Ho A und in in Höhe von 73,- DM aus deren Inanspruchnahme anläßlich der Regulierung des Kraftfahrzeugechadens aus dem Unfall vom 17. ?4ärz 1961 die von seiner Partei auf 1»542,14 DM abgeänderte und Unterzeichnete Abfindungserklärung mit dem Bemerken, daß eine Vergleichsgebühr entstanden sei, so daß sich der Abfindungsbetrag um 79,87 DM März 1961, der abgeänderte Vereinbarungsentwurf könne nicht anerkannt werden, es bot erneut den Betrag von 1.421,19.DE und einen wegen geringfügiger Erhöhung der Auslagen auf 42,95 DM erhöhten Betrag für Anwaltskosten an; die Zahlung einer Vergleichsgebüfar lehnte es ab. Auf Antrag der Klägerin ist der Hechtsstreit an Landgericht Tübingen verwiesen wordene Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Hechts-anvvUlten Dres. Die Beklagte bestreitet, daß ein Vergleich vorliegec Entsprechend ihrem Antrag hat das Landgericht die Klage abgewieceno Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Zwar hat die Klägerin die ihr von der Beklagten übersandte Afcfindungserklärung, in der nach ihrem unbestrittenen Vortrag die Beklagte sich zur sofortigen Zahlung von 1.421»19 EM und 41,08 DM verpflichtet hatte, wenn sie - die Klägerin -auf etwaige weitere Ansprüche verzichte, nicht unverändert unterzeichnet, sie hat vielmehr den Betrag der zu ersetzenden Anwaltskosten um 79»87 DM erhöht. Das bedeutete jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht entsprechend der in § 150 Abs. 2 BG-B aufgestellten .Regel die Ablehnung des Angebots der Beklagten in Verbindung mit einem neuen Angebote. Irn vorliegenden Fall hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung voll anerkannt, die Klägerin hat eich insoweit für abgefunden erklärt und die Beklagte hat den angebotenen Betrag alsbald gezahlt. Bas Verhalten.der Parteien insgesamt bedeutet daher eine Einigung dahin, daß der Schaden der Klägerin mit Ausnahme der Anwaltskosten mit dem Betrage von 1.421,19 EM endgültig abgegolten sein sollte. Dabei bedarf es keiner näheren Untersuchung, ob diese Einigung schon mit der Absendung der abgeändertön Abiindungserklärung durch die Klägerin, oder erst durch das nachfolgende Verhalten der Beklagten, vor allem durch die Zahlung des Betrages von 1.421,19 EM, herbei geführt worden ist«. Gleichwohl hätte sich die Klägerin dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt, wenn sie nach der Annahme des Betrags von 1»421,19 DM weitere Schadensposten, abgesehen vor» den Anwaltskosten, geltend gemacht hätte. Ein Nachgeben des Ans\>ruchsberechtigten, der sich für abgefunden erklärt, liegt regelmäßig auch dann vor, wenn er den verlangten Schadensbetrag ohne Abzug erhält. Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt ist, wird ein Bachgeben des Geschädigten, der sich für abgefunden erklärt, nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so steht, daß eine Erweiterung des Anspruchs eindeutig fest-nicht in Eetra cht kommt, und das A^P die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet» Im vorliegenden Falle liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Erhebung weiterer Ansprüche durch die Klägerin ausgeschlossen war und daß es sich bei deren Afcfindungserklärung entgegen der Regel um eine rein formelle, in Wirklichkeit bedeutungs lose Erklärung gehandelt habe. 5- Wie in der genannten Entscheidung ebenfalls ausge-führt ist, liegt ein' Nachgeben der Behörde regelmäßig auch dann vor, wenn sie nicht mehr zugesteht als sie von vornherein angeboten hatte; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der Entscheidung verwiesen. 4o Danach liegt bezüglich der Hauptforderung ein Vergleich zwischen der Beklagten und der Klägerin vor, auf Grund dessen diese verpflichtet ist, den von ihr beauftragten Rechtsanwälten eine Vergleichsgebiihr nach § 25 BRAGO zu zahlen. Wie in der angeführten grundlegenden Entscheidung ebenfalls ausgoführt ist, ist die Beklagte verpflichtet, diese Vergleichsgebühr zu erstatten, soweit sie wegen des Unfalles schadensersatzpflichtig ist.
