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BGH · III ZR 118/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 118/50

Strasse 8 ein Zusammenstoss zwischen dem 2,40 Meter breiten 3jastkraftwagen des Beklagten, der von diesem selbst gelenkt wurde, und dem von dem Zvjoit-klager gesteuerten 1,60 Meter breiten Personenkraftwagen des Brstklägers, in dem sich ausser dem Zweitkläger noch die als Zeugen vernommenen Pr au Y/i8HB und Präulein J88~ 88 befanden«, Bei diesem Zusammenstoss wurde das linke Vorderrad des Personenkraftwagens von der Achso abgerissen und der linke Türflügel harmonikaartig zusammengerreset, während die linke Seitenwand hinter dem Türflügel nach dem Unfall keine wesentlichen Beschädigungen aufwies. Nach dem Unfall wurden von dem Beklagten und den Zweit kläger Blutproben entnommen und auf Alkoholgehalt untersucht« Nach dem in dem gegen den Beklagten wegen des Unfalls anhängig*gemachten Strafverfahren erstatteten Gutachten des Prof« Br. J)r« 0« SchdP in GöflHHP betrug zur Zeit des Unfalls der Alkoholgehalt im Blut des Beklagten 2,45 #o, so dass sich der Beklagte in einem Zustand mittlerer Trunkenheit befand, bei der die l’ehr-tüchtigkeit des Fahrers eines Kraftwagens, vor allen in der Dunkelheit, aufgehoben ist. Sie haben behauptet, der Beklagte sei auf der, in seiner Fahrtrichtung gesehen,linken Strassenseite gefahren und habe unmittelbar vor dem Zusamnenstoss seinen Wagen noch weiter nach links gelenkt, so dass der Zweit-kläger einen Zusammenstoss nicht habe vermeiden können. Diese Rüge geht fehl* Entgegen der Annahme der revision hat nämlich das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass sich der Zusammenstoss an der Stelle ereignet hat, an die ihn die Revision verlegen will, sondern hat ausgeführt, der eigentliche Zusammenstoss müsse in der Fahrbahn des Personenkraftwagens erfolgt sein. Der Sachverständige Lan^J^ treffe aber nach der Ansicht des Berufungsgerichts das Nichtige, wenn er die Entfernung der rechten Räder des Personenkraftwagens vom Strassenrand vor dem Unfall auf ungefähr 65 cn schätze.. Die Folgerungen, die die Revision daraus ziehen will, dass der Zusanmen-stoss auf der Strassenmitte erfolgt sei, gehen also von einem Ausgangspunkt aus, der sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deckt, und sind schon aus diesem Grunde verfehlte 2«) Die Revision rügt weiter, das Kerumreissen des Personenkraftwagens nach links durch den Zusammenstoss habe vom Berufungegericht unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob nicht danach der Ort des Zuscmmenrralls noch weiter in die linke Fahrbahnhälfte zu verlegen sei. ehren und schliesslich scharf nach links gebogen« An anderer Stelle der Entscheidungsgründe ist .vielter ausgefükrt, dass im Augenblick des Zusammenstosses beide Fahrzeuge fest parallel gefahren seien« Der Personenkraftwagen sei durch den Lastkraftragen für kurze Zeit angehoben -worden, oho er mit dem abgerissenen 2ad auf der Strascenmitto zusarr.onre-brochen und suf der Stelle liegen geblieben sei« Boi Zugrundelegung dieser tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Revision nicht zugegeben werden, dass der Lastkraftwagen den Fersonenkraftv/ageji notwendig zurückgedrückt haben müsse« Da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Lastkraftwagen unmittelbar nach den Lu-sammenstoss eine Biegung nach rechts gemacht und den Personen kraitviagen gleichzeitig angehoben hat, erscheint vielmehr die Annahme des Berufungsgerichts durchaus möglich, dass der Lastkraftwagen den Personenkraftwagen nach der Ütrassenmitte herumgerissen hat, ohne ihn suruckzud rücken* Allerdings hat sieh das Berufungsgericht mit den von seines Feststellungen abweichenden Erklärungen des Beklagter, bei seiner polizeilichen Vernehmung und seiner gerichtlichen ^ Anhörung nicht ausdrücklich auseinender gesetzt. Pas Berufungsgericht hat nämlich im Urteil ausdrücklich angegeben, dass es den Aussagen der Zeugen DUft und UflBP gefolgt ist* Es hat sich auch nit den Aussagen anderer Zeugen beschäftigt und dargelegt, weshalb ihre Aussagen den vom Berufungs'*ericht getroffenen Vcct-stollungen nicht entgegenstehen. die Annahme des Berufungsgerichts, der Personenkraftwagen sei durch den Zusammenstoss etwa 75 cm von seiner Pakr-bahn zur Strassenmitte herumgerissen worden, stehe in Uidorspruch zu der Veststellung, dass bei den Zaser men-stoss das linke Vorderrad des Personenkraftwagens weggerissen und dieser ohne Schremmspuren auf der Stelle liegen geblieben sei. Hierdurch sei auch die vom Berufungsgericht nicht beachtete Tatsache zu erklären, dass die rechts sitzende Kitfahrerin des Zweitklägers nicht in Fahrtrichtung, sondern aus der rechten Tür des 7/agens rechts seitlich hinaus geschleudert worden sei. a) V7ie schon erwähnt, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Personenkraftwagen durch den Lastkraftwagen für kurze Zeit angehoben worden, ehe er mit abgerissenem Had auf der Strassenraitte zusaimenbrach und auf der Stelle liegen blieb. Das Herumreissen des Personenkraftwagens zur lütte der Strasse ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, bei dem Zusemncnstoss erfolgt, also in der Zeit, als er von dem Lastkraftwagen angehoben wurde, noch bevor er auf der Strassenmittc zusammenbrach und auf der Stelle liegenblieb. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sieh der Unfall so abgespielt hat, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verlaufen sein soll. Bas Berufungsgericht stellt an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich fest, dass die rechten Rä„der des Personenkraftwagens vor dem Unfall ungefähr 65 cm von dem Strassenrend entfernt gewesen sind, während «die Hinterräder« - gemeint ist das rechte Hinterrad - nach dem Unfall nur 30 cn vom Strassenrand entfernt waren® Bas Berufungsgericht geht also ersichtlich davon aus, dass nur die linke Vorderachse auf der Stelle liegen geblieben ist, während das hintere genende des Personenkraftwagens sich noch fortbowegte und demgemäss eine Drehbewegung nachte, V/ie die Revision mit Recht ausführt, kann die Tatsache, dass die rechts von dem Zweitkläger sitzende Zeugin rechts seitlich hinausgeschleudert worden ist, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich festgestellt hat, nur dadurch erklärt werden, dass der in Bewegung befindliche Personenkraftwagen, nachdem er zur Stras-senmitte herumgerissen und zusammengebrochen war, um den Blockierungspunkt, d. gewürdigt zu Vierden brauchte, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der von ihn getroffenen Feststellung, dass der Personenkraftwagen von den Lastkraftwagen um etwa 75 cm zur Strassenmitte herangerissen worden ist. Das Berufungsgericht hat also "bei der von ihn vor genommenen Beweiswürdigung den Umstand, dass der Zwoitklärer und erst im letzten Augenblick bemerkt hat, nie der Lastkraftwagen auf ihn zukam, ausdrücklich berücksichtigt. Es hat aber trotzdem nicht festgestellt, dass der Zwcitklü-ger zur Zeit des Unfalls abgelenkt genesen sei, sondern kommt zu dem Ergebnis, dass er die von einem Verkehrsteilnehmer normalerweise zu erfordernde »Sorgfalt beobachtet habe. Hier hat aber das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, ausdrücklich tatsächlich festgestellt, dass eine Ablenkung des Zweitklägers durch die Unterhaltung nicht erwiesen ist. Daraus, dass der Zweitkläger nach seinen Angaben den Lastkraftwagen erst in dem Augenblick auf sich zukommen sah, als die hinten in seinem 'Tagen sitzende Trau V.'i Der Zweitkläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts scharf rechts fuhr, konnte sich darauf verlassen, dass entgegenkommende Fahrzeuge auf der ausreichend breiten durch Hindernisse nicht eingeengten Fahrbahn die,.in Fahrtrichtung des Personenkraftwagens gesehen, linke Fahrbahnhälfte benutzen würden. In diesem Augenblick hat aber der Zweitkläger den Lastkraftwagen alsbald bemerkt; er konnte jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt den Unfall nicht mehr verhindern. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen ist daher die Annahme des Berufungsgerichts, dass kein Beweis für mangelnde Sorgfalt dos Zweit klägers erbracht sei, nicht zu beanstanden. b) Das Berufungsgericht habe auch nicht den sich aus den eigenen Angaben des Zweitklägers bei seinen Vernehmungen ergebenden .Urständ berücksichtigt, dass der Zweitkläger im Augenblick höchster Gefahr die Bremse mit besonderem Nachdruck betätigt habe. In den Entscheiöungsgründen des angefochtenen Urteils ist nämlich ausgeführt, der Zustand der Bremsen des Personenkraftwagens lasse ein Abweichen dieses Fahrzeugs nach links nicht als erwiesen erscheinen. Das Berufungsgericht war trotz der von den Beklagten einge»reichten entgegenstehenden Gutachten der Ingenieure Dr. und nicht gehindert, sich hinsichtlich der technischen Beurteilung der Auswirkung des schadhaften und dünnen Bremsbelags des rechten Vorderrades des Personenkraftwagens dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen anzuschliessen. lichen Sachverständigen und den vom Beklagten als Sachverständigen zugezogenen Ingenieuren Bo(|^ und Dr. über die Auswirkung des schadhaften Bremsbelags ein 7Meinungsstreit bestand, hatte das Berufungsgericht allerdings die Pflicht, besonders sorgfältig zu prüfen, ob das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für genügend zu erachten war und seine logische und wissenschaftliche Begründung stichhaltig erschien (Baumbach Z?0 20. Diese ergeben, dass dem Berufungsgericht durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die Bildung seiner richterlichen Überzeugung ermöglicht worden, ist .Mit dem von dem BdcLagten eiri gereichten Gutachten des Dr. hat sich das Beru- Das Berufungsgericht ermähnt auch die Feststellungen des von ihm als Zeugen vernommenen Ingenieurs Es kommt aber den Gutachten Landv»ehr folgend trotzdem zu dem Ergebnis, dass der Zustand des Eremsbelags des rechten Vorderrades des Personenkraftwagens keinen Einfluss auf die Bremswirkung gehabt habe. Me von den Sachverständigen gezogenen Schlüsse sind in den Gutachten klar - wenn auch knapp - begründet, und es ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden, dass das Bcrufungs-gericht dem Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Wirkung des fehlerhaften und dünnen Bremsbelages des rechten Vorderrades des Personenkraftwagens gefolgt ist. sondern um 12,45 Uhr, also erst 14 Stunden nach dem Unfall entnommen worden; wäre dieser Zeitpunkt der Blutentnahme zu Grunde gelegt worden, so hätten sich bei Umrechnung auf den Zeitpunkt des Unfalls ganz andere Blutalkoholwerte ergeben, als wenn von einer Blutentnahme um 0.45 Uhr ausge-gangen werde. * Schluß der Beklagte weder im ersten Rechtszuge noch bis z urkundlichen Verhandlung im zweiten Rechtszuge die Behauptung aufgestellt, dass die Blutentnahme bei dem Zweitkläger erst um 12945 Uhr erfolgt sei und der Zweitkläger zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinwirkung gestanden habe. Nachdem der Beklagte, obwohl er - oder jedenfalls sein Prozessbevollmächtigter - die Auskunft des Instituts in Göttingen kannte, im ganzen Laufe des Verfahrens während ces ersten und zweiten Rechtszuges mit keinem 7/ort auf eine Alkoholeinwirkung bei dem Zweitkläger .zu sprechen rekorjioi: war und auch nicht behauptet hatte, dass die Blutentnahme bei dem Zweitkläger erst um 12,45 Uhr statt ge fanden habe, konnte das Berufungsgericht annehmen, dass der Beklagte in dieser Richtung keine Behauptungen aufstellen wollte. ?.s liegt auch grobe Nachlässigkeit vor, da dem Beklagten das Ergebnis der Auskunft des Instituts in Gö4Hl^^b9rc-ts vor den Beginn des Rechtsstreits bekannt war und die Bedeutung einer Alkoholeinwirkung bei dem Zvi eit kluger für den Ars gang des Rechtsstreits offen ■ zutage lag, so dass keinerlei triftige Gründe für die Zurückhaltung dieses Vorbringens ersichtlich sind. a) J)er Beklagte sei nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die ihn vor dem Unfall beobachtet hatten, auf der rechten Fahrbahn im massigen Tempo gefahren. Diesen Gedankengangen der Revision ist entgegenzuhalten, dass sowohl dann, wenn der Lastkraftwagen - in seiner Fahrtrichtung gesehen - nach links einbog, als auch dann, wenn der Personenkraftwagen - in seiner Fahrtrichtung gesehen - eine Linksbiegung vornahm,.die Insassen des einen Fahrzeugs von den »Scheinwerfern des anderen Fahrzeugs angestrahlt wurden. c) Bei der Y/ürdigung der Aussagen des Zeugen BflBl habe das Berufungsgericht sich mit den in dem Gutachten des Dr„ Vf|^^^und in der Berufungsbegründung erhobenen Bedenken gegen diese Aussage auseinandersetzen und darlogen müssen, warum ihr gegenüber derBekundung aller übrigen Zeugen der Vorzug zu geben sei, die für die Zeit vor dem Unfall die einwandfreie Fahrweise des 'Beklagten bestätigt hätten« Auch diese Angriffe gehen fehl« Über den Beweis-wert eines Beweismittels entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 5* Aufl § 111 Anm IV 3&); es hat allerdings die Gründe, die es geleitet haben, im Urteil anzugeben. zige Zeuge ist, der die beteiligten Kraftfahrzeuge unmittelbar vor dem Unfall selbst beobachtet hat, und ccce seine Aussagen mit den Aussagen der als Zeugen vernommenen Insassen des Personenkraftwagens, der Zeuginnen und 7/i^|^, übereinstimmen. In dem Urteil ist weiter der-gelegt, dass die Aussagen der Zeugen L'a^H^ und Sfl^ den Aussagen des Zeugen Bfl^ nicht entgegen£t:iiden und der Zeuge har land t für die Wahrheitsfindung nur sehr eingeschränkt brauchbar sei. Die Revision geht bei diesem Angriff davon aus, dass der tatsächliche Geschehensablauf anders gewesen sei, als er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abgespielt hat. gerichts zu Grunde gelegt, so ist es nicht zu besnstcrdcn, dass das Perufungsgericht angenommen hat, die von den Klägern zu vertretende Eetriebsgefahr des Personenkraftwagens und die Haftung des Erstklägers aus § 831 BGB trete gegenüber der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens und dem Verschulden des Beklagten, der im Zustand mittlerer Trunkenheit in der Dunkelheit mit viel zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei, so völlig in den Hintergrund, dass der Beklagte den gesamten Schaden allein zu tragen habe,

Zitierte Normen: § 412 ZPO
UnfallPersonenkraftwagensBerufungsgerichtLastkraftwagenGutachtenBerufungsgerichtsPersonenkraftwagenZweitklägerRevision

Volltext der Entscheidung

003
v
III ZR 118/50
Verkündet am 25.Oktober 1951, gez. Fieser, Justizangestell-ter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
I flt I, a m e ri, -x, d e s___ix
 In dem Rechtsstreit
 des Üühlenbesitzers V/ilhelm L*
in \i\
Strasse •,
Beklagten, Beruf un';sklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	) den Viehhändler Albert M(
 2.	) den Fleischer Karl XflH) in
 Nr .
Kläger, Berufungsbeklagte und kevisionsbcklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« September 1951 unter Pit Wirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Prof. Dr, Koiß Br. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr.’Bock für Recht erkannt«
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichtsin Celle vom 28. September 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
.. 2 - *
Tatbestand s
Am 1. Juni 1949 abends gegen 22,45 Uhr erfolgte in der auf der dort gerade verlaufenden Heil
 Ortschaft Bel,__
Strasse 8	ein	Zusammenstoss	zwischen
 dem 2,40 Meter breiten 3jastkraftwagen des Beklagten, der von diesem selbst gelenkt wurde, und dem von dem Zvjoit-klager gesteuerten 1,60 Meter breiten Personenkraftwagen des Brstklägers, in dem sich ausser dem Zweitkläger noch die als Zeugen vernommenen Pr au Y/i8HB und Präulein J88~ 88 befanden«, Bei diesem Zusammenstoss wurde das linke Vorderrad des Personenkraftwagens von der Achso abgerissen und der linke Türflügel harmonikaartig zusammengerreset, während die linke Seitenwand hinter dem Türflügel nach dem Unfall keine wesentlichen Beschädigungen aufwies. Her Personenkraftwagen lag nach dem Unfall mit dem linken Teil der Vorderachse und der Peder derart auf der Strasse, dass das äusserste linke Ende der Vorderachse sich genau auf der Mitte der on der Unfallstelle 6 Meter breiten Stresse befand. Schrammspuren waren auf der Strassendecke nicht vorhanden. Das rechte Hinterrad des Personenkraftwagens war 30 cm von dem, in seiner Fahrtrichtung gesehen« < rechten Hand der befestigten Strasse entfernt. Die Zeugin die rechts neben dem Zweitkläger gesessen hatte, hing aus der rechten YTagentttr des Personenkraftwagens heraus. Ihr ICopf lag zwischen den Schienen der Strassenbahnlinie K88~ 88 ~ Hi8H88r di® neben der Strasse, in Fahrtrichtung des Personenkraftwagens gesehen,rechts auf einen besonderen mit Sand aufgeschütteten Bankett verlaufen.. Per Zwoit-kläger sowie die beiden Insassen des Personenkraftwagens
 
ik^.
 
wurden durch den Zusammenstoss erheblich verletzt, der Lastkraftwagen wurde ebenfalls beschädigt»
Nach dem Unfall wurden von dem Beklagten und den Zweit kläger Blutproben entnommen und auf Alkoholgehalt untersucht« Nach dem in dem gegen den Beklagten wegen des Unfalls anhängig*gemachten Strafverfahren erstatteten Gutachten des Prof« Br. J)r« 0« SchdP in GöflHHP betrug zur Zeit des Unfalls der Alkoholgehalt im Blut des Beklagten 2,45 #o, so dass sich der Beklagte in einem Zustand mittlerer Trunkenheit befand, bei der die l’ehr-tüchtigkeit des Fahrers eines Kraftwagens, vor allen in der Dunkelheit, aufgehoben ist. Die Blutalkoholbestirjiung des Blutes des Zweitklägers ergab nach einer von den Assistenten des Instituts für gerichtliche Iledizin und Kriminalistik der Universität GödH^, Kr, ned.	in
 dem Strafverfahren erteilten Auskunft für den Zeitpunkt der Blutentnahme praktisch alkoholfreie Werte. Als Zeit der Blutentnahme ist in dieser Auskunft angegeben: ”2.Juni 1949> 12.45 Uhr (?) (gemeint wahrscheinlich 0.45 Uhr)”.
Die Kläger haben den Beklagten für den ihnen entstandenen Personen- und Sachschaden in Anspruch genommen. Der Zweitkläger hat ausserdem Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet .sei, ihm allen weiteren sus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie haben behauptet, der Beklagte sei auf der, in seiner Fahrtrichtung gesehen,linken Strassenseite gefahren und habe unmittelbar vor dem Zusamnenstoss seinen Wagen noch weiter nach links gelenkt, so dass der Zweit-kläger einen Zusammenstoss nicht habe vermeiden können.

