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BGH

Gericht: BGH

b) Der Unternehmer, der die Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb eines Kernkraftwerks beantragt hat, bleibt bezüglich der Amtspflicht der Behörde, keine rechtswidrige Genehmigung zu erteilen, auch dann "Dritter" im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein anderer die Errichtung des Kernkraftwerks übernimmt und dieses zu Eigentum erwirbt, um anschließend im Wege des sog. c) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht. d) Im gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren können bei der Beurteilung, ob Aufwendungen im schutzwürdigen Vertrauen auf einen ersten Genehmigungsbescheid getätigt worden sind, auch solche Genehmigungsakte zu berücksichtigen sein, die dem rechtswidrigen Bescheid nachfolgen. e) Die Eignung einer (rechtswidrigen) behördlichen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für den Begünstigten entfällt im Falle der Anfechtung durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung nach § 254 BGB), wenn und solange die Genehmigung sofort vollziehbar ist. September 1991 die Ansprüche aus dem Komplex "atomrechtliches Genehmigungsverfahren abgetreten hat, nimmt das beklagte Land (im folgenden: der Beklagte) mit einer Feststellungsklage im Hinblick darauf auf Schadensersatz in Anspruch, daß die von Im Dezember 1972 beantragte die RB AG beim seinerzeit zuständigen Minister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten die Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb eines Kernkraftwerks mit Druckwasserreaktor in der Gemarkung auf dem linken Rheinufer. TG [alt]), mit dem der AG genehmigt wurde, in M^HHIM-kMHHV ein Kernkraftwerk nach Maßgabe der Beschreibung in dem Sicherheitsbericht vom April 1973 zu errichten, "soweit sich aus den Auflagen ... März 1986 nahm die Klägerin den Betrieb des Kernkraftwerks auf.Mit Urteil vom 9. TG [neu]), mit welcher der Aushub der Baugrube gestattet wurde und die ein neues positives Gesamturteil enthält, ist von Dritten angefochten worden; das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der - zu Beginn eines jeden Kalenderjahres einvernehmlich festzusetzende und ohne Rücksicht auf den Betrieb des Kernkraftwerks zahlbare - "Pachtzins" sollte nach näheren vertraglichen* Vorgaben die Aufwendungen der SV decken, "die durch das-Kraftwerk und seine Finanzierung entstehen". Auf die Berufung des Beklagcen hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, "daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte des Schadens zu ersetzen, der dieser - sei es aus eigenem Recht, sei es aus von der R^V AG abgeleitetem Recht - infolge der rechtswidrigen Erteilung der ersten Teilgenehmigung (alt) vom 9. Januar 1975 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar bezogen auf die Kosten der Errichtung des Kernkraftwerks ... Im übrigen führen die Revision des Beklagten und,die Anschlußrevision der Klägerin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils: Während ansonsten die Sache zur erneuten Sach-prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, trifft der Senat bezüglich des Anspruchs auf Ersatz fehlgeschlagener Aufwendungen, die vor dem 6. Juli 1977 c-etätigt wurden oder auf vorherigen bindenden Investitionsentscheidungen der R^B AG beruhen, bereits eine das Berufungsurteil ersetzende Sachentscheidung dahin, daß insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Beklagte hält das Klagevorbringen für zu unbestimmt, weil nicht hinreichend deutlich werde, ob die Klägerin ihre geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus der Genehmigung eines nicht genehmigungsfähigen Vorhabens oder daraus herleite, daß die als rechtswidrig aufgehobene 1. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so wie er hier durch den Klageantrag mit der Konkretisierung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtsfolge und durch den LebensSachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klägerin die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird, sind allein Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen das beklagte Land wegen der rechtswidrigen Erteilung der 1. September 1994, in dem die Klägerin ihre geltend gemachten Vermögenseinbußen sämtlich - wenn auch nicht alle schlüssig - als Folgen der rechtswidrigen Erteilung der 1. Wenn auch die Klägerin verschiedentlich die Ansicht geäußert hat, der Beklagte hätte nicht etwa überhaupt keine Genehmigung erteilen dürfen, sondern vielmehr eine rechtmäßige 1. TG (alt) erlassen müssen, auf deren Basis das Kraftwerk heute betrieben werden könnte, so hat dies jedenfalls in den für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgeblichen Erklärungen der Klägerin:* in den Tatsacheninstanzen - auch vor dem Hintergrund der bislang ungeklärten Frage, ob das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich überhaupt genehmigungsfähig ist - keinen Niederschlag gefunden. werden könnte, als auch für den, daß sich doch noch die Betriebsfähigkeit im Zusammenhang mit einer bestandskräftigen neuen ersten Teilgenehmigung ergeben sollte. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht (§ 256 Abs. 1 ZPO) setzt in Fällen, in denen es - wie hier - nicht um die Folgen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, sondern einer Norm zu dem Schutz des Vermögens im allgemeinen geht, voraus, daß die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen (künftigen) Anspruch wenigstens substantiiert dargetan wird (BGH, Urteil vom 15. TG (alt) mit dem darin enthaltenen vorläufigen positiven Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen begründet, das die Klägerin zu "der Investitionsentscheidung" und zur Durchführung des Vorhabens nach Maßgabe des weiteren Genehmigungsverfahrens veranlaßt habe. Als Mitverschulden (zur Hälfte) hat das Berufungsgericht der Klägerin angelastet, daß sie sich bei mindestens gleichwertigem Wissensstand über das atomrechtliche Genehmigungsverfahren wegen der Konzept- und Lageänderung der neu aufgeworfenen Sicherheitsfrage nicht hätte entziehen, sondern im Zusammenwirken mit dem Ministerium darauf hätte hinwirken müssen, daß eine den sicherheitsrelevanten Änderungen Rechnung tragende Genehmigung erteilt wurde. Den zu ersetzenden Schaden der Klägerin hat das Berufungsgericht - mit der Begründung, nur das Vertrauen, durch die Verwirklichung des Vorhabens keine nutzlosen Investitionen vorzunehmen, sei geschützt - auf die Kosten der "Errichtung des Kernkraftwerks (Investitionskosten)" begrenzt. Sämtliche weiteren von der Klägerin angeführten Schadenspositionen hat das Berufungsgericht als nicht zu den "Errichtungskosten" gehörig und deshalb nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht umfaßt abgewiesen. Freigabeverfahren, die das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt hat, ohne allerdings sein aufhebendes Urteil darauf zu gründen, bezog sich diese Genehmigung auf eine Anlage, die so nicht mehr errichtet werden sollte, und die im Hinblick auf die geänderte Planung neu aufgeworfene Sicherheitsfrage blieb ungeprüft (BVerwGE 80, 207, 216). TG (alt) an einer hinreichenden Grundlage für das zu dem notwendigen Inhalt einer atomrechtlichen Teiigenehmigung gehörende vorläufige positive Gesaraturteil über die Anlage und ihren Betrieb (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. Zwar wird nach der Rechtsprechung des Senats von der Bindung des Zivilgerichts an das einen Verwaltungsakt aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht die von diesem gegebene Begründung, warum der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, umfaßt (vgl. Ein Grund, die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 9, September 1988 für die Rechtswidrigkeit der 1. TG (alt) erging - oie Sicherheitsfrage neu aufwarf.Andererseits ergibt sich aus den Ausführungen der Revision nichts dazu, ob die ursprünglich der Prüfung zugrundeliegende Planung trotz der zwischenzeitlich zur Sprache gebrachten geologischen Bruchlinie auf dem für das Reaktorgelände vorgesehenen Baugrund (etwa unter Änderung konstruktiver Maßnahmen) verwirklicht werden konnte; diese Frage hat die Genehmigungsbehörde vor der Erteilung der 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß bei einem Verfahren dieser Art auf höchster Ebene - anders als bei "Alltagsgeschäften" sonstiger Staat-: licher Genehmigungsbehörden - eine besonders gründliche Prü-< fung möglich und zu verlangen ist. Wenn das Berufungsgericht: hiervon ausgehend und angesichts des Gewichts der Pflichtverletzung es abgelehnt hat, zugunsten des Beklagten die allgemeine Richtlinie in Betracht zu ziehen, wonach das Verschulden eines Amtsträgers grundsätzlich denn entfällt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig beurteilt hat (Senat BGHZ 117, 240, 250; Kreft in BGB-RGRK 12. Auch wenn die Genehmigungsbehörde dieses Verfahren im allgemeinen für gangbar hielt, hätte sie nicht eine erste Teilgenehmigung (mit Freigabevorbehalten) erteilen dürfen, ohne daß eine hinreichende Sicherheitsprüfung als Grundlage für ein vorläufiges positives Gesamturteil erfolgt war - und zwar bezüglich einer Anlage, die so nicht mehr gewollt war. 3. Im Ausgangspunkt mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die danach von den Bediensteten der Genehmigungsbehörde (objektiv und schuldhaft) verletzte Verpflichtung zu rechtmäßigem, insbesondere auch Verfahrensgemäßem Handeln im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 7 AtG im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB als Amtspflicht gegenüber der R|p AG bzw. a) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte "Dritter” im Sinne des § 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. aa) Für das Baugenehmigungsverfahren gilt bezüglich des Schutzzwecks der Amtspflicht, nicht einen rechtswidrigen (positiven) Bescheid zu erteilen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Gibt die Behörde einem Antrag auf eine Baugenehmigung zu Unrecht statt, bringt sie den Bauherrn in die Gefahr, daß er einen vorschriftswidrigen Bau ausführt, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muß. aaO § 7 Rn. 47) - wobei das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Erteilung vorsieht -, und unabhängig davon, daß die Regeln über die Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung und über etwaige Entschädigungsansprüche des Genehmigungsempfängers in einem solchen Fall bei der Baugenehmigung und bei der atomrechtlichen Anlagengenehmigung im einzelnen teilweise unterschiedlich ausgescaltet sind (vgl. Abgesehen davon, daß die Genehmigungsbehörde insoweit im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten in die Abwägung mit einzubeziehen hat (Haedrich aaO § 17 Rn. 12; Roller, Genehmigungsaufhebung und Entschädigung im Atomrecht [1994], S. Im atomrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren ist der Antragsteller auch und gerade - schon wegen c.oz außergewöhnlichen Umfangs der für eine solche Anlage erforderlichen Investitionen - haftungsrechtlich auf das Vertrauen auf die Richtigkeit und Verläßlichkeit der Entscheidungen der Genehmigungsbehörde angewiesen. gilt grundsätzlich auch für die in einer atomrechtlichen Genehmigung enthaltenen Feststellungen; die Einstandspflicht der verantwortlichen Genehmigungsbehörde entfällt nicht ohne weiteres deshalb, weil auf der Antragstellerseite energiewirtschaftliche Unternehmen stehen, die über umfangreiche atomrechtliche Kenntnisse und große Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen. Zum notwendigen Regelungsgehalt der Teilgenehmigung gehört, daß sie einerseits in abschließender Weise (definitiv) die Errichtung oder den Betrieb von realen Anlagenteilen gestattet (gestattender Teil) und andererseits ^in vorläufiges positives Gesamturteil über die Anlage insgesamt und ihren Betrieb enthält (für den hier maßgeblichen Zeitpunkt s. BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 307 f); es bezieht sich auf die Sicherheit der gesamten Anlage und besagt, daß dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen" (BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 304; BVerwG DVBl. 1988, 148, 149; BVerwGE 80, 207, 214). Gegenstand der auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen vorausschauenden Prüfung ist mithin die Frage, ob das Vorhaben im Blick auf Standort, Auslegungsmerkmale und konstruktive Gestaltung in einer den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AtG genügenden Weise sicher betrieben werden kann (BVerwGE 96, 258, 264 f). 25 AtG) aufgehoben worden ist - wobei selbst im Falle nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit eine Rücknahme grundsätzlich nur gegen Entschädigung in Betracht kommt (SS 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 AtG) -, hat das gleichzeitige vorläufige positive Gesamturteil (feststellender Teil der Teilgenehmigung) eine mindere, unter einem doppelten Vorbehalt stehende Bindungswirkung für das weitere Genehmigungsverfahrens nämlich unter dem Vorbehalt der Prüfung im Detail und dem der Prüfung anhand eines weiterentwickelten Standes von Wissenschaft und Technik (BVerwGE 72, 300, 308 ff; 92, 185, 189 f). (3) Es liegt auf der Hand, daß die für die Teilgenehmigung geltenden Regeln, vor allem das Erfordernis eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Sinne einer nicht bloß verfahrensrechtlichen, sondern auch materiell-rechtlichen Voraussetzung, in beachtlicher Weise (auch) dem Investitionsschutz des Antragstellers als zukünftigen Errichters, Betreibers oder sonstigen Inhabers (§ 7 Abs. 1 AtG) dienen. 300, 310; 92, 185, 191; Wieland DVBl. 1991, 616): Ihm soll einerseits Sicherheit in der Weise verschafft werden, daß im Umfang der jeweiligen Gestattungen über die Genehmigungsfähigkeit endgültig (BVerwGE 61, 256, 274; 72, 300, 307; 92, 185, 191), also mit einer Bindungswirkung zu seinen Gunsten entschieden wird, die nur durch Widerruf oder Rücknahme unter den Voraussetzungen des S 17 AtG aufgehoben werden kann. Andererseits soll das positive Gesamturteil über die Errichtung und den Betrieb der Anlage vermeiden, daß weitere Gestattungen ausgesprochen - und vom Unternehmer darauf bezogene Investitionen vorgenommen - werden für eine Anlage, die voraussichtlich nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des S 7 Abs. 2 AtG erfüllen wird und deshalb nicht in Betrieb gehen könnte (BVerwGE 92, 185, 191). Der Gesichtspunkt der Verminderung des Investitionsrisikos bei der Planung von Atomanlagen wird zwar in der Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut des Vorbescheids (§ 7 a AtG) betont (BVerwG DVBl. 1972, 678); diesem kommt als einer definitiven und mit entsprechender endgültiger Bindungswirkung versehenen Regelung eines Ausschnitts aus dem feststellenden Teil der Anlagengenehmigung (dazu BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372 f; 72, 300, 303; 80, 207, 213) eine gesteigerte Bedeutung zu, insbesondere wenn er sich auf die "Konzeption" (das "Konzept") der Gesamtanlage, nämlich die grundlegenden Auslegungsmerkmale (s. die jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes [Atomrechtliche Verfahrensverordnung] - AtVfV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Dieses Vertrauen kann nicht mit dem Hinweis von vornherein als haftungsrechtlieh nicht schutzwürdig abgetan werden, der Antragsteller hätte, um hinsichtlich des vorläufigen positiven Gesamturteils sicherer zu gehen (vgl. (4) All dies führt zu dem Schluß, daß bei einer atomrechtlichen Teilgenehmigung der Schutz des Vertrauens des Antragstellers als zukünftigen Errichters, Betreibers oder sonstigen Inhabers in dem Sinne Beachtung findet, daß die Amtspflicht der Bediensteten der Genehmigungsbehörde, keine rechtswidrige (Teil-)Genehmigung zu erteilen, grundsätzlich zu seinen Gunsten drittschützend wirkt, weil eine solche (Teil-)Genehmigung als "Verläßlichkeitsgrundlage" (vgl. So hat der Senat in BGHZ 117, 83, 90 für den Fall einer im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfragever-fahrens abgegebenen mündlichen Auskunft des Sachbearbeiters - nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens i.S. des § 254 BGB, sondern bei der Prüfung der objektiven Reichweite des dem Geschädigten durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes - darauf abgestellt, ob der Adressat, unbeschadet des Umstandes, daß er weder einen rechtsverbindlichen Vorbescheid noch eine wirksame Zusicherung des Erlasses eines solchen in Händen hielt, gleichwohl in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der mündlichen Auskunft vertrauen und diese zur Grundlage für die dort in Rede stehende Vermögensdisposition machen durfte. Die Frage, ob und inwieweit behördliches Handeln bei dem Betroffenen überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen als Grundlage für Vermögensdispositionen zu begründen geeignet war, ist nicht auf amtliche Auskünfte beschränkt, sondern sie kann sich auch bei begünstigenden Verwaltungsakten stellen (vgl. Mai 1994 aaO), seine Grenzen finden, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich von vornherein jeder Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsakts ausscheidet (vgl. Solches Vertrauen ist jedoch in dem Maß nicht schutzwürdig, in dem der Bürger selbst erkennt, oder es sich ihm aufdrängen muß, daß der erteilte Verwaltungsakt geltendes Recht verletzt (Senatsbeschluß vom 22. Dies wird etwa in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht kommen, insbesondere bei arglistiger Täuschung der Behörde durch den Begünstigten oder bei Kollusion zwischen Behörde und Begünstigtem, aber auch schon dann, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder ohne Mühe hätte erkennen müssen. Der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, der für die darin genannten Fälle ausspricht, daß sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, läßt sich im vorliegenden haftungsrechtlichen Zusammenhang unbeschadet dessen in die Betrachtung mit einbeziehen, daß diese Vorschrift als Regelung der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakts für die atomrechtliche Genehmigung durch die SS 17, 18 AtG verdrängt wird, die inhaltlich teilweise anders ausgestaltet sind (u.a. dahin, daß anscheinend ein Entschädigungsanspruch nach S 18 AtG selbst dann in Betracht kommen soll, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Genehmigung kannte oder kennen mußte; wegen dieser Problematik vgl. Daß der Betroffene sich bei einer solchen Sachlage nach den Spezialvorschriften des Atomrechts haftungsrechtlieh auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen können soll, kann aus diesen Vorschriften und dem gesamten RegelungsZusammenhang nicht entnommen werden. Der Grundsatz, daß ein mit einem Makel im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG behafteter begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich als Vertrauensgrundlage für den Begünstigten regelmäßig ausscheidet, gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Verwaltungsakt von der Behörde oder vom Gericht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden ist (vgl. Eine andere haftungsrechtliche Risikobewertung läßt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin in der RevisionsVerhandlung auch nicht mit dem Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 945 ZPO in Verbindung mit § 123 VwGO (vgl. Im Schrifttum wird teilweise die Eignung einer Baugenehmigung als Vertrauensgrundlage von dem Zeitpunkt ab verneint, in dem die Genehmigung von dritter Seite angefochten und der eingelegte Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (de Witt/Burmeister aaO S. § 50 Rn. 2), nicht der generelle Schluß gezogen werden, daß mit der Anfechtung das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nunmehr auch haftungsrechtlieh - in vollem Umfang - entfällt und daher nachfolgende Investitionen sich nicht mehr im Schutzbereich In einem solchen Fall kann es sich zwar möglicherweise ergeben, daß sich der - zunächst - ganz oder überwiegend fehlgeschlagene Aufwand des Antragstellers später durch eine neue, formell und materiell vorschriftsgemäße (Teil-)Genehmigung doch noch zu demindest zu einem großen Teil als nutzbringend erweist; selbst bei einer solchen Entwicklung werden aber häufig erhebliche Vermögenseinbußen verbleiben, die ohne den zunächst fehlerhaften Erlaß der betreffenden (Teil-)Genehmigung nicht eingetreten wären, wie etwa zwischenzeitliche Wertminderungen, Erhaltungskosten und Zinsverluste, die nicht - auch nicht durch spätere Nutzung, sei es auch während einer der ursprünglich vorgesehenen Nutzungszeit entsprechenden Zeitspanne - voll durch Einkünfte gedeckt sind. Die beschriebene Gefahr, den Bau eines (bisher) vorschriftswidrigen Atomkraftwerks veranlaßt und dieses in Gang gesetzt zu haben, hat sich nach dem Vortrag der Klägerin zu demindest in dieser Form zu ihrem Nachteil verwirklicht. Der Einordnung (auch) der danach in jedem Fall als nicht nutzbringend übrigbleibenden Vermögensopfer als Vertrauensschäden steht hier auch nicht entgegen, daß ein darauf gerichteter Ersatzanspruch sich mit einer - auf das positive Interesse gerichteten - Schadensberechnung im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs wegen Verzögerung einer zu erteilenden Genehmigung überschneiden könnte; ein Anspruch im letzteren Sinne ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (oben AI). (1) Die in der Teilgenehmigung enthaltene Gestattung ist für sich geeignet, eine "Vertrauensgrundlage" dahin zu schaffen, daß der Antragsteller die gestatteten (Vor-)Arbei-ten nunmehr ausführen kann, ohne bei unveränderter Sach-und Rechtslage hinsichtlich des genehmigten Teils mit öffentlich-rechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen. (2) Ausgehend hiervon steht zwar die "Vertrauensgrundlage" einer atomrechtlichen Teilgenehmigung in ihrer Reichweite in einem gewissen Bezug zu der rechtlichen Bindungswirkung ihres (definitiv) gestattenden Teils einerseits und des vorläufigen positiven Gesamturteils andererseits (vgl. Obwohl die dargelegten Bindungswirkungen einer atomrechtlichen Teilgenehmigung dem Antragsteller keineswegs voll oder auch nur überwiegend das Risiko abnehmen, daß die Ausführung des bereits genehmigten Teils sich - selbst bei Rechtmäßigkeit der betreffenden Teilgenehmigung und deren Umsetzung - wegen später auftretender Hindernisse in bezug auf die weitere Errichtung oder den Betrieb der Gesamtanlage als wertlos erweisen kann, wird regelmäßig schon die Existenz der ersten Teilgenehmigung einen wirtschaftlich kalkulierenden Unternehmer veranlassen, in einem gewissen, angemessenen Umfang kostenauslösende Maßnahmen - einschließlich des Eingehens rechtlicher Verbindlichkeiten für die Zukunft - zu treffen. In solchen Maßnahmen können bei wer-i.