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BGH · III ZR 118/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 118/57

seuges und ‘wird dieses Fahrzeug .dabei infolge einer besonderen Gefahr beschädigt, die mit der geforderten Leistung notwendigerweise verbunden war, dann muß die Gemeinde eine billige Entschädigung nach Ent e ignungsgrund Sätzen-demjenigen Betroffenen leisten, der" von anderer Seite einen Ersatz nicht zu erlangen, vermag. Die Naturaldienste, zu denen eine Gemeinde ihre Gemeindemit-glieder heranziehen darf, können bei Kraftfahrzeughaltern auch in der Gestellung von Kraftfahrzeugen bestehen».; :/v/Die Revision der Beklagten gegen das ürfeil des / Im Juni 1955 forderte der Bürgermeister der 'beklagten Gemeinde den Kläger auf ;;:: sich; im .Kähmen; der gemeindlichen t;:/ Hand“ und Spanndienste für.: einige Tage mit seinem Trecker nebst Anhänger zur Abfuhr von Steinen aus einem Steinbruch; für No t s tand s arb ei ten zu r Ve r fügun g zu st eil eh» Am ' 9 ° Juni :; 1953 fuhr.der Kläger mit 2 von der Gemeinde gestellten Arbeitern in den Steinbruch»'Der Steinbruchbesitzer W , 1 i; bei dem sie vorbeikaraen, gab ihnen einen Hemmschuh mit :;;; ; . weil..'der'Kläger, mit dem beladenen Lastzug bei der fahrt aus‘dem Steinbruch ein Gefälle,von 27 >S zu überwinden hatte; er erklärte atich die Benutzung des Hemmschuhs, da;insowci v/eder der'Kläger noch die beiden Arbeiter Erfahrung be-;. Nach der Be-f ladung; des 2a.hrzeugs legten die Arbeiter ’den Hemmschuh falsch unter die Bäder; der Kläger kümmerte sich nicht : . ■ mager konnte den Anhänger durch Bremsen des Treckers nicht halten« Er versuchte, ihn in flacheres Gelände Zit, lenken, doch überschlug sich das Pahrzeug dabei» Der Kläger erlitt Er hat mit _ der : Klage Ent s chad igung für Verdi en s t au s f a 1.1, He i lun gskö st en h, E und - in Höhe von 1 .228,90 BM für Sachschäden begehrtW'.yEE :pie Bold.agte hält sich zur Ersatzleistung nicht für verpflichtet und hat Abweisung-;der.' meint1 durch den Eintritt, der Sozialversicherung seien alle Ansprüche; auch die für Sachschäden ausgeschlossen; sie hafte auch deshalb nicht, weil den Kläger das alleinige Verschulden am bhfail treffe, V ■ vlhi'p i Sachschäden dem Grund e r, nach für g er ec htf ert igt;: erklärt f lei; und die: Klage., im übrigen abgewiesen, Auf/ydie; Berufung hatv:: das Ob erlarid esgericht den Anspruch auf Brsät f d er Sa dischä den dem Grunde; nach nur : zür;Hälfte für gerechtf ertigt 'el-l Klärte;Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten., Die Verfahrensrügen der Beklagten sind unbegründet, wie die Revision meint; denn die Parteien konnten' jederzeitg ff auf die Vernehmung oder Protokollierung ganz verzichten; auch darf ein Berufungsgericht überhaupt von der Protokollierung ab sehen (§ ;1 6.1 ZPO).»: 2) Pie Revision trägt weiter vor,": den '.TatbestandIseiyfh; aktenwidrig,> soweit er davon ausgehe, daß sowohl W als auch die Gemeinde ge einen Steinbruch hätten» Pie A3ctenwid2-igkeit einer Feststellung ist''kein "Revisionsgründ; ..denn das Berufungsgericht trifft seine Feststellung nicht auf Grund der Akten, sondern auf Grund: der mündlichen Verhandlung. Auch in der Sache ist die Revision -^ jedenfalls im/:,. von Sachschäden "durch die .Best ämiui^en der Reichsversicherungsordnung';nicht ausgeschlossen ist» Denn der Ausschluß.einer Haftung, der Unternehmer nach § 898 (HVO. Trecker, des Klägers unter -(Hinweis auf dessen Pflicht zur Leistung von "Hand- und 1 Spanndiensten" angefördert, Maßgeblich war (damals §_-:--ö8p((((;(( ; des ' Preußischen Kommunalabgabehgesetzes vom 1 4. t er "Hat uraldienst e " (deren Eigenart .