Gesetz % RLG § 26 Rechtssätzs Der leistungspflichtige kann die Vergütung und • Entschädigung im Rahmen des § 26 RLG auch für die Zeit beanspruchen, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteiligen Lage trotz formeller Aufhebung der Inanspruchnahme in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt o Am 22s Mai 1945 nahm die beklagte Stadt diese Räume auf Reparaturwerkstätte für Büromaschihehp in Anspruch, deren fj|| Inhaber sich der Wahrheit zuwider als politisch Verfolgter'^’ ausgegeben hatte - Die für den Kläger bestimmte•Ausfertigung §.der Becrderungsverfügung' wurde der Ehefrau des Klägers, die :-kurz vor Kriegsende nach auswärts evakuiert war, gelegent- 1951 unrichtig erfolgt sei» Die Klageabweisung durch das Landgericht hinsichtlich des Schadens für die Jahre 1945 bis 1949 ist vom Kläger nicht angefechten. 1„ Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beorderungsverfügung der Beklagten vom 23» Mai 1945 rechtlich zulässig gewesen sei und somit ihr Erlass bereits objektiv eine Amtspflichtverletzung nicht darstelle, Wenn aber die Inanspruchnahme von 1945 rechtmässig gewesen und dementsprechend ihre im Jahre 1950 verfügte Aufhebung 'nicht aus Rechtsgründen Verhältnisse erfolgt Anerkennung könne auch trotz grundsätzlicher sei 2, Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, Beorderung der Räume des Klägers im Jahre 1945 sei rechtswidrig gewesen, so dass sich der Anspruch des Klägers bereits als Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff rechtfertige p Wenn aber die Verfügung vom 23- Mai 1945 widerrechtlich gewesen sei und zugleich eine Amtspflichtverletzung der Beam ten der Beklagten darstelle, habe auch eine Pflicht der Beklagten bestanden, sich im Jahre 1950 nicht mit der formelle' Aufhebung der Verfügung zu begnügen, sondern selbst für die Rückgabe der Räume an den Kläger Serge zu tragen. Verletzung etwa wegen schuldhafter Nichterfüllung eines so Polgenbeseitigungsanspruchs gegenüber dem Kläger - oder als Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff begründet ist; so dass es hierzu auch keines Eingehens auf die Angriffe der Revision im einzelnen bedarf; denn ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist bereits zu demindest in entsprechender Anwendung des § 26 Abs 3? 1, Entgegen der Ansicht der Revision ist fungsgericht davon auszugehen, dass die Beorde vom Mai 1945 eine wirksame*und' rechtmässige Inanspru nach dem Reichsleistungsgesetz darstellte Soweit die Revision meint,, dks Berufungsgericht habe den Begriff '’öffentlicher Notstand" verkannt, und seine Feststellungen reichten für die Annahme eines solchen nicht aus, im übrigen habe der Vorderrichter in diesem Zusammenhang auch eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Mannheim nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), sind diese Rügen unbegrün-d e t Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass im Mai 1945 die Verhältnisse in der vom Luftkrieg besonders schwer betroffenen Stadt iMHi gerade in Bezug auf Wohn-und Gewerberäume derart gewesen seien, dass auf diesem Gebiet ein öffentlicher Notstand als gegeben angenommen werden müssec Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 Hier und in dem weiteren Urteil des Senats vom 31., Januar 1952 (LM Nr 4 zu § 23 RLG) ist nur ausgeführt, dass die Annahme eines öffentlichen Notstandes mehr voraussetzt als eine allgemeine Verknappung an Waren oder Verbrauchsgütern., Zugleich ist hier darauf hingewiesen, dass grundsätzlich dann eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vorliegt, wenn es sich um Beseitigung! Die Feststellungen und Ausführungen des Vorderrichters, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse im Mai 1945 auf dem Gebiet der Wohn- und Gewerberäume einen Notstand herbeigeführt hätten, dessen Beseitigung im Interesse der Wiederherstellung eines erträglichen Funktionierens des öffentlichen Lebens notwendig gewesen sei, reichen aus, um die Inanspruchnahme vcn bisher tatsächlich unbenutzten gewerblichen Räumen für das Funktionieren des öffentlichen Lebens im Bereich der beklagten Stadt, wofür diese die Verantwortung trug, als eine Aufgabe im öffentlichen Interesse zu kennzeichnen,. in welchem Umfang die Firma & KflRRBHBHi tatsächlich geeignet erschien, zu dem Ingangsetzen des öffentlichen Lebens-in der besonders schwer beschädigten beklagten Stadt beizutragen, Damit geht aber die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) ins Leere, die Auskunft der Industriell und Handelskammer MMMMNtt. aus der sich angeblich ergebe.,W Wenn die Revision .darauf verweist, die Beschlagnahmeverfügung sei nach der Behauptung des Klägers ohne jede sachliche Prüfung durch die Beklagte erlassen und der Vorderrichter habe einen hierfür angebotenen Beweis nicht' erhoben (§ 286 ZPO)y so greift auch diese Rüge nicht durch. Die Erwägung der Revision, die Erfassung.der Räume des Klägers für einep Bäckereibetrieb habe angesichts der.Zerstörung mehrerer Bäckereien in dem fraglichen Bezirk der beklagten Stadt mehr im .