- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kraft, Br. Arndt, Br. Beyer, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Eine gleichfalls der beklagten,StgB* vorgelegte Baubeschreibung ist mit einem Eingangsstempel nicht versehen; sie trägt das Datum des 22, September 1958, Am 9» Oktober 1958 nahm die beklagte St^^ die Schnurgerüstabnahme vor. Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches hat der Kläger vorgetragen: Der Sachbearbeiter der beklagten StflP habe in dem Bescheid vom 15* Februar 1958 den § 126 LBO fahrlässigerweise falsch angewendet, Die beklagte Stadt' sei für die Ablehnung der Unbe-» denklichkeitsbescheinigung gar nicht zuständig gewesen, sondern es sei ein Dispens des Ministers erforderlich gewesen. Dieser habe überhaupt keine Überlegungen angestellt, welche Vorschriften für das Bauvorhaben anzuwenden seieno Er habe zu seinem, des Klägers, Nachteil eine Ausnahmeregelung getroffen und sein Ermessen unter Verletzung des Gleichheits-grundsatzes mißbraucht«, Die unsachliche Behandlung, die ihm widerfahren sei, erkläre sich daraus, daß der Architekt Hofl^, der der beklagten Stadt und der von ihr geförderten Baugenossenschaft Nord-StoflHI^Schwierigkeiten bereitet habe, indem er ein für die Nord~StoHHB» gewünschtes Grundstück habe erwerben und sogar bebauen wollen, 1.) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, die beklagte St^^ sei Baugenehmigungsbehörde im Sinno des § 1 LBO, und die mit der Erteilung oder Versagung von Genehmigungen nach den baupolizeilichen Bestimmungen betrauten Beamten und Angestellten der beklagten StflP übten Hoheitsrechte aus, worunter auch die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Einarizierungszwecke falle. Soweit zunächst die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Bescheid vom 15* Februar 1958 in Rede steht, verneint das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters* der beklagten Stflfc ±m Sinne des § 859 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Hierbei setzt sich das Berufungsgericht zunächst mit den Bestimmungen der -^andesbauordnung für Schleswig-Holstein auseinander und kommt zu dem Ergebnis, daß der Sachbearbeiter der beklagten St#^ der Versagung der Unbedenklichkeit sbescheinigung in Jedem Falle den § 126 LBO zugrundelegen konnte, gleichgültig, ob man von .§ 45 LBO (P-Gebiete-Dorfgebiete) ausgeht oder unter Berücksichtigung der neuen, im November I960 in Kraft getretenen Baugebietseinteilung den § 42 LBO (C-Gebiete - gemischte Wohngebiete) und die Bauklasse C II o (2 Vollgeschosse) anwendet, da § f26 LBO für alle baulichen Anlagen ohne Rücksicht darauf gelte, in welchem Baugebiet und in welcher Bauklasse sie errichtet werden. Da diese Beurteilung sich auf die Bestimmungen der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein gründet, deren Geltungsbereich sich nicht Uber den Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus erstreckte handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Rechts, die nicht der Nachprüfung dureh das Revisionsgericht unterliegt (§549 ZPO)» Baß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung der Landesbauordnung gegen höherrangige und der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegende Rechtsnormen verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. 2«) Zutreffend führt das Berufungsgericht dann weiter aus, die Bestimmung des % 126 BBC enthalte unbestimmte Rechtsbegriffe, Bei ihrer Anwendung handele es sich daher um einen Vorgang der Rechtsanwendung, also um die Entscheidung einer Rechtsfrage, die gerichtlich voll nachprüfbar sei«. Dachgeschoß-Ausbaues im Wege des Dispenses darauf hingewiesen, daß nach Arte 41 Ziffer 8 LBO (richtig § 42 Ziffer 7 LBO - insoweit liege offenbar ein Versehen vor, wie auch in der Bezeichnung der Bauklassen B II o statt richtig C II o) der Ausbau des Dachgeschosses der Vordergebäude eines Dispenses nicht bedürfe » Der Minister habe also die Auffassung vertreten, daß das Gebiet, in dem der Kläger habe bauen wollen, auf Grund des beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Baugebiet s*~ und Bauklassenplanes der beklagten St49 vom 12a Februar 1958 bereits als C-Gebiet der Bau-*-klasse C II o behandelt werden könne» Öffenbar habe er gegen den Plan vom 12» Februar 1958 insoweit keine Einwendungen zu machen und deshalb keine Bedenken gehabt, ihn im vorliegenden Falle bereits anzuwenden. Im übrigen habe der Minister durch den Hinweis darauf, daß die §§ 137 bis 139 und § 35 Ziff, 4-6 LBO zu beachten seien, erkenntlich gemacht, daß er zu der gestalterischen Seite des Dachgeschoß-Ausbaues keine Stellung nehmen wolle» Nach § 35 Ziff» 4 LBO könnten Dach-aufbauten wie Giebel und stehende Dachfenster zugelassen werden, wenn sie in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht gut gestaltet seien und sich der Umgebung harmonisch einfügten» Die Frage, ob der Ausbau des Dachgeschosses aus Gründen der Baugestaltung und der harmonischen Einfügung in die Umgebung nicht hingenommen werden könne, sei also unentschieden geblieben» Sie sei Daraus sei nicht zu entnehmen, daß der Sachbearbeiter in dem Bescheid vom 15* Februar 1958 schuldhaft eine andere Auffassung vertreten habe. 5«) Diese von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht den ablehnenden Bescheid vom 15* Februar 1958 für rechtsmäßig ansieht, oder ob es diese Frage im Ergebnis dahingestellt sein läßt und nur ein Verschulden verneint* Bei angenommener Rechtmäßigkeit wäre dem Revisionsgericht, wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, eine Nachprüfung gemäß § 549 ZPO verwehrt*. Die bestehende Unklarheit zwingt den erkennenden Senat, davon auszugehen, daß die Frage der Rechtmäßige keit des Bescheides vom 15« Februar 1958 dahingestellt geblieben 1st und das Berufungsgericht nur ein Verschulden des Sachbearbeiters der beklagten 5t^^ verneint hat. Die Revision will dies offensichtlich annehmen mit dem Hinweis darauf, die schon 1958 festliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eindeutig den Grundsatz äüfgcotelltt , daß eine Forderung, die Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens des Beschauers zu verhindern, der nach rechtsstö&tlicjhen Grundsätzen erforderlichen ausreichenden Bestimmtheit entbehre (BVerwGE 2, 172)* Dieser Grundsatz einer geordneten Bauplanung habe aber dem zuständigen