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BGH · III ZR 117/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 117/73

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23* Juli 1971 wurde der Kläger von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 316 StGB freigesprochen, weil ihm für die Tatzeit nur eine Blutalkoholkonzentration von 1,01 o/oo nachgewiesen werden konnte. Ferner ist in dem Urteil ausgesprochen, daß der Kläger für die Sicherstellung des Führerscheins in der Zeit vom 20. Im übrigen machte er geltend, ihm seien auch tatsächliche Mehraufwendungen für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kraftfahrzeug-Taxen sowie für das Führen seines Kraftwagens durch seine Ehefrau oder Bekannte entstanden, die insgesamt eine Entschädigung von 10 DM täglich rechtfertigten. Zusätzlich hat er seine Klage darauf gestützt, daß bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrages von 148 DM durch den GeneralStaatsanwalt nicht berücksichtigt sei, daß er 18 Wochen lang mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren sei und hierfür insgesamt 129,60 DM habe zahlen müssen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage zu 1/5 des vom Kläger insgesamt geforderten Nutzungsausfalls von 1 080 DM abzüglich bereits gezahlter 148 DM stattgegeben; außerdem hat es die Revision zugelassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Klagebegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ent Schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne als Entschädigung für den durch die Sicherstellung des Führerscheins verursachten Vermögensschaden (§7 Abs. 1 StrEG) einen abstrakt berechneten, pauschalierten Geldersatz für den Entzug der Möglichkeit verlangen, seinen Pkw persönlich als Kraftwagenführer im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der EntseheidungsSammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 85/73 ausgesprochen, daß für den Betroffenen der auf Sicherstellung seines Führerscheins beruhende, nur ihn persönlich treffende Entzug der Möglichkeit, seinen Kraftwagen im Straßenverkehr selbst zu führen, für sich allein einen Schaden, der durch eine abstrakt berechnete, pauschalierte Entschädigung ausgeglichen werden könnte, nicht darstellt. pauschalierte Entschädigung für den zeitweiligen Entzug seines Führerscheins und der Fahrerlaubnis mit seiner Klage verlangt, und das Oberlandesgericht diese Rechtsauffassung seinem Urteil zugrundegelegt hat, kann das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde nicht gehalten werden. Der Kläger hat jedoch hier hilfsweise seine Klage auch darauf gestützt, daß er 18 Wochen lang mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren sei und hierfür insgesamt 129*60 DM habe zahlen müssen. Er hat damit konkrete und adäquat durch den zeitweiligen Entzug des Führerscheins und der Fahrerlaubnis verursachte finanzielle und wirtschaftliche Nachteile behauptet, über deren etwaige Entschädigung das Zivilgericht zu befinden hat, was bisher nicht geschehen ist. Damit hat das Oberlandesgericht indes, wie der Revision des Klägers zuzugeben ist, gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Essen verstoßen. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen regelt in den §§' 5 und 6 bestimmte Fälle, in denen eine Entschädigung ausgeschlossen ist oder versagt werden kann. Die nach den §§ 5 und 6 StrEG maßgebenden Umstände stehen in so engem Zusammenhang mit dem Ermittlungs- oder Strafverfahren, daß es durchaus sachgerecht ist, ihre Wertung allein durch das Strafgericht (§8 StrEG) vornehmen zu lassen (Schätzler aaO § 5 An. 1). Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen rechtskräftig eine Entschädigung zugebilligt hat - in dem nachfolgenden Verfahren über die Entstehung und Höhe des zu ersetzenden Schadens es dem Zivilgericht verwehrt ist, die Verursachung der Strafverfolgungs-maßnahme im Rahmen der Prüfung des im übrigen in vollem Umfang anzuwendenden § 254 BGB zu berücksichtigen; dies ist allein dem Strafgericht Vorbehalten, Auf die Entscheidungsgründe im einzelnen des genannten Urteils kann hier wiederum verwiesen werden. Es hat ein Mitverschulden des Klägers allein darin erblickt, daß er durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß die Sicherstellung seines Führerscheins grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Kürzung eines etwaigen Anspruchs des Klägers auf Ersatz von tatsächlichen Mehraufwendungen und sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen Nachteilen des Klägers infolge der Nichtbenutzbarkeit des Kraftwagens durch ihn selbst wegen der Sicherstellung seines Führerscheins um 4/5 kommt deshalb hier ebenfalls nicht in Betracht. Im übrigen ist auf die Revisionen beider Parteien unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen zu dem Zwecke der tatrichterlichen Feststellung, ob und in welcher Höhe das beklagte Land eine Entschädigung für die behaupteten konkreten Schäden in Höhe von 129,60 DM Mehraufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu leisten hat.

