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BGH · III ZR 118/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 118/58

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sie war insbesondere mit der ”Markträumung” in SQHHB und anderwärts in der Weise befaßt, daß ihr neben den normalen Zuweisungen jeweils das Vieh, zugeteilt wurde, welches von den anderen Abnehmern nicht aufgekauft wurde. Dieses Vieh wurde bei der Klägerin geschlachtet; das Fleisch wurde teils versandt, teils eingefroren und eingelagert, um in Zeiten, in welchen die Viehanlieferungen den Bedarf nicht deckten, zur Versorgung der Bevölkerung verwendet zu werden. Das Landwirtschaftsministerium war bereits Anfang September 1949 an das Finanzministerium mit dem Antrag herangetreten; für etwa 2.000 t eingelagerten Fleisches eine "Wertminderungsgarantie" bis zu dem Betrage von 600.000 DM zu übernehmen. Die Klägerin behauptet, über diese durch die Zahlungen gedeckten Beträge hinaus erhebliche weitere ungedeckte Verluste infolge der Einlagerung des Fleisches gehabt zu haben, die sich zusammensetzten einmal aus den Kosten der Einlagerung, nämlich aus Kühlhauskosten fur Einfrieren, Bin- und Auslagerung, lagermiete, Transportkosten und Verkaufsspesen, Zinsen für Kapitaldienst, sowie aus Wertminderung, die sich zusammensetze 'aus Gewichtsverlust bei Einfrieren und lagerung, Transportkosten und Preissenkungen, die eingetreten seien. IM bezifferten Gesamtbeträge hat die Klägerin mit der Klage einen Teilbetrag in Höhe von einer Million nebst 9 # Zinsen seit dem 1. Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie durch das beklagte land gezwungen worden sei, die Markträumung durchzuführen und die Einlagerung vorzunehmen. Sie folgert daraus, daß das beklagte land aus den verschiedensten Rechtsgründen verpflichtet sei, ihr die entstandenen Unkosten und Wertminderungen zu ersetzen. das die Klägerin eingelagert habe, sei eine Anweisung zur Einlagerung seitens der Beklagten niemals gegeben worden. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur insoweit, als die Klägerin eine angemessene Entschädigung für ihre Verluste verlangt, die entstanden sind vom Lande Württemberg-Baden aus Beständen anderer Länder übernommen oder ans Viehzuteilungen deiv^^kt gemein** schaft- Sf^HMHl'vieihgelagert wurde und1 am \ l: Oktober •194),9i in^utifchl^nd#|für die Klägerin lagerte, 1) Soweit die Klägerin vom beklagten Land Ersatz der ihr aus der Vorratshaltung von Fleisch entstandenen Unkosten (Kühlhauskosten für Einfrieren, Ein-und Auslagerung, Lagermiete, Transportkosten und Verkaufsspesen, Zinsen für Kapitaldienst, sowie Gewichtsverlust bei Einfrieren und Lagerung) fordert, wird sie mit der Klage abgewiesen. Die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Mind ererlös infolge der Preissenkung für weitere, von der Klägeriia in der Zeit vom Io Oktober 1949 bis 51» Dezember 1949 vorgenommene Einlagerungen hat das Berufungsgericht dem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, soweit sie im Berufungsrechtszug abgewiesen worden sind. Sie hat endlich bestimmt, für den Pall, daß der eine oder andere Posten nicht in vollem Umfange zuerkannt werden sollte, werde die Differenz zwischen der eingeklagten Teilforderung und dem Gesamtteilbetrag bis zu einer Million über den vorstehend ge- ) forderten Betrag des etwa nicht zu kürzenden Postens bis zu dem Gesamtbetrag von einer Million erhöht. Denn soweit die anderen Schadenbeträge vom Berufungsgericht für unbegründet angesehen werden, rückt nach den Aufgliederungserklärungen der Klägerin der Schadensbetrag, über den noch nicht entschieden werden kann, der also möglicherweise zuzusprechen ist, bis zu seiner vollen angeblichen Höhe an die Stelle der nach Ansicht des Berufungsgerichts unbegründeten Schadensbeträge. dem Mindererlös infolge Preissenkung für weitere, von der Klägerin in der Zeit -vom 1. Jedoch