(das; Ges et z durch;; den;;; ■KlaimuerZusauz "Haftet- /und: Spanndienste" verdeutlicht, auch, die/Gestellung, von Kraftfahrzeugen, die statt der früher üblichen Gespanne"verwendet werden (vgl» OVG Koblenz .19 325)~ .Oie Verfügung .des Bürgermeisters ist deshalb nicht zu beanstanden» Ob -sie: auch auf das Reichsleistungsgesetz vom 1» September: 19 2.9'/hätte gestützt werden konnenj -kann"; unentschieden bleiben... vom; Kläger geforderten Art sind .3 ; unentgeltlich zu erbringen» Sie treffen alle Pflichtigen in gleicher Weise .V Pie durch die;Heranziehung:des/Gemein-debürger s begründ et e öff ent 11 ch-r echt liehe last erfüllt : den Tatbestand ».einer. die herangezogen werden, in gleicher Weise belastet» Ein;Vermögensopfer, das darüber hinausgeht, kann den einen un- \ gleich gegenüber den übrigen treffen» In Ausnahmefällen . i bürger /hoheitlich zu den Dienstleistungen, die der Erfüllung einer gemeindeeigenen;Aufgabe dienen, herangezogen hat, hat für den Vermögensschaden eine angemessene Ent- zählen Hier hat der, Kläger bei Erfüllung seiner öffentlich- " rechtlichen Dienstleistung, ein' besonderes., anderen nicht: su'g emut et e 3 Opfer im>Inter esse der Allgemeinheit erbrachts ■ .t ;1J S e in Kraft wag en wur d c s chw e r , b es e had igt; ivon; and eher' Se it es als der Gemeinde vermag - er Ersatz nicht zu erlangen» Den ; 11: Schaden hat er gerade infolge einer besonderen Gefahr er- 171 litten; die nit der verlangten Dienstleistung bei ihrer ; , Eigenart notwendigerweioe verbunden, war > Der Transport li'-1; 1c eines mit St einen schwer- beladenen Anhängers nn ttels eines Treckers in einem Steinbruch über lein Gefalle von 21:::^ 1 l- t bringt stete erhebliche Gefahren mit Sichi: Bei diesem Schaden handclt es sich als0 nicht um ein zufällig and gelegent- 1 iich.her der hoheitlich;geforderten Leistung sich ergebende; den Kläger ungleich treffende Schadensfolgef für die. die infolge oder gelegentlich der Leistung löhne grobes Verschulden des Geschädiigt en entstanden und für die Brautz von anderer Stelle nicht zu erlangen|wardl-:: Ähnliches gilt jetzt nach §§ 22 ff des Bundcslcistungsgo- . hier keiner Entscheidung, wie; weitudasi' -mitwirkende Verschulden des Geschädigten bei der Bemessung ; der EnteignungsentSchädigung zu beachten ist: denn ein .Rechtsfehler zu dem .'.Nachteil'- der Reyisionsklägerin liegt darin nicht o: laß das Oberlandesgericht nine der Beklagten gün-sxigere Schadensteilung:vorgenommen hättewenn es statt von einer. Haftung.der Gemeinde nach § 859 BGB von einer Haf-tung aiLf, Enteignungsentschädigung ausgegangen wäre, ist ;aus- ). Die Revision miß daher mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurücicgewiesen ■werden«-; ■'

Zitierte Normen: § 1 ZPO § 859 BGB
SachschadenGrundBürgermeisterLeistungZPOKlägerGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; .-ja l/fl'.'
Amtliche Sammlung.; - jalr-.;
Verwaltungsrecht - Allgemeines (Allgemeines Enteignungsrecht)
Verlangt; eine Gemeinde zur Erfüllung einer Öffentlich-recht-; liehen Ifaturalleistungspf lieht den Einsatz', eines' Kraft fahr- •... seuges und ‘wird dieses Fahrzeug .dabei infolge einer besonderen Gefahr beschädigt, die mit der geforderten Leistung notwendigerweise verbunden war, dann muß die Gemeinde eine billige Entschädigung nach Ent e ignungsgrund Sätzen-demjenigen Betroffenen leisten, der" von anderer Seite einen Ersatz nicht zu erlangen, vermag.	.
BrKommunal-abg3.ben.G v» 14-0- Juli 1393, GS 15.2 § «8 ^Ar;
Die Naturaldienste, zu denen eine Gemeinde ihre Gemeindemit-glieder heranziehen darf, können bei Kraftfahrzeughaltern auch in der Gestellung von Kraftfahrzeugen bestehen».; ;
BGH, Urt =, vI 10 o November 1958 - III ZR 118/57 OLG Oldenburg
LG Osnabrück
11.1 ZR. 116/57
/Verkündet ;
aa 10,; Ioy, 1958	f: Uvru; ^
Scheiblr Hilfsarbeiter im. mittleren Justizdienst
 als Urkunclsbeamier der	/•	t/fua//.
'Geschäftsstelle..	/nl
 Inn ' H a n e n :d e s ; V /o 1 k e s /.
/In dem Rechtsstreit1
/ der Gemeinde 1	-$	/	vertreten	durch	dein1	?erv/al
. turg saus schuß der Gemeinde,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägeri'n,..
- Prozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt Dri '	—:f
vg	gegen f
•v eien Landwirt/K.	,	Kj	,	M<	,	Kreis	B.
Kläger, Berufungsbeklagten und;' Revisionsheklagten, ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt /Prof .Br/-
1 hat der: IIIoli:Ziviiseimt;;'des'-3undesgerichtshöf,s//pth:.a'i'', v auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1958
unter ,Mi twirkung: :d es, Senatspräsident eh. Pr of. /Br / Geiger sov/ie der Bund es rieht er Br.vPagendarm, Br» /Arndt/ ///.
Ir. Wolany und Br. Beyer;	,r:ua	-/-vr'’/^
für Recht erkannti
:■ ’ ' "/
:/v/Die Revision der Beklagten gegen das ürfeil des /
1 v Zivilsenats . desuOberlandesgerichts; in Oldenburg / vom 22. Marz?1957 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu
/ tragen. '	■	■	//./
Von Rechts wegen -'; /■■■/:ru/'/'/	-
Tat Destand:
Im Juni 1955 forderte der Bürgermeister der 'beklagten Gemeinde den Kläger auf ;;:: sich; im .Kähmen; der gemeindlichen t;:/ Hand“ und Spanndienste für.: einige Tage mit seinem Trecker nebst Anhänger zur Abfuhr von Steinen aus einem Steinbruch; für No t s tand s arb ei ten zu r Ve r fügun g zu st eil eh» Am ' 9 ° Juni :; 1953 fuhr.der Kläger mit 2 von der Gemeinde gestellten Arbeitern in den Steinbruch»'Der Steinbruchbesitzer W , 1 i; bei dem sie vorbeikaraen, gab ihnen einen Hemmschuh mit :;;; ; . 1 Keite.j weil..'der'Kläger, mit dem beladenen Lastzug bei der fahrt aus‘dem Steinbruch ein Gefälle,von 27 >S zu überwinden
 hatte; er erklärte atich die Benutzung des Hemmschuhs, da;insowci v/eder der'Kläger noch die beiden Arbeiter Erfahrung be-;. saßen» Der Kläger blieb während der Belehrung auf dem.
