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BGH · Ill ZR 118/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 118/51

Die Verkehrssicherungspflicht für ein zun eingebrachten Gut gehörendes Miethaus trifft in der Regel nur den Ehemann und nicht auch die Ehefrauo Ein durch Unfall"verletztes Kind braucht sich ein mitwirkendes Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht schon deshalb errechnen zu lassen,' weil dieser den Gefahr drohenden Zustand'kannte,der zu dem Unfall geführt hat« Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 8c Zivilsenats des öberlandesgerichts in Celle vom 20o- März 1951 insoweit aufgehoben, als 1o zu dem lachteil der beklagten Ehefrau erkannt, T.Io Die Anschlußberuiüng der Klägerin gegen das Erteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Han ■ nover vom 241 Februar 1950 wird insoweit zurückge^ • wiesen, als von der beklagten Ehefrau die Zahlung eines Schmerzensgeldes gefordert wird0 Der Vater der Klägerin ist Mieter einer Wo ersten Stockwerk des Hauses D^§B*psJra|se 29 in Eigentümerin dieses Hauses ist die beklagte Das Ha.us war durch Kriegseinwirkungen schwer besc wordene. Die Klägerin behauptet» sie sei von dem Podest des ersten Stockwerks, und zwar an der Ecke der zu dem Erdgeschoss führenden Treppe hinabgestürzt * Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass das Treppengeländer schadhaft gewesen seih Die Verbindungen zwischen den Randleisten des Treppenge landers seien" locker gewesen»' Infolgedessen half', Wochenlang vorher hätten die Mieter schon Einzelteile des Geländers, die sich gelöst hatten, wieder zusemmengefügt0: Die Krümmlinge seien Vollkommen aus dem Zusammenhang mit dem Geländer gelöst gewe- -een und hätten meist in einer Ecke des Podestes gelegene Das Gleiche gelte für 4 Sprossen, die mal auf den Podest -and mal im Parterre auf gelesen und wieder auf gestellt worden seien! Schliesslich, sei dann eine Sprosse '..die Sprosse hr 2 des zu den .Akten überreichten Modells) ■ 1 völlig verschwunden gewesen« Die IQägeiih habe im zweiten f Stock eine Freundin besucht 1 Sie habe nicht die elterliche Wohnung wieder'aufsuchen, sondern weiter hinunter- • gehen wellen« Hierbei habe sie den..von der ersten Stage -zur absteigenden Treppe befindlichen Krümmling locker vor- 3s sei auch nicht erwiesen,- dass keine Teile des Geländers mit hinuntergefallen seien« Als ihre Eltern um Mit- | ternacht des Unfalltages nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sie 2 Sprössen, die wie gewöhnlich auf dem Podest tagen/ wieder eingefügt« Die Verletzungen hätten ihre Überführung in eine Kinäerheilanstält erforderlich gemacht, aus der sie am 1« Juli 1949 entlassen -worden sei« Auch nach dem 1« Juli 1349 habe sie noch in ständiger ärztlicher Betreuung des Dr.med gestanden« Ihre völli- ge Genesung sei noch nicht abzusehen« Der behandelnde Arzt halte noch einen 6-wöchigen Erholungsurlaub im Mlttelge- ■ bärge für, 'dringend erforderlich« Die’Höhe des entstandenen ; Schadens und insbesondere dss zukünftigen Schadens könne daher noch nicht bestimmt'werden« Es sei aber zu befürchten, dass der Unfall noch in späteren Jahren Folgen zeiti- -habe aber das, Treppengeländer: bei' einer orclrrahgs™ /; geinässen Benutzung genügend Schutz sowohl gegen ein Hin ■ Überfällen als auch gegen ein Hindurchrutschen selbst eines Kindes gebotene Schadhafte Stellen in dem Umfange» dass ein Kind hätte hindurch fallen können« seien über- • hau.pt nicht vorhanden gewesene. -'täge sämtliche ■ Sprossen - Ordnungsgemäß befestigt gewesen,-/ Selbst wenn sich aber eine Sprosse und ein Krümmling ge ; löst haben sollten» so sei der Zwischenraum immer noch so eng gewesen« dass■die Klägerin bei ihrer Grösse Unmöglich. durch die Sprossen hätte hindur c hr at s c n e n kö nne n 0 Wenn die Klägerin tatsächlich an der von ihr bezeichne- Das sei aber nicht der Palm, gewesen«. dass sie nach Ein--ciesart auf dem Geländer hinabrutschend das Gleichgewicht verloren habe«, Jedenfalls könne nicht prima facie angenommen werden» dass die Klägerin infolge der 'Schadhaftigkeit des Treppengeländers zu Fall gekommen sei0 Es sei anzunehmen» dass die Klägerin auf den Geländer hinuntergerutscht sei» zu demal' die Klägerin bei dem Ortstermin eine Unfallstelle angegeben habe» an der das Geländer in Ordnung gewesen seit Die Klägerin sei auch als sehr lebhaft und unternehmungslustig bekannt 3c' Der beklagten Ehefrau sei der mangelhafte Zustand des Treppengeländers überhaupt nicht bekannt gewesene Der beklagte Ehemann habe bei der Besichtigung am 25.-» miereru sei diesem Aufträge auch nachgekommen und die Herstellerfirma, habe den Eingang der .Beklamation bestätigte Damit habe er all.es getan, was yon ihm als bauleitendem Architekten billigerweise erwartet werden konntec Es würde eine Überspannung der an ihn zu stellenden Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von ihm wer ■ langen, dass er für eine Befestigung der Krümmlinge hätte sorgen müssen« Der Vater der Klägerin sei im August 1948 in das noch unfertige • Haus eingezogeni Auch : am-ünfalitage seien die Arbeiten an dem' Hause noch nicht; abgeschlossen gewe- • sen-. Jedenfalls hätte die polizeiliche Schiußabnahme noch nicht stattgefundent :;Der Vater der..Klägerin und seine 'An- • gehörigen hätten aber mit ihrem vorzeitigen Einzuge alle Gefahren auf sich genommen, die sich'aus dem. unfertigen Zustand des Hauses ergabeno Jedenfalls seien sie ; zu er--höhter Vorsicht hinsichtlich der Benutzung der Einrieh-• : tungen des Hauses verpflichtet gewesen und könnten-die' Schuld an den durch ihre Unvorsichtigkeit entstandenen Schäden keinesfalls'dem Hauswirt zuschiebenc Es sei nicht angängig, für minderjährige Kinder Ansprüche zu konstruieren, die nicht einmal den Mietern selbst zuständeh-ö und selbständige Vermieterin sei seine Ehefrau gewesen o ,Wenn auch/die . ausgeschlossen sei, so sei ihm doch das hier streitige• Miethaus nicht zur Verfügung"gestellt gewesene Aus seinem -Hecht zur Verwaltung und Uutzniessung folge keine Haftung gegenüber der Klägerin; seine Verpflichtung zur ordnungsgemässen Verwaltung bestehe gegenüber seiner Ehefrau, nicht gegenüber 'Dritten, insbesondere nicht gegenüber der Klägerin« ' 1 die durch den Unfall entstandenen Schäden zu spezifizieren« Dass in Zukunft noch Schaden entstehen könne, habe die Klägerin bisher nicht dargetan« Das Kind sei wieder vollkommen hergestellt0 9p Die Ansprüche seien auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt, der Anspruch auf Schmerzensgeld sei über- • setzte Hiergegen wendet die Klägerin ein? dass die baupolizeiliche Abnahme noch nicht erfolgt sei« Wenn dies aber nicht der Fall gewesen sein sollte« dürfen« Die hierin liegende Fahrlässigkeit habe die Be-klagten der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemachto Das Treppengeländer sei aber auch im Februar/ März 1949« also lange Zeit vor dem Unfall, fert'iggesteilt gewesene Wehn es dann wieder entzwei gegangen sei, so seien die Beklagten verpflichtet. 3 .vincl .sei 'sie aber nicht in der "Lage gewe-l._ Bas Landgericht verneint eine Haftung' der be Ehefrau aus unerlaubter Handlung, bejaht nur ihre Haf tung aus dem Mietvertrag und lässt den Einwand des wirkenden Verschuldens des Vaters der Klägerin zur te durchgreifen» Lie Verauteilung des beklagten Ehemannes leitet das Landgericht aus, unerlaubter Handlung her und versagt ihm aus Hechtsgründen die Berufung auf mitwirkendes Verschulden des Vaters der Klägerin»' • ' Das Berufungsgericht hat aus der Beweisaufnahme in .