äi..der Beurteilung - je nach dem Ablauf und dem Stand des Genehmigungsverfahrens und nach der jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtlage - auch dann schon durch die Erteilung der ersten Teilgenehmigung "veranlaßte", von dieser adäquat verursachte und ihr haftungsrechtlich zuzurechnende wirtschaftliche Dispositionen (ohne ein "unangemessenes" Kostenrisiko; vgl. "Wert" des vorläufigen positiven Gesamturteils der betreffenden Teilgenehmigung als Grundlage für die vorausschauende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der noch ausstehenden Teile des GesamtVorhabens kann neben dem eigentlichen Entscheidungsteil des Bescheids der Beschreibung des Umfangs und des Ergebnisses der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen in den Gründen der Teilgenehmigung - mithin insbesondere auch der konkreten Beschaffenheit der im Genehmigungsverfahren für die Teilgenehmigung vorgelegten Antragsunterlagen selbst -zukommen (Wegen der Bedeutung des Umfangs der vorgelegten Antragsunterlagen vgl. NJW 1980, 1353, 1355) für das gesamte Genehmigungsverfahren naturgemäß besonders bedeutsamen ersten Teilgenehmigung, so kann es, wenn die Auffassungen über die Möglichkeiten zur Ausgestaltung und über die Auswirkungen derselben sich gewandelt oder erst später durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt worden sind, auf die zur Zeit des Erlasses naheliegende oder zu demindest vertretbare Sicht ankommcn (vgl. Die "Vertrauensgrundlage" einer atomrechtlichen Teilgenehmigung kann nach allem unter Umständen auch unternehmerische Dispositionen auslösen, für die es noch keine rechtliche Absicherung gibt, die jedoch nach dem jeweiligen Sach-und Verfahrensstand unternehmerisch/wirtschaftlich (objektiv) "vernünftig" (erforderlich) sind. stiger Inhaber (§ 7 Abs. 1 AtG) soll davor geschützt werden, daß er im Vertrauen auf eine (Teil-)Genehmigung wirtschaftliche Dispositionen vornimmt, die sich im Falle der Rechtswidrigkeit als nutzlos erweisen. (2) Erfolglos bekämpft die Revision die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der AG als Antragstellerin Drittschutz in dem erörterten Sinne grundsätzlich auch und insoweit zukam, als sie die von ihr mit dem Ziel, das Kraftwerk selbst zu betreiben, initiierte Errichtung des Kernkraftwerks in der Zeit nach der Erteilung der 1. Um Finanzierungsleasing handelt es sich, wenn und soweit Leasingverträge darauf angelegt sind, dem Leasingnehmer den Gebrauch der Sache auf unbestimmte oder begrenzte Dauer zu verschaffen, und zur Gegenleistung gehört, dem Leasinggeber das von ihm für die Gebrauchsverschaffung eingesetzte Kapital einschließlich des kalkulierten Gewinns zurückzugewähren. die Klägerin hier im Zusammenhang mit Amtspflichtverletzungen der Genehmigungsbehörde im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren haftungsrechtlich Drittschutz genießen, ist weder das bürgerlich-rechtliche Eigentum noch das "wirtschaftliche Eigentum" aus steuerlicher Sicht an dem auf Betreiben der Rflb AG (Klägerin) für ihre Zwecke errichteten Kernkraftwerk von entscheidender Bedeutung. Sie meint jedoch, die Klägerin sei wie schon die RWE AG nicht in den haftungsrechtlichen Schutz einbezogen, weil ihre Funktion sich auf diejenigen einer bloßen "Pächterin" beschränkt habe. Damit trägt die Revision indessen nicht in der gebotenen Weise der Tatsache Rechnung, daß die RWE AG (Klägerin) den vorstehend erörterten "Pachtzins" ohne Rücksicht auf den Betrieb des Kernkraftwerks zu zahlen und im übrigen über die Zahlung der Pachtzinsraten hinaus der SCN bestimmte notwendige Mittel für den (Wieder-)Aufbau und Erneuerungen darlehensweise zur Verfügung zu stellen hatte (s. Bei zusammenfassender Würdigung ändert das mit dem gewählten Finanzierungsmodell (Finanzierungsleasing) geschaffene Vertragsgefüge entsprechend seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung nichts daran, daß die AG (Klägerin) in bezug auf die von ihr als Antragstellerin nach § 7 AtG angestrebte Errichtung des Atomkraftwerks M4HHHP-KSHHt die tatsächliche Sachherrschaft behielt und weiterhin das überwiegende wirtschaftliche Risiko trug, so daß sie nicht nur im (öffentlich-rechtlichen) Sinne des § 7 Abs. 1 AtG nach wie vor als "Errichter" des Atomkraftwerks anzusehen war (vgl. Demnach gibt es keinen Grund für die Annahme, die RV AG (Klägerin) sei, soweit es im Rahmen des gewählten Finanzierungsleasingmodells die S<^ übernommen hat, das Kernkraftwerk errichten zu lassen, aus a^ra Fersonenkreis ausgeschieden, auf deren Interessen die Genehmigungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des VertrauensSchutzes in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen hatte. (c) Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz berufen, daß die Amtspflichten und deren Schutzzwecke im Bau-, aber auch im Atomanlagengenehmigungsverfahren sich ausschließlich nach öffentlichem Recht Bei dieser Beurteilung versteht sich von selbst, daß die Einbeziehung auch durch die Gestaltung als Finanzierungsleasing von der Rfe AG (Klägerin) eingegangener Verpflichtungen, wenn und soweit es sich um auf einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage aufbauende wirtschaftliche Dispositionen handelt, nicht dazu führen darf, der Klägerin bereits vor der Existenz dieser Vertrauensgrundlage entstandene Kosten (etwa Kosten der Planung und Projektentwicklung oder verbindliche Verpflichtungen hierzu), soweit sie in nachträgliche Verpflichtungen der Rflfe AG (Klägerin) zur Zahlung von "Pachtzinsen" eingeflossen sein sollten, in die Schadensberechnung mit einzubeziehen. einen anderen Standpunkt vertritt, kann ihr für die vorliegende Fallgestaltung, bei der die Amtshaftung nicht an einen Eingriff in vorhandene Rechte des Betroffenen, sondern an ein durch rechtswidriges behördliches Verhalten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen anknüpft (de Witt/Burmeister aaO S. Bei dieser Prüfung seien jedoch nur objektive Gesichtspunkte, die für oder gegen die Schutzwürdigkeit sprechen, zu berücksichtigen, nicht indessen subjektive Umstände in der Person des Antragstellers (Genehmigungsempfängers); solche könnten erst im Hinblick auf ein Mitverschul- TG (alt) bereits für sich Grundlage schutzwürdigen Vertrauens war und allein schon als solche zu "der Investitionsentscheidung" oder zu anderen grundlegenden, kostenauslösenden Dispositionen geführt hätte. oder, wie jetzt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, der Sache nach um Teilgenehmigungen (BVerwGE 80, 207, 214; 92, 185, 190) handelte, ergab sich aber aus dieser Gestaltung, daß die Genehmigungsbehörde sich gegenüber den Genehmigungsempfängern durch in der 1. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß es sich bei den Teilnehmern der Rd AG an der Besprechung vom 9. Dezember 1974 um Techniker ohne Vertretungsmacht und Rechtskenntnisse gehandelt habe; die Klägerseite muß sich , das Abgesprochene jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der WissensZurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen (vgl. TG (alt) auf ein Kernkraftwerk, das nach den Vorstellungen der Genehmigungsbehörde wie auch der Klägerin so wie in dem Genehmigungsbescheid beschrieben überhaupt nicht mehr gebaut werden sollte (vgl. TG (alt) zugrundeliegende Planung trotz des zwischenzeitlich aufgetauchten Problems der geologischen Bruchlinie auf dem für das Reaktorgebäude vorgesehenen Baugrund (etwa unter Änderung konstruktiver Merkmale der Gründung) verwirklicht werden könnte, nicht mehr geprüft hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 216), bezüglich des geänderten Konzepts deshalb nicht, weil die darauf bezogene Sicherheitsprüfung erst nach dem Erlaß der 1. BVerwGE 80, 207, 212) und erst recht ein definitives (endgültiges) positives Urteil über das Konzept der Anlage einschließlich des Standorts im Sinne einer "Konzeptgenehmigung", wie sie möglicherweise nach damaliger, zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholter Rechtsauffassung äußerlich in der Gestaltung der 1. TG (alt) angeordnet und zur Begründung ausgeführt hat, es müsse mit der Errichtung des Kernkraftwerks "sofort nach dieser Entscheidung” begonnen werden. (b) Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht die Berücksichtigung der vorstehenden Umstände schon im Rahmen des Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB mit der Begründung ab, es handele sich um ausschließlich subjektive, allenfalls ein Mitverschulden der Klägerin begründende Gesichtspunkte. Für die Frage, ob und inwieweit der Empfänger einer für ihn positiven behördlichen Erklärung - sei es etwa einer amtlichen Auskunft oder eines begünstigenden Verwaltungsakts -, der diese zu dem Anlaß von Vermögensdispositionen nimmt, durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte bzw. Allerdings -kann die Eignung der jeweiligen behördlichen Erklärung als Vertrauensgrund-lage nicht weitergehen, als der mit ihr bezweckte Vertrauensschutz - und so gesehen hängt die haftungsbegründende Funktion des Vertrauens in der Tat von objektiven Kriterien ab: Der Umfang schützwürdigen Vertrauens in eine (rechtswidrige) Genehmigung geht nicht weiter als der nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnde Inhalt derselben (vgl. "Empfängerhorizont"); subjektive Vorstellungen des Adressaten über einen weitergehenden Inhalt der Genehmigung erweitern den Schutzbereich der Amtspflicht, keinen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht und begründen mithin als solche grundsätzlich keine Amtshaftung (vgl. Damit ist jedoch noch nicht gesagt^ daß im Ergebnis schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, wenn zwar eine behördliche Erklärung darauf abzielt und auch grundsätzlich (objektiv) geeignet ist, als Vertrauensgrundlage für Vermögensdispositionen zu dienen, der Empfänger aber selbst erkennt oder es sich ihm aufdrängen muß, daß der betreffende behördliche Akt rechtswidrig oder aus anderen Gründen (noch) nicht geeignet ist, die mit hierauf aufbauenden wirtschaftlichen Dispositionen verbundenen Risiken wesentlich zu begrenzen. Wenn aber je nach Sachlage ein schutzwürdiges Vertrauen nicht von vornherein (ganz) verneint werden kann, also der Tatbestand der Amtspflichtverletzung nicht unter diesem Gesichtspunkt entfällt, besteht (entgegen Börner aaO S. Hat die Behörde einen an sich als Vertrauensgrundlage geeigneten begünstigenden Verwaltungsakt gesetzt, mit dem auf seiten des Begünstigten kein (konkret) schutzwürdiges Vertrauen korrespondiert, so bedeutet die Verneinung schon des Vorlie-gens des Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB weder - wie das Berufungsgericht meint - eine "Entwertung" dieses Tatbestan- Es handelte sich nämlich um Umstände, die jeder einsichtigen Person in der Lage der Rfl AG (Klägerin) - also jeder Person, die mit dem Wissen und der Erfahrung eines Unternehmens ausgestattet ist, das sich um eine atomrechtliche Anlagengenehmigung bemüht - nach dem bisherigen Gang des Genehmigungsverfahrens und den gesamten Begleitumständen der 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann demnach das Vorliegen des Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden. Das führt, da die Entscheidung sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (S 563 ZPO), zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu Lasten des Beklagten entschieden worden ist. Januar 1975 für sich genommen als Vertrauensgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen der R^R AG (Klägerin) mit dem Ziel der Errichtung und des Betriebs des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich ausscheidet, bedeutet nicht ohne weiteres, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Amtspflichtverletzung wegen des Erlasses der rechtswidrigen 1. TG (alt) im Sinne einer endgültigen Heilung zu beseitigen, doch noch zu einer von da ab schutzwürdiges Vertrauen der RtM AG (Klägerin) begründenden Verläßlichkeits-grundlage entwickelt hat, die in der Folgezeit ausschlaggebend für wirtschaftliche Dispositionen mit dem Ziel der Errichtung und des Betriebs des Kernkraftwerks nach Maßgabe des jeweiligen konkreten GenehmigungsStandes waren. September 1988 nicht nur in ihrer (sehr begrenzten) i;Ge-stattungswirkung und dem Ausspruch des vorläufigen positiven Gesamturteils bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses lag, sondern daß sie im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens durchgehend ein (besonders wichtiges) notwendiges Glied der gesamten Genehmigungskette darstellte, auf dem die Folgegenehmigungen - unter Fortentwicklung des vorläufigen positiven Gesamturteils - aufbauten. TG (alt) auch im Laufe des gesamten Genehmigungsverfahrens mit die Grundlage für fortschreitende Investitionen des Unternehmers, soweit dieser zu dem jeweiligen Zeitpunkt überhaupt noch "frei" in seinen Dispositionen war. zept das Genehmigungsverfahren aus einer (einzigen) Errichtungsgenehmigung, aufgefüllt durch Freigaben, und einer Betriebsgenehmigung bestehen sollte, hat der Beklagte, nachdem die Risiken dieses Verfahrens zutage getreten waren, mit dem Erlaß einer zweiten Teilerrichtungsgenehmigung - zunächst in Form der 2. Daraus folgt, daß sich im Laufe des weiteren, auch auf die Beseitigung der bisherigen Verfahrensmängel abzielenden Verfahrens aus der Sicht der Genehmigungsempfängerin einmal ein Genehmigungsgefüge - mit der rechtswidrigen 1. TG (alt) als wesentlichem Baustein - ergeben haben kann, das - von da ab - eine haftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für nachfolgende Investitionen der RWE AG bzw. auch nicht entscheidend dadurch berührt, daß die Genehmi-gungsbehörde bei dem Versuch, die ihr als schuldhafte Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erlaß der 1. Mai 1981 führenden Verfahren), daß die durch die Konzeptänderung neu aufgeworfene Sicherheitsfrage nur hinsichtlich des kleinräumigen Standorts neu geprüft wurde, nicht aber, wie es nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 80, 207 f, 217 f erforderlich gewesen wäre, auch bezüglich des großräumigen Standorts. Dazu, ob den Bediensteten der Genehmigungsbehörde wegen dieses - auf der Grundlage der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als objektiv pflichtwidrig anzusehenden - Unterlassens, die erneute Sicherheitsprüfung noch einmal auf den großräumigen Standort auszudehnen, ein Verschulden anzulasten ist, verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Denn es geht hier nicht um die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (zusätzlichen) Amtshaftungsanspruchs der Klägerin wegen einer (weiteren) Amtspflichtverletzung der Genehmigungsbehörde, sondern - ausgehend von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erlaß der 1. Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht führte (BVerwGE 80, 207, 216 f) - nur darum, ob es zu dem dem beklagten Land zurechenbaren HaftungsZusammenhang gehört, daß spätere Akte der Genehmigungsbehörde, die bei richtiger Handhabung zu einer Heilung hätten führen können, nicht zu diesem Erfolg geführt haben. Die Zurechnung insoweit zu verneinen, gibt es aber letztlich keinen durchgreifenden Grund, zu demal sich, wie den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil zu entnehmen ist, insoweit weiteres objektiv pflichtwidriges Verhalten der Genehmigungsbehörde ausgewirkt hat. b) Es bedarf danach gegebenenfalls ergänzenden Vortrags der Parteien, insbesondere der Klägerin, dazu, welche spätere konkrete Genehmigungsentscheidung der Genehmigungsbehörde welche Schritte der RV AG in bezug auf die Errichtung oder den Betrieb des Kernkraftwerks auslöste, und einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung, ob und welche derartiger Dispositionen solcher Art als in schutzwürdigem Vertrauen auf welchen Teilakt der Genehmigungsbehörde - in Verbindung mit der 1. Juni 1975 nicht mehr auf die ursprünglich geplante Kompaktbauweise, sondern auf das bezüglich der Gebäudeanordnung geänderte Konzept, also auf eine Anlage, die - anders als bei dem Ausspruch der 1* TG (alt) - so auch, gebaut werden sollte. Das änderte aber nichts daran, daß diese aus dem eigentlichen förmlichen atomrechtlichen Genehmigungsverfahren herausgelöste - von den Beteiligten anfänglich nicht einmal als Verwaltungsakt angesehene - "Freigabe" verfahrensmäßig nicht geeignet war, die dargelegten Grundmängel, mit denen die Die i.Freigabe ließ nämlich den Zustand unverändert, daß eine förmliche atomrechtliche Genehmigung existierte, die sich auf eine so nicht gewollte Anlage bezog und deren verlaut-bartes vorläufiges positives Gesamturteil nach den ihr zu- TG (alt) und damit auch die mit der Weiterverfolgung dieses Genehmigungskonzepts in der Zukunft verbundenen Risiken aufdrängen mußten, bei wertender Beurteilung eine Berufung der Klägerin auf die behördliche Freigabe der geänderten Gebäudeanordnung als Vertrauensgrundlage aus. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in den Schutzbereich der Amtspflicht des Beklagten, keine rechtswidrige erste Teilgenehmigung zu erteilen, allenfalls diejenigen Dispositionen der im AG (Klägerin) fallen können, die nach dem Erlaß der 2. a) aa) Was die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und den geltend gemachten Schäden angeht, soweit sie nicht schon nach dem Vorstehenden als nicht ersatzfähig auszuscheiden sind, gilt folgendes: Das Berufungsgericht verweist auf den an sich anerkannten Grundsatz, daß es darauf ankommt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (Kreft aaO Rn. 302 m.w.N.; vgl. TG (alt) getroffen worden wäre: Wäre es zur Versagung der ersten Teilerrichtungsgenehmigung etwa deshalb gekommen, weil ein vorläufiges positives Gesamturteil hinsichtlich der Verwirklichung am vorgesehenen Standort schlechterdings nicht hätte getroffen werden können, wäre dies die amtspflichtgemäße Entscheidung gewesen und hätte im Kausalablauf nicht zu Errichtungskosten geführt. Entscheidung" könnte darauf hindeuten, daß hier - entgegen dem eigenen Ansatz des Berufungsgerichts (Beschränkung auf den Schutz des Vertrauens, durch die Verwirklichung des Vorhabens keine nutzlosen Investitionen zu treffen) - Gedanken in Richtung eines (aus einer "Vertrauens "-Haftung jedoch nicht herleitbaren) positiven Interesses eingeflossen sind. Denn wenn - wie hier - die in Rede stehende Amts-pflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts liegt und der Betroffene geltend macht, im Vertrauen hierauf fehlgeschlagene Aufwendungen getätigt zu haben, so reicht es für die Darlegung des Ursachenzusammenhangs grundsätzlich aus, daß der Betroffene ohne die in Rede stehende Vertrauensgrundlage die konkreten geltend gemachten Investitionen so nicht getätigt hätte, der dadurch - wegen Nutzlosigkeit - entstandene Schaden also entfiele. Diese Möglichkeit einer wesentlichen oder auch überwiegenden zukünftigen Schadensminderung ändert aber nichts daran, daß derzeit bei der Klägerin ein Schaden eingetreten ist, der jedenfalls wahrscheinlich auch zu einem gewissen Anteil (zu demindest im Hinblick auf einen Zinsaufwand während der Stillegungszeit) verbleiben wird. September 1994 - einen hieraus resultierenden Schaden der Klägerin zu den Positionen, die Gegenstand der Revision der Beklagten sind, sowohl für den Fall, daß eine vollständige, bestandskräftige Errichtungsgenehmigung nicht mehr erreichbar sein sollte, als auch für denjenigen, daß das Kernkraftwerk doch noch für den vorgesehenen BetriebsZeitraum nutzbar werden sollte, für jedenfalls wahrscheinlich hält (§ 287 ZPO; BGH, Urteil vom 11. Das genügt; Unklarheiten zur Höhe - etwa zur konkreten Herkunft und Berechnung von Errichtungskosten, soweit die Klägerin sie durch Leasingraten aufgebracht haben will, oder etwa auch Zweifel an der Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin, soweit dieses dahin geht, daß die im Zusammenhang mit der "Pacht" bisher schon "ratierlich angefallenen ... Januar 1974 nicht erteilt worden wäre) bei pflichtgemäßem Verhalten getroffen hätte und wie sich dann die Vermögenslage der Klägerin im Blick auf die Investitionen für das Kernkraftwerk darstellte, nur unter dem Gesichtspunkt des Einwandes hypothetischer Schadensursachen, etwa eines sog. TG (alt) nicht nachteilig auf die Klägerin ausgewirkt habe; sie habe den Vorgang der Errichtung des Kernkraftwerks nicht beeinträchtigt und insbesondere nicht zu höheren Errichtungskosten geführt. Es geht hier nicht um die Folgen der Verletzung einer Amtspflicht mit dem Schutzzweck der Vermeidung von Verzögerungen der Errichtung des Kernkraftwerks und von damit verbundenen Kosten, sondern um den der Bei diesem Vorbringen der Revision handelt es sich der Sache nach nicht um ein (teilweises) Leugnen des Zurechnungszusammenhangs, sondern um die Berufung auf eine hypothetische Schadensursache, etwa im Sinne einer sog. TG (alt) - andere durchgreifende Hindernisse aus dem für die Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung noch verbleibenden Prüfungsstoff entgegengestanden; hierfür fehlt es - auch vor dem Hintergrund, daß Gegenstand der atomrecht- dd) Ohne Erfolg bekämpft die Revision das Berufungsurteil auch insoweit, als dieses eine Unterbrechung des HaftungsZusammenhangs durch den Erlaß der 1. Die Überlegungen des Beklagten besagen im Kern: Da die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller nur eine rechtmäßige, nicht auch eine bestandskräftige Genehmigung schulde, liege bei - nach Auffassung der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellender - Rechtmäßigkeit der 1. aa) Zunächst ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß keine (teilweise) anderweitige Ersatzmöglichkeit in dem - nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen zugrunde zu legenden, von der Klägerin jedoch nicht wahrgenommenen - Recht lag, den "Pachtvertrag" vom 21. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zu den anderweitigen Ersatzmöglichkeiten auch die Möglichkeit des Geschädigten gehört, sich durch die Anfechtung von Willenserklärungen schadlos zu halten (vgl. Voraussetzung für die Anwendung von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nämlich, daß es wirklich um eine" anderweitigen Ersatz für bereits eingetretene Schäden, nicht lediglich um die Verhütung weiterer Schäden, um das Ausmaß der dem Verletzten entstandenen Nachteile, geht (vgl. bb) Darüber hinaus beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, ob eine Möglichkeit, im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anderweitigen Ersatz zu erlangen, auch darin liegen kann, daß die Klägerin als Energieversorgungsunternehmen möglicherweise in der Läge ist, die im vorliegenden Rechtsstreit als Schadensersatz geltend gemachten Investitionskosten durch entsprechende Gestaltung ihres Stromtarifs auf die Endabnehmer abzuwälzen. Von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit kann nur die Rede sein, wenn der betreffende Ersatzanspruch aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwächst, seine Rechtsgrundlage mithin in demselben Tatsachenkreis findet, der für das Entstehen des Amtshaftungsanspruchs maßgebend ist (BGHZ 31, 148, 150; BGH, Urteil vom 19. An (jedenfalls) diesem Erfordernis fehlt es, wenn der Verletzte Dritten, die ihm nicht unmittelbar für den Schadensfall und die daraus her:‘ü^renden Folgen einzustehen haben, im Rahmen einer ganz anderen, auf Leistung und Gegenleistung angelegten, Rechts-' beziehung Zahlungspflichten auferlegt, die mittelbar zu einer (teilweisen) "Umlage" des Schadens führen mögen. c) Von den Schadenspositionen der Klägerin, die das Berufungsgericht dem Grunde nach - als Kosten "der Errichtung des Kernkraftwerks ... (Investitionskosten)", also der Sache nach die Positionen 1 und 2 aus dem Schriftsatz vom 15. daß es sich auch bei den Kosten für den Stillstandsbetrieb um Aufwendungen der Klägerin handelt, die nicht entstanden wären, wenn nicht die AG - wie im Revisionsverfahren zu unterstellen ist: aufgrund entsprechender, auf der 1. TG (alt) und dem jetzigen Stillstandsbetrieb läßt sich danach unbeschadet dessen, daß die Klägerin den in Rede stehenden Aufwand nicht im Vertrauen auf die erteilte Genehmigung, sondern im Gegenteil im Bewußtsein det entstandenen Regelungslücke tätigt, nicht leugnen. Er kann zu dem einen nicht im Hinblick darauf als unterbrochen angesehen werden, daß die^Entscheidung der Klägerin, nach der Aufhebung der 1. TG (alt) durch das Bundesverwaltungsgericht zwar den Leistungsbetrieb einzustellen, jedoch einen Stillstandsbetrieb aufrechtzuerhalten, eine Willensentscheidung, eine wirtschaftliche Disposition, voraussetzte; denn angesichts der gegebenen - im Revisionsverfahren jedenfalls zu unterstellenden - Sachzwänge für diese Disposition - unter Einschluß einer Schadensminderungspflicht der Klägerin - handelte es sich um eine durch das Vorausgegangene "herausgeforderte", wenn nicht unausweichliche Entscheidung (vgl. gerin verbundene Gefahr erschöpfte sich nicht darin, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der wieder beseitigt werden muß; sie beinhaltete auch das Risiko, daß aufgrund der Anfechtung der rechtswidrigen Genehmigung durch Dritte der Leistungsbetrieb eingestellt werden und bis zur Klärung, ob die durch die Aufhebung der 1. Dieses Risiko, bei dem es sich nicht, wie die Revision meint, um ein Risiko der Verwendung der bereits hergestellten Anlage zu dem bestimmungsgemäßen Zweck, sondern um ein mit der Errichtung und der Ingangsetzung des Kernkraftwerks verbundenes Risiko handelt, unbeschadet der Amtspflichtverletzung der Genehmigungsbehörde bei der Klägerin zu belassen, gibt es keinen Grund. Die Anschlußrevision sieht darin, daß das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils abweichend vom Klageantrag und vom Urteil des Landgerichts die Schadensersatzpflicht des Beklagten - soweit sie bejaht worden ist - für die "infolge der rechtswidrigen Erteilung der 1. TG (alt)" entstandenen Schäden ausgesprochen hat, jedoch nicht auch ausdrücklich für die Schäden infolge der "darauf basierenden Bescheide ein sachliches Zurückbleiben In dem von der Anschlußrevision angenommenen Sinne ist der Ausspruch des Berufungsgerichts, wie sich schon aus dessen eigenen Erläuterungen hierzu ergibt, jedoch nicht zu verstehen. Die Anschlußrevision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht über die von ihm bejahten Klagepositionen 1 (Errichtungs- und Finanzierungsaufwand) und 2 (Betriebskosten für den Stillstandsbetrieb) hinaus weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin (Pos. 3-7) nicht als ersatzpflichtig angesehen hat. 1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, wie der Bauherr im Baugenehmigungsverfahren sei der Unternehmer im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren nur in dem Vertrauen darauf geschützt, durch die Verwirklichung des Baues keine nutzlosen Investitionen vorzunehmen. Vom Schutzzweck, den Unternehmer vor nutzlosen Investitionen im Vertrauen auf eine rechtswidrige Genehmigung zu schützen, wird nicht nur die Investition: Erstellung des Kernkraftwerks als solche um- Denn Aufwendungen für den im schutzwürdigen Vertrauen auf eine entsprechende Genehmigung begonnenen Wirtschaftsbetrieb, die sich wegen nachträglichen Wegfalls der Genehmigung als nutzlos erweisen, sind ebenfalls VertrauensSchäden; sie gehören zu dem grundsätzlich ersatzpflichtigen negativen Interesse (§ 249 Satz 1 BGB), und es gibt bei wertender Beurteilung keinen Grund, sie aus dem Schutzbereich der Amtspflicht, keine rechtswidrige Vertrauensgrundlage zu setzen, generell herauszunehmen. TG (alt) unter dem Gesichtspunkt einer durch sie - in Verbindung mit den weiteren Genehmigungsvorgängen - begründete Vertrauensgrundläge aus sich heraus Schadensersatzansprüche zu begründen, die auf der Nichtverfügbarkeit des Kernkraftwerks zur Stromerzeugung und zur Gewinnerzielung seit seiner Stillegung beruhen. Hingegen geht die aus der Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung hergeleitete Vertrauenshaftung grundsätzlich nur auf das negative Interesse, d.h. der Geschädigte hat nur den Anspruch, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vertraut hätte (Palandt/Heinrichs aaO Vorbem. Soweit die Anschlußrevision anführt, im Streitfall gehe es nicht nur darum, daß durch die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung nutzloser Investitionsaufwand verursacht worden sei, sondern auch darum, daß zugleich die Erteilung der gebotenen und möglichen rechtmäßigen Genehmigung unterblieben sei, deren bestimmungsgemäße Ausnutzung Einkünfte hätte erzielen oder anderweit aufgewendete Bezugskosten hätte ersparen lassen, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß im vorliegenden Prozeß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterteilung oder - mit Blick auf die Zukunft -verspäteter Erteilung einer rechtmäßigen ersten Teilgenehmigung nicht Streitgegenstand ist (oben AI.). c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die vom Berufungsgericht abgewiesenen Schadenspositionen der Klägerin im einzelnen folgendes: Die Klägerin führt hierzu aus: Bereits während des laufenden Betriebs eines Kernkraftwerks müßten die Mittel für die Stillegung nach der vorgesehenen Betriebszeit angesammelt und zurückgestellt werden (vgl. Aus dem Vortrag der Klägerin wird jedoch nicht deutlich, worin ein solcher bereits entstandener und sich laufend vergrößernder Schaden tatsächlich liegen soll. Denn bei den genannten Rückstellungen handelt es sich lediglich um buchungs- oder bilanztechnische Maßnahmen mit steuerlichem Hintergrund im Blick auf ungewisse Verbindlichkeiten, wobei jedenfalls die angesammelten Beträge dem Unternehmen bis zur Fälligkeit als Finanzierungsmittel weiterhin zur Verfügung stehen ("Innenfinanzierung”; vgl. cc) Zu Position 4 im übrigen (Kosten für Brennstoff/ Ersteinkauf) gilt: Diese Kosten sind grundsätzlich als fehlgeschlagene Aufwendungen ersatzfähig, soweit sie nicht durch vor der Stillegung des Kernkraftwerks bereits erfolgten oder im Falle der WiederInbetriebnahme durch späteren Produk- Darin liegt ebenso wie in dem zu Position 7 angeführten entgangenen Gewinn aus Verkäufen auf dem internationalen Strommarkt - in Zeiten geringerer Inlandnachfrage - das Verlangen, so gestellt zu werden, als könnte die Klägerin das Kernkraftwerk auf der Grundlage einer lückenlosen rechtmäßigen atomrechtlichen Genehmigung betreiben (positives Interesse); Anspruch darauf hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit sie auf die Anschlußrevision der Klägerin erfolgt, umfaßt die von der Anschlußrevision ebenfalls angegriffene hälftige Klageabweisung zu den Positionen 1, 2 und Teil aus 4 (Brennstoff-kosten) unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschüldens der Klägerin, ohne daß im Revisionsverfahren näher auf die vom Berufungsgericht hierzu angesprochenen Gesichtspunkte und seine Abwägung zwischen dem Verschulden der Bediensteten des Beklagten und dem angenommenen Mitverschulden der Klägerin bzw. Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des gegebenenfalls zu ergänzenden Parteivortrags zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tatbestandselemente eines Amtshaftungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten im Blick*- auf eine von diesem zu verantwortende Vertrauensgrundlage gegeben sind, wird auf der neuen Grundlage nochmals eine umfassende Würdigung zur Frage eines Mitverschuldens der Klägerin zu erfolgen haben. Im Feststellungsurteil muß der Mitverschuldenseinwand vollständig beschieden werden, nicht nur, wie das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 1 BGB (Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens), sondern auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach Absatz 2 dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 14. Unbeschadet der Existenz einer Vertrauerisgrundlage, die sich für den Unternehmer aus einer Genehmigung oder aus dem Zusammenspiel mehrerer Genehmigungen nach Maßgabe einer näheren tatrichterliehen Prüfung und Abwägung ergeben kann, wird ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverantwortung des Unternehmers unter dem Gesichtspunkt des $ 254 BGB anzunehmen sein. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht unter Umständen auch die Tatsache zu bewerten haben, daß im Rahmen der in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgericht teilweise ohne abschließende Würdigung der sachlichen Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Rechtsmittels aufgrund einer Folgenabwägung mit dem ausdrücklichen Hinweis abgelehnt wurde, die Genehmigungsempfängerin handele "ausschließlich auf eigenes Risiko", wenn sie den Bau des Kernkraftwerks vor rechtskräftiger Entschei- auch Senat BGHZ 125, 258, 262); darüber hinaus hätte auch für einen Entschädigungsanspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG, nicht anders als beim Amtshaftungsanspruch, das tatbestandliche Merkmal einer "Vertrauensgrundlage" gegeben sein müssen (vgl.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 256 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 7 AtG § 839 BGB § 7 AtG § 48 VwVfG § 18 AtG § 48 VwVfG § 7b AtG § 254 BGB § 48 VwVfG § 945 ZPO § 254 BGB § 50 VwVfG § 18 AtG § 839 BGB § 287 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG
TeilgenehmigungBVerwGEBerufungsgerichtGenehmigungVertrauenKlägerinalt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGHR:	ja
BGB § 839 Ca, Cb, Fe; AtG S 7
a)	Zur Frage der Amtshaftung für eine rechtswidrig erteilte atomrechtliche Anlagengenehmigung.
b)	Der Unternehmer, der die Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb eines Kernkraftwerks beantragt hat, bleibt bezüglich der Amtspflicht der Behörde, keine rechtswidrige Genehmigung zu erteilen, auch dann "Dritter" im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein anderer die Errichtung des Kernkraftwerks übernimmt und dieses zu Eigentum erwirbt, um anschließend im Wege des sog. Finanzierungsleasings die Nutzung dem Antragsteller zu überlassen.
c)	Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht.
d)	Im gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren können bei der Beurteilung, ob Aufwendungen im schutzwürdigen Vertrauen auf einen ersten Genehmigungsbescheid getätigt worden sind, auch solche Genehmigungsakte zu berücksichtigen sein, die dem rechtswidrigen Bescheid nachfolgen.
e)	Die Eignung einer (rechtswidrigen) behördlichen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für den Begünstigten entfällt im Falle der Anfechtung durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung nach § 254 BGB), wenn und solange die Genehmigung sofort vollziehbar ist.
BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 117/95
Verkündet am:
16. Januar 1997 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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hat auf durch Dr. Werp,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1996 den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius
 für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. April 1995 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wegen Rückstellungen für Stillegungskosten, für die Entsorgung abgebrannten Brennstoffs und für radioaktive Betriebsabfälle sowie wegen Ersatzstrombeschaffung und entgangenen Gewinns (Positionen 3,	5,	6	und
 7 sowie Teil aus 4 des Schriftsatzes vom 15. September 1994) abgewiesen worden ist.
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden unter teilweiser Zurückweisung der Rechtsmittel der Klägerin das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben sowie das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juni 1992 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, soweit die Klägerin über die im vorstehenden Absatz genannten abgewiesenen Positionen hinaus Schadensersatz wegen (fehlgeschlagener) Aufwendungen verlangt, die vor dem 6. Juli 1977
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getätigt wurden oder auf vorherigen bindenden Investitionsentscheidungen der RWE AG beruhen .
Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Revision des beklagten Landes und die Anschlußrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die Rflfc Energie AG, auf die im Zuge einer Umstrukturierung des R®-Konzerns mit Wirkung vom 1. März 1990 sämtliche Rechte und Pflichten der Rfl| AG in bezug auf das Kernkraftwerk	übergegangen	sind	und	der
 darüber hinaus die RflB AG am 6. September 1991 die Ansprüche aus dem Komplex "atomrechtliches Genehmigungsverfahren
 abgetreten hat, nimmt das beklagte Land (im folgenden:	der	Beklagte)	mit	einer	Feststellungsklage	im
 Hinblick darauf auf Schadensersatz in Anspruch, daß die von
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dem Beklagten erteilte erste Teilgenehmigung vom 9. Januar 1975 (1. TG Olt]) für das später errichtete und in Betrieb genommene Kernkraftwerk rechtswidrig war, was im Jahre 1988 zur Aufhebung der 1. TG (alt) durch das Bundesverwaltungsgericht und zu dem Abbruch des Leistungsbetriebes auf unbestimmte Dauer führte.
Im Dezember 1972 beantragte die RB AG beim seinerzeit zuständigen Minister für Wirtschaft und Verkehr des Beklagten die Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb eines Kernkraftwerks mit Druckwasserreaktor in der Gemarkung
 auf dem linken Rheinufer. Nach den in das Genehmigungsverfahren eingebrachten Unterlagen sollten das Reaktorgebäude und die übrigen Gebäude der Anlage einen gemeinsamen Gebäudekomplex bilden (sog. Kompaktbauweise). Aus Gutachten, die die Rfli AG Anfang 1974 außerhalb des Genehmigungsverfahrens einholte, ergab sich, daß bei der ursprünglich vorgesehenen Ausführung des Kernkraftwerks die südliche Hälfte auf eine Verwerfungszone gegründet worden wäre. Die Gutachter schlugen deshalb vor, das Reaktorgebäude in nördlicher Richtung auf eine feste Gebirgsschölle zu verschieben. Da diese Scholle nicht ausreichte, den gesamten Kernkraftwerkskomplex aufzunehmen, entschloß sich die Klägerin, die Gebäudeanordnung zu ändern, so daß nunmehr zwei getrennte Komplexe, verbunden durch Rohrleitungen, entstehen sollten. Die AG informierte die Genehmigungsbehörde im Laufe des Jahres 1974 über die geänderte Planung. Diese wurde jedoch noch nicht zu dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gemacht. In einer Besprechung vom 9. Dezember 1974 kamen die Vertreter der RflP AG und des Ministeriums überein, daß es nur eine- Errichtungsgenehmigung geben und die weitere Er-
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richtung des Kernkraftwerks durch "Freigaben" gestattet werden sollte; die zu erteilende Genehmigung sollte sich noch nach dem ursprünglichen Lageplan richten, die neue Gebäudeanordnung jedoch im ersten Freigabebescheid Berücksichtigung finden.
Am 9. Januar 1975 erteilte der Beklagte der AG einen als "Erste Teilgenehmigung" bezeichneten, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid (1. TG [alt]), mit dem der AG genehmigt wurde, in M^HHIM-kMHHV ein Kernkraftwerk nach Maßgabe der Beschreibung in dem Sicherheitsbericht vom April 1973 zu errichten, "soweit sich aus den Auflagen ... und den Freigaben nichts anderes ergibt". Nr. 1 der Auflagen enthielt einen sog. Freigabevorbehalt dergestalt, daß mit der Errichtung der im einzelnen bezeichneten sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteile und Systeme erst nach positiver Begutachtung durch den TÜV Rheinland und schriftlicher Freigabeerklärung der Genehmigungsbehörde begonnen werden durfte. Auf Antrag der R^| AG erteilte das Ministerium auf der Grundlage der geänderten Planunterlagen am 6. Juni 1975 die Freigabe der Errichtung der Fundamente und danach bis 1977 weitere mit Auliagen versehene Freigabebescheide. Wegen aufgekommener Zweifel, ob die 1. TG (alt) die den Freigabebescheiden zugrundeliegende Änderung der Gebäudeanordnung abdeckte, genehmigte das Ministerium die neue Gesamtanordnung, die Errichtung der Fundamente sämtlicher Gebäude sowie die Errichtung eines zusätzlichen Verbindangsbauwerks zwischen den getrennten Gebäudekomplexen durch einen als "zweite Teilgenehmigung" bezeichneten Bescheid vom 6. Juli 1977 (2. TG [alt]). Diesen Bescheid ersetzte das Ministerium nach Öffentlichkeitsbeteiligung unter Erörterung zwischenzeitlich
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geänderter Planungen durch einen als "zweite Teilgenehmigung (Zweitbescheid)" bezeichneten Bescheid vom 4. Mai 1981 (2. TG [Zweitbescheid]), der ebenso wie die weiteren Teilgenehmigungen - bis hin zur 8. Teilgenehmigung vom 24. Februar 1986 mit der Gestattung, das Kernkraftwerk in Betrieb zu setzen und einen beschränkten Leistungsbetrieb durchzuführen - bestandskräftig ist. Am 14. März 1986 nahm die Klägerin den Betrieb des Kernkraftwerks auf.
Mit Urteil vom 9. September 1988 hob das Bundesverwaltungsgericht die 1. TG (alt) als rechtswidrig auf. Der Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks wurde abgebrochen und ruht bis heute. Eine am 20. Juli 1990 von dem Beklagten neu erteilte erste Teilgenehmigung (1. TG [neu]), mit welcher der Aushub der Baugrube gestattet wurde und die ein neues positives Gesamturteil enthält, ist von Dritten angefochten worden; das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die RWE AG hatte im Zusammenhang mit ihrem Genehmigungsantrag Werkverträge über die Herstellung der baulichen und kerntechnischen Anlagen geschlossen. Nachdem die 1. tg (alt)	vorlag,	erfolgte durch aufeinander abgestimmte
 Rechtsgeschäfte zwischen Mitte 1975 und Anfang 1977 folgende Umgestaltung:	Es	wurde	unter	Beteiligung der RMi AG eine
 Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg (Sd) gegründet, derer. Unternehmensgegenstand der Bau von Kernkraftwerken, insbesondere die Errichtung eines Kernkraftwerks in K0^ sein sollte. Die SCN verpflichtete sich gegenüber der R^fcAG, das Kernkraftwerk M^HBpKl^HBl errichten, in Betrieb nehmen und bis zu dem Beginn der Pachtzeit eines
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Pachtvertrages zwischen SflB und RlB AG betreiben zu lassen. Außerdem trat die SfB in die Werkverträge der R0| AG als Auftraggeberin ein und übertrug ihrerseits der RV AG die Gesamtplanung, das Betreiben der Genehmigungsverfahren, die technisch-geschäftliche Oberleitung der Bauausführung, die Durchführung des Bauvorhabens, die örtliche Bauführung und die Ingenieurleistungen. Schließlich "verpachtete" die S9/ der von der R0I AG ein Erbbaurecht an dem Gelände eingeräumt wurde, das Kernkraftwerk der R0 AG, beginnend mit der Übernahme der Kernkraftwerksanlage, spätestens am 1. Januar 1981, erstmals kündbar 13 Jahre nach Pachtbeginn. Der - zu Beginn eines jeden Kalenderjahres einvernehmlich festzusetzende und ohne Rücksicht auf den Betrieb des Kernkraftwerks zahlbare - "Pachtzins" sollte nach näheren vertraglichen* Vorgaben die Aufwendungen der SV decken, "die durch das-Kraftwerk und seine Finanzierung entstehen".
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde wegen der Erteilung der rechtswidrigen 1. TG (alt) Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung bzw. einen angemessenen Ausgleich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz - PVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1981 (GVBl. S. 180).
1.	Errichtungs- und Finanzierungsaufwand,
2.	Betriebskosten für den Stillstandsbetrieb, seit dem 9. September 1988,
3.	Stillegungskosten (Rückstellungen),
4.	Brennstoffkosten und Rückstellungen für die Entsorgung abgebrannten Brennstoffs,
5.	Rückstellungen für radioaktive Betriebsabfälle,
6.	Ersatzstrombeschaffung,
7.	entgangener Gewinn seit der Stillegung am 9. September 1988.
Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der rechtswidrigen Erteilung der 1. TG (alt) vom 9. Januar 1975 und der darauf basierenden weiteren atomrechtlichen Bescheide im Genehmigungsverfahren betreffend das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich, nämlich (es folgt die Aufzählung), entstanden sind und noch entstehen werden. Das Landgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Amtspflichtverletzung zur Hälfte ausgesprochen. Auf die Berufung des Beklagcen hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, "daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Hälfte des Schadens zu ersetzen, der dieser - sei es aus eigenem Recht, sei es aus von der R^V AG abgeleitetem Recht - infolge der rechtswidrigen Erteilung der ersten Teilgenehmigung (alt) vom 9. Januar 1975 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar bezogen auf die Kosten der Errichtung des Kernkraftwerks ... (Investitionskosten)". Hiergegen wenden sich
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die Revision der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung insgesamt und die Anschlußrevision der Klägerin, die ihren Klageanspruch, soweit er abgewiesen worden ist, weiterverfolgt .
Ent s c heidunqsgründe
 Das angefochtene Urteil hält den beiderseitigen Rechtsmitteln im Revisionsverfahren nur insoweit stand, als es bei dem klageabweisenden Ausspruch wegen der Rückstellungen (Positionen 3 und 5 sowie Teil aus 4) und der Positionen 6 (Ersatzstrombeschaffung) und 7 (entgangener Gewinn) bleibt. Insoweit ist die Anschlußrevision der Klägerin zurückzuweisen.
Im übrigen führen die Revision des Beklagten und,die Anschlußrevision der Klägerin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils: Während ansonsten die Sache zur erneuten Sach-prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird, trifft der Senat bezüglich des Anspruchs auf Ersatz fehlgeschlagener Aufwendungen, die vor dem 6. Juli 1977 c-etätigt wurden oder auf vorherigen bindenden Investitionsentscheidungen der R^B AG beruhen, bereits eine das Berufungsurteil ersetzende Sachentscheidung dahin, daß insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abgewiesen wird.
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A.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, keine durchgreifenden Bedenken. Anlaß zur Erörterung sieht der Senat insoweit nur zu folgendem:
I.
Die Beklagte hält das Klagevorbringen für zu unbestimmt, weil nicht hinreichend deutlich werde, ob die Klägerin ihre geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus der Genehmigung eines nicht genehmigungsfähigen Vorhabens oder daraus herleite, daß die als rechtswidrig aufgehobene 1. TG (alt) bei grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit zu einem zeitweiligen Ausfall der Nutzbarkeit geführt habe. Diese Bedenken sind unbegründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so wie er hier durch den Klageantrag mit der Konkretisierung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtsfolge und durch den LebensSachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klägerin die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird, sind allein Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen das beklagte Land wegen der rechtswidrigen Erteilung der 1. TG (alt). Dies belegt neben der insoweit eindeutigen Fassung des Klageantrags und der wiederholten Bezugnahme des Klagevorbringens. auf die höchstrichterliehe Rechtsprechung über
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die Wirkung einer rechtswidrigen Baugenehmigung als Vertrauensgrundlage für den Bauherrn vor allem der die Ansprüche der Klägerin maßgeblich zusammenfassende Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 1994, in dem die Klägerin ihre geltend gemachten Vermögenseinbußen sämtlich - wenn auch nicht alle schlüssig - als Folgen der rechtswidrigen Erteilung der 1. TG (alt) dargestellt hat. Wenn auch die Klägerin verschiedentlich die Ansicht geäußert hat, der Beklagte hätte nicht etwa überhaupt keine Genehmigung erteilen dürfen, sondern vielmehr eine rechtmäßige 1. TG (alt) erlassen müssen, auf deren Basis das Kraftwerk heute betrieben werden könnte, so hat dies jedenfalls in den für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgeblichen Erklärungen der Klägerin:* in den Tatsacheninstanzen - auch vor dem Hintergrund der bislang ungeklärten Frage, ob das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich überhaupt genehmigungsfähig ist - keinen Niederschlag gefunden. Um einen Anspruch der Klägerin wegen Nichterteilung oder wegen (mit Blick in die Zukunft) verspäteter Erteilung einer rechtmäßigen ersten Teilgenehmigung geht es danach nicht. Die in der Revisionsverhandlung von der Klägerin hierzu abgegebenen ergänzenden Erklärungen vermögen daran nichts zu ändern.
Bezogen auf den vorliegenden Streitgegenstand hat die Klägerin dem Bestimmtheitserfordernis im Blick auf die Unsicherheit, ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer rechtmäßigen ersten Teilgenehmigung (noch) gegeben sind oder nicht, dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß sie vorgetragen hat, sie habe - wenn auch möglicherweise in unterschiedlicher Höhe - sowohl für den Fall bleibende Schäden erlitten, daß das Kernkraftwerk nicht mehr betrieben
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werden könnte, als auch für den, daß sich doch noch die Betriebsfähigkeit im Zusammenhang mit einer bestandskräftigen neuen ersten Teilgenehmigung ergeben sollte. Deshalb brauchte die Klägerin sich in ihrem Klagevorbringen auch nicht festzulegen, ob in der 1. TG (alt) die rechtswidrige Genehmigung eines nicht genehmigungsfähigen Vorhabens oder nur die durch Verfahrensfehler beeinflußte Genehmigung eines an sich genehmigungsfähigen Vorhabens lag.
II.
