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BGH · III ZR 117/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 117/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die ergänzte Schiedsvereinba-rung sei formwirksam und erstrecke sich auch auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 1. Nach § 126 BGB muß, wenn durch Gesetz die Einhaltung der Schriftform angeordnet ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Dies bedeutet, daß Nachträge, die auf einer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschriften angebracht werden und wegen der Regelung eines wesentlichen Punktes formbedürftig sind, zur Wahrung der Schriftform erneut von beiden Vertragsteilen unterzeichnet werden müssen (BGH Urteil vom 24. ergänzt, so ist den Voraussetzungen der Schriftform genügt, daß nämlich die hierfür erforderlichen Unterschriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äu- Da es für die Wahrung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 57, 66 [68] unter Hinweis auf die Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches), wird daher auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch diese Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH Urteile vom 7.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 126 BGB § 1027 ZPO
TextParteiZPORuppertKlägerSchriftformUrkundeUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

"B<SWß: (ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 117/93
vom 27. Juni 1994 in dem Rechtsstreit
 Matthias Ruppert jun.,
vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt Christian Schabio, Schloßplatz 5-6, Wittlich,
 Kläger lind Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krämer -
gegen
 Matthias Ruppert GmbH & Co. KG,
Hoch- und Tiefbau, vertreten durch die Ruppert-Verwal-tungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Siegfried Ruppert, Rohrer Weg 3, Esch,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Büttner -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und. Schlick am 27. Juni 1994 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1993 - 6 U 621/91 - wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 259.178,62 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die ergänzte Schiedsvereinba-rung sei formwirksam und erstrecke sich auch auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
1. Nach § 126 BGB muß, wenn durch Gesetz die Einhaltung der Schriftform angeordnet ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Handelt es sich um einen Vertrag, haben beide Parteien auf derselben Urkunde zu unterzeichnen. Dabei müssen die beiderseitigen Unterschriften den gesamten Vertragsinhalt dek-ken und den Vertragstext räumlich abschließen. Dies bedeutet, daß Nachträge, die auf einer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschriften angebracht werden und wegen der Regelung eines wesentlichen Punktes formbedürftig sind, zur Wahrung der Schriftform erneut von beiden Vertragsteilen unterzeichnet werden müssen (BGH Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - BGHR BGB § 126 Mietvertrag 1). Wird dagegen der über den Unterschriften stehende Text der Urkunde geändert bzw. ergänzt, so ist den Voraussetzungen der Schriftform genügt, daß nämlich die hierfür erforderlichen Unterschriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äu-
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ßerlich die urkundliche Erklärung vollenden müssen (so schon RGZ 52, 277 [280]; vgl. auch BGHZ 22, 128 [132]). Da es für die Wahrung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 57, 66 [68] unter Hinweis auf die Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches), wird daher auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch diese Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH Urteile vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 - WM 1973, 386 [387] - und vom 24. Januar 1990 aaO).
Aus dem Umstand, daß es sich bei der Vereinbarung der Parteien um eine Schiedsvereinbarung handelt, ergibt sich nichts anderes. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Schriftformvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO eine Warnfunktion erfüllt. Diese Funktion, die dem Schriftformzwang regelmäßig zukommt, rechtfertigt es jedoch nicht, die Erfüllung der Schriftform bei Schiedsvereinbarungen an strengeren Maßstäben zu messen als bei anderen Willenserklärungen.
2. Die - von dem Notar im Einverständnis der Vertragsparteien vorgenommene - Textergänzung der Schiedsvereinbarung wird nach den Feststellungen von den zuvor geleisteten Un-
terschriften der Parteien räumlich gedeckt. Sie steht über ihnen; die Unterschriften schließen damit den gesamten (ergänzten) Text ab.
Rinne
 Streck
Engelhardt
 Schlick
Werp