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BGH · III ZR 117/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 117/87

Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 11. April 1987 teilweise aufgehoben und das Urteil der 8. Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 22. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.100 DM nebst 4 % Zinsen vom 21. Von den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.

Zitierte Normen: § 128 ZPO
14ZinsMärzKläger

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift zur Entscheidungssainmlung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Anerkenntnis-
III ZR 117/87	URTEIL
Verkündet am:
14. Juli 1988 Freitag , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Günter WHHB,	m
Kflfetraße ■ ,
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
I und
 gegen
FflBB WKV Bank GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Horst Dipl. -Kfm. Werner KaJBiM, f^^Bstraße H
und
 Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund des Sachund Streitstands vom 12. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 1987 teilweise aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 5. November 1986 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 22. März 1982 - 6 B 0074/82 - zu unterlassen und den Vollstreckungsbescheid an den Kläger heraus zugeben.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.100 DM nebst 4 % Zinsen vom 21. März 1985 bis zu dem 14. August 1986 und 9,5 % Zinsen seit dem 15. August 1986 zu zahlen.
Im übrigen bleiben die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte allein zu tragen.
Von Rechts wegen
 Krohn
Werp
 Kroner
Rinne
 Engelhardt
J«tizhauptt«fcrettr