Der Beklagte hat V/ider klage auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens gegen die Kläger erhoben and bestritten, zu weit links gefahren zu sein. Der Unfall sei darauf zurückzufähren, dass der Zweitkl;*ger einen vor ihm fahrenden Radfahrer nicht oder zu spät erkannt und deshalb im letzten Augenblick gebremst oder versucht habe, nach links auszuv?eichen. Da der Bremsbelag des rechten Vorderrades des Personenkraftwagens äusserst schadhaft gewesen sei, sei der Personenwagen durch das Bremsen nach links gezogen worden.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die V.'ider-klage abgewiesen, während es die Entscheidung über den Feststellungsantrag dem 3chlussurteil Vorbehalten hat. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist von den. Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Eit der Revision begehrt der Beklagte Aufhebung des Urteils des Oberlcndes-gerichts und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerieht.
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entsohefdungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.) Die Revision erhebt zuerst folgende lüge: Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Ort des Zu-sammenstosses dort gewesen sei, wo der Personenkraftwagen
 
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liegen geblieben war, ergebe sich denkgesetzlich, dass der Personenkraftvieren vor dem Zusammenstoss links von der Strassenmitte gefahren sein müsse. Die über die linken Achsschenkel seitlich hinausragenden feile des Vagens müssten sich links der Strassenmitte befunden haben und seien hier von dem entgegenkommenden Lastkraftwagen erfasst worden*
Diese Rüge geht fehl* Entgegen der Annahme der revision hat nämlich das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass sich der Zusammenstoss an der Stelle ereignet hat, an die ihn die Revision verlegen will, sondern hat ausgeführt, der eigentliche Zusammenstoss müsse in der Fahrbahn des Personenkraftwagens erfolgt sein. Seine "Hinterräder" (gemeint ist das rechte Hinterrad, da der '.Tagen schräg zur Mitte der Fahrbahn hin stand )seien nach dem Zusammenstoss nur 30 cm vom Strassenrand entfernt gewesen. Zwar möge der Personenkraftwa; en etwas näher an den fJtrassenrond geschoben worden sein. Der Sachverständige Lan^J^ treffe aber nach der Ansicht des Berufungsgerichts das Nichtige, wenn er die Entfernung der rechten Räder des Personenkraftwagens vom Strassenrand vor dem Unfall auf ungefähr 65 cn schätze.. Bei der Breite des Personenkraftwagens von 1,60 Meter würde dann seine linke Seite 2,25 Meter von der rechten Stras-senseite entfernt gewesen sein und 75 cm von der Stressenmitte o Dass der Personenkraftwa en durch den Zusammenstoss um 75 cm zur Strassenmitte herumgerissen worden sein könne, unterliege bei der Y/ucht des Zusammenstosses keinen Zweifel.Dach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs  6
gerichts, die für den Senat bindend sind, ist also der Zu-saramenstoss nicht auf der Strassenmitto, sondern in der Fahrbahn des Personenkraftwagens erfolgt. Die Folgerungen, die die Revision daraus ziehen will, dass der Zusanmen-stoss auf der Strassenmitte erfolgt sei, gehen also von einem Ausgangspunkt aus, der sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deckt, und sind schon aus diesem Grunde verfehlte
2«) Die Revision rügt weiter, das Kerumreissen des Personenkraftwagens nach links durch den Zusammenstoss habe vom Berufungegericht unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob nicht danach der Ort des Zuscmmenrralls noch weiter in die linke Fahrbahnhälfte zu verlegen sei. Y/ern der über 5 tb schwere Lastkraftwagen den Personenkraftwagen beim Zusarnmenprall mit dem linken Vorderrad her linger icr;en habe, so müsse er ihn nach physikalischen Gesetzen auch ein Stück in die Fahrb°hn dos I^ersonen^raftwa ens zurückgedrückt haben. Der Beklagte habe dies auch bei seinen polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen übereinstinrond bekundet und die Strecke, die der Personenkraftwagen zurückgeschoben worden sei, mit etwa 20 cm angegeben. Diese Aussage des Beklagten sei vom Berufungsgericht übersehen worden.
Auch diese Rüge kann keinen Srfolg haben. Dao Berufungsgericht hat, der Aussage der Zeugen	Y.fjü^|^
und mHBfcfolgend, tatsächlich festgectellt. dass clor Lastkraftwagen nicht auf der äusserston rechten Fahrbafcn-seite, sondern mehr zur Kitte der Strasse gefahren ist«
Weiter nimmt es an, der 3?ersonenkraitviagen habe sieh sehr vnit rechts, beinahe auf den Gleiskörper der Stressenbahr, gehalten« ICurz vor dem Zusammenstoss sei der Lastliraftwa-gen,in seiner Fahrtrichtung gesehen, nach links hinüber gc-. fahren« l ach dem Zussmmenstoss habe er eine kleine Biegung nach rechts gemacht, sei ein Stück gerauoaub w-it~r0e.. ehren und schliesslich scharf nach links gebogen« An anderer Stelle der Entscheidungsgründe ist .vielter ausgefükrt, dass im Augenblick des Zusammenstosses beide Fahrzeuge fest parallel gefahren seien« Der Personenkraftwagen sei durch den Lastkraftragen für kurze Zeit angehoben -worden, oho er mit dem abgerissenen 2ad auf der Strascenmitto zusarr.onre-brochen und suf der Stelle liegen geblieben sei« Boi Zugrundelegung dieser tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Revision nicht zugegeben werden, dass der Lastkraftwagen den Fersonenkraftv/ageji notwendig zurückgedrückt haben müsse« Da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Lastkraftwagen unmittelbar nach den Lu-sammenstoss eine Biegung nach rechts gemacht und den Personen kraitviagen gleichzeitig angehoben hat, erscheint vielmehr die Annahme des Berufungsgerichts durchaus möglich, dass der Lastkraftwagen den Personenkraftwagen nach der Ütrassenmitte herumgerissen hat, ohne ihn suruckzud rücken* Allerdings hat sieh das Berufungsgericht mit den von seines Feststellungen abweichenden Erklärungen des Beklagter, bei seiner polizeilichen Vernehmung und seiner gerichtlichen ^ Anhörung nicht ausdrücklich auseinender gesetzt. Hierzu war jedoch das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Bundesgericlits-
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hofs vom 27. September 1951 - IV ZK 155/50 - nit weitere« ITachweisen)» Zviar sind gemäss i 286 Abs 1 Satz 2 ZAO in dem Urteil die Gründe anzugeben, welche für die I üdii:^ der richterlichen Überzeugung leitend gewesen sind. Urs Gericht hat also die erhobenen Beweise und sonstigen wesentlichen Umstände in ihrem Zusammenhang zu prüfen und gegebenenfalls ihre ITichtbeachtung zu begrünten (Stein-Jonas-ächÖnke 17* Aufl § 286 Anm II). Dieser Verpflichtung ist das Berufungsgericht jedoch nachgekommen. Pas Berufungsgericht hat nämlich im Urteil ausdrücklich angegeben, dass es den Aussagen der Zeugen DUft und UflBP gefolgt ist* Es hat sich auch nit den Aussagen anderer Zeugen beschäftigt und dargelegt, weshalb ihre Aussagen den vom Berufungs'*ericht getroffenen Vcct-stollungen nicht entgegenstehen. Aus der Geeentheit der Gründe des Beruf ungsur teils ergibt sich somit * dass er. die seinen VestStellungen entgegerstehenden Brklärungen des Beklagten nicht für zutreffend erachtet hat. Aus der ITichterwähnung dieser Erklärungen kann daher - entgegen der Ansicht der Kevision - nicht der Jcl lass gesogen werden, dass das Berufungsgericht sie übersehen habe»
3o) Ebensowenig begründet ist die Lüge der Kovisicn. die Annahme des Berufungsgerichts, der Personenkraftwagen sei durch den Zusammenstoss etwa 75 cm von seiner Pakr-bahn zur Strassenmitte herumgerissen worden, stehe in Uidorspruch zu der Veststellung, dass bei den Zaser men-stoss das linke Vorderrad des Personenkraftwagens weggerissen und dieser ohne Schremmspuren auf der Stelle liegen
 geblieben sei. Sie sei auch nach physikalischen Erfahr ur.gs-Sätzen unmöglich. Da der in Bewegung befindliche Personenkraftwagen am linken Vorderrad blockiert worden sei, sei der Blockierungspunkt zu dem Drehpunkt geworden, um de:i das •rollende hintere V/agenende herumgeschwenkt worden sei. Hierdurch sei auch die vom Berufungsgericht nicht beachtete Tatsache zu erklären, dass die rechts sitzende Kitfahrerin des Zweitklägers nicht in Fahrtrichtung, sondern aus der rechten Tür des 7/agens rechts seitlich hinaus geschleudert worden sei.
