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BGH · III ZR 118/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 118/64

Beide Revisionen waren frist-und formgerecht o Die Revisionsschrift der Anwälte enthielt bereits den als Revisionsbegründung ausreichenden Zusatz: 11 Es wird Verletzung des formellen und materiellen Rechts gerügt” « Der Kläger selbst versäumte eine Begründung seiner Revision o Der Ferien-Strafsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken verwarf durch Beschluß vom 8«, September 1955 die Revision als unzulässig; dabei war übersehen, daß die Schrift der Verteidiger eine ausreichende Revisionsbegründung enthielt« Der Kläger beantragte dagegen frist-und formgerecht unter dem 24o September 1955 die Entscheidung des Revisionogerichts o Diese Entscheidung verzögerte sich, weil das saarländische Revisionsgericht seine Tätigkeit noch nicht auf genommen hatte« Die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken ließ inzwischen die durch Untersuchungshaft nicht verbüßte restliche Zuchthausstrafe vollstrecken, weil der Antrag des Klägers vom 24« September 1955 nach dem Gesetz die Vollstreckung des Urteils nicht hemmte« Der Kläger zu dem verbüßte die restliche Zuchthausstrafe bis/9«August 195^ Lie ungerechtfertigte Freiheitsentziehung des Klägers sei durch den fehlerhaften Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8« ^September 1955 verursacht, der die zulässige Revision/unzulässig verworfen habe« Sine weitere Ursache liege darin, daß damals kein für die Entscheidung über die Revision zuständiges Gericht eingesetzt gewesen sei« Lie daraus sich etwa ergebenden Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung seien jedoch verjährt« Lenn mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13«November 1957, das die verbüßte Zuchthausstrafe< herab-sotzte, habe der Kläger die volle Kenntnis der Umstände erlangt, die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderlich sei« Mindestens sei der Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils vom 7oMai 1953 für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend« Lie Verjährungsfrist sei also spätestens im Mai 1961 abgelaufen, so daß die erst im Mai 1962 eingereichto und demnächst zugestellte Klage verspätet sei« Eine Haftung für Verzögerungen oder sonstige fehlerhafte Maßnahmen im Gesetzgebungsverfahren besteht nicht, weil die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Amtsträger keine Amtspflichten "Dritten gegenüber" erfüllen, sondern nur allgemeine.Amtspflichten, die nicht bestimmten Einzelpersonen gegenüber bestehen, wie es Voraussetzung für eine Haftung nach § 839 BGB ist (BGHZ 24, 302; Urt,v07.Januar 1960 -III ZR 49/59- = VeroR I960, 520)• Immerhin blieben schuldhafte Pflichtverletzungen aller übrigen am Verfahren beteiligten Justizbediensteten bestehen, insbesondere seitens der Beamten der Staatsanwaltschaft, die bei gewissenhafter Pflichterfüllung hätten erkennen müssen, daß dem Oberlandesgericht ein Versehen unterlaufen war und die deshalb von der Befugnis des § 346 Abse2 StPO zu dem sofortigen Vollzug eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils in diesem Palle keinen Gebrauch hättenmachen dürfen«, Eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes entfällt, weil der Kläger den Peil der Zuchthausstrafe, zu der er zunächst verurteilt worden war, die aber später im weiteren Verfahren wieder beseitigt v/orden ist, nicht auf Grund eines rechtskräftigen Urteils verbüßt hat, so daß auch kein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden ist. Im Zivilprozeßverfahren muß in solchen Fällen ohne Rücksicht auf Verschulden der volle durch eine solche voreilige Vollstreckung entstandene Schaden ersetzt werden (§ 717 Abs„2 ZPO)« Bei dem Vollzug einer Freiheitsstrafe auf Grund eines zwar vollstreckbaren, aber nicht rechtskräftigen Strafurteils kann angenommen werden, daß die Rechtsordnung keine andere Lösung gewährt und eine Entschädigung nicht versagt, zu demal es sich bei dem Vollzug .. Allerdings gewährt das Gesetz eine Entschädigung immer nur dann, wenn das Verfahren - auf den vorliegenden Fall bezogen - ergeben hätte, daß ein begründeter Verdacht hinsichtlich der s traf er schv/er enden Merlanale des § 175 a StGB (Verführung) nicht vorlag« Ob diese Voraussetzung vor lag, kann hier dahingestellt bleiben, weil im jetzigen Verfahrensabschnitt dem Kläger eine Entschädigung auf Grund dieses Sondergesetzes keinesfalls zugesprochen werden kann, da es noch an der erforderlichen Entscheidung des Strafgerichts über die Feststellung der Entschädigungspflicht fehlt« Diese Entscheidung über den Grund der Entschädigungspflicht ist nach dem Gesetz von 1898 und dem entsprechenden Gesetz über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14«Juli 1904 (RGBl 321) v/esent- lieh und unverzichtbar» Sie hat, wie der Senat im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10» Januar 1966 (III ZR 70/64 "Zonenhaft") näher dargelegt hat, entscheidende konstitutive Bedeutung«, Sie kann nach Wortlaut und Sinn jenes Gesetzes nur durch das Strafgericht ausgesprochen werden, das das abschließende Urteil gefällt und damit das Urteil beseitigt hat, das die Grundlage und den Ausgangspunkt für die "vorläufige Vollstreckung" gebildet hatte» gewesen sei« Das ist unerheblich, da es hier nicht auf die völkerrechtliche Wirksamkeit ankommt« Der Kläger kann die in der Konvention vorgesehenen Ansprüche auf jeden Pall deshalb gegen das Saarland geltend machen, weil das Saarland durch saarländisches Gesetz der Konvention zugestimmt und sie als geltende Norm in seinem Gesetz-und Amtsblatt verkündet hato In diesem Zusammenhang kann es unentschieden bleiben, ob die Menschenrechts-Konvention auch unatf- ' hängig von ihrer Überführung in ein saarländisches Gesetz auf den vorliegenden Pall anwendbar sein könnte: es genügt, daß sie infolge ihrer Aufnahme in das saarländische Gesotz anwendbar ist0 Auch als saarländisches Gesetz kann sie im vorliegenden Pall vom Revisionsgericht noch berücksichtigt und angewandt werden« Allerdings hat das Berufungsgericht die Menschenrechtskonvention auch als saarländisches Rocht nicht erwähnt« Selbst wenn das Berufungsgericht eine irrovisible Norm - und saarländisches Recht ist eine solche - in seinen Urtoilsgrün-den nicht ausdrücklich erwähnt, kann damit zu dem Ausdruck gebracht worden sein, daß eine solche entweder nicht bestehe oder auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar Sei' (BGHZ 21, 214/217)« Jedoch ist das Re-visionsgoricht befugt, von sich aus irrovisibles län-desrecht auf einen Tatbestand anzuwenden, den das Berufungsgericht übersehen und nicht gewürdigt hat, soweit nicht der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, daß es die in Betracht kommenden Bestimmungen des Landesrechtes für nicht anwendbar gehalten hat (BGHZ 24, 159)« Sachverhalt nur insoweit beiaßt, als er das Verhalten der Gerichte und das der Regierung (nicht rechtzeitige Einrichtung des saarländischen Revisionsgerichts) betrifft, nicht aber mit dem Verhalten der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde 0 Auch dieser Sachverhalt war aber im Prozeß stets als Klagegrundlago vorgetragen worden 0 Daß aber schuldhafte Amtspflichtverletzungen insbesondere seitens der stoatsanv/altschaftlichen Beamten vorgekommen sind, wurde bereits unter B I erörtert und wird im folgenden weiter begründet werden0 Dieses Verhalten der Staatsanwaltschaft könnte Ansprüche aus Art«,5 Abs«,5 der Menschenrechtskonvention begründen« Diesen gesamten latbestand hat das Berufungsgericht übersehen« Da es ihn als Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht in den Kreis seiner Erwägungen ausdrücklich einbezogon hat, bietet seine Entscheidung auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß es Art «5 Abs «5 Menschenrechtskonvention für nicht anwendbar gehalten hat« (4) Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, indem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden v/ird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet v/ird 0 Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmungen ist ein konventionswidrigeo Verhalten nicht erkennbar« Denn das deutsche Strafverfahrensrecht gestattete im Falle des Klägers ausnahmsv/eise, ein Strafurteil vor seiner Rechtskraft zu vollstrecken (§ 346 Abs02 StPO)« Damit v/urde der Kläger "rechtmäßig” nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Sinn und Zweck des Art«5 der Konvention - insbesondere bei Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 - ergeben aber, daß das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden /ln dem besonders gelagerten Balle des Klägers nicht mehr als mit der Konvention vereinbar angesehen v/er-den kann« Danach hat jedermann Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder Haftentlassung v/ährend des Verfahrens; er hat ferner Anspruch darauf, daß in einem Verfahren "unverzüglich” über die Hechtmäßigkeit seiner Haft entschieden und er im Balle der Widerrechtlichkeit entlassen wird0 Die Konvention verbietet also in Strafsachen gegenüber Verhafteten jede unangemessene Verzögerung des Verfahrenso Damit v/ar es nicht vereinbar, daß die Staatsanv/altSchaft von der Bestimmung des § 346 Abs02 StPO in einem Balle Gebrauch machte, in dem sie erkennen mußte, daß die Revision zu Unrecht verv/orfen ‘war, und außerdem feststand, daß in absehbarer Zeit über das gegen diese Verwerfung eingelegte Rechtsmittel v/egen Fehlens eines Revisionsgerichts nicht entschieden werden konnte« Es konnte also nicht "unverzüglich” über die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Urteils entschieden werden« Damit verstieß der * sofortige volle Vollzug des nicht rechtskräftigen Strafurteils zu jener Zeit und unter diesen Umständen gegen den richtig verstandenen Sinn der Menschenrechtskonvention« Der Wortlaut des Art„5 Abs„5 und die sonstigen Bestimmungen der Konvention lassen erkennen, daß der Ersatzanspruch aus Art„5 nicht voraussetzt, der Verstoß gegen die Konvention müsse auf Verschulden beruhen* Als Voraussetzung wird lediglich eine objektive Verletzung der Bestimmungen der Konvention verlangt* Jeder hat nach Art„5 Abs*5 Anspruch auf Schadensersatz, der 11 entgegen den Bestimmungen des Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist»” Die Vorschrift spricht weder von einem bestimm-? ten Hoheitsträger noch einem sonst Verantwortlichen und erwähnt nicht deren Vorgehen, Verhalten oder Entscheidung, sondern knüpft die Rechtsfolge allein an die Tatsache des "Betroffonwerdens" durch eine “entgegen den Bestimmungen dieses Artikels” erfolgte Freiheitsentziehung» In diesen Bestimmungen des Arte, 5 wird im einzelnen auf gezählt, wann einem Menschen die Freiheit entzogen werden darf* Dabei wird bei jedem Einzolfall der zulässigen Verhaftung ausdrücklich betont, daß das Vorgehen "rechtmäßig” sein müsse; im Falle der "Widerrechtlichkeit" der Haft ist die Entlassung sofort anzuordnen* Die Rechtswidrigkeit ist dabei sowohl an den innerstaatlichen Gesetzen als auch an der Menschenrechtskonvention zu messen* In den Fällen des Abs»l a bis f besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Beschränkung oder Entziehung der Freiheit "nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" oder "sonst rechtswidrig" geschah» Daneben hat nach der Bestimmung des Abs »3 des Art »5 der Konvention jeder Festgenommene Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Ffist verurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden; wird er bis zur Verurteilung länger, als angemessene Zeit" festgehalten, dann hat er wiederum Anspruch auf Schadensersatz» Insbesondere in diesen Fällen kann die Festhaltung zwar dem Wortlaut innerstaatlicher Gesetze noch entsprechen, aber bereits gegen die Konvention verstoßen und damit feh- Nach alledem ergibt sich, daß als Voraussetzung eines Anspruchs aus Art«5 Abs«5 ein Verschulden der tätig gewordenen Staatsorgane nicht verlangt wird; vielmehr begründet bereits der objektive Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftierung diesen Anspruch auf Schadensersatz« Gegen diese Auslegung ergeben sich auch keine Bedenken daraus, daß die unvollständige Schadenoersatzregelung des Art«5 Abs«5 zur praktischen Verwirklichung der Ergänzung durch die Bestimmungen des nationalen Rechts der Vertragspartner bedarf und deshalb in gewissem Umfange auch bei der Auslegung der Konvention die Regelungen der nationalen Rechts Bedeutung gewinnen könnten« Bas kann aber nicht für die hier zu entscheidende Frage gelten, ob nach der Konvention nur bei Verschulden oder bereits bei objektivem Verstoß gehaftet wird: Die Konvention ist von Staaten mit verschiedenen Rechtsordnungen abgeschlossen« Bas Schadensersatz-und Entschädigungsrecht der einzelnen Vertragsstaaten ist durchaus unterschiedlich geregelt« Manche Staaten kennen im Bereich des Amtshaftungsrechtes, zu dessen Materie Ansprüche aus Art«5 Abs«5 nach den frühoren Ausführungen gehören, eine Haftung auch wegen eines objektiven Fohlgreifens der öffentlichen Hand oder entnehmen der Tatsache einer Pflichtverletzung ohne weiteres eine Verschuldensvermutungo ms sorgfältig bis in Einzelheiten ausgearbeitete deutsche allgemeine Haftungsrocht entspricht nicht in,allem einer gleichmäßigen europäischen Rechtsregel; es wird vom Verschuldensprinzip beherrscht 0 Jedoch fällt eine Haftung für nur objektives Unrecht durchaus nicht aus dem Rahmen der deutschen Rechtsordnung o Die Bundesrepublik kennt in großem Umfang oine Haftung, die vom Verschulden unabhängig ist, die sogenannte Gofährdungshaftung«, Als Beispiele darf verwiesen werden auf die Haftung für gefährliche Betriebe oder Unternehmen (Eisenbahnen, Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Energiebetriebo und Atomkraftanlagen) o Im Bereich des öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs ist sogar die Haftung für hoheitliche Eingriffe noch stärker vom Verschulden unabhängig (Bundesleistungsgesetz; Gesetze über die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder für Strafhaft nach Y/iederaufhahme des Verfahrens; Ansprüche auf Grund der Impf-und Seuchengesotze; Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe oder rechtswidrige Aufopferungsfällc)* Es steht weiterhin fest, daß den Verfassern und Mitarbeitern der Konvention, zu denen auch die Bundesrepublik gehört hat, diese Verschiedenheiten in den nationalen Haftungsrechten bekannt waren,, Die gleichwohl gewählte, auf einen bloß objektiven Verstoß abstellende Fassung spricht bei dieser Rechtslage im Gegenteil gerade dafür, daß die Konvention bewußt die Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden anordnen wollte, selbst wenn damit über auf Verschuldenshaftung abstollendes nationales Rechtehinausgegangen und die Haftung auch auf objektive Verstöße erweitert wurdeo Dao gilt umso mehr, als die Verknüpfung des Anspruchs lediglich mit dem Merkmal einer objektiven Norrawidrigkeit eine we- te Der Deutsche Bundestag hat/die Frage, o'b=' die kein Verschulden voraussetzende Haftung nach Art „5 Abs .5 eine Haftungserweiterung gegenüber den deutschen Regelungen bedeuten könnte, erkannt, wie sich aus den Verhandlungen des Rechtsausschusses vom 14«, Juni 1951 und 16 • Januar 1952 sowie dem Bericht des Auswärtigen Ausschusses vom 30« April 1952 (Bundestagsdrucksachen I Nr-3338 S.3/4) ergibt. gerade in Pallen, in denen das nationale Recht der Vertragspartner "nur eine unvollkommene Wiedergutmachung" gewährte Diese Wortfaosung deutet klar darauf hin, daß in Art• 50 weniger gewährt wird als in Art«5 AhSo5o Das muß beachtet werden» Denn Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut einer Vorschrift« Zwar ist nach den Schlußworten der Konvention der englische und französische Text maßgebend, aber die Bundesregierung hat den Beratungen der Gesetzgebungs-organe der Bundesrepublik eine deutsche Übersetzung zugrundegelegt, von der in den Beratungen des Rechts-ausschusses ausdrücklich erklärt wurde, daß sie ebenfalls als authentisch angesehen werden solle (Protokol der Sitzung vom 16»Januar 1952)« Gewiß muß bei einem Vertragswerk wie der Menschenrechtskonvention bei der Auslegung nach dem Wortlaut Zurückhaltung gewahrt werden. Rie Regierungsvertreter des Europarates erklärten noch auf der Konferenz in Straßburg im Juni 1950 nach den beim Europarat vorliegenden Protokollen, daß diese Bestimmung Jeder Person, die von einer ungesetzlichen Festnahme oder Haft betroffen sei, ein Recht auf Schadensersatz gebe, um die Nachteile auszugleichen, die sie als Folge der ungesetzlichen Festnahme oder Haft erlitten haben könnte» Auch ist die Menschenrechtskonvention kein Gesetz des Europarates, sondorn ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen seinen Mitgliedern o Die Konvention schafft zwar nach Transformierung durch die Zustimmungsgesetzc in den Mitgliedsstaaten sofort und unmittelbar geltendes Recht, geht aber bereits nach dem Wortlaut zahlreicher einzelner Bestimmungen davon aus, daß ihre Vorschriften durch innerstaatliche Gesetze zu ergänzen sind. Das gilt auch für den Anspruch aus Art»5 Ahs*5* Das Schweigen der Konvention zu diesen Prägen läßt nur den Schluß zu, daß die Yertragsstaaten der Ausgestaltung des Ersatzanspruches im einzelnen keine wesentliche Bedeutung beigemessen und sogar die nähere Pestlegung des Inhalts dieses Anspruchs dem innerstaatlichen Recht überlassen haben« Arto5 der Konvention schafft zwar unmittelbar einen Schadensersatzanspruch, doch überläßt die Konvention die Ausgestaltung im einzelnen - allerdings in den Grenzen der Konvention - dem loyalen Vorgehen der Einzelstaaten « Deshalb ist Arta 5 Abs «5 dahin auszulegen, daß der in seiner Freiheit Verletzte zwar Anspruch auf Schadensersatz hat, jedoch nur nach Maßgabe der entsprechenden innerstaatlichen Ausführungsgesetze und bei deren Pehlen nach den sonst für vergleichbare Ansprüche geltenden Bestimmungen, soweit diese Bestimmungen der Konvention nicht wider sprechen , oben B III 3 b) gewahrt, so lassen diese Umstände zwar eine Einordnung des Anspruchs in das deutsche Deliktsrecht wie in das der Aufopferung zu; das bedarf keiner weiteren Begründung0 Dagegen deutet der Umstand, daß Art„5 Abs *5 echten Schadensersatz und nicht nur angemessene Entschädigung gewährt (vgl* oben B III 3 d), sehr stark darauf hin, daß er dem Umfang seiner Leistung nach dem deutschen Deliktsanspruch näher steht als dem deutschen Aufopferungsanspruch* Denn Aufopferung (und Enteignung) gewähren regelmäßig keinen Ersatz für Schaden, sondern nur einen Anspruch auf angemessene, gerechte Entschädigung (BGHZ 7, 331/334; 13/91/93; 20, 61/68; 28, 297/301)* Allerdings ist der Anspruch aus Art »5 Abs *5 nicht von einem Verschulden der hoheitlich tätig gewordenen |)j£gane abhängig (vgl*oben B III 3 o)* Das scheint wieder /Rechtsähnlichkeit mit dem Aufopferungsanspruch hinzu-deuton; auch dieser ist ohne Verschulden gegeben, während der Deliktsanspruch weitgehend vom Verschulden abhängig ist* Doch v/ürde eine solche Beurteilung dem weserii liebsten y..; Merkmal dos Anspruchs aus Art*5 Abs *5 nicht gerecht* Dieses Merkmal ist die Rechts Widrigkeit dos Vorgehens, der Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Haft (vgl*oben B III 3 c)* Der Aufopferungsanspruch setzt aber ein solches rechtswidriges Vorgehen gerade nicht voraus* Im Gegenteil kommt er primär bei rechtmäßigem Vorgehen gegen den Betroffenen in Betracht* Dementsprechend v/urde er zunächst auch nur bei rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffen gewährt, un< erst die spätere reichsgerichtliche Rechtsprechung hat auch bei rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen eine Entschädigung zugebilligt (vgl*RGZ 140,276,283; Kreft in DÖV 19559 517)o Rechtswidrigkeit ist mithin keineswegs tatbestandliche Voraussetzung für den Aufopferungsanspruch * Dagegen ist eine solche Rechtswidrigkeit unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche aus Deliktsrecht, Gerade so v/ie die Rechtswidrigkeit im Deliktsrecht ist aber auch die Konventionsverletzung, also im weitoron Sinne die Rechtswidrigkeit des Vorgehens Voraussetzung und kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal für Ansprüche aus Art <,5 Abs»5 Menschenrechtskonvention, Der Anspruch setzt damit stets ein "Abgleiten der Hoheitsgewalt" vor-aus(so treffend: Herzog AöR 1961, 194/240), Diese Tatbestandsvoraussetzung der "Rechtswidrigkeit" verbindet den Anspruch aus Art,5 Abs.5 ausschließlich mit dem deliktischen Anspruch und trennt ihn vom Aufopferungsrecht, weil er diesem als Tätbestandsmerkmal fremd ist. Ausländische Rechte kennen gerade auf dem Gebiet der Amtshaftung eine Haftung der öffentlichen Hand für bloß rechtswidrige Schädigungen, und sogar die deutsche Rechtslehre geht bereits für den öffentlich-rechtlichen Schadensausgleich teilweise von dem Begriff einer öffentlichrechtlichen Gefährdungshaftung aus. Aus alledem ergibt »sich, daß zur Verwirklichung der Ansprüche aus Art,5 Abs,5 Menschenrechtskonvention wegen Pehlens eines besonderen Ausführungsgesetzes das deutsche Deliktsrecht heranzuziehen ist. Die hier vertretene Auffassung von der Qualifikation des Anspruchs aus Art,5 Abs,5 der Konvention als Pall einer Gefährdungshaftung mit deliktsähnlichem Einschlag wird gelegentlich auch im Schrifttum vertreten (vgl,Herzog AöR 1961, 194/238; Schultz MDR 1965» 884; teilweise auch Schorn, Kommentar S.177)» 6„) Diese Auslegung des Art,5 Abs,5 der Konvention führt nicht etwa dazu, daß auf ihn die Bestimmungen des Deliktsrechts und insbesondere die über Gefährdungshaftung schlechthin anzuwenden sind. Daraus folgt noch nicht, daß etwa das Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 249 ff) auf diesen Anspruch uneingeschränkt anzuwenden ist; im Gegenteil muß - solange der Gesetzgeber kein deutsches Ausführungsgesetz zur Konvention erläßt - die Rechtsprechung für jede einzelne Präge und für jeden einzelnen Streitfall klären, wie weit die deutschen Deliktsbestimmungen anwendbar sind. 7 o) Die Verjährungsregelung für den so als deliktsähnlich verstandenen Anspruch kann der rechtsähnlichen Anwendung des § 852 BGB entnommen werden, wonach die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen grundsätzlich drei Jahre beträgt und mit Kenntnis von dem Schaden und der Person dos Ersatzpflichtigen beginnt« Viele Gesetze über eine Gefährdungshaftung kennen sogar noch kürzere Verjährungs-oder Ausschlußfristen; eine einheitliche Linie ist im deutschen Recht insoweit nicht erkennbar, so daß zugunsten des Betroffenen auf die allgemeine Regelung des § 852 BGB zurückzugreifen ist. Eine Verjährungsfrist von drei Jahren erscheint auch mit Rücksicht darauf nicht unbillig, daß der von der Rechtsprechung aus § 75 Einl.Preuß ALR entwickelte allgemeine Aufopferungsanspruch der dreißigjährigen Verjährung unterliegt (BGHZ 9» 209), und zwar unabhängig davon, daß Ansprüche aus Art.5 Abs.5 den deliktischen Ansprüchen näherstehen als den Aufopferungsansprüchen o Die lange Verjährung gilt näralici nicht für alle Aufopferungsansprüche; vielmehr hat der Gesetzgeber dort, v/o er den allgemeinen Aufopferungsanspruch durch Gesetze, wie es ihm zusteht (BGH :/WM 1958, 1397; BGHZ 20, 61, 69) näher ausgestaltet hat, die Gewährung von Ansprüchen mehrfach von sehr viel kürzeren Fristen abhängig gemacht und auch kurzen Verjährungsfristen unterworfen (so z.B. 8«) Die sich aus rechtsähnlicher Anwendung des § 852 BGB ergebende Verjährungsfrist von drei Jahren ist hier abgelaufen, und zwar aus den Gründen, die bei den oben erörterten AmtshaftungsanSprüchen ausgeführt sind«, Biese Verjährung ist zu berücksichtigen, da das beklagte Land die Einrede der Verjährung ganz allgemein erhoben hat, so daß sie auch für Ansprüche aus der Konvention wirkt« preußischen Vorschrift einen im ganzen Reichsgebiet geltenden allgemeinen Aufopferungsanspruch hergeleitot, aber derartige Ansprüche für Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter verneint; der Bundesgerichtshof hat solche allgemeinen Aufopferungsansprüche auch bei Eingriffen in nichtvermögensrechtliche Rechtsgüter bejaht, weil Freiheit, Leben und Gesundheit einen stärkeren Schutz verdienen als bloße Vermögensrechteo Wie bei der Enteignung, der ein rechtmäßiger Eingriff zugrundeliegt, die rechtswidrigen Eingriffe entsprechend (als enteignungsgleiche Eingriffe) behandelt werden, wird ein Aufopferungsanspruch sowohl bei rechtmäßigen wie bei rechtswidrigen Eingriffen gewährt« Bei schuldhaft rechtswidrigen Eingriffen kann der Betroffene diese Ansprüche neben einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend machen« Der Anspruch geht nicht auf vollen Schadensersatz, sondern auf eine angemessene Entschädigung in Geld für die erlittenen materiellen Schäden, also unter Ausschluß eines Schmerzensgeldes« Er verjährt in dreißig Jahren. 3.) Grundsätzlich besteht ein Aufopferungsanspruch in den Bällen nicht, in denen die Entschädigung des Sonderopfers bereits eine positive gesetzliche Regelung gefunden hat (RGZ 158» 34/36; RG JW 1925 2445)oHfer könnton als solche Gesetze die besonderen ..‘^Haftesntschädigungsgesetze von 1898 und 1904, die bereits oben erwähnt sind, in Brage koromeno Doch schließen sie einen solchen Aufopforungsanspruch nicht ohne weiteres allgemein aus. In denen sich die Unschuld eines Verhafteten herausstollte, bevor es zu einer Anklage oder Voruntersuchung kam, so daß schon der Staatsanwalt das Verfahren einstellte0 Der Bundesrat und die Reichs* regierung hatten sich immer wieder gegen eine solche Ausdehnung ausgesprochen, weil in diesen Fällen das Verfahren nicht endgültig erledigt sei und ein gerichtliches Organ zur Entscheidung der Grundfrage fehle ov Der Reichstag begnügte sich deshalb bei Verabschiedung des Gesetzes von 1904 mit einer Resolution; daß diese Fälle bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung durch Billigkeitsentschädigungen gelöst v/erden sollten (Burlage, Die Entschädigung der unschuldig Verhafteten und der unschuldig Bestraften 1905» S«8)o Die Vereinbarung der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder vom 15«Dezember 1956 (BAnz 1956 Nr, 247) sieht dementsprechend auch für diese Fälle Billigkeitsentschädigungen vor« abschließende Regelung nicht nur für alle Ralle , in denen jemand während eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens eine später als zu Unrecht verhängt erkannte Freiheitsentziehung auf Grund richterlicher Entscheidung erlitten hat, sondern nach dieser Entstehungsgeschichte ist eine Entschädigung eindeutig ausgeschlossen für die Verhaftung Unschuldiger während eines Ermittlungsverfahrens, das durch die Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Entscheidung eingestellt wird«, Dann ist für diese Pallgruppen Entschädigung auch auf Grund allgemeinen Aufopferungsanspruchs ausgeschlossen, v/oil die gesetzliche Lösung insoweit vorgeht• Daneben gibt es aber eine Reihe anderer Fälle von Freiheitsentziehungen durch hoheitliche Maßnahmen, in denen das gleiche Bedürfnis einer Entschädigung auftaucht, weil ein Unschuldiger im Interesse der Allgemeinheit vorübergehend diesen Eingriff in seine Freiheit hat hinnehmen müssen« Als Beispiele seien nur erwähnt die unrichtige Strafvollstreckung auf Grund einer falschen Strafzeitherochnung, die Verbüßung von Ordnungsstrafen oder Festnahmen durch polizeiliche Organe ohne nachfolgendes Ermittlungsverfahren« Dazu kann möglicherweise auch der vorliegende Fall des Klägers zählen, weil hier nicht nur eine richterliche Fehlentscheidung vor lag, sondern auch die Staat sanwalt-schaft vor der Vollstreckung des Urteils hätte erkennen müssen, daß die Revision zu Unrecht verworfen war und deshalb der sofortige Vollzug mindestens unangebracht Erschien, wenn er nicht sogar rechtswidrig war« . Gewiß bestehen in vielen dieser Fälle Ansprüche wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung, die von den besonderen Entschädigungsgesetzen nicht berührt sind, wie sich auch daraus ergibt, daß diese Gesetze sogar einen Übergang solcher Ansprüche auf die Entschädigung lei- Aber derartige Fehler oder Versehen hei Freiheitsentziehungen sind gegenüber Unschuldigen durchaus möglich, ohne daß die Beamten ein Verschulden trifft, so daß deshalb Amts-haftungsansprücho nicht entstehen« In diesen Fällen taucht dann die Frage auf, ob Aufopferungsansprüche trotz jener Entschädigungsgesetze bestehen» Y/eder dem Yfortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Ent-schädigungsgesetzo von 1898 und 1904 ist jedoch zu entnehmen, daß für diese Fallgruppen eine solche Entschädigung ebenfalls ausgeschlossen sein sollte» 4.) Der Anspruch auf Aufopferungsentschädigung für den Kläger muß schon daran scheitern, daß der Aufopferungsanspruch nach der Rechtsprechung ein äußerster Rechtsbeholf ist, der in diesem Sinne gelegentlich als subsidiär bezeichnet v/ird (BGHZ 28, 297, 301) und deshalb hier nicht zu dem Zuge kommen kann. Durch diesen Anspruch auf Grund Art«5 Abs„5 der Menschenrechtskonvention sollen Nachteile entschädigt werden, die durch rechtsv/idrige (vgl»oben B III 3 c) Eingriffe der Öffentlichen Gewalt (vglo oben B III 3 b) entstanden sind« Da jeder rechtsv/idrige Eingriff der öffentlichen Gev/alt ein Sonderopfer bedeutet (BGHZ 32, 208; 36, 379, 391), wird durch Arto5 Abs«5 Entschädigung für dieses Sonderopfer gewährt« Diese Bestimmung gewährt zv/ar einen Anspruch auf Schadensersatz, also mehr, alB ein allgemeiner Aufopferungsanspruch gewähren würde, der nur auf Zahlung einer angemessenen, billigen Entschädigung geht* Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs aus Art„5 der Konvention sind dagegen nicht anders als bei einem Aufopferungsanspruch, insbesondere ist der Anspruch aus der Konvention gerade so wie der Aufopferungsanspruch nicht vom Verschulden des handelnden Amtsträgers abhängig (a«oben B XII 3 c)0 Art .5 Abs«5 der Konvention ist als ein Spezialtatbestand des öffentlichrechtlichen Schadensausgloichs (vgl»oben B III 6) anzusehen, der gerade dazu bestimmt ist, den Schaden auszugleichen, der infolge des rechtswidrigen Eingriffs der Hoheitsgewalt dem Betroffenen als Sonderopfer auf erlegt ist, da dieser Anspruch- zur Voraussetzung nur diejenigen Tatumstände hat, die das Sonderopfer herbeiführen« Damit hat der Gesetzgeber für den Ausgleich der Folgen des dem Kläger auferlegten Sonderopfefs bereits eine so weitgehende und angemessene Vorsorge zu dem Schadensausgleich getroffen, daß es nunmehr - bei Berücksichtigung dieses Anspruchs - an einer ausgleichspflichtigen Opferläge fehlt« Ein Aufopferungs-anspruch kann deshalb wogen dieses bereits vorhandenen Ausgleichs Überhaupt nicht mehr zur Entstehung gelangen, Hier dagegen wird durch den Anspruch aus Art«,5 Abs„5 Menschenrechtskonvention ge-, radc bestimmungsgemäß Vorsorge getroffen, daß der Betroffene für das ihm auferlegte Sonderopfer einen angemessenen "Schadensausgleich" erhält* Hier stehen also der Schadensersatzanopruch aus der Konvention und der allgemeine Aufopferungsanspruch nicht nebeneinander; der Aufopferungsanspruch als "subsidiärer Anspruch" besteht daher unabhängig von der Verjährung des Anspruchs aus der Menschenrechtskonvention überhaupt nicht o Die Verjährung der Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention kann ihn daher auch nicht mehr zur Entstehung kommen lassen« Vo Nach alledem ist die Revision«, zu demal das Urteil auch sonst einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno DroPagendarm Dr0Kreft Dr,Arndt DroHußla Keßler