öffentlichen Interesse gelegen, als Räume für eine bis dahin nicht bestehende Reparaturwerkstatt für Büromaschinen zu beschaffen, kann ebenfalls nicht dazu führen, die Beorderungsverfügung als unwirksam oder rechtswidrig anzusehen, Die Präge, ob und in welcher Weise die Verwaltungsbehörde einem allgemeinen Notstand begegnen will,*; gehört in das Gebiet der Ermessensentscheidungen der Behörde, die nachzuprüfen'dem ordentlichen Gericht grundsätzlich verwehrt isto Das gleiche gilt bei einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zwischen Beorderungv und dem zu behebenden Notstand (BGHZ 4, 10 /21/2A/; 4, 302 /308/309/)Auf jeden Pali ist hier ein. Auch der Anspruch aus § 26 RLG, der aus einem hoheitlichen Eingriff in die Privatrechtssphäre des Einzelnen herrührt, deh dieser dulden muss und gegen den er sich nicht schützen kann|i hat zu dem Ziel, dem Betroffenen einen wirklichen Ausgleich fürvJ den durch den Eingriff erlittenen Vermögensnachteil in dem ;|j gesetzlich bestimmten Rahmen des § 26 RLG zu gewähren (BGHZ 11? wenn der Leistungspflichtige auch für die Zeit die Vergütung und Entschädigung im Rahmen des § 26 RLG erhält, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lage trotz formeller Aufhebung der Inanspruchnahme in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt. wie wenn sie nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wären, hat - selbst wenn die Beorderung rechtlich unwirksam war - dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie 'Im Falle einer, .wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu entrichten wäre, Auch hier sind also die tatsächlichen Folgen für den durch den hoheitlichen Eingriff Betroffenen in den Vordergrund g e s t e 1 It <, Da unstreitig 1st, dass für den Kläger durch die tatsächliche weitere Vorenthaltung seiner gewerblichen- Bäume trotz der formellen Aufhebung der Beorderungsverfügung dj e .gleichen tatsächlichen Dolgen, wie sie bei einer Aufrecht-erhaltung der Beschlagnahme bestanden"hätten, bestehen'ge- . 3,- Im vorliegenden Rechtsstreit steht nicht die Nutzungs-Vergütung, sondern nur ein Anspruch aus entgangenem Gewinn für die Zeit ab L Januar 1950 bis zur endgültigen Freigabe der Räume durch die Firma ■Mi & HMIHHHI noch im Streit 1 Es stellt sich also -die Frage, ob dieser Klageanspruch wegen des Verdienstausfalles sich als Entschädigungsanspruch im Sinn des § 26 Abs 3 RLG rechtfertigte Nach dieser Bestimmung hat der Leistungspflichtige Anspruch auf angemessene Entschädigung für "Sachund Personenschäden, aussergewohnliche Abnutzung, Verlust und Haftpflicht-Schäden, die infolge eder gelegentlich der Leistung entstehen1 Für diesen Anspruch spielt es keine Rolle, ob die Folgeschäden bei der Inanspruchnahme vorausgesehen oder in Kauf genommen worden sind, ob zu ihrer Entstehung ein Verschulden von irgend einer Seite beigetragen hat, öder ob sie ausschliess-^ lieh auf Zufall zurückzuführen sind. hier gegen die Firma Kolb & Koppenhöfer„ Das Risiko für die Zahlung der Entschädigung soll jedoch nicht der Leistungspflichtige tragen, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle (vgl Urteil des Senats vom 17» Mai 1954 - III ZR 22/53 -S 17)o Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 26 Abs 4 RLG ergibt, kann der leistungspflichtige insbesondere dann von der Bedarfsstelle unmittelbar.Zahlung verlangen, wenn feststeht. ersatzansprüche gegen die Firma versuchte Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen ist» Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass - wie zu Ziffer III ausgeführt werden wird - die Höhe der Entschädigung feststeht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dem Kläger die er-satzweise torgesehene Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs auch jetzt schon, d„h, ohne Durchführung des in :| § 26 Abs 4 RLG vorgesehenen förmlichen Verfahrens, gegen die ~ Beklagte als Bedarfsstelle zu gewähren (vgl das erwähnte Ur-% teil des Senats-vom 17,« Mai 1954 ~ III ZR 22/53 -)° Nach dem festgestellten Sachverhalt und dem beiderseitigen Parteivorbringen ist aber die Sache auch zur Endentscheidung reif, so dass von einer Zurückverweisung abzusehen ist und das Revisionsgericht in der Sache selbst anstelle des Berufungsgerichts zu entscheiden hat (§ 565 ZPO)» In der Berufungsinstanz hat der Kläger ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser, vom Landgericht vorgenommenen Bemessung des entgangenen Gewinns erklärte Der von der Beklagten im Berufungsverfahren "gegen die Höhe" der vorn Landgericht als Verdi en'sbaüsf all angenommenen Beträge, die an sich nicht mehr bestritten sind, gerichtete Vortrag richtet sich in Wirklichkeit nur gegen den Anspruch selbst„ Wenn die Beklagte geltend macht, ein