Beamten der beklagten StflB> geläufig sein müssen, und er habe schuldhaft gehandelt, wenn er diese einschränkende Auslegung der Vorschrift der Baugestaltungsverordnung und der darauf zurückgehenden Vorschrift der handesbauordnung nicht beachtet habe. "Was schließlich die in § 1 der Baugestaltungsverordnung noch angeführte einwandfreie Ein-fügung in die Umgebung betrifft, so kann diese Forderung nach den mehrfach erwähnten rechts-staatlichen Grundsätzen nur dahin verstanden werden, die bauliche Anlage dürfe das Gesamt-bild der Umgebung nicht stören, der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter also nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden werden. Wie bereits gesagt, ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß es sich bei der Entscheidung darüber, ob eine bauliche Anlage den Das Berufungsgericht erwägt dann hierzu, eine Schadensersatzpflicht der beklagten StflP käme nur in Betracht, wenn ihr Sachbearbeiter die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO schuldhaft falsch ausgelegt und angewandt hätteo Dabei sei nicht jede Verkennung eines Gesetzes und nicht jedes Versehen als eine die Verpflichtung ^ zu dem Schadensersatz auslösende Fahrlässigkeit anzusehen. Bei Beurteilung z.B. der Fragen, ob eine bauliche Anlage Ausdruck guter Baugesinnung sei,, und ob sie sich in die Umgebung einwandfrei einfüge (§ 126 Abs«, 1 LBO), müsse das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters maßgebend sein, also des sog. Eine schuldhaft falsche Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO könne daher nur gegeben sein, wenn sie vom Standpunkt des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, des sog. Nachprüfbar ist daher nur, ob das Berufungsge-rieht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dem Sachbearbeiter der beklagten St^P könne eine - unterstellt falsche - Anwendung des von ihm richtig ausgelegten § 126 LBO auf den vorliegenden Fall als schuld“ hafte Amtspflichtverletzung nicht angelastet werden« eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht schon dann vor, wenn der Beamte eine rechts-irrige Entscheidung bei einer Zweifel in sich bergenden Anwendung eines unbestimmten Rechtsbe-griffes auf den ihm vorliegenden Sachverhalt getroffen hat (vergib BGB RGRK 11« Aufl., § 839 Anm« 47; BGHZ 36, 144, 148, 149). Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils nimmt das Berufungsgericht an, der Sac5)krbeiter habe sich pflichtgemäß mit der von ihm nach § 126 LBO zu prüfenden frage aus-einandergesetzt, ob das Bauvorhaben des Klägers ndem Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, also des sog. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine unterschiedliche Beurteilung vofi Fragen dieser Art in der Natur der Sache liegen und hält deshalb die tatsächliche Würdigung des Sachbearbeiters der beklagten St4^ im Zusammenhang mit seiner Entscheidung für vertretbar und damit nicht für schuldhaft. Wenn das Berufungsgericht in seinen Erwägungen ausführt, es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Entscheidung des Sachbearbeiters der beklagten Stadt auf Willkür oder audfr. sachfremden Erwägungen beruht habe, so könnte dies allerdings den Gedanken nahelegen, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung die von der Rechtsprechung für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt und sei damit im Ergebnis rechtsirrtümlich von einer Ermessensund nicht von einer Rechtsfrage ausgegangen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es mit dem Hinweis auf ein Ausscheiden von Willkür und sachfremden Erwägungen nicht das Ausscheiden eines Ermessensmißbrauches meint, sondern nur sagen will, der Sachbearbeiter der beklagten StflBP habe im Rahmen der möglichen unterschiedlichen Rechtsbeurteilung, wie sie'-’- sich aus der Natur der Sache ergebe, nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen gehandelt * 4») Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durchc Die Revision will eine Verletzung des § 286 ZPO darin sehen, daß das Berufungsgericht dem im Schriftsatz des Klägers vom 26„ März 1962 Seite 1. Einer Beweisaufnahme darüber her durfte es nicht, da das Berufungsgericht diese behauptetq Tatsache als unstreitig angesehen hat, denn im Tatbestand des Berufungsurteils ist ausdrücklich ausgeführt, der Kläger plane auf seinem Grundstück anstelle des vorhandenen alten Wohnhauses einen zweigeschossigen Wohnblock zu bauen. Einen weiteren Verstoß gegen § 286 ZPO glaubt die Revision darin zu sehen, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorwurf des Klägers auseinandergesetzt habe, in drei gleichliegenden Fällen sei zur selben Zeit vom Bauamt der beklagten * Dann stellt es auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sich das Berufungsgericht mit dem in der Berufungsinstanz nicht mehr wiederholten Sach-vortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt hat. Zusammenfassend läßt sich damit sagen, daß der Sachbearbeiter der beklagten St^^ dadurch, daß er die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Bescheid vom 15» Februar 1958 ablehnte, nicht seine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, so daß das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der beklagten Stfl^ aus1 der Handlungsweise ihres Sachbearbeiters insoweit mit Hecht verneint hat * Eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung will der Klägern darin sehen, daß bei der Erteilung des ablehnenden Bescheides vom 15« Februar 1958 nicht auf die Möglichkeit eines Dispenses hingewiesen worden ist« Das Berufungsgericht erwägt insoweit: Ein Dispens sei nach dem Bauplan des Klägers in Betracht gekommen, weil das vorgesehene Dachgeschoß mit Hücksicht auf den Drempel von 70 cm gemäß § 34 Ziff.1 LBQ als Vollgeschoß gegolten habe und drei Vollgeschosse nach der Landesbauordnung weder in F-Gebieten noch in C II o -Gebieten zulässig seien« Eine Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Antragsteller Uber die Möglichkeit einer Befreiung von'zwingenden Vorschriften des Baurechts zu belehren, sei in der Landesbauordnung im Gegen- satz zur Rechtsmittelbelehrung (§6 Abs» 1) nicht begründet, - .-Insoweit ist eine Nachprüfung aus den oben bereits aufgeführten Gründen in der Kevisions-instanz nicht möglich (§ 549 ZPO)«”Eine solche Pflicht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz, daß der Beamte Helfer des Staatsbürgers sei. beklagten Sttfl auch davon ausgehen dürfen, daß dem Architekten Hp^^, der den Kläger dem Bauamt gegenüber vertreten habe, die Möglichkeit, Befreiung von zwingenden Vorschriften des Bau-* rechts zu beantragen, bekannt gewesen sei. Honne, der den Kläger dem Bauamt gegenüber ver-treten habe, auch die Möglichkeit, Befreiung von zwingenden Vorschriften des Baurechts zu beantragen, bekannt gewesen sei. Für eine solche Kenntnis eines Architekten spricht die Lebenserfahrung, und der Kläger trägt selbst nicht einmal vor, daß sein Vertreter diese Kenntnis nicht gehabt habe« Es kommt daher auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts und das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision nicht mehr an« Das Berufungsgericht hat mit Recht ein schuldhaftes Verhalten des Sachbearbeiters der beklagten Stadt darin nicht gesehen, daß in dem Bescheid vorn 15. Es stellt hierbei fest, daß der Architekt des Klägers die Lichtpausen mit der geförderten Dach-n'eigung von 40° am 4« September 1958 eingereicht habe,rtdaß der.Einreichungszeitpunkt der des Prüfungsberichtes Baubeschreibung und/des Prüfingenieurs für Baustatik aus den Bauakten nicht ersichtlich sei, der Prüfbericht aber das Datum vom 29* August 195& und die Baubeschreibung das Datums vom 22. September 1962 des näheren begründet habe« Aus diesen Schriftsätzen ergibt sich nicht mehr, als das Berufungsgericht den Bauakten entnommen hat» Wenn der Kläger im Schriftsatz vom 24. Insoweit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch dem Umstand Rechnung getragen hat, daß, wie sich aus den Bauakten ergibt, nach Unterzeichnung des Bauscheins am 24?
2223 089 hl III ZR 118/62 Verkündet am 19o März 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rügen H flHHHB i*1 ^ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kraft, Br. Arndt, Br. Beyer, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des dritten Zivilsenats des-Schleswig^Holsteinischen überlandesgeriehts in Schleswig vom 11. April 1963 wird zurückgewieseno Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen ♦ Tatbestand; Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch geltend und will ihn daraus herleiten, daß sein Baugenehmigungsverfahren durch die erfolgte Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und durch andere allgemeine Mängel des Verfahrens seitens der beklagten Stfl^ pflichtwidrig verzögert worden sei o Der Kläger plante um die Jahreswende 1957/58, auf seinem Grundstück in anstelle des vorhandenen alten Wohnhauses einen zweigeschossigen Wohnblock zu bauen. Das Dachgeschoß sollte zu selbständigen Wohnungen ausgebaut werden. Es waren deshalb Drempel von 70 cm Höhe und eine Dachneigung von 45° vorgesehen. In'-AflHBBB galt bei Kriegsende eine ältere Baupolizeiverordnung über die Abgrenzung der Bau- und Außengebiete und die Feststellung der Bauklassen. Diese trat unstreitig spätestens 1953 außer Kraft. Die zuständigen Organe der beklagten Stflp hatten deshalb für die Stfl^ einen neuen Baugebiets- und Bauklassenplan entworfen, der für das Grundstück des Klägers die Bauklasse C II o (gemischtes Wohngebiet mit zweigeschossiger Bauweise) vorsah. Der Entwurf dieser neuen BaupolizeiVerordnung wurde über den Landrat des. Kreises StoflBP April 1953 dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein zur Kenntnis-und Stellungnahme zugeleitet. Er ist im Amtlichen * * Anzeiger (Beilage zu dem Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 43) unter dem 29. Oktober I960 als"Ver-ordnung über die Abgrenzung der Bau- und Außengebiete und die Festsetzung von Bauklassen in der Stadt Ahrensburg'1 veröffentlicht. Nach ihrem § 15 ist die Verordnung eine Woche nach der Veröffentlichung in Kraft getreten. Die Verordnung trägt das Datum des 12. Februar 1958. Anfang des Jahres 1958 beantragte der Kläger bei der beklagten St^P für sein Bauvorhaben eine Be-stätigung für Finanzierungszwecke des Inhalts, daß gegen die Durchführung seines Bauvorhabens keine grundstäzlichen Bedenken beständen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) o Mit Bescheid vom 15. Februar 1958 lehnte die beklagte es ab, diese Bestätigung "vollin- haltich” zu geben. Sie führte u.a. aus: . "Im Hinblick auf die vorgesehene Dachform- steiles Giebeldach mit für Wohnzwecke ausgebautem Dachgeschoßwird die Zustimmung aus städtebaulichen Gründen versagt. Der Neubau fügt sich in seiner Dachge st alt ung nicht in die ihn umgebende, vorhandene Bebauung ein. Bei der äußeren Gestaltung ist die Forderung, daß jeder Bau einen harmonisch sich einfügenden Bestandteil der größeren Einheit des Straßenbildes zu bilden hat, nicht gewährleistet. Sofern für die Ausbildung des Daches eine Dachneigung von 30° gewählt wird - der vorhandenen Bebauung angeglichen - und damit der Ausbau des Dachgeschosses entfällt, bestehen in gestalterischer Hinsicht für die Durchführung des Bauvorhabens keine bauaufsichtliehen Bedenken". j V-/ In dem Bescheid ist auf § 126 der Bandesbau-Ordnung für Schleswig-Holstein (BBO) vom 1, August 1950 (GVB1 225) als Rechtsgrundlage verwiesene Er enthält öine Rechtsmittelbelehrung. Mit einem am 6* März 1958 bei der beklagten St^ eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger gegen den Bescheid vom 15. Februar 1958 Beschwerde ein. Er berief sich darauf, daß die Bauten in der Umgebung des Baugrundstucks Bachneigungen von weit über 30° aufwiesen und legte Fotos der Nachbarbauten vor. Die beklagte St^B leitete die Beschwerde unter dem 20a März 1958 mit näherer Begründung an den Band-rat des Kreises Sto^0p weiter. In der Folgezeit sprach der Kläger bei der Kreisverwaltung Stofm^vor, um eine Entscheidung über den Bachgeschoßausbau zu erhalten. Er wurde dahin belehrt, daß sein Antrag nur im Bispenswege weiterbehandelt werden könne. Barauf stellte der Kläger am 16. April 1958 bei der beklagten Stfl) den Antrag, ihm Dispens für die Einrichtung selbständiger Wohnungen in den Dachgeschossen zu erteilen und ihn von den Vorschriften der DiN 1S017 für die Be- und Entlüftung von sanitären Innenräumen zu befreien. Unter dem 19. April 1958 sandte das Kreisbauamt die Vorgänge der Beklagten zurück mit der Weisung, die Sache im Bispenswege weiter zu bearbeiten. ♦ Ana 25 o April 1958 leitete die beklagte St^fe den Dispensantrag des Klägers mit