kann auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe Klarheit darüber nicht gewonnen werden, in welcher ziffernmäßigen Höhe das Berufungsgericht in seinem Urteil die Klage abgewiesen hat. Das beruht einmal darauf, daß das Berufungsgericht sich mit der Abweisung von Klagegründen begnügt hat, ohne Ausführungen darüber zu machen, in welcher Höhe die der Entscheidung noch vorbehaltene Klageforderung an die Stelle der als unbegründet angesehenen Ansprüche nach der Aufgliederungserklärung der Klägerin rückt. Hinzu kommt, daß die Erklärungen der Parteien darüber, auf welche Schadensposten die von dem beklagten Land unstreitig geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, auseinandergehen. Unter diesen Umständen mußte das angefocJhtene Urteil auf die Revisionen beider Parteien bereits wegen Unklarheit darüber, in welcher Höhe entschieden ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß in eine Sachprüfung einzutreten war*

LandFleischHöheEinlagerungbeklagenBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2384 042
III ZR 118/58
Verkündet
 am 18. September 1959 Qmp, Justiz-Assistent als Ufkundsbeamter der Ges chäf t s s t e 11 e
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Karl	&	Sohn	K.G«	SflHV»
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Karl Him,
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,'
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1959 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof. Lr. Geiger sowie der Bundesrichter Lr. Pagendarm, Lr. Weberf Lr. Kreft und Lr. Hußla
 für Recht erkannt*
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 21. Mai 1958 aufgehoben.
Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
  ,
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Vieh- und Fleischhandelsfirma. Sie war insbesondere mit der ”Markträumung” in SQHHB und anderwärts in der Weise befaßt, daß ihr neben den normalen Zuweisungen jeweils das Vieh, zugeteilt wurde, welches von den anderen Abnehmern nicht aufgekauft wurde. Dieses Vieh wurde bei der Klägerin geschlachtet; das Fleisch wurde teils versandt, teils eingefroren und eingelagert, um in Zeiten, in welchen die Viehanlieferungen den Bedarf nicht deckten, zur Versorgung der Bevölkerung verwendet zu werden.
In einem an das Landwirtschaftsministerium gerichteten Schreiben vom 20. Juni 1948 schrieb die Klägerin hierüber?
MWie Ihnen bekannt ist, haben wir auf eigene Rechnung und eigenes Risiko sehr große Mengen Gefrierfleisch, bis zu 1.000 Tonnen und darüber, in den Gefrierhäusern zur Vorrathaltung eingelagert-.
Durch diese Einlagerung sind uns entstanden:
1.	) Einlagerungskosten
2.	) Lagerkosten 3*) Zinsverluste
4 •) Gewichtsschwund ’
5.) Auslagerungs- und Verkaufsspesen.
Von einer Berechnung dieser Unkosten haben wir bis jetzt dem Land Württemberg gegenüber Abstand genommene
 In dem Brief bat die Klägerin das Landwirtschaftsministerium
 ferner unter Schilderung ihrer Lage, Ähre Firma
'»auch künftig hier am SflHHHper Markt als alleinige Versandschlächterei weiterhin einzusetzen”,
und schloß
"Wie aus Vorstehendem hervorgeht, hat unsere Firma nicht bloß den rechtlichen, sondern auch den moralischen Anspruch, die Bitte der Alleinberechtigung von Versandschlachtungen äußern zu dürfen”.
vV
Unter dem 17* Dezember 1948 wurde beim Landwirtschaftsministerium ein an die Klägerin adressiertes Schreiben verfaßt, in dem es hieß:	'	'
"Wie mit Ihnen bereits mündlich vereinbart wurde, erfolgt die Vorratshaltung an Fleisch im Auftrag des Landwirtschaftsministeriums. Die Kosten für die Vorratshaltung gehen ausschließlich zu Ihren Lasten, so daß bei künftigen Auslagerungen keinerlei Ansprüche an das Ministerium gestellt werden können. Das Verfügungsrecht liegt ausschließlich beim Landwirtschaftsministerium Württemberg-Baden; insbesondere ist auch eine Auswechslung des zugeteilten Viehs oder Fleisches untersagt.