Ersatzanspruch . Polgenbeseitigungsanspruch des Klägers auf jeden Pall noch nicht bestanden habe, so wendet sich die Beklagte damit tatsächlich gegen den Grund des Anspruchs.' die Zeit vom 14 Januar 1950 bis Ende 1951 gegeben ist, ist oben ausgeführt, so dass diese Einwendung der Beklagten gegen die "Höhe" des Anspruchs nicht durchgreifto Auch soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger müsse sich eine Nutzungsentschädigung, die die Firma & Das Landgericht legt für die Berechnung des Verdienstausfalles den Einkommensteuer-besebeid des Klägers für das Jahr 1.938 zugrunde, der aber ausdrücklich einen "Gewinn" aus dem Gewerbetrieb in Höhe von Soweit das Landgericht von dem Verdienstausfall des Klägers in den Jahren 1950 und 1951 eine Einkommensteuer ab- 'Üf gesetzt hat, ist dies.rechtsirrig erfolgt* Die auf den Gewinn entfallenden Steuern sind von dem ersatzberechtigten Geschä-digten selbst an die zuständige Steuerbehörde abzuführenö Auf jeden Pall kann der Ersatzpflichtige die auf die Entschädigung' de Entschädigungssumme entfallen, ist allein eine Angelegen- ki heit des Zahlungsempfängers und der für ihn zuständigen Steu'er-I Behörden, nicht aber Aufgabe des ordentlichen Gerichts bei der Bemessung der Höhe des zu leistenden Entschädigungsbetrags* Mithin braucht auf die Einwendungen des Klägers in seiner eigenen Berufung, soweit diese sich gegen die vom; Landgericht vorgenommene Berechnung des Einkommensteuerbetrages richten, im einzelnen nicht eingegangen zu werden* Vielmehr sind die . vom Landgericht für die Jahre 1950 und 1951 als Rechnungsfak-t toren abgesetzten je 250 DM Einkommensteuerbeträge, insgesamt: also 500 DM der von der Beklagten zu zahlenden Entschädigung für den Verdienstausfall des Klägers hinzuzurechnen,. Unter Berücksichtigung des auf den eigenen Sachvortrag des Klägers (im Schriftsatz vom 5* Dezember 1951 S 3) beruhenden, vöm'-’JI Landgericht mit Recht zur Anrechnung gebrachten und nach § 287 ZPO geschätzten anderweitigen "Einkommens" des Klägers für die Jahre 1950 und 1951 in Höhe von 600 DM + 1200 DM + (If® 3600 DM -- 5 400 DM ergibt sich also insgesamt ein Entschädi- ' Soweit der Kläger in seiner Berufungshegründung zur Rechtfertigung des Antrages auf Zahlung von weiteren 548.72 DM erstmalig als Arbeitseinkommen für das Jahr 1951 auch einen geringeren Betrag behauptet, nämlich statt der ursprünglich von ihm selbst genannten 3.600 DM nunmehr nur 3 186 DM, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz % RLG § 26 Rechtssätzs Der leistungspflichtige kann die Vergütung und • Entschädigung im Rahmen des § 26 RLG auch für die Zeit beanspruchen, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteiligen Lage trotz formeller Aufhebung der Inanspruchnahme in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt o Aktenzeichen; III ZR 118/53 Urteil des EGH vom 28, Juni 1954 OLG Stuttgart 1 " Ill ZR .116/53 Verkündet am 28» Juni 1954 Fieser , Just„ Angest;, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o x m: I a m e n ' d e s V c I.k e s In dem Rechtsstreit des Bäckermeisters Emil WflH MMNt J Hl Ül Klägers'''',' Bärufühgsklägers'.',': Berufungs beklagten und. Revisionsklägers1, - Prozessbevc 11 mächtigter Rhchtsähwalt g e g e n ■die Stadt Ml vertreten durch den Oberbürgermeister. Beklagte, Berufungsbeklagte, Bern-, fangskläg er in und Revisionsbeklagte ProzessbevÖllmächtigter $Rechtsanwalt.Prof 03)r| hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 101 Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»Pagendarm, Rietschell Dr»Weber, Dr»Kreft und Br»Beyer für Recht erkannt % Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vorn 15» April 1955 aufgehoben» Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3', Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 17» Juni 1952 wird zurückgewiesen» Auf die Berufung des Klägers wird das genannte landgerichtliche Urteil dahin abgeänderts Die.Beklagte wird verurteilt, an den'Kläger 3 600 DM - ioW.'s' dreitausendsechshundert Deutsche Mark - zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen 0 ;//// //: Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3« Die Kesten beider Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen* //i Von Rechts wegen Tatbestand s Der Kläger betrieb bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1941 in in gemieteten Räumen eine BäckereiMit seiner Einberufung wurde der Bäckereibetrieb stillgelegt; die Gewerberäume blieben ungenutzte Der Kläger geriet in russische Kriegsgefangenschaft und kehrte erst am 7, November 194-9 zurück.» Am 22s Mai 1945 nahm die beklagte Stadt diese Räume auf Reparaturwerkstätte für Büromaschihehp in Anspruch, deren fj|| Inhaber sich der Wahrheit zuwider als politisch Verfolgter'^’ ausgegeben hatte - Die für den Kläger bestimmte•Ausfertigung §. der Becrderungsverfügung' wurde der Ehefrau des Klägers, die :-kurz vor Kriegsende nach auswärts evakuiert war, gelegent- lich eines Besuchs in MI Firma ; ÜK & Kl im Herbst 1945 durch die ausgehändigt. Auf den Antrag des Klägers vom 191 Dezember 1949 hob die Beklagte mit Verfügung vom 4» Februar 1950 die Inanspruchnahme der Räume wegen veränderter Verhältnisse wieder 'auf;' Am 2c Oktober 1950 stellte der Kläger bei der Beklagten schriftlich den Antrag, die Rückgabe der Räume .'im'Verwaltungswege • zu erzwingen, den die Beklagte mit Bescheid vom 4= Dezember 1950 ablehnte * "' 7 VI V'Al'Au pf' 77'Ph 77 p 77h; 7J7OI pp pl vfh.'i A 'jii'--f- 7.5AI’ll 7/FA 7-7 <f'p' ■'■"Bereits" im März 1950 hätte der Klager, gegen die. Firma" .