einem Begleitschreiben an den Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene des Landes Schleswig-Holstein . weiter» Am 3« Juni 1958 ging ein Erlaß des Ministers bei der beklagten Stfl^ ein, in dem dieser seine Zustimmung zu der Befreiung von den Vorschriften der DIN 18017 hinsichtlich der sanitären Innenräume erteilte» Weiter heißt es in dem Erlaß; nIch weise darauf hin, daß von dort für diese Bauvorhaben die zweigeschossige Bauweise -* entsprechend der Bauklasse B II o (richtig C II o) ~ festgelegt worden ist» Nach § 41 Ziff» 8 LBO ist der Ausbau des Dachgeschosses der Vorder-gebäude unter Beachtung der Vorschriften der §§ 137 - 139 in allen Bauklassen zulässig ».»o» Voraussetzung hierfür ist im übrigen, daß die .Bestimmungen des § 35 Ziff» 4-6 der LBÖ eingehalten werden»" Ara 7» Juni 1958 erteilte:das Bauamt der beklagten dem Kläger auf Anforderung über das Ministerium eine Abschrift des ministeriellen Erlasses vom 29* Mai 1958. Am 16» Juni 1958 händigte das Bauamt der beklagten StflP dem Kläger.einen Satz Bauzeichnungen aus mit dem Unbodenklichkeitsvermerk für Finanzierungs-Zwecke» Der Vermerk enthielt folgenden Zusatz; '}■ "Vorbehaltlich der Umplanung des Dachgeschosses unter Beachtung der Vorschriften der §§ 35 und 137 - 139 der Landesbau“ Ordnung vom 1,8,1950", Danach ließ der Kläger statische Zeichnungen, Berechnungen und einen Prüfungsbericht für sein Bauvorhaben erstellen. Am 4* September 1958 reichte er bei der beklagten Stfl^ Lichtpausen mit eingetragener Änderung der Dachneigung auf 40° für das Wohngebäude ein. Eine gleichfalls der beklagten,StgB* vorgelegte Baubeschreibung ist mit einem Eingangsstempel nicht versehen; sie trägt das Datum des 22, September 1958, Am 9» Oktober 1958 nahm die beklagte St^^ die Schnurgerüstabnahme vor. Am 24«» Oktober 1958 stellte sie den Bauschein für das Bauvorhaben aus, der dem Kläger am 3<> November 1958 ausgehändigt wurde. Der Bauschein sah eine Dachneigüng von 40° und den Ausbau des Dachgeschosses, vor. In dieser Gestalt hat der Kläger den Bau inzwischen errichtet. Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches hat der Kläger vorgetragen: Der Sachbearbeiter der beklagten StflP habe in dem Bescheid vom 15* Februar 1958 den § 126 LBO fahrlässigerweise falsch angewendet, Die beklagte Stadt' sei für die Ablehnung der Unbe-» denklichkeitsbescheinigung gar nicht zuständig gewesen, sondern es sei ein Dispens des Ministers erforderlich gewesen. Darauf hätte der Sachbearbeiter m * 7 - der beklagten ihn hinweisen müssen. Dieser habe überhaupt keine Überlegungen angestellt, welche Vorschriften für das Bauvorhaben anzuwenden seieno Er habe zu seinem, des Klägers, Nachteil eine Ausnahmeregelung getroffen und sein Ermessen unter Verletzung des Gleichheits-grundsatzes mißbraucht«, Die unsachliche Behandlung, die ihm widerfahren sei, erkläre sich daraus, daß der Architekt Hofl^, der der beklagten Stadt und der von ihr geförderten Baugenossenschaft Nord-StoflHI^Schwierigkeiten bereitet habe, indem er ein für die Nord~StoHHB» gewünschtes Grundstück habe erwerben und sogar bebauen wollen, 9 auch sein Vertreter gewesen sei«» Durch die falsche Sachbehandlung sei die ^Bauausführung erheblich verzögert worden. Dadurch habe er einen Schaden von mehreren tausend DM erlitten. Er habe für bereits beschaffte Hypotheken in Höhe von 484 ooo DM Bereitstellungszinsen zahlen müssen. Ein weiterer Schaden sei durch die verspätete Fertigstellung des Baues entstanden«» Der Schaden belaufe sich auf weit mehr als 10 000 DM. Der Kläger hat zunächst nur einen Teilbetrag von 7 000 DM geltend gemacht und beantragt, die beklagte St49 zu verurteilen, an ihn 7 000 DM nebst Zinsen zu zahlen» ~ 8 - Die beklagte hat unter Bestreiten einer falschen Anwendung der baurechtlichen Bestimmungen und einer verzögerlichen Behandlung der Sache durch ihre Sachbearbeiter um Klageabweisung gebeten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. 1.) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, die beklagte St^^ sei Baugenehmigungsbehörde im Sinno des § 1 LBO, und die mit der Erteilung oder Versagung von Genehmigungen nach den baupolizeilichen Bestimmungen betrauten Beamten und Angestellten der beklagten StflP übten Hoheitsrechte aus, worunter auch die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Einarizierungszwecke falle. Soweit zunächst die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Bescheid vom 15* Februar 1958 in Rede steht, verneint das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters* der beklagten Stflfc ±m Sinne des § 859 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. ♦ Hierbei setzt sich das Berufungsgericht zunächst mit den Bestimmungen der -^andesbauordnung für Schleswig-Holstein auseinander und kommt zu dem Ergebnis, daß der Sachbearbeiter der beklagten St#^ der Versagung der Unbedenklichkeit sbescheinigung in Jedem Falle den § 126 LBO zugrundelegen konnte, gleichgültig, ob man von .§ 45 LBO (P-Gebiete-Dorfgebiete) ausgeht oder unter Berücksichtigung der neuen, im November I960 in Kraft getretenen Baugebietseinteilung den § 42 LBO (C-Gebiete - gemischte Wohngebiete) und die Bauklasse C II o (2 Vollgeschosse) anwendet, da § f26 LBO für alle baulichen Anlagen ohne Rücksicht darauf gelte, in welchem Baugebiet und in welcher Bauklasse sie errichtet werden. Da diese Beurteilung sich auf die Bestimmungen der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein gründet, deren Geltungsbereich sich nicht Uber den Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus erstreckte handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Rechts, die nicht der Nachprüfung dureh das Revisionsgericht unterliegt (§549 ZPO)» Baß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung der Landesbauordnung gegen höherrangige und der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegende Rechtsnormen verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis kommt, § 126 LBO gelte für alle baulichen Anlagen ohne Rücksicht darauf, in welchem Baugebiet sie errichtet werden. ~ 10 so läßt das - gemessen an den der Nachprüfung durch den erkennenden Senat unterfallenden Normen - einen Hechtsirrtum nicht erkennen* Rügen werden von der Revision insoweit auch nicht erhobeno 2«) Zutreffend führt das Berufungsgericht dann weiter aus, die Bestimmung des % 126 BBC enthalte