Hocker sitzen und: verstandvsie nicht völlig». Nach der Be-f ladung; des 2a.hrzeugs legten die Arbeiter ’den Hemmschuh falsch unter die Bäder; der Kläger kümmerte sich nicht : .
darum» Die Kette des Hemmschuhs riß nach kurzer Bahrt . Der ; ;
■ mager konnte den Anhänger durch Bremsen des Treckers nicht halten« Er versuchte, ihn in flacheres Gelände Zit, lenken, doch überschlug sich das Pahrzeug dabei» Der Kläger erlitt
•• a
Verletzungen; am Treckerzug entstanden Sachschäden. Der Gemeindeunfallversicherungsverband in Hannover hat -den-ü.
; Unfall inzwischen als Betriebsunfall, anerkannt ünd bereits;;;;
. Leistungen erbracht.	"
Der Kläger- verlangt von der BeklagtentweiterevEntschä- ;. digung aus dem Gesichtspunkt derAufopferung und:der Amts-E Pflichtsverletzung.. Br meint insbesondere, .die- Gemeinde ;habe. die ihm gegenüber obliegenden Amtspflicht en. zur - Belehrung, ;; Sicherung und Beaufsichtigung verletzt. Er hat mit _ der : Klage Ent s chad igung für Verdi en s t au s f a 1.1, He i lun gskö st en h, E und - in Höhe von 1 .228,90 BM für Sachschäden begehrtW'.yEE
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:pie Bold.agte hält sich zur Ersatzleistung nicht für verpflichtet und hat Abweisung-;der.' Klage beantragt. Sie . meint1 durch den Eintritt, der Sozialversicherung seien alle Ansprüche; auch die für Sachschäden ausgeschlossen; sie hafte auch deshalb nicht, weil den Kläger das alleinige Verschulden am bhfail treffe, V ■	vlhi'p	i
las Landgerich;tyhat;:nur; den Anspruch.-auf/1'Erszt2.:Mef£0^ Sachschäden dem Grund e r, nach für g er ec htf ert igt;: erklärt f lei; und die: Klage., im übrigen abgewiesen, Auf/ydie; Berufung hatv:: das Ob erlarid esgericht den Anspruch auf Brsät f d er Sa dischä den dem Grunde; nach nur : zür;Hälfte für gerechtf ertigt 'el-l Klärte;Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten., mit der/ßie die volle Klageabweisurg begehrt. Per Kläger bittet um Zurückweisung des-'Rechtsmittels v /./’fff:-vi'l
ff Entseheidungsgründeff
 Afi	A:,	d”-
*. Das Berufungsgericht';’hätfäüsgeführt/s' Die Vorschrift f. des § 898 RVÖ schließe Ersatzansprüche/wegen Sachschäden 'nicht aus:? f De i/Burge.rmöist e h habe ,bei1.Ausübung/Öffehtii- ../ . eher Gewalt/ Amt spflicht en; gegenüb er, dem: Kläger ...verletzt;. er^hätte die Gefahr erkennen und Sicherungsmaßnahmen tref-fen müssen,.fenv Kläger treffe aber ein erhebliches Ivütver-ischuläenc / 1	-;ff /	;f/.^d-iff 1:-
/	/	f;/’/■,'fiiS; y f;ff|l/;;;;./i3f/■! y/i|Sf;/.;;;////;;;.-/f1/
Die Verfahrensrügen der Beklagten sind unbegründet,
1 1) .Die 'Revision rügt p. .daß das, Berufungsgericht. bei der..; Vernehmung von Zeugen es unterlassen-'habe, die Aussage
- 4;-
,7.er.lesen und genehmigen" zu lassen ( § 1 62 ZPO) y auch habe: Protokollführer sein Stenogramm, nicht Unterzeichner
0- O --	~	  0	;	.