■WM & KWWWWMWM Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht erkannte auf die Berufung des Klägers am 8, Oktober 1950 rechtskräftig auf Räumung gegen die Firma £01 & r WMWMWHW. Die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Räumungsurteil führte infolge verschiedener Voll-streckungsschutzanträge der Schuldnerin erst Anfang 1952 zu dem v Erfolg, . . - Der Kläger hat ursprünglich dafür, dass ihm seit 1945 die Benutzung der Räume entzogen und dadurch eine Gewerbeaus Übung unmöglich war. von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 8 450 DM verlangt; ein weiterhin erhobener Beststellungsantrag wurde von ihm bereits in der ersten Instanz fallen gelassen! Das Landgericht hat die Klage in der Höhe von 5 100 DM teilweise zugesprochen,■ im übrigen jedoch abgewiesen. Es ver ne int einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung für die Zeit von 1945 bis Ende 1949? weil die Ehefrau des Klägers fahrlässigerweis'e von ernstlichen Versuchen., die Inanspruchnahme durch die Beklagte aufheben zu lassen,abgese-hen habe (§ 839 Abs 3 BGB), obwohl es die Inanspruchnahmeverfügung von 1945 für sachlich fehlerhaft hält. Das Landgericht bejaht jedoch einen Schadensersatzanspruch aus Amts-. Pflichtverletzung für die Zeit ab 1Y Januar 1950 bis zur Wiedererlangung der Räume Anfang 1950 deshalb, weil die Beklagte wegen der objektiven Rechtswidrigkeit der Beorde-rungsverfügung von 1945 zugleich mit der Aufhebung dieser Verfügung auch zur Durchsetzung der Räumung im Wege des Verwaltungszwanges verpflichtet gewesen sei und. diese Pflichi fahrlässig verletzt habe. Für diese .zwei Jahre errechnet es aus einem entgangenen Gewinn von zuSämmen 9 000 DM und einem vom Kläger tatsächlich erzielten Einkommen (‘einschliesslich Steuerersparnis) von insgesamt 5 900 DM den-'^gesprochenen Schaden von 3 100 DM4 . Ill : ffc;. .w Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, Die Berufung des Klägers begehrte die Erhöhung des Verurteilungsbetrages um 548,72 DM auf 3 648,72 DM, weil die Schadensberechnung des Landgerichts für die Jahre 1950 und 5 1951 unrichtig erfolgt sei» Die Klageabweisung durch das Landgericht hinsichtlich des Schadens für die Jahre 1945 bis 1949 ist vom Kläger nicht angefechten. Die 'Beklagte hingegen hat mit ihrer Berufung völlige Klagabweisung beantragt o Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf ■ die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen, jedoch die Revision wegen der grundsätzlichen .Bedeutung der Sache zugelassen» Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungsanspruch weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision^ ■ Entscheidungsgründe s 1„ Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beorderungsverfügung der Beklagten vom 23» Mai 1945 rechtlich zulässig gewesen sei und somit ihr Erlass bereits objektiv eine Amtspflichtverletzung nicht darstelle, Wenn aber die Inanspruchnahme von 1945 rechtmässig gewesen und dementsprechend ihre im Jahre 1950 verfügte Aufhebung 'nicht aus Rechtsgründen Verhältnisse erfolgt Anerkennung könne auch trotz grundsätzlicher sei s'clgenbeseitigungsanspruchs im Falle eines sog einer aus Rechtsgründen erfolgten Aufhebung eines Verwaltungsakts jedenfalls hier in der Unterlassung der.Freimachung der Räume im Wege des Verwaltungszwanges weder objektiv noch subjektiv eine Amtspflichtverletzung erblickt werden,, 2, Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, Beorderung der Räume des Klägers im Jahre 1945 sei rechtswidrig gewesen, so dass sich der Anspruch des Klägers bereits als Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff rechtfertige p Die Klage sei aber auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet. In diesem Zusammenhang greift y die Revision, soweit die Inanspruchnahmeverfügung vom 23o Mai 1945 in Erage steht, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in verschiedenen Punkten an und erhebt insbesondere gegen mehrere Feststellungen des Vorderrichters Verfahrensrügen gemäss §§ 286, 139 ZPO,. Wenn aber die Verfügung vom 23- Mai 1945 widerrechtlich gewesen sei und zugleich eine Amtspflichtverletzung der Beam ten der Beklagten darstelle, habe auch eine Pflicht der Beklagten bestanden, sich im Jahre 