Sofern Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind’, werden Sie gebeten, dies bis spätestens 31« Dezember 1948 dem Landwirtschaftsministerium mitzuteilen".
Unter den Parteien ist streitig, ob die Klägerin dieses Schreiben erhalten hat..
Die Klägerin besorgte die "Mär-kträumung" weiter und lagerte das so gewonnene Fleisch in Gefrierhäusern ein. Im Sommer 1949 fand zwischen dem Sachbearbeiter P^BB des Landwirt Schafts-
4
ministeriums und Karl	der	Klägerin	in	eine
 Besprechung statt, in welcher es auch um die weitere Vorrats-haltung durch die iQägerin ging. Der Inhal t der Vereinbarung ist im einzelnen streitig. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob von einer auf 1.000 t beschränkten "Landesreserve" an Fleisch die Rede war.
Das Landwirtschaftsministerium war bereits Anfang September 1949 an das Finanzministerium mit dem Antrag herangetreten; für etwa 2.000 t eingelagerten Fleisches eine "Wertminderungsgarantie" bis zu dem Betrage von 600.000 DM zu übernehmen. Die Garantie wurde - beschränkt auf Verluste durch Preisrückgang aber ausschließlich Nebenkosten und entgangenem Gewinn - vom beklagten Lande übernommen.
Da entgegen der Annahme der zuständigen Stellen im Frühjahr
1950	keine Verknappung in der Versorgung mit Fleisch, eintrat, und das anfallende Frischfleisch zur Versorgung ausreichte, wurde das Gefrierfleisch schwer verkäuflich. Die Klägerin setzte das .bei ihr eingelagerte Gefrierfleisch in den Jahren 1950 und
1951	zu Preisen ab, welche unter denjenigen Festpreisen lagen, die für Gefrierfleisch früher galten.
Die Klägerin erhielt aus der sogenannten "Wertminderungsga-rantie*1 insgesamt 350.770,31 DM. Außerdem erhielt sie aus Mitteln, welche dem beklagten lande aus dem Aufkommen auf Grund des Gesetzes vom 3« November 1948 (WiGBl‘1948, 117) zugeflossen waren, weitere 83*589 DM ausgezahlt.
Die Klägerin behauptet, über diese durch die Zahlungen gedeckten Beträge hinaus erhebliche weitere ungedeckte Verluste infolge der Einlagerung des Fleisches gehabt zu haben, die sich zusammensetzten einmal aus den Kosten der Einlagerung, nämlich aus Kühlhauskosten fur Einfrieren, Bin- und Auslagerung, lagermiete, Transportkosten und Verkaufsspesen, Zinsen für Kapitaldienst, sowie aus Wertminderung, die sich zusammensetze 'aus Gewichtsverlust bei Einfrieren und lagerung, Transportkosten und Preissenkungen, die eingetreten seien. Vonldenyj)?^! auf 1.606.402,49 IM bezifferten Gesamtbeträge hat die Klägerin mit der Klage einen Teilbetrag in Höhe von einer Million nebst 9 # Zinsen seit dem 1. Oktober 1951 geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie durch das beklagte land gezwungen worden sei, die Markträumung durchzuführen und die Einlagerung vorzunehmen. Sie folgert daraus, daß das beklagte land aus den verschiedensten Rechtsgründen verpflichtet sei, ihr die entstandenen Unkosten und Wertminderungen zu ersetzen.