unbestimmte Rechtsbegriffe, Bei ihrer Anwendung handele es sich daher um einen Vorgang der Rechtsanwendung, also um die Entscheidung einer Rechtsfrage, die gerichtlich voll nachprüfbar sei«. Es trifft in diesem Zusammenhangs die Feststellung, das Haus, das der Kläger im Frühjahr 1958 geplant.und inzwischen erbaut habe, hebe sich, wie die vorgelegten Lichtbilder zeigten, in seiner Baumasse deutlich von den Nachbarbauten ab, und erwägt hierzu; Die Forderung des Sachbearbeiters der beklagten für das Dach dieses großen Gebäudes einen Neigungswinkel von 30° zu wählen, sei nach städtebaulichen Grundsätzen jedenfalls vertretbar gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beamte den Beurteilungs Spielraum, der bei solchen städtebaulich-gestalterischen Fragen ihrer Natur nach gewährt werden müsse, überschritten habe. Sachlich habe auch der Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene in seinem Erlaß vom 29® Mai 1958 keinen gegenteiligen Standpunkt vertreten. Er habe lediglich zu dem Antrag des Klägers auf Zulassung des - 11 Dachgeschoß-Ausbaues im Wege des Dispenses darauf hingewiesen, daß nach Arte 41 Ziffer 8 LBO (richtig § 42 Ziffer 7 LBO - insoweit liege offenbar ein Versehen vor, wie auch in der Bezeichnung der Bauklassen B II o statt richtig C II o) der Ausbau des Dachgeschosses der Vordergebäude eines Dispenses nicht bedürfe » Der Minister habe also die Auffassung vertreten, daß das Gebiet, in dem der Kläger habe bauen wollen, auf Grund des beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Baugebiet s*~ und Bauklassenplanes der beklagten St49 vom 12a Februar 1958 bereits als C-Gebiet der Bau-*-klasse C II o behandelt werden könne» Öffenbar habe er gegen den Plan vom 12» Februar 1958 insoweit keine Einwendungen zu machen und deshalb keine Bedenken gehabt, ihn im vorliegenden Falle bereits anzuwenden. Im übrigen habe der Minister durch den Hinweis darauf, daß die §§ 137 bis 139 und § 35 Ziff, 4-6 LBO zu beachten seien, erkenntlich gemacht, daß er zu der gestalterischen Seite des Dachgeschoß-Ausbaues keine Stellung nehmen wolle» Nach § 35 Ziff» 4 LBO könnten Dach-aufbauten wie Giebel und stehende Dachfenster zugelassen werden, wenn sie in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht gut gestaltet seien und sich der Umgebung harmonisch einfügten» Die Frage, ob der Ausbau des Dachgeschosses aus Gründen der Baugestaltung und der harmonischen Einfügung in die Umgebung nicht hingenommen werden könne, sei also unentschieden geblieben» Sie sei auch unentschieden geblieben, als das Bauamt der beklagten St^B dem Kläger nach dem Erlaß des Ministers vom 29« Mai 1958 unter dem 16. Juni 1958 die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung für Finanzierungszwecke erteilt habe. Biese Bescheinigung enthalte den Zusatz: '•Vorbehaltlich der ümpl&nung des Dachgeschosses unter Beachtung der Vorschriften der §§ 55, 137-139 der Bandesbauordnung vom IcSo^^O'1« Ob das Gebäude nachher, wie der Kläger behaupte, im wesentlichen entsprechend der ursprünglichen Planung genehmigt und errichtet worden sei, könne dahinstehen. Daraus sei nicht zu entnehmen, daß der Sachbearbeiter in dem Bescheid vom 15* Februar 1958 schuldhaft eine andere Auffassung vertreten habe. Gleiches gelte für den Vortrag des Klägers, seinem Nachbarn sei später ein größerer Neigungswinkel und auch der Ausbau des Dachgeschosses ohne weiteres gestattet worden. Da die Ansicht des Sachbearbeiters der beklagten Stfl^ vertretbar gewesen sei, sei sie nicht willkürlich. Ebensowenig.jVy bestehe ein Anhalt dafür, daß der Sachbearbeiter die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung aus sachfremden Beweggründen abgelehnt habe. Für die Annahme des Klägers, das Bauamt der beklagten Stfl^ habe ihm Schwierigkeiten nur gemacht, weil der Architekt der der Stfl^ und der von ihr geförderten Baugenossenschaft Nord-StoMij^ Schwierigkeiten bereitet habe, indem er ein von der Nord-Sto^Ü^ *■ 13 - begehrtes Grundstück habe erwerben und bebauen wollen, auch sein Vertreter gewesen sei, fehle eine hinreichende tatsächliche Grundlage* 5«) Diese von der Revision angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht den ablehnenden Bescheid vom 15* Februar 1958 für rechtsmäßig ansieht, oder ob es diese Frage im Ergebnis dahingestellt sein läßt und nur ein Verschulden verneint* Bei angenommener Rechtmäßigkeit wäre dem Revisionsgericht, wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, eine Nachprüfung gemäß § 549 ZPO verwehrt*. Die bestehende Unklarheit zwingt den erkennenden Senat, davon auszugehen, daß die Frage der Rechtmäßige keit des Bescheides vom 15« Februar 1958 dahingestellt geblieben 1st und das Berufungsgericht nur ein Verschulden des Sachbearbeiters der beklagten 5t^^ verneint hat. Die Nachprüfung hat in diesem Rahmen dahin zu gehen, ob vom Berufungsgericht möglicherweise der allgemeine Verschuldensbegriff im Sinne der §§ 859» 276 BGB verkannt ist* Die Revision will dies offensichtlich annehmen mit dem Hinweis darauf, die schon 1958 festliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eindeutig den Grundsatz äüfgcotelltt , daß eine Forderung, die Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens des Beschauers zu verhindern, der nach rechtsstö&tlicjhen Grundsätzen erforderlichen ausreichenden Bestimmtheit entbehre (BVerwGE 2, 172)* Dieser Grundsatz einer geordneten Bauplanung habe aber dem zuständigen Beamten der beklagten StflB> geläufig sein müssen, und er habe schuldhaft gehandelt, wenn er diese einschränkende Auslegung der Vorschrift der Baugestaltungsverordnung und der darauf zurückgehenden Vorschrift der handesbauordnung nicht beachtet habe. Die gegenteilige Meinung des Berufungsge-riehts verkenne daher die Grenzen, die dem Beamten gezogen waren. Die Revision irrt bereits, wenn sie glaubt, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts den von ihr angeführten Grundsatz entnehmen zu können. In diesem Urteil kommt dps Bundesverwaltungsgericht im Gegenteil zu der Ansicht, daß der § 1 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl I 938) auch heute noch geltendes Recht sei, und führt hierzu, soweit es hier von Bedeutung ist, aus (S„ 177 aaO): "Was schließlich die in § 1 der Baugestaltungsverordnung noch angeführte einwandfreie Ein-fügung in die Umgebung betrifft, so kann diese Forderung nach den mehrfach erwähnten rechts-staatlichen Grundsätzen nur dahin verstanden werden, die bauliche Anlage dürfe das Gesamt-bild der Umgebung nicht stören, der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter also nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden werden. Bei der Beurteilung aller dieser Merkmale kann nicht auf den ästhetisch besonders empfindsamen oder geschulten Betrachter abgestellt werden; denn die Auswahl dieses Personenkreises entzieht sich jeder zuverlässigen Beurteilung. Es kann andererseits auch nicht die Ansicht solcher Menschen entscheidend sein, die ästehtischen Eindrücken gegenüber überhaupt gleichgültig und un- empfindlich sind; denn diesen geht in dieser Hinsicht jede sachliche Urteilsfähigkeit ab«. Es muß vielmehr das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters maßgebend sein, also dos sog» gebildeten . Durchschnittsmenschen, der zwischen diesen beiden iersonenkreisen steht." Dies zeigt, daß das Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Bestimmtheit einer Bauvor-sohrift in diesem Sinne nur dann verneint, wenn man ihrer* Zweck darin sehen will, jede Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens des Beschauers zu verhindern. Hierauf stellt es, wie es sich aus den weiteren Erörterungen noch ergeben wird, aber auch das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des § 126 BBO nicht ab. Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Fahrlässigkeit (§ 276 BOB) verkannt, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Es ist daher im Revisionsrechtszug nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat. Die Beurteilung, was im gegebenen Falle "fahrlässig" ist, kann allerdings nicht einheitlich für alle Fälle, . sondern nur von Fall zu Fall erfolgen. Wie bereits gesagt, ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß es sich bei der Entscheidung darüber, ob eine bauliche Anlage den 16 - Vorschriften des § 126 LBO widerspricht, um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt. Das Berufungsgericht erwägt dann hierzu, eine Schadensersatzpflicht der beklagten StflP käme nur in Betracht, wenn ihr Sachbearbeiter die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO schuldhaft falsch ausgelegt und angewandt hätteo Dabei sei nicht jede Verkennung eines Gesetzes und nicht jedes Versehen als eine die Verpflichtung ^ zu dem Schadensersatz auslösende Fahrlässigkeit anzusehen. Seien die anzuwendenden Bestimmungen lückenhaft und erweckten sie Zweifel, so liege kein Verschulden des Beamten vor, wenn er seine Ansicht mit guten Gründen belegt oder sich trotz gehöriger Prüfung geirrt habe. Bei Beurteilung z.B. der Fragen, ob eine bauliche Anlage Ausdruck guter Baugesinnung sei,, und ob sie sich in die Umgebung einwandfrei einfüge (§ 126 Abs«, 1 LBO), müsse das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters maßgebend sein, also des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen„ Die Möglichkeit der unterschiedlichen Beurteilung von Fragen dieser Art liege in der Hatur der Sache. Eine schuldhaft falsche Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO könne daher nur gegeben sein, wenn sie vom Standpunkt des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen, schlechthin unvertretbar seien. 4» 17 - Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Sachbearbeiter der beklagten habe die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO nicht schuldhaft falsch ausgelegt, geht es erkennbar davon aus, der Sachbearbeiter habe den § 126 LBO gerade so verstanden, wie das Berufungsgericht diese Bestimmung ausgelegt hat« Insoweit sind, was die Auslegung des § 126 LBO anbelangt, die Ausführungen des Berufungsgerichts der Nachprüfung durch das'Revisionsgericht entzogen, weil es sich, wie bereits erwähnt, um die Auslegung einer Norm des irrevisiblen Schleswi|feH6l£-4 steinischen Landesrechte handelt (§ 549 Abso 1 ZPO)o Nachprüfbar ist daher nur, ob das Berufungsge-rieht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, dem Sachbearbeiter der beklagten St^P könne eine - unterstellt falsche - Anwendung des von ihm richtig ausgelegten § 126 LBO auf den vorliegenden Fall als schuld“ hafte Amtspflichtverletzung nicht angelastet werden« Allerdings hat der Beamte die Amtspflicht, seine Entscheidung nach der bestehenden Gesetzes-und Rechtslage zu treffeh und zweifelhafte Rechtsfragen unter Benutzung der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmitttel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach, fußend aui^ vernünftigen Überlegungen, sich Seine Rechtsmeinung zu bilden» Hat er diese ihm obliegenden Pflichten beachtet, liegt 18 - 1/ eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht schon dann vor, wenn der Beamte eine rechts-irrige Entscheidung bei einer Zweifel in sich bergenden Anwendung eines unbestimmten Rechtsbe-griffes auf den ihm vorliegenden Sachverhalt getroffen hat (vergib BGB RGRK 11« Aufl., § 839 Anm« 47; BGHZ 36, 144, 148, 149). Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils nimmt das Berufungsgericht an, der Sac5)krbeiter habe sich pflichtgemäß mit der von ihm nach § 126 LBO zu prüfenden frage aus-einandergesetzt, ob das Bauvorhaben des Klägers ndem Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, also des sog. gebildeten Durchschnittsmenschen" nicht widerspreche; er habe sie jedenfalls nicht übergangen. Die Entscheidung einer solchen Frage ist weithin Tatfrage und hängt in erster Linie von den Umständen des EiniSelfalles ab. Eine derartige Entscheidung gründet sich deshalb notwendig auf eine Würdigung bestimmter tatsächlicher Umstände, die dem Beamten einen gewissen Spielraum und eine gewisse Freiheit bei der Bildung seiner Überzeugung geben- (BGHZ 36, 144, 150). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine unterschiedliche Beurteilung vofi Fragen dieser Art in der Natur der Sache liegen und hält deshalb die tatsächliche Würdigung des Sachbearbeiters der beklagten St4^ im Zusammenhang mit seiner Entscheidung für vertretbar und damit nicht für schuldhaft. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen im Blick darauf, daß dem Beamten bei der # Würdigung tatsächlicher Umstande eine gewisse Freiheit zugestanden werden muß. Wenn das Berufungsgericht in seinen Erwägungen ausführt, es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Entscheidung des Sachbearbeiters der beklagten Stadt auf Willkür oder audfr. sachfremden Erwägungen beruht habe, so könnte dies allerdings den Gedanken nahelegen, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung die von der Rechtsprechung für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt und sei damit im Ergebnis rechtsirrtümlich von einer Ermessensund nicht von einer Rechtsfrage ausgegangen. Daß dies jedoch nicht der Fall ist, zeigt einmal der Umstand, daß das Berufungsgericht selbst ausdrücklich von der Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 126 LBO spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es mit dem Hinweis auf ein Ausscheiden von Willkür und sachfremden Erwägungen nicht das Ausscheiden eines Ermessensmißbrauches meint, sondern nur sagen will, der Sachbearbeiter der beklagten StflBP habe im Rahmen der möglichen unterschiedlichen Rechtsbeurteilung, wie sie'-’- sich aus der Natur der Sache ergebe, nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen gehandelt * 4») Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durchc Die Revision will eine Verletzung des § 286 ZPO darin sehen, daß das Berufungsgericht dem im Schriftsatz des Klägers vom 26„ März 1962 Seite 1. gestellten Antrag auf Augenscheinseinnahme nicht gefolgt sei* Der in diesem Schriftsatz gestellte Antrag des Klägers ging dahin, durch Augenscheinseinnahme festzustellen, daß es sich bei dem Grundstück des Klägers nicht um zu erschließendes Neubauland handele. Einer Beweisaufnahme darüber her durfte es nicht, da das Berufungsgericht diese behauptetq Tatsache als unstreitig angesehen hat, denn im Tatbestand des Berufungsurteils ist ausdrücklich ausgeführt, der Kläger plane auf seinem Grundstück anstelle des vorhandenen alten Wohnhauses einen zweigeschossigen Wohnblock zu bauen. Diese Feststellung schließt es aus«,. daß das Berufungsgericht das Grundstück des Klägers als zu erschließendes Neubauland angesehen hat, so daß es hierzu auch keiner Augenscheinseinnahme bedurfte. Einen weiteren Verstoß gegen § 286 ZPO glaubt die Revision darin zu sehen, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorwurf des Klägers auseinandergesetzt habe, in drei gleichliegenden Fällen sei zur selben Zeit vom Bauamt der beklagten * * - 21 Stadt eine andere Entscheidung als heim Kläger getroffen worden (Schriftsatz vom 5. Mai I960 So 2 und vom 31* Januar 1961 S. 1)» Es trifft zu, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Vorwurf des Klägers nicht auseinander-*» gesetzt hat« Hierzu bestand jedoch keine Veranlassung. Die Revision beruft sich insoweit auf einen nur im ersten Rechtszug erfolgten Sach*» vertrag des Klägers. Sie trägt dagegen nicht vor, daß der Kläger etwa seinen disbezUglichen Sachvor-trag auch in der Berufungsinstanz wiederholt hat. Bel der revisionsgpiehtMch^n Nachprüfung ist daher davon auszugehen, daß dies nicht der Ball war. Dann stellt es auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sich das Berufungsgericht mit dem in der Berufungsinstanz nicht mehr wiederholten Sach-vortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt hat. Selbst wenn der Kläger in der Berufungsinstanz allgemein auf sein gesamtes Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug genommen hätte, wäre das Berufungsgericht nicht verpflichtet gewesen, die Akten darauf zu durchforschen, ob im vorangegangenen .Rechtszug Tatsachen vorgetrsgen waren, die vielleicht der Entscheidung hätten zugrundegelegt werden müssen. In verstärktem Maße gilt dies dann, wenn, wie hier, ein in erster Instanz erfolgter Sachvortrag in der Berufungsinstanz gänzlich unterbleibt (vergl. BGHZ 35, 103? 106/107). 22 - Zusammenfassend läßt sich damit sagen, daß der Sachbearbeiter der beklagten St^^ dadurch, daß er die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Bescheid vom 15» Februar 1958 ablehnte, nicht seine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, so daß das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der beklagten Stfl^ aus1 der Handlungsweise ihres Sachbearbeiters insoweit mit Hecht verneint hat * II. Eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung will der Klägern darin sehen, daß bei der Erteilung des ablehnenden Bescheides vom 15« Februar 1958 nicht auf die Möglichkeit eines Dispenses hingewiesen worden ist« Das Berufungsgericht erwägt insoweit: Ein Dispens sei nach dem Bauplan des Klägers in Betracht gekommen, weil das vorgesehene Dachgeschoß mit Hücksicht auf den Drempel von 70 cm gemäß § 34 Ziff. 1 LBQ als Vollgeschoß gegolten habe und drei Vollgeschosse nach der Landesbauordnung weder in F-Gebieten noch in C II o -Gebieten zulässig seien« Eine Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Antragsteller Uber die Möglichkeit einer Befreiung von'zwingenden Vorschriften des Baurechts zu belehren, sei in der Landesbauordnung im Gegen- 23 - satz zur Rechtsmittelbelehrung (§6 Abs» 1) nicht begründet, - .-Insoweit ist eine Nachprüfung aus den oben bereits aufgeführten Gründen in der Kevisions-instanz nicht möglich (§ 549 ZPO)«”Eine solche Pflicht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz, daß der Beamte Helfer des Staatsbürgers sei. Wenn die Genehmigungsbehörde ge** halten wäre, bei jedem ablehnenden Bescheid auf die Möglichkeit des Dispenses hinzuweisen, würde dadurch der Ausnahmecharakter dieser Vergünstigung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe (vgl, § 5 Ziff, 3 Satz 2 LBO), gefährdet werden. Im übrigen habe nach § 2 Abs. 1 des Preußischen Gesetzes über baupolizeiliche Zuständigkeiten vom 15» Dezember 1933 (GSS 491) über den Dispensantrag wiederum das Bauamt der beklagten St€B^ als Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden gehabt, wobei unter Umstanden nach § 2 Abs. 2 die Zustimmung des Ministers einzuholen gewesen sei. Ein Hinweis auf den Dispensweg wäre daher nur sinnvoll gewesen, wenn der entscheidende Beamte des Bauamtes geneigt gewesen wäre, unter Umständen von seinen Bedenken gegen die Dachgestaltung abzusehen. Im Übrigen habe der Sachbearbeiter der. beklagten Sttfl auch davon ausgehen dürfen, daß dem Architekten Hp^^, der den Kläger dem Bauamt gegenüber vertreten habe, die Möglichkeit, Befreiung von zwingenden Vorschriften des Bau-* rechts zu beantragen, bekannt gewesen sei. 24 - Die Revision führt demgegenüber aus, die