a) Im Falle eines Stationierungsschadens ist eine Vereinbarung, die zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde über die Höhe der Ersatzleistung geschlossen wird, grundsätzlich als Vergleich im Sinne des b) Auch wenn in einer solchen Vereinbarung keine Regelung bezüglich der Rechtsanwaltskosten getroffen ist, die den Geschädigten durch seine Rechtsverfolgung erwachsen sind, so ändert dies nichts an der nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 30, 154) bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik, diese Kosten zu erstatten, Bas gilt regelmäßig auch für die etwa entstandene Vergleichsgebühr, c) Ber Berechnung zu erstattender Rechtsanv/altsgebühren ist regelmäßig der durch die Vereinbarung zuerkannte Ersatsbetrag zugrunde zu legen; das gilt auch, soweit die Ilöho eines Anspruchs durch Schätzung zu ermitteln ist, wie bei Schmerzensgeld und merkantilem Minderwert (Aufgabe von III ZR 210/60 vom 8, Januar 1962 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm(Westf) vom 12« März 1962 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt ist, den Kläger von Verbindlichkeiten in Höhe von 41,09 BM freizustellen. In dem Entwurf einer "Vereinbarung über eine Entschädigung gemäß Art, 8 Abo. 2 des Finanzvertrages” vom 23- Februar 1961 erkannte die Beklagte den Ersatzanspruch dem Grunde nach nur zu 50$ an, weil der trots unvermin- Mit Bescheid vom 25» Juli - zugestellt, am 31« Juli 1961 - erkannte die Beklagte "im Nachgang zu unserer Vereinbarung vom 23» Februar 1961” die Forderung des Klägers auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 500,— - 600,— DM in Höhe von 21,11 DM an» Sie bestritt das Vorliegen eines Vergleichs und den Anfall der geforderten Vergleichsgebühr unter anderem deshalb, weil sie ihrerseits den Streit nicht durch Nachgeben beseitigt habe, und berechnete die erstattungsfähigen Gebühren nach dem \7ert der unanfechtbar vereinbarten Entschädigung. 1. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor den Amt für Verteidigungslasten dem Grunde nach verlangen kann, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Panzerwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30, 154; BGH:III ZR 153/58 vom 30. Bas hat die Behörde für die Recht oahwaltskos ten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch den Nachtragsbescheid aner-kannnt und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Aufl, BRAGebO § 23 Anm, 1; Rittmann-VJens, Gcrichtskostengesetz 19» Aufl, RRAGebO § 13 Anm, 4; GKG § 23 An. 2: “Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juris tisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet“ Riodol-Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 5, 6, 9 - 11s “als Nach geben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung-,, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht”; Schumann, BRAGebO § 23 Anm, III 1 “zun gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, daß jeder $eil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegend Hartini in ILDR 1961, 731, 732: “Nachgeben im kleinsten Punkt genügt“). Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art» 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgcbon und einen Vergleich in einem Falle als gegeben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem fßß eine Vereinbarung ge- schlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungen verachtete, andererseits sich das AflP gegen diese Abfindungserklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereitierklarte (III ZR 119/59 vom 26* September I960 - in VersR I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt)« her Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Hachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen, Yfeiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8, Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich (genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einig- denen Beträge geltend zu machen» Ein scöbher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern in Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung v/eiterer Ansprüche aus demselben Schadens er e ignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später auf getretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechts-nißbrauch darstellen könnte» Ein Nachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig fentsteht, daß eine Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt, und das AB fB VBHHHHB~ BBB die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet» Auf Seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin, daß sie mit den Abschluß der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurücksugreif en und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen» Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens, daß jede Bartei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Bartei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder teilweise zun Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2»Aufl9 aaO Note 9; Riedel-Sußbauor, aaO Note 9* 10), Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten» Die Besonderheiten des EntschädigungoVerfahrens nach Art. 3 Abs.6 FV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Yfeise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht, um dem anderen entgegensukommen» Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich,für den anderen Teil erkennbar?aus der Sachund Rechtslage und aus seinen bisherigen Verhalten ergeben.» Ein "gegenseitiges Nachgeben” im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte«. stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechtsstreit ei’reichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muß daher, bevor er zur Annahme des Angebots rät, gewissenhaft die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können«, Rat er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält«, Baß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGebO § 23 Ana. 3 A; Gerold aaO 2« Auflo § 23 Rote 29 und weitere Nachweise),, Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zugesogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Raterteilung an Abschluß einer Vereinbarung zwischen seinem Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann. 3» Ohne Erfolg bestreitet die Revision die Verpflichtung doÄ' Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, unter Berufung auf § 98 ZPO, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso wie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist«, Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendmachung von Stationierungsschaden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Polgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgebühr gehören«, Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen wor-dcn, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Präge behandelt» Schweigt sie hierüber, so gelten fölgende Erwägungen: Für die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, trifft die maßgebende Vorschrift des § 779 BGB keine besondere Regelung. Die Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, daß die Bestimmung des § 98 2P0 auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem f0 «■■■■■» über die Folgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angewendet werden kann. Im Verwaltungsverfahren nach Art» 8 Abs» 6, 7, 9 FV wird die Beklagte durch reehts-und sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren Notwendigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat. Wird das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durch einen Vergleich abgeschlossen, so sind auch die Kosten des Vergleichsabschulusses als durch das schadenstiftende Ereignis dem Grunde nach adäquat verursacht anzusehen» Sie von der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auszuschließen, besteht kein rechtfertigender Grund. Kommt über die Entschädigung die von der Behörde erstrebte Einigung zustande, po erhält der Geschädigte nur den ihn nach der Prüfung der Behörde tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt- Ihn unter diesen Umständen noch mit einem Teil der notwendigen Kosten der Rechtsverfol-gung durch entsprechende Anwendung des § 98 ZPO einseitig zu belasten, ist nicht am Platze- Es kann nicht als sein Wille angenommen werden, die ihm erwachsenen An-waltskostcn sich nur zu dem kleineren Teil, nämlich in Höhe einer halben Gebühr, ersetzen zu lassen und zu dem größeren Teil, nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen, vielmehr annehmen, daß die Kosten seiner berechtigten Rechts Verfolgung ganz vom Schädiger zu tragen seien. \7ird im Palle eines Stationierungsschadens zwischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen, so muß die Behörde, wenn.nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben, davon ausgehen, daß der Geschädigte will und annimmt, die ihm erwachsenen Rechtsanwaltsko-sten sollten und würden auch in voller Höhe ersetzt werden, soweit sie durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind. Wenn die Behörde unter solchen Umständen durch oder im Anschluß an eine getroffene Vereinbarung die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten übernimmt, dann kann sie nicht die Vergleichsgebühr von der Erstattung ausnehmen. Vielmehr ist es Erfordernis einer sinnvollen Regelung, das Ergebnis des erleichterten Vorverfahrens, wenn es hinsichtlich der Schadenshöhe einmal infolge der Hinnahme des Pestsetzungsbescheides durch den Geschädigten verbindlich geworden ist, als endgültige Festlegung des Schadens auch in bezug auf den Nebenanspruch der Kosten zu werten und nicht eine Anfechtung des Bescheids im Kostenpunkt allein, zuzulassen, die mit unrichtiger Festsetzung des Schadens begründet wird. Nicht einmal dann, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den Willen einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf zu, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangeht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war, vielmehr hat das Gericht auf Grundebs bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Ist aber schon im Zivilprozeß, in dem die Parteien gegensätzliche Interessen verfechten, aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufsunchmen, so muß diese Möglichkeit erst recht für das Entochädigungsverfahren nach Art» 8 Abs« 6 f FV verneint worden, in dem die beteiligte Behörde zwar für die Bundesrepublik handelt, darüber hinaus aber in Gegensatz zur Partei des Zivilprozesses verpflichtet ist, den Schaden objektiv zu ermitteln und festzusetzen« Auch der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs ist deshalb als Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten, zu werten. Nur diese Auslegung, die dom Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, weil es sich um typische Abmachungen handelt, wird den Sinn und Zweck des im Gesetze vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig - das bedeutet zugleich umfassend - zu regeln«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 249 Ha, 779; Finanzvertrag idF v, 30, März 1955, BGBl II 301, 381, Art, 8 Abs, 1, 4, 9, 10;BRAGebO § 23 a) Im Falle eines Stationierungsschadens ist eine Vereinbarung, die zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde über die Höhe der Ersatzleistung geschlossen wird, grundsätzlich als Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des § 23 BRYGebO zu werten, b) Auch wenn in einer solchen Vereinbarung keine Regelung bezüglich der Rechtsanwaltskosten getroffen ist, die den Geschädigten durch seine Rechtsverfolgung erwachsen sind, so ändert dies nichts an der nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 30, 154) bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik, diese Kosten zu erstatten, Bas gilt regelmäßig auch für die etwa entstandene Vergleichsgebühr, c) Ber Berechnung zu erstattender Rechtsanv/altsgebühren ist regelmäßig der durch die Vereinbarung zuerkannte Ersatsbetrag zugrunde zu legen; das gilt auch, soweit die Ilöho eines Anspruchs durch Schätzung zu ermitteln ist, wie bei Schmerzensgeld und merkantilem Minderwert (Aufgabe von III ZR 210/60 vom 8, Januar 1962 = NJY/ 1962, 657). 22?C 0 r* BGH, Urt. v, 31. Januar 1963 - III ZR 117/62 OLG Hamm(Westf) LG Hagen Ill ZR 117/62 Verkündet an 31. Januar 1963 Fieser, Justizangestelltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Metzgermeister Hubert m Bö weg Wo Kläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bun-dcsrichtor Br. Kroft, Br« Arndt, Keßler und Br« Reinhardt für Recht erkannt: • • Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm(Westf) vom 12« März 1962 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt ist, den Kläger von Verbindlichkeiten in Höhe von 41,09 BM freizustellen. Im übrigen werden das genannte Urteil aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 4» Oktober 1961 abgeändert; in Höhe von 7,80 BM wird der Prcistellungsanspruch abgewiesen. Bie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 13» Oktober I960 stieß der Personenkraftwagen dos Klägers mit einem Panzerspähwagen der britischen Otationicrungootrcitkräfte zusammen, dessen linker Scheinwerfer nicht brannte und der links nur ein Positionslicht führte«, Der Kläger behauptet, er habe das entgegenkommende Fahrzeug als einspurig angesehen und sei außerdem stark geblendet worden. Am 17» November I960 meldete ein Rechtsanwalt den Schadensersatzanspruch des Klägers beim zuständigen fÄ> VVHHHHHIHIfe dem * Grunde nach an und verlangte unter dem 2, Dezember I960 Erstattung von 1,175 »07 DM für die Reparatur und 25 ,— DU für ein Gutachten über die Schadenshöhe. In dem Entwurf einer "Vereinbarung über eine Entschädigung gemäß Art, 8 Abo. 2 des Finanzvertrages” vom 23- Februar 1961 erkannte die Beklagte den Ersatzanspruch dem Grunde nach nur zu 50$ an, weil der trots unvermin- derter Geschwindigkeit auf der Mitte der Straße weitergefahren sei. Von der verlangten Schadenssumme setzte sie 127,— DU ab, weil anstelle der Ganzlackierung eine Lackierung der unfallbeschädigten Fahrzeugteile genügt haben würde, und 13,70 DM, weil die Ersetzung eines Kugellagers nicht unfallbedingt sei. Am Schlüsse des Entwurfs heißt es: "Zwischen dem Antragsteller und der Behörde wird folgende Vereinbarung getroffen: Dor Antragsteller erklärt sich mit einer Entschädi-‘ gung von 529*69 DM einverstanden. Die Vereinbarung ist rechtswirksam, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben ist." Der Anwalt übersandte mit Schreiben vom 13- Juli 1961 die vom Kläger unterschriebene Vereinbarung und bat gleich- 3 zeitig um Erstattung seiner auf 70,— DM Gerechneten Kosten« Mit Bescheid vom 25» Juli - zugestellt, am 31« Juli 1961 - erkannte die Beklagte "im Nachgang zu unserer Vereinbarung vom 23» Februar 