■■(■§ 16? a ZPO), .
: piese Rügen sind unerheblich? we’il die Beklagte diese . Verfahrens!ehler nicht in.der nächsten mündlichen Verhand-lung gerügt hatte (§ 295 ZPO.) . Pie verletzten Verfahrensvorschriften sind nicht unverzichtbar (§295 Abs. 2 ZPO),	:
wie die Revision meint; denn die Parteien konnten' jederzeitg ff auf die Vernehmung oder Protokollierung ganz verzichten; auch darf ein Berufungsgericht überhaupt von der Protokollierung ab sehen (§ ;1 6.1 ZPO).»: Bann können die Parteien auch i auf die Einhaltung der 'vorerwähnten Vorschriften verzichten! 1 Bs bedarf deshalb keiner-Prüfung mehr, ob die Revision ausreichend dargetan•hat, daß das Urteil auf dies.en Ver- ■■■hg'” fahrensfehlern beruht»
2) Pie Revision trägt weiter vor,": den '.TatbestandIseiyfh; aktenwidrig,> soweit er davon ausgehe, daß sowohl W als auch die Gemeinde ge einen Steinbruch hätten»
Pie A3ctenwid2-igkeit einer Feststellung ist''kein "Revisionsgründ; ..denn das Berufungsgericht trifft seine Feststellung nicht auf Grund der Akten, sondern auf Grund: der mündlichen Verhandlung.	-	.	ig-ü
g-e"'.;	II,
Auch in der Sache ist die Revision -^ jedenfalls im/:,. Ergebnis-unbegründet.
, Zusustimiiien ist zunächst dem Oberlandesgericht darin,
 daßder ■'::Anspru:cHV:a'uf-.-;Srsatz. von Sachschäden "durch die .Best ämiui^en der Reichsversicherungsordnung';nicht ausgeschlossen ist» Denn der Ausschluß.einer Haftung, der Unternehmer nach § 898 (HVO. kann sinngemäß nur ;für solche Schadenloaerl; Sciiadensgruppen gelten?- die die R e i c h s v e r s i c h e r u n g s o r d nun g ulerhaupt regeln wi115 dazu:gehören"nur Personenschaden . (lachweise hei Geigel, 9» Aufl» So 524,und Wussow,6.oAufl =
; ;1Z- J 1;76) (	)	(	(h^
 ;((;(J hem Berufungsgericht ist ferner darin zuzusiinnen? daß :r der; Bürgermeister (be.i((;der ileistuhgsähf order ung^H t ät ig . geworden ist; und daß die dadurch ent st and enen 'Be(()|(
| Ziehungen' der Partei.en dem offentliehen’Recht angehörer . 'Jedoch kann;dahingestellt■bleiben5 oh der Bürgermeister (seine -Amt spf licht en ■ schuldhaft verletzt (hat; 'denh^
(Haftung der Gemeinde besteht im vorliegenden Pall auch ohne yerschulden aus. dem Gesichtspunkt (der" Pflicht:, zur Entschädigung (füreinen enteignend en Hi ngriff *	^(: ;(.(;(((-.
Her Bürgermeister hatte(den. Trecker, des Klägers unter -(Hinweis auf dessen Pflicht zur Leistung von "Hand- und 1 Spanndiensten" angefördert, Maßgeblich war (damals §_-:--ö8p((((;((
 ; des ' Preußischen Kommunalabgabehgesetzes vom 1 4. -Juli 1893 ( (GS(.452) o Hanach können d.ie. Gerneinden. c.ie Steherpflichti-(( gen;; b ur ch' Gern ei nd eb e s chluß zu .: 11 uheht g el 11 ic hen) Hat u ral- ( di ersten (Hand.- und Spanndiensten)" heran ziehen. Spann-.