Zitierte Normen: § 852 BGB § 175 StGB § 839 BGB § 346 StPO § 717 ZPO § 346 StPO § 852 BGB
EntschädigungAufopferungsanspruchGesetzBestimmungAnspruchMenschenrechtskonventionKlägerKonvention

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung*
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 Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Vo 4. November 1950 (BGBl 1952 II 685, 953; 1954 II 1*)
BGB §§ 839 Cb, G, 852? GG Art. 34, 14 Cd
'* Fehlerhafte Revieionsverwerfung"
Bei dem durch Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention geschaffenen Schadensersatzanepruch handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung, der an rechtswidriges Vorhalten anknüpft, aber vom Verschulden unabhängig ist.
Die für das Recht der unerlaubten Handlungen geltenden deutschen VerjährungevorSchriften (§ 852 BGB) sind auf diesen Anspruch rechtsähnlich anwendbar.
Der Anspruch schließt die Entstehung eines allgemeinen Aufopferungsanspruches aus.
BGH,Urt.v. 31. Januar 1966 - III ZR 118/64 OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
III_
/
IM NAMEN DES VOLKES
zOia/M	URTEIL
Verkündet am
3lo Januar 1966 Scheibl,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Alois S ■■■■■■■HA ViT
I),
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Saarland, der Justiz in Sl
 vertreten durch den Minister
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten DTo Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr0 Arndt3 Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil . des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 13» März 1964 wird zurückgewiesen o
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
' Der Kläger verlangt Entschädigung wegen reiner angeblich zu Unrecht verbüßten Strafe«
Der Kläger wurde wegen Unzucht mit Männern unter Verführung Minderjähriger in mehreren Fällen (§§ 175? 175 a StGB) durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4« April 1955 zu 20 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten v/urden durch Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21« Juli 1955 verworfen. Der Kläger legte durch eine Schrift vom 22.Juli 1955 Revision ein, sov/eit ein Verbrechen der Verführung angenommen war. Die zu Verteidigern des Angeklagten bestellten Anwälte legten ebenfalls Revision mit einem Schriftsatz
 
vom 27o Juli 1955 ein«. Beide Revisionen waren frist-und formgerecht o Die Revisionsschrift der Anwälte enthielt bereits den als Revisionsbegründung ausreichenden Zusatz: 11 Es wird Verletzung des formellen und materiellen Rechts gerügt” « Der Kläger selbst versäumte eine Begründung seiner Revision o Der Ferien-Strafsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken verwarf durch Beschluß vom 8«, September 1955 die Revision als unzulässig; dabei war übersehen, daß die Schrift der Verteidiger eine ausreichende Revisionsbegründung enthielt« Der Kläger beantragte dagegen frist-und formgerecht unter dem 24o September 1955 die Entscheidung des Revisionogerichts o Diese Entscheidung verzögerte sich, weil das saarländische Revisionsgericht seine Tätigkeit noch nicht auf genommen hatte« Die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken ließ inzwischen die durch Untersuchungshaft nicht verbüßte restliche Zuchthausstrafe vollstrecken, weil der Antrag des Klägers vom 24« September 1955 nach dem Gesetz die
 Vollstreckung des Urteils nicht hemmte« Der Kläger
 zu dem
verbüßte die restliche Zuchthausstrafe bis/9«August 195^
Das saarländische Gesetz über das Revisionsgericht vom 7« Juli 1954 (ABI 1954» 991) hatte zwar eine Revision in Strafsachen wieder eingeführt, doch dem Justizminister die Bestimmung des Zeitpunktes überlassen, von dem an das Revisionsgericht in Tätigkeit treten sollte« Ein solcher Zeitpunkt ist nicht mehr bestimmt v/orden, weil inzwischen die Gesetze zur Rückgliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland vorbereitet und erlassen wurden«
Erst durch das im Anschluß an den Volksentscheid vom 23 o Oktober 1955 ergangene Rechtsangleichungsgesetz vom 22« Dezember 1956 (ABI 1956, 1667) wurde dem Bundesgerichtshof die Funktion des Revisionsgerichts übertragen« Dieser hob durch Beschluß vom 3«April 1957 den die Revision verwerfenden Beschluß des Oberlandes-
geriehts Saarbrücken und durch Urteil vom 17 *April 1957 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21«Juli 1955 teilweise auf, soweit es sich um die Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger handelte« Das Landgericht Saarbrückens, an das die Sache zurückverwiesen war, verurteilte den Klüger unter Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof berichtigten Schuldspruchs durch Urteil vom 15«November 1957 su einer Zuchthausstrafe von nur 15 Monaten« Dieses Urteil wurde rechtskräftig«
Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz oder Entschädigung einschließlich eines Schmerzensgeldes insbesondere v/egen Amtspflichtverletzung oder Aufopferung, weil er eine längere Zuchthausstrafe verbüßt habe, als gegen ihn rechtskräftig erkannt worden sei« Bei der falschen Behandlung.?seiner ordnungsmäßigen Revision hätten alle beteiligten Justizbehörden ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt«
Infolge der verspäteten Entlassung habe er seine Ar-
%
beitsstelle verloren und sei längere Zeit arbeitslos geblieben«
Der Kläger hat beantragt, das Saarland zur Zahlung von 6 500 DM nebst Zinsen und einem angemessenen Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 2 000 DM, zu verurteilen«
Das Land hat beantragt,die Klage abzuweisen«
Es ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hält Ansprüche aus Aufopferung oder Amtspflichtverletzung nicht für gegeben, die Ansprüche auch für verjährt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers ist ergebnislos geblieben« Mit
 