 
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es bestreitet, hoheitliche Anordnungen in der Richtung erteilt zu haben, daß die Beklagte zur Markträumung oder zur Einlagerung verpflichtet sei» Vielmehr habe die Beklagte es freiwillig übernommen, das gewonnene Fleisch einzulagern. Sie habe sich selbst auch um die Markträumung bemüht. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die Klägerin die gesamten Unkosten der Einlagerung selbst zu tragen habe. In die sogenannte Landesreserve sei nur eine Menge von 1.00Ö t aus den Einlagerungen der Klägerin übernommen worden* Infolgedessen sei auch nur der bereits bezahlte Betrag aus der Wertminderungsgarantie geleistet worden. Hinsichtlich des Hammelfleisches und des aus der Schweiz importierten Ballenfleisches,
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das die Klägerin eingelagert habe, sei eine Anweisung zur Einlagerung seitens der Beklagten niemals gegeben worden. Infolgedessen fielen diese beiden Posten nicht unter die Wertminderungsgarantie.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch nur insoweit, als die Klägerin eine angemessene Entschädigung für ihre Verluste verlangt, die entstanden
 sind
a)	an Fleisch, das vor dem 1. Oktober 1949. vom Lande Württemberg-Baden aus Beständen anderer Länder übernommen oder ans Viehzuteilungen deiv^^kt gemein** schaft- Sf^HMHl'vieihgelagert wurde und1 am \ l: Oktober •194),9i in^utifchl^nd#|für die Klägerin lagerte,
b)	an Rindfleisch aus Viehzuteilungen der Marktgemeinschaft	das in der Zeit vom 1 • Oktober
1949 bis 51• Dezember 1949 eingelagert wurde.
Die Klägerin erstrebte mit der von ihr eingelegten Berufung die Beseitigung der vom Landgericht für richtig gehaltenen Besßhräp^ungen ihrer Ansprüche. Das beklagte Land begehrte dagegen die Abweisung der Klägerin vollem Umfang« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die
 
Berufung des beklagten Landes hat es das angefochtene land-gerichtliche Urteil dahin, teilweise abgeänderts
1)	Soweit die Klägerin vom beklagten Land Ersatz der ihr aus der Vorratshaltung von Fleisch entstandenen Unkosten (Kühlhauskosten für Einfrieren, Ein-und Auslagerung, Lagermiete, Transportkosten
 und Verkaufsspesen, Zinsen für Kapitaldienst, sowie Gewichtsverlust bei Einfrieren und Lagerung) fordert, wird sie mit der Klage abgewiesen.
2)	Die Klage wird ferner abgewiesen, soweit die Klägerin Ersatz von Mindererlös infolge Preissenkung für folgende Posten eingelagerten Fleisches verlangt!
Hammelfleischlagerung Ende 194-9, Einlagerung des aus der Schweiz Ende 1949 und Anfang 1950 eingeführten Ball.enfleisch.es.
Die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Mind ererlös infolge der Preissenkung für weitere, von der Klägeriia in der Zeit vom Io Oktober 1949 bis 51» Dezember 1949 vorgenommene Einlagerungen hat das Berufungsgericht dem Schlußurteil Vorbehalten.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, soweit sie im Berufungsrechtszug abgewiesen worden sind. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s cheidungsgründ e z
Die im Tatbestand wiedergegebene Fassung des entscheidenden Teiles des Urteils ist mindestens im vorliegenden Falle unzulässig. Die Klägerin hat nämlich von ihrem zuletzt im Schriftsatz vom 20. Januar 1958 S. 15 mit DM 1.275.051,35 bezifferten angeblichen Gesamtschaden nur einen Teilbetrag von einer Million DM eingeklagt; sie hat auf S. 16 jenes Schriftsatzes diesen Teilbetrag dahin aufgegliedert, daß verlangt Werdens
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a)	von Schaden für Mind er erlös (Wertminderung einschl. Gewichtsverlust für Einfrieren und Lagerung) in Höhe von angeblich 694.291*15 M
nur	544.520,—	DM
b)	von Schaden für Kühlhauskosten,
 für Einfrieren, Einund Auslagerung, Lagermiete, Zinsen für Kapitaldienst in Höhe von angeblich 580.760,20 EM	nur	455.480,—	"
insgesamt	1.000.000,—	EM
Sie hat endlich bestimmt, für den Pall, daß der eine oder andere Posten nicht in vollem Umfange zuerkannt werden sollte, werde die Differenz zwischen der eingeklagten Teilforderung und dem Gesamtteilbetrag bis zu einer Million über den vorstehend ge- ) forderten Betrag des etwa nicht zu kürzenden Postens bis zu dem Gesamtbetrag von einer Million erhöht.