1961” die Forderung des Klägers auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 500,— - 600,— DM in Höhe von 21,11 DM an» Sie bestritt das Vorliegen eines Vergleichs und den Anfall der geforderten Vergleichsgebühr unter anderem deshalb, weil sie ihrerseits den Streit nicht durch Nachgeben beseitigt habe, und berechnete die erstattungsfähigen Gebühren nach dem \7ert der unanfechtbar vereinbarten Entschädigung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, die an 14» August 1961 zugestellt worden ist. Der Kläger verlangt nach dem Geschäftswert von 600,-----.700,— DM 1/2 Gebühr aus § 118 Nr» 1 RAGebO (Geschäftsgebühr) 20,— DM Gebühr aus § 23 RAGebO (Vergleichsgebühr) 40,— DM Schreibgebühren aus § 27 RAGebO 4,50 DM Portoauslagen usw. 2,80 DM Umsatzsteuer 2,70 DM zusammen .70,— DM' und zieht davon die anerkannten Gebühren von 21,11 DM ab. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Anwalt in Höhe von 48,89 DM freizustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurück-zuweisen. 4 Entscheidungsgründe: Der Erfolg der hei Geltendmachung eines Amtshaf-tungcanspruchs unbeschränkt zulässigen Revision hängt von der Entscheidung der Prägen ab, ob erstens der Kläger dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine Ver-glcichsgebühr schuldet und die Beklagte diese zu erstatten hat, und zweitens, welcher Geschäftswert der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist» J. o 1. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor den Amt für Verteidigungslasten dem Grunde nach verlangen kann, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Panzerwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30, 154; BGH:III ZR 153/58 vom 30. November 1959 = TO I960, 481; III ZR 119/59 von 26o September I960 = VersR I960, 1046; III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 « NJYf 1962, 637).’ Bas hat die Behörde für die Recht oahwaltskos ten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch den Nachtragsbescheid aner-kannnt und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Bas Berufungsgericht sieht in der abgeschlossenen Vereinbarung einen Vergleich und hält deshalb den Ansatz einer Gebühr nach § 23 RAGebO für gerechtfertigt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ber Rechtsanwalt hat nach § 23 RAGebO Anspruch auf dio Vergleichs gebühr, wenn er beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat, d.h, einer Einigung der Parteien, die einen Streit oder eine Ungewißheit zwischen* ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigte'Ein Nachgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Es genügt, wenn das Nachgeben gering istj z,B. die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder Kosten betrifft. Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein, weil die Unsicherheit der Rechts Verwirklichung nach § 779 BGB genügt, und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold RAGebO 1. Aufl. §13 Note 80 f, 85; derselbe 2. Aufl, § 25 Note* 12; - vgl, zu Vorstehendem weiter Baumbach-Lauterbach, * Kostengesetze 12, Aufl, § 13 ERAGebO Anm. 4 B; dieselben 14, Aufl, BRAGebO § 25 Anm, 2 Di “Nachgeben im kleinsten Streitpunkt genügt“; Willenbücher, Kostenfcstsetzungsverfahren usw, 14» Aufl, RRAGebG § 15 Note 9; derselbe 16. Aufl, BRAGebO § 23 Anm, 1; Rittmann-VJens, Gcrichtskostengesetz 19» Aufl, RRAGebO § 13 Anm, 4; GKG § 23 Anm. 2: “Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juris tisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet“ Riodol-Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 5, 6, 9 - 11s “als Nach geben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung-,, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht”; Schumann, BRAGebO § 23 Anm, III 1 “zun gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, daß jeder $eil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegend Hartini in ILDR 1961, 731, 732: “Nachgeben im kleinsten Punkt genügt“). 6 Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art» 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgcbon und einen Vergleich in einem Falle als gegeben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem fßß eine Vereinbarung ge- schlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungen verachtete, andererseits sich das AflP gegen diese Abfindungserklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereitierklarte (III ZR 119/59 vom 26* September I960 - in VersR I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt)« her Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Hachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen, Yfeiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60 vom 8, Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich (genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einig- . . . .'i. • a ton. Hieran ist festzuhalten, Treffen der von einem Stationicrungsschadem Betroff ene und das 49 