ■■B getroffenen Feststellungen entgegen. Hiernach hatte Amtsanwalt BHHHB den Rechtsanwalt Dr. BHH schon im Herbst 1957 über die Kautionsversicherung und auch darüber unterrichtet, daß nur ein Anteil hiervon auf die Masse Knieriem entfalle. Die Hohe des Anteils hatte er ebenfalls angegeben; den Schaden des Klägers hatte er zunächst nur ungefähr angegeben, Ende Oktober/Anfang November 1957 aber Rechtsanwalt Dr. MS schon eine ziemlich. genaue Berechnung erstellt, wobei sich der Schaden bei der endgültigen Berechnung dann noch etwa um 1,000 DM erhöhte. Auf' Grund dieser» Feststellungen konnte das Berufungsgericht fehlerfrei darauf schließen, daß Ende 0k~ tober/Anfang November 1957 für den Kläger bereits feststand, daß sich für ihn in jedem Falle ein Mindestrestschaden ergeben werde. Mehr war für die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht erforderlich.
g) Wenn die Revision schließlich noch bemängelt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Bekundungen des Zeugen flHHHI auseinandergesetzt, wonach Rechtsanwalt Dr. Bl versucht habe, Material zu bekommen, von den Beamten Material aber nicht erhalten habe, so ist einmal eine solche Bekundung des Zeugen BBHNI nicht ersichtlich, mit der sich das Berufungsgericht hätte auseinandersetzen müssen, zu dem andern hat Rechtsanwalt Dr. (HU selbst bekundet, er habe bei seinen Vorsprachen bei der Zwangsverwaltungsabteilung den Eindruck gehabt, daß ihm die Beamten nichts vorenthielten, was für seinen Ermittlungsauftrag bedeutsam gewesen sei.
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3- Die weiterhin, vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche über 567,36 DM und 850 DM, beruhend auf der Zahlung von Säumniszuschlägen wegen verspäteter Zahlung der Annuitäten per 15* Juni 1956 sowie per 15. September und 15. Dezember 1955, sowie über 4.750 DM, daraus herrührend, daß der Firma KnHHHHfe KG Räume in dem Hause Neue KAMM flU pflichtwidrig belassen worden waren, hält das Berufungsgericht gleichfalls für begründet, erachtet jedoch auch hier die Verjähi’ungseinrede für durchgreifend.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß es sich bei diesen Schäden um weitere Nachteile aus den Amtspflichtverletzungen gehandelt habe, die sich zwar bei der auf die Veruntreuung des Zwangsverwalters WflHHHi zurückzuführen-den Schadenskenntnis nicht hätten voraussehen oder erwarten lassen, die Kenntnis dieser Schäden daher nicht von der allgemeinen Schadenskenntnis mit umfaßt worden sei, diese Schäden dem Kläger aber dennoch vor Ende 1957 bekannt gewesen seien.
Soweit das Berufungsgericht zu den einzelnen Posten seine Feststellungen darüber getroffen hat, wann diese Schäden zur Kenntnis des Klägers gelangten, läßt es sich nicht als eine nachprüfbare Rüge werten, Wenn die Revision lediglich ausführt, die Meinung, daß die Posten schon Ende 1957 bekannt gewesen seien, treffe nicht zu; vor allen Dingen sei der konkrete Sachverhalt in bezug auf diese Posten nicht weiter feststellbar, wenn im besonderen nicht festgestanden habe, welche Handlungen im einzelnen den Beamten als Pflichtverletzungen vorzuwerfen gewesen seien. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedenfalls, daß es zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger habe vor Ende 1957 nicht nur von diesen
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Schäden gewußt, sondern auch die näheren Einzelheiten über die Amtepflichtverletzungen gekannt, aus denen diese Schäden hörrührten. Wenn das Berufungsgericht es hierbei auch wiederum auf die Lebenserfahrung abstellt, so mag dies, wie der Revision zuzugeben ist, fehlerhaft sein. Aber hierauf kommt es nicht an, da der
. oben . .. . .
Kläger, wie bereits/ausge'führt, sich nicht auf die
mangelnde eigene Kenntnis berufen kann, sondern die Kenntnis des von ihm beauftragten Rechtsanwalts Dr. flHI gegen sich gelten lassen muß, 33r, WB81 aber jedenfalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Kenntnis gehabt hat,
4. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, in : dem Umstand, daß der Kläger in der Zeit vom 25« März bis 5» Oktober I960 an einer Einsicht in die Zwangsverwaltungsakten infolge Verschickung derselben an den Ober-landesgerichtspräsidenten gehindert war, könne nicht eine Verhinderung der Klageerhebung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs, 2 BGB gesehen werden, die eine Hemmung der Verjährung hätte herbeiführen können, hat der erkennende Senat bereits in seinem Vorurteil gebilligt. Erfolglos muß aber auch die Revision bleiben, wenn sie eine Verletzung des § 242 BGB mit dem Hinweis rügt, sei auch eine Ablaufohemrnung der Verjährungsfrist für die Zeit von März bis Oktober I960 nicht anzunehmen, so frage es sich doch, ob das beklagte Land sich hierauf berufen könne, wenn schon im November I960 die Verjährungsfrist abgelaufen sei.
Einmal handelt es sich bei der Präge, ob die Versendung der Akten die Verjährungsfrist habe hemmen können, um eine von Amts wegen zu prüfende Rechtsfrage, de-
ren Entscheidung unabhängig davon ist, ob das beklagte Land sich auf das Nichtvorliegen einer Hemmung berief oder nicht. Zum anderen hätte ein Verstoß des beklagten -Landes gegen Treu und Glauben allenfalls nur dann vorliegen können, wenn dem Kläger die Akteneinsicht troth des Hinweises auf die drohende Verjährung nicht gewährt worden wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Denn, wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorurteil ausgeführt hat, konnte der Umstand allein, daß die Akten versandt waren, nicht die Annahme rechtfertigen, dem Kläger sei während dieser Zeit die Akteneinsicht nicht möglich gewesen. Auch versandte Akten lassen sich bei dringendem Bedürfnis wieder zurückholen. Daß der Kläger aber ernstlich mit dem Hinweis auf drohende Verjährung auf die Akteneinsicht unter Beantragung einer Rückhol ung der Akten gedrängt habe, wird von ihm selbst nicht behauptet.
Ohne Erfolg bleibt schließlich die Revision auch mit ihrer Rüge einer Verletzung des § 242 BGB unter Hinweis darauf, daß der Oberlandesgerichtspräsident in Frankfurt/M. mit Schreiben vom 9. Juni 1958 jeden Ersatzanspruch abgelehnt habe mit der Begründung, für den Zwangsverwalter Wittich hafte das Land nicht, und daß er in dem Schreiben weiter ausgeführt habe; "Ein Schadensersatzanspruch könne daher allenfalls wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen des Zwangsverwaltungsrich-ters oder des Zwangsverwaltungsinspektors begründet sein. Gründe, die dafür sprechen könnten, daß sich diese Personen bei der Auswahl bzw. bei der Überwachung des Zwangsverwalters einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben, sind bisher weder ersichtlich noch hinreichend vorgetragen." Die Revision meint; Dieser Be-
scheid sei objjektov unrichtig gewesen und habe nicht der wahren, sich aus den Akten ergebenden Rechtslage entsprochen. Wenn aber nicht einmal der Sachbearbeiter des Oberlandesgerichtspräsidenten, dem die Zwangsver-waltungsakten lange zwecks Einsicht zur Verfügung gestanden hätten, den Sachverhalt erkannt habe, könne man auch Rechtsanwalt Dr. BBäft. unterstellt, er habe.
1957 eine flüchtige Akteneinsicht vorgenörnmeri, nicht einen Vorwurf daraus machen, daß er den Akten nicht mehr als der Sachbearbeiter des Oberlandesgerichtspräsidenten entnommen habe.