Im Blick auf die Geltendmachung von Teilbeträgen und die vorstehende Aufgliederung kann daher die Klage bis zur vollen Höhe des geltend gemachten Schadensbetrages nicht abgewiesen werden, der nach Ansicht des Berufungsgerichts zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch nicht entscheidungsreif war. Denn soweit die anderen Schadenbeträge vom Berufungsgericht für unbegründet angesehen werden, rückt nach den Aufgliederungserklärungen der Klägerin der Schadensbetrag, über den noch nicht entschieden werden kann, der also möglicherweise zuzusprechen ist, bis zu seiner vollen angeblichen Höhe an die Stelle der nach Ansicht des Berufungsgerichts unbegründeten Schadensbeträge.
Die Tenorierung des Berufungsgerichts erweckt aber den Anschein? die Klage sei bereits in Höhe Jener Schadensersatzbeträge, die vom Berufungsgericht für unbegründet angesehen werden, abgewiesen worden. Damit väre von dem allein eingeklagten
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Teilbetrag in Höhe von einer Million DM mehr abgewiesen, als mit Elicksicht auf das Nachrücken dqr in voller Höhe möglicherweise bestehenden angeblichen jchadensersatzbeträge "aus
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dem Mindererlös infolge Preissenkung für weitere, von der Klägerin in der Zeit -vom 1. Oktober bis 31* Dezember 1949 vorgenommenen Einlagerungen” gerechtfertigt sein könnte* .
Hach, ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist -allerdings der Tenor an Hand der UrteilsgrUnde auszulegen*
Jedoch kann auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe Klarheit darüber nicht gewonnen werden, in welcher ziffernmäßigen Höhe das Berufungsgericht in seinem Urteil die Klage abgewiesen hat.
Das beruht einmal darauf, daß das Berufungsgericht sich mit der Abweisung von Klagegründen begnügt hat, ohne Ausführungen darüber zu machen, in welcher Höhe die der Entscheidung noch vorbehaltene Klageforderung an die Stelle der als unbegründet angesehenen Ansprüche nach der Aufgliederungserklärung der Klägerin rückt. Bei den Erklärungen der Klägerin über die Aufgliederung der einzelnen Klageposten ergibt sich nicht ohne weiteres Klarheit darüber, wie hoch jeder einzelne Klageposten von der Klägerin geltend gemacht worden ist. Zur Ermittlung bedürfte es vielmehr erst umfangreichen Rechenwerks unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufgliederungs- und Schadensberechnungserklärungen der Klägerin^ vor allem der Angaben auf S* 16 des Schriftsatzes vom 20* Januar 1958 und auf S. 13 des Schriftsatzes vom 8. April 1958. Ein Urteil, das nicht einmal aus den Urteilsgründen, sondern erst nach Anstellung umfangreicher Berechnungen erkennen läßt, in welcher Höhe entschieden wird, genügt nicht den zu stellenden Anforderungen über Klarheit und Bestimmtheit*
Hinzu kommt, daß die Erklärungen der Parteien darüber, auf welche Schadensposten die von dem beklagten Land unstreitig geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, auseinandergehen. Dadurch wird die Unklarheit darüber, wie weit das Berufungsgericht über die bezifferten Ansprüche bereits entschieden hat, noch vermehrt.
 
Unter diesen Umständen mußte das angefocJhtene Urteil auf die Revisionen beider Parteien bereits wegen Unklarheit darüber, in welcher Höhe entschieden ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß in eine Sachprüfung einzutreten war*
Br. Geiger Dr. Pagendarm Br. Weber Dr. Kreft	Br*	Hußla