Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowohl eine amtspflichtwidrige Veranlassung des Klägers zur Mithilfe als auch sonst eine fahrlässige Pflichtverletzung des Prüfers Befi verneint. Soweit die Revision zu einem anderen Ergebnis gelangt, zeigt sie einen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler des Berufungs-gerichts nicht auf.Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp
BUNDESGERICHTSHOF 31 III ZR 117/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Tennistrainers Günter ^, VflHüBstraße 0, KaHHB, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land BflBB-Wl ___ vertreten durch den Regierungspräsidenten, sMiplatzl, KMm |, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr K 2 ZZ, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 27. Februar 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 1985 - 7 U 101/83 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 78.500,— DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die sich aus der Tätigkeit von TÜV-Bediensteten ergebenden Haftungsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. insbesondere BGHZ 49, 108 und Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = NJW 1973, 458). 3 Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowohl eine amtspflichtwidrige Veranlassung des Klägers zur Mithilfe als auch sonst eine fahrlässige Pflichtverletzung des Prüfers Befi verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision zu einem anderen Ergebnis gelangt, zeigt sie einen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler des Berufungs-gerichts nicht auf. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp