Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1957 bis zu dem 31- August 1974, längstens jedoch bis zu dem Tode oder zur Wiederverheiratung der Witwe Z^| eine monatliche Rente von i30,90 DM und für die Zeit ab 1. Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Teil-und Grundurteil unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, "soweit er sich im StVG in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen des Bauunternehmers hält1', und hat ferner festgestellt, ’’daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Aufwendungen su erstatten, welche sie auf Grund des tödlichen Unfalls des Bauunternehmers Zf^ an dessen Hinterbliebene noch zu leisten hat, soweit sich die Aufwendungen im Rahmen der Hälfte des nach § 10 Abs.2 Sie hat sich auch gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gewandt und ferner darauf hingewiesen, daß die Summe der Ansprüche sämtlicher Gläubiger aus dem Unfall die Höchstgrenze der Haftung nach § 12 Abs.l StVG übersteige und deshalb eine anteilmäßige Herabsetzung nach § 12 Abs .2 StVG erfolgen müsse. Die Parteien haben mithin von dem vollständigen Urteil erst Kenntnis erhalten, als mehr als fünf Monate seit der Urteilsverkündung verstrichen waren und die Revisionsfrist gemäß § 552 ZPO bereits seit etwa drei Wochen zu laufen begonnen hatte. unbedingten Revisionsgrundes ist das Berufungsurteil bei der Gestaltung des vorliegenden Palles ohne weitere Nachprüfung gemäß §§ 564, 565 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht v/eiat der Senat aus Zweckmäßigkeitsgründen bereits jetzt darauf hin, daß gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein rechtliches Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung sei zu verneinen, Bedenken bestehen. Wenn das Berufungsgericht meint, das Feststellungsinteresse der Klägerin fehle, weil sie Leistungsklage erheben könne und einer der AuBnahmefälle nicht gegeben sei, in denen trotz Möglichkeit der Leistungsklage eine Feststellungsklage für zulässig erachtet werden müsse, so wird es damit den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht: Zur endgültigen Entscheidung über die geltend gemachten Ersatzansprüche der Klägerin muß über drei Fragenkomplexe befunden werden: Zunächst geht es um die Frage des grundsätzlichen Umfanges der Haftung der Beklagten auf Grund des Unfalls unter Berücksichtigung der ursächlich gev/ordenen Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge und des mitursächlichen Mitverschuldens des FKW-Fahrers. Danach ist die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Ansprüche der Hinterbliebenen des getöteten Bauunternehmers Zinn auf die Klägerin übergegangen sind, eine Frage, deren Beantwortung im wesentlichen von den - unter den Parteien lebhaft umstrittenen - Einkommensverhältnissen des Getöteten abhängt. Vorgehen für unzulässig und führt dazu aus: Eas erstrebte bezifferte Feststellungsurteil, das den Rechtsstreit ohne die Feststellung der in § 12 StVG geforderten Relation beenden würde, würde keiner der Parteien nützen, so daß die begehrte Feststellung nicht dem Erfordernis einer baldigen und prozeßökonomischen Erledigung des Rechtsstreits im Interesse der Parteien entspreche. Eas Berufungsgericht meint, bereits aus der Tatsache, daß die Klägerin zunächst Leistungsklage erhoben und noch nach dem Grundurteil aufrecht erhalten habe, ergebe sich, daß hier die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Eabei wird übersehen, daß die Klägerin die Leistungsklage zunächst erhoben hat ohne Rücksicht auf die hier - möglicherweise - notv/endig werdende Beschränkung ihrer Ansprüche im Rahmen des § 12 Abs.2 StVG, und daß sie, nachdem die Beklagte erstmals nach Erlaß des Grundurteils auf die angesichts der weiteren aus dem Unfall gestellten Ansprüche notwendig werdende Beschränkung hingewiesen hatte, alsbald zu dem Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten "vorbehaltlich einer Herabsetzung der Ansprüche der Klägerin gemäß § 12 Abs.2 StVG" übergegangen ist. Stimmung des § 12 Abs *2 StVG eine - eine besondere Beweisaufnahme erfordernde - Entscheidung über die in den vier Parallelprozessen von anderen Versiehe-rungsträgern und bei dem Unfall Verletzten geltend gemachten Ansprüche erforderlich macht. Es ist deshalb oinnvoller, prozeßwirtschaftlicher und der Gesamtbereinigung des Streitstoffes dienlicher, zunächst im Wege der von der Klägerin erbetenen Feststellung eine Entscheidung über den oben gekennzeichneten zr/eiten Fragenkomplex, nämlich über den Umfang der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche, herbeizuführen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja (nur zu dem Hechtssatz zu sJ SSLi.5SJj£aJl * "* Voi’öpätete TJrteilsahsetzung als Revisionsgrund gemäß § 551 ffr. 7 ZPO. ZPO f 256 : StV<LJLl2 Zur Präge des Peststellungsinteresses im Hinblick auf eine mögliche Verringerung des Klageanspruchs gemäß § 12 StVG. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1961 - III ZH 118/60 OLG Frankfurt(Main) LG Frankfurt(Mair) Ill ZR 118/60 Verkündet am 9* Oktober 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch die Geschäftsführung, Präsident Br.Erwin G— und die Direktoren Br.jur.S^m und Br.Gi RfBstr Jfe Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v gegen die Bundesrepublik Beutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, dieser wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion F| Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Prof.Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), vom 26. November 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen T atbestan d j:_ Die Klägerin leistet an die Hinterbliebenen (V/itwe und Sohn) des am 13.Januar 1956 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn in der Nähe von Alsfeld tödlich verunglückten Bauunternehmers Heinrich ZiPkWitwen-und Waisenrente. Der Unfall ereignete sich in der Weise, daß ein von Zpp gesteuerter und mit vier weiteren Personen besetzter PKW in der Dunkelheit auf einen haltenden LKW der amerikanischen Streitkräfte auffuhr. Von den Mitinsassen des PKW ist bei dem Unfall einer ebenfalls zu Tode gekommen; die anderen sind schwer verletzt v/orden. Die Klägerin macht - ebenso wie zv/ei weitere Versicherungsträger und zv/ei der bei dem Unfall verletzten Insassen des PKW in bei den Landgerichten in Frankfurt und Gießen anhängigen Prozessen - gegen die Beklagte gemäß Art. 8 des Finanzvertrages idF vom 30«März 1955 (BGBl II, 301, 381) auf sie gemäß § 1542 RVO übergegangene Schadensersatzansprüche geltend* Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 2 757,90 DM nebst Zinsen sowie für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zu dem 31- August 1974, längstens jedoch bis zu dem Tode oder zur Wiederverheiratung der Witwe Z^| eine monatliche Rente von i30,90 DM und für die Zeit ab 1. Oktober 1957 bis 31- Oktober 1958 einen weiteren Rentenbetrag von monatlich 50 DB zu zahlen. Außerdem hat sie gebeten, die Verpflichtung der Beklagten fest-zusteilen, der Klägerin etwaige weitere Aufv/endungen für die Witwe Z|0l und die Waise Kurt ZfpPim Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Verletzten zu ersetzen. Das Landgericht hat durch rechtskräftig gewordenes Teil-und Grundurteil unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, "soweit er sich im Rahmen der Hälfte des nach § 10 Abs.2 StVG in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen des Bauunternehmers hält1', und hat ferner festgestellt, ’’daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Aufwendungen su erstatten, welche sie auf Grund des tödlichen Unfalls des Bauunternehmers Zf^ an dessen Hinterbliebene noch zu leisten hat, soweit sich die Aufwendungen im Rahmen der Hälfte des nach § 10 Abs.2 StVG in Betracht kommenden Schadens der Hinterbiiebenen haltentr. Ih dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin zunächst wiederum Zahlung eines bestimmten Betrages sowie einer laufenden Rente beantragt, jedoch später folgenden Antrag gestellt: festzustellen, daß. die Beklagte - vorbehaltlich einer Herabsetzung der Ansprüche der Klägerin gemäß § 12 II StVG - verpflichtet ist, an sie a) 2 812,80 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, b) ab 1. April 1958 bis 31* August 1974 monatlich 125 DM im voraus zu zahlen. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat der Klagänderung widersprochen und die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gerügt mit dem Hinweis, der Klägerir fehle ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung, da sie auf Leistung klagen könne. Sie hat sich auch gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gewandt und ferner darauf hingewiesen, daß die Summe der Ansprüche sämtlicher Gläubiger aus dem Unfall die Höchstgrenze der Haftung nach § 12 Abs.l StVG übersteige und deshalb eine anteilmäßige Herabsetzung nach § 12 Abs .2 StVG erfolgen müsse. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag mit einer hier nicht interessierenden geringen Abweichung entsprochen. Das Oberlandesgericht hat jedoch "die bezifferte Peststellungsklage" als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtcne Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Die gegen das am 26* November 1959 verkündete Berufungsurteil am 17* Mai I960 eingelegte und begründete Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsurteil bei Einlegung der Revision noch nicht in vollständiger Porm Vorgelegen habe und der Klägerin noch nicht bekanntgegeben gewesen sei. Biese Rüge ist begründet. Y/ie sich aus den Akten ergibt, ist das Berufungsurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen erst am 18.Mai I960 der Geschäftsstelle übergeben und am 19*Mai I960 an die Parteivertreter abgesandt worden. Die Parteien haben mithin von dem vollständigen Urteil erst Kenntnis erhalten, als mehr als fünf Monate seit der Urteilsverkündung verstrichen waren und die Revisionsfrist gemäß § 552 ZPO bereits seit etwa drei Wochen zu laufen begonnen hatte. Angesichts dessen weist das Berufungsurteil den in § 551 Nr.7 ZPO gekennzeichneten Verfahrensmangel auf, wie der erkennende Senat bereits in seinem in BGHZ 7, 155 veröffentlichten Urteil entschieden hat. Von dieser - auch vom IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10.März 1956 IV ZR 268/55 (- LM Nr.3 zu § 551 Nr.7 ZPO) gebilligten - Rechtsauffassung abzugehen, besteht kein Anlaß. Wegen des mithin hier gegebenen sog. unbedingten Revisionsgrundes ist das Berufungsurteil bei der Gestaltung des vorliegenden Palles ohne weitere Nachprüfung gemäß §§ 564, 565 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück'zuverv/eisen. Die Entscheidung des I. Zivilsenats vom 4- Juli 1961 - I ZR 102/59 (= NJW 1961, 1815) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. II. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht v/eiat der Senat aus Zweckmäßigkeitsgründen bereits jetzt darauf hin, daß gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein rechtliches Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung sei zu verneinen, Bedenken bestehen. Wenn das Berufungsgericht meint, das Feststellungsinteresse der Klägerin fehle, weil sie Leistungsklage erheben könne und einer der AuBnahmefälle nicht gegeben sei, in denen trotz Möglichkeit der Leistungsklage eine Feststellungsklage für zulässig erachtet werden müsse, so wird es damit den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht: Zur endgültigen Entscheidung über die geltend gemachten Ersatzansprüche der Klägerin muß über drei Fragenkomplexe befunden werden: Zunächst geht es um die Frage des grundsätzlichen Umfanges der Haftung der Beklagten auf Grund des Unfalls unter Berücksichtigung der ursächlich gev/ordenen Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge und des mitursächlichen Mitverschuldens des FKW-Fahrers. Danach ist die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Ansprüche der Hinterbliebenen des getöteten Bauunternehmers Zinn auf die Klägerin übergegangen sind, eine Frage, deren Beantwortung im wesentlichen von den - unter den Parteien lebhaft umstrittenen - Einkommensverhältnissen des Getöteten abhängt. Schließlich bleibt zu entscheiden, welcher Kürzung gegebenenfalls die auf. die Klägerin übergegangenen Ansprüche im Rahmen des § 12 Abs.2 StVG unterliegen. Der erste Fragenkomplex (Umfang der grundsätzlichen Haftung der Beklagten) hat hier durch das rechtskräftig gewordene landgerichtliche Grundurteil bereits seine Erledigung gefunden. Een zweiten Fragenkomplex (Umfang der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche) will die Klägerin durch ihren Feststellungsantrag erledigt wissen und dabei die dritte Frage (Beschränkung der Ansprüche im Hahmen des § 12 Abs.2 StVG) zunächst offen lassen. Eas Berufungsgericht hält dieses prozessuale. Vorgehen für unzulässig und führt dazu aus: Eas erstrebte bezifferte Feststellungsurteil, das den Rechtsstreit ohne die Feststellung der in § 12 StVG geforderten Relation beenden würde, würde keiner der Parteien nützen, so daß die begehrte Feststellung nicht dem Erfordernis einer baldigen und prozeßökonomischen Erledigung des Rechtsstreits im Interesse der Parteien entspreche. Im Gegensatz zu dieser Auffassung des Berufungsgerichts muß aber das prozessuale Vorgehen der Klägerin als sachgerecht und der Feststellungsantrag gegenüber dem Leistungsantrag als prozessual zweckmäßiger erscheinen. Eas Berufungsgericht meint, bereits aus der Tatsache, daß die Klägerin zunächst Leistungsklage erhoben und noch nach dem Grundurteil aufrecht erhalten habe, ergebe sich, daß hier die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage bestehe. Eabei wird übersehen, daß die Klägerin die Leistungsklage zunächst erhoben hat ohne Rücksicht auf die hier - möglicherweise - notv/endig werdende Beschränkung ihrer Ansprüche im Rahmen des § 12 Abs.2 StVG, und daß sie, nachdem die Beklagte erstmals nach Erlaß des Grundurteils auf die angesichts der weiteren aus dem Unfall gestellten Ansprüche notwendig werdende Beschränkung hingewiesen hatte, alsbald zu dem Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten "vorbehaltlich einer Herabsetzung der Ansprüche der Klägerin gemäß § 12 Abs.2 StVG" übergegangen ist. Ein die Herabsetzung gemäß § 12 Abs.2 StVG berücksichtigender Leistungsantrag ist mithin nicht gestellt gev/esen. Eas Berufungsgericht verkennt auch selbst nicht, daß eine Reduzierung der Ansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung der Be- Stimmung des § 12 Abs *2 StVG eine - eine besondere Beweisaufnahme erfordernde - Entscheidung über die in den vier Parallelprozessen von anderen Versiehe-rungsträgern und bei dem Unfall Verletzten geltend gemachten Ansprüche erforderlich macht. Eine solche Entscheidung aber würde für die Parallelprozesse selbst in keiner Weise bindend sein, so daß die Möglichkeit v/idersprechender Entscheidungen begründet würde. Es ist deshalb oinnvoller, prozeßwirtschaftlicher und der Gesamtbereinigung des Streitstoffes dienlicher, zunächst im Wege der von der Klägerin erbetenen Feststellung eine Entscheidung über den oben gekennzeichneten zr/eiten Fragenkomplex, nämlich über den Umfang der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche, herbeizuführen. Dabei ist gegenüber der Erwägung des Berufungsgerichts, daß mit einer solchen Entscheidung der Hechtsstreit noch nicht erledigt wäre und die Beklagte selbst bei Leistungsv/illen auf Grund des beantragten Feststellungsurteils noch nicht leisten könne, zu bemerken: Wenn mit der beantragten Feststellung der Streit der Parteien auch noch nicht endgültig beendet ist, so ist er doch durch Entscheidung über den Umfang der übergegangenen Ansprüche der Erledigung weitgehend nahegebracht, und es bleibt lediglich die Frage der Reduzierung dieser Ansprüche im Rahmen des § 12 Abs.2 StVG offen, eine Frage, die sich nach Abschluß der Parallelprozesse voraussichtlich ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Führung weiterer Prozesse lösen lassen wird. Vermieden aber wird im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits eine - voraussichtlich sehr umfangreiche, für die Entscheidung der Parallelprozesse jedoch völlig unmaßgebliche - Beweisaufnahme und Entscheidung über die Ansprüche der Hinterbliebenen der bei dem Unfall getöteten zweiten Person und der sonst Verletzten, sowie eine möglicherweise mit den Urteilen in den Parallelprozessen im Widerspruch stehende Entscheidung. Muß danach das von der Klägerin eingeschlagehe prozessuale i i —* Vorgehen im Wege des Peststellungsantrages angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits als der gegenüber dem Leistungsantrag einfachere und sachgerechtere Weg angesehen werden, dann werden gegen die Zulässigkeit des Peststellungsverfahrens berechtigte Bedenken nicht erhoben werden können (vgl. BGHZ 2, 250, 255 und insbesondere 17, 556, 558/59)« Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt zweckmäöigervveise dem Berufungsgericht Vorbehalten, das u.a. die Bestimmungen des § 7 GKG zu beachten haben wird. Dr. Geiger Br. Kraft Dr. Beyer Br.Hußla Gähtgens