Die Revision übersieht hierbei, daß der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 ZPO). Ausweislich des Tatbestandes ist vom Kläger aber lediglich vorgetragen worden;
"Auf ein Schreiben des Klägers an den Oberlandesgerichtspräsidenten in PflHBHHi (MflM) wies dieser mit Bescheid vom 9°6»1958 darauf hin, daß der Rechtsbeistand (richtig; Zwangsverwalter} nicht Beamter im Sinne
des § 839 BGB gewesen sei und dem Kläger deshalb ein Ah- : Spruch nicht zustehe." Diese Feststellung des Berufungsgerichts stützt sich auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 1961 Bl. 3, in dem hierzu lediglich ausgeführt ist; ergibt sich aus dem Bescheid des Herrn
Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/M. vom 9. Juni 1958 in den Akten - 343/1 - 14/58 mit dem der Kläger dahin belehrt worden ist, daß der Zwangsverwalter kein Beamter im Sinne des § 839 BGB sei und das Band Hessen daher für die von dem Zwangsverwalter begangenen Handlungen nicht ohne weiteres hafte." Zwar ist
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hierbei auch auf die genannten Akten des Oberlandesge-richtspräsidenten verwiesen und deren Beiziehung beantragt worden. Eine solche Beiziohung der Akten ist jedoch nicht erfolgt und brauchte auch nicht zu erfolgen, da der insoweit zutreffende Bescheid des Oberlandesge-richtspfäsidenten für die Entscheidung ohne Bedeutung bleiben konnte. Von der Revision wird auch nicht aufgezeigt, daß die von' ihr angeführte weitere Erklärung des Oberlandesgerichtspräsidenten zu dem Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, ganz abgesehen davon, daß eine Auslassung im Tatbestand eines Berichtigungsantrages gemäß § 520 ZPO bedurft hätte. War die von der Revision angeführte weitere Erklärung des Oberlandesgerichtspräsidenten aber in das Verfahren gar nicht eingeführt, dann konnte sich das Berufungsgericht mit ihr auch nicht auseinandersetzen.
Im übrigen ließe sich auch daraus, daß der Ober-landesgerichtspräsident das Vorliegen schuldhafter Amts--.•Pflichtverletzungen verneinte, nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Denn der Umstand, daß Rechtsanwalt Dr.-0P seine:. Akteneinsicht eine Tatsachenkenntnis geben konnte, die eine Klageerhebung zu demutbar machte, bedeutet noch nicht, daß umgekehrt der Oberlandesgerichtspräsi-dent aufgrund seiner oder seines Sachbearbeiters.Akteneinsicht vom Vorliegen schuldhafter Amtspflichtverletzungen überzeugt sein mußte. Eine zu demutbare Klageerhebung setzt nicht voraus, daß ihr Erfolg unzweifelhaft ist. Zweifel konnten hier durchaus bestehen.-Wie. diese Zweifel aber einerseits die Zumutbarkeit einer Klageerhebung nicht ausschlossen, so berechtigten sie oder verpflichteten sogar andererseits den Oberlandesgerichtspräsidenten, und sei es auch nur im Interesse der betrof-
fenen Beamten,, das Vorliegen schuldhafter Amtspflicht-
Verletzungen in Abrede zu stellen und die Entscheidung darüber einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu überlassen. Es kann mithin nicht die Rede davon eeihil'ähjll' hier Rechtsanwalt Br. ÜB® aufgrund seiner Akten©in-sicht eine Üatsachenkenntnis zugemutet '-worden ist, Gib; der Oberlandesgerichtspräsideht auf Grund der gleichen
Aktencinsicht nicht gewonnen hatte. Die Tatsachenkennt-
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nis war sicherlich bei beiden die gleiche, nur schuf sie auf Seiten des Klägers die Voraussetzungen einer zu demutbaren Klageerhebung, während umgekehrt der Ober-landesgerichtspräsident die etwaigen Zweifel an der Erl' ölgsäussicht einer Klage in den Vordergrund/steliertt konnte und mußte.
5. Danach erweist sich die Revision als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zuungunsten des Klägers nicht erkennen läßt, mit der Köstenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen.
Df. Pagendarm Gähtgens
Bundesfachter Dr. Beyer ist erkrankt ;z;/er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm
Dr. Hußla
Reinhardt