ffl) V#- c^no Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten unddor Behörde über die Höhe der Ersatzforderung besteht. Ein Hachgeben des Geschädigten liegt vor, wenn er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet, mehr als die ihn durch die Vereinbarung zugestan- 7 denen Beträge geltend zu machen» Ein scöbher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern in Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung v/eiterer Ansprüche aus demselben Schadens er e ignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später auf getretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechts-nißbrauch darstellen könnte» Ein Nachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig fentsteht, daß eine Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt, und das AB fB VBHHHHB~ BBB die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet» Auf Seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin, daß sie mit den Abschluß der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurücksugreif en und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen» Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens, daß jede Bartei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Bartei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder teilweise zun Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2»Aufl9 aaO Note 9; Riedel-Sußbauor, aaO Note 9* 10), Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten» Die Besonderheiten des EntschädigungoVerfahrens nach Art. 3 Abs. 6 FV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben 8 nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Yfeise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht, um dem anderen entgegensukommen» Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich,für den anderen Teil erkennbar?aus der Sachund Rechtslage und aus seinen bisherigen Verhalten ergeben.» Denn es ist davon auszugehen, daß der Geschädigte seinen Schaden regelmäßig möglichst umfassend geltend macht, während die Behörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen« Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art» 8 Abs«, 6 FV ange-mcldetcn Schadens er s at sanspruch aus einem Stationierungs-schaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGKS 34, 320; BGHZ 35, 95 - umfassender abgedruckt in NJYf 1961, 1529 und VersR 1961, 665. III ZR 142/60 vom 16. November 1961 = NJYf 1962, 390; III ZR 213/60 von 28. IJai 1962 S. 20 = VersR 1962, 765, 769)» Mit einer spateren Erhöhung des Anspruchs muß die Behörde daher rechnen« Gibt der Geschädigte mit dem Abschluß der Vereinbarung die Möglichkeit auf , den Anspruch zu erhöhen, so verzichtet er damit um dei* Einigung willen auf eine durch sein bisheriges Verhalten geschaffene, dem anderen Teil erkennbare rechtliche Möglichkeit» Ein Nachgeben kann daher bei ihm selbst dann vörliegen, wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhält» Die Behörde andererseits gibt mit dem Abschluß der Vereinbarung die bis dahin bestehende, dem anderen Teil bewußte Möglichkeit auf, den Anspruch hinsichtlich des zuerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu ma- 9 chen, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der einen oder anderen Richtung zu klären. Ein "gegenseitiges Nachgeben” im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte«. Ohne Grund meint die Revision, ein Nachgeben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese aus haushaltorechtlichen Gründen nur das Angebot machen könne, das sich auf Grund ihrer Nachprüfungen als gerechtfertigt erweise«, Baß die Behörde nicht mehr an-bieton darf, als sie für berechtigt ansieht, steht der Annahme eines "Nachgebens" nicht entgegen«, Bas folgt aus dem Begriff des Nachgebens,. wie er oben für das Ent» schädigungsverfähren dargelcgt worden ist«, Im übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an das Ergebnis ihrer Prüfling ein gewisser Spielraum notwendig daraus, daß sich die Auswirkungen z.B« eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in wirtschaftlicher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schatzungen nötig sind und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langwierigen Ermittlungen entgegenstehen kann, wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde« Ein Nachgeben der Behörde ist daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen ausgeschlossen« Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der 10 Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anzusehen sein wird* Entgegen der Ansicht der Revision kann dieses Ergebnis aber nicht als unbefriedigend oder gar als unbillig angesehen werden* Einmal kann die Behörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feststel-lungobcscheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen--vorgesehenen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art* 8 Abs» 10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln* Wählt