1950 nicht mit der formelle' Aufhebung der Verfügung zu begnügen, sondern selbst für die Rückgabe der Räume an den Kläger Serge zu tragen. Diese Amts pflicht, also dem bestehenden Folgenbeseitigungsanspruch de Klägers zu genügen, habe die Beklagte fahrlässigerweise nicht, erfüllto II. Zwischen den Parteien ist nur noch der Klageanspruch ink Streit, soweit er Schäden des Klägers in der Zeit ab 1* Jaiiu 1950 bis zur endgültigen tatsächlichen Freigabe der Räume, durch die Firma KMI & KffNMNMMHl betrifft „ Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Klageanspruch aus Amtspflicht- Verletzung etwa wegen schuldhafter Nichterfüllung eines so Polgenbeseitigungsanspruchs gegenüber dem Kläger - oder als Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff begründet ist; so dass es hierzu auch keines Eingehens auf die Angriffe der Revision im einzelnen bedarf; denn ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist bereits zu demindest in entsprechender Anwendung des § 26 Abs 3? 4 RLG gegeben., 1, Entgegen der Ansicht der Revision ist fungsgericht davon auszugehen, dass die Beorde vom Mai 1945 eine wirksame*und' rechtmässige Inanspru nach dem Reichsleistungsgesetz darstellte Soweit die Revision meint,, dks Berufungsgericht habe den Begriff '’öffentlicher Notstand" verkannt, und seine Feststellungen reichten für die Annahme eines solchen nicht aus, im übrigen habe der Vorderrichter in diesem Zusammenhang auch eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Mannheim nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), sind diese Rügen unbegrün-d e t Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass im Mai 1945 die Verhältnisse in der vom Luftkrieg besonders schwer betroffenen Stadt iMHi gerade in Bezug auf Wohn-und Gewerberäume derart gewesen seien, dass auf diesem Gebiet ein öffentlicher Notstand als gegeben angenommen werden müssec Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 Hier und in dem weiteren Urteil des Senats vom 31., Januar 1952 (LM Nr 4 zu § 23 RLG) ist nur ausgeführt, dass die Annahme eines öffentlichen Notstandes mehr voraussetzt als eine allgemeine Verknappung an Waren oder Verbrauchsgütern., Zugleich ist hier darauf hingewiesen, dass grundsätzlich dann eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vorliegt, wenn es sich um Beseitigung! von katastrophenähnlichen Zuständen und um Bekämpfung beson-i derer öffentlicher Notstände handelt. Die Feststellungen und Ausführungen des Vorderrichters, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse im Mai 1945 auf dem Gebiet der Wohn- und Gewerberäume einen Notstand herbeigeführt hätten, dessen Beseitigung im Interesse der Wiederherstellung eines erträglichen Funktionierens des öffentlichen Lebens notwendig gewesen sei, reichen aus, um die Inanspruchnahme vcn bisher tatsächlich unbenutzten gewerblichen Räumen für das Funktionieren des öffentlichen Lebens im Bereich der beklagten Stadt, wofür diese die Verantwortung trug, als eine Aufgabe im öffentlichen Interesse zu kennzeichnen,. Mit dem Berufungsgericht muss es hierbei auch als genügend angesehen werden, dass ein Mangel an Gewerberaum als solcher bestand, dessen Beseitigung im öffentlichen, Interessei; - - . ' ■ . • , ' , - - ■ • ‘ lag,, ohne dass es entscheidend darauf abzustellen ist. -ob und! in welchem Umfang die Firma & KflRRBHBHi tatsächlich geeignet erschien, zu dem Ingangsetzen des öffentlichen Lebens-in der besonders schwer beschädigten beklagten Stadt beizutragen, Damit geht aber die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) ins Leere, die Auskunft der Industriell und Handelskammer MMMMNtt. aus der sich angeblich ergebe.,W dass ein Mangel an Reparaturwerkstätten für Büromaschinen nicht bestanden habe, sei vom Oberlandesgericht nicht herück-f sichtigt o • , : Im übrigen ist vom Senat in dem angezogenen Urteil, in ’’ LM Nr 4 zu § 23 RLG sowie in BGHZ 4, 10 /28/ bereits ausge-führt, dass selbst die irrtümliche Beurteilung des Vorliegen s eines öffentlichen Notstandes die Inanspruchnahme hicHtfg unwirksam macht. Wenn die Revision .darauf verweist, die Beschlagnahmeverfügung sei nach der Behauptung des Klägers ohne jede sachliche Prüfung durch die Beklagte erlassen und der Vorderrichter habe einen hierfür angebotenen Beweis nicht' erhoben (§ 286 ZPO)y so greift auch diese Rüge nicht durch. Eine Richtigkeit der Beorderungsverfügung könnte nur bei reiner Willkür angenommen werden, wenn also die Beklagte aus ganz unsachlichen Beweggründe*! oder ohne jegliche Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen die Inanspruchnahme ausgesprochen hätte (IM Nr 4 zu § 23 RIG; BGHZ 2, 366 /367, 3697; 4, 10 /22/23? 