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht (§ 256 Abs. 1 ZPO) setzt in Fällen, in denen es - wie hier - nicht um die Folgen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, sondern einer Norm zu dem Schutz des Vermögens im allgemeinen geht, voraus, daß die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen (künftigen) Anspruch wenigstens substantiiert dargetan wird (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 34/92 - NJW 1993, 648; Zöller/Gre-ger ZPO 19. Aufl. § 256 Rn. 8). Dies bedeutet, daß, solange offen ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Betriebs des Atomkraftwerks noch herbeigeführt werden können oder nicht, die Schadensdarlegung für beide Alternativen erfolgen muß. Diesem Erfordernis genügt der Vortrag der Klägerin zu den Positionen 1 (Errichtungsund Finanzierungsaufwand), 2 (Betriebskosten für den "Stillstandsbetrieb"), 6 (Ersatzstrombeschaffung) und 7 (entgangener Gewinn) ihrer Schadensaufstellung sowie zu 4, soweit sie
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Brennstoffkosten geltend macht. Sie verweist u.a. darauf, daß bei späterer Nachholung der Nutzung zu demindest Zinsschäden verblieben ("Zinseffekt”). Keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts enthält dagegen das Klagevorbringen zu den in Position 3, 4 und 5 angeführten Rückstellungen für die Kosten der Stillegung sowie der Entsorgung abgebrannten Brennstoffs und radioaktiver Betriebsabfälle. Darauf braucht indessen hier im Rahmen der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht näher eingegangen zu werden, denn aus denselben Bedenken erweisen sich diese Schadenspositionen zugleich als un-schlüssig/unbegründet (unten D II 2 c aa, bb; wegen der verfahrensrechtlichen Behandlung insoweit vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1957 - IV ZR 121/57 - LM ZPO S 256 Nr. 46).
B.
Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin. Die Bediensteten der Genehmigungsbehörde hätten durch (schuldhaft) rechtswidrige Erteilung der 1. TG (alt) mit dem darin enthaltenen vorläufigen positiven Gesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb bei der Klägerin ein schützenswertes Vertrauen begründet, das die Klägerin zu "der Investitionsentscheidung" und zur Durchführung des Vorhabens nach Maßgabe des weiteren Genehmigungsverfahrens veranlaßt habe. Als Mitverschulden (zur Hälfte) hat das Berufungsgericht der Klägerin angelastet, daß sie sich bei
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mindestens gleichwertigem Wissensstand über das atomrechtliche Genehmigungsverfahren wegen der Konzept- und Lageänderung der neu aufgeworfenen Sicherheitsfrage nicht hätte entziehen, sondern im Zusammenwirken mit dem Ministerium darauf hätte hinwirken müssen, daß eine den sicherheitsrelevanten Änderungen Rechnung tragende Genehmigung erteilt wurde.
Den zu ersetzenden Schaden der Klägerin hat das Berufungsgericht - mit der Begründung, nur das Vertrauen, durch die Verwirklichung des Vorhabens keine nutzlosen Investitionen vorzunehmen, sei geschützt - auf die Kosten der "Errichtung des Kernkraftwerks (Investitionskosten)" begrenzt. Dabei zählt das Berufungsgericht zu den "Errichtungskosten" neben dem von der Klägerin zu Position 1 ihrer Schadensaufstellung in erster Linie geltend gemachten Errichtungs- und Finanzierungsaufwand auch Personal- und Sachkosten während des Stillstands des Kraftwerks, soweit sie zur Erhaltung des Kraftwerks mit dem Ziel einer späteren Verwendung und Ausnutzung objektiv erforderlich sind (Position 2). Sämtliche weiteren von der Klägerin angeführten Schadenspositionen hat das Berufungsgericht als nicht zu den "Errichtungskosten" gehörig und deshalb nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht umfaßt abgewiesen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
c.
Revision des Beklagten
15 -
I.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht im Anschluß an das aufhebende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 (BVerwGE 80, 207) davon aus, daß die Erteilung der 1. TG (alt) vom 9. Januar 1975 rechtswidrig, nämlich mit dem Atomgesetz - AtG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814, geändert durch Gesetz vom 28. August 1969, BGBl. I S. 1429, und § 69 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974, BGBl. I S. 721) und der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomanlagen-Verordnung) - AtAnlV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (BGBl. IS. 1518) nicht vereinbar war. Denn abgesehen von der Verknüpfung mit dem sog. Freigabeverfahren, die das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt hat, ohne allerdings sein aufhebendes Urteil darauf zu gründen, bezog sich diese Genehmigung auf eine Anlage, die so nicht mehr errichtet werden sollte, und die im Hinblick auf die geänderte Planung neu aufgeworfene Sicherheitsfrage blieb ungeprüft (BVerwGE 80,	207,	216). Das hatte zur Folge, daß es
 der 1. TG (alt) an einer hinreichenden Grundlage für das zu dem notwendigen Inhalt einer atomrechtlichen Teiigenehmigung gehörende vorläufige positive Gesaraturteil über die Anlage und ihren Betrieb (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 72, 300, 306 ff; 92, 185, 191; 96, 258, 264 f) an dem vorgesehenen Standort fehlte.
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An die Beurteilung der 1. TG (alt) als objektiv rechtswidrig durch das Bundesverwaltungsgericht sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß gebunden (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 - WM 1985,	1349, 1350; BGHZ 103, 242, 245 und vom 17. März 1994
- Ill ZR 15/93 - NJW 1994, 1950). Zwar wird nach der Rechtsprechung des Senats von der Bindung des Zivilgerichts an das einen Verwaltungsakt aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht die von diesem gegebene Begründung, warum der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, umfaßt (vgl. BGHZ 20, 379, 383; Urteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241). Ein Grund, die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 9, September 1988 für die Rechtswidrigkeit der 1. TG (alt) in Frage zu stellen, ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Revision in anderem Zusammenhang darauf hinweist, daß die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage des Sicherheitsberichts 1973 im Rahmen der 1. TG (alt) eine vollständige Ermittlung und Bewertung durchgeführt habe, läßt dieses Vorbringen unberührt, daß die ins Auge gefaßte Aufgabe des Konzepts eines einheitlichen Gebäudekomplexes in Kompaktbauweise - schon bevor die 1. TG (alt) erging - oie Sicherheitsfrage neu aufwarf. Andererseits ergibt sich aus den Ausführungen der Revision nichts dazu, ob die ursprünglich der Prüfung zugrundeliegende Planung trotz der zwischenzeitlich zur Sprache gebrachten geologischen Bruchlinie auf dem für das Reaktorgelände vorgesehenen Baugrund (etwa unter Änderung konstruktiver Maßnahmen) verwirklicht werden konnte; diese Frage hat die Genehmigungsbehörde vor der Erteilung der 1. TG (alt) gerade nicht durchgeprüft, weil sie ersichtlich davon ausging, daß die Durchführung der ursprünglichen Planung auch unter Änderung konstruktiver
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Merkmale nicht mehr beabsichtigt war (so schon BVerwGE 80, 207, 216).
2.	Das Berufungsgericht hat auch bezüglich der genannten Pflichtwidrigkeiten rechtsfehlerfrei ein Verschulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind. An die Bediensteten einer obersten Landesbehörde, die mit einer atomrechtlichen Anlagegenehmigung der vorliegenden Art befaßt sind, müssen insoweit hohe Anforderungen gestellt werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß bei einem Verfahren dieser Art auf höchster Ebene - anders als bei "Alltagsgeschäften" sonstiger Staat-: licher Genehmigungsbehörden - eine besonders gründliche Prü-< fung möglich und zu verlangen ist. Wenn das Berufungsgericht: hiervon ausgehend und angesichts des Gewichts der Pflichtverletzung es abgelehnt hat, zugunsten des Beklagten die allgemeine Richtlinie in Betracht zu ziehen, wonach das Verschulden eines Amtsträgers grundsätzlich denn entfällt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig beurteilt hat (Senat BGHZ 117, 240,	250; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. S 839 Rn. 296
m.w.N.), so liegt darin - auch im Blick auf die weitgehend anders gearteten Fragestellungen in den vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - eine Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Ohne Erfolg versucht die Revision, die Beurteilung des Berufungsgerichts zu dem Verschulden der Bediensteten der Genehmigungsbehörde mit dem
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Hinweis zu entkräften, die festgestellten Pflichtverstöße (Prüfungsdefizite) seien nichts als die "innere Konsequenz" der - als solche nach der revisionsrechtlich nicht zu bean-standenen Beurteilung des Berufungsgerichts keinem Schuldvorwurf ausgesetzten - Entscheidung der Genehmigungsbehörde für das "Freigabe"-Verfahren (zu dessen Problematik vgl. die Hinweise bei Haedrich AtG [1986] § 7 Rn. 42 ff) gewesen. Auch wenn die Genehmigungsbehörde dieses Verfahren im allgemeinen für gangbar hielt, hätte sie nicht eine erste Teilgenehmigung (mit Freigabevorbehalten) erteilen dürfen, ohne daß eine hinreichende Sicherheitsprüfung als Grundlage für ein vorläufiges positives Gesamturteil erfolgt war - und zwar bezüglich einer Anlage, die so nicht mehr gewollt war.
3.	Im Ausgangspunkt mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die danach von den Bediensteten der Genehmigungsbehörde (objektiv und schuldhaft) verletzte Verpflichtung zu rechtmäßigem, insbesondere auch Verfahrensgemäßem Handeln im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 7 AtG im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB als Amtspflicht gegenüber der R|p AG bzw. der Klägerin als "Dritten" bestand.
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, vom Dritt-schutz seien die durch die 1. TG (alt) veranlaßten Vermögensdispositionen der Rflfc AG bzw. der Klägerin für das Kernkraftwerk umfaßt, weil die 1. TG (alt) "vertrauensbegründende Funktion" gehabt habe, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte "Dritter” im Sinne des § 839 BGB ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (BGHZ 93, 87, 91 f; 106, 323, 331;	108,	224,	227; 110,	1, 9; Deppert, Festschrift
 Boujong [1996], S. 533). Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 110, 1,	9;	117,	83,
 90) .
aa) Für das Baugenehmigungsverfahren gilt bezüglich des Schutzzwecks der Amtspflicht, nicht einen rechtswidrigen (positiven) Bescheid zu erteilen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senat BGHZ 60, 112, 117; Senatsurteil vom 5. Mai 1994	- III ZR 28/93 - NJW 1994,
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2087, 2088; Deppert aaO S. 535 ff; hierzu de Witt/Burmeister NVwZ 1992, 1039 ff) folgendes:
Die Erteilung einer Baugenehmigung begründet für den Bauherrn grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand dahin, daß er sein Bauvorhaben nunmehr verwirklichen kann, ohne mit öffentlich-rechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen. Gibt die Behörde einem Antrag auf eine Baugenehmigung zu Unrecht statt, bringt sie den Bauherrn in die Gefahr, daß er einen vorschriftswidrigen Bau ausführt, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muß. Insoweit sollte ihm aber durch die Baugenehmigung gerade eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden. Zwar geht der Schutzzweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflicht nicht dahin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die ihm bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können (Einzelheiten bei Deppert aaO S. 535); dies läßt jedoch unberührt, daß die Baugenehmigung einen Vertrauenstatbestand für den Bauherrn dahingehend begründet, sein Bauvorhaben überhaupt ausführen zu können (Deppert aaO). Aus diesem Grund ist bei der Erteilung der Baugenehmigung stets auf die Interessen des Antragstellers und darüber hinaus - da die erteilte Baugenehmigung nicht an die Person des Antragstellers gebunden, sondern auf das Grundstück und das Bauvorhaben bezogen ist - auf die Interessen der Personen in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen, die im berechtigten, schutzwürdigen Vertrauen auf den Bescheid unmittelbar die Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens in Angriff nehmen wollen und zu diesem Zweck konkrete Aufwendungen für die Planung und Durchführung
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des Vorhabens tätigen. Das gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (Senatsurteile BGHZ 122, 317, 321 f und vom 5. Hai 1994 aaO; w. Nachw. bei Deppert aaO, S. 536 f).
bb) Auch im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 7 AtG besteht eine dem Baugenehmigungsverfahren vergleichbare Amtspflicht der Bediensteten der Genehmigungsbehörde jedenfalls gegenüber dem Antragsteller als zukünftigem Err'ichter, Betreiber oder Inhaber der Atomanlage (Vgl. S 7 Abs. 1 AtG), keine ungesicherten Vertrauenstatbestände zu schaffen (Papier in MünchKomm-BGB 2. Aufl. S 839 Rn. 206). Dies gilt unbeschadet gewisser Besonderheiten der Rechtsnatur der Anlagengenehmigung nach § 7 AtG als eines administrativen Kontrol 1 instruments, dessen Rechtsgrundlage-*" auf der Grenze zwischen einem präventiven und einem repressiven Verbot" steht (Breuer in:	Schmidt-Assmann, Besonderes?Ver-
waltungsrecht 10. Aufl. 5. Abschn. Rn. 226; vgl. auch Bädura aaO 3. Abschn. Rn. 74; Haedrich aaO Vorbem. vor § 3 ff Rn. 2; ders. aaO § 7 Rn. 47) - wobei das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Erteilung vorsieht -, und unabhängig davon, daß die Regeln über die Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung und über etwaige Entschädigungsansprüche des Genehmigungsempfängers in einem solchen Fall bei der Baugenehmigung und bei der atomrechtlichen Anlagengenehmigung im einzelnen teilweise unterschiedlich ausgescaltet sind (vgl. einerseits § 48 VwVIG, andererseits §§ 17 Abs. 2, 18 AtG). S 17 Abs. 2 AtG ermöglicht zwar die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Genehmigung, ohne daß die nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht dafür vorgesehenen besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen
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(vgl. § 48 Abs. 2 VwVfG) gegeben sein müssen. Abgesehen davon, daß die Genehmigungsbehörde insoweit im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten in die Abwägung mit einzubeziehen hat (Haedrich aaO § 17 Rn. 12; Roller, Genehmigungsaufhebung und Entschädigung im Atomrecht [1994], S. 111 ff), sieht aber § 18 AtG für den Fall der Rücknahme grundsätzlich eine Entschädigung des Betroffenen vor. Auch diese - differenzierende - Regelung trägt dem vom Gesetzgeber mithin grundsätzlich anerkannten Erfordernis eines Vertrauensschutzes des Antragstellers/Genehmigungsempfängers im Atomrecht Rechnung. Andererseits verdrängen etwaige Entschädigungsansprüche nach S 18 AtG nicht den Amtshaftungsanspruch; beide Ansprüche können neben- und unabhängig voneinander bestehen (vgl. für das Verhältnis von Amtshaftungsansprüchen und Ausgleichsansprüchen nach § 48 Abs. 3 VwVfG Senat, Beschluß vom 27. Oktober 1983 - III ZR 100/86 - VersR 1984, 142; Urteil vom 30. Juni 1988 - III ZR 232/86 - NJW 1988, 2884, 2885).
Im atomrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahren ist der Antragsteller auch und gerade - schon wegen c.oz außergewöhnlichen Umfangs der für eine solche Anlage erforderlichen Investitionen - haftungsrechtlich auf das Vertrauen auf die Richtigkeit und Verläßlichkeit der Entscheidungen der Genehmigungsbehörde angewiesen. Der Satz, daß der Bürger grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen darf, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun (Senatsurteil vom 27. Juni 1968 - III ZR 71/66 - WM 1968, 1167; Beschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 49/87 - VersR 1989, 594),
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gilt grundsätzlich auch für die in einer atomrechtlichen Genehmigung enthaltenen Feststellungen; die Einstandspflicht der verantwortlichen Genehmigungsbehörde entfällt nicht ohne weiteres deshalb, weil auf der Antragstellerseite energiewirtschaftliche Unternehmen stehen, die über umfangreiche atomrechtliche Kenntnisse und große Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen.
cc) Auch die Amtspflicht der Bediensteten der Genehmigungsbehörde, keine rechtswidrige atomrechtliche Teilqeneh-migung zu erteilen, ist grundsätzlich in entsprechender Weise drittgerichtet.
(1)	Das in der Verwaltungspraxis seit langem eingefühirte, von der Rechtsprechung anerkannte und in § 7 b AtG bzwi in S 1 der hier maßgeblichen Atomanlagenverordnung als zulässig vorausgesetzte Genehmigungsverfahren in Stufen, insbesondere (neben dem Rechtsinstitut des Vorbescheids) über Teilge-nehmigungen, dient der Rationalität, der Transparenz und der Beschleunigung eines solchen Verwaltungsverfahrens, in dem die Genehmigungsbehörde über die Zulässigkeit einer komplexen Anlage - meist im Sinne eines "Massenverfahrens"
' (vgl. Badura aaO Rn. 95) - zu entscheiden hat (zu dem Ganzen: BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372; 80, 207; Schmidt-Assmann, Festgabe aus Anlaß des 25-jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts [1978], S. 569 ff; Büden-bender/Mutschler, Bindungs- und Präklusionswirkung von Teilentscheidungen nach dem BImSchG und AtG [1979]; Ossenbühl NJW 1980, 1353; Jarass UPR 1983, 241; Selmer, Vorbescheid und Teilgenehmigung im Iromissionsschützrecht [1979]).
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Zum notwendigen Regelungsgehalt der Teilgenehmigung gehört, daß sie einerseits in abschließender Weise (definitiv) die Errichtung oder den Betrieb von realen Anlagenteilen gestattet (gestattender Teil) und andererseits ^in vorläufiges positives Gesamturteil über die Anlage insgesamt und ihren Betrieb enthält (für den hier maßgeblichen Zeitpunkt s. § 1 Abs. 2 Satz 2 AtAnlV; vgl. auch BVerwGE 80,	207,	212	f;
88, 286;	92, 185,	189;	BVerwG	NVwZ 1993, 578; BVerwG DVBl.
1993,	1151). Dieses Urteil ist nur deswegen "vorläufig",
weil es lediglich auf vorläufigen, wenn auch hinreichend aussagekräftigen Aussagen beruht, also nicht deshalb, weil es durch eine mindere Intensität der Prüfung - etwa im Sinne einer bloßen Evidenzkontrolle - bedingt wäre (vgl. BVerwG DVBl. 1982, 960,	962;	BVerwGE	72, 300, 307 f); es bezieht
 sich auf die Sicherheit der gesamten Anlage und besagt, daß dem Vorhaben "keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen" (BVerwG DVBl. 1982, 960, 962; BVerwGE 72, 300, 304; BVerwG DVBl. 1988, 148, 149; BVerwGE 80,	207, 214). Gegenstand der auf der Grundlage der
 vorgelegten Antragsunterlagen vorausschauenden Prüfung ist mithin die Frage, ob das Vorhaben im Blick auf Standort, Auslegungsmerkmale und konstruktive Gestaltung in einer den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AtG genügenden Weise sicher betrieben werden kann (BVerwGE 96, 258, 264 f).
(2)	Während die Teilgenehmigung als abschließende (gestattende) Teilentscheidung die volle, allerdings inhaltlich begrenzte Bindungswirkung einer Anlagengenehmigung entfaltet, also im weiteren Genehmigungsverfahren von der Behörde nicht ignoriert werden darf, solange sie nicht aufgrund der dafür erforderlichen besonderen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 17
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 AtG) aufgehoben worden ist - wobei selbst im Falle nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit eine Rücknahme grundsätzlich nur gegen Entschädigung in Betracht kommt (SS 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 AtG) -, hat das gleichzeitige vorläufige positive Gesamturteil (feststellender Teil der Teilgenehmigung) eine mindere, unter einem doppelten Vorbehalt stehende Bindungswirkung für das weitere Genehmigungsverfahrens nämlich unter dem Vorbehalt der Prüfung im Detail und dem der Prüfung anhand eines weiterentwickelten Standes von Wissenschaft und Technik (BVerwGE 72, 300,	308	ff; 92,	185,	189 f). Das
 vorläufige positive Gesamturteil wird von Teilgenehmigung zu Teilgenehmigung gleichsam abgearbeitet. Von der positiven Gesamtbeurteilung einer Anlage wächst ein von Teilgenehmigung zu Teilgenehmigung größer werdender Anteil von der Vorläufigkeit in die Endgültigkeit (BVerwGE 92, 185, 190)., Die von dar Behörde unter den besagten Vorbehalten eingegangene und deshalb zunächst nur beschränkte Bindung wird zu einer uneingeschränkten, die von da ab nur durch Widerruf oder Rücknahme beseitigt werden kann (BVerwGE 92, 185).
(3)	Es liegt auf der Hand, daß die für die Teilgenehmigung geltenden Regeln, vor allem das Erfordernis eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Sinne einer nicht bloß verfahrensrechtlichen, sondern auch materiell-rechtlichen Voraussetzung, in beachtlicher Weise (auch) dem Investitionsschutz des Antragstellers als zukünftigen Errichters, Betreibers oder sonstigen Inhabers (§ 7 Abs. 1 AtG) dienen. Insbesondere auch in seinem Interesse sollen die Risiken, die mit der abschnittsweisen Aufteilung eines einheitlichen Verfahrens . verbunden sind, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden (vgl. BVerwG DVB1. 1972, 678, 679; BVerwGE 72,
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300,	310; 92,	185,	191;	Wieland DVBl. 1991, 616): Ihm soll
 einerseits Sicherheit in der Weise verschafft werden, daß im Umfang der jeweiligen Gestattungen über die Genehmigungsfähigkeit endgültig (BVerwGE 61, 256, 274; 72, 300, 307; 92, 185, 191), also mit einer Bindungswirkung zu seinen Gunsten entschieden wird, die nur durch Widerruf oder Rücknahme unter den Voraussetzungen des S 17 AtG aufgehoben werden kann. Andererseits soll das positive Gesamturteil über die Errichtung und den Betrieb der Anlage vermeiden, daß weitere Gestattungen ausgesprochen - und vom Unternehmer darauf bezogene Investitionen vorgenommen - werden für eine Anlage, die voraussichtlich nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des S 7 Abs. 2 AtG erfüllen wird und deshalb nicht in Betrieb gehen könnte (BVerwGE 92, 185, 191).
Der Gesichtspunkt der Verminderung des Investitionsrisikos bei der Planung von Atomanlagen wird zwar in der Rechtsprechung besonders im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut des Vorbescheids (§ 7 a AtG) betont (BVerwG DVBl. 1972, 678); diesem kommt als einer definitiven und mit entsprechender endgültiger Bindungswirkung versehenen Regelung eines Ausschnitts aus dem feststellenden Teil der Anlagengenehmigung (dazu BVerwG DVBl. 1972, 678, 679; BVerwGE 70, 365, 372 f; 72, 300,	303;	80,	207, 213) eine gesteigerte
 Bedeutung zu, insbesondere wenn er sich auf die "Konzeption" (das "Konzept") der Gesamtanlage, nämlich die grundlegenden Auslegungsmerkmale (s. die jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes [Atomrechtliche Verfahrensverordnung] - AtVfV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 [BGBl. I S. 181] enthaltene Legaldefini-
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tion), bezieht- Das heißt aber nicht, daß bei einer Teilgenehmigung, die - wie vorliegend die 1. TG (alt) - nicht mit einem Vorbescheid im Rechtssinne verknüpft war (BVerwGE 80, 207, 212; vgl. auch BVerwGE 72,	301,	304/	305), das amts-
haftungsrechtlich geschützte Vertrauen des Unternehmers auf die Rechtmäßigkeit des gestattenden Teils beschränkt wäre. Vielmehr kommt grundsätzlich darüber hinaus dem in der Teilgenehmigung enthaltenen vorläufigen positiven Gesamturteil eine vertrauensbildende Wirkung zu. Dieses Vertrauen kann nicht mit dem Hinweis von vornherein als haftungsrechtlieh nicht schutzwürdig abgetan werden, der Antragsteller hätte, um hinsichtlich des vorläufigen positiven Gesamturteils sicherer zu gehen (vgl. BVerwGE 70,	365,	373 f), einen
 Vorbescheid erwirken müssen; es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, allein deshalb die Genehmigungsbehörde, die beim Erlaß einer Teilgenehmigung amtspflichtwidrig gehandelt hat, von vornherein aus ihrer haftungsrechtlichen Verantwortung zu entlassen.
