Es wird fest&esxellt, daß der beklagte dem Kläger auch die Versorgungsbezüge- zu erstatten hat, die dieser an E ranic-i'Äartin 10|0 'über das vollendete lb. Es wird weiter festgesteilt, daß der beklagte verpflichtet ist, ab l.Lezember 1961 an den Kläger die betrage zu zahlen, die dieser an Witwengeld Ytaisengeld -, Kindergelderhöhung sowie an sonstigen eventuell.anfallenoen Bezügen für die Witwe Elisabeth 100^ und deren Sohn :■ rank-War tin 1^0B auf zu wenden hat, soweit solcne Ansprüche nicht bereits Gegenstand der sonstigen Klageanträge sine. Mit öer vorliegenden Klage verlangt das Land von den: Beklagten die bi s tat tung der versorgungsrechtlichen Aufwendungen. 1 er bei dem Finanzamt K.HB~0fl|Bstraße als Sachbearbeiter der Umsatzsteuerstelle tätige Beklagte sollte am Unfall tage in Frankfurt (Main) Zweifelsfragen klären, die Lei einer Betriebsprüfung aufgetreten waren. Lei* Beklagte und die sich von ihrer Tätigkeit beim Finanzamt K^m-G^I^B^BtrDße kannten, vereinbarten, die .ahrt nach Frankfurt gemeinsam in dem fersonenkraftwagen Las klagende Land hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Ks habe üieht zu den dienstlichen Obliegenheiten cea Beklagter, gehört, seine lienstreisen mit dem eigenen Xraft-. Lei* Beklagte habe sonach bei der fahrt nicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gehandelt, so daß er persönlich für die böigen des von ihm schuldhaft verursachten Unfalls einzustehen habe. 5« fcstzusteilen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ao I» Lezember 1961 an den Kläger die Betrage zu zahlen, die er an Witwengeld-, Waiser.geld- Lemgegenüber hat der beklagte, der um Abweisung der i‘\ce gebeten hat, geltend gemacht: Seine *ahrt nach Frankfurt sei dienstlicher Art gewesen, und auch die Benutzung seines eigenen Kraftwagens für diese i-anrt sei mit Wissen und Billigung seiner Behörde erfolgt« Ler Unfall habe eine Amtepflicirtverletzung seinerseits gegenüber LjHBidarge-~tel.lt und die daraus hergeleiteten bchadensersatzansprüche r.Lisce das klagende Land gemäß Art 34 GG iVm § 839 BGB selbst befriedigen, ohne oei ihm, beklagten, Rückgriff nehmen zu können, da ihm grobes Verschulden nicht zur Last falle« Ferner schlössen sowohl § 122 Abs« 2 des zur Unfallzeit geltenden iiessisehen Beamtengesetzes in der Fassung vom ll.Kovember 1954 {GVül So 239 ff) - liessBC - als auch die Grundsätze des \i ftungsausschlusses unter Arbeitskollegen bei gefahrgeneigter ;rbeit einen selbständigen Anspruch der Hinterbliebener, gegen Ihr. aus. Las Landgericht hat in eingehenden Ausführungen die Lrsatzpi'licht des beklagten nach den Vorschriften ner '*!} > ö/*4 Abs. 2 BGB, 13b Ue&suG bejaht und alsdann ledif- ’.Venn das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit diesen Ansprüchen befaßt hat, so mag das mit darin seinen Grund haben, daß Bedenken gegen die vex*-lohrensrechbliche Zulässigkeit der Feststellungsklage von dem eklagien nicht geltend gemacht waren, auch nicht ersichtlich ui ndc Zwar Kann über einen unbezifierten LestStellungsanspruch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO nicht ergehen, da insoweit Kein Streit über Grund und betrag besteht0 Loch muß das Urteil dahin verstanden werden, daß - nui* - über die bezifferten Ansprüche ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO, über die Festst ellungsansprüche aber ein diesen Ansprüchen stattgebendes (feil-)indurteil erlassen werden sollte. Laß das so ist und der beklagte und berufungskläger selbst ebenfalls davon ausgegangen ist, daß der Streit auch Uber die Feststellung!*-Tin Sprüche in die Berufungsinstanz gediehen sei, wird dadurch bestätigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in 2. daraufhin den Streitwert für diese Anträge ihr öie ufungsir.stanz festgesetzt hat0 Las Berufungsgericht hätte ebenfalls in: Interesse der Vermeidung von Zweifeln gut daran {•?tan, wenn es insoweit eine ausdrückliche Klarstellung vor- lo) soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der- Landgericht den - unstreitig durch den Beklagten schuldhaft verursachten - Tod des Steuerinspektors iflHB als ienstunfall im Sinne des § 106 HessEG ur.d damit als ein noch fi 115? Irn Umfange der gelejstc-ter* und noch zu erbringenden V^rsorgungsbezüge an die Hinterbliebenen des getöteten Eenzel sind mithin deren gesetzliche Schadenser3atzansprüche gegen .ritte nach der letztgenannten Vorschrift aui den Kluger Teeei muß - wie ganz allgemein bei der frage, oo ein bestimmtes Verhalten einer rerson als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" zu werten ist - entscheidend darauf sbgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Kinn die in i'-ede stehende Tätigkeit vorgenommen wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, daß letztere ebenfalls noch als dem bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend ivngesohen werden muß. rankfurt) nicht nur ein rein äußerer Zusammenhang bestanden hätte, daß vielmehr die Benutzung des eigenen Kraftwagens i'ir die i'jhrt nach Fr&nkfu,rt im Interesse der sachgerecnten . Gegenüber der Annahme dec Berufungsgerichts, daß eine dienstliche Notwendigkeit für die Benutzung des Kraftwagens für den Beklagten zur brill lung seiner - hoheitlichen - Aufgabe in Frankfurt nicht bestanden und auch ein besonderes Interesse des Lienstherrn oes Be-clsgten an der Erfüllung der dienstlichen Aufgabe durch Benutzung de.s privaten Fahrzeugs nicht ersichtlich sei, hat die Bevisior keine Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die vorliegenden lall ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der :.oheitlichen Tätigkeit des Beklagten und der -alirt mit dessen eigenen Kraftwagen nicht bejaht werden könne. In den den ge-riar.r.ten Entscheidungen zugrundeliegenden füllen ergab sich ?.ue der besonderen Art des wahrzunehmenden - hoheitlichen -;.r*tsgeschai'ts ein innerer Zusammenhang zwischen diesem Arate-£:ecc:iai’t und der jeweils erfolgten Art der Teilnahme am Öffentlichen Verkehr (einmal als Radfahrer, einmal als Fußgänger), so daß in diesen Fällen - im Gegensatz zu dem hier gegebenen - beides als einheitlicher Lebensvorgang ange-vcheti v/erden mußte und die hoheitliche Zielsetzung, der die j.eilnahme am allgemeinen Verkehr diente, auch dieser selbst das Gepräge hoheitlicher Amtswahrnehmung gab. Hier hingegen *ar im Interesse einer sachgerechten Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Beklagten die Benutzung des privateigenen Kraftwagens für die Lehrt von Kassel nach Irankfurt keineswegs gefordert oder geboten. Vielmehr war die Art und Aeise, wie der Beklagte von Kessel nach Frankfurt gelangte, in dem vorliegenden Zusammenhang gleichgültig und "wertneutral". Zur Klarstellung sei dazu noch bemerkt, daß es für die wirr :ii entscheidende ^ rage unerheblich ist, ob die Fahrt •er jeklagten als "Lienstreise" im Binne des Beamtenrechts anf-iusehen war oder nicht. Auch ist dem Berufungsgericht beizupllicn len, wenn es der vom Kläger hinsichtlich der Haftplliehtversi cncrun r etroflenen Fegelung bei der Benutzung von eigenen Jtabr-/-cuejon seiner Beamten zu dienstlichen Zwecken in dem hier interessierenden Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen hat. sgen nach };'i*anicf urt nicht in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Erledigung der J.ienstgescViälte des Beklagten in dieser Stadt, daß sie mit der Wahrnehmung der i.ienstge-schHite einen einheitlichen Lebensvorgang bildete und sich damit ebenfalls 3ls "Ausübung eines öffentlichen Amtes" dar-f'.te.ilte, war es vielmehr aus der Sicht des Lienotherrn des .C:'lag ten und im blick «auf eine sachgerechte Erledigung des - ncheitliehen - Vienstgeschäfts, dem die fahrt diente, lejcngültig, wie der oeklagte nach 1-ranklurt gelangte, dsr.n wurde der Beklagte bei der .