übereinstimung mit dem Landgericht die tatsächliche ; .Feststellung -entnommen,, dass der Unfall der .Klägerin au: die Schadhaftigkeit des Treppengeländers zurückzuführen isto Bei der Augenscheinseinriahme hat sich das Berü-fungsgericht davon überzeugt, dass die Klägerin genau senkrecht unter der Stelle aufgefunden wurde, an der im Geländer des ersten Stockwerkes die eine Docke fehlte0 Es hält esnicht für erwiesen, dass die Klägerin, nach Kinderart das Geländer, hinabrutschend, das Gleichgewicht verloren hätte und' dadurch hinabgef allen wäre „Ein r’ Solcher Verlauf sei auch nach den Umständen nicht anzunehme n0 Diese Feststellungen werden von den Revisionen nicht angegriffen? dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, zu dem Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs von Menschen auf seinem Grundstück, auch Vorkehrungen zu treffen hat, die zur Abwendung der hieraus-Dritter, drohenden'Gefahren ' notwendig sind (RGZ 12.1, 404)0 Diese allgemeine Rechts--' Pflicht besteht neben den:Verpflichtungen, die ihm yiei-fach gemäß Schutzgesetz ( § 823 Abs 2 EGE) z B durch Po- ■ lizeiyeroränungen' über Beleuchtung, Streupflicht usw besonders auferlegt sind» Gehört, wie es hier der-Pall ist, ein zur "Vermietung • 1b e stimmt es Grundstück zu dem e ingebrachten Gut einer im- gesetzlichen .Güterstand des ,-Bürgerlichen 'Gesetzbuchs b lebenden Ehefrau, so ist dieser nach § 1363 BGB grund- . sätzlich jede rechtliche Einv irkung auf das "Grundstuck versagto Der Ehemann ist nach § 1373 BGB alleiniger unmittelbarer Besitzer geworden,, Fach § 1374 BGB hat er nicht nur das liecht »sondern auch die Pflicht, das ein--gebrachte Gut ordnungsmässig zu verwalten« Gegen eine ord-.'rungswidrige Verwaltung ist die Ehefrau lediglich nach § 1391 ff, 1418 BGB geschützt0 Sie hat kein Recht, dem Ehemann Anweisungen zu geben, wenn er seiner Verwaltungspflicht nicht ordnungsmässig nachkommto Der Ehemann ist icht nur gegenüber der Ehefrau 'zur. Palandt BGB 1374 0 Im Eingang der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1909s 415 heißt es zwar9 das Berufungsgericht ; sei jn.it Hecht davon ausgegangen, dass, wenngleich die Frau Eigentümerin des Hauses.;sei denn• an späterer Stelle heißt e.s in der Begründung mit Bezug auf die -.Verantwortlichkeit des Ehemannes, das polizeiliche'Gebot, die; Treppe zu'beleuchten, richte : .siehvan. ihn Pals den bezüglich der Unterhaltung und' Beleuchtung des Gebäudes allein Verfügungsberechtigten”« denn sich die•Verantwortung des Ehemannes aber gerade daraus ergeben soll, .dass er allein verfügungsberechtigt ist, folgt daraus zugleich, dass die Ehefrau-mangels; jeg: lieber Verfügungsberechtigung von 'der Haftung ausgeschlossen sein mußa. Aus den gleichen Erwägungen hat das Reichsgericht auch angenommen, dass für die Bauer der Zvangsverwaltung die Fürsorge für die Beseitigung verkehrsgefährlicher Mängel, des Grundstücks ausschliesslich dem Zwangsverwal-ter obliegtc Infolge der Zwangsverwaltung ist dem Eigentümer jede Einwirkung auf das Grundstück verwehrt (§§ 14-6 Abs 1, 148 Abs 2, 20 ZVG)0 Er ist deshalb auch nicht-in der Lage, etwaige den Verkehr gefährdende Mängel zu beseitigen',, Hieraus ergibt sich, dass der Zwangsverwalter unter Ausschluss des Eigentümers für die Beachtung.der Verkehrssicherungspflichten allein verantwortlich ist (RGZ 93; 1 fff Planck § 32.3 , Anm 2 b S 1725) 0 2<> Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich von '.dieser Rechtsgrundlage aus?.es stellt fest, dass ein Ehe-vertrag zwischen den beklagten Eheleuten,, der' das Haus von'der Verwaltung und Nutzniessung des Ehemannes ausgenommen hätte, nicht abgeschlossen worden ist« "Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des beklagten Ehemannes darin, dass dieser nach, der Besichtigung ah' 25t Ilai "1949 (also 2 Wochen vor dem Unfall) sich damit begnügte (S 19)» einem seiner Angestellten eine Re klamation aufzutragen 5 er )?mußte sich um eine alsbaldige Ausbesserung und Wiederherstellung1 bekümmern, insbeson-dere aber, die Ausführung seiner Anordnungen überwachen-c Es ist zwar nicht erwiesen, dass die gefährliche Beschaffenheit des Geländers, so wie sie am Unfalltage bestand, • bereits auch am 25v Mai i 949''vorhanden warn Nach Meinung des Berufungsgerichts mußte aber der beklagte Ehemann ■sein, dass der aus seiner Verbindung herausgelöste Krümm-ling eine weitere Lockerung des•Geländers in diesem Teil auch an anderen Stellen her be if ähren konnte', und dass 'da--mit eine erhebliche Gefahr .verursacht werden konnte0 Die Revision greift diese Erwägungen für den Normalfall ersichtlich nicht an; sie meint''(jedoch, nach Lage der Sache, seien an die verkehrserforderliche Sorgfalt deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil zur Zeit des Unfalls die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien,; Dieser Einwand könnte allenfalls' dann beachtlich sein, wenn das Geländer an der Unfallstelle überhäufet wie die Revision;meint,' eine Verminderung,1 sondern eine Steigerung der Sorgfaltspflicht für den beklagten Ehemannc Das Berufungsgericht hat hiernach eine Verletzung der dem beklagten Ehemann obliegenden Verkehrssicherungspflieh mit Recht bejahte 3-o Im Gegen, atz zu dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht •trotz.grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch eine Verkehrs siehe-rungspflicht der beklagten Ehefrau und deren schuldhafte Verletzungi Es sieht die besonderen Umstände des Balles darin, dass ihr1 nach dem Vortrag des Ehemanns die Verwalt- ;■ tung des Hauses überlassen..worden bar, dass nicht nur die Mietvertrags-mit den einzelnen Mietern in ihrem Hamen abgeschlossen sind, sondern sie insbesondere auch durch die Verwaltung der Mieten;tatsächlich und rechtlich in der Lage war,, einen verkehrsmässigen Zustand in dem Hause selbst herzusteileno Es weist auch auf ihren Vortrag hin, dass man ihr den mangelhaften Zustand des Geländers nicht ar, • gezeigt habe, und entnimmt daraus, sie sei sich ihrer Ver- -ä antwortung selbst bewußt gewesen, es sei ihr die.Möglichkeit, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem Hause zu bestimmen, von den: Ehemann nicht genommen gewesen v Es. ist zwar grundsätzlich möglich, dass eine Yerkehrssicherungspflicht mehrere Personen unabhängig von einander selbständig trifft, dass insbesondere bei dem gesetzlichen Güter ■ stand auch ohne Ehevertrag die-Ehefrau-neben dem Ehemann eine eigene Ve rk e hr s siche rungs pf li c h t hat o' Dafür bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände.,die jedoch hier von der Klägerin nicht dargetan sindo Dass die Mietverträge im Kamen der beklagten Ehefrau abgeschlos sen und dass ihr die ilieteinnahmen zur Verwaltung überlassen wurden, kann zwar ein gewisses Anzeichen sein, reicht indessen nicht aus, um eine Verkehrssicherungs- -pflicht zu begründen.. dieser hat im bchriftsatz vom 1.7o Februar 1950 «nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme11 als festgestellt angesehen, dass ”die Beklagten bis zu dem 25» Mai 1949 keinerlei Mitteilung über die angebliche Schadhaftigkeit des Treppengeländers erhalten haben”« Auch wenn dieser Vortrag später aufrecht erhalten worden ist, lässt sich daraus nicht mit dem Berufungsgericht der Schluß herleiten, die beklagte Ehefrau habe Si'öh selbst über diesen Mangel einer Mitteilung «beklagt” und -damit ihre Verantwortlichkeit anerkannt„ Auch daraus, dass der beklagte Ehemann im Gegensatz zu seiner Ehefrau unter Benutzung des Vortrages der Klä.gerin erklärt hac, der ihm in dem Architektenverträge erteilte Auftrag sei mit der Fertigstellung des Treppenhauses zu Anfang c.es -Jahres 1949 erloschen, kann nicht mit dem Berufungs~ Biese Erwägungen sind entscheidend von dem Verhalten der beklagten Eheleute im Rechtsstreit beeinflusst, * dem aber eine 'so weitgehende Bedeutung nicht beigemessen werden darfo Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle mit Recht in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 91? 