(4)	All dies führt zu dem Schluß, daß bei einer atomrechtlichen Teilgenehmigung der Schutz des Vertrauens des Antragstellers als zukünftigen Errichters, Betreibers oder sonstigen Inhabers in dem Sinne Beachtung findet, daß die Amtspflicht der Bediensteten der Genehmigungsbehörde, keine rechtswidrige (Teil-)Genehmigung zu erteilen, grundsätzlich zu seinen Gunsten drittschützend wirkt, weil eine solche (Teil-)Genehmigung als "Verläßlichkeitsgrundlage" (vgl. Senat BGHZ 106, 323, 335; 117, 83, 87) in Betracht kommt.
dd) Aus den Überlegungen, die es erfordern, (auch) eine atomrechtliche (Teil-)Genehmigung als Vertrauenstatbestand
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in Betracht zu ziehen, dem haftungsbegründende, die Drittbezogenheit der Amtspflicht im Genehmigungsverfahren prägende Bedeutung zukommen kann, ergibt sich andererseits zugleich der Maßstab für die Begrenzung der Haftung im Rahmen des Amtshaftungstatbestands (vgl. de Witt/Burmeister aaO S. 1040 f). So hat der Senat in BGHZ 117, 83, 90 für den Fall einer im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfragever-fahrens abgegebenen mündlichen Auskunft des Sachbearbeiters - nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens i.S. des § 254 BGB, sondern bei der Prüfung der objektiven Reichweite des dem Geschädigten durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes - darauf abgestellt, ob der Adressat, unbeschadet des Umstandes, daß er weder einen rechtsverbindlichen Vorbescheid noch eine wirksame Zusicherung des Erlasses eines solchen in Händen hielt, gleichwohl in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der mündlichen Auskunft vertrauen und diese zur Grundlage für die dort in Rede stehende Vermögensdisposition machen durfte.
Die Frage, ob und inwieweit behördliches Handeln bei dem Betroffenen überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen als Grundlage für Vermögensdispositionen zu begründen geeignet war, ist nicht auf amtliche Auskünfte beschränkt, sondern sie kann sich auch bei begünstigenden Verwaltungsakten stellen (vgl. für die Baugenehmigung Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO).
Nach Auffassung des Senats muß der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort, und zwar nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Senats schon im Vorfeld
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des § 254 BGB (vgl. neben BGHZ 117, 83, 90 auch die Senatsurteile vom 5. Dezember 1991	-	III	ZR 167/90 - JZ 1992,
1072 m. Anm. Ossenbühl, vom 19. März 1992 - III ZR 16/90 -NJW 1992, 1953,	1955	und	vom 5. Mai 1994 aaO), seine
 Grenzen finden, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht grundsätzlich von vornherein jeder Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsakts ausscheidet (vgl. Papier aaO Rn. 210; de Witt/Burmeister aaO S. 1041; teilweise abweichend - gegen die Berücksichtigung der [fehlenden] konkreten Schutzwürdigkeit des Betroffenen bereits im Amtshaftungstat-bestand - Ossenbühl JZ 1992, 1074 f; Börner NVwZ 1996, 749; dazu unten b bb (2) (b)). Der Bürger darf zwar grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun. Solches Vertrauen ist jedoch in dem Maß nicht schutzwürdig, in dem der Bürger selbst erkennt, oder es sich ihm aufdrängen muß, daß der erteilte Verwaltungsakt geltendes Recht verletzt (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO - dort allerdings noch ausschließlich -im Zusammenhang mit § 254 BGB) . Dies wird etwa in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht kommen, insbesondere bei arglistiger Täuschung der Behörde durch den Begünstigten oder bei Kollusion zwischen Behörde und Begünstigtem, aber auch schon dann, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder ohne Mühe hätte erkennen müssen. Der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, der für die darin genannten Fälle ausspricht, daß sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, läßt sich im vorliegenden haftungsrechtlichen Zusammenhang unbeschadet dessen in die Betrachtung mit einbeziehen, daß diese Vorschrift als Regelung der Rücknahme eines von Anfang
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an rechtswidrigen Verwaltungsakts für die atomrechtliche Genehmigung durch die SS 17, 18 AtG verdrängt wird, die inhaltlich teilweise anders ausgestaltet sind (u.a. dahin, daß anscheinend ein Entschädigungsanspruch nach S 18 AtG selbst dann in Betracht kommen soll, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Genehmigung kannte oder kennen mußte; wegen dieser Problematik vgl. Roller aaO S. 253,	254).
Daß der Betroffene sich bei einer solchen Sachlage nach den Spezialvorschriften des Atomrechts haftungsrechtlieh auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen können soll, kann aus diesen Vorschriften und dem gesamten RegelungsZusammenhang nicht entnommen werden.
Der Grundsatz, daß ein mit einem Makel im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG behafteter begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich als Vertrauensgrundlage für den Begünstigten regelmäßig ausscheidet, gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Verwaltungsakt von der Behörde oder vom Gericht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen worden ist (vgl. SS 80,	80 a VwGO). Eine andere
 haftungsrechtliche Risikobewertung läßt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin in der RevisionsVerhandlung auch nicht mit dem Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 945 ZPO in Verbindung mit § 123 VwGO (vgl. Urteile vom 7. November 1961 - VI ZR 47/61 - LM ZPO § 945 Nr. 4 = DVBl. 1962, 217 und vom 23. September 1980 - VI ZR 165/78 - NJW 1981, 349) begründen.
ee) Soweit nach dem Vorstehenden eine atomrechtliche (Teil-)Genehmigung schutzwürdiges Vertrauen einmal begründet
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hat, entfällt dieses nicht ohne weiteres mit der Anfechtung durch Dritte.
Im Schrifttum wird teilweise die Eignung einer Baugenehmigung als Vertrauensgrundlage von dem Zeitpunkt ab verneint, in dem die Genehmigung von dritter Seite angefochten und der eingelegte Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (de Witt/Burmeister aaO S. 1041, 1044; vgl. Krohn, Festschrift Boujong [1996], S. 573, 587). Der Streitfall gibt keinen Anlaß, hierauf in allen Einzelheiten einzugehen. Der Vertrauensschutz in den' Bestand des Verwaltungsakts entfällt nach Auffassung des Senats in einem
 solchen Fall jedenfalls dann nicht ohne weiteres völlig
M
(vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung auf den Genehmigungsinhaber gemäß § 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist (vgl. Krohn aaO S. 588).
Aus § 50 VwVfG ergibt sich nichts anderes. Ob überhaupt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die atomrechtliche Anlagengenehmigung in Betracht kommt, kann offenbleiben (vgl. dazu Büdenbender/Mutschler aaO Rn. 63; Roller, Genehmigungsaufhebung und Entschädigung im Atomrecht [1994], S. 254 ff). Jedenfalls kann aus der Regelung des § 50 VwVfG, die der Erleichterung des Widerrufs oder der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts in Fällen dient, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist (Kopp VwVfG 6. Aufl. § 50 Rn. 2), nicht der generelle Schluß gezogen werden, daß mit der Anfechtung das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nunmehr auch haftungsrechtlieh - in vollem Umfang - entfällt und daher nachfolgende Investitionen sich nicht mehr im Schutzbereich
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der Amtspflicht halten (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Februar 1992	- III ZR 204/90 - BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst, b
Maßnahme 6).
ff) Der beschriebene Drittschutz des Antragstellers im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren im Sinne eines Vertrauensschutzes betrifft nicht nur, wie die Revision wohl meint, die Amtspflicht der Bediensteten, keine materiell fehlerhafte - auf Dauer unberechtigte und nicht nutzbare - (Teil-)Genehmigung zu erteilen, sondern auch die Amtspflicht, nicht eine möglicherweise sachlichrechtlich in Betracht kommende (Teil-)Genehmigung auf Verfahrensfehlerhafte Art und Weise in die Welt zu setzen und damit die Gefahr zu begründen, daß sie so nicht bestandskräftig, sondern vom Gericht aufgehoben und daß dadurch in das vollständige Genehmigungssystem eine Lücke gerissen wird, derentwegen ein bereits begonnener Betrieb zwangsläufig zu dem Erliegen kommen muß. In einem solchen Fall kann es sich zwar möglicherweise ergeben, daß sich der - zunächst - ganz oder überwiegend fehlgeschlagene Aufwand des Antragstellers später durch eine neue, formell und materiell vorschriftsgemäße (Teil-)Genehmigung doch noch zu demindest zu einem großen Teil als nutzbringend erweist; selbst bei einer solchen Entwicklung werden aber häufig erhebliche Vermögenseinbußen verbleiben, die ohne den zunächst fehlerhaften Erlaß der betreffenden (Teil-)Genehmigung nicht eingetreten wären, wie etwa zwischenzeitliche Wertminderungen, Erhaltungskosten und Zinsverluste, die nicht - auch nicht durch spätere Nutzung, sei es auch während einer der ursprünglich vorgesehenen Nutzungszeit entsprechenden Zeitspanne - voll durch Einkünfte gedeckt sind. Auch auf diese Art und Weise als fehlgeschla-
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gen verbleibende Aufwendungen des Bauwilligen fallen nach Auffassung des Senats in den Schutzbereich der Amtspflicht der Genehmigungsbehörde, keinen rechtlich nicht haltbaren Vertrauenstatbestand in die Welt zu setzen.
Die beschriebene Gefahr, den Bau eines (bisher) vorschriftswidrigen Atomkraftwerks veranlaßt und dieses in Gang gesetzt zu haben, hat sich nach dem Vortrag der Klägerin zu demindest in dieser Form zu ihrem Nachteil verwirklicht. Der Einordnung (auch) der danach in jedem Fall als nicht nutzbringend übrigbleibenden Vermögensopfer als Vertrauensschäden steht hier auch nicht entgegen, daß ein darauf gerichteter Ersatzanspruch sich mit einer - auf das positive Interesse gerichteten - Schadensberechnung im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs wegen Verzögerung einer zu erteilenden Genehmigung überschneiden könnte; ein Anspruch im letzteren Sinne ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (oben AI).
gg) Was den Umfang des haftungsrechtlich relevanten Vertrauensschutzes angeht, den eine atomrechtliche Teilgenehmigung für den Antragsteller begründen kann, ist folgendes zu berücksichtigen:
(1) Die in der Teilgenehmigung enthaltene Gestattung ist für sich geeignet, eine "Vertrauensgrundlage" dahin zu schaffen, daß der Antragsteller die gestatteten (Vor-)Arbei-ten nunmehr ausführen kann, ohne bei unveränderter Sach-und Rechtslage hinsichtlich des genehmigten Teils mit öffentlich-rechtlichen Hindernissen rechnen zu müssen. Dem Antragsteller verbleibt allerdings - abgesehen davon, daß
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damit noch nicht ausgeschlossen ist, daß die Teilgenehmigung in der Zukunft wegen nachträglich eingetretener Gefährdungen durch die Anlage (entschädigungslos) widerrufen werden könnte (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AtG) - das beachtliche Risiko, daß die betreffende begrenzte Gestattung schon dadurch wertlos werden kann, daß das weitere Genehmigungsverfahren im Rahmen der darin noch vorzunehmenden Prüfungen scheitert. Bezogen hierauf gibt die atomrechtliche Teilgenehmigung dem Antragsteller aber immerhin noch das im Schrifttum in seinen Auswirkungen häufig mit einer verwaltungsrechtlichen Zusage verglichene (vgl. Krohn aaO S. 578 f m.w.N.) vorläufige positive Gesamturteil an die Hand, wonach auf der Grundlage der jeweils vorgelegten Antragsunterlagen der gesamten zur Genehmigung unterbreiteten Anlage und ihrem Betrieb keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (oben cc (1)).
(2) Ausgehend hiervon steht zwar die "Vertrauensgrundlage" einer atomrechtlichen Teilgenehmigung in ihrer Reichweite in einem gewissen Bezug zu der rechtlichen Bindungswirkung ihres (definitiv) gestattenden Teils einerseits und des vorläufigen positiven Gesamturteils andererseits (vgl. - für baurechtliche Teilgenehmigungen - Krohn aaO S. 574 f, 578 f). Dies ist jedoch nicht der alleinige Maßstab für den Umfang des haftungsrechtliehen Vertrauensschutzes. Letzterer deckt sich auch nicht allgemein mit dem in dem Senatsurteil vom 10. Februar 1983 - III ZR 105/81 - BRS 40 (1983) Nr. 178 (zur Begründung der Bindungswirkung einer Teilbaugenehmigung im Sinne einer Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung der Hauptgenehmigung) erörterten Vertrauensschutz. Der haftungsrechtliche Vertrauensschutz hat auch, obwohl ähnliche
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Ansätze bestehen, nicht unbedingt denselben Inhalt und dieselbe Reichweite wie der Vertrauensschutz vor der Rücknahme eines Verwaltungsakts nach allgemeinem Verwaltungsrecht (vgl. dazu Kopp aaO § 48 Rn. 56 ff m.w.N.). -
Obwohl die dargelegten Bindungswirkungen einer atomrechtlichen Teilgenehmigung dem Antragsteller keineswegs voll oder auch nur überwiegend das Risiko abnehmen, daß die Ausführung des bereits genehmigten Teils sich - selbst bei Rechtmäßigkeit der betreffenden Teilgenehmigung und deren Umsetzung - wegen später auftretender Hindernisse in bezug auf die weitere Errichtung oder den Betrieb der Gesamtanlage als wertlos erweisen kann, wird regelmäßig schon die Existenz der ersten Teilgenehmigung einen wirtschaftlich kalkulierenden Unternehmer veranlassen, in einem gewissen, angemessenen Umfang kostenauslösende Maßnahmen - einschließlich des Eingehens rechtlicher Verbindlichkeiten für die Zukunft - zu treffen. Vor allem wird die Teilgenehmigung den Antragsteller in aller Regel veranlassen, die Oetailplanung für die demnächst zur weiteren (Teil-)Genehmigung zu bringenden Anlagen vorzunehmen. In solchen Maßnahmen können bei wer-i.äi..der Beurteilung - je nach dem Ablauf und dem Stand des Genehmigungsverfahrens und nach der jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtlage - auch dann schon durch die Erteilung der ersten Teilgenehmigung "veranlaßte", von dieser adäquat verursachte und ihr haftungsrechtlich zuzurechnende wirtschaftliche Dispositionen (ohne ein "unangemessenes" Kostenrisiko; vgl. BVerwGE 24, 23, 28) liegen, wenn der Unternehmer keinen Vorbescheid nach § 7 a AtG in Händen hält (zu diesem Fall vgl. BVerwGE 24, 23, 28; Salzwedel ZfW 1973, 85, 87; Krohn aaO S. 576). Maßgebliche Bedeutung für den
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"Wert" des vorläufigen positiven Gesamturteils der betreffenden Teilgenehmigung als Grundlage für die vorausschauende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der noch ausstehenden Teile des GesamtVorhabens kann neben dem eigentlichen Entscheidungsteil des Bescheids der Beschreibung des Umfangs und des Ergebnisses der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen in den Gründen der Teilgenehmigung - mithin insbesondere auch der konkreten Beschaffenheit der im Genehmigungsverfahren für die Teilgenehmigung vorgelegten Antragsunterlagen selbst -zukommen (Wegen der Bedeutung des Umfangs der vorgelegten Antragsunterlagen vgl. BVerwG DVBl. 1994, 1252, 1254; Krohn aaO S. 578). Geht es um ^ie Beurteilung des VertrauensSchutzes einer als "Grundentscheidung"/"Grundsatzgenehmigung" (Ossenbühl DVBl. 1980, 803, 807; ders. NJW 1980, 1353, 1355) für das gesamte Genehmigungsverfahren naturgemäß besonders bedeutsamen ersten Teilgenehmigung, so kann es, wenn die Auffassungen über die Möglichkeiten zur Ausgestaltung und über die Auswirkungen derselben sich gewandelt oder erst später durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt worden sind, auf die zur Zeit des Erlasses naheliegende oder zu demindest vertretbare Sicht ankommcn (vgl. etwa zu dem Verständnis einer mit Freigabevorbehalten versehenen ersten Teilgenehmigung als "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung" einerseits VG Koblenz NJW 1980, 1411,	1412,
andererseits - ablehnend - BVerwGE 80, 207, 212 f; 92, 185, 188; zur Frage, ob eine so gestaltete erste Teilgenehmigung eine "Konzeptgenehmigung" beinhaltete, einerseits OVG Rheinland-Pfalz ET 1986, 444, andererseits - verneinend - BVerwGE 80,	207, 212; 92, 185, 188 f; dazu, ob die erste atomrecht-
liche Teilgenehmigung notwendigerweise eine sog. Standortge-
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nehmigung umfaßte, einerseits OVG Lüneburg DVBl. 1978, 67, 68; OVG Rheinland-Pfalz NJW 1982, 197,	198;	andererseits
- verneinend - BVerwG DVBl. 1988, 148; zur früheren Beurteilung dieser Fragen vgl. im übrigen Mutius/Schoch DVBl. 1983, 149; Ossenbühl DVBl. 1980, 803; ders. NJW 1980, 1353).
Die "Vertrauensgrundlage" einer atomrechtlichen Teilgenehmigung kann nach allem unter Umständen auch unternehmerische Dispositionen auslösen, für die es noch keine rechtliche Absicherung gibt, die jedoch nach dem jeweiligen Sach-und Verfahrensstand unternehmerisch/wirtschaftlich (objektiv) "vernünftig" (erforderlich) sind. Dies nach Lage des Einzelfalls mit Blick auf die jeweilige konkrete wirtschaftliche Disposition, deren Nutzlosigkeit infolge der nachträglichen Genehmigungsaufhebung geltend gemacht wird, zu beurteilen ist Sache einer in erster Linie im tatrichterlichen Bereich liegenden umfassenden wertenden Betrachtung.
b) In Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze über den Grund und den Umfang der Drittgerichtetheit der Amtspflicht der Genehmigungsbehörde, keine rechtswidrige atomrechtliche (Teil-)Genehmigung zu erteilen, ergibt sich für den Streitfall im einzelnen:
aa) (1) Es ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die R0 AG als Antragstellerin und zukünftige Betreiberin bzw. die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zu dem Personenkreis gehören, in dessen Interesse die Amtspflicht der Bediensteten der Genehmigungsbehörde bestand, keine ungesicherten Vertrauenstatbestände zu schaffen. Gerade der Antragsteller als zukünftiger Errichter, Betreiber oder son-
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stiger Inhaber (§ 7 Abs. 1 AtG) soll davor geschützt werden, daß er im Vertrauen auf eine (Teil-)Genehmigung wirtschaftliche Dispositionen vornimmt, die sich im Falle der Rechtswidrigkeit als nutzlos erweisen.
(2) Erfolglos bekämpft die Revision die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der AG als Antragstellerin Drittschutz in dem erörterten Sinne grundsätzlich auch und insoweit zukam, als sie die von ihr mit dem Ziel, das Kraftwerk selbst zu betreiben, initiierte Errichtung des Kernkraftwerks in der Zeit nach der Erteilung der 1. TG (alt) aus steuerlichen, bilanz- und finanzierungstechnischen Gründen so gestaltete, daß sie der hierfür unter Beteiligung der Klägerin gegründeten Sfe ein Erbbaurecht an dem Kraftwerksgelände einräumte und ihr die Rechte und Pflichten aus den Bauverträgen mit der Maßgabe übertrug, daß die Sfe) ihrerseits der Klägerin das Kraftwerk "verpachtete".
(a)	Hierbei handelte es sich nach der auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensstoffs nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts um eine Ausgestaltung des sog. Finanzierungsleasings (Leasinggeber. cTfe; Leasingnehmer:	Rife AG und später die Klägerin) als einer beim Bau von
 Kraftwerken öfters gewählten Art und Weise der Finanzierung der Errichtungskosten (vgl. Radtke ET 1982,	17).	Ein
 Leasingvertrag liegt vor, wenn der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zu dem Gebrauch überläßt, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer - gegen Abtretung der Ansprüche des Leasinggebers hieraus gegen
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Dritte - trifft (Palandt/Putzo BGB 56. Aufl. Einf. v. § 535 Rn. 27). Um Finanzierungsleasing handelt es sich, wenn und soweit Leasingverträge darauf angelegt sind, dem Leasingnehmer den Gebrauch der Sache auf unbestimmte oder begrenzte Dauer zu verschaffen, und zur Gegenleistung gehört, dem Leasinggeber das von ihm für die Gebrauchsverschaffung eingesetzte Kapital einschließlich des kalkulierten Gewinns zurückzugewähren. Beim Finanzierungsleasing schuldet mithin der Leasingnehmer dem Leasinggeber Amortisation (vgl. BGHZ 95, 39, 53; 128, 255, 262 f; BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95 - NJW 1996,	2033 f), wenn auch
 nicht notwendigerweise zu 100 %, so doch ganz überwiegend (vgl. Palandt/Putzo aaO Rn. 29	m.w.N.;	Fohlmeister
 in Hagenmüller/Eckstein, Leasing-Handbuch, S. 177 ff). Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß dem auch die hier gewählte Gestaltung durch den vom 21. Dezember 1976 datierten "Pachtvertrag" zwischen der SW und der RW AG entsprach, wonach der ab Beginn des "Pachtverhältnisses" zu zahlende - für jedes Jahr am Beginn desselben einvernehmlich festzulegende - "Pachtzins ... die Aufwendungen der S^P, die durch das Kraftwerk und seine Finanzierung entstehen" decken sollte, nämlich insbesondere die Zinsen auf aufgenommenes Fremdkapital, die Erbbauzinsen, die Abschreibungen, die Verwaltungskosten, die anfallenden Objektsteuern und -abgaben sowie darüber hinaus "einen Zuschlag, der eine angemessene Dividende auf das Grundkapital der SWl und die erforderliche Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage ermöglicht". Wirtschaftlich gesehen machte also nicht nur der Zinsaufwand, sondern auch der Tilgungsbedarf für Fremdmittel einen Teil der "Pachtraten" aus (vgl. Radtke aaO S. 20). Ob mit dem "Pachtvertrag" angesichts dessen, daß er unbeschadet der
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nach seinem Wortlaut beiden Vertragsseiten nach Ablauf von 13 Jahren eingeräumten Kündigungsmöglichkeit im Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Interessenlage eher auf Dauer angelegt war, der Zweck der steuerlichen Zuordnung des Kernkraftwerks als sog. wirtschaftliches Eigentum zur Sfll erreichbar war, ist nicht ausschlaggebend. Für die Frage, ob die RS AG bzw. die Klägerin hier im Zusammenhang mit Amtspflichtverletzungen der Genehmigungsbehörde im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren haftungsrechtlich Drittschutz genießen, ist weder das bürgerlich-rechtliche Eigentum noch das "wirtschaftliche Eigentum" aus steuerlicher Sicht an dem auf Betreiben der Rflb AG (Klägerin) für ihre Zwecke errichteten Kernkraftwerk von entscheidender Bedeutung.