a)	V7ie schon erwähnt, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Personenkraftwagen durch den Lastkraftwagen für kurze Zeit angehoben worden, ehe er mit abgerissenem Had auf der Strassenraitte zusaimenbrach und auf der Stelle liegen blieb. Das Herumreissen des Personenkraftwagens zur lütte der Strasse ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, bei dem Zusemncnstoss erfolgt, also in der Zeit, als er von dem Lastkraftwagen angehoben wurde, noch bevor er auf der Strassenmittc zusammenbrach und auf der Stelle liegenblieb. Der von der Bevision gerügte 7/idersprueh in den Urteilsgründen ist daher nicht vorhanden. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sieh der Unfall so abgespielt hat, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verlaufen sein soll.
b)	Ebensowenig kann der Revision zugegeben werden, dass diese Feststellungen physikalische Erfahrunrssivfcze verletzten. Daraus, dass keine Schrammspuren auf der Strass end ccfcs
 vorhanden waren, hat das Berufungsgericht zulässigerweise
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den Schluss gezogen, dass der Personenkraftwagen «auf der Stelle liegen geblieben ist«. Rach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht mit dieser Peststellung zu dem Ausdruck bringen wollen, dass clas linke Ende der Vorderachse nach dem Zusammenbruch des Personenkraftwagens sich nicht mehr weiter bewegt hat, Bes schliesst nicht aus, dass der Personenkraftwegen mit seinem hinteren Ende herurageschwenkt ist. Bas Berufungsgericht stellt an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich fest, dass die rechten Rä„der des Personenkraftwagens vor dem Unfall ungefähr 65 cm von dem Strassenrend entfernt gewesen sind, während «die Hinterräder« - gemeint ist das rechte Hinterrad - nach dem Unfall nur 30 cn vom Strassenrand entfernt waren® Bas Berufungsgericht geht also ersichtlich davon aus, dass nur die linke Vorderachse auf der Stelle liegen geblieben ist, während das hintere genende des Personenkraftwagens sich noch fortbowegte und demgemäss eine Drehbewegung nachte,
V/ie die Revision mit Recht ausführt, kann die Tatsache, dass die rechts von dem Zweitkläger sitzende Zeugin
 rechts seitlich hinausgeschleudert worden ist, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich festgestellt hat, nur dadurch erklärt werden, dass der in Bewegung befindliche Personenkraftwagen, nachdem er zur Stras-senmitte herumgerissen und zusammengebrochen war, um den Blockierungspunkt, d. h. den Punkt, an dem die Vorderachse auf der Strassendecke auflag, als Drehpunkt herun-schwenkte. Aus dieser Tatsache, die vom Berufungsgericht allerdings nicht besonders gewürdigt ist und auch nicht
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gewürdigt zu Vierden brauchte, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der von ihn getroffenen Feststellung, dass der Personenkraftwagen von den Lastkraftwagen um etwa 75 cm zur Strassenmitte herangerissen worden ist.
4*) Die Revision ist der Ansicht, dass "die Ursachen der unzulässigen Fahrweise des Zweitkl^gers unzureichend erörtert seien” und rügt im einzelnen:
a)	Hach seinen eigenen Angaben bei seiner polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung habe sich der Zwoitkläger mit der neben ihm sitzenden fünfundzwanzig jährigen Zeugin unterhalten und habe auf den entgegenkommenden Lastkraftwagen nicht geachtet, so dass er ihn erst auf die Rufe der Frau	im	letzten Augenblick habe auf sich
 zukommen sehen«
Das Berufungsgericht hat in den Ln'scheidungsgrlhulon . des Urteils ausgeführt, dem Zweitkläger könne es nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, dass er sich vor dem Unfall mit Fräulein I^BHP unterhalten habe. Dadurch, dass ein Fahrer eines JCraftfahrzeugs mit einem Beifahrer einige "orte wechsele, brauche seine Aufmerksamkeit vom Verkehr nicht abgelenkt zu sein. Auch dass der Zweitkläger erst im lotsten Augenblick bemerkt habe, wie der Lastkraftwagen des ?o-klagten auf ihn zugekommen sei, beweise nichts für mangelnde Sorgfalt, denn der Zweitkläger habe mit einer derartigen Fahrweise des Beklagten nicht zu rechnen brauchen«
 
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Das Berufungsgericht hat also "bei der von ihn vor genommenen Beweiswürdigung den Umstand, dass der Zwoitklärer
 und erst im letzten Augenblick bemerkt hat, nie der Lastkraftwagen auf ihn zukam, ausdrücklich berücksichtigt. Es hat aber trotzdem nicht festgestellt, dass der Zwcitklü-ger zur Zeit des Unfalls abgelenkt genesen sei, sondern kommt zu dem Ergebnis, dass er die von einem Verkehrsteilnehmer normalerweise zu erfordernde »Sorgfalt beobachtet habe. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist aus Dochtsgründen nicht zu beanstanden. Die Unterhaltung zwischen einem Kraftwagenführer und einem Uageninsassen ist gesetzlich nicht verboten, ein solches Verbot ist auch aus 5 1 »StVO nicht herzuleiten (Hüller, ötrassenverfcehrsrocht,
16. Auf 1 § 21 KrfzG /mm D S 373; Köhler in J7 1927, 1522/23 - Anmerkung .zu einer dort abgedruckten Entscheidung des Deichsgerichts). Das Behlen eines derartigen ausdrücklichen Verbots schliesst zwar nicht aus, dass der Araftfehrzcug-fiihrer im Einzelfall durch eine derartige Unterhaltung, seine Sorgfaltspflicht verletzt haben kann. Hier hat aber das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, ausdrücklich tatsächlich festgestellt, dass eine Ablenkung des Zweitklägers durch die Unterhaltung nicht erwiesen ist. An diese tatsächliche Bcststollung dos Berufungsgerichts ist der Senat gebunden, sic ist auf ihre Richtigkeit im Eevisionsreehtszug nicht nachprüfbar.
Daraus, dass der Zweitkläger nach seinen Angaben den Lastkraftwagen erst in dem Augenblick auf sich zukommen sah, als die hinten in seinem 'Tagen sitzende Trau V.'i 
sich während der Bahrt mit der Zeugin J
unterhalten
 
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aufschrie, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - keinesfalls zwingend der Schluss, dass der Zweit-klüger die nötige Sorgfalt ausser Acht gelassen hat. Der Zweitkläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts scharf rechts fuhr, konnte sich darauf verlassen, dass entgegenkommende Fahrzeuge auf der ausreichend breiten durch Hindernisse nicht eingeengten Fahrbahn die,.in Fahrtrichtung des Personenkraftwagens gesehen, linke Fahrbahnhälfte benutzen würden. Der Lastkraftwagen ist zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts . nicht auf seiner äussersten rechten Fahrbahnseite, sondern mehr zur Ilitte gefahren. Trotzdem war aber der scharf rechts fahrende Zweitkläger durch den entgegenkommenden Lastkraftwagen noch nicht unmittelbar gefährdet, so dass ihm kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er zunächst auf den Lastkraftwagen nicht besonders geachtet hat. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Lastkraftwagen kurz vor dem Zusammenstoss nach links hinübergefehren Erst in diesem Augenblick, also unmittelbar vor dem Zuse.rc-menstoss, wurde der Lastkraftwagen eine Gefahr fkr der. "Personenkraftwagen. In diesem Augenblick hat aber der Zweitkläger den Lastkraftwagen alsbald bemerkt; er konnte jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt den Unfall nicht mehr verhindern. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen ist daher die Annahme des Berufungsgerichts, dass kein Beweis für mangelnde Sorgfalt dos Zweit klägers erbracht sei, nicht zu beanstanden.
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b)	Das Berufungsgericht habe auch nicht den sich aus den eigenen Angaben des Zweitklägers bei seinen Vernehmungen ergebenden .Urständ berücksichtigt, dass der Zweitkläger im Augenblick höchster Gefahr die Bremse mit besonderem Nachdruck betätigt habe. Dadurch habe der Brcms-schaden des Personenkraftwagens zur Auswirkung kommen müssen* Die Annahme des Berufungsgerichts von der Unerheblichkeit dieses Bremsschadens verstosse gegen physikalische Erfahrungssätze. Dieser Bremsschaden habe sich nach den vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Gutachten der Ingenieure Dr.	^ BoBB dahin auswirken müssen, dass
 bei starkem Brerifen infolge des weniger abgebremsten rechten Vorderrades der 7/agen nach links abgedreht wurde. Pies sei vom Berufungsgericht nicht beachtet*
Diese Ausführungen der Revisionrtehen ebenfalls nicht im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. In den Entscheiöungsgründen des angefochtenen Urteils ist nämlich ausgeführt, der Zustand der Bremsen des Personenkraftwagens lasse ein Abweichen dieses Fahrzeugs nach links nicht als erwiesen erscheinen. ITach der Aussage zweier glaubhafter Zeugen seien die Bremsen in Ordnung gewesen. Das Pehlen von ungefähr 15 der Pesar:tflllche dos Bremsbelags • am rechten Vorderrad habe auf die Bremswirkung keinen Einfluss gehabt, ebensowenig habe der Umstand, dass der Bremsbelag am linken Vorderrad stärker gewesen sei als am rechten, die Bremswirkung beeinflusst. Selbst ein scharfes. Bremsen würde den 7/agen nicht nach links gezogen haben. Zu diesen Feststellungen ist das Berufungsgericht auf Grund des von ihm als einleuchtend be-
 
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zeichneten Gutachtens des Sachverständigen Ler( langt, dem es sich angeschlossen hat*
Das Berufungsgericht war trotz der von den Beklagten einge»reichten entgegenstehenden Gutachten der Ingenieure Dr.	und	nicht	gehindert, sich hinsichtlich
 der technischen Beurteilung der Auswirkung des schadhaften und dünnen Bremsbelags des rechten Vorderrades des Personenkraftwagens dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen	anzuschliessen.	Da zwischen dem gericht-
lichen Sachverständigen und den vom Beklagten als Sachverständigen zugezogenen Ingenieuren Bo(|^ und Dr. über die Auswirkung des schadhaften Bremsbelags ein 7Meinungsstreit bestand, hatte das Berufungsgericht allerdings die Pflicht, besonders sorgfältig zu prüfen, ob das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für genügend zu erachten war und seine logische und wissenschaftliche Begründung stichhaltig erschien (Baumbach Z?0 20. iufl, •'’beisicht vor § 402, 2 D) oder ob Anlass bestand, eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anzuordnen (§ 412 ZPO). Diesen Pflichten ist das Berufungsgericht aber ausweislich der Urteilsgründe nachgekommen. Diese ergeben, dass dem Berufungsgericht durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die Bildung seiner richterlichen Überzeugung ermöglicht worden, ist .Mit dem von dem BdcLagten eiri gereichten Gutachten des Dr.	hat	sich	das Beru-
fungsgericht in den Urteils gründen - wenn auch nur kurz -aus einander gesetzt. 73s ist dort ausgeführt, dass dieses Gutachten nicht zu überzeugen vermöge, da Dr. um zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu korben,
 zunächst die Zeugenaussagen angreife und sich bemühe, sie zu entkräften. Damit entferne er sich aber von der Grundlage, von der aus der Unfall nach Ansicht des Berufungsgerichts beurteilt werden müsse. Das Berufungsgericht ermähnt auch die Feststellungen des von ihm als Zeugen vernommenen Ingenieurs	Es kommt aber den Gutachten
 Landv»ehr folgend trotzdem zu dem Ergebnis, dass der Zustand des Eremsbelags des rechten Vorderrades des Personenkraftwagens keinen Einfluss auf die Bremswirkung gehabt habe.