) dienste sind Dienstleistungen5 die mittels einec"Gespannes!!
.. erbracht werden. Ent sprechend der- seil, d er Jahrhund ertwends t; eingetretenen Veränderungen in dor BewirtschafLung landwirtschaftlicher Betriebe - an die Stelle von. Gespannen .. mit Z ugt i er en ' s ind mehr und) mehr Wagen- und,Gerät e > (; die (von;
; Kraft fahr z eugen gezogen, werden., ■;( getreten - fällt heute uu-;. t er "Hat uraldienst e " (deren Eigenart .(das; Ges et z durch;; den;;;
 ■KlaimuerZusauz "Haftet- /und: Spanndienste" verdeutlicht, auch, die/Gestellung, von Kraftfahrzeugen, die statt der früher üblichen Gespanne"verwendet werden (vgl» OVG Koblenz .19 325)~ .Oie Verfügung .des Bürgermeisters ist deshalb nicht zu beanstanden» Ob -sie: auch auf das Reichsleistungsgesetz vom 1» September: 19 2.9'/hätte gestützt werden konnenj -kann"; unentschieden bleiben... s / b	■■	:'..x/v-	•/...
; Dienstleistungen':.der' vom; Kläger geforderten Art sind .3 ; unentgeltlich zu erbringen» Sie treffen alle Pflichtigen in gleicher Weise .V Pie durch die;Heranziehung:des/Gemein-debürger s begründ et e öff ent 11 ch-r echt liehe last erfüllt : den Tatbestand ».einer. "Ent eignüngÄ/ ebenso wenig wie/die Erhebung -einer bteuer: ■	.	;i	f
las Gesetz..;mutet aber;/erkennbar, dem Dienstleistungs-/pflichtigen. nur zu,, das unentgeltlich zu opfern, was an "Aufwendungen" mit solchen Dienstleistungen normalerweise verbunden:istx Arbeitszeit, normale Abnützung her/ange-ford erteil: Geräte und Werkzeuge, normaler.. Verschleiß an. Arbeitskleidung usw» Nur-.--in. diesem.'Umfanglsind alle,. die herangezogen werden, in gleicher Weise belastet» Ein;Vermögensopfer, das darüber hinausgeht, kann den einen un- \ gleich gegenüber den übrigen treffen» In Ausnahmefällen . .. dieser Art kann also ein der Enteignung entsprechender a ^Tatbestand liegen; d.$r» die Gemeinde, die^den Gemeinde-. i bürger /hoheitlich zu den Dienstleistungen, die der Erfüllung einer gemeindeeigenen;Aufgabe dienen, herangezogen hat, hat für den Vermögensschaden eine angemessene Ent-
-scnaaigung
 zu. zählen
 Hier hat der, Kläger bei Erfüllung seiner öffentlich- " rechtlichen Dienstleistung, ein' besonderes., anderen nicht:
su'g emut et e 3 Opfer im>Inter esse der Allgemeinheit erbrachts ■ .t ;1J S e in Kraft wag en wur d c s chw e r , b es e had igt; ivon; and eher' Se it es als der Gemeinde vermag - er Ersatz nicht zu erlangen» Den ; 11: Schaden hat er gerade infolge einer besonderen Gefahr er- 171 litten; die nit der verlangten Dienstleistung bei ihrer ;
, Eigenart notwendigerweioe verbunden, war > Der Transport li'-1; 1c eines mit St einen schwer- beladenen Anhängers nn ttels eines Treckers in einem Steinbruch über lein Gefalle von 21:::^ 1 l- t bringt stete erhebliche Gefahren mit Sichi: Bei diesem Schaden handclt es sich als0 nicht um ein zufällig and gelegent- 1 iich.her 'Dienstleistung leingetretenaslf Ereignis; 1.für solche; r;l;; zufälligen Folgen steht dem Betroffenen auch bei enteignenden Eingriffen regelmäßig kein Entschädigungsans pruch zu ,f:l i(BGHZ 12; 52/57}- Hier handelt es sich:vielmehr■um; eine'! aus der Eigenart. der hoheitlich;geforderten Leistung sich ergebende; den Kläger ungleich treffende Schadensfolgef für die. er nach 1 den' Grund sät zer, des Ent eignangsreeilt s einen Ausgleich verlangen kann,	V	...	'	/	'
1: l'Der : Gebetzgeber 1 si;e htlhucLI.Usonst für ähnliche Fälle eine angemessene 3Jn:cSchädigung .vors § 26 Abs* 3 des Reichslei- ' stuugsgosetzes gewährte eine Intschadigung filr Sachund PerGGne2ischäder,; außergewöhnliche Abnutzungen sowie,Verluste -und Eaftpflj.chtschaden; die infolge oder gelegentlich der Leistung löhne grobes Verschulden des Geschädiigt en entstanden und für die Brautz von anderer Stelle nicht zu erlangen|wardl-:: Ähnliches gilt jetzt nach §§ 22 ff des Bundcslcistungsgo- . .