32/)° Aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Akte des Städtischen Quartieramts der Beklagten ergibt sich aber eindeutig, insbesondere aus dem der Verfügung vorangehenden Vermerk, dass die Beklagte sachliche Erwägungen angestellt hat, auch solche, die nicht allein auf der schriftlichen Eingabe des Kolb beruhen können: Sind aber derartige Erwägungen angestellt, so entfällt ein rein wi1lkürIiche s Handeln, Selbst wenn mit der Revision angenommen würde, die unwahre Behauptung KVHUh er sei politisch Verfolgter, sei.für den Erlass der Verfügung mit ursächlich, gewesen oder haben zu demindest eine Rolle gespielt, so war auch dies unter den damaligen Zeitumständen nicht ein unsachlicher Beweggründe Im übrigen hat der. Senat in BG-HZ 4? 10 /29/ ausgesprochen, dass auch eine Beorderung, die durch Täuschung der Bedarfsstelle erschlichen ist, nicht unwirksam ist. Die Erwägung der Revision, die Erfassung.der Räume des Klägers für einep Bäckereibetrieb habe angesichts der.Zerstörung mehrerer Bäckereien in dem fraglichen Bezirk der beklagten Stadt mehr im .öffentlichen Interesse gelegen, als Räume für eine bis dahin nicht bestehende Reparaturwerkstatt für Büromaschinen zu beschaffen, kann ebenfalls nicht dazu führen, die Beorderungsverfügung als unwirksam oder rechtswidrig anzusehen, Die Präge, ob und in welcher Weise die Verwaltungsbehörde einem allgemeinen Notstand begegnen will,*; gehört in das Gebiet der Ermessensentscheidungen der Behörde, die nachzuprüfen'dem ordentlichen Gericht grundsätzlich verwehrt isto Das gleiche gilt bei einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zwischen Beorderungv und dem zu behebenden Notstand (BGHZ 4, 10 /21/2A/; 4, 302 /308/309/)Auf jeden Pali ist hier ein. solch grober Er-messensfehier, der einer reinen Willkür gleichzuachten ist, nicht erkennbar«.. 2.o Auf Grund der in jedem Pall rechtswirksamen Beorderung hatte der Kläger gemäss § 26 RLG einen Anspruch erworben auf Vergütung und in gewissem Umfang auch auf Entschädi- ,t gung, soweit der Eingriff über die Pcrtnahme der Bäume hinaus; weitere Fcigewirkungen hatte. Dieser Anspruch bleibt grundsätzlich auch bestehen, wenn trotz der formellen Aufhebung der Beorderungsverfügung für den Leistungspflichtigen die tatsächlichen Folgen der Inanspruchnahme in gleicher Weise wie bei der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes weiter bestehen.-. Insoweit ist für die Frage, ob eine Vergütung oder— Entschädigung nach § 26 RLG weiterzuzahlen ist, entscheidend auf den tatsächlichen Zustand, der durch die Inanspruchnahme ; für den Leistungspflichtigen entstanden ist, abzustellen«. Auch der Anspruch aus § 26 RLG, der aus einem hoheitlichen Eingriff in die Privatrechtssphäre des Einzelnen herrührt, deh dieser dulden muss und gegen den er sich nicht schützen kann|i hat zu dem Ziel, dem Betroffenen einen wirklichen Ausgleich fürvJ den durch den Eingriff erlittenen Vermögensnachteil in dem ;|j gesetzlich bestimmten Rahmen des § 26 RLG zu gewähren (BGHZ 11? 156 /I60, 165/). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden. wenn der Leistungspflichtige auch für die Zeit die Vergütung und Entschädigung im Rahmen des § 26 RLG erhält, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lage trotz formeller Aufhebung der Inanspruchnahme in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt. Auf jeden Fall muss sich der nach § 26 RLG Ersatzpflichtige dann so behandeln lassen, als hb die Beschlagnahme, weiterbesteht j. (vgl auch Urteil des Senats vom 29* April 1954 - III ZR 131/53 - S 10),/ Ein rechtsähnlicher Gedanke findet sich in § 557 BGB. der bestimmt, dass der Mieter.; der die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt? für die Dauer der tatsächlichen Vorehthäi'tung des Besitzes der Sache.dem Vermieter mindestens den vereinbarten Mietzins, also das. was während der Dauer des Vertrages zu zahlen ist - was hier der Vergütung und der Entschädigung des § 26 RLG entspricht - zu entrichten hat. und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Mieters (vgl Palandt BGB 12. Auf 1 § 557 Anm 1; RGRK 10. Aufl § 557 Anm 1 und 2 u.a„), In diesem Zusammenhang ist ferner erwähnenswert der in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 - Ill ZR 358/52 - aufgestellte Grundsatz? Eine Behörde, die eine Inanspruchnahme von Gegenständen auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über diese auch tatsächlich so ./verfügt hat. wie wenn sie nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wären, hat - selbst wenn die Beorderung rechtlich unwirksam war - dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie 'Im Falle einer, .wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu entrichten wäre, Auch hier sind also die tatsächlichen Folgen für den durch den hoheitlichen Eingriff Betroffenen in den Vordergrund g e s t e 1 It <, 12 Da unstreitig 1st, dass für den Kläger durch die tatsächliche weitere Vorenthaltung seiner gewerblichen- Bäume trotz der formellen Aufhebung der Beorderungsverfügung dj e .gleichen tatsächlichen Dolgen, wie sie bei einer Aufrecht-erhaltung der Beschlagnahme bestanden"hätten, bestehen'ge- . •blieben sind, hat er auch seinen Anspruch auf der Grundlage und im Rahmen des: § 26 RLG, zu demindest in dessen entsprechender Anwendung, behaltene m r 3,- Im vorliegenden Rechtsstreit steht nicht die Nutzungs-Vergütung, sondern nur ein Anspruch aus entgangenem Gewinn für die Zeit ab L Januar 1950 bis zur endgültigen Freigabe der Räume durch die Firma ■Mi & HMIHHHI noch im Streit 1 Es stellt sich also -die Frage, ob dieser Klageanspruch wegen des Verdienstausfalles sich als Entschädigungsanspruch im Sinn des § 26 Abs 3 RLG rechtfertigte Nach dieser Bestimmung hat der Leistungspflichtige Anspruch auf angemessene Entschädigung für "Sachund Personenschäden, aussergewohnliche Abnutzung, Verlust und Haftpflicht-Schäden, die infolge eder gelegentlich der Leistung entstehen1 Für diesen Anspruch spielt es keine Rolle, ob die Folgeschäden bei der Inanspruchnahme vorausgesehen oder in Kauf genommen worden sind, ob zu ihrer Entstehung ein Verschulden von irgend einer Seite beigetragen hat, öder ob sie ausschliess-^ lieh auf Zufall zurückzuführen sind. Nach der Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ II156 steht dieser Anspruch seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch, in den wesentlichen Zügen gleich und ist wie dieser grundsätz-lieh auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteils gerichtet. Der erkennende Senat hat I in seinem Urteil vom 11 .=, März 1954 - III Z'ß 284/52 - S 2 au sge führt.» dass unter "Verlust" im Sinne des § 26 Abs 3 RIG - nur in diese Art Schadens!'eigen. wäre ein entgangener G-ewinn üherhaupt einzuordnen solche Folgewirkungen zu ver- stehen sind, die aus Eingriffen in bereits vorhandene kon-g pti p r, c rr\ o-r rrr } S1 ,-iU 3 en Ent n ngener; Gewinn: kann demnach nur dann 'als '"Verlust" angesehen' werden, wenn.der Ein-'." griff zu Verdienstausfällen aus einem ' eingerichteten oder in ..Gang befindlichen Betrieb führt V f jo in.'! ! m, mm Eingriff nur gewisse 'Aussichten, aus einem noch-■ zu." errichtenden Betrieb .Vorteile zu ziehen, betrifft Im vorliegenden Fall ist durch die Inanspruchnahme der Räume des Klägers zugleich in seinen eingerichteten Bäckereile U h,i n er nc1'rii i lurch die hin ........ i< Abwesenheit des Klägers ruhte hzwklunterbrochen war, einige griffen worden'., mithin in einen, konkreten wirtschaftlichen Wert,, Jedenfalls gilt dies für die Zeit, in der der Kläger willens und in der. Lage war, die Bäckerei auch tatsächlich zu betreiben. Durch die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Folgen dieses Eingriff wegen der Nichtfreigabe der Räume durch die begünstigte .Firma -vülH & hflHPHMMHHK. obwohl der Kläger nach seiner - Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft' willens und In der Lage war, seinen Bäckereibetrieb wieder aufzunehmen und hieraus wirt- ■. 'Folgewirkung des Ein-, n Verdienst'aus . ntgangene Gewinns ab'lo Januar coon 'S Ctu af tlichei 1 11 utzen zu ziehen» is L a 1s Fo ö-ri 1 0 ■ ff es der vo m Klä ger behauptete Au sf all d i e s 3 0 III ' R 6 "fc TI Leb ent s tan den. Mithin i s t der /"I pt Q . u, vo kj Klägers .£<:• X U r d i e hi er massgebl ich e Z ei. bis zur Fre: Lma chung de r Räume dur ch die F - 14 hier gegen die Firma Kolb & Koppenhöfer„ Das Risiko für die Zahlung der Entschädigung soll jedoch nicht der Leistungspflichtige tragen, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle (vgl Urteil des Senats vom 17» Mai 1954 - III ZR 22/53 -S 17)o Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 26 Abs 4 RLG ergibt, kann der leistungspflichtige insbesondere dann von der Bedarfsstelle unmittelbar.Zahlung verlangen, wenn feststeht. dass der begünstigte Dritte keine Zahlung leistet oder leisten wird• Aus den im Berufungsurteil/|| in Bezug genommenen Vollstreckungsschutzakten des Amtsgerichts^^. Mannheim - 8 M 78/51 deren Inhalt nicht bestritten ist, ergibt sich hier, dass die vom Kläger wegen anderer Schadens- ersatzansprüche gegen die Firma versuchte Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen ist» Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass - wie zu Ziffer III ausgeführt werden wird - die Höhe der Entschädigung feststeht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dem Kläger die er-satzweise torgesehene Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs auch jetzt schon, d„h, ohne Durchführung des in :| § 26 Abs 4 RLG vorgesehenen förmlichen Verfahrens, gegen die ~ Beklagte als Bedarfsstelle zu gewähren (vgl das erwähnte Ur-% teil des Senats-vom 17,« Mai 1954 ~ III ZR 22/53 -)° III. Das den Klageanspruch abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann somit nicht aufrecht erhalten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt und dem beiderseitigen Parteivorbringen ist aber die Sache auch zur Endentscheidung reif, so dass von einer Zurückverweisung abzusehen ist