-ahrt überhaupt noen nicht ule* Beamter tätig« Lie fahrt als solche muß deshalb noch dem bürgerlichen hechtskreis des Beklagten zugerechnet werden, daß er haftungsrechtlich nicht anders dasteht als ^eder sonstige Verkehrsteilnehmer, und der Unfall haftungsrecht-lieh nicht nach § $39 8Q8 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 34 GG), sondern nach 5 Ö23 BGB beurteilt werden muß (v$l. c) Kann sich mithin bereits aus den vorstehenden Gründen ■or geklagte nicht darauf berufen, daß er angesichts der .'orschrift des Art. 34 GG den Hinterbliebenen des getöteten i er.zel persönlich nicht ersatzpflichtig geworden sei, so .‘vunn offen bleiben, ob nicht selbst dann, wenn die iahrt oea Beklagten von Kassel nucn Frankfurt im eigenen Kraftwagen öls "Ausübung eines öffentlichen Amtes" anzusehen i;ro, die Ersatzpflicht gegenüber den Hinterbliebenen des Ce iü toter, aus Amt shaft ur<g nil. La sich die rahrt mit dem Kraftwagen für den Beklagten nicht als eine dienstliche Tätigkeit darstellte, kann schon aus diesem Grunde - von allen sonstigen Bedenken abgesehen -eine Beschränkung der Haftung des Beklagten zu Lasten seines Kollegen und dessen Hinterbliebenen (oder zu Lasten seines Lienstherrn) nach den Grundsätzen, wie sie im Arbeitsrecht i'ir die Haftung unter Arbeitskollegen entwickelt -.vorder* sind, nicht in Betracht kommen, wie Land- und Oberlandesgericht bereito unter liinveis auf die Entscheidungen des Bundes-rrbeitsgorichte in EJW 1958, 235 und des Bundesgerichtshofs in. „• <>) Ein Mitverschulden des getöteten Steuerinspektors L(HB hat das 'erufungsgericht mit folgender: Erwägungen verneint: »Venn lHB auch gewußt habe, daß der Beklagte ■■-■ul einen; \uge blind ist, so treffe ihn doch nicht der vcrviurf eines Mit Verschuldens. JUenn er habe sich auf die Beurteilung der Veiwalcungsbehörde verlassen dürfen, die den Beklagten trotz Kenntnis des körperlichen Mangels zu dem rühren eines Kraftfahrzeugs ohne Gefährdung der körperlichen •* ienerheit und Ordnung für befähigt gehalten habe« hem ist zuzustimmen« Lie Revision hat dagegen auch keine beoenken geltend, gemachte
2165 086
III. W-.U7/AI '
VorkUndefc an; 50. Novemoer 1964 mmm Justizangestellter 1 s U rst u rid s b e a m t e r der Geschäftsstelle
I Gi N a Ci e n des Volkes
In dem nechtsstreit
es äteuerobcrinspekiors Erich H(
|stra*e
Beklagten und Kevisionsklagers, xrozeßbevollinächtigter: Hechtsamvalt Ir,
)
gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,
Kläger und Revisionsbeklagten, - ?rozeßbevollm&chtigter: tfechtsanwalt Ir,
nat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshois auf die mündliche Verhandlung vom 12, November 1964 unter Mitwirkung des Ienatsprüsidenten Lr, Bagendarn; sowie der Bunöesrichter Lr.Kreit, Lr. Arn-'t, Ir. beyer und Kexler
iür Hecht erkannt:
Cie Eevision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel de3 OberlandesgerJchts iranlcfuit (Main) vom 2. Mai 1965 wird zuriiekge-wiesen. Jedoch wird die iormel aes leil- und Zwischenuiteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Maruurg/Lahn vom 25- Mai 1962 dahin neu gefaßt:
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"Lie oeziilerten Ansprüche des Klagers - Klageanträge zu 1), 2) und 3) - sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird fest&esxellt, daß der beklagte dem Kläger auch die Versorgungsbezüge- zu erstatten hat, die dieser an E ranic-i'Äartin 10|0 'über das vollendete lb. Lebenswahr hinaus mit Rücksicht auf den fienstUnfall seines Vaters vom 27« Kovember 1958 zu zahlen hat«,
Es wird weiter festgesteilt, daß der beklagte verpflichtet ist, ab l.Lezember 1961 an den Kläger die betrage zu zahlen, die dieser an Witwengeld Ytaisengeld -, Kindergelderhöhung sowie an sonstigen eventuell.anfallenoen Bezügen für die Witwe Elisabeth 100^ und deren Sohn :■ rank-War tin 1^0B auf zu wenden hat, soweit solcne Ansprüche nicht bereits Gegenstand der sonstigen Klageanträge sine.
Lie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vortfenalten.“
Lie Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem beklagten auferlegt.
Von f»echts wegen
Tatbestand:
Ler beklagte verursachte am 27. iiovember 195& rr.it seinen: j-v rsonenltraf twegen a ui' der Autobahn Dassel-Frankfurt (;*air.) einen Verkehrsunfall? oei den. der raiti'&hrende Steuerinspektor-; getötet wurde. Das klagende Land, das den Unfall L0B
uls I-lenstUnfall anerkannt hat, zahlt an dessen Witwe und deren an 24. Januar 1950 geborenen Sohn Witwen- und Wsisengeld. Mit öer vorliegenden Klage verlangt das Land von den: Beklagten die bi s tat tung der versorgungsrechtlichen Aufwendungen. lc: einzelner. geht es um folgenden Sachvernalt:
1 er bei dem Finanzamt K.HB~0fl|Bstraße als Sachbearbeiter der Umsatzsteuerstelle tätige Beklagte sollte am Unfall tage in Frankfurt (Main) Zweifelsfragen klären, die Lei einer Betriebsprüfung aufgetreten waren. Weiterhin waren u.r< 0 dienstliche Besprechungen bei einer Industrie!irma, der Oberi'inunzdirektion und dem L inanzu demt Börse vorgesehene Le:‘ Vorsteher des Finanzamts X(H^V~Gstrafte hatte am
Fovcmber 195ö die Dienstreise mit dem iieförderungendttel >■ ,„ i:? e r. La h n " gen ehn. i g t „
l.er vom Finanzamt K0Hp-QiBBi3traBe an das Finanzamt t'|^B-BflBstroße abgeordnete Steuerinspektor hflHV wollte an 'jr.falltag in Frankfurt (Main) an einer Tagung des Bundes vutreher Steuerbeamter e.V. - Landesverband Hessen - teil-uchnerio Aus diesem Anlaß sollte er ferner im Aufträge der v'orstener der Finanzämter &JHI®-G§BH|straße und Spohrstrabe im iersonalrexerat sowie in der Landesbauabteilung der über-i’ir.onzdirektion in Frankfurt (I4ain) in dienstlichen Angelegenheiten vorspreehen*
Lei* Beklagte und die sich von ihrer Tätigkeit
beim Finanzamt K^m-G^I^B^BtrDße kannten, vereinbarten, die .ahrt nach Frankfurt gemeinsam in dem fersonenkraftwagen
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des Beklagten zu unternehmen. Hachdem sie am l:nfallt<-.ge gegen cecils ühr von Kassel abgefahren waren, fuhr 6er Beklagte n?;ch un* eiähr einer Stunde, noch in der Lunfcelheit, auf einer etwa 7 - ci abfallenden und amtlicn gekennzeichneten Gef allst recke bei ab&eblendeten Scheinwerfern mit einer Geschwindigkeit von ■iiwa ciO kn./h, ohne vorher gebremst zu haben, ungefähr 300 m ur- toi halb der Kuppe auf einen in gleicher Richtung auf der rochier: Seite 6er fehrbahn mit langsamer Geschwindigkeit lehrender und vorschriftsmäßig beleuchteten Lastzug aul. I er ruf de:r vorderen rechten rlatz des fKW sitzende Steuerinspektor wurde bei dem Aufprall getütet. Lie Strafkammer des i - dgo richte in Merburg/Lahn hat den Beklagten wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig verurteilt.
Las klagende Land hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Ks habe üieht zu den dienstlichen Obliegenheiten cea Beklagter, gehört, seine lienstreisen mit dem eigenen Xraft-. cf er. durchzuführen. An derartiger.* ährten nabe die Behörde vein besonderes Interesse; auch habe weder der LienstVorgesetzte des Beklagten, noch der lenzeis gewußt, daß die lehrt nicht, v/ie beantragt*, mit der Eisenbahn, Bondern mit dem ?KW Jos beklagten angetreten worden sei. Lei* Beklagte habe sonach bei der fahrt nicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gehandelt, so daß er persönlich für die böigen des von ihm schuldhaft verursachten Unfalls einzustehen habe.
Las f»ar.d hat beantragt:
io den Beklagten zu verurteilen, an derKläger 22 095,63 J/<! nebst 4 Zinsen seit dem 1. Le-zemoer 1961 zu zahlen;
2o den Beklagten zu verurteilen, ab l.Lezember 1961 monatlich im voraus zahlbar 409,BO Li! «itwen-gelderstattung bis längstens zu dem 30.September 1967 oder bis 3 vonate nach dem Ableben der »itwe Elisabeth oder bis zu deren ..,i ederverhei.r;j * Ur.
zu zahlen;
3* den Beklagten zu verurteilen, ab lc Lezemoer 1961 monatlich 204 »90 Lifi Waieengelderstattung und 35 LU KindergeldZuschlag bis zun: vollendeten 18. Lebenswahr des s rank-martin 1-flBB zu zahlen;
4» festzustellen, daß der Beklagte auch die Beträge zu erstatten net, die der Kläger über das vollendete 18o Lebenswahr hinaus sn rxank'-Martin LjflHH zu zoulen hat;
5« fcstzusteilen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ao I» Lezember 1961 an den Kläger die Betrage zu zahlen, die er an Witwengeld-, Waiser.geld- Kindergelderhöhung sowie an sonstigen eventuell anfallenden Bezügen an die fitwe ülieabetfc l4HB und öeren Sohn !• ranic-ilartin LflHB arlzuwenden hat, soweit solche Ansprüche nicht oere.Lt? Gegenstand der weiteren Klageanträge dieser lege sind«
Lemgegenüber hat der beklagte, der um Abweisung der i‘\ce gebeten hat, geltend gemacht: Seine *ahrt nach Frankfurt sei dienstlicher Art gewesen, und auch die Benutzung seines eigenen Kraftwagens für diese i-anrt sei mit Wissen und Billigung seiner Behörde erfolgt« Ler Unfall habe eine Amtepflicirtverletzung seinerseits gegenüber LjHBidarge-~tel.lt und die daraus hergeleiteten bchadensersatzansprüche r.Lisce das klagende Land gemäß Art 34 GG iVm § 839 BGB selbst befriedigen, ohne oei ihm, beklagten, Rückgriff nehmen zu können, da ihm grobes Verschulden nicht zur Last falle« Ferner schlössen sowohl § 122 Abs« 2 des zur Unfallzeit geltenden iiessisehen Beamtengesetzes in der Fassung vom ll.Kovember 1954 {GVül So 239 ff) - liessBC - als auch die Grundsätze des \i ftungsausschlusses unter Arbeitskollegen bei gefahrgeneigter ;rbeit einen selbständigen Anspruch der Hinterbliebener, gegen Ihr. aus. Schließlich trage der Getötete an seinem iode ein
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^ewirsfcs fr, uer (i cnnocii
JUUS
Kitverschulden, weil ihm bekannt gewesen sei, d-nL Beklagte, auf einem Auge blind sei und er sich ihm ale i'ührer eines Kraftfahrzeugs anvertraut habe«
Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zwischen-
u i* t ei 1 ö ■ ‘hin e r kan nt:
»Ler Anspruch des Klagers ist dem Grunde nach gerecht-fertigt o"
Lie hiergegen vom Beklagten eingelegte aeruxung hat das Oberlnndesgericht zuiüefcgewiesen.
/it seiner Revision verfolgt der beklagte seinen Antrag ;.suf Abweisung der Klage weiter. ~as v&nä bittet um-Zurück-Weisung dc-s .-.echtsjraittels«,
Entocheidungsgründe:
Las Landgericht hat in eingehenden Ausführungen die Lrsatzpi'licht des beklagten nach den Vorschriften ner '*!} > ö/*4 Abs. 2 BGB, 13b Ue&suG bejaht und alsdann ledif-
rich ueicerkt, daß mit nücx’sicht darauf, daß über die Löhe aer geltend gemachten Ansprüche noch nicht abschließend vr-r~ handelfc worden sei, durch Zwischenurteil über den Grund vorab .’u entscheiden gewesen sei (§ 504 ZFO). Mit den xeetotellunge. Ansprachen (Klageanträge zu 4 und 5) hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich befaßt; jedoch ergibt die Gesamtwürdigung von orrtel und Gründen des Urteils, daß das Landgericht auch Aber die "feststellungsansprüche hat entscheiden und diesen hat stattgeben wollen. Lafür spricht einmal der .Vortlaut der Ji-leilsl'ortiiel, nach der schlechthin "der Anspruch» dem Grunde noch für gerechtfertigt erklärt worden ist. Auch die Urteilg-L- unde lassen nicht erkennen, daß die Lntöcneidung über die
ieststellungsansprüche noch hätte Vorbehalten bleiben sollen, lassen vielmehr keinen Zweifel daran, daß die Entscheidung c-.lle Klugeansprüche umfassen soll. ’.Venn das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit diesen Ansprüchen befaßt hat, so mag das mit darin seinen Grund haben, daß Bedenken gegen die vex*-lohrensrechbliche Zulässigkeit der Feststellungsklage von dem eklagien nicht geltend gemacht waren, auch nicht ersichtlich ui ndc
Zwar Kann über einen unbezifierten LestStellungsanspruch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO nicht ergehen, da insoweit Kein Streit über Grund und betrag besteht0 Loch muß das Urteil dahin verstanden werden, daß - nui* - über die bezifferten Ansprüche ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO, über die Festst ellungsansprüche aber ein diesen Ansprüchen stattgebendes (feil-)indurteil erlassen werden sollte. Es wäre zweckmäßig gewesen, wenn das Landgericht dies in seinem Urteil eindeutig cur; Ausdruck gebracht und dementsprechend sein Urteil auch nicht als "Zwischenurteil", sondern als "Teilund Zwischen-
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urteil" bezeichnet hätte»
Las Berufungsgericht hat sich ebenfalls mit den Fest-* Stellungsanträgen nicht ausdxüeklieb befaßt. Indes läßt das berufungsurteil gleichfalls keinen Zweifel daran, daß das •erufungsgerieht davon ausgegangen ist, daß die Entscheidung des Landgerichts sämtliche Klugeansprüche, mithin auch die . cotstcllungsansprüche umfassen sollte. Laß das so ist und der beklagte und berufungskläger selbst ebenfalls davon ausgegangen ist, daß der Streit auch Uber die Feststellung!*-Tin Sprüche in die Berufungsinstanz gediehen sei, wird dadurch bestätigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in 2. Instanz nach Krlaß des Berufungsurteils mit Schriftsatz vor 9c !.!ai 1963 um Streitwertfestsetzung lür die i-eststellungs-unträge durch das Berufungsgericht gebeten und das aerufungs-
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ich! daraufhin den Streitwert für diese Anträge ihr öie ufungsir.stanz festgesetzt hat0 Las Berufungsgericht hätte
ebenfalls in: Interesse der Vermeidung von Zweifeln gut daran {•?tan, wenn es insoweit eine ausdrückliche Klarstellung vor-
eno^&en und zu demindest in seiner urteilsfoirr.öl das i-fti-j entliehe Urteil als "Teilund Zwischer.urteil"
land-bezeichne fc
A '-1 It^o
II o
lo) soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der- Landgericht den - unstreitig durch den Beklagten schuldhaft verursachten - Tod des Steuerinspektors iflHB als ienstunfall im Sinne des § 106 HessEG ur.d damit als ein noch fi 115? l'i HessBG die Jersorgungsanspräche der Hinterbliebenen au dösend es Ereignis in: Sinne des § 1)6 liessBG anerkannt hat („etzt §§ 149, 115 ff, 103 des Hessischen -ieontengesetzcB vom 21» lv!ärz 1962, GVB1 173), ist ein Hechts-fehler des Berufungsgex*ichts nicht ersichtlich, werden auch veil der Revision Bedenken nicht erhoben«.
Irn Umfange der gelejstc-ter* und noch zu erbringenden V^rsorgungsbezüge an die Hinterbliebenen des getöteten Eenzel sind mithin deren gesetzliche Schadenser3atzansprüche gegen .ritte nach der letztgenannten Vorschrift aui den Kluger
■«oergogangen.
20) Ge^en die Auffassung dea Beruiurgegerichts, daß der .'Ctclagte den Hinterbliebenen des getöteten Steuerinspektors ‘-flBB nach Maßgabe der 623 ff schadentersatzpflicntig c,-:.vorden sei, wendet sien die Revision vergebliche
a) Zwar ist es nicht so, deß eine Pflichtverletzung bei :eiln-.:ihme am öffentlichen Verkehr allenfalls bei Inenspruch-Lob'ne von Sonderrechten - etwa nach J 48 StVO - als Amts-l! licht Verletzung im Lahmen der Aucüoung eines ofx erulicher»
;_L:tf*o (Art. 54 GG iVm $ 859 3G3) gewertet werden konnte, irc -.origen aber naftungsrechtlich stets nach der allgemeinen ,orechriften Liber unerlaubte Handlungen (§§ 625 fi bGß) beurteilt werden müßte. Vielmehr kam: auch dann, wenn vermehr srochtli che Sonderrechte nicht in Ansprucn genommen werden, die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Kir.zelfall eich als 11 Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellen.
Teeei muß - wie ganz allgemein bei der frage, oo ein bestimmtes Verhalten einer rerson als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" zu werten ist - entscheidend darauf sbgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Kinn die in i'-ede stehende Tätigkeit vorgenommen wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, daß letztere ebenfalls noch als dem bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend ivngesohen werden muß. An dieser - in ständiger Rechtsprechung ucreits vom heicr.sgericht und ihm folgend vom Bundesgerichtshof vertretenen - Auffassung hält der Senat in jbereinstiuin.ung ..it seiner jüngsten und insoweit grundlegenden antseneidung vom 16. April 1564 III ZK 182/65 (* KJ1964, 1695) fest.
Unter d“-i hiernach maßgeblichen Gesichtspunkten hat auch das Berufungsgericht die Frage geprüft, ob der Beklagte oei der ünglückslahvt am 27. liovember 1958 sich in "Ausübung eines öffentlicher; Amtes" befand oder nicht, und hat sie zutreffend vex’neint«
Es kenn davon ausgegangen werden, daß die "Zielsetzung", der die *ahrt diente, nämlich die Vornahme der üienstge-cchefte in Frankfurt (Klarstellung von im Rahmen einer Betriebsprüfung aulgetrete.'-en - steuerrechtlichen - Zweifelsfragen und sonstige dienstliche Besprechungen), dem hoheitlichen staatlichen Wirkungsbereich zuzurechnen ist. Es fehlt
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-•'doch an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwiaenen dieser hoheitlichen Zielsetzung und der bahrt aes Beklagten ;".it seinem Kraftwagen. Voraussetzung dafür, daß durch aen hoheitlichen Charakter der "Zielsetzung” der fahrt auch die ?if toagenfahrt selbst - die für sich allein gesehen meines-..e.js die besonderer* Merkmale hoheitlicher Tätigkeit aufwies — uas Gepräge einer hoheitlichen Betätigung erhielt, wäre gewesen, daß zwischen der Kraftwagenlahrt und der hoheitlichen ..atigiceit des Beklagten (/Erledigung der Lienstgeschafte in . rankfurt) nicht nur ein rein äußerer Zusammenhang bestanden hätte, daß vielmehr die Benutzung des eigenen Kraftwagens i'ir die i'jhrt nach Fr&nkfu,rt im Interesse der sachgerecnten . ::hi nchtnung der hoheitlichen Amt sauf gäbe des Beklagten ge-legen und als Mittel dazu gedient, mithin ein aus der Sache und der Latur des Amtsgeschäfts sich ergebender innerer Zu-.■umr-rnhang zwischen dem hoheitlichen i ienstgeschäit und der .r:: i l.\.ageru‘yhrt bestanden hätte, so daß beides als ein ein“
.-illichor Lebensvorgang hätte angesehen v/erden müssen• lavon :.-;rn hier nach den Feststellungen des »erufun^sgerichts r.icnt
(Wsprechen werden«*
'huch dem vom Berufungsgericht festgesteilten Sucnverhalt v.ar die Benutzung des eigener* Kraftwagens lür die xahrt nach .. runkfurt dem Beklagten gegenüber nicht von seinem Lienst-/orgesetzten ungeordnet worden, wenn es ihm auch nicht verboten, vielmehr allgemein gestattet war, seinen eigenen v/agen
.u
ienstlichen Zwecken zu benutzen. Gegenüber der Annahme
dec Berufungsgerichts, daß eine dienstliche Notwendigkeit für die Benutzung des Kraftwagens für den Beklagten zur brill lung seiner - hoheitlichen - Aufgabe in Frankfurt nicht bestanden und auch ein besonderes Interesse des Lienstherrn oes Be-clsgten an der Erfüllung der dienstlichen Aufgabe durch Benutzung de.s privaten Fahrzeugs nicht ersichtlich sei, hat die Bevisior keine Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die
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diese Annahme des Berufungsgerichts als unrichtig erscheinen lassen sonnten«, Insbesondere ist aus den Entscheidungen des L'enats vom 30. November 1959 III ZP~ 120/58 (= L&I fir. 23 zu : c,39 /re/ ßGB = VEL lb, 175) ur.d vom 16. Mai 1963 III ZR 210/6.1 {■JZ U) liro 66 zu Art. 34 GG = ?£DE 1963, 660), auf die die Revision sich beruft, nichts Entscheidendes gegen die Aui-iriscurig des Berufungsgerichts herzuleiten, daß irr. vorliegenden lall ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der :.oheitlichen Tätigkeit des Beklagten und der -alirt mit dessen eigenen Kraftwagen nicht bejaht werden könne. In den den ge-riar.r.ten Entscheidungen zugrundeliegenden füllen ergab sich ?.ue der besonderen Art des wahrzunehmenden - hoheitlichen -;.r*tsgeschai'ts ein innerer Zusammenhang zwischen diesem Arate-£:ecc:iai’t und der jeweils erfolgten Art der Teilnahme am Öffentlichen Verkehr (einmal als Radfahrer, einmal als Fußgänger), so daß in diesen Fällen - im Gegensatz zu dem hier gegebenen - beides als einheitlicher Lebensvorgang ange-vcheti v/erden mußte und die hoheitliche Zielsetzung, der die j.eilnahme am allgemeinen Verkehr diente, auch dieser selbst das Gepräge hoheitlicher Amtswahrnehmung gab. Hier hingegen *ar im Interesse einer sachgerechten Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Beklagten die Benutzung des privateigenen Kraftwagens für die Lehrt von Kassel nach Irankfurt keineswegs gefordert oder geboten. Vielmehr war die Art und Aeise, wie der Beklagte von Kessel nach Frankfurt gelangte, in dem vorliegenden Zusammenhang gleichgültig und "wertneutral".
Zur Klarstellung sei dazu noch bemerkt, daß es für die wirr :ii entscheidende ^ rage unerheblich ist, ob die Fahrt •er jeklagten als "Lienstreise" im Binne des Beamtenrechts anf-iusehen war oder nicht. Lenn die Charakterisierung einer * ehrt als "3 ier.streise" erfolgt unter ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkten als sie hier maßgebend sind (vgl.
s
R6Z 166, 1/9). Auch ist dem Berufungsgericht beizupllicn len, wenn es der vom Kläger hinsichtlich der Haftplliehtversi cncrun r etroflenen Fegelung bei der Benutzung von eigenen Jtabr-/-cuejon seiner Beamten zu dienstlichen Zwecken in dem hier interessierenden Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen hat.
b) Stand hier die Fahrt des Beklagter« mit seinem KraiL-. sgen nach };'i*anicf urt nicht in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Erledigung der J.ienstgescViälte des Beklagten in dieser Stadt, daß sie mit der Wahrnehmung der i.ienstge-schHite einen einheitlichen Lebensvorgang bildete und sich damit ebenfalls 3ls "Ausübung eines öffentlichen Amtes" dar-f'.te.ilte, war es vielmehr aus der Sicht des Lienotherrn des .C:'lag ten und im blick «auf eine sachgerechte Erledigung des - ncheitliehen - Vienstgeschäfts, dem die fahrt diente, lejcngültig, wie der oeklagte nach 1-ranklurt gelangte, dsr.n wurde der Beklagte bei der .-ahrt überhaupt noen nicht
ule* Beamter tätig« Lie fahrt als solche muß deshalb noch dem bürgerlichen hechtskreis des Beklagten zugerechnet werden, daß er haftungsrechtlich nicht anders dasteht als ^eder sonstige Verkehrsteilnehmer, und der Unfall haftungsrecht-lieh nicht nach § $39 8Q8 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 34 GG), sondern nach 5 Ö23 BGB beurteilt werden muß (v$l. dazu RGZ 165, 565, 370/1 und 166, 1, 9).
c) Kann sich mithin bereits aus den vorstehenden Gründen ■or geklagte nicht darauf berufen, daß er angesichts der .'orschrift des Art. 34 GG den Hinterbliebenen des getöteten i er.zel persönlich nicht ersatzpflichtig geworden sei, so .‘vunn offen bleiben, ob nicht selbst dann, wenn die iahrt oea Beklagten von Kassel nucn Frankfurt im eigenen Kraftwagen öls "Ausübung eines öffentlichen Amtes" anzusehen i;ro, die Ersatzpflicht gegenüber den Hinterbliebenen des Ce iü toter, aus Amt shaft ur<g nil. der Begründung verneint werden
daß es an 6er Verletzung einer Amtspfljlcht fehle,
«Mo der; jeKlagten oeirs Getöteten gegenüber obgelegen hebe»
d) Hat der beklagte für den Unfall den Hinterbliebenen ö» s rctötetei. Mitlahrers als Privatperson nach der. allgemeiner: Vorschriften zu haften, dann unterliegt der Klager in der Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Lchaoens-uru-prüche gegen den Beklagten nicht den in § 122 iiessBG
vorgesehenen tieechrcintcungen«
La sich die rahrt mit dem Kraftwagen für den Beklagten nicht als eine dienstliche Tätigkeit darstellte, kann schon aus diesem Grunde - von allen sonstigen Bedenken abgesehen -eine Beschränkung der Haftung des Beklagten zu Lasten seines Kollegen und dessen Hinterbliebenen (oder zu Lasten seines Lienstherrn) nach den Grundsätzen, wie sie im Arbeitsrecht i'ir die Haftung unter Arbeitskollegen entwickelt -.vorder* sind, nicht in Betracht kommen, wie Land- und Oberlandesgericht bereito unter liinveis auf die Entscheidungen des Bundes-rrbeitsgorichte in EJW 1958, 235 und des Bundesgerichtshofs in. VersR 1959> 754 zutreffend ausgeführt habenc
„• <>) Ein Mitverschulden des getöteten Steuerinspektors L(HB hat das 'erufungsgericht mit folgender: Erwägungen verneint: »Venn lHB auch gewußt habe, daß der Beklagte ■■-■ul einen; \uge blind ist, so treffe ihn doch nicht der vcrviurf eines Mit Verschuldens. JUenn er habe sich auf die Beurteilung der Veiwalcungsbehörde verlassen dürfen, die den Beklagten trotz Kenntnis des körperlichen Mangels zu dem rühren eines Kraftfahrzeugs ohne Gefährdung der körperlichen •* ienerheit und Ordnung für befähigt gehalten habe« hem ist zuzustimmen« Lie Revision hat dagegen auch keine beoenken geltend, gemachte
III.
Lie Revision des beklagten mutt nach alleaem zuiiickge-sen werden. Jedoch war im Interesse der Klarstellung die Eiei des landgerichtlichen Urteils entsprechend den; unter 1 ieruhrten neu zu lassen.
Ixe zoster* des erfolglos gebliebene^ hechcscr.ii.tele hat ^’•klagte nach der Vorschriit des § 97 ZPO zu trageno
ragendarm
Li*, äeyer
Ir. Krrit
Kettler
l)r. Arndt