Verkündet ora 23- September 1963 Seheibl, Justjzobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2230 065 der Firma Adolf Sch Kreis I Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , ApflBD, Post Bai Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die d d in * Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundes#- richtshofe auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Keßler und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 1962 aufgehoben und das urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 29. November 1961 abgeändert wie folgt: lie Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Zshlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten Br es. Ho A und in in Höhe von 73,- DM aus deren Inanspruchnahme anläßlich der Regulierung des Kraftfahrzeugechadens aus dem Unfall vom 17. Dezember I960 freizustellen« Die Beklagte trägt die 'osten des Rechtsstr mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die rufung des unzuständigen Landgerichts fiagen standen sind„ Diese fallen der Klägerin zur ei te An-ent-La s t * Von Hechts wegen Tatbestand: Lie Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von Rechtsanwaltskoaten (Vergleichsgebühr), die ihr infolge eines Stationierungsschadens erwachsen seien» Der Kraftwagen der Klägerin wurde am 17. Dezember I960 von einem Lastkraftwagen der französischen Stationierungsstreit kr.äf te von hinten angefahren. Durch die Rechtsanwälte Dres» und in meldete sie beim iflft in Reparaturkosten Höhe von 1»369,44 DM und 31,75 DM, sowie 20,- DM Kosten eines Kroftfahrtfeugsachverständigen.mit Schreiben vom 31. Januar 1961 an» Nach wiederholten Aufforderungen der Anwälte übersandte das mit Anschreiben vom 2. März 1961 den Entwurf einer Vereinbarung, in der die Zahlung dieser drei Posten mit zusammen 1.421,59 DM und einer 5/10 Rechtsanw<sgebühr in Röhe von 37,50 DIü nebst 2,- DM Auslagen und 1,58 D*. Umsatzsteuer, insgesamt also von Rechtsanvmltskosten in Höhe von 41,08 DM vorgesehen war. Der Vertreter der Klägerin übersandte mit Schreiben vom 16. ?4ärz 1961 die von seiner Partei auf 1»542,14 DM abgeänderte und Unterzeichnete Abfindungserklärung mit dem Bemerken, daß eine Vergleichsgebühr entstanden sei, so daß sich der Abfindungsbetrag um 79,87 DM erhöhe. Das erwiderte mit Schreiben vom 27. März 1961, der abgeänderte Vereinbarungsentwurf könne nicht anerkannt werden, es bot erneut den Betrag von 1.421,19.DE und einen wegen geringfügiger Erhöhung der Auslagen auf 42,95 DM erhöhten Betrag für Anwaltskosten an; die Zahlung einer Vergleichsgebüfar lehnte es ab. Es überwies alsbald die angebotenen Beträge» - 4 i Die rerii das Die Kläger in hat beirr; Landgericht Hagen Klage erhoben. Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Berichts gt. Auf Antrag der Klägerin ist der Hechtsstreit an Landgericht Tübingen verwiesen wordene Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Hechts-anvvUlten Dres. Ro^^ und in Höhe von 76,- DM aus deren Inanspruchnahme anläßlich der Regulierung des Kraftfahrzeugschadens aus dem Unfall vom 17« De-' zember I960 freizustellen. Der Betrag von 76,- DM setzt sich zusammen aus einer 10/10 Gebühr in Hohe von 75,- DM nebst 4 # Umsatzsteuer hieraus in Höhe von 5,- DM. Die Beklagte bestreitet, daß ein Vergleich vorliegec Entsprechend ihrem Antrag hat das Landgericht die Klage abgewieceno Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet, das Hechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. lisch der Rechtsprechung, die der erkennende Senat seither entwickelt hat (BGHZ 59, 60 = KJW 1963, 637), ist zwischen den Parteien ein Vergleich suetandegekormnen, auf Grund dessen die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte von dieser die Zahlung einer Vergleichsgebühr nebst Umsatzsteuer und die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Verpflichtung fordern kann. J Zwar hat die Klägerin die ihr von der Beklagten übersandte Afcfindungserklärung, in der nach ihrem unbestrittenen Vortrag die Beklagte sich zur sofortigen Zahlung von 1.421»19 EM und 41,08 DM verpflichtet hatte, wenn sie - die Klägerin -auf etwaige weitere Ansprüche verzichte, nicht unverändert unterzeichnet, sie hat vielmehr den Betrag der zu ersetzenden Anwaltskosten um 79»87 DM erhöht. Das bedeutete jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht entsprechend der in § 150 Abs. 2 BG-B aufgestellten .Regel die Ablehnung des Angebots der Beklagten in Verbindung mit einem neuen Angebote. Wie schon aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts hervorgeht, kann die Anwendung dieser Bestimmung entfallen, wenn der Gläubiger die Erweiterung der vom anderen Peil Übernommenen Verpflichtung anstrebt, aber zu erkennen gibt, daß er zunächst einmal die ihn weniger berechtigende Erklärung annefcrae; dann ist die Verpflichtung in diesem Sinne begründet worden (RG JYi 1931, 1181; BOB-RGEK 11. Aufl. ( 150 Anm. 4). Diese Gedankengänge müssen um so eher gelten, wenn es sich erstens nicht um die Begründung einer Verpflichtung, sondern um die Bestimmung' der Röhe einer unstreitig bereits bestehenden Forderung handelt und zweitens bezüglich der Hauptforderung Übereinstimmung besteht und der Gläubiger nur in einem liebenpunkte mehr begehrt, als ihm angeboten war. Besonders wenn diese beiden Gesichtspunkte Zusammenkommen, liegt es nahe, in den Erklärungen der Parteien eine Einigung jedenfalls hinsichtlich der Hauptforderung zu erblicken. Irn vorliegenden Fall hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung voll anerkannt, die Klägerin hat eich insoweit für abgefunden erklärt und die Beklagte hat den angebotenen Betrag alsbald gezahlt. Damit haben sich die Parteien hinsichtlich der Hauptforderungen ge- ♦ - o — einigt. Dem steht nicht ihrem Schreiben vom 27. entgegen, daß die Beklagte in März 1961 erklärt hat, den von der Klägerin obgeänderten Vereinbarungsentwurf nicht annehmen zu können: eie hat gleichzeitig den Haupteschebetrag von 1.421,1-9 DM erneut angeboten. Kit der daun vorgenommenen Überweisung auf das Konto der Klägerin hat sie einer Bitte entsprochen, die der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 16. Eürz 1961, dem Begleitschreiben bei der Rücksendung der abgeänderten Atfindungserklärung, dahin ausgesprochen hatte, der Be- trag von 1.421,19 DM möge auf das Konto seiner Partei, der Betrag von 120,95 DM für Anwaltskosten auf sein eigenes Konto überwiesen werden. Bas Verhalten.der Parteien insgesamt bedeutet daher eine Einigung dahin, daß der Schaden der Klägerin mit Ausnahme der Anwaltskosten mit dem Betrage von 1.421,19 EM endgültig abgegolten sein sollte. Dabei bedarf es keiner näheren Untersuchung, ob diese Einigung schon mit der Absendung der abgeändertön Abiindungserklärung durch die Klägerin, oder erst durch das nachfolgende Verhalten der Beklagten, vor allem durch die Zahlung des Betrages von 1.421,19 EM, herbei geführt worden ist«. 2. Bei dieser Einigung liegt auch ein gegense:tiges Rachgeben vor, wie es nach § 779 BGB, § 23 BRAGO Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vergleichs und für das Entstehen einer Vergleichsgebiihr für den beteiligten Anwalt ist. Wie der Senat in seiner bereits angeführten Entscheidung BGHZ 39» 60 eingehend dargelegt hot, liegt ein Nschgeben des Anspruchsberechtigten einmal in der Erklärung, abgefunden zu sein. Eine solche Erklärung hat die Klägerin abgegeben. Allerdings hat die K beklagte in ihrem Schreiten vom 27. März 1961 erklärt, der rtrcänderte Vertragsentwurf könne nicht anerkannt werden; eine Vereinbarung sei nicht zustanoegekommen. Gleichwohl hätte sich die Klägerin dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt, wenn sie nach der Annahme des Betrags von 1»421,19 DM weitere Schadensposten, abgesehen vor» den Anwaltskosten, geltend gemacht hätte. Selbst wenn aber die rechtliche Wirksamkeit der Abfindungserklärung nicht unzweifelhaft sein sollte, würde das nicht hindern, in ihrer Abgabe ein Nachgeben, ein die Rechtsstellung der Klägerin beeinträchtigendes Opfer zu sehen. Denn für ein Nachgeben im Sinne der angeführten Bestimmungen ist es nicht Voraussetzung, daß der Partei, Öle«eine rechtliche Stellung oder Möglichkeit aufzugeben erklärt, diese tatsächlich zugestanden hatte. Ein Nachgeben des Ans\>ruchsberechtigten, der sich für abgefunden erklärt, liegt regelmäßig auch dann vor, wenn er den verlangten Schadensbetrag ohne Abzug erhält. Denn wie der Senat in der angeführten Entscheidung ebenfalls ausgeführt hat, besteht die Möglichkeit, einen angemel-deten Anspruch nachträglich, unter Umständen selbst noch im Rechtsstreit, zu erhöhen. Im vorliegenden Pall ist zwar, wie das Berufungsgericht feststellt, im Schriftverkehr niemals von der Möglichkeit eines höheren Schadens die Hede gewesen. Das schloß indessen dje Möglichkeit höherer Schadensersatzansprüche nicht aus; bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten'Kraftwagens liegt es nahe, daß zu den baren Auslagen fiir Wiederherstellung, Gutachten usw. Schäden durch Wertminderung oder liutzungsausfall kommen. Wie in der genannten Entscheidung ausgeführt ist, wird ein Bachgeben des Geschädigten, der sich für abgefunden erklärt, nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines 0 Schadens ausnahmsweise von vornherein so steht, daß eine Erweiterung des Anspruchs eindeutig fest-nicht in Eetra cht kommt, und das A^P die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet» Im vorliegenden Falle liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Erhebung weiterer Ansprüche durch die Klägerin ausgeschlossen war und daß es sich bei deren Afcfindungserklärung entgegen der Regel um eine rein formelle, in Wirklichkeit bedeutungs lose Erklärung gehandelt habe. In der Abgabe einer solchen keineswegs bedeutungslosen Erklärung, abgefunden zu sein, liegt daher ein Nachgeben der Klägerin. 5- Wie in der genannten Entscheidung ebenfalls ausge-führt ist, liegt ein' Nachgeben der Behörde regelmäßig auch dann vor, wenn sie nicht mehr zugesteht als sie von vornherein angeboten hatte; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der Entscheidung verwiesen. 4o Danach liegt bezüglich der Hauptforderung ein Vergleich zwischen der Beklagten und der Klägerin vor, auf Grund dessen diese verpflichtet ist, den von ihr beauftragten Rechtsanwälten eine Vergleichsgebiihr nach § 25 BRAGO zu zahlen. Wie in der angeführten grundlegenden Entscheidung ebenfalls ausgoführt ist, ist die Beklagte verpflichtet, diese Vergleichsgebühr zu erstatten, soweit sie wegen des Unfalles schadensersatzpflichtig ist. Daß die Beklagte für die Folgen des Unfalls haftet, ist unter den Parteien unstreitig. Der Höhe nach sind die verlangte Gebühr und die Umsatzsteuer richtig errechnet. Damit erweist sich die Klage als begründet. Das Berufungsurteil muß aufgehoben, das landgerichtliche Urteil abgeändert werden. Nach §5 91» 276 Abs. '5 Sat;'. 2 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen rnit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Kagen entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin zur Last fallen„ Die Erwähnung der Prozeßstandschaft der Bundesrepublik erfolgt aus ZweckraHßigkeitsgriinden im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 12 und 25 des Ausführungsgesetzes zu dem Nnto-Truppenotatut, wie im Urteil des erkennenden Senats 111 ZR 7/65 vom 16«, September 1963 ausrefiihrt ist, auf das insoweit verwiesen wird» Dr, Pagendarm Dr. Kreft Dr. Hußla Keßler Br. Reinhardt