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BGH · III ZR 117/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 117/70

BGB §§ 839 Ca, 823 De Die Pflicht, eine VerkehrsSicherungsanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren, ist nicht Gegenstand einer Amtspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, sondern der Verkehrssicherungspflicht. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24«April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr« Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1967 gegen 14,55 Uhr wollte der Kläger mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord in M^|^ von der D^m^^straße aus die Stra- Der Kläger hat mit der Behauptung, die Ampelanlage habe zur Zelt des Unfalls fehlerhaft gearbeitet, die Beklagte wegen Verletzung einer sie treffenden Verkehrs sicherungspflicht auf Zahlung Das Landgericht hat dem Kläger 2 454 DM, nämlich zu a) den verlangten Betrag mit einem Abstrich von 6 DM an Nutzungsausfall und zu b) zweimal 600 DM Schmerzensgeld, Je mit Zinsen - auch hier mit einem kleinen Abstrich - zugesprochen. 1 • Die von der Revision in erster Linie zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Beklagte entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts wegen Verletzung einer Verkehrs sicherungspflicht aus § 823 BGB hafte oder ob es, wie die Beklagte meint, nur um eine die Verkehrsbehörde - und damit den Landkreis - treffende nur subsidiäre Haftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art« 34 GG gehe,ist zuungunsten der Beklagten zu entscheiden* Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14*Juni 1971 - III ZR 120/68 -, u.a. veröffentlicht in NJW 1971, 2220 und VersR 1971, 1413, dargelegt hat, obliegt der Verkehrsbehörde die Amtspflicht, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen, und damit auch die Amtspflicht, nicht eine solche Einrichtung für die Regelung des Verkehrs anzubringen, die infolge unrichtiger Programmierung gefahrbringende Zeichen gibt; dagegen hat der Straßenverkehrssicherungspflichtige, dem im allgemeinen auch die Straßenbaulast auferlegt ist, die Pflicht, eine Verkehrs Signalanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren und ordnungsgemäß zu unterhalten, damit sie die von der Straßenverkehrsbehörde gesteuerten Befehle ordnungsmäßig ausstrahlt* Diese Verkehrssicherungspflicht ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten verletzt worden* Juli 1967, ferner etwa zwei sowie auch einige Wochen vor dem Unfall und überhaupt, wie das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen schloß, des öfteren. Die Anlage war erst rund sechs Monate vor dem Unfall angebracht worden und machte laufend Arbeiten an ihr erforderlich, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat. Es mag sein, daß die Ampelanlage mit einer Rotlampenüberwachung ausgestattet und damit so konstruiert war, daß bei unbeschädigtem Sicherungskontakt, welcher nicht dem Verschleiß unterliegen soll, in den feindlichen Verkehrsrichtungen niemals zugleich grünes Licht aufleuchten kann. 4. Was die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Schadensersatzes betrifft, so ist ein Rechtsfehler zuungunsten der Beklagten von der Revision nicht auf gezeigt, auch nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 2 StVO § 823 BGB
BGBUnfallVerkehrAnlageKlägerAmpelanlageRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 839 Ca, 823 De
 Die Pflicht, eine VerkehrsSicherungsanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren, ist nicht Gegenstand einer Amtspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, sondern der Verkehrssicherungspflicht.
BGH, Urt.v. 24.April 1972 - III ZR 117/70 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 117/70	URTEIL	Verkflndet	am
24. April 1972 Schorm, Justizobersekretär
 in dem Rechtsstreit	als	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Stadt M	, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Arzt Dr* med* Heinz Straße ^,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24«April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer,
 Dr« Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1970 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 9. Juli 1967 gegen 14,55 Uhr wollte der Kläger mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord in M^|^ von der D^m^^straße aus die	Stra-
ße überqueren, um geradeaus auf der Af^l^straße weiterzufahren« Auf der mit einer Ampelanlage ausgestatteten Kreuzung der Straßen stieß er mit dem von rechts aus der	Straße	kommenden Fiat-Personenkraftwagen des Zeugen	zusammen. Der Klä-
ger und seine mit ihm fahrende, nach Klagerhebung verstorbene und von ihm beerbte Ehefrau, auch die Ehefrau des Zeugen	wurden	verletzt, die bei-
den Fahrzeuge beschädigt«
 