■ s etzes v om'; 1;GOktober 19.5 6 (BGBlllI: 81.5) ;»1; § 1; 106 id err Er st enltld 1 Wasserverbändsdrdiiung^^.;voml3tl September;. 1 937 CIbG-Bl.5 1 .sieht ;:1bei::Berah^	Bekämpfung	;1vpnt;Dlnt7;
Hochwasser oder Sturmfluten einen Ersatz-nach Billigkeit ' für Schäden, vor, a.ie durch diese Leistungen;entsbehen.^
- Die ähnliche Bestimmung	;Zweiteni.Duid
 Verordnung zürn. FeuerlÖscJawesengesetz vom 9/ Oktober 1939 (KG-Bl I 2024) knüpft an die entsprechende Bestimmung desc _
70 des Pr =>Polizeiverwaltungsgesetzes und damit an eine;.
Gruppe besonders liegender Tatbestände an- Allen diesen Bestimmungen liegt der Grundgedanke zugrunde, der schon im Preußischen Allgemeinen landrecht , von 1794 in § 75 der 'Oyg-gp Einleitung^ seinen klassischen Ausdruck dahin gefunden hatte? "Dagegen ist der Staat denjenigen/ welcher.seine, besonderen Rechte und Vorteile dem hohle des gemeinen Y/e-■sens aufzuopfern genötigt ist, zu entschäd1 gen gehalten »"
Per Anspruch geht auf eine angemessene Entschädigung des erlittenen Substanzverlustes; er deckt sich.also hier 7.
■ mit dem geltend gemachten Sc had eno er sa i; zansprueh, Das Beru-f uugsgerichtihatdabei wegen eines mitwirkenden:: Verschuldens. des Klagers-,-.den Ersatzanspruch nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt:» Es.bedarf:: hier keiner Entscheidung, wie; weitudasi' -mitwirkende Verschulden des Geschädigten bei der Bemessung ; der EnteignungsentSchädigung zu beachten ist: denn ein .Rechtsfehler zu dem .'.Nachteil'- der Reyisionsklägerin liegt darin nicht o: laß das Oberlandesgericht nine der Beklagten gün-sxigere Schadensteilung:vorgenommen hättewenn es statt von einer. Haftung.der Gemeinde nach § 859 BGB von einer Haf-tung aiLf, Enteignungsentschädigung ausgegangen wäre, ist ;aus- ). geschlossen, wäil )be;i7'Sachsbhkden - wie im vorliegenden Fall - y’
die beiden Ansprüche erhebliche Verschiedenheiten;, die i in verschiedener.-Weise.' die Schadehsverteilung beeinflussen konntenh htieht aiifweisen.,:	;V---
Die Revision miß daher mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurücicgewiesen ■werden«-; ■'