(b)	Die Revision stellt im Grunde die Einordnung des "Pachtvertrages" als Finanzierungsleasing und damit als Finanzierungsmodell für das Atomkraftwerk nicht in Frage. Sie meint jedoch, die Klägerin sei wie schon die RWE AG nicht in den haftungsrechtlichen Schutz einbezogen, weil ihre Funktion sich auf diejenigen einer bloßen "Pächterin" beschränkt habe. Damit trägt die Revision indessen nicht in der gebotenen Weise der Tatsache Rechnung, daß die RWE AG (Klägerin) den vorstehend erörterten "Pachtzins" ohne Rücksicht auf den Betrieb des Kernkraftwerks zu zahlen und im übrigen über die Zahlung der Pachtzinsraten hinaus der SCN bestimmte notwendige Mittel für den (Wieder-)Aufbau und Erneuerungen darlehensweise zur Verfügung zu stellen hatte (s. einerseits § 5 des "Bau- und Fertigsteilungsvertrages" vom 25. Juni 1975, andererseits §§ 4 Nr. 3, 7 Nr. 2, 9 Nr. 1 des "Pachtvertrages"), und daß darüber hinaus die Gesamtplanung, die technische und geschäftliche Oberleitung, die örtliche
 Bauführung und die Ingenieurleistungen bei der RWE AG (Klägerin) verblieben, wobei die genannten Leistungen zwar der S^P zu berechnen waren, über den "Pachtzins" aber wieder auf die Rff AG (Klägerin) umgelegt werden konnten. Bei zusammenfassender Würdigung ändert das mit dem gewählten Finanzierungsmodell (Finanzierungsleasing) geschaffene Vertragsgefüge entsprechend seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung nichts daran, daß die AG (Klägerin) in bezug auf die von ihr als Antragstellerin nach § 7 AtG angestrebte Errichtung des Atomkraftwerks M4HHHP-KSHHt die tatsächliche Sachherrschaft behielt und weiterhin das überwiegende wirtschaftliche Risiko trug, so daß sie nicht nur im (öffentlich-rechtlichen) Sinne des § 7 Abs. 1 AtG nach wie vor als "Errichter" des Atomkraftwerks anzusehen war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz ET 1983, 155 f), sondern auch - wenn^äuch möglicherweise nicht als "Bauherr" im Sinne des privaten Baurechts bzw. des Steuerrechts - im haftungsrechtlichen Sinne das Bauvorhaben unmittelbar im eigenen Interesse wei-terverfolgte. Demnach gibt es keinen Grund für die Annahme, die RV AG (Klägerin) sei, soweit es im Rahmen des gewählten Finanzierungsleasingmodells die S<^ übernommen hat, das Kernkraftwerk errichten zu lassen, aus a^ra Fersonenkreis ausgeschieden, auf deren Interessen die Genehmigungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des VertrauensSchutzes in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen hatte.
(c)	Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz berufen, daß die Amtspflichten und deren Schutzzwecke im Bau-, aber auch im Atomanlagengenehmigungsverfahren sich ausschließlich nach öffentlichem Recht
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richten und durch privatrechtlichen Vertrag weder beschränkt noch ausgedehnt werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091, 2093). Darum geht es hier nicht; die *9 AG (Klägerin) war und ist in bezug auf die Amtspflichten der Bediensteten der Genehmigungsbehörde, die hier in Rede stehen. Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, gleich ob die Errichtung des Atomkraftwerks direkt auf der Grundlage entsprechender Bauverträge mit den Unternehmern oder mit der Hilfe des Finanzierungsleasings über einen Leasinggeber erfolgte.
Bei dieser Beurteilung versteht sich von selbst, daß die Einbeziehung auch durch die Gestaltung als Finanzierungsleasing von der Rfe AG (Klägerin) eingegangener Verpflichtungen, wenn und soweit es sich um auf einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage aufbauende wirtschaftliche Dispositionen handelt, nicht dazu führen darf, der Klägerin bereits vor der Existenz dieser Vertrauensgrundlage entstandene Kosten (etwa Kosten der Planung und Projektentwicklung oder verbindliche Verpflichtungen hierzu), soweit sie in nachträgliche Verpflichtungen der Rflfe AG (Klägerin) zur Zahlung von "Pachtzinsen" eingeflossen sein sollten, in die Schadensberechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich relevant sein können in diesem Zusammenhang nur Dispositionen "in Ausnutzung" der vertrauensbegründenden behördlichen Maßnahme (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 97/92 - NVwZ 1994,	821 = LM BGB § 839 [D] Nr. 38 m. Anm. Buirmeister).
Soweit die Revisionserwiderung mit dem Hinweis auf die mögliche Ersatzfähigkeit "vortatlicher Aufwendungen" im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung einer Sache (vgl. Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht 2. Aufl. Rn. 829)
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einen anderen Standpunkt vertritt, kann ihr für die vorliegende Fallgestaltung, bei der die Amtshaftung nicht an einen Eingriff in vorhandene Rechte des Betroffenen, sondern an ein durch rechtswidriges behördliches Verhalten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen anknüpft (de Witt/Burmeister aaO S. 1040), nicht gefolgt werden. Damit ist noch nichts dazu gesagt, ob und inwieweit die möglicherweise als fehlgeschlagen in Betracht kommenden Aufwendungen ihrem Betrag nach den von der Klägerin, was Höhe und Berechnungsgrundlagen angeht, bisher nicht näher dargelegten	"Pacht"-(Leasing-)Raten
 entsprechen, die 4ie R^ AG bzw. die Klägerin an die S|B gezahlt haben. Das ist, ebenso wie die Erforderlichkeit der Aufwendungen, gegebenenfalls im Zahlungsprozeß zu prüfen.
bb) Das Berufungsgericht führt aus:
Das vorläufige positive Gesamturteil der 1. TG (alt) vom 9. Januar 1975 sei der Ausgangspunkt aller weiteren Gestattungen gewesen; nur es habe veranlaßt, daß "die Investitionsentscheidung" getroffen und im Rahmen des weiteren Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden sei; dementsprechend sei die Erteilung der rechtswidrigen 1. TG (alt) haftungsbegründendes Ereignis gewesen.
Die Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Vertrauens sei zwar bereits im Rahmen des Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB zu prüfen. Bei dieser Prüfung seien jedoch nur objektive Gesichtspunkte, die für oder gegen die Schutzwürdigkeit sprechen, zu berücksichtigen, nicht indessen subjektive Umstände in der Person des Antragstellers (Genehmigungsempfängers); solche könnten erst im Hinblick auf ein Mitverschul-
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den nach § 254 BGB Bedeutung gewinnen. Objektive Umstände, die die durch die 1. TG (alt) begründete Vertrauensgrundlage an sich beseitigten oder die Schutzwürdigkeit des ausgeübten Vertrauens beeinträchtigten, seien hingegen nicht ersichtlich.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(1) Das Berufungsgericht trifft keine näheren Feststellungen dazu, welche konkreten, wegen der späteren Aufhebung der 1. TG (alt) ganz oder teilweise fehlgeschlagenen, wirtschaftlichen Dispositionen die RWE AG bzw. die Klägerin im Anschluß an welche bestimmte (Teil-)Genehmigungs- oder "Freigabe"-Entscheidung der Genehmigungsbehörde - also in welcher konkreten "Vertrauens"-Situation - getroffen haben; es führt lediglich aus, die RWE AG habe das Vertrauen in das vorläufige positive Gesamturteil der 1. TG (alt) in Anspruch genommen und "entsprechend den weiteren Gestattungen" das Kraftwerk errichtet.
Darauf, ob und welche der der 1. TG (alt) nachfolgenden Gestattungen im weiteren Genehmigungsverfahren - gegebenenfalls in Verbindung mit der 1. TG (alt) - welche Maßnahmen der Genehmigungsempfängerin ausgelöst haben, käme es allerdings nicht an, wenn und soweit die 1. TG (alt) bereits für sich Grundlage schutzwürdigen Vertrauens war und allein schon als solche zu "der Investitionsentscheidung" oder zu anderen grundlegenden, kostenauslösenden Dispositionen geführt hätte.
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(2) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war jedoch die 1. TG (alt) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für sich - noch keine schutzwürdiges Vertrauen begründende Vertrauensgrundlage für die Genehmigungsempfängerin.
(a)	Die 1. TG (alt) war zwar in der Form einer umfassenden Errichtungsgenehmigung ergangen, jedoch versehen mit sogenannten Freigabevorbehalten für sämtliche sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile und Systeme (BVerwGE 80,	207, 211 f). Gleich ob es sich bei den vorbehaltenen
"Freigaben" aus damaliger Sicht um bloße - nach der anfänglichen Auffassung der Genehmigungsbehörde sogar nur behördeninterne - Aufsichtsmaßnahmen (vgl. S 19 AtG) oder um eine "inhaltlich beschränkte Vollerrichtungsgenehmigung'' ergänzende Teilakte (zu diesen und weiteren Differenzierungen im früheren Schrifttum vgl. die Übersicht bei Haedrich aaO §7 Rn. 42 ff; vgl. auch Ossenbühl DVBl. 1980,	803,,,809)
oder, wie jetzt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, der Sache nach um Teilgenehmigungen (BVerwGE 80, 207,	214;	92,	185,	190)	handelte,	ergab
 sich aber aus dieser Gestaltung, daß die Genehmigungsbehörde sich gegenüber den Genehmigungsempfängern durch in der 1. TG (alt) getroffene Festlegungen für das Anlagenkonzept noch nicht endgültig binden wollte (BVerwGE 92, 185, 188 f). Die eigentliche Gestattung beschränkte sich erkennbar auf die Einrichtung der Baustelle und die Aushebung der Baugrube (BVerwGE 80, 206, 212 f; 92, 185, 188).
Über diesen - vom Berufungsgericht im Ansatz nicht übersehenen - Befund (den nur eng begrenzten Inhalt der in
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der 1. TG [alt] enthaltenen eigentlichen Gestattung) hinaus war aber für die Genehmigungsempfänger - ohne weiteres erkennbar - nicht einmal diese begrenzte Gestattung sicher. Der Genehmigungsausspruch und mithin das damit verbundene vorläufige positive Gesamturteil bezogen sich nämlich, so wie die 1. TG (alt) nach außen, insbesondere von potentiell Drittbetroffenen zu verstehen war (zur Maßgeblichkeit des "Empfängerhorizonts" Drittbetroffener	bei der Auslegung
 atomrechtlicher Genehmigungen vgl. BVerwG NVwZ 1993, 177, 179) und auch Wirksamkeit erlangte (Nichtigkeit der 1. TG [alt] Wurde verneint von BVerwG DVBl. 1980, 1009), auf ein Kernkraftwerk in Kompaktbauweise. Gegen dieses ursprüngliche Konzept waren jedoch vor dem Abschluß der Prüfungen, die mit der 1. TG (alt) endeten, Bedenken aufgekommen, die auch die Sicherheitsfrage berührten und zu Überlegungen und schließlich zu der übereinstimmenden Beurteilung durch die Klägerin und die Genehmigungsbehörde führten, daß von der Kompaktbauweise Abstand genommen werden sollte. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß es sich bei den Teilnehmern der Rd AG an der Besprechung vom 9. Dezember 1974 um Techniker ohne Vertretungsmacht und Rechtskenntnisse gehandelt habe; die Klägerseite muß sich , das Abgesprochene jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der WissensZurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 117, 104, 106 f m.w.N.). Mithin bezog sich die 1. TG (alt) auf ein Kernkraftwerk, das nach den Vorstellungen der Genehmigungsbehörde wie auch der Klägerin so wie in dem Genehmigungsbescheid beschrieben überhaupt nicht mehr gebaut werden sollte (vgl. BVerwGE 80,	207,
 216). Damit lag andererseits - für die R^p AG ohne weiteres ersichtlich - zu dem Zeitpunkt der 1. TG (alt) eine abschlie-
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ßende Sicherheitsprüfung, die das mit dieser ausgesprochene vorläufige positive Gesamturteil hätte tragen können, nicht vor - bezüglich des ursprünglichen Konzepts deshalb nicht, weil die Genehmigungsbehörde die Frage, ob die der 1. TG (alt) zugrundeliegende Planung trotz des zwischenzeitlich aufgetauchten Problems der geologischen Bruchlinie auf dem für das Reaktorgebäude vorgesehenen Baugrund (etwa unter Änderung konstruktiver Merkmale der Gründung) verwirklicht werden könnte, nicht mehr geprüft hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 216), bezüglich des geänderten Konzepts deshalb nicht, weil die darauf bezogene Sicherheitsprüfung erst nach dem Erlaß der 1. TG (alt) (im Zusammenhang mit dem anschließenden Freigabeverfahren, das mit dem 1. Freigabebescheid vom 6. Juni 1975 endete) erfolgte und erfolgen sollte.	Ä
Fehlte es aber aus diesen Gründen, für die Genehmigungsempfängerin ohne weiteres erkennbar, an einer hinreichenden Grundlage für ein vorläufiges positives Gesaunturteil, so konnte die 1. TG (alt) - für sich genommen - auch (noch) kein schutzwürdiges Vertrauen als Ausgangspunkt für umfangreiche wirtschaftliche Dispositionen der Genehmigungsempfänger begründen. Dieses offensichtliche Defizit entwertete auch die Genehmigung einer "rahmenmäßig" beurteilten Anlage (vgl. BVerwGE 80, 207,	212) und erst recht ein
 definitives (endgültiges) positives Urteil über das Konzept der Anlage einschließlich des Standorts im Sinne einer "Konzeptgenehmigung", wie sie möglicherweise nach damaliger, zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholter Rechtsauffassung äußerlich in der Gestaltung der 1. TG (alt) gesehen werden konnten (vgl. das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1985	-	ET
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1986,	444	- als Vorinstanz zu BVerwGE 80, 207). Angesichts
 der Gewichtigkeit des Mangels und der klaren Erkennbarkeit desselben für die Genehxnigungsempfängerin kann demgegenüber auch dem Umstand keine Bedeutung zukommen, daß der Beklagte die sofortige Vollziehung der 1. TG (alt) angeordnet und zur Begründung ausgeführt hat, es müsse mit der Errichtung des Kernkraftwerks "sofort nach dieser Entscheidung” begonnen werden.
(b)	Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht die Berücksichtigung der vorstehenden Umstände schon im Rahmen des Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB mit der Begründung ab, es handele sich um ausschließlich subjektive, allenfalls ein Mitverschulden der Klägerin begründende Gesichtspunkte.
Für die Frage, ob und inwieweit der Empfänger einer für ihn positiven behördlichen Erklärung - sei es etwa einer amtlichen Auskunft oder eines begünstigenden Verwaltungsakts -, der diese zu dem Anlaß von Vermögensdispositionen nimmt, durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte bzw. die Amtspflicht, keinen rechtswidrigen Bescheid zu erteilen, geschützt ist, kann es nicht, wie das Berufungsgericht meint, allein auf objektive Kriterien änkommen. Die Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht jeweils im Einzelfall gewährten Vermögensschutzes hängt davon ab, ob der Betroffene nach der gegebenen konkreten Situation in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der behördlichen Erklärung vertrauen und diese zur Grundlage für die in Rede stehende Disposition machen durfte. Ist dies nach Lage des konkreten Falles überhaupt zu verneinen, so liegt der geltend gemachte Schaden - in Form
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fehlgeschlagener Aufwendungen - von vornherein außerhalb des Schutzbereichs der möglicherweise verletzten Amtspflicht der tätig gewordenen Beamten und außerhalb des von § 839 Abs. 1 BGB gewährten Vermögensschutzes. Allerdings -kann die Eignung der jeweiligen behördlichen Erklärung als Vertrauensgrund-lage nicht weitergehen, als der mit ihr bezweckte Vertrauensschutz - und so gesehen hängt die haftungsbegründende Funktion des Vertrauens in der Tat von objektiven Kriterien ab: Der Umfang schützwürdigen Vertrauens in eine (rechtswidrige) Genehmigung geht nicht weiter als der nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnde Inhalt derselben (vgl. Kopp VwVfG 6. Auf 1. S 35 Rn. 6 m.w.N.:	objektive	Auslegung	nach dem
"Empfängerhorizont"); subjektive Vorstellungen des Adressaten über einen weitergehenden Inhalt der Genehmigung erweitern den Schutzbereich der Amtspflicht, keinen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht und begründen mithin als solche grundsätzlich keine Amtshaftung (vgl. Krohn aaO S. 577 m. Fußn. 2). Damit ist jedoch noch nicht gesagt^ daß im Ergebnis schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, wenn zwar eine behördliche Erklärung darauf abzielt und auch grundsätzlich (objektiv) geeignet ist, als Vertrauensgrundlage für Vermögensdispositionen zu dienen, der Empfänger aber selbst erkennt oder es sich ihm aufdrängen muß, daß der betreffende behördliche Akt rechtswidrig oder aus anderen Gründen (noch) nicht geeignet ist, die mit hierauf aufbauenden wirtschaftlichen Dispositionen verbundenen Risiken wesentlich zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach das Gegenteil angenommen, zunächst allerdings durch Annahme ganz überwiegenden Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO), in neueren Urteilen jedoch mit dem Ergebnis schon der Verneinung des Vorliegens
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des Amtshaftungstatbestandes (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 aaO und vom 19. März 1992 aaO). Insoweit sieht der Senat keinen Anlaß, seine neuere Rechtsprechung nicht fortzusetzen. Soweit im Schrifttum dogmatische Bedenken erhoben werden (vgl. Ossenbühl aaO; Börner aaO), hält der Senat diese nicht für durchgreifend. Entscheidend ist der wertende Gesichtspunkt, daß Vertrauensschütz als haftungsbegründender Faktor beim amtspflichtwidrigen Erlaß eines behördlichen Aktes nur so weit gehen kann, als gerade der zu Schützende in Ausnutzung eines solchen Vertrauens Schaden erleidet. Der weitere Einwand, die hier vertretene rechtliche Einordnung der konkreten Schutzwürdigkeit des Betroffenen schon auf die Ebene des Amtshaftungstatbestandes zwinge zu unflexiblen Entweder-Oder-Entscheidungen (Börner aaO S. 752), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zwar entfällt in den erörterten Fällen ein Amtshaftungsanspruch ganz, wenn bei dem Betroffenen schutzwürdiges Vertrauen überhaupt nicht vorhanden war. Wenn aber je nach Sachlage ein schutzwürdiges Vertrauen nicht von vornherein (ganz) verneint werden kann, also der Tatbestand der Amtspflichtverletzung nicht unter diesem Gesichtspunkt entfällt, besteht (entgegen Börner aaO S. 752) grundsätzlich durchaus noch Raum für die Prüfung und Annahme eines Mitverschuldens des Betroffenen und eine Schadensaufteilung nach § 254 BGB (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1992 aaO S. 1955 r.Sp.; de Witt/Burmeister aaO S. 1041 ff). Hat die Behörde einen an sich als Vertrauensgrundlage geeigneten begünstigenden Verwaltungsakt gesetzt, mit dem auf seiten des Begünstigten kein (konkret) schutzwürdiges Vertrauen korrespondiert, so bedeutet die Verneinung schon des Vorlie-gens des Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB weder - wie das Berufungsgericht meint - eine "Entwertung" dieses Tatbestan-
-Si-
des "kraft Richterrechts", noch widerspricht die Verneinung eines Amtshaftungsanspruchs in einem solchen Fall der Billigkeit (a.A. Börner aaO S. 752).
(c)	Letztlich kommt es für die Beurteilung der 1. TG (alt) - für sich - als Vertrauensgrundlage auf die vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Unterscheidung, ob die der Annahme schutzwürdigen Vertrauens auf seiten der Klägerin entgegenstehenden Umstände objektiver oder subjektiver Natur waren, hier im übrigen nicht einmal an, weil die oben erörterten, für den Ausschluß schutzwürdigen Vertrauens wesentlichen Gesichtspunkte - die erkennbare Nicht-Übereinstimmung der Anlage, auf die sich die 1. TG (alt) bezog, mit der Anlage, deren Errichtung zuletzt beabsichtigt war,v und die ebenso erkennbare Unvollständigkeit der für ein« vorläufiges positives Gesamturteil erforderlichen Sicher-*' heitsprüfung - bei sachgerechter Einordnung schon objektiv der Eignung der 1. TG (alt) als Verläßlichkeitsgrundlage für umfassende Dispositionen mit dem Ziel der Errichtung des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich entgegenstanden. Es handelte sich nämlich um Umstände, die jeder einsichtigen Person in der Lage der Rfl AG (Klägerin) - also jeder Person, die mit dem Wissen und der Erfahrung eines Unternehmens ausgestattet ist, das sich um eine atomrechtliche Anlagengenehmigung bemüht - nach dem bisherigen Gang des Genehmigungsverfahrens und den gesamten Begleitumständen der 1. TG (alt) ohne weiteres ersichtlich waren und von diesem (objektivierten) "Empfängerhorizont" aus die 1. TG (alt) als Vertrauensgrund-lage im haftungsrechtlichen Sinne entwerteten.
II.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann demnach das Vorliegen des Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden.
Das führt, da die Entscheidung sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (S 563 ZPO), zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu Lasten des Beklagten entschieden worden ist. Darüber hinaus ist der Rechtsstreit, was den Gegenstand der Revision angeht, entscheidungsreif (S 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), soweit die Klägerin Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Aufwendungen verlangt, die vor dem 6. Juli 1977 (Erlaß der 2. TG [alt]) getätigt wurden oder auf vorherigen bindenden Investitionsentscheidungen der RWE AG beruhen.
1. Der Umstand, daß die 1. TG (alt) vom 9. Januar 1975 für sich genommen als Vertrauensgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen der R^R AG (Klägerin) mit dem Ziel der Errichtung und des Betriebs des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich ausscheidet, bedeutet nicht ohne weiteres, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Amtspflichtverletzung wegen des Erlasses der rechtswidrigen 1. TG (alt) ganz entfällt. Es läßt sich nämlich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausschließen, daß sich die rechtswidrige 1. TG (alt) im Verlauf des weiteren Genehmigungsverfahrens in Verbindung mit weiteren nachfolgenden Verwaltungsakten, durch die - im Ergebnis vergeblich - versucht wurde, die dargestellten Grund-
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mängel der 1. TG (alt) im Sinne einer endgültigen Heilung zu beseitigen, doch noch zu einer von da ab schutzwürdiges Vertrauen der RtM AG (Klägerin) begründenden Verläßlichkeits-grundlage entwickelt hat, die in der Folgezeit ausschlaggebend für wirtschaftliche Dispositionen mit dem Ziel der Errichtung und des Betriebs des Kernkraftwerks nach Maßgabe des jeweiligen konkreten GenehmigungsStandes waren. Auch darauf ist die vorliegende Klage bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens gestützt.
a) Ausgangspunkt der Überlegungen insoweit ist, daß die Bedeutung der 1. TG (alt) vom 9. Januar 1975 bis zu ihrer Aufhebung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 nicht nur in ihrer (sehr begrenzten) i;Ge-stattungswirkung und dem Ausspruch des vorläufigen positiven Gesamturteils bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses lag, sondern daß sie im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens durchgehend ein (besonders wichtiges) notwendiges Glied der gesamten Genehmigungskette darstellte, auf dem die Folgegenehmigungen - unter Fortentwicklung des vorläufigen positiven Gesamturteils - aufbauten. Der Fortgang der Errichtung des Kernkraftwerks und dessen Inbetriebnahme hatten mithin stets auch (insbesondere) eine existente erste Teilgenehmigung als Grundlage. Folglich war die 1. TG (alt) auch im Laufe des gesamten Genehmigungsverfahrens mit die Grundlage für fortschreitende Investitionen des Unternehmers, soweit dieser zu dem jeweiligen Zeitpunkt überhaupt noch "frei" in seinen Dispositionen war.