die Behörde aber den \7eg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit aus zuschließen, dann muß in Kauf genommen werden, daß hierdurch Kosten anfallen, die bei der Festsetzung nicht entstehen* Sinn und Zweck der Ver-glcichcgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütlichen Erledigung der Streitsache materiellazu interessieren; wird die Sache frühzeitig gütlich erledigt, dann gibt die Vergloichsgebühr dem Rechtsanwalt einen gewissen Ausgleich für die Gebühren, die infolge der Erledigung nicht mehr anfallen* über Stationierungsschäden läßt sich regelmäßig streiten* Handelt es sich um "‘.Unfälle, dann ergeben sich vielfach Zweifel in tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, insbesondere über Hergang, über Mitverursachung sowie Mitverschulden auf Seiten des Verletzten und darüber, ob und wieweit Schäden eingotreten und Folgen des Unfalls sind, sov/ie Uber Grund und Höhe der Einzelansprücho. Unfallprozesse sind daher oft schwierig und langwierig* Gerade die öffentliche Hand muß ein Interesse daran haben, derartige Rechtsstreite zwischen ihr und ihren Bürgern zu vermeiden* Der Rechtsanwalt, der seinen Auftraggeber zur Annahme eines Abfindungsangebotes der Behörde rät', übernimmt damit eine erhebliche Verantwortung, denn möglicherweise bleibt das Angebot 11 stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechtsstreit ei’reichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muß daher, bevor er zur Annahme des Angebots rät, gewissenhaft die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können«, Rat er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält«, Baß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGebO § 23 Ana. 3 A; Gerold aaO 2« Auflo § 23 Rote 29 und weitere Nachweise),, Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zugesogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Raterteilung an Abschluß einer Vereinbarung zwischen seinem Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann. Bas trifft auch im vorliegenden Palle zu«, 3» Ohne Erfolg bestreitet die Revision die Verpflichtung doÄ' Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, unter Berufung auf § 98 ZPO, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso wie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist«, Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendmachung von Stationierungsschaden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Polgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgebühr gehören«, 12 Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen wor-dcn, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Präge behandelt» Schweigt sie hierüber, so gelten fölgende Erwägungen: Für die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, trifft die maßgebende Vorschrift des § 779 BGB keine besondere Regelung. Da es sich bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, d.h. die Parteien sind in der Regelung grundsätzlich frei. Soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung eingreift, wie sie z.B. § 449 BGB für Grundstückskäufe trifft, ist der Vergleich gemäß § 157 BGB ergänzend so aussulegen, wie Ireu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die dem Verfahrensrecht angchörende Vorschrift des § 98 ZPO kann auf die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, nicht unmittelbar entsprechend angewendet, sondern nur im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden; oft werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 93 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Pall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden. Etwas anderes ist auch den Ausführungen bei Stein-Jonas ZPO iS. Aufl. § 98 Anm. I Fußnote 6; Uieczorek ZPO § 98 Anm. Ä II, Schnorr von Ca-rolcfeld, Beiträge zur Lehre vom Vergleich in Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, Heft 42 S. 87 Anm. 292 nicht zu entnehmen. Bort ist zv/ar gesagt, daß § 98 ZPO auch in Falle des außergerichtlichen Palles gelte; wie sich Jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt, ist das dahin zu verstehen, daß § 98 ZPO auch im Palle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird. Bas zeigt neben der Rechtsprechung des Reichs- gerichts (Gruchot 43, 363; RGZ 78, 286, 288) die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (KG in J\7 1926, 2110 mit der Anmerkung Kleinfellers, es sei kein Grund einzusehon, wie die Zivilprozeßordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in § 98 Bestimmungen zu treffen; JYf 1929, 119 OLG 13, 107; 17, 131). Wenn Schnorr von Carolsfeld aaO § 98 ZPO auf die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs selbst anv/enden wollte, so wäre dem nur in dem aufgezeigten Rahmen zu folgen» Die Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, daß die Bestimmung des § 98 2P0 auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem f0 «■■■■■» über die Folgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angewendet werden kann. Im Verwaltungsverfahren nach Art» 8 Abs» 6, 7, 9 FV wird die Beklagte durch reehts-und sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren Notwendigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat. Wird das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durch einen Vergleich abgeschlossen, so sind auch die Kosten des Vergleichsabschulusses als durch das schadenstiftende Ereignis dem Grunde nach adäquat verursacht anzusehen» Sie von der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten auszuschließen, besteht kein rechtfertigender Grund. Die Lage ist für den Geschädigten in Verwaltungsverfahren nach Art. 8 Abs. 6 f FV anders als in Rechtsstreit. Während im Zivilprozeß jede Partei ihre Interessen verficht, und das Ziel unbeschadet anderer Beendigungsmöglichkeiten grundsätzlich und von Anfang an die richterliche Entscheidung ist, hat hier die Behörde die Ansprüche des Geschädigten objektiv zu 14 prüfen und ihm dann ihre Entscheidung mitzuteilen. Kommt über die Entschädigung die von der Behörde erstrebte Einigung zustande, po erhält der Geschädigte nur den ihn nach der Prüfung der Behörde tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt- Ihn unter diesen Umständen noch mit einem Teil der notwendigen Kosten der Rechtsverfol-gung durch entsprechende Anwendung des § 98 ZPO einseitig zu belasten, ist nicht am Platze- Es kann nicht als sein Wille angenommen werden, die ihm erwachsenen An-waltskostcn sich nur zu dem kleineren Teil, nämlich in Höhe einer halben Gebühr, ersetzen zu lassen und zu dem größeren Teil, nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen, vielmehr annehmen, daß die Kosten seiner berechtigten Rechts Verfolgung ganz vom Schädiger zu tragen seien. \7ird im Palle eines Stationierungsschadens zwischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen, so muß die Behörde, wenn.nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben, davon ausgehen, daß der Geschädigte will und annimmt, die ihm erwachsenen Rechtsanwaltsko-sten sollten und würden auch in voller Höhe ersetzt werden, soweit sie durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind. Wenn die Behörde unter solchen Umständen durch oder im Anschluß an eine getroffene Vereinbarung die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten übernimmt, dann kann sie nicht die Vergleichsgebühr von der Erstattung ausnehmen. Im vorliegenden Pall hat die Behörde die Anwaltskosten des Geschädigten durch einen besonderen Bescheid übernommen, die Erstattung der Vergleichsgebühr jedoch abgelehnt. Bas ändert nichts an dem Ergebnis, daß die Gebühr gleichwohl zu erstatten ist. Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Hauptanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten, 15 den Geschädigten die Anwaltskosten zu erstatten, dem Grunde nach unbestritten gegeben, dann kann, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen, nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung angefallenen Vergleichsgebühr verweigert werden» Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden Palle dahin auszulegen, daß die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtstferfolgung des Geschädigten adäquat verursachten Anwaltskosten, also auch der Vergleichsgebühr, verpflichtet ist; die Auslegung ist den Revisionsgericht schon deshalb möglich, weil es sich un typische Abmachungen handelt« ±± e T/ie insbesondere in der bereits angeführten Entscheidung III ZR 210/60 vom 8. JTanuar 1962 unter Angabe zahlreicher Rachweise ausgeführt ist, sind die Gebühren nach den Gegenstandswert zu erstatten, der den VTert der begründeten Anmeldung entspricht« Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung ausgesprochen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen aus Stationierungsschäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert) richte sich der Gegenstandswort nach den Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei. In den damals entschiedenen Palle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 DI.I verlangt, dann aber mit den A0 f# einen Ver- gleich geschlossen, auf Grund dessen er nur 100 DM erhielt; als erstattungsfähig wurden die aus einem Gegenstandswert von 250 DM errechneten Rechtsanwalts- gebühren angesehen, weil die Schmerzensgeldforderung in dieser Höhe zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gesesen sei und deshalb die Kosten der Forderungsanmeldung insoweit durch das Schadensereignis adäquat verursacht worden seien» Sine neue Überprüfung der Frage ergibt, daß an der seinerzeit entwickelten Rechtsauffassung für die Fälle, in denen ein Stationierungsschaden durch eine nicht angefochtene Festsetzung bestimmte oder durch einen Vergleich der Höhe nach vereinbart wird, nicht fectgehalten werden kann, daß vielmehr, wenigstens in der Regel, der suerkannte Betrag der Berechnung zu erstattender Anwaltsgebühren auch dann zugrunde zu legen ist, wenn es sich um Ansprüche handelt, deren Hohe durch Schätzung zu. ermitteln ist, wie bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ausgleich des merkantilen Minderwertes* Wie der Senat in dem-am gleichen Tage wie dieses Urteil verkündeten Urteil r- in III ZR 183/61 ausgeführt hat, ist, wenn die Behörde den Schaden ermittelt und durch Bescheid festgesetzt und der Geschädigte das Ergebnis hingenommen hat, die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Pcotcctsungsbescheides liegt ein Verzicht des Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe* Bas in Art. 8 Abs. 6 f FV vorgesehene Verfahren dient der vereinfachten Abwicklung der Stationierungsschäden» Bern Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde es nicht entsprechen, wenn nach der verbindlichen Festsetzung des Schadens die Frage der Schadenshöhe wegen des Hebenpunktes der Kosten wieder aufgerollt werden könnte und untersucht werden müßte; damit würde gerade das vereitelt, was der Gesetzgeber bezweckt, nämlich mit der 17 verbindlichen Schadensfestsetzung jede weitere Er-örterung der Schadenshöhe äuszuschließen. Vielmehr ist es Erfordernis einer sinnvollen Regelung, das Ergebnis des erleichterten Vorverfahrens, wenn es hinsichtlich der Schadenshöhe einmal infolge der Hinnahme des Pestsetzungsbescheides durch den Geschädigten verbindlich geworden ist, als endgültige Festlegung des Schadens auch in bezug auf den Nebenanspruch der Kosten zu werten und nicht eine Anfechtung des Bescheids im Kostenpunkt allein, zuzulassen, die mit unrichtiger Festsetzung des Schadens begründet wird. Dem entspricht die Regelung in dem rechtsähnlichen Falle des § 48 Abs. 2 BIG, wonach bei der Erstattung von Kosten, die durch die Geltendmachung von Entschädigungs- und Ersatzansprüchen nach dem Bundesleistungsgesetz entstehen, vom begründeten Anspruch des Leistungspflichtigen auosugehen- ist . Der Senat hat dort ferner ausgeführt, daß in gleiche Richtung die Regelung der Zivilprozeßordnung weise: Nach § 99 Abs« 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird« Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, in einem nur die Kosten betreffenden Verfahren die Hauptsache erneut zu dem Gegenstand der Prüfung zu machen. Nicht einmal dann, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den Willen einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf zu, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangeht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war, vielmehr hat das Gericht auf Grundebs bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden (§ 91 a ZPO). 18 Ist aber schon im Zivilprozeß, in dem die Parteien gegensätzliche Interessen verfechten, aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufsunchmen, so muß diese Möglichkeit erst recht für das Entochädigungsverfahren nach Art» 8 Abs« 6 f FV verneint worden, in dem die beteiligte Behörde zwar für die Bundesrepublik handelt, darüber hinaus aber in Gegensatz zur Partei des Zivilprozesses verpflichtet ist, den Schaden objektiv zu ermitteln und festzusetzen« Was für die Fälle der Hinnahme des Festsetzungsbe-scheides durch den Geschädigten gilt, muß erst recht für die Fälle gelten, in denen die Höhe des Anspruchs durch eine Vereinbarung festgelegt ist« Durch deren Abschluß gibt der Geschädigte seinen Willen, die Angelegenheit abschließend zu regeln, noch deutlicher kund, als durch das lediglich untätige Verhalten, das in der Hinnahme des Feststellungsbescheides liegt. Auch der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs ist deshalb als Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten, zu werten. Nur diese Auslegung, die dom Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, weil es sich um typische Abmachungen handelt, wird den Sinn und Zweck des im Gesetze vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig - das bedeutet zugleich umfassend - zu regeln« Bs ist deshalb für die Berechnung der Gebühren von dem durch die Vereinbarung zuerkannten Betrage von 529,69 DU auszugehen. Die Beklagte hat dann zu erstatten; 1 1/2 Gebühren aus dem Werte von 500-600 DM = 52,50 DM. Schreibgebühren, Porti und sonstige Auslagen 7,30 DIL 4$ Umsatzsteuer aus dem Gesamtbeträge von 59,80 DM a 2.40 DM, zusammen also 62,20 DM. Hach Abzug des anerkannten Betrages von 21,11 DM sind noch 41,09 DM geschuldet. Inso\7eit hat die Beklagte den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt freizustellen. Hinsichtlich des Betrages von 48,89 - 41,09 = 7,80 DM ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Klage ab- zuweisen; im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils und .des landgerichtlichen Urteils kann gemäß § 92 ZFO bestehenbleiben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 97 Abs. 3 ZPO. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr„ Arndt Keßler Dr. Reinhardt \