363) die Möglichkeit ablehnt, den beklagten Ehemann als Verrichtungsgehilfen seiner Ehefrau im Sinne des d 811 BGB zu betrachten, so kann man nicht umgekehrt eine eigene, den Entlastungsbeweis ausschliessende Über ■wachungspflicht der beklagten Ehefrau daraus'herleiten, dass sie ihn zu einem Verrichtungsgehiifen bestellt habe»' Ebenso wenig ist es möglich, ein Verschulden der beklagten Ehefrau daraus -her zulei ten, dass sie mit ihrem Ehe mann keine Vereinbarungen mit der erforderlichen Bestimmi heit getroffen und diesem dadurch die Möglichkeit eröffine t habe, sich gegenüber seiner eigenen Haftung (öhne Erfolg) darauf zu berufen, dass der ihm erteilte Architektenauftrag zur Zeit des Unfalls bereits erloschen gewesen seit. Es mag' dahingestellt'bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die beklagte Ehefrau in Abweichung von der allgemeinen Regel die Verwaltung des Hauses in ihren Ein zelheiten, insbesondere hinsichtlich der 'verkehrssiche] aber in Über-, einstimmung mit dem Landgericht ist daher eine Haftung der beklagten Phefrau aus unerlaubter Handlung zu vernei- Für den'beklagten Ehemann gilt dies auch in der Revisions Instanz».dagegen kann die Haftung der beklagten Ehefrau nur auf Verletzung;ihrer vertraglichen Pflichten gestützt wer de.m. Las Landgericht sieht den T r e p p e nb aus r und den beklagten Ehemann als Erfüllungsgehilfen der beklagten Ehefrau an und macht diese für deren Verschulden aus § und dem Vater der Klägerin ein Mi e Verhältnis bestand;, aus der. die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist nach § 278 BGB aus den zutreffenden .Gründen des Landgerichts.' •wirkenden Verschuldens, der Klägerin und: ihres Vaters« '■Vater der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreter durch seinen Einzug in das unfertige Haus stillschweigend auch für die Klägerin seiest die Gefahren, die sich aus die-• men hat« Es führt weiter aussMJedenfalls kann eine solche Übernahme der Gefahr, die sich aus dem Zustand des Treppenhauses und Treppengeländers ergab, nur für die Zeit -angenommen /werden, zu der die Arbeiten an dem Treppen-; haus noch nicht ausgeführt waren« nachdem dies aber ge-schehen war, ging die “volle Verantwortung für den Ordnungsgemässen Zustand allein auf die Beklagten über« Mit der Herrichtung des Treppengeländers war der Verkehrsweg auch insoweit eröffnet«" , Diese Erwägungen werden von beiden Revisionen ohne Erfolg angegriffeno Nach den Entscheidungen des Senats vom 23« Januar 1931 - III ZR 28/50 - (in dem?BGHZ 1, 103 ff nicht, aber NJW 1951, 229 mit abgedrucktem Teil) und BGHZ 2,. beklagten Ehefrau (Bl 25)' diese Voraussetzung hier.für erfüllt0 Biese meint, der Vater der Klägerin sei sich darüber klar gewesen, dass, wenn er mit minderjährigen Kindern in ein noch nicht . dem Einzug - in; das 'unfertige Haus U auch solche Gefahren in Kauf genommen, die sich aus dem Vorhandensein eines neu errichteten und angebrachten Geländers ergaben« Diese Gefahren hätten wiederum nur darauf beruhen kennen., dass' solche neuen Geländer erfahrungsgemäß schadhaft wären und dass dieser Erfahrung ssatz auch dem Vater der Klägerin bekannt gewesen wäre? ein blosses Kennenmüssen könnte, v^as die Revision nicht hinreichend beachtet, nicht ausreichend 3s ist aber weder für einen so]chen Erfahrungssatz, noch für die Kenntnis des Vaters der Klägerin etwas dargetan, so dass auch dieser Hinweis der Revision nicht zu dem Erfolg verhe1fen känn« das gilt aber nur dann, wenn sie die nach § 828 BGB erforderliche Reife be sasso Das Berufungsgericht verkennt diese Möglichkeit nichts es stellt jedoch,fest, dass nur wiederholte Mahnungen des Vaters behauptet worden sind, die die Klägerin entsprechend dem Wesen der kindlichen Katar 'vergessen gehabt habe0 Der Fall unterscheidet'sich erheblich von ■ denjenigen, die den 'Entscheidungen, des Reichsgerichts uRGZ 76, 187 und SeuffArch 78, 36) zugrunde lagern Dort handelte es sich zwar auch um Kinder im gleichen Alter ... 1/2-jährige Junge wiederholt'von einer -Deichsel rerjagt worden war, die er immer wieder 'erkletterte* dis der Unfall eintrat= Da hier nichts darüber fest-gestellt oder vorgetragen ist, durch welches. Verhalten der Klägerin es zu dem Unfall gekommen ist, so kann schon aus diesem. Verschulden des Vaters der Klägerin scheidet gegenüber der Haftung aus unerlaubter Handlung grundsätzlich aus (Binz 1,.248 ff)0 Die Revision des beklagten’Ehemanns knüpft an die Ausnähme an« dass es sich um die Abwendung eines aus der ursächlich bereits gesetzten unerlaubten Handlung drohenden Schadens handelte Sie meint in vorliegenden Fall sei durch 'die .Schäl--haftigkeit des Treppengeländers der Schaden bereits ur™ . Dabei verkennt sie jedoch das Uesen der bezeichneten Ausnahme0 Sie beruht auf den'Ausführungen des. ursächlich .bereits gesetzten 'Handlung1 drehenden” Schadens vorliegen könne und dann beachtlich wäre«, Was unter einer solchen Handlung zu verstehen ist, wird in der Entscheidung nicht aus ge führt , aus dem Zu sartmienhang ergibt sich, dass Jedenfalls der Betrieb der Eisenbahn und die Abfahrt des Zuges nicht als solche “ursächlich bereits gesetzten Handlungen*' der "Hahn an gesehen worden sind, etwas Weiteres -war aber auch bis zu dem Sturz des lindes zur Begründung einer Haftung nicht erforderliche Dadurch* dass der gesetzliche Vertreter die de fahr kannte,! Deshalb kann sich der beklagte Ehemann nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Vaters der Klägerin berufene? 4o Dieses mitwirkende Verschulden ist aber von rechtlicher Bedeutung für das Ausmaß der vertraglichen Haftung • der beklagten-Ehefrau« Das Berufungsgericht hatte von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus keinen- Anlass zur Prüfung dieser Drage, sie wird aber nunmehr erheblich und bedarf einer erneuten Prüfung* Die Klägerin hat in der Begründung der Anschlußberufung (S 6 des Schriftsatzes ||rbs: 29o Juni 1950, Bl 84) hierzu nähere Ausführungen «gemacht und Beweise angeboten, die noch nicht erhoben ^worden sind? ein mitwirkendes Verschulden des Vaters Kann daher auch noch nicht endgültig ausgeschlossen wer »ehe Soweit das Berufungsgericht über die Höhe der An ■ sPrü(die entschieden hat, sind rechtliche Bedenken weder gl| geltend gemacht worden noch erkennbare Auch das Pest-Stellungsinteresse ist -Jom Berufungsgericht zutreffend* ISi-. ) Vision der Ehefrau greift, wie ausgeführt, deren Haftung 'aus unerlaubter Handlung mit Recht anc Infolgedessen dann deren Verurteilung zur Zahlung eines 'Schmerzensgeld ^P^.des nicht aufrecht erhalten werden, in Höhe des Betrages Jlplfvon 500 DM ist die'Anschlussberufung gegen sie zur Zurück-Weisung reif, während .im übrigen noch Peststellungen über auf die Revision der beklagten Ehefrau ganz aufzuher Die Entscheidung über die Kosten war dem Berüfungs gericht auch insoweit zu überlassen, als es sich um die ’in allen wesentlichen Punkten unbegründete Revision des beklagten Ehemanns handelt, obwohl dieser die Kosten feiner Revision aller Voraussicht nach auch dann in vol wiiuirX y

Zitierte Normen: § 328 BGB § 14 ZVG § 538 BGB § 139 ZPO § 254 BGB
BGBEhefrauGeländerbeklagenBerufungsgerichtEhemannKlägerin<Revision

Volltext der Entscheidung

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BGB § § 82t ? 1 3 6313.74 j 831 . ;
Die Verkehrssicherungspflicht für ein zun eingebrachten Gut gehörendes Miethaus trifft in der Regel nur den Ehemann und nicht auch die Ehefrauo
BGB
254/ 2 78, 831i
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Ein durch Unfall"verletztes Kind braucht sich ein mitwirkendes Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht schon deshalb errechnen zu lassen,' weil dieser den Gefahr drohenden Zustand'kannte,der zu dem Unfall geführt hat«
pt, Aktenzeichen? Ill ZR 118/51.