Der Kläger hat mit der Behauptung, die Ampelanlage habe zur Zelt des Unfalls fehlerhaft gearbeitet, die Beklagte wegen Verletzung einer sie treffenden Verkehrs sicherungspflicht auf Zahlung
a)	von 1 260 DM (Zeitwert seines Fahrzeugs - Totalschaden - 1 200 DM, Zuschlag zu dem Zeitwert als Wiederbeschaffungswert in Höhe von 15 % 180 DM, Nutzungs ent Schädigung für zwei Tage 30 DM, abzüglich Schrottwert 150 DM),
b)	eines seiner Ansicht nach in Höhe von Je 600 DM angemessenen Schmerzensgeldes für sich und seine Ehefrau,
 Je mit Zinsen, in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat dem Kläger 2 454 DM, nämlich zu a) den verlangten Betrag mit einem Abstrich von 6 DM an Nutzungsausfall und zu b) zweimal 600 DM Schmerzensgeld, Je mit Zinsen - auch hier mit einem kleinen Abstrich - zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der zugelassenen Revision den Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
/
Entscheidungsgründe:
1 • Die von der Revision in erster Linie zur Nachprüfung gestellte Frage, ob die Beklagte entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts wegen Verletzung einer Verkehrs sicherungspflicht aus § 823 BGB hafte oder ob es, wie die Beklagte meint, nur um eine die Verkehrsbehörde - und damit den Landkreis	- treffende nur subsidiäre Haftung
 aus § 839 BGB in Verbindung mit Art« 34 GG gehe,ist zuungunsten der Beklagten zu entscheiden*
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14*Juni 1971 - III ZR 120/68 -, u.a. veröffentlicht in NJW 1971, 2220 und VersR 1971, 1413, dargelegt hat, obliegt der Verkehrsbehörde die Amtspflicht, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen, und damit auch die Amtspflicht, nicht eine solche Einrichtung für die Regelung des Verkehrs anzubringen, die infolge unrichtiger Programmierung gefahrbringende Zeichen gibt; dagegen hat der Straßenverkehrssicherungspflichtige, dem im allgemeinen auch die Straßenbaulast auferlegt ist, die Pflicht, eine Verkehrs Signalanlage vor Funktionsstörungen zu bewahren und ordnungsgemäß zu unterhalten, damit sie die von der Straßenverkehrsbehörde gesteuerten Befehle ordnungsmäßig ausstrahlt* Diese Verkehrssicherungspflicht ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten verletzt worden*
Nach ihnen arbeitete die Ampelanlage im Zeitpunkt des Unfalls fehlerhaft. Sie zeigte in der Uer-dinger Straße, als es zu dem Unfall kam, zunächst "Rot", dann "Rot-Gelb", wechselte sodann aber nicht.
 
wie dies nach § 2 Abs. 3 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung hätte geschehen sollen, auf "Grün", sondern blieb eine zeitlang in dieser Phase stehen.
von "Rot" auf "Rot-Gelb^1 wechselte, bekam (für den
 Zu dieser Zeichengebung kam es, weil die Anlage einen Defekt auf wies. Nach dem Berufungsurteil war die Stoßklinge des Drehwählers ausgeschlagen, so daß im Phasenablauf der Augustastraße zwei Phasen übersprungen wurden. Nicht eine falsche Programmierung, sondern ein Schaltungsdefekt, den die Beklagte aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB hätte, wenn nicht verhindern, so doch alsbald beheben müssen, kam als Unfallursache in Betracht.
2.	Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben weiter: Die Ampelanlage gab infolge des Defekts schon vor dem Unfall falsche Zeichen, so am Unfalltag - 9. Juli 1967 - gegen 10,30 Uhr; am 8. Juli 1967, ferner etwa zwei sowie auch einige Wochen vor dem Unfall und überhaupt, wie das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen	schloß,	des	öfteren.	Die Anlage
 war erst rund sechs Monate vor dem Unfall angebracht worden und machte laufend Arbeiten an ihr erforderlich, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe nicht die ihr zu demutbaren Vorkehrungen getroffen, sich in zuverlässiger Weise über die Störanfälligkeit der Ampelan-
Während die Ampel an der
 Straße die Phase
 Kläger) die Ampel an der
 straße "Grün"
 
läge zu unterrichten und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Damit hat sie es auch schuldhaft an der Erfüllung ihrer Sicherungspflicht und der Vermeidung des Unfalls fehlen lassen. Den einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen und gegenüber der Revision lediglich noch das Folgende zu bemerken:
Es mag sein, daß die Ampelanlage mit einer Rotlampenüberwachung ausgestattet und damit so konstruiert war, daß bei unbeschädigtem Sicherungskontakt, welcher nicht dem Verschleiß unterliegen soll, in den feindlichen Verkehrsrichtungen niemals zugleich grünes Licht aufleuchten kann. Damit ist jedoch,was die Revision letztlich selbst zugeben muß, nicht ausgeschlossen, daß die Farbfolge zwei Phasen überspringt. Dies aber hätte bemerkt werden können und sollen.
Die Beklagte kann sich angesichts der besonderen Störanfälligkeit der Anlage nicht auf eine von ihr ausbedungene monatliche Wartung der Anlage durch die Herstellerfirma Sf^f^ und	GmbH beru-
fen.
Die Überprüfung der Anlage durch die Bedienste-ten	und	der	Beklagten	hat	das	Beru-
fungsgericht an Hand von deren Zeugenaussagen als nicht ausreichend gewürdigt. Daß ihm hierbei oder dadurch, daß es die Zeugen nicht nochmals vernommen hat, ein zu beachtender Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht zu ersehen.
 
3.	Für die Frage, ob der Schaltungsdefekt ursächlich gewesen sei, kommt es, wie der Revision entgegenzuhalten ist, nicht darauf an, daß Kraftfahrer erst bei "Grün" in die Kreuzung einfahren dürfen. Jedenfalls trägt es sich häufig zu, daß sie in Erwartung der alsbaldigen Grünphase über die noch "Rot-Gelb" zeigende Ampel hinaus und in einen Kreuzungsbereich einfahren. Es kann daher mit dem Berufungsgericht offengelassen werden, ob der Zeuge Herzog, als er in die Kreuzung einfuhr, "Grün" oder "Rot-Gelb" hatte.
4.	Was die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Schadensersatzes betrifft, so ist ein Rechtsfehler zuungunsten der Beklagten von der Revision nicht auf gezeigt, auch nicht ersichtlich.
Meyer	Kreft	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler