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BGH · ui zr 117/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 117/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, und die Richter Kröner, Bou^ong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die rechtlichen Grundlagen der Haftung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in einem kommunalen Schlachthof hat der Senat bereits in den Entscheidungen vom 17. Juni 1974 aaO) brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, wenn es der Klage aus § 839 BGB, Art. 34 GG voll stattgab. Die rechtlichen Voraussetzungen der Amtshaftung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den zitierten Senatsentscheidungen bejaht. Die Sorge für die Sicherheit und gefahrlose Benutzung des Schlachthofs ist dann eine Amtspflicht der Bediensteten, auch wenn das in der Satzung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (Senatsurteil vom 20. Wenn das Oberlandesgericht die Ursache des Unfalls in der mangelhaft gesicherten Schraubenbefestigung der Rollenhalterung sieht und wenn es den zuständigen Bediensteten der Beklagten zu dem Vorwurf macht, daß sie sich, obwohl sie wußten, daß die Schrauben sich ständig lockerten, mit einem wöchentlichen Nachspannen der Schrauben begnügten, statt - wie es ohne großen Kostenaufwand möglich gewesen wäre - die Befestigungsart zu ändern, so finden diese Feststellungen in den Ausführungen des Sachverständigen Proske vor dem Berufungsgericht eine hinreichende Stütze, auch wenn der Sachverständige die vorhandene Schraubensicherung nicht ausdrücklich als fehlerhaft bezeichnet hat. Nach seinen fehlerfreien Feststellungen hat die Beklagte den Metzgern eine Kopfbedeckung nur aus hygienischen Gründen vorgeschrieben, nicht zu dem Schutz gegen herabfallende Gegenstände. Auf jeden Fall kann dem Kläger subjektiv für den damaligen Zeitpunkt kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, wenn er in Übereinstimmung mit den maßgebenden Bediensteten der Beklagten und den übrigen Lohnschlächtem die Notwendigkeit verkannte, sich durch einen geeigneten Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen. d) Auch die Angriffe der Revision gegen die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes bleiben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht überbewertet, sondern im Gegenteil ausgeführt, daß sie hier keine erhebliche Rolle spiele.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO § 839 BGB
FeststellungSchmerzensgeldesOberlandesgerichtBerufungsgerichtZPOKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 117/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt B^p, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Stadthaus, B#|Platz 2, B^P,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Albert	Wppstr.
Kreis Dpp,
38,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, und die Richter Kröner, Bou^ong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 26. April 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 1982 - 7 U 97/81 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	79.337	DM
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die rechtlichen Grundlagen der Haftung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in einem kommunalen Schlachthof hat der Senat bereits in den Entscheidungen vom 17. Mai 1973 - III ZR 68/71 -BGHZ 61, 7 und vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 *
NJW 1974, 1816 behandelt. Die im vorliegenden Fall streitigen Fragen haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
 
2. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Auf die Haftung der Beklagten nach vertragsähnlichen Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 7 und vom 20. Juni 1974 aaO) brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, wenn es der Klage aus § 839 BGB, Art. 34 GG voll stattgab. Beide Anspruchsgrundlagen stehen unabhängig nebeneinander. Das verlangte Schmerzensgeld konnte nur bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung zugesprochen werden.
Die rechtlichen Voraussetzungen der Amtshaftung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den zitierten Senatsentscheidungen bejaht. Danach haftet die öffentliche Hand nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wenn sie kraft hoheitlicher Gewalt zu dem Einzelnen in besondere Rechtsbeziehungen tritt - so hier, wenn sie die Benutzung ihres Schlachthofs durch Satzung zwingend anordnet und regelt (vgl. §§ 4, 6, 22 der Schlachthofsatzung) - und wenn dadurch für den Betroffenen besondere Gefahrenquellen geschaffen werden. Die Sorge für die Sicherheit und gefahrlose Benutzung des Schlachthofs ist dann eine Amtspflicht der Bediensteten, auch wenn das in der Satzung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist (Senatsurteil vom 20. Juni 1974 aaO zu II, 1).
b)	Ein Verschulden der zuständigen Bediensteten der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils zu bejahen. Die Rüge einer Verletzung des
§ 286 ZPO greift nicht durch.
 
y
Wenn das Oberlandesgericht die Ursache des Unfalls in der mangelhaft gesicherten Schraubenbefestigung der Rollenhalterung sieht und wenn es den zuständigen Bediensteten der Beklagten zu dem Vorwurf macht, daß sie sich, obwohl sie wußten, daß die Schrauben sich ständig lockerten, mit einem wöchentlichen Nachspannen der Schrauben begnügten, statt - wie es ohne großen Kostenaufwand möglich gewesen wäre - die Befestigungsart zu ändern, so finden diese Feststellungen in den Ausführungen des Sachverständigen Proske vor dem Berufungsgericht eine hinreichende Stütze, auch wenn der Sachverständige die vorhandene Schraubensicherung nicht ausdrücklich als fehlerhaft bezeichnet hat.
Zu Unrecht fordert die Revision die Feststellung grober Fahrlässigkeit. Für die Amtshaftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG genügt jede Fahrlässigkeit; die Haftungsbeschränkung in § 47 der Schlachthofsatzung greift jedenfalls gegenüber diesem Anspruch nicht durch (BGHZ 61,
 7, 14).
c)	Ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Nach seinen fehlerfreien Feststellungen hat die Beklagte den Metzgern eine Kopfbedeckung nur aus hygienischen Gründen vorgeschrieben, nicht zu dem Schutz gegen herabfallende Gegenstände. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger trotzdem objektiv gehalten war, einen IndustrieSchutzhelm zu tragen, insbesondere auch deshalb, weil § 46 der Unfallverhütungsvorschriften der Fleischerei-Berufsgenossenschaft vorschreibt, daß persönliche Schutzausrüstungen vom Unternehmer zur Verfügving zu stellen und vom Versicherten zu benutzen sind, falls Unfallgefahren nicht durch Einrichtungen oder Arbeitsverfahren beseitigt
 
werden können. Auf jeden Fall kann dem Kläger subjektiv für den damaligen Zeitpunkt kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, wenn er in Übereinstimmung mit den maßgebenden Bediensteten der Beklagten und den übrigen Lohnschlächtem die Notwendigkeit verkannte, sich durch einen geeigneten Schutzhelm vor Kopfverletzungen zu schützen.
d)	Auch die Angriffe der Revision gegen die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes bleiben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat Art und Umfang der erlittenen Verletzungen ausführlich geschildert. Auf andere Entscheidungen wird nur mit der Einschränkung hingewiesen, daß keiner jener Fälle mit dem des Klägers voll vergleichbar sei. Das Oberlandesgericht hat auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht überbewertet, sondern im Gegenteil ausgeführt, daß sie hier keine erhebliche Rolle spiele. Insgesamt ist die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 70.000 DM angesichts der erheblichen Unfallfolgen rechtlich nicht zu beanstanden.
Krohn
 Halstenberg
Kröner
 Werp
Boujong