der Revision verfolgt er den Klaganspruch weiter.
Das Land beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ao
 Las Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Lie ungerechtfertigte Freiheitsentziehung des Klägers sei durch den fehlerhaften Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8« ^September 1955 verursacht, der die zulässige Revision/unzulässig verworfen habe« Sine weitere Ursache liege darin, daß damals kein für die Entscheidung über die Revision zuständiges Gericht eingesetzt gewesen sei« Lie daraus sich etwa ergebenden Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung seien jedoch verjährt« Lenn mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13«November 1957, das die verbüßte Zuchthausstrafe< herab-sotzte, habe der Kläger die volle Kenntnis der Umstände erlangt, die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderlich sei« Mindestens sei der Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils vom 7oMai 1953 für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend« Lie Verjährungsfrist sei also spätestens im Mai 1961 abgelaufen, so daß die erst im Mai 1962 eingereichto und demnächst zugestellte Klage verspätet sei«
Lie Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße nicht gegen Treu und Glauben« Eine Haftung wegen des Fehlers bei dem die Revision verwerfenden Beschluß bestehe überhaupt nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung der beteiligten Richter; das läge nicht vor«
Vfegen der unterbliebenen Einrichtung des Revisionsr«--
gerichts könne aber den Beamten bei der besonderen damaligen Situation des Saarlandes und den vielfältigen Arbeiten der Hogiorungsorgane in jener Zeit schwerlich eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden«
Aufopferungsansprüche beständen nicht« Die Entschädigung für ungerechtfertigte j, gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehungen sei abschließend in den besonderen Gesetzen über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft oder über die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigosprochenen Personen geregelt« Die Voraussetzungen dieser Gesetze lägen jedoch nicht vor« In anderen Pallen könne ein Entschädigungsanspruch nicht zugebilligt werden«
B«
Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat koinon Erfolg«
I»
Ansprüche aus Amtspflichtverletzung (§ 839.BGBj, Art« 34 GG) sind für einen Teil des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts aus Rechtsgründen zu verneinen; soweit wegen weiterer vorgetragener Sachverhalte* Ansprüche aus Amtspflichtverletzung vorliegon, sind diese Ansprüche eindeutig verjährt9 wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat«
Eine Haftung für das Versehen des Gerichts entfällt schon deshalb, weil der die Revision verwerfende falsche Beschluß wie ein Urteil in einer Rechtssache
L
f
 
zu behandeln ist, so daß eine Haftung nur bei vorsätzlicher Pf lichtvorletzung eintrit't (§ 839 Aba *2 BGB), Vorsatz der Richter ist nicht fostgestellt»
Eine Haftung für Verzögerungen oder sonstige fehlerhafte Maßnahmen im Gesetzgebungsverfahren besteht nicht, weil die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Amtsträger keine Amtspflichten "Dritten gegenüber" erfüllen, sondern nur allgemeine.Amtspflichten, die nicht bestimmten Einzelpersonen gegenüber bestehen, wie es Voraussetzung für eine Haftung nach § 839 BGB ist (BGHZ 24, 302; Urt,v07.Januar 1960 -III ZR 49/59- = VeroR I960, 520)•
Immerhin blieben schuldhafte Pflichtverletzungen aller übrigen am Verfahren beteiligten Justizbediensteten bestehen, insbesondere seitens der Beamten der Staatsanwaltschaft, die bei gewissenhafter Pflichterfüllung hätten erkennen müssen, daß dem Oberlandesgericht ein Versehen unterlaufen war und die deshalb von der Befugnis des § 346 Abse2 StPO zu dem sofortigen Vollzug eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils in diesem Palle keinen Gebrauch hättenmachen dürfen«,
Dem Berufungsgericht ist aber zuzustimmen, daß der Kläger spätestens.mit Rechtskraft des*letzten Urteils, also im Mai 1958 erkannte, daß er nun .zu Unrecht mehrere Monate Zuchthausstrafe verbüßt hatte«,
Es bestehen keine Bedenken gegen die Peststellung, daß er spätestens jetzt wußte, daß dies nur durch Versehen und Pflichtverletzungen der beteiligten Justizbediensteten möglich gewesen war. Damit begann die Verjährungsfrist nach § 852 BGB«, PUr die Dauer der dreijährigen Verjährungsfrist vom Mai 1958 bis Mai 1961 sind keine Umstände festgestellt, die einem Ablauf der Verjährungsfrist entgegengestanden hätten•
 
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimraen, daß es dem Beklagten hier nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen.
II o
Ansprüche auf Grund der besonderen
 Haftentschädigungsgesetze bestehen ebenfalls nicht....
Insbesondere scheidet die alloin mögliche rechts-Shnliche Anwendung des Gesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigespro-ebenen Personen vom 20oMai 1898 (RGBl 345) aus« Nach diesem Gesetz können Personen eine Entschädigung aus der Staatskasse verlangen, die im Wiederaufnahmeverfahren froigesprochen oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren Strafe belegt worden sind. Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß das Wiederaufnahmeverfahren die Unschuld des Verurteilten bezüglich der ihm zur Last gelegten lat oder eines strafschärfenden Umstandes ergeben oder mindestens dargetan hat, daß insoweit ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt.
Eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes entfällt, weil der Kläger den Peil der Zuchthausstrafe, zu der er zunächst verurteilt worden war, die aber später im weiteren Verfahren wieder beseitigt v/orden ist, nicht auf Grund eines rechtskräftigen Urteils verbüßt hat, so daß auch kein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden ist. Einer rechtsähnlichen Anwendung stünde dieser Umstand jedoch nicht entgegen, weil die Interessenlage die gleiche ist, denn immerhin ist gegen den Kläger eine gerichtlich erkannte Strafe auf Grund einer Vorschrift vollstreckt v/orden,
 
die eine Vollstreckung ausnahmsweise vor Rechtskraft vorsah (§ 346 Abs<>2 StPO)«, Dieses Urteil ist später auf Grund des dafür vorgesehenen Rechtsbehelfes beseitigt worden« Eine solche rcchtsähnliche Anwendung wäre auch deshalb sachgemäß, weil die Staatsanwaltschaft hier sozusagen ein vorläufig vollstreckbares Strafurteil (vgl«DRiZ 1965? 369) vollstreckt hat, das später abgeündert worden ist«. Im Zivilprozeßverfahren muß in solchen Fällen ohne Rücksicht auf Verschulden der volle durch eine solche voreilige Vollstreckung entstandene Schaden ersetzt werden (§ 717 Abs„2 ZPO)« Bei dem Vollzug einer Freiheitsstrafe auf Grund eines zwar vollstreckbaren, aber nicht rechtskräftigen Strafurteils kann angenommen werden, daß die Rechtsordnung keine andere Lösung gewährt und eine Entschädigung nicht versagt, zu demal es sich bei dem Vollzug ..
einer Freiheitsstrafe um schwerer wiegende Fälle handel als bei der Zwangsvollstreckung aus einem Zivilurteil, Diese Erwägungen sprechen für eine sinngemäße Anv/endung jenes Entschädigungsgesetzes»
Allerdings gewährt das Gesetz eine Entschädigung immer nur dann, wenn das Verfahren - auf den vorliegenden Fall bezogen - ergeben hätte, daß ein begründeter Verdacht hinsichtlich der s traf er schv/er enden Merlanale des § 175 a StGB (Verführung) nicht vorlag« Ob diese Voraussetzung vor lag, kann hier dahingestellt bleiben, weil im jetzigen Verfahrensabschnitt dem Kläger eine Entschädigung auf Grund dieses Sondergesetzes keinesfalls zugesprochen werden kann, da es noch an der erforderlichen Entscheidung des Strafgerichts über die Feststellung der Entschädigungspflicht fehlt« Diese Entscheidung über den Grund der Entschädigungspflicht ist nach dem Gesetz von 1898 und dem entsprechenden Gesetz über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14«Juli 1904 (RGBl 321) v/esent-
 
lieh und unverzichtbar» Sie hat, wie der Senat im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10» Januar 1966 (III ZR 70/64 "Zonenhaft") näher dargelegt hat, entscheidende konstitutive Bedeutung«, Sie kann nach Wortlaut und Sinn jenes Gesetzes nur durch das Strafgericht ausgesprochen werden, das das abschließende Urteil gefällt und damit das Urteil beseitigt hat, das die Grundlage und den Ausgangspunkt für die "vorläufige Vollstreckung" gebildet hatte»
Bine sinngemäße Anwendung jenes Gesetzes scheidet
 daher zur Z e- i; t» aus, so daß hier nicht ab--
*«!,***■ *
schließend dazu Stellung genommen zu werden braucht, c' i.* .wieweit jene Entschädigungsgesetze sinngemäß angewendet werden können»
Es muß dem Kläger vielmehr überlassen bleiben zu versuchen, die hiernach erforderliche Entscheidung dos zuständigen Strafgerichtes nachträglich herbeizuführen und alsdann Ansprüche in sinngemäßer Anwendung jener Gesetze geltend zu machen» Die Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Entscheidung wird im Schrifttum durchweg bejaht (Burläge, Bio Entschädigung der unschuldig Verhafteten und der unschuldig Bestraften, 1905, S»82; leasing, Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 1905, § 4 Anra»16; Brandis, Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 1905, S»104 und 117)«»
Berner sei darauf hingewiesen, daß die Justizverwaltungen des Bundes und der Bänder eine gleichlautende Anordnung über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft oder Strafvollstreckung vom 15oBezember 1956 (ÖAnz 1956 Nr»247 S»3) erlassen haben, nach der eine Billigkeitsentschädi-
 
gung für Fälle vorgesehen ist* die nicht unmittelbar unter die besonderen Entschädigungsgesetze fallen O
III 0
Ansprüche auf Entschädigung nach Maßgabe der "Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfrei.. holten11 vom 4« November 1950 bestehen ebenfalls nicht«
1«) Bas Saarland, das damals noch nicht wieder zur Bundesrepublik gehörte, war an der Entstehung der Konvention beteiligt, hat ihr durch Gesetz vom 13« Juni 1952 (ABI 641) zugestimmt und sie am 14« Januar 1953 ratifiziert« Bio Bundosrepublik Boutsch-land hat der Konvention mit Gesetz vom 7« August 1952 (BGBl II 685) zugestimmt; als Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik ist nach Niederlegung der erforderlichen Ratifikationsurkunden der 3« September 1953 bekannt gemacht (BGBl 1954 II 14)« Mit Wirkung vom 1« Januar 1957 wurde das Saarland im Anschluß an den Volksentscheid vom 23«Oktober 1955 wieder ein -Land der Bundesrepublik Beutschland (Gesetz vom 23® Bezember 1956 - BGBl I 1011)« Seit dem 6« Juli 1959 gilt gemäß dem Gesetz vom 30« Juni 1959 (BGBl I 313) die Konvention auch im Saarland als Bundesrecht«
Ber Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, daß nach seiner Auffassung die Ratifikation der Konvention durch das Saarland mangels Zustimmung der französischen Regierung völkerrechtlich nicht wirksam geworden sei, weil nach dem damaligen Status des Saarlandes die Mitwirkung der französischen Regierung notwendig
T
 