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Berufungsgericht dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Lan^l^l deshalb den Vorzug gegeben hat, weil dieser in Gegensatz zu Dr. Vo^m^pl seinem Gutachten die von den Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Tatsachen zu Grunde gelegt hat und weil dem Berufungsgericht die von dem gerichtlichen Sachverständigen aus diesen Tatsachen gezogenen technischen Schlüsse einleuchtend erschienen sind. Der von der Revision insoweit gerügte Mangel der Urteilsbegründung ist also nicht gegeben.
Dass das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gegen Erfahrungssätze oder physikalische Gesetze vorstosse, kann nicht anerkannt werden. Dadurch, dass das CU*:achten des Sachverständigen nicht von ihm selbst schriftlich niedergelegt, sondern gerichtlich protokolliert ist, mögen sich zwar in technischer Hinsicht einige etwas unscharfe Formulierungen eingeschlichen haben, insbesondere ist der Revision zuzugeben, dass die Bezeichnung: "Säule der Windschutzscheibe” unglücklich gewählt ist. Hierdurch wird je-
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doch das Gutachten im Ganzen nicht entwertet. Me von den Sachverständigen	gezogenen	Schlüsse sind in den
 Gutachten klar - wenn auch knapp - begründet, und es ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden, dass das Bcrufungs-gericht dem Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Wirkung des fehlerhaften und dünnen Bremsbelages des rechten Vorderrades des Personenkraftwagens gefolgt ist. Zur Nachprüfung der tatsächlichen Richtigkeit der Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nickt in der Lage.
c)	Die 7/ahrnehmung des vor dem Personenkraftwagen fahrenden Radföhrers lüö^jj^ habe eine v#eitere Veranlassung für den Zweitkläger bieten können, seinen Personenkraftwagen nach links zu lenken. Diese Rüge scheitert ebenfalls an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses sieht den Beweis dafür, dass der Zweitklüger den Personenkraftwagen kurz vor dem Zusammenstoss nach links gelenkt habe, weil er den vor ihm fahrenden Radfahrer Rürrm habe überholen wollen, nicht als geführt an. ITach den Urteils gründen hält das Berufungsgericht weder für erwiesen, dass der Zweitkläger den P.adfahrer	überhaupt	zur
 Zeit des Zusammenstosses bereits erblickt hatte, noch den Beweis dafür erbracht, dass der Zweitkläger, falls er Körper bereits gesehen haben sollte, zu dem Überholen angesetzt hatte. Diese Rrwägungen des Berufungsgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher ebenfalls der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
d)	Die Revision macht weiter geltend, der Alkoholeinfluss bei dem ZYieitkläger zur Zeit des Unfalls habe geprüft werden müssen. In der Auskunft des Instituts für gerichtliche Uedizin und Kriminalistik der Universität GöBHIB vom 4. Juni 1949 sei ausdrücklich um Klärung des Zeitpunktes der Blutentnahme bei dem Zweitkläger gebeten worden. Die Blutprobe sei tatsächlich nicht um 0545? sondern um 12,45 Uhr, also erst 14 Stunden nach dem Unfall entnommen worden; wäre dieser Zeitpunkt der Blutentnahme zu Grunde gelegt worden, so hätten sich bei Umrechnung auf den Zeitpunkt des Unfalls ganz andere Blutalkoholwerte ergeben, als wenn von einer Blutentnahme um 0.45 Uhr ausge-gangen werde. Das Berufungsgericht hätte dies von sich aus aufklären und gegebenenfalls dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgeben müssen.
Auch dieser Rüge muss der Erfolg versagt bleiben. Die Auskunft über das Ergebnis der Blutalkoholbestir.rnnng dos Zweitklägers war bereits vor Beginn dieses Rechtsstreits in dem gegen den Beklagten anhängig gemachten .Strafverfahren erteilt und .jedenfalls dem erstinstanzlichen Prozess-
bevollmächtigten des Beklagten bekannt. Trotzdem hat der
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 Beklagte weder im ersten Rechtszuge noch bis z urkundlichen Verhandlung im zweiten Rechtszuge die Behauptung aufgestellt, dass die Blutentnahme bei dem Zweitkläger erst um 12945 Uhr erfolgt sei und der Zweitkläger zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinwirkung gestanden habe. Erst in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung einrercichtcn Schriftsatz vom 20. September 1950 hat der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt und für sie Beweis ange-
treten. Gleichzeitig hat er in diesem Schriftsatz gebeten, die mündliche Verhandlung gegebenenfalls nieder zu eröffnen.
Bei diesem Sachverhalt bestand für das Berufungsgericht v;eder die Pflicht, von Amts wegen die Präge einer Alkoholeinwirkung bei dem Zweitkläger zur‘Zeit des Unfalls aufzuklären, noch brauchte es die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Aufklärungspflicht geht nicht so weit, die Parteien zur Aufstellung ihnen günstiger Behauptungen zu veranlassen (Stein-Jonas-Sehönke 17. /jufl § 139 Anm II 1b). Nachdem der Beklagte, obwohl er - oder jedenfalls sein Prozessbevollmächtigter - die Auskunft des Instituts in Göttingen kannte, im ganzen Laufe des Verfahrens während ces ersten und zweiten Rechtszuges mit keinem 7/ort auf eine Alkoholeinwirkung bei dem Zweitkläger .zu sprechen rekorjioi: war und auch nicht behauptet hatte, dass die Blutentnahme bei dem Zweitkläger erst um 12,45 Uhr statt ge fanden habe, konnte das Berufungsgericht annehmen, dass der Beklagte in dieser Richtung keine Behauptungen aufstellen wollte. Eine Aufklärungspflicht bestand daher nicht.
Auch zur Y/ieder er Öffnung der mündlichen Verhandlung bestand für das Berufungsgericht keine Verpflichtung. Ps bedarf hier nicht der Untersuchung, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte neue Tatsachen dem Berufungsgericht die 'Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung zur Pflicht machen würden; eine solche Verpflichtung ist je-
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denfalls dann zu verneinen, wenn fas Gericht berechtigt ist, dieses Vorbringen als versuätet zurückzuweisen (§ 529 Abs 2 ZPO). Es handelte sich hier un neue Yor-teidigungs- und Beweismittel, die bereits im ersten Eechtszuge hätten geltend gemacht werden können. Ihre Berücksichtigung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, denn es hätte darüber verhandelt und Beweis erhoben werden müssen, die Verkündung des Urteils hätte also noch nicht erfolgen können. ?.s liegt auch grobe Nachlässigkeit vor, da dem Beklagten das Ergebnis der Auskunft des Instituts in Gö4Hl^^b9rc-ts vor den Beginn des Rechtsstreits bekannt war und die Bedeutung einer Alkoholeinwirkung bei dem Zvi eit kluger für den Ars gang des Rechtsstreits offen ■ zutage lag, so dass keinerlei triftige Gründe für die Zurückhaltung dieses Vorbringens ersichtlich sind. Unter diesen Umständen unterliegt es daher keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht von der Y/ie der er Öffnung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat.