des BGH vom 28,April 1952
Io ■lG Hannöver ix o 0LG ■ Ce11e ,
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 Verkündet am
•-:8 c April 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile ,
In dem "Rechtsstreit
 der Ehefrau Margarete	in	I.<MÜÜ
strasse 9,
Beklagten, Berufühgsklägerin und Kevisionsklägerin
 Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Br, M^MR^ '
des Architekten Paul	in	s
strasse 9,
Beklagten, Berufungsklägers und, Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Dr0
gegen
_d.ie am 31 <. März 1941 geborene Elfrün	in	'	I
strasse 29, gesetzlich vertreten durch ihren Va ter, den Studienrat Dri Brich	ebenda,:
, Klägerin,' Berufungsklägte“ und ' levisionsbeklagte, 111
Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28o 'April 1,952 unter Mitwirkung des; Senatspräsidenten Prof„BraRiese und der Bundes dichter Dr» DelbrückR'Prof„IriMeiss, Br, Xleinewefers und Rietschel für Recht- erkannt1
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 8c Zivilsenats des öberlandesgerichts in Celle vom 20o- März 1951 insoweit aufgehoben, als 1o zu dem lachteil der beklagten Ehefrau erkannt,
2o der beklagte Ehemann zur Duldung der Zwangs-
“Vollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau verurteilt,
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3* über die Kosten erkannt istc
 Im übrigen wird die Revision des’beklagten Ehe- •
mannes .v:urüc lege wi es an0:
T.Io Die Anschlußberuiüng der Klägerin gegen das Erteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Han ■ nover vom 241 Februar 1950 wird insoweit zurückge^ • wiesen, als von der beklagten Ehefrau die Zahlung eines Schmerzensgeldes gefordert wird0
Im übrigen wird der Rechtsstreit im Rahmen der Auf hebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheid dung„aüch über die Kosten der Revision, an das Be-, r u.füng s gerieht z urückverwi e s en ©

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Von Rechts wegen
 Ehefrau hädigt es wie-
Der Vater der Klägerin ist Mieter einer Wo ersten Stockwerk des Hauses D^§B*psJra|se 29 in Eigentümerin dieses Hauses ist die beklagte Das Ha.us war durch Kriegseinwirkungen schwer besc wordene. In den Jahren 1948 bis Anfang 1949 würde der neu ausgebautc Bauleitender Architekt war der oe te Ehemannc Die Beklagten leben im gesetzlichen Güt stände ,
Am 8, Juni 1949 wurde die Klägerin schwer, verletzt auf den Steinstufen der zu dem Keller führenden .Treppe auf'ul’, gefunden.
Die Klägerin behauptet» sie sei von dem Podest des ersten Stockwerks, und zwar an der Ecke der zu dem Erdgeschoss führenden Treppe hinabgestürzt * Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass das Treppengeländer schadhaft gewesen seih Die Verbindungen zwischen den Randleisten des Treppenge landers seien" locker gewesen»' Infolgedessen half',
ten auch die Sprossen keinen Halt gehabt . lind das Treppen.
geiänder habe schon bei der leichtesten-Berührung' hin_ünd hergeschwankt o Eine Sprosse habe völlig gefehlt »Den Be-- 7 , klagten, sei - dieser Zustand genau bekannt gewesen. Sie seien von Hausbewohnern 'wiederholt darauf hingewiesen wor~; D. den, hätten aber gleichwohl nicht für eine Abhilfe gesorgte Diese Angaben hat sie im Berufungsverfahren im ein ■ zelnen weiter dahin ergänzt? Wochenlang vorher hätten die Mieter schon Einzelteile des Geländers, die sich gelöst hatten, wieder zusemmengefügt0: Die Krümmlinge seien Vollkommen aus dem Zusammenhang mit dem Geländer gelöst gewe- -een und hätten meist in einer Ecke des Podestes gelegene
 Das Gleiche gelte für 4 Sprossen, die mal auf den Podest -and mal im Parterre auf gelesen und wieder auf gestellt worden seien! Schliesslich, sei dann eine Sprosse '..die Sprosse hr 2 des zu den .Akten überreichten Modells) ■ 1 völlig verschwunden gewesen« Die IQägeiih habe im zweiten f Stock eine Freundin besucht 1 Sie habe nicht die elterliche Wohnung wieder'aufsuchen, sondern weiter hinunter- • gehen wellen« Hierbei habe sie den..von der ersten Stage -zur absteigenden Treppe befindlichen Krümmling locker vor-
gefunden und sei durch die sich auftuende Lücke gestürzt«
3s sei auch nicht erwiesen,- dass keine Teile des Geländers mit hinuntergefallen seien« Als ihre Eltern um Mit- | ternacht des Unfalltages nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sie 2 Sprössen, die wie gewöhnlich auf dem Podest tagen/ wieder eingefügt«
Die Klägerin behauptet, sie. habe sich durch den Sturz ausserordentlich schwere Verletzungen zugezogen« Sie habe ■ einen Schädelbasisbruch mit schwerer Gehirnerschütterung, Rippen- und Beckenprellungen sowie Verletzungen am Kiefer, Knie und an der Schläfe erlitten! Die Verletzungen hätten ihre Überführung in eine Kinäerheilanstält erforderlich gemacht, aus der sie am 1« Juli 1949 entlassen -worden sei« Auch nach dem 1« Juli 1349 habe sie noch in ständiger ärztlicher Betreuung des Dr.med	gestanden«	Ihre	völli-
ge Genesung sei noch nicht abzusehen« Der behandelnde Arzt halte noch einen 6-wöchigen Erholungsurlaub im Mlttelge- ■ bärge für, 'dringend erforderlich« Die’Höhe des entstandenen ; Schadens und insbesondere dss zukünftigen Schadens könne daher noch nicht bestimmt'werden« Es sei aber zu befürchten, dass der Unfall noch in späteren Jahren Folgen zeiti-

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:
ten Stelle abgestürzt sei» so hätten sich Teile des Geländers mit herauslösen müssen.. Das sei aber nicht der Palm, gewesen«. Endlich hätten aber auch die Polgen des Sturzes weitaus schlimmer sein müssen., wenn die Klägerin an der angegebenen-Stelle hinuntergefallen :wäre0 Es sei daher' anzunehmen-, dass öle Klägerin überhaupt an einer anderen Stelle dadurch zu Ball gekommen sei? dass sie nach Ein--ciesart auf dem Geländer hinabrutschend das Gleichgewicht verloren habe«, Jedenfalls könne nicht prima facie angenommen werden» dass die Klägerin infolge der 'Schadhaftigkeit des Treppengeländers zu Fall gekommen sei0
Es sei anzunehmen» dass die Klägerin auf den Geländer hinuntergerutscht sei» zu demal' die Klägerin bei dem Ortstermin eine Unfallstelle angegeben habe» an der das Geländer in Ordnung gewesen seit Die Klägerin sei auch
 als sehr lebhaft und unternehmungslustig bekannt
3c' Der beklagten Ehefrau sei der mangelhafte Zustand des Treppengeländers überhaupt nicht bekannt gewesene Der beklagte Ehemann habe bei der Besichtigung am 25.-»
Mai 1949 seinem Mitarbeiter	den	Auftrag ge-
geben, die festgestellten Mängel am Geländer unverzüglich bei der Herstellerfirma	zu	rekla-.
miereru	sei	diesem Aufträge auch nachgekommen
 und die Herstellerfirma, habe den Eingang der .Beklamation bestätigte Damit habe er all.es getan, was yon ihm als bauleitendem Architekten billigerweise erwartet werden konntec Es würde eine Überspannung der an ihn zu stellenden Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von ihm wer ■ langen, dass er für eine Befestigung der Krümmlinge hätte sorgen müssen«
Der Vater der Klägerin sei im August 1948 in das noch unfertige • Haus eingezogeni Auch : am-ünfalitage seien die Arbeiten an dem' Hause noch nicht; abgeschlossen gewe- • sen-. Jedenfalls hätte die polizeiliche Schiußabnahme noch nicht stattgefundent :;Der Vater der..Klägerin und seine 'An- • gehörigen hätten aber mit ihrem vorzeitigen Einzuge alle Gefahren auf sich genommen, die sich'aus dem. unfertigen Zustand des Hauses ergabeno Jedenfalls seien sie ; zu er--höhter Vorsicht hinsichtlich der Benutzung der Einrieh-• : tungen des Hauses verpflichtet gewesen und könnten-die' Schuld an den durch ihre Unvorsichtigkeit entstandenen Schäden keinesfalls'dem Hauswirt zuschiebenc Es sei nicht angängig, für minderjährige Kinder Ansprüche zu konstruieren, die nicht einmal den Mietern selbst zuständeh-ö
9:. Der Tater der Klägerin sei seiner Aufsichtspflicht
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und selbständige Vermieterin sei seine Ehefrau gewesen o ,Wenn auch/die . Verwaltung' und Hutzniessung nicht'. ausgeschlossen sei, so sei ihm doch das hier streitige• Miethaus nicht zur Verfügung"gestellt gewesene Aus seinem -Hecht zur Verwaltung und Uutzniessung folge keine Haftung gegenüber der Klägerin; seine Verpflichtung zur ordnungsgemässen Verwaltung bestehe gegenüber seiner Ehefrau, nicht gegenüber 'Dritten, insbesondere nicht gegenüber der Klägerin« '	1
So für den .Feststellungsantrag bestehe - kein Rechts--schutzbedürfnis mehr« Die‘Klägerin sei längst in der läge. die durch den Unfall entstandenen Schäden zu spezifizieren« Dass in Zukunft noch Schaden entstehen könne, habe die Klägerin bisher nicht dargetan« Das Kind sei wieder vollkommen hergestellt0
9p Die Ansprüche seien auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt, der Anspruch auf Schmerzensgeld sei über- • setzte
 Hiergegen wendet die Klägerin ein?
1c Die Bauarbeiten seien bei dem Einzug ihrer Eltern abgeschlossen gewesen« Es ‘werde mit Nichtwissen bestritten,. dass die baupolizeiliche Abnahme noch nicht erfolgt sei« Wenn dies aber nicht der Fall gewesen sein sollte«
so hätten die Beklagten die Mieter nicht einziehen lassen
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dürfen« Die hierin liegende Fahrlässigkeit habe die Be-klagten der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemachto Das Treppengeländer sei aber auch im Februar/ März 1949« also lange Zeit vor dem Unfall, fert'iggesteilt gewesene Wehn es dann wieder entzwei gegangen sei, so seien die Beklagten verpflichtet. gewesen, für eine range...
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1947 zustande gekommen sei, so könnten aus ihr. nicht für ein.ge Zeiten Gewähr].eistungsansprüche• gegen ihn' gelten! gemocht werden» -' Keineswegs aber' habe das klagende Kind über § 328. BGB unmittelbar Hechte gegen ihn erworben»
Bas Landgericht hat den ' beklagten.Ehemann-voll nach den damaligen Anträgen verurteilt, gegenüber der beklagten Ehefrau hat es die begehrte Feststellung nur zur Hälfte getroffen, den weitergehenden Festste11ungsantr und den Schmerz en sge 1 öansphuch abge'wiesen» Die Geric kosten hat es zur Hälfte dem beklagten Ehemann ■auferlegt«, zu b/24 der beklagten Ehefrau und zu 7/24 der Klägerin Von den aussergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der beklagte Ehemann die Hälfte, von denjenigen der be klagten Ehefrau trägt die Klägerin ein Sechste].»
Bas Landgericht verneint eine Haftung' der be Ehefrau aus unerlaubter Handlung, bejaht nur ihre Haf tung aus dem Mietvertrag und lässt den Einwand des wirkenden Verschuldens des Vaters der Klägerin zur te durchgreifen» Lie Verauteilung des beklagten Ehemannes leitet das Landgericht aus, unerlaubter Handlung her und versagt ihm aus Hechtsgründen die Berufung auf mitwirkendes Verschulden des Vaters der Klägerin»' • '
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagt gegen dieses Urteil zurückgewiesen und der Anschlußbe-rufung stattgegeben, wegen der’-Ansprüche für die Erhov • Jungskur und der zusätzlichen ErnährungsaufWendungen vorerst nur dem Grunde nach»
Mit den Revisionen.erstreben'
Weisung der Klage? die Klägerin be;
Weisung der Revision»
Ent sc hei dungsgründ e %■
Das Berufungsgericht hat aus der Beweisaufnahme in .übereinstimung mit dem Landgericht die tatsächliche ; .Feststellung -entnommen,, dass der Unfall der .Klägerin au: die Schadhaftigkeit des Treppengeländers zurückzuführen isto Bei der Augenscheinseinriahme hat sich das Berü-fungsgericht davon überzeugt, dass die Klägerin genau senkrecht unter der Stelle aufgefunden wurde, an der im Geländer des ersten Stockwerkes die eine Docke fehlte0 Es hält esnicht für erwiesen, dass die Klägerin, nach Kinderart das Geländer, hinabrutschend, das Gleichgewicht verloren hätte und' dadurch hinabgef allen wäre „Ein r’ Solcher Verlauf sei auch nach den Umständen nicht anzunehme n0 Diese Feststellungen werden von den Revisionen nicht angegriffen? sie lassen-einen Rechtsirrtum nicht erkennen und sind für das Revisionsgericht bindende
II. •
Io Die Frage, wer von den beiden Ehegatten in derart! •
,
gen Fällen wegen Verletzung der Verkehrssicherüngspfiicht aus unerlaubter Handlung haftbar .ist, ist mehrfach Gegen-/ stand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen.
Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken? dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, zu dem Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs von Menschen auf seinem Grundstück, auch Vorkehrungen zu treffen hat, die
 zur Abwendung der hieraus-Dritter, drohenden'Gefahren ' notwendig sind (RGZ 12.1, 404)0 Diese allgemeine Rechts--' Pflicht besteht neben den:Verpflichtungen, die ihm yiei-fach gemäß Schutzgesetz ( § 823 Abs 2 EGE) z B durch Po- ■ lizeiyeroränungen' über Beleuchtung, Streupflicht usw besonders auferlegt sind»
Gehört, wie es hier der-Pall ist, ein zur "Vermietung • 1b e stimmt es Grundstück zu dem e ingebrachten Gut einer im- gesetzlichen .Güterstand des ,-Bürgerlichen 'Gesetzbuchs b lebenden Ehefrau, so ist dieser nach § 1363 BGB grund- . sätzlich jede rechtliche Einv irkung auf das "Grundstuck versagto Der Ehemann ist nach § 1373 BGB alleiniger unmittelbarer Besitzer geworden,, Fach § 1374 BGB hat er nicht nur das liecht »sondern auch die Pflicht, das ein--gebrachte Gut ordnungsmässig zu verwalten« Gegen eine ord-.'rungswidrige Verwaltung ist die Ehefrau lediglich nach § 1391 ff, 1418 BGB geschützt0 Sie hat kein Recht, dem Ehemann Anweisungen zu geben, wenn er seiner Verwaltungspflicht nicht ordnungsmässig nachkommto Der Ehemann ist icht nur gegenüber der Ehefrau 'zur. ordnungsmässigen Ver-waltung des Hauses als eines Bestandteils des e ingebrach--ten Gutes und damit zur Erfüllung der Verkehrssicherungs--pflichten verpflichtet, sondern hat auch nach aussen hin .jedem Dritten gegenüber die Stellung eines verantwort!.!- • hen Verwalters und Besitzers des Hauses« Er hat unter Ausschluss der Ehefrau allein für die Erhaltung des poli- • zeimässigen Zustandes zu sorgen und deshalb auch für tTh--falle einzustehen, für die der l'Hauswirt,” verantwortlich ist (RG JW 1909, 415 für den Pall der Verletzung der Be--leuchtungspflicht’ RGP.K § 823 Arm 6 c? Palandt BGB 1374 0 Im Eingang der Entscheidung des Reichsgerichts
 in JW 1909s 415 heißt es zwar9 das Berufungsgericht ; sei jn.it Hecht davon ausgegangen, dass, wenngleich die Frau Eigentümerin des Hauses.;sei , doch' .der Mann in erster Linie die Pflicht obgelegen habet für die Beleuchtung zu sorgen» Aus der dem Berufungsurteil entnommenen Y;iederholung 'der Worte ”in erster Linie” kann jedoch nicht d'er Schluß gezogen werden, dass das Reichsgericht beide Eheleute für verantwortlich gehalten' hätte? denn• an späterer Stelle heißt e.s in der Begründung mit Bezug auf die -.Verantwortlichkeit des Ehemannes, das polizeiliche'Gebot, die; Treppe zu'beleuchten, richte : .siehvan. ihn Pals den bezüglich der Unterhaltung und' Beleuchtung des Gebäudes allein Verfügungsberechtigten”« denn sich die•Verantwortung des Ehemannes aber gerade daraus ergeben soll, .dass er allein verfügungsberechtigt ist, folgt daraus zugleich, dass die Ehefrau-mangels; jeg: lieber Verfügungsberechtigung von 'der Haftung ausgeschlossen sein mußa.
Aus den gleichen Erwägungen hat das Reichsgericht auch angenommen, dass für die Bauer der Zvangsverwaltung die Fürsorge für die Beseitigung verkehrsgefährlicher Mängel, des Grundstücks ausschliesslich dem Zwangsverwal-ter obliegtc Infolge der Zwangsverwaltung ist dem Eigentümer jede Einwirkung auf das Grundstück verwehrt (§§ 14-6 Abs 1, 148 Abs 2, 20 ZVG)0 Er ist deshalb auch nicht-in der Lage, etwaige den Verkehr gefährdende Mängel zu beseitigen',, Hieraus ergibt sich, dass der Zwangsverwalter unter Ausschluss des Eigentümers für die Beachtung.der Verkehrssicherungspflichten allein verantwortlich ist (RGZ 93; 1 fff Planck § 32.3 , Anm 2 b S 1725) 0
en airmen .-einen
 abhängig von Weisungen der Ehefrau, tätig wird (EGZ 911 365) 0 .	.
2<> Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich von '.dieser Rechtsgrundlage aus?.es stellt fest, dass ein Ehe-vertrag zwischen den beklagten Eheleuten,, der' das Haus von'der Verwaltung und Nutzniessung des Ehemannes ausgenommen hätte, nicht abgeschlossen worden ist«
"Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des beklagten Ehemannes darin, dass dieser nach, der Besichtigung ah' 25t Ilai "1949 (also 2 Wochen vor dem Unfall) sich damit begnügte (S 19)» einem seiner Angestellten eine Re klamation aufzutragen 5 er )?mußte sich um eine alsbaldige Ausbesserung und Wiederherstellung1 bekümmern, insbeson-dere aber, die Ausführung seiner Anordnungen überwachen-c Es ist zwar nicht erwiesen, dass die gefährliche Beschaffenheit des Geländers, so wie sie am Unfalltage bestand, • bereits auch am 25v Mai i 949''vorhanden warn Nach Meinung des Berufungsgerichts mußte aber der beklagte Ehemann
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sich doch auf Grund seines Fachwissens darüber im klaren
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■sein, dass der aus seiner Verbindung herausgelöste Krümm-ling eine weitere Lockerung des•Geländers in diesem Teil auch an anderen Stellen her be if ähren konnte', und dass 'da--mit eine erhebliche Gefahr .verursacht werden konnte0 Die Revision greift diese Erwägungen für den Normalfall ersichtlich nicht an; sie meint''(jedoch, nach Lage der Sache, seien an die verkehrserforderliche Sorgfalt deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil zur Zeit des Unfalls die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien,; Dieser Einwand könnte allenfalls' dann beachtlich sein, wenn das Geländer an der Unfallstelle überhäufet
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im Mann der Revue < o <• id o- >• un d £	in inti 194 8/4 9	r I c
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mis für den Winter 1948/19 nichts .folgern 1
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 nicht geringer, sondern grösser als vorher„ Daraus er-
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gab sich, nicht! wie die Revision;meint,' eine Verminderung,1 sondern eine Steigerung der Sorgfaltspflicht für den beklagten Ehemannc
 Das Berufungsgericht hat hiernach eine Verletzung der dem beklagten Ehemann obliegenden Verkehrssicherungspflieh mit Recht bejahte
3-o Im Gegen, atz zu dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht •trotz.grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch eine Verkehrs siehe-rungspflicht der beklagten Ehefrau und deren schuldhafte Verletzungi Es sieht die besonderen Umstände des Balles darin, dass ihr1 nach dem Vortrag des Ehemanns die Verwalt- ;■ tung des Hauses überlassen..worden bar, dass nicht nur die Mietvertrags-mit den einzelnen Mietern in ihrem Hamen abgeschlossen sind, sondern sie insbesondere auch durch die Verwaltung der Mieten;tatsächlich und rechtlich in der Lage war,, einen verkehrsmässigen Zustand in dem Hause selbst herzusteileno Es weist auch auf ihren Vortrag hin, dass man ihr den mangelhaften Zustand des Geländers nicht ar, • gezeigt habe, und entnimmt daraus, sie sei sich ihrer Ver- -ä antwortung selbst bewußt gewesen, es sei ihr die.Möglichkeit, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem Hause zu bestimmen, von den: Ehemann nicht genommen gewesen v
Diese Erwägungen werden von der .-Revision der be--klagten Ehefrau mit -Recht angegriffen., Es. ist zwar grundsätzlich möglich, dass eine Yerkehrssicherungspflicht mehrere Personen unabhängig von einander selbständig trifft, dass insbesondere bei dem gesetzlichen Güter ■ stand auch ohne Ehevertrag die-Ehefrau-neben dem Ehemann eine eigene Ve rk e hr s siche rungs pf li c h t hat o' Dafür bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände.,die jedoch hier von der Klägerin nicht dargetan sindo Dass die Mietverträge im Kamen der beklagten Ehefrau abgeschlos sen und dass ihr die ilieteinnahmen zur Verwaltung überlassen wurden, kann zwar ein gewisses Anzeichen sein, reicht indessen nicht aus, um eine Verkehrssicherungs- -pflicht zu begründen..
Vor dem Landgericht wurden die Beklagten von dem gleichen. Rechtsanwalt Er„	vertreten?	dieser	hat
 im bchriftsatz vom 1.7o Februar 1950 «nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme11 als festgestellt angesehen, dass ”die Beklagten bis zu dem 25» Mai 1949 keinerlei Mitteilung über die angebliche Schadhaftigkeit des Treppengeländers erhalten haben”« Auch wenn dieser Vortrag später aufrecht erhalten worden ist, lässt sich daraus nicht mit dem Berufungsgericht der Schluß herleiten, die beklagte Ehefrau habe Si'öh selbst über diesen Mangel einer Mitteilung «beklagt” und -damit ihre Verantwortlichkeit anerkannt„ Auch daraus, dass der beklagte Ehemann im Gegensatz zu seiner Ehefrau unter Benutzung des Vortrages der Klä.gerin erklärt hac, der ihm in dem Architektenverträge erteilte Auftrag sei mit der Fertigstellung des Treppenhauses zu Anfang c.es -Jahres 1949 erloschen, kann nicht mit dem Berufungs~
gericht geschlossen werden, die beklagte Ehefrau habe es verabsäumt, die Vereinbarungen mit dem Ehemann mit der erforderliehen Bestimmtheit zu treffen, sie habe ■'hierdurch einen Zustand.mit herbeigeführt, nach dem sich keiner der beiden Ehegatten verantwortlich fühlte, was wiederum zu einer Vernachlässigung der Verwalter' • pflichten auf beiden »Seiten führte" 0
.
Biese Erwägungen sind entscheidend von dem Verhalten der beklagten Eheleute im Rechtsstreit beeinflusst, * dem aber eine 'so weitgehende Bedeutung nicht beigemessen werden darfo Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle mit Recht in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 91? 363) die Möglichkeit ablehnt, den beklagten Ehemann als Verrichtungsgehilfen seiner Ehefrau im Sinne des d 811 BGB zu betrachten, so kann man nicht umgekehrt eine eigene, den Entlastungsbeweis ausschliessende Über ■wachungspflicht der beklagten Ehefrau daraus'herleiten, dass sie ihn zu einem Verrichtungsgehiifen bestellt habe»' Ebenso wenig ist es möglich, ein Verschulden der beklagten Ehefrau daraus -her zulei ten, dass sie mit ihrem Ehe mann keine Vereinbarungen mit der erforderlichen Bestimmi heit getroffen und diesem dadurch die Möglichkeit eröffine t habe, sich gegenüber seiner eigenen Haftung (öhne Erfolg) darauf zu berufen, dass der ihm erteilte Architektenauftrag zur Zeit des Unfalls bereits erloschen gewesen seit.
Es mag' dahingestellt'bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die beklagte Ehefrau in Abweichung von der allgemeinen Regel die Verwaltung des Hauses in ihren Ein zelheiten, insbesondere hinsichtlich der 'verkehrssiche]

selbst geführt hätte«'Hierzu hat die Klägerin in ihrer Ansehlußberüfung ( S 3 des Schriftsatzes von 25o Juni .1950, Bl 81) keine bestimmten tatsächlichen ,Behauptung :• gen vorgetragen? sondern nur Rechtsausflihrungen gemachte. Sie will eine Verkehrssicherungspflicht annehmen, f!da sie einen dem allgemeinen Verkehr (Besucher, Lieferanten? Postboten asw.) eröffnetenv.Zugang zu ihrem Hause und. zu den einzelnen Wohnungen in ihrem Hause derartig gestalten und erhalten muss,, dass eine Gefährdung der diesen Zugang benutzenden Personen vermieden wird©••? Die-se Pecl.itsfra.ge ist nicht, wie die Klägerin meint? in. ihrem Sinne '■ ausgetragenu ? sondern? wie dar gelegt? im . entgegengesetzten Sinne0
Im Gegensatz zu dem Berufungsgericht? aber in Über-, einstimmung mit dem Landgericht ist daher eine Haftung der beklagten Phefrau aus unerlaubter Handlung zu vernei-
' hen,?	;
io La das Berufungsgericht die Haftung beider Beklagten aus unerlaubter Handlung herleitet» so konnte es' davon äbsehen, die Frage der vertraglichen Haftung" zu erörtern--. Für den'beklagten Ehemann gilt dies auch in der Revisions Instanz».dagegen kann die Haftung der beklagten Ehefrau nur auf Verletzung;ihrer vertraglichen Pflichten gestützt wer de.m. Las Landgericht sieht den T r e p p e nb aus r und den beklagten Ehemann als Erfüllungsgehilfen der beklagten Ehefrau an und macht diese für deren Verschulden aus §
273 BGB haftbarLiese hat auch in der Berufungsbegrün- • dung (S 4 des Schriftsatzes vom 20 0 Mai 1950, PB1 68 E). ihre Haftung aus § 538 BGB nicht grundsätzlich bestrit-teh^ Es ist daher davon,auszugehen? dass zwischen ihr..
und dem Vater der Klägerin ein Mi e Verhältnis bestand;, aus der. auch der Klägerin' selbst nach § 328 BGB -vertragliche Ansprüche zustehen0 Auch . die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist nach § 278 BGB aus den zutreffenden .Gründen des Landgerichts.' zu bejahen o
III o
Beide Beklagten berufen sich, auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr und des mit-
•wirkenden Verschuldens, der Klägerin und: ihres Vaters«
, :	- '	1	/h	IIP	'*
o Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob der
'■Vater der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreter durch
 seinen Einzug in das unfertige Haus stillschweigend auch
 für die Klägerin seiest die Gefahren, die sich aus die-•
ser -vorzeitigen Benutzung der Wohnung ergaben, übernom •
...
men hat« Es führt weiter aussMJedenfalls kann eine solche Übernahme der Gefahr, die sich aus dem Zustand des Treppenhauses und Treppengeländers ergab, nur für die Zeit -angenommen /werden, zu der die Arbeiten an dem Treppen-; haus noch nicht ausgeführt waren« nachdem dies aber ge-schehen war, ging die “volle Verantwortung für den Ordnungsgemässen Zustand allein auf die Beklagten über« Mit der Herrichtung des Treppengeländers war der Verkehrsweg auch insoweit eröffnet«"	,
Diese Erwägungen werden von beiden Revisionen ohne Erfolg angegriffeno
 Nach den Entscheidungen des Senats vom 23« Januar 1931 - III ZR 28/50 - (in dem?BGHZ 1, 103 ff nicht, aber NJW 1951, 229 mit abgedrucktem Teil) und BGHZ 2,. 159 ff
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 kann ein Haltungsverzicht nur dann angenommen werden, wenn sich der Verzichtende der Gefahr bewusst war0 Zu Unrecht hält die .'Revision der . beklagten Ehefrau (Bl 25)' diese Voraussetzung hier.für erfüllt0 Biese meint, der Vater der Klägerin sei sich darüber klar gewesen, dass, wenn er mit minderjährigen Kindern in ein noch nicht . vollständig ausgebautes Haus zog, besondere Gefahren bestanden, wegen deren’ er .Ansprüche gegen die Vermieterin nicht geltend machen konnte0 Bas Berufungsgericht hatte unter Umständen gemäß § 139 ZPO aufklären müssen, in welchem Zustand sich das Haus, insbesondere das Treppengeländer befand, als der Vater der: Klägerin dort einzogt Biese Ausführungen, die in ähnlicher Fassung auch von der Revision des beklagten Ehemanns vorgetragen werden, verkennen jedoch die Bedeutung der genannten Rechtsprechung0 Auch im Rahmen eines solchen Haftungsausschlusses hat : der Gesichtspunkt der Adäquanz insofern eine Bedeutung, als der Ausschluss nur für die konkret bekannten Umstände und die daraus adäquat hervorgehenden Schadensfolgen gelten kannc Auch wenn man dem Beklagten darin folgt, dass dem Vater der Klägerin beim Einzug das Fehlen des Geländers bekannt war, so könnte doch daraus nicht ein Verzicht auf die Haftung für solche Schäden hergeleitet •werden,' die aus 'dem mangelhaften Zustand des später .angebrachten Geländers entstanden, denn die Anbringung eines mangelhaften Geländers war auch im Jahre 1948 nicht die adäquate Folge seines Fehlens, wie dies schon oben zu II 2) bei der Erörterung .des Verschuldens des beklagten Ehemanns dargelegt wurde0 Aus den gleichen Gründen kann der Revision darin nicht gefolgt werden, der Vater