Vorliegend behielt die 1. TG (alt) diese Bedeutung als notwendiger - und besonders wichtiger - Bestandteil des
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gesamten Genehmigungssysterns unbeschadet dessen, daß der Beklagte im Laufe des weiteren Genehmigungsverfahrens einen Systemwechsel vollzog:	Während	nach dem ursprünglichen Kon-
zept das Genehmigungsverfahren aus einer (einzigen) Errichtungsgenehmigung, aufgefüllt durch Freigaben, und einer Betriebsgenehmigung bestehen sollte, hat der Beklagte, nachdem die Risiken dieses Verfahrens zutage getreten waren, mit dem Erlaß einer zweiten Teilerrichtungsgenehmigung - zunächst in Form der 2. TG (alt) vom 6. Juli 1977, später durch die diese ersetzende 2. TG (Zweitbescheid) vom 4. Mai 1981 - dieses Konzept aufgegeben; nunmehr sollte das Verfahren durch aufeinander abgestimmte, fortschreitende Teilakte in Gestalt von weiteren atomrechtlichen Teilgenehmigungen durchgeführt werden, wobei die zweite Teilgenehmigung die vorausgegangenen Freigaben, insbesondere auch die der Errichtung der Fundamente nach der geänderten Gebäudeanordnung, ersetzte. Diese geänderte Verfahrensweise des Beklagten ließ allerdings die Existenz und die Funktion der bereits erteilten 1. TG (alt) als eines maßgeblichen Bestandteils des gesamten Genehmigungssystems unberührt. Weder die 2. TG (alt) noch die 2. TG (Zweitbescheid) hatten zu dem Ziel, die 1. TG (alt) als solche zu ersetzen, sie ergingen vielmehr ausdrücklich "im Anschluß an die 1. TG" (vgl. auch BVerwGE 80, 207, 218, wonach die 2. TG [Zweitbescheid] die Standortentscheidung der 1. TG [alt] nur hinsichtlich des kleinräumigen Standorts ersetzte) . Mithin stellte sich die - amtspflichtwidrig ergangene -	1.	TG	(alt) weiterhin als maßgebliche Grundentschei-
dung dar, auf der die weiteren Teilgenehmigungen bis hin zur Betriebsgenehmigung unter Verfestigung des ausgesprochenen vorläufigen positiven Gesamturteils aufbauten. Nur so ist die "Regelungslücke" erklärlich, die sich nach der Aufhebung
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der 1. TG (alt) durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 ergeben hat (vgl. BVerwGE 80, 207, 221; 92, 185, 187).
Daraus folgt, daß sich im Laufe des weiteren, auch auf die Beseitigung der bisherigen Verfahrensmängel abzielenden Verfahrens aus der Sicht der Genehmigungsempfängerin einmal ein Genehmigungsgefüge - mit der rechtswidrigen 1. TG (alt) als wesentlichem Baustein - ergeben haben kann, das - von da ab - eine haftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für nachfolgende Investitionen der RWE AG bzw. der Klägerin därsteilte.
Der haftungsrechtliche ZurechnungsZusammenhang eines solchen, erst nachträglich schutzwürdiges Vertrauen der RWE AG (Klägerin) begründenden Tatbestandes mit der amtspflichtwidrig erteilten 1. TG (alt) ist nach Auffassung«des Senats grundsätzlich zu bejahen. Der spätere Wechsel imßGenehmigungssystem stellt keinen haftungsrechtlich relevanten Bruch im Geschehensablauf dar. Der Beklagte verfolgte damit vielmehr erklärtermaßen das Ziel, Mängel des bisherigen Verfahrens zu beheben und Risiken auszuschließen. Danach sind auch die 2. TG (alt) und 2. TG (Zweitbescheid) adäquate Folgen der in dem Erlaß der 1. TG (alt) liegenden Amtspflichtverletzung. In diesen Akten liegt mithin nicht etwa eine Unterbrechung des ZurechnungsZusammenhangs, sondern sie fügen sich zwanglos in den Gesamtgeschehensablauf ein.
Die Zurechenbarkeit von Vertrauensschäden auf der Grundlage eines solchen im Revisionsverfahren in Betracht zu ziehenden Kausalzusammenhangs wird bei wertender Betrachtung
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auch nicht entscheidend dadurch berührt, daß die Genehmi-gungsbehörde bei dem Versuch, die ihr als schuldhafte Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erlaß der 1. TG (alt) angelasteten Defizite im Laufe des weiteren Verfahrens zu beseitigen, möglicherweise weitere Fehler gemacht hat, insbesondere den (selbst noch in dem zu der 2. TG [Zweitbescheid] vom 4. Mai 1981 führenden Verfahren), daß die durch die Konzeptänderung neu aufgeworfene Sicherheitsfrage nur hinsichtlich des kleinräumigen Standorts neu geprüft wurde, nicht aber, wie es nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 80, 207 f, 217 f erforderlich gewesen wäre, auch bezüglich des großräumigen Standorts. Ausgehend von diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt in Betracht, daß die Aufhebung der 1. TG (alt) durch das Gericht möglicherweise vermieden worden wäre, wenn die erneute Überprüfung der Sicherheitsfrage in bezug auf die geänderte Gebäudeänordnung den großräumigen Standort umfaßt hätte. Dazu, ob den Bediensteten der Genehmigungsbehörde wegen dieses - auf der Grundlage der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als objektiv pflichtwidrig anzusehenden - Unterlassens, die erneute Sicherheitsprüfung noch einmal auf den großräumigen Standort auszudehnen, ein Verschulden anzulasten ist, verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Auf ein diesen Punkt betreffendes Verschulden der Bediensteten der Genehmigungsbehörde kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch im Ergebnis nicht an. Denn es geht hier nicht um die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (zusätzlichen) Amtshaftungsanspruchs der Klägerin wegen einer (weiteren) Amtspflichtverletzung der Genehmigungsbehörde, sondern - ausgehend von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erlaß der 1. TG (alt), die zur
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Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht führte (BVerwGE 80, 207, 216 f) - nur darum, ob es zu dem dem beklagten Land zurechenbaren HaftungsZusammenhang gehört, daß spätere Akte der Genehmigungsbehörde, die bei richtiger Handhabung zu einer Heilung hätten führen können, nicht zu diesem Erfolg geführt haben. Die Zurechnung insoweit zu verneinen, gibt es aber letztlich keinen durchgreifenden Grund, zu demal sich, wie den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil zu entnehmen ist, insoweit weiteres objektiv pflichtwidriges Verhalten der Genehmigungsbehörde ausgewirkt hat. Die weiteren Verfahrensabläufe beruhen auf einem durch die Amtspflichtverletzung bei der Erteilung der 1. TG (alt) ausgelösten Risiko.
b) Es bedarf danach gegebenenfalls ergänzenden Vortrags der Parteien, insbesondere der Klägerin, dazu, welche spätere konkrete Genehmigungsentscheidung der Genehmigungsbehörde welche Schritte der RV AG in bezug auf die Errichtung oder den Betrieb des Kernkraftwerks auslöste, und einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung, ob und welche derartiger Dispositionen solcher Art als in schutzwürdigem Vertrauen auf welchen Teilakt der Genehmigungsbehörde - in Verbindung mit der 1. TG (alt) - erfolgt angesehen werden können und welche Schäden darauf beruhen.
aa) Als (spätere) Vertrauensgrundlage im Sinne der vorstehenden Erwägungen können allerdings aus Rechtsgründen nicht schon die zunächst im Anschluß an die 1. TG (alt) ergangenen Freigabebescheide, insbesondere auch nicht die Freigabe der Errichtung der Fundamente auf der Grundlage der
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geänderten Gebäudeanordnung vom 6. Juni 1975, in Betracht gezogen werden.
Zwar bezog sich die Freigabe der Errichtung der Fundamente des Reaktorgebäudes vom 6. Juni 1975 nicht mehr auf die ursprünglich geplante Kompaktbauweise, sondern auf das bezüglich der Gebäudeanordnung geänderte Konzept, also auf eine Anlage, die - anders als bei dem Ausspruch der 1* TG (alt) - so auch, gebaut werden sollte. Die 1. Freigabe beruhte somit auch auf einer zusätzlichen, die geänderte Gebäudeanordnung mit ihren möglichen Auswirkungen mit einbeziehenden Sicherheitsprüfung, so daß damit möglicherweise aus damaliger Sicht - unbeschadet des später vom Bundesverwaltungsgericht eingenommenen .Rechtsstandpunkts, daß die neue Sicherheitsprüfung sich auch auf den großräumigen Standort hätte beziehen müssen (vgl. BVerwGE 88, 207, 208) -einiges für die Annahme sprechen mochte, die ergänzenden Untersuchungen seien sachlich ausreichend, um das bisherige, dem in der 1. TG (alt) ausgesprochenen vorläufigen positiven Gesamturteil entgegenstehende Prüfungsdefizit zu beseitigen. Das änderte aber nichts daran, daß diese aus dem eigentlichen förmlichen atomrechtlichen Genehmigungsverfahren herausgelöste - von den Beteiligten anfänglich nicht einmal als Verwaltungsakt angesehene - "Freigabe" verfahrensmäßig nicht geeignet war, die dargelegten Grundmängel, mit denen die
1.	TG (alt) behaftet war, insbesondere auch nach außen hin mit der hierzu erforderlichen Klarheit zu beseitigen. Die i. Freigabe ließ nämlich den Zustand unverändert, daß eine förmliche atomrechtliche Genehmigung existierte, die sich auf eine so nicht gewollte Anlage bezog und deren verlaut-bartes vorläufiges positives Gesamturteil nach den ihr zu-
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grundeliegenden Prüfungen keine hinreichende Grundlage hatte. Mithin lag in der äußerlich voll an die 1. TG (alt) anknüpfenden, inhaltlich aber auf ein hinsichtlich der Gebäudeanordnung geändertes Konzept abzielenden Freigabe nur eine zwangsläufige Fortsetzung der in der 1. TG (alt) angelegten Fehler. Das schließt, da sich der RWE AG die Fehlerhaftigkeit der 1. TG (alt) und damit auch die mit der Weiterverfolgung dieses Genehmigungskonzepts in der Zukunft verbundenen Risiken aufdrängen mußten, bei wertender Beurteilung eine Berufung der Klägerin auf die behördliche Freigabe der geänderten Gebäudeanordnung als Vertrauensgrundlage aus. Für die weiteren Freigaben kann insoweit nichts anderes gelten.
bb) Ob dagegen die amtspflichtwidrige 1. TG (alt) in Verbindung mit der 2. TG (alt) vom 6. Juli 1977 bzw. der
2.	TG (Zweitbescheid) vom 4. Mai 1981 - die möglicherweise aus damaliger Sicht der Beteiligten die ursprünglich erkennbaren Mängel der 1. TG (alt) geheilt haben könnten -als "Vertrauensgrundlage" für nachfolgende Investitionen in Betracht zu ziehen sind, oder ob auch die 2. TG (alt) oder sogar die 2. TG (Zweitbescheid) Mängel enthielten, die die RWE AG ohne weiteres hätte erkennen müssen, läßt sich im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilen.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in den Schutzbereich der Amtspflicht des Beklagten, keine rechtswidrige erste Teilgenehmigung zu erteilen, allenfalls diejenigen Dispositionen der im AG (Klägerin) fallen können, die nach dem Erlaß der 2. TG (alt) vom 6. Juli 1977 erfolgt sind* Die weitergehende Klage ist insgesamt abweisungsreif.
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3.	Zu einer darüber hinausgehenden sachlichen Änderung des Berufungsurteils zu dem Nachteil der Klägerin führt die weitere Nachprüfung im Rahmen der Revision der Beklagten nicht.
a) aa) Was die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und den geltend gemachten Schäden angeht, soweit sie nicht schon nach dem Vorstehenden als nicht ersatzfähig auszuscheiden sind, gilt folgendes: Das Berufungsgericht verweist auf den an sich anerkannten Grundsatz, daß es darauf ankommt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre (Kreft aaO Rn. 302	m.w.N.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Juni
1988 - IX ZR 69/87 - NJW-RR 1988, 1367 und vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95 - NJW 1996, 3343, 3344). Gleichwohl meint es, es bedürfe hier keiner näheren Überprüfung, welche Maßnahme oder Entscheidung bei amtspflichtgemäßem Verhalten im Zusammenhang mit der Erteilung der 1. TG (alt) getroffen worden wäre:	Wäre	es	zur Versagung der ersten
 Teilerrichtungsgenehmigung etwa deshalb gekommen, weil ein vorläufiges positives Gesamturteil hinsichtlich der Verwirklichung am vorgesehenen Standort schlechterdings nicht hätte getroffen werden können, wäre dies die amtspflichtgemäße Entscheidung gewesen und hätte im Kausalablauf nicht zu Errichtungskosten geführt. Wäre es zur Erteilung der ersten Teilerrichtungsgenehmigung gekommen, und zwar unter Einhaltung der Vorschriften des Atomrechts und unter zutreffender Bildung des vorläufigen positiven Gesamturteils, hätte dies ebenfalls eine amtspflichtgemäße Entscheidung sein können. Im zweiten Fall wären Errichtungskosten ohnehin angefallen. Es bedürfe keiner Vertiefung, ob die Entscheidung "so"
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ausgefallen wäre, denn dadurch, daß sie "so nicht" ergangen sei, seien "im Vergleich zu einer ursprünglichen rechtmäßigen und rechtsbeständigen Entscheidung" Mehrkosten in Form von Errichtungskosten (Leasingraten und notwendige Vorhaltekosten) angefallen. Diese Ausführungen sind aus sich heraus schwer nachvollziehbar; der "Vergleich zu einer ursprünglich rechtmäßigen ... Entscheidung" könnte darauf hindeuten, daß hier - entgegen dem eigenen Ansatz des Berufungsgerichts (Beschränkung auf den Schutz des Vertrauens, durch die Verwirklichung des Vorhabens keine nutzlosen Investitionen zu treffen) - Gedanken in Richtung eines (aus einer "Vertrauens "-Haftung jedoch nicht herleitbaren) positiven Interesses eingeflossen sind. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin jedoch nicht.
Denn wenn - wie hier - die in Rede stehende Amts-pflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts liegt und der Betroffene geltend macht, im Vertrauen hierauf fehlgeschlagene Aufwendungen getätigt zu haben, so reicht es für die Darlegung des Ursachenzusammenhangs grundsätzlich aus, daß der Betroffene ohne die in Rede stehende Vertrauensgrundlage die konkreten geltend gemachten Investitionen so nicht getätigt hätte, der dadurch - wegen Nutzlosigkeit - entstandene Schaden also entfiele. Dabei kommt im Streitfall allerdings die Besonderheit hinzu, daß die (endgültige) Höhe der der Klägerin entstandenen und noch entstehenden Schäden wesentlich davon abhängt, ob und wie lange ihre Investitionen für das Kernkraftwerk als fehlgeschlagen anzusehen sind, weil die Klägerin das Kernkraftwerk nicht entsprechend dem Investitionszweck nutzen kann. Die Höhe des Schadens hängt also in erheblichem Umfang davon
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ab, ob das Kernkraftwerk im Falle einer bestandskräftigen Nachholung der ersten Teilerrichtungsgenehmigung doch noch den vorgesehenen Nutzen erbringen kann. Diese Möglichkeit einer wesentlichen oder auch überwiegenden zukünftigen Schadensminderung ändert aber nichts daran, daß derzeit bei der Klägerin ein Schaden eingetreten ist, der jedenfalls wahrscheinlich auch zu einem gewissen Anteil (zu demindest im Hinblick auf einen Zinsaufwand während der Stillegungszeit) verbleiben wird. Dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist. zu entnehmen, daß es - ausgehend insbesondere von dem Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 15. September 1994 - einen hieraus resultierenden Schaden der Klägerin zu den Positionen, die Gegenstand der Revision der Beklagten sind, sowohl für den Fall, daß eine vollständige, bestandskräftige Errichtungsgenehmigung nicht mehr erreichbar sein sollte, als auch für denjenigen, daß das Kernkraftwerk doch noch für den vorgesehenen BetriebsZeitraum nutzbar werden sollte, für jedenfalls wahrscheinlich hält (§ 287 ZPO; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 aaO). Das genügt; Unklarheiten zur Höhe - etwa zur konkreten Herkunft und Berechnung von Errichtungskosten, soweit die Klägerin sie durch Leasingraten aufgebracht haben will, oder etwa auch Zweifel an der Schlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin, soweit dieses dahin geht, daß die im Zusammenhang mit der "Pacht" bisher schon "ratierlich angefallenen ... Errichtungskosten" selbst für den Fall der nachträglichen Ermöglichung eines Betriebs des Kernkraftwerks und unabhängig von einer dann noch möglichen Betriebszeit irreparable Schäden darstellten - geben im Rahmen des vorliegenden Feststellungsprozesses keinen Anlaß zur näheren Prüfung.
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Hiervon ausgehend könnte die vom Berufungsgericht angesprochene, jedoch offengelassene Frage, welche (anderen) Maßnahmen die Genehmigungsbehörde (außer, daß die rechtswidrige 1. TG [alt] vom 9. Januar 1974 nicht erteilt worden wäre) bei pflichtgemäßem Verhalten getroffen hätte und wie sich dann die Vermögenslage der Klägerin im Blick auf die Investitionen für das Kernkraftwerk darstellte, nur unter dem Gesichtspunkt des Einwandes hypothetischer Schadensursachen, etwa eines sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1988 aaO - in Abgrenzung zur eigentlichen Kausalität; weitere Übersicht bei Palandt/Hein-richs aaO Vorbem. vor § 249 Rn. 96 ff, 105 ff), von Bedeutung sein (dazu auch unten cc).
bb) Bezüglich der von der Klägerin im Wege des Finanzierungsleasings bis zu dem 9. September 1988 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) aufgebrachten Errichtungskosten leugnet die Revision der Beklagten einen Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. hierzu Palandt aaO Vorbem. vor § 249 Rn. 62 ff), weil sich für diesen Zeitraum die Rechtswidrigkeit der 1. TG (alt) nicht nachteilig auf die Klägerin ausgewirkt habe; sie habe den Vorgang der Errichtung des Kernkraftwerks nicht beeinträchtigt und insbesondere nicht zu höheren Errichtungskosten geführt. Dieser Gedankengang führt im Hinblick auf den Streitgegenstand (Ersatz fehlgeschlagener Aufwendungen, die auf einer von dem Beklagten im Zusammenhang mit der 1. TG [alt] geschaffenen Vertrauensgrundlage äufbauten) nicht weiter. Es geht hier nicht um die Folgen der Verletzung einer Amtspflicht mit dem Schutzzweck der Vermeidung von Verzögerungen der Errichtung des Kernkraftwerks und von damit verbundenen Kosten, sondern um den der
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Vermeidung von Investitionskosten, die sich danach als fehlgeschlagen erweisen.
cc) Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, der RechtswidrigkeitsZusammenhang sei jedenfalls spätestens ab dem 1. Januar 1989 zu verneinen, weil nach dem Vortrag der Beklagten die abbrandbegrenzte Betriebsgenehmigung über den 9. September 1988 hinaus nur noch eine Restlaufzeit von 105 Tagen (bei Voliast) gehabt habe; es sei also - mangels i näheren Vortrags der Klägerin dazu, daß ihr eine endgültige Betriebsgenehmigung erteilt worden wäre - davon auszugehen, daß die Klägerin ihren Betrieb über den genannten Zeitpunkt hinaus ohnehin nicht hätte fortsetzen dürfen; die Rechtswidrigkeit der 1. TG (alt) habe daher nur den vorzeitigen Abbruch des Leistungsbetriebes um 105 Tage verursacht.
Bei diesem Vorbringen der Revision handelt es sich der Sache nach nicht um ein (teilweises) Leugnen des Zurechnungszusammenhangs, sondern um die Berufung auf eine hypothetische Schadensursache, etwa im Sinne einer sog. Reserveursache (vgl. BGHZ 104, 305, 358; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 aaO; Palandt/Heinrichs aaO Vorbem. vor § 249 Rn. 96 ff) bzw. eines rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. Palandt aaO Rn. 105 ff). Erheblich wäre ein solcher Einwand allenfalls, wenn die (insoweit darlegungspflichtige) Beklagte angeführt hätte, der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung an die Klägerin hätten - außer der Rechtswidrigkeit der 1. TG (alt) - andere durchgreifende Hindernisse aus dem für die Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung noch verbleibenden Prüfungsstoff entgegengestanden; hierfür fehlt es - auch vor dem Hintergrund, daß Gegenstand der atomrecht-
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liehen Betriebsgenehmigung grundsätzlich nur das "Betriebsreglement" ist (BVerwGE 88, 296) - an Tatsachenvortrag. Es spricht mithin beim derzeitigen Verfahrensstand nichts dafür, daß der Betrieb des Atomkraftwerks nicht auch nach Ablauf der 105 Tage hätte fortgesetzt werden können.
dd) Ohne Erfolg bekämpft die Revision das Berufungsurteil auch insoweit, als dieses eine Unterbrechung des HaftungsZusammenhangs durch den Erlaß der 1. TG (neu) vom 10. Juli 1990 abgelehnt hat. Die Überlegungen des Beklagten besagen im Kern: Da die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller nur eine rechtmäßige, nicht auch eine bestandskräftige Genehmigung schulde, liege bei - nach Auffassung der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellender - Rechtmäßigkeit der 1. TG (neu) das Risiko, daß die Bestandskraft durch (unbegründete) Anfechtung Dritter hinausgeschoben worden sei, bei der Klägerin. Ob derartige Überlegungen grundsätzlich tragfähig sein könnten, mag auf sich beruhen. Im Streitfall könnten sie allenfalls von Bedeutung sein, wenn die der Klägerin am 10. Juli 1990 erteilte neue erste Teilerrichtüngs-genehmigung praktisch ausnutzbar gewesen wäre. Das hätte zu demindest die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Genehmigungsbehörde vorausgesetzt; daß eine dahingehende Anordnung getroffen worden wäre, wird jedoch nicht vorgetragen. Der Beklagte hat die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung einem besonderen Bescheid Vorbehalten (Ziff. 8 der Begründung der 1. TG [neu]).
b) Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch stand, soweit es das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, die die Haftung des beklagten Landes
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ganz oder teilweise ausschließen würde (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), verneint hat.
aa) Zunächst ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß keine (teilweise) anderweitige Ersatzmöglichkeit in dem - nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen zugrunde zu legenden, von der Klägerin jedoch nicht wahrgenommenen - Recht lag, den "Pachtvertrag" vom 21. Dezember 1976 mit der S|^, der am 1. Januar 1981 zu laufen begonnen hatte und nach dem Vertragstext (S 2 Nr. 2) erstmals 13 Jahre nach Vertragsbeginn mit einer einjährigen Kündigungsfrist kündbar war, zu kündigen. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zu den anderweitigen Ersatzmöglichkeiten auch die Möglichkeit des Geschädigten gehört, sich durch die Anfechtung von Willenserklärungen schadlos zu halten (vgl. nur Senatsurteile vom 23. Mai 1960
-	Ill ZR 66/59 - VersR 1960,	663	und vom 6. Oktober 1994
-	Ill ZR 134/93 - WM 1995,	64,	68). Voraussetzung für die
 Anwendung von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nämlich, daß es wirklich um eine" anderweitigen Ersatz für bereits eingetretene Schäden, nicht lediglich um die Verhütung weiterer Schäden, um das Ausmaß der dem Verletzten entstandenen Nachteile, geht (vgl. Senatsurteile vom 11. April 1960
- III ZR 76/59 - VersR 1960, 638, 640 und vom 7. März 1963
- III ZR 167/61 - VersR 1963, 631 f; Kreft aaO Rn. 491). Allenfalls unter diesem Gesichtspunkt kann der Hinweis des beklagten Landes auf die Möglichkeit zur Kündigung des "Pachtvertrages" von Bedeutung sein. Ob eine solche Kündigung überhaupt ein geeignetes Mittel gewesen wäre, den Schaden der Klägerin zu begrenzen, und ob sie der Klägerin zu demutbar
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(gewesen) wäre, kann daher im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
bb) Darüber hinaus beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, ob eine Möglichkeit, im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anderweitigen Ersatz zu erlangen, auch darin liegen kann, daß die Klägerin als Energieversorgungsunternehmen möglicherweise in der Läge ist, die im vorliegenden Rechtsstreit als Schadensersatz geltend gemachten Investitionskosten durch entsprechende Gestaltung ihres Stromtarifs auf die Endabnehmer abzuwälzen. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit kann nur die Rede sein, wenn der betreffende Ersatzanspruch aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwächst, seine Rechtsgrundlage mithin in demselben Tatsachenkreis findet, der für das Entstehen des Amtshaftungsanspruchs maßgebend ist (BGHZ 31, 148, 150; BGH, Urteil vom 19. Juni 1961 aaO; Kreft aaO Rn. 497). An (jedenfalls) diesem Erfordernis fehlt es, wenn der Verletzte Dritten, die ihm nicht unmittelbar für den Schadensfall und die daraus her:‘ü^renden Folgen einzustehen haben, im Rahmen einer ganz anderen, auf Leistung und Gegenleistung angelegten, Rechts-' beziehung Zahlungspflichten auferlegt, die mittelbar zu einer (teilweisen) "Umlage" des Schadens führen mögen. Die Berücksichtigung solcher, vom Geschädigten selbst "verdienter" Leistungen Dritter ist vom Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gedeckt (vgl. auch - im Zusammenhang mit der Frage eines Vorteilsausgleichs - BVerwG NJW 1995, 2303) .