5.) Ferner rügt die Revision fehlerhafte Beurteilung des Verhaltens des Beklagten und führt hierzu aus:
a)	J)er Beklagte sei nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die ihn vor dem Unfall beobachtet hatten, auf der rechten Fahrbahn im massigen Tempo gefahren. Eine durch nichts zu erklärende Abweichung nach links hätte besonders bewiesen werden müssen. Pie Revision übersieht hierbei, dass dieser Beweis von dem Berufungsgericht ausdrücklich als erbracht angesehen worden ist, denn das Bc-
.* rufungsgericht ist auf Grund der Aussagen der Zeugen Wl,	und	1in aus Hechtsgründen nicht zu be-
anstandender Y/eise zu der Feststellung gelangt, dass der . lastkraftwagen unmittelbar vor dem Zussramenstoss, in seiner Fahrtrichtung gesehen, in die linke Fahrbahn hinüber gefahren ist*
b)	Der Aussage der Zeugin	kurz	vor dem Zu-
saminenstoss sei es in dem Personenkraftwagen hell geworden, stehe die polizeiliche und gerichtliche Aussage des Beklagten gegenüber, er sei plötzlich von den Lichtern des Personenkraftwagens angestrahlt worden. Dies sei nur durch ein Linksfahren des Personenkraftwagens zu erklären. Damit sei dieser gleichzeitig in den Lichtschein des Lastkraftwagens gekommen. Der Schluss des Berufungsgerichts, das Hellwerden im Innern des Personenkraftwagens sei durch eine Linkswendung des Lastkraftwagens herbeige-führt, entbehre der Logik und beruhe auf Nichtbeachtung der Aussagen des Beklagten.
Diesen Gedankengangen der Revision ist entgegenzuhalten, dass sowohl dann, wenn der Lastkraftwagen - in seiner Fahrtrichtung gesehen - nach links einbog, als auch dann, wenn der Personenkraftwagen - in seiner Fahrtrichtung gesehen - eine Linksbiegung vornahm,.die Insassen des einen Fahrzeugs von den »Scheinwerfern des anderen Fahrzeugs angestrahlt wurden. Dass der Beklagte plötzlich von den Lichtern des Personenkraftwagens angestrahlt worden 'ist, kann also keineswegs nur durch ein Linksfahren des Personenkraftwagens erklärt werden; dieser Erfolg kann ebensogut, auch durch eine Linkswendung des Lastkraftwagens eingetreten seia»
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Ein Verstoss gegen die Gesetze der Logik ist daher selbst dann nicht ersichtlich, wenn die Angaben des Beklagten bei seinen Vernehmungen zugrunde gelegt werden„
c)	Bei der Y/ürdigung der Aussagen des Zeugen BflBl habe das Berufungsgericht sich mit den in dem Gutachten des Dr„ Vf|^^^und in der Berufungsbegründung erhobenen Bedenken gegen diese Aussage auseinandersetzen und darlogen müssen, warum ihr gegenüber derBekundung aller übrigen Zeugen der Vorzug zu geben sei, die für die Zeit vor dem Unfall die einwandfreie Fahrweise des 'Beklagten bestätigt hätten« Auch diese Angriffe gehen fehl« Über den Beweis-wert eines Beweismittels entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 5* Aufl § 111 Anm IV 3&); es hat allerdings die Gründe, die es geleitet haben, im Urteil anzugeben. Dies ist hier aber geschehen. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist ausgeführt, dass	der	ein-
zige Zeuge ist, der die beteiligten Kraftfahrzeuge unmittelbar vor dem Unfall selbst beobachtet hat, und ccce seine Aussagen mit den Aussagen der als Zeugen vernommenen Insassen des Personenkraftwagens, der Zeuginnen und 7/i^|^, übereinstimmen. In dem Urteil ist weiter der-gelegt, dass die Aussagen der Zeugen	L'a^H^ und
 Sfl^ den Aussagen des Zeugen Bfl^ nicht entgegen£t:iiden und der Zeuge har land t für die Wahrheitsfindung nur sehr eingeschränkt brauchbar sei. Schliesslich ist hervorgehoben, dass die auf Grund der Aussagen des Zeugen	ge-
troffenen Feststellungen auch durch den.objektiven Befund nach dem Unfall bestätigt würden. Damit ist das Perufunrs-
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gericht der sich aus § 286 ZPO ergebenden Pflicht, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, nechgekommen* Hur diese Gründe brauchte es mitzuteilen, dagegen bestand für das Berufungsgericht nicht die Verpflichtung, alles, was es für unerheblich hielt, ausdrücklich zu erörtern und-auf jede Behauptung des Beklagten ausführlich einzugehen (l:c-z 156, 315; HG in GruchPeitr 55, 922).
6. )	Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe die Gutachten des Br. V^m^und dRS Ingenieur Boflf^ unberücksichtigt gelassen. Beide Gutachten sind von dem Beklagten eingereicht und daher nur als Parteibehauptungen des Beklagten zu werten (Baumbach, Übersicht vor § 402, 5). Bas Berufungsgericht wer nicht vernflichtet, diesen Privatgutachten zu folgen: die
?)ntScheidung, ob es das Gutachten Lan^|^^ zur Bildung seiner Überzeugung für ausreichend hielt, lag im pflicht-gemässen Ermessen des Berufungsgerichts, das von dem lie vis ions gericht nicht nachgeprüft werden kann.
7. )	Entgegen der Ansicht der Revision lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber die Gchadensaus-gleichung einen Rechtsirrtum zu dem Rachteil des Beklagten nicht erkennen. Die Revision geht bei diesem Angriff davon aus, dass der tatsächliche Geschehensablauf anders gewesen sei, als er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abgespielt hat. V/erden aber die - wie dar gelegt - unangreifbaren Feststellungen des Perufungsge-
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gerichts zu Grunde gelegt, so ist es nicht zu besnstcrdcn, dass das Perufungsgericht angenommen hat, die von den Klägern zu vertretende Eetriebsgefahr des Personenkraftwagens und die Haftung des Erstklägers aus § 831 BGB trete gegenüber der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens und dem Verschulden des Beklagten, der im Zustand mittlerer Trunkenheit in der Dunkelheit mit viel zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei, so völlig in den Hintergrund, dass der Beklagte den gesamten Schaden allein zu tragen habe,
3*) Da auch irgendwelche andere sachliche Bechtsver-stösse des Berufungsgerichts, die von Amts wegen zu beachten wären, nicht erkennbar sind, war somit die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr„ Delbrück	l.iei(3	Dr.i;ieinewefers
 Dr.Gelhaar

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