allgemeine Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber einem Antragsteller schließe die Verpflichtung ein, auf die Möglichkeit eines Dispenses hinzuweisen, wenn diese Möglichkeit bestehe. Im vorliegenden Falle hätte es genügt, wenn die beklagte St^^ dem Kläger mitgeteilt hätte, daß sie keinen Anlaß sehe, den zulässigen Dispens von Vorschriften der Landesbauordnung zu gewähren o Dem ist entgegenzuhalten, daß die Ansicht des Berufungsgerichts bereits von seiner Erwägung getragen wird,der Sachbearbeiter der beklagten StflB habe davon ausgehen können, daß dem Architekten • Honne, der den Kläger dem Bauamt gegenüber ver-treten habe, auch die Möglichkeit, Befreiung von zwingenden Vorschriften des Baurechts zu beantragen, bekannt gewesen sei. Für eine solche Kenntnis eines Architekten spricht die Lebenserfahrung, und der Kläger trägt selbst nicht einmal vor, daß sein Vertreter diese Kenntnis nicht gehabt habe« Es kommt daher auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts und das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision nicht mehr an« Das Berufungsgericht hat mit Recht ein schuldhaftes Verhalten des Sachbearbeiters der beklagten Stadt darin nicht gesehen, daß in dem Bescheid vorn 15. Februar 1958 kein Hinweis auf die Möglichkeit eines Dispenses erfolgt ist« * > A * III. Schließlich will der Kläger eine Anspruchs-grundlage noch darin sehen, daß der Sachbe*“ arbeiter der beklagten Stadt nach Erteilung des Vorbescheides für Finanzierungszwecke vom 16. Juni 1958 durch säumige Behandlung der weiteren Anträge des Klägers seine Amtspflichten verletzt habe. Bas Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von dem zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen, ein Staatsbürger könne von den Behörden im allgemeinen nicht verlangen, daß seine Anträge und Hingaben sofort bearbeitet würden. Er habe nur einen Anspruch auf Bearbeitung und Entscheidung in angemessener Frist. Welche Frist zu der Erledigung einer Angelegenheit angemessen sei, lasse sich nur im Einzelfall nach Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Sache beurteilen. Wenn bei der Bearbeitung eines Antrages, der ein mehrfaches Tätigwerden der Behörde erfordere, einige Zeiträume lägen, in denen die Bearbeitung langsamer verlaufen sei als dies wünschenswert gewesen sei, so sei zu prüfen, ob sich diese Verzögerungen in zu demutbaren Grenzen gehalten hätten. 26 - An Hand der öauakten setzt sieh das Berufungsgericht alsdann damit auseinander, wann die auf Grund der Auflage im Vorbescheid vom 16. Juni 1958, daß das Dach für die Erteilung der Baugenehmigung umgeplant werden müsse, noch erforderlichen Unterlagen vom Kläger bei der Baubehörde eingereicht worden seien. Es stellt hierbei fest, daß der Architekt des Klägers die Lichtpausen mit der geförderten Dach-n'eigung von 40° am 4« September 1958 eingereicht habe,rtdaß der.Einreichungszeitpunkt der des Prüfungsberichtes Baubeschreibung und/des Prüfingenieurs für Baustatik aus den Bauakten nicht ersichtlich sei, der Prüfbericht aber das Datum vom 29* August 195& und die Baubeschreibung das Datums vom 22. September 1958 tragen, also vor diesen Zeitpunktnicht einge-reicht sein können, und daß am 13* Oktober 1958 noch ©in Katasterplan für das Bauvorhaben eingereicht worden sei. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, daß eine säumige Bearbeitung des Antrages auf Erbteilung des Bauscheines nicht festzustellen sei, so laßt dies einen in der Revisionsinstanz be* achtliehen Rechtsfehler nicht erkennen. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine hinreichende Sub-stantierung des Schadens vermißt, den der Kläger #■ 27 - aus pflichtwidrig verzögertem handeln der Beamten nach dem 16 o, Juni 1958 der beklagten Stadt/herleitet, da der Kläger diesen Schaden mehrfach in seinen Schriftsätzen vom 24o Oktober 1961 Seite 7, 26„ März ^962*/Seite 3 und 8. September 1962 des näheren begründet habe« Aus diesen Schriftsätzen ergibt sich nicht mehr, als das Berufungsgericht den Bauakten entnommen hat» Wenn der Kläger im Schriftsatz vom 24. Oktober 1961 vorträgt, die Baubeschreibung (Bl. 61-71 der Bauakte) sei spätestens am 14. August 1958 beim Bauamt eingereicht worden, so widerspricht dem schon das auf. dieser Baube-Schreibung befindliche Datum vom 22. September 1958. Selbst wenn man die am 13»Oktober 1958 noch erfolgte Einreichung eines Katasterplanee unberücksichtigt läßt, da dieser nach der nicht bestrittenen Behauptung des Klägers für die Erteilung des Bauscheins bedeutungslos gewesen sein soll, so steht doch fest, daß die letzten erforderlichen Unterlagen vom Kläger erst nach dem 22. September 1958 dem Bauamt vorgelegt worden sind, den Grund dieser Verzögerung also der Kläger bei sich selbst zu suchen hat. Wenn das Berufungsgericht die bis zü& am 24. Oktober 1958 erfolgten Ausstellung des Bauscheins liegende Verzögerung als noch in zu demutbaren Grenzen liegend erachtet, so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen, zu demal wenn man berücksichtigt, daß nach dem festgestellten Sachverhalt in der Zwischenzeit, nämlich am 9. Oktober 1958, auch noch die Schnurgerüstab-uahme durch die beklagte St^B erfolgte<, Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß der am 24.Oktober 1958 ausgestellte Bauschein noch 10 Tage bis zu seiner Aushändigung an den Kläger (3<> November 1958) liegen geblieben sei. Insoweit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch dem Umstand Rechnung getragen hat, daß, wie sich aus den Bauakten ergibt, nach Unterzeichnung des Bauscheins am 24? Oktober 1958 durch den Bürgermeister noch A eine Anzahl von Kanzleiarbeiten erforderlich war, bevor die Erteilung des Bauscheines an den Kläger ei'folgte* Baß eine so große Eilbedürftigkeit vorlag, die eine Erteilung des Bauscheines unter Zurückstellung der übrigen Kanzleiarbeiten hätte erwarten lassen können, ist vom Kläger selbst nicht einmal vorgetragen. Wenn das Berufungsgericht daher die Zeit von der Ausstellung des Bauscheins am 24. Oktober 1958 bis zu seiner Aushändigung an den Kläger am 3« November 1958 nicht für unangemessen lang hält, so läßt dies gleichfalls einen in der Revisionsinstanz be~ achtlichen Rechtsverstoß des Berufungsgerichtes nicht erkennen. Banach erweist .'^ich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen. Br. Kreft Br. Arndt Br. Beyer Keßler Br. Reinhardt