Zitierte Normen: § 316 StGB § 16 StrEG § 254 BGB § 8 StrEG § 254 BGB § 5 StrEG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 117/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Oktober 197^ Groß,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
 wm,
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bauschlosser Rudolf Straße
1f
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das am 11. Mai 1973 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird zurückg’ewiesen, soweit es ihm eine über 129,60 DM hinausgehende Entschädigungsforderung abgesprochen hat.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil einschließlich der Kostenentscheidung auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dem Kläger wurden am 20. März 1971 gegen 18 Uhr auf Veranlassung der Polizei zwei Blutproben entommen, weil aufgrund der Anzeige eines Passanten gegen ihn der Verdacht entstanden war, er habe kurz zuvor im
 
Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt. Zugleich stellte die Polizei den Führerschein des Klägers sicher. Die Untersuchung der Blutproben ergab Blutalkoholwerte von 1,58 o/oo und 1,50 o/oo.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23* Juli 1971 wurde der Kläger von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 316 StGB freigesprochen, weil ihm für die Tatzeit nur eine Blutalkoholkonzentration von 1,01 o/oo nachgewiesen werden konnte.
Ferner ist in dem Urteil ausgesprochen, daß der Kläger für die Sicherstellung des Führerscheins in der Zeit vom 20. März 1971 bis zu dem 23. Juli 1971 aus der Staatskasse zu entschädigen sei.
Der Kläger beantragte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Essen, ihm für den vorgenannten Zeitraum wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile seines Kraftwagens (Marke Opel-Kadett) eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von täglich 10 DM zuzubilligen. Im übrigen machte er geltend, ihm seien auch tatsächliche Mehraufwendungen für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kraftfahrzeug-Taxen sowie für das Führen seines Kraftwagens durch seine Ehefrau oder Bekannte entstanden, die insgesamt eine Entschädigung von 10 DM täglich rechtfertigten.
Der General Staatsanwalt in Hamm setzte eine Entschädigung von insgesamt 148 DM (für nachgewiesene Fahrtkosten) fest und wies den weitergehenden Antrag des Klägers zurück.
 
Mit seiner Klage hat der Kläger eine Entschädigung in Höhe eines weiteren Betrages von 932 DM* der sich errechnet aus 108 x 10 DM täglich =
1 080 DM abzüglich gezahlter 148 DM, nebst Zinsen begehrt. Zusätzlich hat er seine Klage darauf gestützt, daß bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrages von 148 DM durch den GeneralStaatsanwalt nicht berücksichtigt sei, daß er 18 Wochen lang mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren sei und hierfür insgesamt 129,60 DM habe zahlen müssen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage zu 1/5 des vom Kläger insgesamt geforderten Nutzungsausfalls von 1 080 DM abzüglich bereits gezahlter 148 DM stattgegeben; außerdem hat es die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht- entsprochen hat. Das beklagte Land erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Jede Partei bittet ferner, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht das Klagebegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ent Schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG -
 
vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) beurteilt. Das am 11, März 1971 verkündete Gesetz ist nach seinem § 21 am 11. April 1971 in Kraft getreten. Für den zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes kommt es, wie sich aus der Übergangsvorschrift des § 16 ergibt, im vorliegenden Fall allein darauf an, wann die HauptVerhandlung beendet worden ist, in welcher die der Entscheidung über die Entschädigungspflicht zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals überprüft werden konnten. Da dies am 23. Juli 1971, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, geschah, sind seine Vorschriften auf den Streitfall anzuwenden (§16 Satz 1 StrEG). Dabei ist imerheblich, daß die Strafverfolgungsmaßnahme gegen den Kläger schon vor dem
11.	April 1971 angeordnet und teilweise vollzogen wurde; denn nach dem Gesagten ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Haupt Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzuheben (vgl. Schätzler, StrEG,
 1972, § 16 Anm. 2).
2. Der Kläger hat seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend gemacht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Er hat auch die dreimonatige Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG eingehalten.
II.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne als Entschädigung für den durch die Sicherstellung
 des Führerscheins verursachten Vermögensschaden (§7 Abs. 1 StrEG) einen abstrakt berechneten, pauschalierten Geldersatz für den Entzug der Möglichkeit verlangen, seinen Pkw persönlich als Kraftwagenführer im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Dem kann nicht gefolgt werden (ebenso Kleinknecht StPO 31. Aufl.
§ 7 StrEG Anm. 1; Löwe DAR 1972, 272; Händel, Zeitschrift für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht 1973, 243, 259; Meyer, Justizverwaltungsblatt 1972, 1, 3;
OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 1973, 103;
OLG Saarbrücken, Urt. vom 20.9.1974 - 4 U 181/73 -;
LG München I DAR 1973, 98; LG Stuttgart NJW 1973,
361; aA: Nickel DAR 1972, 181). Der Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 7 StrEG ist dem bürgerlichen Recht entnommen (Schätzler aaO § 7 Anm. 4;
 Händel aaO S. 259; Begründung zu § 5 des Regierungsentwurfs - heute § 7 Bundestags-Drucksache Vl/460 S. 8). Daher finden die §§ 249 - 252 BGB grundsätzlich Anwendung, soweit sich nicht aus § 7 StrEG Abweichungen ergeben.
2. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der EntseheidungsSammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 85/73 ausgesprochen, daß für den Betroffenen der auf Sicherstellung seines Führerscheins beruhende, nur ihn persönlich treffende Entzug der Möglichkeit, seinen Kraftwagen im Straßenverkehr selbst zu führen, für sich allein einen Schaden, der durch eine abstrakt berechnete, pauschalierte Entschädigung ausgeglichen werden könnte, nicht darstellt. Vielmehr sind in einem derartigen Fall nur solche finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile, die den
 
Betroffenen durch den zeitweiligen Entzug des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis konkret und adäquat entstanden sind, entschädigungspflichtig im Sinne des § 7 Abs. 1 StrEG. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils kann hier insoweit verwiesen werden.
Da der Kläger in erster Linie eine abstrakt berechnete. pauschalierte Entschädigung für den zeitweiligen Entzug seines Führerscheins und der Fahrerlaubnis mit seiner Klage verlangt, und das Oberlandesgericht diese Rechtsauffassung seinem Urteil zugrundegelegt hat, kann das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde nicht gehalten werden.
Der Kläger hat jedoch hier hilfsweise seine Klage auch darauf gestützt, daß er 18 Wochen lang mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren sei und hierfür insgesamt 129*60 DM habe zahlen müssen. Er hat damit konkrete und adäquat durch den zeitweiligen Entzug des Führerscheins und der Fahrerlaubnis verursachte finanzielle und wirtschaftliche Nachteile behauptet, über deren etwaige Entschädigung das Zivilgericht zu befinden hat, was bisher nicht geschehen ist.
III.
1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzansprüche des Klägers in Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB um 4/5 herabgesetzt, weil dieser die Sicherstellung seines Führerscheins durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblichem Alokoholeinfluß (1,01 o/oo
8
 zur Zeit des Vorfalls) grob fahrlässig herbeigeführt habe. Damit hat das Oberlandesgericht indes, wie der Revision des Klägers zuzugeben ist, gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Essen verstoßen. Die Entscheidung des Strafgerichts nach § 8 StrEG stellt die Entschädigungspflicht "dem Grunde nach" fest. Das geschieht allerdings unter dem Vorbehalt, daß überhaupt ein Schaden entstanden ist, was erst im Betragsverfahren geprüft wird (Schätzler aaO § 8 Anm. 2). Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen regelt in den §§' 5 und 6 bestimmte Fälle, in denen eine Entschädigung ausgeschlossen ist oder versagt werden kann. Diese Ausschluß- und Versagungsgründe sind bereits von dem Strafgericht bei seiner Entscheidung nach § 8 StrEG zu berücksichtigen (Schätzler aaO § 5 Anm. 1). Diesen Standpunkt hatte schon die Bundesregierung in der Begründung zu § 4 des Gesetzentwurfs (§ 5 des Gesetzes) eingenommen (Bundestags-Drucksache VI/460 S. 7), und der Rechtsausschuß des Bundestags hat sich dem in seinem schriftlichen Bericht angeschlossen (Drucksache VI/1512 S. 3 zu § 4 des Regierungsentwurfs). Die nach den §§ 5 und 6 StrEG maßgebenden Umstände stehen in so engem Zusammenhang mit dem Ermittlungs- oder Strafverfahren, daß es durchaus sachgerecht ist, ihre Wertung allein durch das Strafgericht (§8 StrEG) vornehmen zu lassen (Schätzler aaO § 5 Anm. 1).
Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem ebenfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 87/73 ausgesprochen, daß - sofern das Strafgericht dem von einer
 
Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen rechtskräftig eine Entschädigung zugebilligt hat - in dem nachfolgenden Verfahren über die Entstehung und Höhe des zu ersetzenden Schadens es dem Zivilgericht verwehrt ist, die Verursachung der Strafverfolgungs-maßnahme im Rahmen der Prüfung des im übrigen in vollem Umfang anzuwendenden § 254 BGB zu berücksichtigen; dies ist allein dem Strafgericht Vorbehalten, Auf die Entscheidungsgründe im einzelnen des genannten Urteils kann hier wiederum verwiesen werden.
2. Das hat das Oberlandesgericht verkannt. Es hat ein Mitverschulden des Klägers allein darin erblickt, daß er durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß die Sicherstellung seines Führerscheins grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Ein solches Verhalten verwirklicht jedoch den Ausschlußgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG (Schätzler aaO § 5 Anm. 22; Kleinknecht aaO § 5 StrEG Anm. 5; Händel aaO S. 254 mit Rechtsprechungsnachweisen; BayObLG NJW 1973, 1938), und kann im nachfolgenden Verfahren über die Entstehung und Höhe des vom Zivilgericht festzustellenden Schadens nicht nochmals nachgeprüft werden.
Die Kürzung eines etwaigen Anspruchs des Klägers auf Ersatz von tatsächlichen Mehraufwendungen und sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen Nachteilen des Klägers infolge der Nichtbenutzbarkeit des Kraftwagens durch ihn selbst wegen der Sicherstellung seines Führerscheins um 4/5 kommt deshalb hier ebenfalls nicht in Betracht.
10
IV.
Nach alledem ist die Klage z.Zt. nur abzuweisen, soweit der Kläger in der Berufungsinstanz nicht auch konkrete finanzielle Mehraufwendungen in Form der behaupteten Fahrkosten von 129,60 DM geltend gemacht hat. Insoweit ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers teilweise aufzuheben. Im übrigen ist auf die Revisionen beider Parteien unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen zu dem Zwecke der tatrichterlichen Feststellung, ob und in welcher Höhe das beklagte Land eine Entschädigung für die behaupteten konkreten Schäden in Höhe von 129,60 DM Mehraufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu leisten hat. Gleichzeitig ist dem Oberlandesgericht die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen.
Kreft	Dr. Beyer	Dr.	Krohn
 Peetz	Lohmann