und das Revisionsgericht in der Sache selbst anstelle des Berufungsgerichts zu entscheiden hat (§ 565 ZPO)» Zur Eöhe des vom Kläger geltend gemachten Verdienstaus-falles hat das Landgericht für das Jahr.,1950 einen Gewinn von 3 900 DM? und für das Jahr 1951 einen solchen von 5 100 DM, insgesamt also 9 000 DM angenommen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ausdrücklich sein Einverständnis mit dieser, vom Landgericht vorgenommenen Bemessung des entgangenen Gewinns erklärte Der von der Beklagten im Berufungsverfahren "gegen die Höhe" der vorn Landgericht als Verdi en'sbaüsf all angenommenen Beträge, die an sich nicht mehr bestritten sind, gerichtete Vortrag richtet sich in Wirklichkeit nur gegen den Anspruch selbst„ Wenn die Beklagte geltend macht, ein Ersatzanspruch . des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis Anfang Dezember 1950 bestehe deshalb nicht, weil nach Meinung der Beklagten für diese Zeit ein sog. Polgenbeseitigungsanspruch des Klägers auf jeden Pall noch nicht bestanden habe, so wendet sich die Beklagte damit tatsächlich gegen den Grund des Anspruchs.' Dass es aber auf eine derartige Nichterfüllung eines Polgenbeseitigungsanspruchs hier nicht ;ankömmt', sondern der. Klageanspruch gemäss oder entsprechend § 26 Abs 3 und 4 RLG für. die Zeit vom 14 Januar 1950 bis Ende 1951 gegeben ist, ist oben ausgeführt, so dass diese Einwendung der Beklagten gegen die "Höhe" des Anspruchs nicht durchgreifto Auch soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger müsse sich eine Nutzungsentschädigung, die die Firma & KHBBl in Höhe von angeblich "100 DM monatlich habe zahlen müssen, anrechnen lassen, wird die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens nicht beeinflusst. Das Landgericht legt für die Berechnung des Verdienstausfalles den Einkommensteuer-besebeid des Klägers für das Jahr 1.938 zugrunde, der aber ausdrücklich einen "Gewinn" aus dem Gewerbetrieb in Höhe von 16 5 100 RM ausweist, so dass der vom Kläger als Betriebsausga- -It ' '' .-s' , **0k - be zu leistende Mietzins für die gewerblichen Räume bei der Berechnung des verbleibenden Gewinns bereits berücksichtigt ||| ist o Soweit das Landgericht von dem Verdienstausfall des Klägers in den Jahren 1950 und 1951 eine Einkommensteuer ab- 'Üf gesetzt hat, ist dies.rechtsirrig erfolgt* Die auf den Gewinn entfallenden Steuern sind von dem ersatzberechtigten Geschä-digten selbst an die zuständige Steuerbehörde abzuführenö Auf jeden Pall kann der Ersatzpflichtige die auf die Entschädigung' vom Ersatzberechtigten zu leistenden Steuern nicht von der Scha- . denssumme abziehen und damit tatsächlich für sich selbst ein-behalten* Die Präge, ob und welche Steuern auf eine zu zahlen- • ' ' ' :%i de Entschädigungssumme entfallen, ist allein eine Angelegen- ki heit des Zahlungsempfängers und der für ihn zuständigen Steu'er-I Behörden, nicht aber Aufgabe des ordentlichen Gerichts bei der Bemessung der Höhe des zu leistenden Entschädigungsbetrags* Mithin braucht auf die Einwendungen des Klägers in seiner eigenen Berufung, soweit diese sich gegen die vom; Landgericht vorgenommene Berechnung des Einkommensteuerbetrages richten, im einzelnen nicht eingegangen zu werden* Vielmehr sind die . vom Landgericht für die Jahre 1950 und 1951 als Rechnungsfak-t toren abgesetzten je 250 DM Einkommensteuerbeträge, insgesamt: also 500 DM der von der Beklagten zu zahlenden Entschädigung für den Verdienstausfall des Klägers hinzuzurechnen,. Unter Berücksichtigung des auf den eigenen Sachvortrag des Klägers (im Schriftsatz vom 5* Dezember 1951 S 3) beruhenden, vöm'-’JI Landgericht mit Recht zur Anrechnung gebrachten und nach § 287 ZPO geschätzten anderweitigen "Einkommens" des Klägers für die Jahre 1950 und 1951 in Höhe von 600 DM + 1200 DM + (If® 3600 DM -- 5 400 DM ergibt sich also insgesamt ein Entschädi- ' gungsoetrag für Verdienstausfall in Höhe von 9 OOO DM abzüglich 5 400 DM - 3 600 DM. Soweit der Kläger in seiner Berufungshegründung zur Rechtfertigung des Antrages auf Zahlung von weiteren 548.72 DM erstmalig als Arbeitseinkommen für das Jahr 1951 auch einen geringeren Betrag behauptet, nämlich statt der ursprünglich von ihm selbst genannten 3.600 DM nunmehr nur 3 186 DM, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Abgesehen davon, dass diese Behauptung des Klägers seinem eigenen früheren Vortrag widerspricht.' hätte insoweit eine Zurückweisung dieses Vorbringens zu erfolgen, da seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde und dem Kläger insoweit eine grobe Nachlässigkeit zur Last gelegt werden müsste,. Nach alledem war auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Berufung des Klägers zu erkennen, wie aus der TJrteilsformel ersieht- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91. 92. 97 ZPO . ... . • : ' ■. ^ . ■ ' .. 10 DrpPagendarm Eietschel ■ . Dr „Y/eber DroKreft Dr»Beyer