U,
gewesen sei« Das ist unerheblich, da es hier nicht auf die völkerrechtliche Wirksamkeit ankommt« Der Kläger kann die in der Konvention vorgesehenen Ansprüche auf jeden Pall deshalb gegen das Saarland geltend machen, weil das Saarland durch saarländisches Gesetz der Konvention zugestimmt und sie als geltende Norm in seinem Gesetz-und Amtsblatt verkündet hato
 In diesem Zusammenhang kann es unentschieden bleiben, ob die Menschenrechts-Konvention auch unatf- ' hängig von ihrer Überführung in ein saarländisches Gesetz auf den vorliegenden Pall anwendbar sein könnte: es genügt, daß sie infolge ihrer Aufnahme in das saarländische Gesotz anwendbar ist0
Auch als saarländisches Gesetz kann sie im vorliegenden Pall vom Revisionsgericht noch berücksichtigt und angewandt werden« Allerdings hat das Berufungsgericht die Menschenrechtskonvention auch als saarländisches Rocht nicht erwähnt« Selbst wenn das Berufungsgericht eine irrovisible Norm - und saarländisches Recht ist eine solche - in seinen Urtoilsgrün-den nicht ausdrücklich erwähnt, kann damit zu dem Ausdruck gebracht worden sein, daß eine solche entweder nicht bestehe oder auf den vorliegenden Pall nicht anwendbar Sei' (BGHZ 21, 214/217)« Jedoch ist das Re-visionsgoricht befugt, von sich aus irrovisibles län-desrecht auf einen Tatbestand anzuwenden, den das Berufungsgericht übersehen und nicht gewürdigt hat, soweit nicht der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, daß es die in Betracht kommenden Bestimmungen des Landesrechtes für nicht anwendbar gehalten hat (BGHZ 24, 159)«
Das Berufungsgericht hatte sich hier mit dem
 
Sachverhalt nur insoweit beiaßt, als er das Verhalten der Gerichte und das der Regierung (nicht rechtzeitige Einrichtung des saarländischen Revisionsgerichts) betrifft, nicht aber mit dem Verhalten der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde 0 Auch dieser Sachverhalt war aber im Prozeß stets als Klagegrundlago vorgetragen worden 0 Daß aber schuldhafte Amtspflichtverletzungen insbesondere seitens der stoatsanv/altschaftlichen Beamten vorgekommen sind, wurde bereits unter B I erörtert und wird im folgenden weiter begründet werden0 Dieses Verhalten der Staatsanwaltschaft könnte Ansprüche aus Art«,5 Abs«,5 der Menschenrechtskonvention begründen« Diesen gesamten latbestand hat das Berufungsgericht übersehen« Da es ihn als Amtspflichtverletzung ebenfalls nicht in den Kreis seiner Erwägungen ausdrücklich einbezogon hat, bietet seine Entscheidung auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß es Art «5 Abs «5 Menschenrechtskonvention für nicht anwendbar gehalten hat«
Der Senat darf daher selbständig prüfen, ob die Klage nach den Bestimmungen der Menschenrechtskonvention gerechtfertigt ist«
2«) Der Kläger meint, ihm ständen Ansprüche gemäß Art«5 Abs« 5 der Menschenrechtskonvention zu«
Art «5 der Konvention enthält u»a« folgende hier interessierende Bestimmungen:
f,Art«5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit« Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:
 
/
a)	v/enn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten v/ird;
b)	v/enn er rechtmäßig feotgenommen v/orden ist oder in Haft gehalten Y/ird v/egen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzv/ingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c)	Y/enn er rechtmäßig feotgenommen v/orden ist oder in Haft gehalten v/ird zu dem Zv/ecke seinem Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notv/endig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu verhindern; ««„««„
(3)	Jede nach der Vorschrift des Abs0l c dieses Artikels festgenomraene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen,gesetzlich zur Ausübung richterlicher Punktionen ermächtigten Beamten vorgeführt v/er-den« Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Priot oder auf Haftentlassung während des Verfahrens 0 Bio Freilassung kann von dor Lciscung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht v/erden«
(4)	Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, indem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden v/ird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet v/ird 0
(3) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen v/orden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz«”
Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmungen ist ein konventionswidrigeo Verhalten nicht erkennbar« Denn das deutsche Strafverfahrensrecht gestattete im Falle des Klägers ausnahmsv/eise, ein Strafurteil vor seiner Rechtskraft zu vollstrecken (§ 346 Abs02 StPO)« Damit v/urde der Kläger "rechtmäßig” nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in
 
Haft gehalten (Art.5 Abs.la). Sinn und Zweck des Art«5 der Konvention - insbesondere bei Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 - ergeben aber, daß das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden /ln dem besonders gelagerten Balle des Klägers nicht mehr als mit der Konvention vereinbar angesehen v/er-den kann« Danach hat jedermann Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder Haftentlassung v/ährend des Verfahrens; er hat ferner Anspruch darauf, daß in einem Verfahren "unverzüglich” über die Hechtmäßigkeit seiner Haft entschieden und er im Balle der Widerrechtlichkeit entlassen wird0 Die Konvention verbietet also in Strafsachen gegenüber Verhafteten jede unangemessene Verzögerung des Verfahrenso Damit v/ar es nicht vereinbar, daß die Staatsanv/altSchaft von der Bestimmung des § 346 Abs02 StPO in einem Balle Gebrauch machte, in dem sie erkennen mußte, daß die Revision zu Unrecht verv/orfen ‘war, und außerdem feststand, daß in absehbarer Zeit über das gegen diese Verwerfung eingelegte Rechtsmittel v/egen Fehlens eines Revisionsgerichts nicht entschieden werden konnte« Es konnte also nicht "unverzüglich” über die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des Urteils entschieden werden« Damit verstieß der * sofortige volle Vollzug des nicht rechtskräftigen Strafurteils zu jener Zeit und unter diesen Umständen gegen den richtig verstandenen Sinn der Menschenrechtskonvention«
Eine v/eitere Vertiefung dieser Fragen erübrigt sich, Yjeil der Anspruch auf Schadensersatz aus Art«5
Abs «5 der Konvention hier ebenfalls verjährt ist, wie j sich aus einer näheren Untersuchung über Inhalt und I
t
Natur dieses Anspruchs ergibt«
3 o) Die Untersuchung über Inhalt und Natur des
i
Anspruchs aus Art«5 Abs«5 der Menschenrechtskonvention ergibt folgendes:
 
/
a)	Arto5 Abs.5 der Konvention gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Anspruch»
Bas Zustimraungsgesetz (hier des Saarlandes) hat die Konvention zu dem geltenden Bestandteil der saarländischen Rechtsordnung gemacht, und zwar mindestens mit der Kraft eines einfachen Bandesgesetzes. Während sonst völkerrechtliche Verträge regelmäßig lediglich die Vertragspartner berechtigen und verpflichten, enthält die Menschenrechtskonvention nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte verschiedene Vorschriften, die unmittelbare Rechte und Ansprüche auch für den betroffenen Bürger gewähren« Zu diesen Vorschriften mit unmittelbarer Geltung gehört Art«5 Abs.5 der Konvention.
Im einzelnen wird insoweit wegen der Begründung auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 10. Januar 1966 (III ZR 40/64 "Zonen-haft”) verwiesen.
b)	Art«5 Abs.5 der Konvention behandelt nur Ver-
Ni
 letzungen des Rechts der Freiheit durch die öffentliche Gewalt und knüpft die Schadensersatzverpflieh-tung an ein Eehlverhalten der öffentlichen Hand.
Wegen der Begründung im einzelnen wird insoweit ebenfalls auf das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 10. Januar 1966 Bezug genommen.
c)	Ber Anspruch aus Art.5 Abs.5 der Menschenrechtskonvention setzt v/eiterhin kein Verschulden voraus, sondern ist beröits bei objektivem Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellte Voraussetzung der Inhaftierung gegeben.
 
Der Wortlaut des Art„5 Abs„5 und die sonstigen Bestimmungen der Konvention lassen erkennen, daß der Ersatzanspruch aus Art„5 nicht voraussetzt, der Verstoß gegen die Konvention müsse auf Verschulden beruhen* Als Voraussetzung wird lediglich eine objektive Verletzung der Bestimmungen der Konvention verlangt* Jeder hat nach Art„5 Abs*5 Anspruch auf Schadensersatz, der 11 entgegen den Bestimmungen des Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist»” Die Vorschrift spricht weder von einem bestimm-? ten Hoheitsträger noch einem sonst Verantwortlichen und erwähnt nicht deren Vorgehen, Verhalten oder Entscheidung, sondern knüpft die Rechtsfolge allein an die Tatsache des "Betroffonwerdens" durch eine “entgegen den Bestimmungen dieses Artikels” erfolgte Freiheitsentziehung» In diesen Bestimmungen des Arte, 5 wird im einzelnen auf gezählt, wann einem Menschen die Freiheit entzogen werden darf* Dabei wird bei jedem Einzolfall der zulässigen Verhaftung ausdrücklich betont, daß das Vorgehen "rechtmäßig” sein müsse; im Falle der "Widerrechtlichkeit" der Haft ist die Entlassung sofort anzuordnen* Die Rechtswidrigkeit ist dabei sowohl an den innerstaatlichen Gesetzen als auch an der Menschenrechtskonvention zu messen*
In den Fällen des Abs»l a bis f besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Beschränkung oder Entziehung der Freiheit "nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" oder "sonst rechtswidrig" geschah» Daneben hat nach der Bestimmung des Abs »3 des Art »5 der Konvention jeder Festgenommene Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Ffist verurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden; wird er bis zur Verurteilung länger, als angemessene Zeit" festgehalten, dann hat er wiederum Anspruch auf Schadensersatz» Insbesondere in diesen Fällen kann die Festhaltung zwar dem Wortlaut innerstaatlicher Gesetze noch entsprechen, aber bereits gegen die Konvention verstoßen und damit feh-
 
/
lerhaft sein« Gerade der Umstand, daß die Konvention so scharf als Voraussetzung des Anspruchs aus Arto5 Abs «5 allein die Fehlerhaftigkeit der Inhaftierung betont, läßt die Nichterwähnung des Verschuldens als Anspruchsvoraussötzung umso bedeutungsvoller für die Auslegung des Artt=5 Abs«5 in bezug auf die Voraussetzungen des Anspruches in Erscheinung treten«
Nach alledem ergibt sich, daß als Voraussetzung eines Anspruchs aus Art«5 Abs«5 ein Verschulden der tätig gewordenen Staatsorgane nicht verlangt wird; vielmehr begründet bereits der objektive Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftierung diesen Anspruch auf Schadensersatz«
Gegen diese Auslegung ergeben sich auch keine Bedenken daraus, daß die unvollständige Schadenoersatzregelung des Art«5 Abs«5 zur praktischen Verwirklichung der Ergänzung durch die Bestimmungen des nationalen Rechts der Vertragspartner bedarf und deshalb in gewissem Umfange auch bei der Auslegung der Konvention die Regelungen der nationalen Rechts Bedeutung gewinnen könnten« Bas kann aber nicht für die hier zu entscheidende Frage gelten, ob nach der Konvention nur bei Verschulden oder bereits bei objektivem Verstoß gehaftet wird: Die Konvention ist von Staaten mit verschiedenen Rechtsordnungen abgeschlossen« Bas Schadensersatz-und Entschädigungsrecht der einzelnen Vertragsstaaten ist durchaus unterschiedlich geregelt« Manche Staaten kennen im Bereich des Amtshaftungsrechtes, zu dessen Materie Ansprüche aus Art«5 Abs«5 nach den frühoren Ausführungen gehören, eine Haftung auch wegen eines objektiven Fohlgreifens der öffentlichen
 
Hand oder entnehmen der Tatsache einer Pflichtverletzung ohne weiteres eine Verschuldensvermutungo ms sorgfältig bis in Einzelheiten ausgearbeitete deutsche allgemeine Haftungsrocht entspricht nicht in,allem einer gleichmäßigen europäischen Rechtsregel; es wird vom Verschuldensprinzip beherrscht 0 Jedoch fällt eine Haftung für nur objektives Unrecht durchaus nicht aus dem Rahmen der deutschen Rechtsordnung o Die Bundesrepublik kennt in großem Umfang oine Haftung, die vom Verschulden unabhängig ist, die sogenannte Gofährdungshaftung«, Als Beispiele darf verwiesen werden auf die Haftung für gefährliche Betriebe oder Unternehmen (Eisenbahnen, Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Energiebetriebo und Atomkraftanlagen) o Im Bereich des öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs ist sogar die Haftung für hoheitliche Eingriffe noch stärker vom Verschulden unabhängig (Bundesleistungsgesetz; Gesetze über die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder für Strafhaft nach Y/iederaufhahme des Verfahrens; Ansprüche auf Grund der Impf-und Seuchengesotze; Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe oder rechtswidrige Aufopferungsfällc)* Es steht weiterhin fest, daß den Verfassern und Mitarbeitern der Konvention, zu denen auch die Bundesrepublik gehört hat, diese Verschiedenheiten in den nationalen Haftungsrechten bekannt waren,, Die gleichwohl gewählte, auf einen bloß objektiven Verstoß abstellende Fassung spricht bei dieser Rechtslage im Gegenteil gerade dafür, daß die Konvention bewußt die Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden anordnen wollte, selbst wenn damit über auf Verschuldenshaftung abstollendes nationales Rechtehinausgegangen und die Haftung auch auf objektive Verstöße erweitert wurdeo Dao gilt umso mehr, als die Verknüpfung des Anspruchs lediglich mit dem Merkmal einer objektiven Norrawidrigkeit eine we-
T
Al,
  /
sentliche Verstärkung des Schutzes der Betroffenen enthält und deshalb erkennbar dieser erweiterte Schutz das Ziel der Einfügung dieser besonderen Schadensersatzverpflichtung war«,
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 Der Deutsche Bundestag hat/die Frage, o'b=' die kein Verschulden voraussetzende Haftung nach Art „5 Abs .5 eine Haftungserweiterung gegenüber den deutschen Regelungen bedeuten könnte, erkannt, wie sich aus den Verhandlungen des Rechtsausschusses vom 14«, Juni 1951 und 16 • Januar 1952 sowie dem Bericht des Auswärtigen Ausschusses vom 30« April 1952 (Bundestagsdrucksachen I Nr-3338 S.3/4) ergibt. Er hätte die Möglichkeit gehabt, durch einen einfachen Vorbehalt zu klären, daß bis zu dem Erlaß eines Ausführungsgesetzes nur die damals geltenden Bestimmungen über Haftentschädigung oder Amtshaftung in der Bundesrepublik anwendbar sein sollten; er hat davon bewußt abgesehen. Damit hat er diese weite, also Verschulden nicht voraussetzende Haftung hingenommen.
Die Auffassung, daß der Anspruch kein Verschulden voraussetzt, entspricht auch der allgemeinen Meinung (Echterhölter JZ 1956, 142; Herzog ArchÖR 1961, 194/238; Brückler DRiZ 1965, 253; Hodler, Die Europäische Menschenrechtskonvention S.91; Pfeifer, Festschrift für Hugelmann I 399/432; Schorn, Kommentar S.177).
d)	Die Bestimmung gewährt echten Schadensersatz und nicht nur eine angemessene Entschädigung.
Die Konvention gebraucht in Art.5 Abs.5 den Ausdruck ”Anspruch auf Schadensersatz”, während sie in Art.50 nur von “gerechter Entschädigung” spricht.
Dabei gibt die Konvention/“gerechte Entschädigung”
in Art,50
 
gerade in Pallen, in denen das nationale Recht der Vertragspartner "nur eine unvollkommene Wiedergutmachung" gewährte Diese Wortfaosung deutet klar darauf hin, daß in Art• 50 weniger gewährt wird als in Art«5 AhSo5o Das muß beachtet werden» Denn Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut einer Vorschrift« Zwar ist nach den Schlußworten der Konvention der englische und französische Text maßgebend, aber die Bundesregierung hat den Beratungen der Gesetzgebungs-organe der Bundesrepublik eine deutsche Übersetzung zugrundegelegt, von der in den Beratungen des Rechts-ausschusses ausdrücklich erklärt wurde, daß sie ebenfalls als authentisch angesehen werden solle (Protokol der Sitzung vom 16»Januar 1952)« Gewiß muß bei einem Vertragswerk wie der Menschenrechtskonvention bei der Auslegung nach dem Wortlaut Zurückhaltung gewahrt werden. Mindestens haben die maßgebenden Organe der Bundesrepublik durch die amtliche Übersetzung öit der Gegenüberstellung von "Anspruch auf Schadensersatz" und "gerechter Entschädigung1»/'zu dem Ausdruck gebracht, wie sie die Konvention verstanden und angewandt wissen wollen. Zwischen echtem Schadensersatz und einer bloß angemessenen oder billigen Entschädigung besteht ein Unterschied; beides sind für die deutsche Rechtsordnung seit langer Zeit feststehende unterschiedliche Begriffe. Insbesondere gewährt das deutsche Röcht im Deliktsrecht regelmäßig vollen "Schadensersatz", während im leistungs-oder Enteignungsrecht nur von einer "Entschädigung'» begrenzten Inhalts gesprochen wird. Im deutschen Gesetzgebungsverfahren ist sogar (Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 16.Januar 1952) ausdrücklich erörtert worden, daß Art.5 Abs.5 der Konvention in seiner jetzigen Passung möglicherweise über die einschlägigen Haftungsbestim-mungen der Bundesrepublik hinausgehe, doch hat der Bundestag von einem einschränkenden Vorbehalt abge-
 
sehen und 11 die Rechtsentwicklung der Rechtsprechung überlassen”» Ras alles spricht dafür, daß Art»5 Abs»5 nicht nur angemessene Entschädigung, sondern echten Schadensersatz gewährt»
Rer französische und englische Text stehen dieser Auslegung nicht entgegen» Renn auch der englische und französische Text lassen erkennen, daß “just satisfaction” und "satisfaction Equitable” in Art »50 nach den Voraussetzungen ihrer Gewährung wie nach dem Wortlaut weniger bedeuten als "enforceable right to compensation" und 'droit a rbparation" in Art»5 Abs.5.
Rie Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Ergebnis. Rie Regierungsvertreter des Europarates erklärten noch auf der Konferenz in Straßburg im Juni 1950 nach den beim Europarat vorliegenden Protokollen, daß diese Bestimmung Jeder Person, die von einer ungesetzlichen Festnahme oder Haft betroffen sei, ein Recht auf Schadensersatz gebe, um die Nachteile auszugleichen, die sie als Folge der ungesetzlichen Festnahme oder Haft erlitten haben könnte»
Ras Schrifttum steht, soweit es diese Frage behandelt, ebenfalls auf diesem Standpunkt (Schorn, Kommentar S.178; Schwarz-Kleinknecht StPO 23»Auf1. Anhang S«873)o
Es ist daher davon auszugehen, daß Art.5 Abs»5 Menschenrechtskonvention echte Schadensersatzansprüche gewährt o
4.) Rer Schadensersatzanspruch des Art.5 Abs.5 der Menschenrechtskonvention bedarf zu seiner Ver-
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v/irklichung der Eingliederung in und der Ausgestaltung durch das nationale Recht der Konventionspartner„
Die Menschenrechtskonvention enthält keine nähere Erläuterung, Begrenzung oder Umschreibung des Schadensersatzanspruches aus Art.5 Abs.5- Es ist also nicht ausdrücklich geregelt, gegen wen sich der Anspruch richtet, welche Schäden zu erstatten sind (insbesondere ob auch immaterielle Schäden durch Schmerzensgeld abzugelten sind), wie der Ausgleich vorzunehmen ist (ob durch Naturalherstellung oder nur durch Geldersatz), ob Haftungshöchstgrenzen bestehen, ob und wann der Anspruch verjährt usw. Diese Lücke des Art.5 Abs.5 kann nicht aus einer Rechtsordnung des Europarates selbst ausgefüllt werden, weil der Europarat keine eigene Rechtsordnung in diesem Sinne hat. Auch ist die Menschenrechtskonvention kein Gesetz des Europarates, sondorn ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen seinen Mitgliedern o Die Konvention schafft zwar nach Transformierung durch die Zustimmungsgesetzc in den Mitgliedsstaaten sofort und unmittelbar geltendes Recht, geht aber bereits nach dem Wortlaut zahlreicher einzelner Bestimmungen davon aus, daß ihre Vorschriften durch innerstaatliche Gesetze zu ergänzen sind. Art.57 schafft Kontrollbefugnisse für den Eu- * roparat und sichert damit mindestens mittelbar die Anwendung der Konvention in den Einzelstaaten. Für Grenzfälle ist ein unmittelbarer Eingriff durch das Europäische Gericht für Menschenrechte in Art?50 vorgesehen. Die Konvention bestimmt insbesondere bei Statuierung der einzelnen Grundfreiheiten und Menschenrechte immer wieder, daß den Einzelstaaten die Durchbrechung oder Einschränkung der Grundrechte mittels Gesetzes gestattet ist. Die Konvention ist demnach für jeden Mitgliedsstaat in dessen Rechtsordnung einzufügen. Die Konvention garantiert also die klassischen Grundrechte nur im Grundprinzip und gestattet in weitem Umfang den Vertragspartnern, durch förmliche Gesetze Einschränkungen vorzunehmen und Einzelheiten zu regeln.
 
Das gilt auch für den Anspruch aus Art»5 Ahs*5* Das Schweigen der Konvention zu diesen Prägen läßt nur den Schluß zu, daß die Yertragsstaaten der Ausgestaltung des Ersatzanspruches im einzelnen keine wesentliche Bedeutung beigemessen und sogar die nähere Pestlegung des Inhalts dieses Anspruchs dem innerstaatlichen Recht überlassen haben« Arto5 der Konvention schafft zwar unmittelbar einen Schadensersatzanspruch, doch überläßt die Konvention die Ausgestaltung im einzelnen - allerdings in den Grenzen der Konvention - dem loyalen Vorgehen der Einzelstaaten « Deshalb ist Arta 5 Abs «5 dahin auszulegen, daß der in seiner Freiheit Verletzte zwar Anspruch auf Schadensersatz hat, jedoch nur nach Maßgabe der entsprechenden innerstaatlichen Ausführungsgesetze und bei deren Pehlen nach den sonst für vergleichbare Ansprüche geltenden Bestimmungen, soweit diese Bestimmungen der Konvention nicht wider sprechen ,
5«) Das Recht aus Art„5 Abs«5 der Menschenrechtskonvention ähnelt einem deutschen Anspruch aus Gefährdungshaftung und steht in der.Nähe des deutschen Deliktsrechts« Es kann deshalb durch Bestimmungen des deutschen Deliktsrechts ergänzt werden«
Nach deutschem Recht bieten sich dann für die rechtsähnliche Behandlung dieses Anspruchs zwei Rechtsinstitute an, nämlich entweder das scharfe, vollen Ersatz gewährende, aber grundsätzlich an Verschulden anknüpfende echte Deliktsrecht oder die v/eichere Entschädigungsregelung der Enteignung bzw. Aufopferung, die für rechtmäßige oder rechtswidrige - aber vom Verschulden unabhängige - Eingriffe von hoher Hand eine beschränkte Entschädigung vorsieht«
Der Senat kann nicht der Auffassung zustimmen, der Anspruch des Art«5 Abs«5 entspreche voll dem deutschen Aufopferungsanspruch (Echterhölter JZ 1956, 142; Brüokler DRiZ 1965,253). Denn 'der Anspruch steht nach Inhalt und Zweck der Vorschrift mehr in der Nähe der Gefährdungsha-tung sowie eines Deliktsanspruchs«
Wenn Art,5 Abs.5 dem Betroffenen unmittelbare Ansprüche (vgl.oben B III 3 a) wegen Eingriffs in das Rechtsgut der Freiheit durch Maßnahmen der öffentlichen Hand (vgl.
 oben B III 3 b) gewahrt, so lassen diese Umstände zwar eine Einordnung des Anspruchs in das deutsche Deliktsrecht wie in das der Aufopferung zu; das bedarf keiner weiteren Begründung0 Dagegen deutet der Umstand, daß Art„5 Abs *5 echten Schadensersatz und nicht nur angemessene Entschädigung gewährt (vgl* oben B III 3 d), sehr stark darauf hin, daß er dem Umfang seiner Leistung nach dem deutschen Deliktsanspruch näher steht als dem deutschen Aufopferungsanspruch* Denn Aufopferung (und Enteignung) gewähren regelmäßig keinen Ersatz für Schaden, sondern nur einen Anspruch auf angemessene, gerechte Entschädigung (BGHZ 7, 331/334; 13/91/93; 20, 61/68; 28, 297/301)*
Allerdings ist der Anspruch aus Art »5 Abs *5 nicht von einem Verschulden der hoheitlich tätig gewordenen |)j£gane abhängig (vgl*oben B III 3 o)* Das scheint wieder /Rechtsähnlichkeit mit dem Aufopferungsanspruch hinzu-deuton; auch dieser ist ohne Verschulden gegeben, während der Deliktsanspruch weitgehend vom Verschulden abhängig ist* Doch v/ürde eine solche Beurteilung dem weserii liebsten y..; Merkmal dos Anspruchs aus Art*5 Abs *5 nicht gerecht* Dieses Merkmal ist die Rechts Widrigkeit dos Vorgehens, der Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Haft (vgl*oben B III 3 c)* Der Aufopferungsanspruch setzt aber ein solches rechtswidriges Vorgehen gerade nicht voraus* Im Gegenteil kommt er primär bei rechtmäßigem Vorgehen gegen den Betroffenen in Betracht* Dementsprechend v/urde er zunächst auch nur bei rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffen gewährt, un< erst die spätere reichsgerichtliche Rechtsprechung hat auch bei rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen eine Entschädigung zugebilligt (vgl*RGZ 140,276,283; Kreft in DÖV 19559 517)o Rechtswidrigkeit ist mithin keineswegs tatbestandliche Voraussetzung für den Aufopferungsanspruch * Dagegen ist eine solche Rechtswidrigkeit unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung für
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Ansprüche aus Deliktsrecht, Gerade so v/ie die Rechtswidrigkeit im Deliktsrecht ist aber auch die Konventionsverletzung, also im weitoron Sinne die Rechtswidrigkeit des Vorgehens Voraussetzung und kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal für Ansprüche aus Art <,5 Abs»5 Menschenrechtskonvention, Der Anspruch setzt damit stets ein "Abgleiten der Hoheitsgewalt" vor-aus(so treffend: Herzog AöR 1961, 194/240), Diese Tatbestandsvoraussetzung der "Rechtswidrigkeit" verbindet den Anspruch aus Art,5 Abs.5 ausschließlich mit dem deliktischen Anspruch und trennt ihn vom Aufopferungsrecht, weil er diesem als Tätbestandsmerkmal fremd ist.
Gewiß tritt eine Amtshaftung nach deutschem Recht nur bei rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverletzung ein, aber das deutsche Deliktsrecht im v/eiteren Sinne kennt auch eine sogenannte Gefährdungshaftung (Quasidolikt), die bei bloß objektiver Rechtsgutverletzung, also ohne Verschulden schon Schadensersatzansprüche gewährt (vgl,oben B III 3 c). Der Grund der Haftung ist in diesen Bällen nicht die Verantwortung einer vorwerfbaren Tat eines schuldhaft und pflichtwidrig handelnden bestimmten Täters, sondern die Zurechnung zu dem Gefahren-und Verantwortungsbereich des Pflichtigen, weil aus seinem gefährlichen Verantwortungsbereich ein anderer geschädigt worden ist.
Ausländische Rechte kennen gerade auf dem Gebiet der Amtshaftung eine Haftung der öffentlichen Hand für bloß rechtswidrige Schädigungen, und sogar die deutsche Rechtslehre geht bereits für den öffentlich-rechtlichen Schadensausgleich teilweise von dem Begriff einer öffentlichrechtlichen Gefährdungshaftung aus. Die Kenntnis derartiger ausländischer Vorbilder wird bei einzelnen Vertragspartnern bei Schaffung der Vorschrift mitgewirkt haben.
 
Aus alledem ergibt »sich, daß zur Verwirklichung der Ansprüche aus Art,5 Abs,5 Menschenrechtskonvention wegen Pehlens eines besonderen Ausführungsgesetzes das deutsche Deliktsrecht heranzuziehen ist.
Die hier vertretene Auffassung von der Qualifikation des Anspruchs aus Art,5 Abs,5 der Konvention als Pall einer Gefährdungshaftung mit deliktsähnlichem Einschlag wird gelegentlich auch im Schrifttum vertreten (vgl,Herzog AöR 1961, 194/238; Schultz MDR 1965» 884; teilweise auch Schorn, Kommentar S.177)»
6„) Diese Auslegung des Art,5 Abs,5 der Konvention führt nicht etwa dazu, daß auf ihn die Bestimmungen des Deliktsrechts und insbesondere die über Gefährdungshaftung schlechthin anzuwenden sind. Die vorstehenden Ausführungen und Überlegungen besagen nur dies: Art,5 Abs,5 der Konvention schafft einen eigenartigen Spezialtatbestand des öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs, der zwar auf einen völkerrechtlichen. Vertrag zurückgeht, aber durch Bestimmungen des deutschen Rechts ergänzt v/erden muß» Dabei führen die Erwägungen über Inhalt, Bedeutung und Zweck dieser Spezialvorschrift dazu, diesen Anspruch ähnlich zu behandeln, wie sonst im deutschen Recht Ansprüche aus Gefährdungshaftung. Daraus folgt noch nicht, daß etwa das Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 249 ff) auf diesen Anspruch uneingeschränkt anzuwenden ist; im Gegenteil muß - solange der Gesetzgeber kein deutsches Ausführungsgesetz zur Konvention erläßt - die Rechtsprechung für jede einzelne Präge und für jeden einzelnen Streitfall klären, wie weit die deutschen Deliktsbestimmungen anwendbar sind. Deshalb ist mit dieser Entscheidung beispielsweise noch nicht gesagt, ob der Betroffene den vollen Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff BGB und insbesondere stets ein
 
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Schmerzensgeld verlangen kann. Alle diese Fragen bedürfen hier keiner Entscheidung« Immerhin darf bemerkt werden, daß bei dieser Lösung die Frage der Person des Verpflichteten durch Anwendung des Art,34 des Grundgesetzes geklärt v/erden könnte«
Für die jetzige Entscheidung genügt die weitere Folgerung, daß der so verstandene Anspruch aus Art«5 Abs« 5 der Menschenrechtskonvention der für das deutsche Deliktsrecht geltenden kurzen Verjährungsfrist unterliegt, die hier ebenfalls abgelaufen ist«
7 o) Die Verjährungsregelung für den so als deliktsähnlich verstandenen Anspruch kann der rechtsähnlichen Anwendung des § 852 BGB entnommen werden, wonach die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen grundsätzlich drei Jahre beträgt und mit Kenntnis von dem Schaden und der Person dos Ersatzpflichtigen beginnt« Viele Gesetze über eine Gefährdungshaftung kennen sogar noch kürzere Verjährungs-oder Ausschlußfristen; eine einheitliche Linie ist im deutschen Recht insoweit nicht erkennbar, so daß zugunsten des Betroffenen auf die allgemeine Regelung des § 852 BGB zurückzugreifen ist. Umstände, die einer sinngemäßen Anwendung der verhältnismäßig kurzen Verjährung des § 852 BGB entgegenstehen, sind nicht zu finden. Insbesondere entspricht es auch der Grundtendenz der Menschenrechtskonvention, daß die Ansprüche aus Art.5 Abs.5 nicht unbefristet gegeben sind, sondern daß die Vertragsparteien schon im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche irgendv/ie zeitlich begrenzen dürfen. Diese zeitliche Begrenzung kann durch Anmeldefristen, Ausschlußfristen oder Verjährungsbestimmungen erreicht werden. Auch die Konvention selbst arbeitet mit sogar recht kurzen Drei-und Sechsmonats-
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fristen, nach deren Ablauf die Rechtsverfolgung ausgeschlossen ist (vgl.Art.26, 32, 47 der Konvention) .
Eine Verjährungsfrist von drei Jahren erscheint auch mit Rücksicht darauf nicht unbillig, daß der von der Rechtsprechung aus § 75 Einl.Preuß ALR entwickelte allgemeine Aufopferungsanspruch der dreißigjährigen Verjährung unterliegt (BGHZ 9» 209), und zwar unabhängig davon, daß Ansprüche aus Art.5 Abs.5 den deliktischen Ansprüchen näherstehen als den Aufopferungsansprüchen o Die lange Verjährung gilt näralici nicht für alle Aufopferungsansprüche; vielmehr hat der Gesetzgeber dort, v/o er den allgemeinen Aufopferungsanspruch durch Gesetze, wie es ihm zusteht (BGH :/WM 1958, 1397; BGHZ 20, 61, 69) näher ausgestaltet hat, die Gewährung von Ansprüchen mehrfach von sehr viel kürzeren Fristen abhängig gemacht und auch kurzen Verjährungsfristen unterworfen (so z.B. § 5 Abs.l des Gesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20.Mai 1898 -RGBl S.345; § 6 Abs.l des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14.Juli 1904 -RGBl I S.321;
§ 6 Abs.2 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12.Mai 1920 -RGBl S.941;
§ 7 ImpfschädenGes NRW vom 10.Februar 1955 -GVBl NRW S.166; §§ 6,7 Hessisches ImpfschädenGes vom 6.Oktober 1958 -GVBl S.147; § 56 Abs.2 Bundesseuchengesetz vom 18.Juli 1961 -BGBl I 1012; § 34 des Bundesleistungsgesetzes vom 27. September 1961 -BGBl I S.1769). Hinzu kommt,daß nach dem deutschen Deliktsrecht alle Ansprüche wegen Amtspfliehtverletzung, also sogar solche wegen vorsätzlicher Verfehlungen? in drei Jahren verjähren. Dann erscheint cs nicht unbillig,Ansprüche wegen solcher Fehlleistungen der Verwaltung, die vom Verschulden unabhängig sind, also doch An-
 
Sprüche wegen/minderen Grades von Falschverhalten sind, bei der Verjährungsfrist ähnlich und nicht besser zu behandeln«
8«) Die sich aus rechtsähnlicher Anwendung des § 852 BGB ergebende Verjährungsfrist von drei Jahren ist hier abgelaufen, und zwar aus den Gründen, die bei den oben erörterten AmtshaftungsanSprüchen ausgeführt sind«, Biese Verjährung ist zu berücksichtigen, da das beklagte Land die Einrede der Verjährung ganz allgemein erhoben hat, so daß sie auch für Ansprüche aus der Konvention wirkt«
Ansprüche aus Art,5 Abs,5 der Menschenrechtskonvention greifen daher auf keinen Fall durch.
IV,
Entschädigungsansprüche auf Grund "Aufopferung" bestehen ebenfalls nicht«
1«) Als Aufopferungsanspruch bezeichnet die Rechtsprechung den Entschädigungsanspruch für Sonderopfer durch hoheitliche Eingriffe in nichtver-mögenswerte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit, während hoheitlich erzwungene Sonderopfer in Vermögenswerte Rechtsgüter als enteignende Eingriffe gev/ertet werden, Ber Aufopferungsanspruch ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß der Einzelne für ein ihm durch hoheitlichen Zwang unter Verletzung des ßleichheitssatzes im Öffentlichen Interesse auferlegtes Sonderopfer eine billige Entschädigung von der Allgemeinheit erhalten soll, Bieser Rechtsgodanke erscheint in vielen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere schon in § 75 der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794o Bas Reichsgericht hatte zwar aus dieser
 
preußischen Vorschrift einen im ganzen Reichsgebiet geltenden allgemeinen Aufopferungsanspruch hergeleitot, aber derartige Ansprüche für Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter verneint; der Bundesgerichtshof hat solche allgemeinen Aufopferungsansprüche auch bei Eingriffen in nichtvermögensrechtliche Rechtsgüter bejaht, weil Freiheit, Leben und Gesundheit einen stärkeren Schutz verdienen als bloße Vermögensrechteo Wie bei der Enteignung, der ein rechtmäßiger Eingriff zugrundeliegt, die rechtswidrigen Eingriffe entsprechend (als enteignungsgleiche Eingriffe) behandelt werden, wird ein Aufopferungsanspruch sowohl bei rechtmäßigen wie bei rechtswidrigen Eingriffen gewährt« Bei schuldhaft rechtswidrigen Eingriffen kann der Betroffene diese Ansprüche neben einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend machen« Der Anspruch geht nicht auf vollen Schadensersatz, sondern auf eine angemessene Entschädigung in Geld für die erlittenen materiellen Schäden, also unter Ausschluß eines Schmerzensgeldes« Er verjährt in dreißig Jahren.
Das alles entspricht einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl-BGHZ 9* 83; 13 , 68; 22, 43; 28, 297; 34, 13? auch Kleinhoff DRiZ 1957,225).
2«) Eine solche Opferlage kann hier nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden«
Der Kläger ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, die inzwischen als unrichtig teilweise wieder aufgehoben worden ist; die Strafe ist aber gegen ihn voll vollstreckt worden auf Grund einer Vorschrift, die im öffentlichen Interesse die Vollstreckung eines Strafurteils vor Rechtskraft gestattet« Es liegt nahe, für derartige Fälle einen Aufopferungsanspruch zuzubilli-
 