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der Klägerin■ habe - mit. dem Einzug - in; das 'unfertige Haus U auch solche Gefahren in Kauf genommen, die sich aus dem Vorhandensein eines neu errichteten und angebrachten Geländers ergaben« Diese Gefahren hätten wiederum nur darauf beruhen kennen., dass' solche neuen Geländer erfahrungsgemäß schadhaft wären und dass dieser Erfahrung ssatz auch dem Vater der Klägerin bekannt gewesen wäre? ein blosses Kennenmüssen könnte, v^as die Revision nicht hinreichend beachtet, nicht ausreichend 3s ist aber weder für einen so]chen Erfahrungssatz, noch für die Kenntnis des Vaters der Klägerin etwas dargetan, so dass auch dieser Hinweis der Revision nicht zu dem Erfolg verhe1fen känn«
■2o Ein eigenes Verschulden der Klägerin kennte die HafwiS
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turig beider Beklagten sowohl aus unerlaubter Handlung
 wie aus Vertrag mindern (§ 254 BGB).? das gilt aber nur dann, wenn sie die nach § 828 BGB erforderliche Reife be sasso Das Berufungsgericht verkennt diese Möglichkeit nichts es stellt jedoch,fest, dass nur wiederholte Mahnungen des Vaters behauptet worden sind, die die Klägerin entsprechend dem Wesen der kindlichen Katar 'vergessen gehabt habe0 Der Fall unterscheidet'sich erheblich von ■ denjenigen, die den 'Entscheidungen, des Reichsgerichts uRGZ 76, 187 und SeuffArch 78, 36) zugrunde lagern Dort handelte es sich zwar auch um Kinder im gleichen Alter ... * wie es die Klägerin zur Zeit des Unfalls hatte, aber die Mahnungen gingen dem Unfall"zeitlich unmittelbar voraus
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und waren in einem ..der. Palle »handgreiflich durch SchJ.ä - 7 ge?I verstärkt wordene Auch der vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone im Urteil vorn 14«'Juli 1 950 -
II ZR 25/49 (ITJW 1950, 905 = VerkRSanunl 1950, 295) e n t s c h i e d 9. h e F a 11 I a g i n s 0 fern w e s e n 11 i ch anders, a t s der ? 1/2-jährige Junge wiederholt'von einer -Deichsel rerjagt worden war, die er immer wieder 'erkletterte* dis der Unfall eintrat= Da hier nichts darüber fest-gestellt oder vorgetragen ist, durch welches. Verhalten der Klägerin es zu dem Unfall gekommen ist, so kann schon aus diesem. Grunde ein mitwirkendes Verschulden nicht festgestellt werden0
3* Bin mi.twirkendes. Verschulden des Vaters der Klägerin scheidet gegenüber der Haftung aus unerlaubter Handlung grundsätzlich aus (Binz 1,.248 ff)0 Die Revision des beklagten’Ehemanns knüpft an die Ausnähme an« dass es sich um die Abwendung eines aus der ursächlich bereits gesetzten unerlaubten Handlung drohenden Schadens handelte Sie meint in vorliegenden Fall sei durch 'die .Schäl--haftigkeit des Treppengeländers der Schaden bereits ur™ . Sachlich gesetzt gewesen! Dabei verkennt sie jedoch das Uesen der bezeichneten Ausnahme0 Sie beruht auf den'Ausführungen des. Reichsgerichts (RGZ 62, 346 /o5C7) zu einem Unfall« den ein dreijähriges Kind dadurch erlitt, ’dass es aus'- einem-fahrenden Eisenbahnzug stürzte0 Das Reichsgericht unterstellt hier.ein Verschulden der - Hutter hinsichtlich • der Verursachung' deslUnfalls selbst, hält dieses jedoch gegenüber den Ansprüchen aus § 1 EHa'ftpxlG für ebenso unerheblich wie gegenüber solchen aus unerlaubter Handlung0 Hierbei .erwähnt es die Möglichkeit, dass ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters bei der “Abwen-dung- des ans der.; ursächlich .bereits gesetzten 'Handlung1 drehenden” Schadens vorliegen könne und dann beachtlich wäre«, Was unter einer solchen Handlung zu verstehen ist,
 wird in der Entscheidung nicht aus ge führt , aus dem Zu sartmienhang ergibt sich, dass Jedenfalls der Betrieb der Eisenbahn und die Abfahrt des Zuges nicht als solche “ursächlich bereits gesetzten Handlungen*' der "Hahn an gesehen worden sind, etwas Weiteres -war aber auch bis zu dem Sturz des lindes zur Begründung einer Haftung nicht erforderliche Dadurch* dass der gesetzliche Vertreter die de fahr kannte,! die von einer Anlage oder einem Zustand drohte, war also der drohende Schaden noch nicht im Sinne dieses' Ausnahmesatzes “ursächlich, gesetzt“ es fehlte noch an jeder RechtsheZiehung zwischen dem Schädiger und dem Kind, die.ja nach dem Grundgedanken der Ausnahme dis Voraussetzung .für eine Anwendbarkeit des § 278 BGB zu dem Nachteil des verletzten Kindes isW Diese Ausnahme kann daher erst dann eingreifen, wenn eine irgendwie geartete Einwirkung auf den Körper des verletzten Kindes eingetreten wäre, ohne schon zu einem Scha den zu ■ führen0 Ob ein solcher seltener Ausnähmefall nicht nur denkgesetzlich möglich, sondern auch im wirklichen Gesohehehsahlauf vorstellbar sein konnte, bedarf keiner Prüfung, denn seine Voraussetzungen liegen hier'nicht
 vor'° ■ - . ' '
Deshalb kann sich der beklagte Ehemann nicht auf ein
 mitwirkendes Verschulden des Vaters der Klägerin berufene?
4o Dieses mitwirkende Verschulden ist aber von rechtlicher Bedeutung für das Ausmaß der vertraglichen Haftung • der beklagten-Ehefrau« Das Berufungsgericht hatte von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus keinen- Anlass zur Prüfung dieser Drage, sie wird aber nunmehr erheblich und bedarf einer erneuten Prüfung* Die Klägerin hat in der
 Begründung der Anschlußberufung (S 6 des Schriftsatzes ||rbs: 29o Juni 1950, Bl 84) hierzu nähere Ausführungen «gemacht und Beweise angeboten, die noch nicht erhoben ^worden sind? ein mitwirkendes Verschulden des Vaters Kann daher auch noch nicht endgültig ausgeschlossen wer »ehe
 Soweit das Berufungsgericht über die Höhe der An ■ sPrü(die entschieden hat, sind rechtliche Bedenken weder gl| geltend gemacht worden noch erkennbare Auch das Pest-Stellungsinteresse ist -Jom Berufungsgericht zutreffend* ISi-. bejaht worden? die Revisionen erheben insoweit keine An-griffeo Hiernach erweist sich die Revision des beklag--tei Ehemanns als unbegründetüvorbehaltlich seiner Ver-
ur t ei lung zur Duldung der Zwangsvollstreckung c. Die Re-''
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) Vision der Ehefrau greift, wie ausgeführt, deren Haftung 'aus unerlaubter Handlung mit Recht anc Infolgedessen dann deren Verurteilung zur Zahlung eines 'Schmerzensgeld ^P^.des nicht aufrecht erhalten werden, in Höhe des Betrages Jlplfvon 500 DM ist die'Anschlussberufung gegen sie zur Zurück-Weisung reif, während .im übrigen noch Peststellungen über
1 '■ ■■	-	•	':\1twirkenden - Verschuldens' des " Vaters- der -
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JKlägerin erforderlich sind« Deshalb war das Berufurigsur ■
»l'oi'.l auf die Revision der beklagten Ehefrau ganz aufzuher
 Die Entscheidung über die Kosten war dem Berüfungs gericht auch insoweit zu überlassen, als es sich um die ’in allen wesentlichen Punkten unbegründete Revision des beklagten Ehemanns handelt, obwohl dieser die Kosten feiner Revision aller Voraussicht nach auch dann in vol
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