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c) Von den Schadenspositionen der Klägerin, die das Berufungsgericht dem Grunde nach - als Kosten "der Errichtung des Kernkraftwerks ... (Investitionskosten)", also der Sache nach die Positionen 1 und 2 aus dem Schriftsatz vom 15. September 1994 - als berechtigt ansieht, möchte die Revision die Position 2 (Betriebskosten für den Stillstandsbetrieb) insgesamt als vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht nicht gedeckt bzw. außerhalb des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs liegend und deshalb nicht ersatzfähig aussondern, jedoch zu Unrecht.
Es ist davon auszugehen - und das stellt auch die Revision nicht in Frage -, daß die wirtschaftlich/technische Notwendigkeit besteht, die Betriebsbereitschaft des derzeit nicht produzierenden Kernkraftwerks aufrechtzuerhalten, bis die Frage, ob eine Wiederaufnahme des Leistungsbetriebs erfolgen kann, gerichtlich geklärt ist. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, Personal- und Sachkosten während des Stillstands des Kernkraftwerks seien insoweit dem Grunde nach "als Errichtungskosten" erstattungsfähig, als sie zur Erhaltung des Kernkraftwerks mit dem Ziel seiner späteren Verwendung und Ausnutzung objektiv erforderlich seien; sie dienten der Sicherung der Investitionen und seien nicht dem Bereich der Nutzung, sondern dem der Errichtung zuzuordnen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden .
Ob die Verwendung des Begriffs "Errichtungskosten" in diesem Zusammenhang nützlich ist, mag dahinstehen. Jedenfalls trifft die materielle Zuordnung, die das Berufungsgericht hier vornimmt, in der Sache zu. Ausgangspunkt ist,
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daß es sich auch bei den Kosten für den Stillstandsbetrieb um Aufwendungen der Klägerin handelt, die nicht entstanden wären, wenn nicht die AG - wie im Revisionsverfahren zu unterstellen ist: aufgrund entsprechender, auf der 1. TG (alt) aufbauender Vertrauensgrundlage(n) - die Errichtung des Kernkraftwerks veranlaßt und den Leistungsbetrieb aufgenommen hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Erteilung der 1. TG (alt) und dem jetzigen Stillstandsbetrieb läßt sich danach unbeschadet dessen, daß die Klägerin den in Rede stehenden Aufwand nicht im Vertrauen auf die erteilte Genehmigung, sondern im Gegenteil im Bewußtsein det entstandenen Regelungslücke tätigt, nicht leugnen. Aber auch unter Wertungsgesichtspunkten ist der Zurechnungszusammenhang gegeben. Er kann zu dem einen nicht im Hinblick darauf als unterbrochen angesehen werden, daß die^Entscheidung der Klägerin, nach der Aufhebung der 1. TG (alt) durch das Bundesverwaltungsgericht zwar den Leistungsbetrieb einzustellen, jedoch einen Stillstandsbetrieb aufrechtzuerhalten, eine Willensentscheidung, eine wirtschaftliche Disposition, voraussetzte; denn angesichts der gegebenen - im Revisionsverfahren jedenfalls zu unterstellenden - Sachzwänge für diese Disposition - unter Einschluß einer Schadensminderungspflicht der Klägerin - handelte es sich um eine durch das Vorausgegangene "herausgeforderte", wenn nicht unausweichliche Entscheidung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Palandt/Heinrichs aaO Vorbem. vor § 249 Rn. 77 ff). Dabei haben sich zu dem anderen Risiken verwirklicht, die entgegen der Auffassung der Revision auch im Schutzbereich der Amtspflicht der Genehmigungsbehörde gegenüber der Klägerin liegen, dieser keine rechtswidrige atomrechtliche Genehmigung zu erteilen. Die mit einem Verstoß hiergegen für die Klä-
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gerin verbundene Gefahr erschöpfte sich nicht darin, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der wieder beseitigt werden muß; sie beinhaltete auch das Risiko, daß aufgrund der Anfechtung der rechtswidrigen Genehmigung durch Dritte der Leistungsbetrieb eingestellt werden und bis zur Klärung, ob die durch die Aufhebung der 1. TG (alt) entstandene Lücke durch eine neue Teilerrichtungsgenehmigung geschlossen und der Leistungsbetrieb wieder aufgenommen werden kann, auf einen reinen Stillstandsbetrieb umgestellt werden mußte. Dieses Risiko, bei dem es sich nicht, wie die Revision meint, um ein Risiko der Verwendung der bereits hergestellten Anlage zu dem bestimmungsgemäßen Zweck, sondern um ein mit der Errichtung und der Ingangsetzung des Kernkraftwerks verbundenes Risiko handelt, unbeschadet der Amtspflichtverletzung der Genehmigungsbehörde bei der Klägerin zu belassen, gibt es keinen Grund.
D. Anschlußrevision der Klägerin
I.
Die Anschlußrevision sieht darin, daß das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils abweichend vom Klageantrag und vom Urteil des Landgerichts die Schadensersatzpflicht des Beklagten - soweit sie bejaht worden ist - für die "infolge der rechtswidrigen Erteilung der 1. TG (alt)" entstandenen Schäden ausgesprochen hat, jedoch nicht auch ausdrücklich für die Schäden infolge der "darauf basierenden Bescheide
 ein sachliches Zurückbleiben
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im Genehmigungsverfahren der Entscheidung hinter der des Landgerichts, also auch eine (weitere) Teilabweisung der Klage, die zu Unrecht erfolgt sei. In dem von der Anschlußrevision angenommenen Sinne ist der Ausspruch des Berufungsgerichts, wie sich schon aus dessen eigenen Erläuterungen hierzu ergibt, jedoch nicht zu verstehen. Das Berufungsgericht sieht, nicht anders als die Klägerin, das haftungsbegründende Ereignis, d.h. die Amtspflichtverletzung, die zu dem Schaden der Klägerin geführt hat, in der Erteilung der rechtswidrigen 1. TG (alt). Seinen Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Schadensersatzpflicht nur an unmittelbar durch die 1. TG (alt) ausgelöste "Investitions"-Entscheidungen, die zu fehlgeschlagenen Aufwendungen führten, anknüpft; nach dem Gesamtzusammenhang sind vielmehr auch fehlgeschlagene Aufwendungen gemeint, die durch nachfolgende Genehmigungsakte ausgelöst wurden, die ihrerseits das zuvor ausgesprochene vorläufige positive Gesaunturteil bezüglich der Gesauntanlage und ihres Betriebes aufgriffen und verfestigten, bis hin zur Inbetriebnahme des Kraftwerks durch die Klägerin unter Ausnutzung der Genehmigung, das Kernkraftwerk in Betrieb zu setzen und den (beschränkten) Leistungsbetrieb aufzunehmen (8. TG vom 24. Februar 1986). Mithin liegt in der vom Oberlandesgericht insoweit gewählten Tenorierung - für sich genommen - keine Beschwer für die Klägerin.
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II.
Die Anschlußrevision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht über die von ihm bejahten Klagepositionen 1 (Errichtungs- und Finanzierungsaufwand) und 2 (Betriebskosten für den Stillstandsbetrieb) hinaus weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin (Pos. 3-7) nicht als ersatzpflichtig angesehen hat. Sie dringt mit ihren Angriffen jedoch nur teilweise durch.
1.	Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, wie der Bauherr im Baugenehmigungsverfahren sei der Unternehmer im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren nur in dem Vertrauen darauf geschützt, durch die Verwirklichung des Baues keine nutzlosen Investitionen vorzunehmen. Mithin seien Kosten, die keine "Errichtungskosten" darstellten, insbesondere solche der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmers ("entgangener Gewinn, Strombedarf usw."), nicht ersatzpflichtig; dazu zählt das Berufungsgericht ersichtlich nicht nur die von ihm ausdrücklich genannten Positionen 6 (Ersatzstrombeschaffung) und 7 (entgangener Gewinn), sondern auch 3 (Stillegungskosten [Rückstellungen]), 4 (Brennstoffkosten und Rückstellungen für die Entsorgung abgebrannten Brennstoffs) und 5 (Rückstellungen für radioaktive Betriebsabfälle) .
2.	a) Die Anschlußrevision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht mit dem Begriff "Errichtungskosten", sei es auch mit dem Inhalt, mit dem es diesen Begriff versieht (also einschließlich der Kosten für die Erhaltung des Atom-
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kraftwerks während eines Stillstands), den Kreis der Schäden des Unternehmers, die im Schutzbereich der Amtspflicht liegen, keine rechtswidrige atomrechtliche Genehmigung zu erteilen, zu eng gezogen hat. Vom Schutzzweck, den Unternehmer vor nutzlosen Investitionen im Vertrauen auf eine rechtswidrige Genehmigung zu schützen, wird nicht nur die Investition:	Erstellung	des Kernkraftwerks als solche um-
faßt, sondern auch die Aufnahme des Betriebes aufgrund einer lückenlos erscheinenden Genehmigung zur Errichtung und zu dem Betrieb. Hierzu ist abgesehen von der nuklearen Inbetriebnahme einschließlich des Probebetriebs (vgl. Nr. 1 der 8. TG vom 24. Februar 1986), in der zwanglos noch eine "Errich-tungs"-Maßnahme gesehen werden kann, auch die Aufnahme der Energieproduktion (Beginn des Leistungsbetriebes; vgl. Nr. 4 der 8. TG) durch den Unternehmer zu zählen. Daß letzteres schon "wirtschaftliche Betätigung" bedeutet, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein entscheidendes (negatives) Abgrenzungsmerkmal. Denn Aufwendungen für den im schutzwürdigen Vertrauen auf eine entsprechende Genehmigung begonnenen Wirtschaftsbetrieb, die sich wegen nachträglichen Wegfalls der Genehmigung als nutzlos erweisen, sind ebenfalls VertrauensSchäden; sie gehören zu dem grundsätzlich ersatzpflichtigen negativen Interesse (§ 249 Satz 1 BGB), und es gibt bei wertender Beurteilung keinen Grund, sie aus dem Schutzbereich der Amtspflicht, keine rechtswidrige Vertrauensgrundlage zu setzen, generell herauszunehmen. Es verwirklichen sich nämlich insoweit Risiken nicht des Wirtschaftsbetriebes als solchen, sondern Risiken, die in der Genehmigungsbedürftigkeit (der Errichtung und) des Betreibens eines Atomkraftwerks und in der hierzu tatsächlich erteilten - in-
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folge der Aufhebung der rechtswidrigen 1. TG (alt) lückenhaften - Genehmigung liegen.
b) Weder nach den allgemeinen Regeln über Art und Umfang des Schadensersatzes (vgl. § 249 Satz 1 BGB) noch nach dem Schutzbereich der Amtspflicht, keine rechtswidrigen Vertrauensgrundlagen zu schaffen, vermag dagegen die Erteilung der rechtswidrigen 1. TG (alt) unter dem Gesichtspunkt einer durch sie - in Verbindung mit den weiteren Genehmigungsvorgängen - begründete Vertrauensgrundläge aus sich heraus Schadensersatzansprüche zu begründen, die auf der Nichtverfügbarkeit des Kernkraftwerks zur Stromerzeugung und zur Gewinnerzielung seit seiner Stillegung beruhen. Solche Schadensersatzansprüche gehen dahin, so gestellt zu werden, als sei die atomrechtliche Genehmigung insgesamt rechtmäßig erteilt worden (positives Interesse). Hingegen geht die aus der Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung hergeleitete Vertrauenshaftung grundsätzlich nur auf das negative Interesse, d.h. der Geschädigte hat nur den Anspruch, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vertraut hätte (Palandt/Heinrichs aaO Vorbem. vor § 249 Rn. 16 ff m.w.N.; vgl. auch Senat BGHZ 122,	317,	322;	daß	der	Senat	in	BGHZ	106,	323, 335 den
 durch die Überplanung von Altlasten geschädigten Erwerbern eines Baugrundstücks neben den fehlgeschlagenen Aufwendungen für den Grundstückserwerb und den Bau des Hauses auch den Nutzungsausfall für den Zeitraum zwischen der Räumung des Hauses und dessen Veräußerung zugesprochen hat, stellt diesen Grundsatz nicht in Frage). Eine Garantie für die Rechtmäßigkeit, die einen Anspruch auslösen könnte, so gestellt zu werden, als wäre die Genehmigung unangreifbar (vgl. Pa-
 landt/Heinrichs aaO Vorbem. vor § 249 Rn. 18), liegt in dem Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts noch nicht, auch nicht in einer atomrechtlichen (Teil-)Genehmigung.
Soweit die Anschlußrevision anführt, im Streitfall gehe es nicht nur darum, daß durch die Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung nutzloser Investitionsaufwand verursacht worden sei, sondern auch darum, daß zugleich die Erteilung der gebotenen und möglichen rechtmäßigen Genehmigung unterblieben sei, deren bestimmungsgemäße Ausnutzung Einkünfte hätte erzielen oder anderweit aufgewendete Bezugskosten hätte ersparen lassen, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß im vorliegenden Prozeß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterteilung oder - mit Blick auf die Zukunft -verspäteter Erteilung einer rechtmäßigen ersten Teilgenehmigung nicht Streitgegenstand ist (oben AI.).
c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die vom Berufungsgericht abgewiesenen Schadenspositionen der Klägerin im einzelnen folgendes:
aa) Die Position 3 (Stillegungskosten) erweist sich als unschlüssig.
Die Klägerin führt hierzu aus: Bereits während des laufenden Betriebs eines Kernkraftwerks müßten die Mittel für die Stillegung nach der vorgesehenen Betriebszeit angesammelt und zurückgestellt werden (vgl. hierzu Reinhard, ET 1982, 657). Dabei müsse die Ansammlung unabhängig davon erfolgen, ob das Kernkraftwerk in Betrieb sei oder nicht, wenn - wie hier - nach der ersten Kettenreaktion feststehe,
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daß Stillegungskosten anfallen werden. Die Klägerin will im vorliegenden Prozeß die genannten Rückstellungen ersichtlich nicht etwa als zukünftigen, sondern als während der durch die Aufhebung der 1. TG (alt.) erzwungenen Stillstandszeit bereits entstandenen und laufend weiter anfallenden Schaden geltend machen.
Aus dem Vortrag der Klägerin wird jedoch nicht deutlich, worin ein solcher bereits entstandener und sich laufend vergrößernder Schaden tatsächlich liegen soll. Denn bei den genannten Rückstellungen handelt es sich lediglich um buchungs- oder bilanztechnische Maßnahmen mit steuerlichem Hintergrund im Blick auf ungewisse Verbindlichkeiten, wobei jedenfalls die angesammelten Beträge dem Unternehmen bis zur Fälligkeit als Finanzierungsmittel weiterhin zur Verfügung stehen ("Innenfinanzierung”; vgl. Reinhard aaO S. 661). Daß ihr durch die Rückstellungen anderweitig ein Schaden entstanden sei, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.
bb) Für die Position 4, soweit darin Rückstellungen während der Stillstandszeit für die Entsorgung abgebrannten Brennstoffs enthalten sind, und für die Position 5 (auf den Stillstandszeitraum entfallende Zuführung zur Rückstellung für radioaktive Betriebsabfälle) gilt nichts anderes als für die Position 3.
cc) Zu Position 4 im übrigen (Kosten für Brennstoff/ Ersteinkauf) gilt: Diese Kosten sind grundsätzlich als fehlgeschlagene Aufwendungen ersatzfähig, soweit sie nicht durch vor der Stillegung des Kernkraftwerks bereits erfolgten oder im Falle der WiederInbetriebnahme durch späteren Produk-
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tionsbetrieb aufgefangen worden sind oder werden. Von einer vollständigen Verwertung der Erstausstattung des Reaktorkerns mit Brennelementen durch den beschränkten Leistungsbetrieb von März 1986 bis September 1988 - noch unterbrochen durch einen Betriebsstop von Oktober 1986 bis Juli 1987 -kann im Revisionsverfahren nicht ausgegangen werden, weil die Brennelemente normalerweise für einen drei- bis vierjährigen Einsatz angelegt sind (Michaelis/Salander, Handbuch Kernenergie [1995] S. 467).
dd) Die Ersatzansprüche der Klägerin zu den Positionen 6 (Ersatzstrombeschaffung) und 7 (entgangener Gewinn) sind nicht schlüssig dargetan. Unter Position 6 verlangt die Klägerin Ersatz für den infolge der Nichtverfügbarkeit' des Kernkraftwerks während des Stillstands erforderlichen Aufwand - in Zeiten erhöhten Strombedarfs - in Gestalt von Dek-kungskäufen oder durch Mehrproduktion anderer eigener Kraftwerke. Darin liegt ebenso wie in dem zu Position 7 angeführten entgangenen Gewinn aus Verkäufen auf dem internationalen Strommarkt - in Zeiten geringerer Inlandnachfrage - das Verlangen, so gestellt zu werden, als könnte die Klägerin das Kernkraftwerk auf der Grundlage einer lückenlosen rechtmäßigen atomrechtlichen Genehmigung betreiben (positives Interesse); Anspruch darauf hat die Klägerin, wie ausgeführt, nicht.
3. Danach ist die Anschlußrevision, soweit sie die Aufhebung des klageabweisenden Ausspruchs zu den Positionen 3, 5,
6 und 7 sowie zu den in Position 4 enthaltenen Rückstellungen anstrebt, zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die in Position 4 noch enthaltenen Brenn-
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stoffkosten abgewiesen hat, ist das Berufungsurteil auf die Anschlußrevision aufzuheben.
III.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit sie auf die Anschlußrevision der Klägerin erfolgt, umfaßt die von der Anschlußrevision ebenfalls angegriffene hälftige Klageabweisung zu den Positionen 1, 2 und Teil aus 4 (Brennstoff-kosten) unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschüldens der Klägerin, ohne daß im Revisionsverfahren näher auf die vom Berufungsgericht hierzu angesprochenen Gesichtspunkte und seine Abwägung zwischen dem Verschulden der Bediensteten des Beklagten und dem angenommenen Mitverschulden der Klägerin bzw. auf die Revisionsangriffe hiergegen eingegangen zu werden braucht. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu haben dadurch ihre Grundlage verloren, daß der von ihm angenommene Haftungsgrund (1. TG [alt]) als vertrauensbegründender Tatbestand entfällt.
Darüber hinaus erweisen sich die Angriffe der Anschlußrevision gegenüber der hälftigen K1ageabweisung unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB insoweit als gegenstandslos bzw. unbegründet, als bereits aufgrund der Revision des Beklagten Ersatzansprüche der Klägerin wegen fehlgeschlagener Aufwendungen vor dem 6. Juli 1977 (Erlaß der 2. TG [alt]) insgesamt entfallen.
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E.
Für die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht über den verbleibenden Streitgegenstand bemerkt der Senat:
I.
Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des gegebenenfalls zu ergänzenden Parteivortrags zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tatbestandselemente eines Amtshaftungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten im Blick*- auf eine von diesem zu verantwortende Vertrauensgrundlage gegeben sind, wird auf der neuen Grundlage nochmals eine umfassende Würdigung zur Frage eines Mitverschuldens der Klägerin zu erfolgen haben. Im Feststellungsurteil muß der Mitverschuldenseinwand vollständig beschieden werden, nicht nur, wie das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 1 BGB (Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens), sondern auch im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach Absatz 2 dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - NJW 1989, 1005).
Im Hinblick darauf, daß die amtspflichtwidrig ergangene 1. TG (alt) haftungsrechtliche Relevanz als Vertrauensgrundlage frühestens in Verbindung mit der 2. TG (alt) vom 6. Juli 1977 erlangt haben kann, könnte in diesem Zusammenhang dem Umstand besondere Bedeutung zukommen, daß zu diesem
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Zeitpunkt bereits Drittanfechtungen gegenüber der 1. TG (alt) Vorlagen bzw. weitere Drittanfechtungen gegen nachfolgende Genehmigungsakte sich anschlossen.
Unbeschadet der Existenz einer Vertrauerisgrundlage, die sich für den Unternehmer aus einer Genehmigung oder aus dem Zusammenspiel mehrerer Genehmigungen nach Maßgabe einer näheren tatrichterliehen Prüfung und Abwägung ergeben kann, wird ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverantwortung des Unternehmers unter dem Gesichtspunkt des $ 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben^ verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Unternehmer die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung(en) jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt der Unternehmer in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstellung der	aufschiebenden	Wirkung
 abzuwarten, so nimmt er das in der Dritt-mfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - Ill ZR 34/73 - NJW 1975, 1968 f). Lehnt das Gericht der Hauptsache die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, so können sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür ergeben, ob der Unternehmer noch davon ausgehen kann, sein Vorhaben ohne übermäßiges Risiko weiter ausführen zu können.
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In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht unter Umständen auch die Tatsache zu bewerten haben, daß im Rahmen der in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgericht teilweise ohne abschließende Würdigung der sachlichen Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Rechtsmittels aufgrund einer Folgenabwägung mit dem ausdrücklichen Hinweis abgelehnt wurde, die Genehmigungsempfängerin handele "ausschließlich auf eigenes Risiko", wenn sie den Bau des Kernkraftwerks	vor	rechtskräftiger	Entschei-
dung über die anhängige Klage gegen die erste Teilgenehmigung fortsetze (s. etwa den Beschluß des OVG Rheinland-Pfalz vom 3. Mai 1977 DVBl. 1977, 730, 732 im Verfahren betreffend den später gegenstandslos gewordenen 7. Freigabebescheid vom 24. Juni 1976).
II.
Falls sich in dem Prüfungsrahmen, der dem Tatrichter noch verbleibt, Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Erteilung der 1. TG (alt) unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ('S 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nicht ergeben sollten, so stehen für das noch offene Klagebegehren weitere Anspruchsgrundlagen nicht zur Verfügung. § 68 Aos. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes - PVG - von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 (GVBl. 124, 179) scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der 1. TG (alt) und den weiteren Teilgenehmigungen nicht um Maßnahmen "der Polizei" han-
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delte (vgl. auch Senat BGHZ 125, 258, 262); darüber hinaus hätte auch für einen Entschädigungsanspruch aus § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG, nicht anders als beim Amtshaftungsanspruch, das tatbestandliche Merkmal einer "Vertrauensgrundlage" gegeben sein müssen (vgl. - zu der vergleichbaren Regelung in S 39 Abs. 1 Buchst, b NW OBG - Senat BGHZ 117, 83, 86 f). Für das RechtsInstitut des enteignungsgleichen Eingriffs ist schon deshalb kein Raum, weil es im Falle einer rechtswidrigen positiven Genehmigung an einer unmittelbaren Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition fehlt (vgl. Deppert aaO S. 550).
Rinne	Werp	Streck
 Schlick
Ambrosius