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gen, wobei es «7. wie gesagt - für den Aufopferungs-anspruch unerheblich ist, daß der Eingriff rechtswidrig (vgl.oben zu B I und zu B III 2) war.
3.) Grundsätzlich besteht ein Aufopferungsanspruch in den Bällen nicht, in denen die Entschädigung des Sonderopfers bereits eine positive gesetzliche Regelung gefunden hat (RGZ 158» 34/36; RG JW 1925 2445)oHfer könnton als solche Gesetze die besonderen ..‘^Haftesntschädigungsgesetze von 1898 und 1904, die bereits oben erwähnt sind, in Brage koromeno Doch schließen sie einen solchen Aufopforungsanspruch nicht ohne weiteres allgemein aus.
Biese Entschädigungsgosetze regeln die Bälle, daß jemand eine gerichtliche Untersuchungshaft oder eine gerichtliche Strafe hat verbüßen müssen und sich hinterher seine Unschuld herausstel^t. Als Voraussetzung einer Entschädigung v/ird jedoch eine gerichtliche Entscheidung verlangt, die den Verurteilten froispricht oder außer Verfolgung setzt. Bamit sollten allerdings alle anderen Bälle von Behlern im Verlaufe gerichtlicher Strafverfahren von einer Entschädigung ausgenommen werden. Bern Gesetzgeber war es bekannt, daß es dem Richter trotz aller Bemühungen nicht immer gelingt, im Einzelfall die Wahrheit zu ermitteln und die Gerechtigkeit zu verwirklichen. Infolge des beschränkten menschlichen Erkenntnisvermögens läßt sich nie verhindern, daß Urteile ergehen, die sich später als unrichtig oder ungerecht heraussteilen. Im Interesse des Rechtsfriedens muß grundsätzlich trotzdem der Einzelne alle rechtskräftigen Entscheidungen hinnehmen. Es geht nicht an, daß rechtskräftige Entscheidungen immer wieder mit der Behauptung neu überprüft werden könnten, die zugrundeliegende Entscheidung sei falsch, und ihre Vollstreckung habe einen Aufopferungstatbe-
 
stand geschaffen (vgl» dazu schon BGHZ 36, 379;
 37» 113/120)o Trotzdem gebietet die Billigkeit in Grenzfällen, insbesondere bei späterer Aufhebung von Urteilen als Fehlentscheidungen, eine Entschädigung des Betroffenen durch die Allgemeinheit o Derartige Forderungen sind seit Jahrhunderten im Inland und Ausland erhoben v/orden (vglpBrandis, Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 1905> Sol ff; Lessing, Das Reichsgesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, 1905» Sol ff)o
Bei den Beratungen der erwähnten Entschädigungsgesetze hatte der Deutsche Reichstag wiederholt gefordert, daß auch die Fälle,, in das Gesetz einbezogen werden sollten. In denen sich die Unschuld eines Verhafteten herausstollte, bevor es zu einer Anklage oder Voruntersuchung kam, so daß schon der Staatsanwalt das Verfahren einstellte0 Der Bundesrat und die Reichs* regierung hatten sich immer wieder gegen eine solche Ausdehnung ausgesprochen, weil in diesen Fällen das Verfahren nicht endgültig erledigt sei und ein gerichtliches Organ zur Entscheidung der Grundfrage fehle ov Der Reichstag begnügte sich deshalb bei Verabschiedung des Gesetzes von 1904 mit einer Resolution; daß diese Fälle bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung durch Billigkeitsentschädigungen gelöst v/erden sollten (Burlage, Die Entschädigung der unschuldig Verhafteten und der unschuldig Bestraften 1905» S«8)o Die Vereinbarung der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder vom 15«Dezember 1956 (BAnz 1956 Nr, 247) sieht dementsprechend auch für diese Fälle Billigkeitsentschädigungen vor«
Damit enthalten die Entschädigungsgesetze eine
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abschließende Regelung nicht nur für alle Ralle , in denen jemand während eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens eine später als zu Unrecht verhängt erkannte Freiheitsentziehung auf Grund richterlicher Entscheidung erlitten hat, sondern nach dieser Entstehungsgeschichte ist eine Entschädigung eindeutig ausgeschlossen für die Verhaftung Unschuldiger während eines Ermittlungsverfahrens, das durch die Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Entscheidung eingestellt wird«, Dann ist für diese Pallgruppen Entschädigung auch auf Grund allgemeinen Aufopferungsanspruchs ausgeschlossen, v/oil die gesetzliche Lösung insoweit vorgeht•
Daneben gibt es aber eine Reihe anderer Fälle von Freiheitsentziehungen durch hoheitliche Maßnahmen, in denen das gleiche Bedürfnis einer Entschädigung auftaucht, weil ein Unschuldiger im Interesse der Allgemeinheit vorübergehend diesen Eingriff in seine Freiheit hat hinnehmen müssen« Als Beispiele seien nur erwähnt die unrichtige Strafvollstreckung auf Grund einer falschen Strafzeitherochnung, die Verbüßung von Ordnungsstrafen oder Festnahmen durch polizeiliche Organe ohne nachfolgendes Ermittlungsverfahren« Dazu kann möglicherweise auch der vorliegende Fall des Klägers zählen, weil hier nicht nur eine richterliche Fehlentscheidung vor lag, sondern auch die Staat sanwalt-schaft vor der Vollstreckung des Urteils hätte erkennen müssen, daß die Revision zu Unrecht verworfen war und deshalb der sofortige Vollzug mindestens unangebracht Erschien, wenn er nicht sogar rechtswidrig war« . Gewiß bestehen in vielen dieser Fälle Ansprüche wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung, die von den besonderen Entschädigungsgesetzen nicht berührt sind, wie sich auch daraus ergibt, daß diese Gesetze sogar einen Übergang solcher Ansprüche auf die Entschädigung lei-
 
stende Staatskasse vorsehen. Aber derartige Fehler oder Versehen hei Freiheitsentziehungen sind gegenüber Unschuldigen durchaus möglich, ohne daß die Beamten ein Verschulden trifft, so daß deshalb Amts-haftungsansprücho nicht entstehen« In diesen Fällen taucht dann die Frage auf, ob Aufopferungsansprüche trotz jener Entschädigungsgesetze bestehen» Y/eder dem Yfortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Ent-schädigungsgesetzo von 1898 und 1904 ist jedoch zu entnehmen, daß für diese Fallgruppen eine solche Entschädigung ebenfalls ausgeschlossen sein sollte»
Indessen braucht der Frago, ob auch im vorliegenden Fall der allgemoine Aufopferungsanspruch durch die Entschädigungsgosetze von 1898 oder 1904, deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall im übrigen noch in der Schwebe ist (vgl»oben B II), ausgeschlossen ist oder nicht, deshalb nicht weiter nachgogangen zu werden, weil er schon aus anderem Grunde entfällt»
4.) Der Anspruch auf Aufopferungsentschädigung für den Kläger muß schon daran scheitern, daß der Aufopferungsanspruch nach der Rechtsprechung ein äußerster Rechtsbeholf ist, der in diesem Sinne gelegentlich als subsidiär bezeichnet v/ird (BGHZ 28,
 297, 301) und deshalb hier nicht zu dem Zuge kommen kann.
Inhalt und Zweck des Aufopferungsanspruches aus § 75 EinloPreuß AI*R wie des daraus hergeleiteten allgemeinen Aufopferungsanspruches ist, den Einzelnen für ein ihm auferlegtos Sonderopfer in billiger Weise zu entschädigen» Die Nachteile, die ihi durch ihm zugemutete Sonderopfer entstehen, sollen auf die Allgemeinheit übernommen werden derart, daß ihm für die Folgen eines Eingriffs, den er erdulden muß, seitens
 
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der Allgemeinheit ein billiger Ausgleich, zuteil wird« Nach seiner Punktion steht der Aufopferungsanspruch »'hinter1' allen übrigen Anspruchsgrundlagen mindestens des "öffentlichrechtlichen Schadensausgleichs" (BGHZ 20,81/83)o Deshalb ist für die allgemeinen Aufopferungsansprüche kein Platz ihrFällen,in denen*?? das den öffentlichrechtlichen Schadensausgleich erfordernde Sonderopfer bereits durch anderweite Regelungen bestimmungsgemäß aufgefangen und ausgeglichen wird« Daher entsteht er nicht, wenn die Nachteile des Betroffenen durch bestimmungsgemäße Leistungen der Sozialversicherung ausgeglichen v/erden oder soweit die Sozialversicherung ihm Leistungen jedenfalls zur Verfügung stellt (BGHZ 20, 81,84)o Der Anspruch entsteht nicht einmal, soweit das Opfer durch eine tatsächliche Fürsorge in Form einer Familienhilfe ausgeglichen wird, die geldliche Leistungen nicht erfordert und den Angehörigen zuzu-muten ist (BGH Urt„v«S«April 1957 - III ZR 152/55 = VersR 1957, 394)«
Hier hatte der Kläger nach den früheren Ausführungen einen Entschädigungsanspruch auf Grund von Arto5 AbSo5 der Menschenrechtskonvention«
Durch diesen Anspruch auf Grund Art«5 Abs„5 der Menschenrechtskonvention sollen Nachteile entschädigt werden, die durch rechtsv/idrige (vgl»oben B III 3 c) Eingriffe der Öffentlichen Gewalt (vglo oben B III 3 b) entstanden sind« Da jeder rechtsv/idrige Eingriff der öffentlichen Gev/alt ein Sonderopfer bedeutet (BGHZ 32, 208; 36, 379, 391), wird durch Arto5 Abs«5 Entschädigung für dieses Sonderopfer gewährt« Diese Bestimmung gewährt zv/ar einen Anspruch auf Schadensersatz, also mehr, alB ein
 allgemeiner Aufopferungsanspruch gewähren würde, der nur auf Zahlung einer angemessenen, billigen Entschädigung geht* Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs aus Art„5 der Konvention sind dagegen nicht anders als bei einem Aufopferungsanspruch, insbesondere ist der Anspruch aus der Konvention gerade so wie der Aufopferungsanspruch nicht vom Verschulden des handelnden Amtsträgers abhängig (a«oben B XII 3 c)0 Art .5 Abs«5 der Konvention ist als ein Spezialtatbestand des öffentlichrechtlichen Schadensausgloichs (vgl»oben B III 6) anzusehen, der gerade dazu bestimmt ist, den Schaden auszugleichen, der infolge des rechtswidrigen Eingriffs der Hoheitsgewalt dem Betroffenen als Sonderopfer auf erlegt ist, da dieser Anspruch- zur Voraussetzung nur diejenigen Tatumstände hat, die das Sonderopfer herbeiführen«
Damit hat der Gesetzgeber für den Ausgleich der Folgen des dem Kläger auferlegten Sonderopfefs bereits eine so weitgehende und angemessene Vorsorge zu dem Schadensausgleich getroffen, daß es nunmehr - bei Berücksichtigung dieses Anspruchs - an einer ausgleichspflichtigen Opferläge fehlt« Ein Aufopferungs-anspruch kann deshalb wogen dieses bereits vorhandenen Ausgleichs Überhaupt nicht mehr zur Entstehung gelangen,
5o) Unerheblich ist es, daß der Kläger diesen Anspruch aus der Menschenrechtskonvention hat verjähren lassen« Denn der Aufopferungsanspruch ist kein Ersatz für verjährte andere Ansprüche« Der Ablauf einer Verjährungsfrist und die dadurch eintretenden Rechtsverluste treffen jedermann gleich und bilden keinen Aufopferungstatbestand, so daß nach Eintritt der Verjährung der anderen Ansprüche kein neuer Aufopferungsanspruch entstehen konnte.
 
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Dem steht nicht entgegen, daß trotz Verjährung dos Amtshaftungsanspruchs der allgemeine Aufopferungsanspruch noch geltend gemacht werden kann« Diese unterschiedliche Behandlung beruht darauf, daß Amts-haftungsansprüche den Aufopferungsanspruch nicht grundsätzlich ausschließen; beide können vielmehr nobenoinander bestehen (BGHZ 13? 88) und deshalb unabhängig voneinander, mithin der Aufopferungsanspruch auch trotz Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, geltend gemacht worden,. Hier dagegen wird durch den Anspruch aus Art«,5 Abs„5 Menschenrechtskonvention ge-, radc bestimmungsgemäß Vorsorge getroffen, daß der Betroffene für das ihm auferlegte Sonderopfer einen angemessenen "Schadensausgleich" erhält* Hier stehen also der Schadensersatzanopruch aus der Konvention und der allgemeine Aufopferungsanspruch nicht nebeneinander; der Aufopferungsanspruch als "subsidiärer Anspruch" besteht daher unabhängig von der Verjährung des Anspruchs aus der Menschenrechtskonvention überhaupt nicht o Die Verjährung der Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention kann ihn daher auch nicht mehr zur Entstehung kommen lassen«
6«) Bin allgemeiner Aufopferungsanspruch steht daher dem Kläger nicht zu«
 
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 Nach alledem ist die Revision«, zu demal das Urteil auch sonst einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 DroPagendarm	Dr0Kreft	Dr,Arndt
 DroHußla	Keßler