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BGH · Ill ZR 117/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 117/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3- Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: September 1958 veröffentlichte die Einfuhr-und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel auf Weisung des Bunäesernährungsministeriums die Bekanntmachung Nr. 490 über die Einfuhr von 10.000 t Mais aus dem Währungsgebiet der DM-Ost; danach sollte die Einfuhr zu je einem Drittel in den ?Aonateri September, Oktober und November 1958 erfolgen sowie der Angebotspreis nach dem Getreidegesetz 380 DM nicht übersteigen. DIA-Nahrung lehnte die Wünsche der Klägerin um Änderung des Vertrages ab und erklärte den mit ihr geschlossenen Vertrag unter dem 1. Oktober 1958 wurde eine Bekanntmachung.der Einfuhr- und Vorratsstelle Nr. 496 veröffentlicht, wo-, nach unter Abweichung von der Bekanntmachung Nr* 490 auch Angebote zwischen 370 und 390 DM je t Berücksichtigung finden sollten, wenn die Preisabweichung in der Qualität oder Beschaffenheit der Ware begründet sei. An diese Erklärungen sei die Beklagte gebunden gewesen, hätte davon nur aus sachlichen Gründen abweichen dürfen und die Klägerin vorher benachrichtigen müssen. Schließlich habe die Beklagte die Ausschreibung mangelhaft vorbereitet, da sie die Treuhandstelle für den Interzonenhandel vorher nicht unterrichtet gehabt und es unterlassen habe, sich über die Qualität der einzuführenden Ware ;zu informieren. Die Klägerin habe zwar bei DIA-Nahrung eine "Präferenz” gehabt, aber durch Weitergabe der später geänderten Information habe sie "ihr Gesicht verlören" und sei nicht wieder ins Geschäft gekommen. Auf die Anregungen der Klägerin und anderer Importeure hätten sie nach weiterer Prüfung die Änderung durch die Bekanntmachung 496 für wirtschaftlich vertretbar gehalten. 1« Die Erklärungen der Beklagten vor Erlaß der Bekanntmachung Nr. 496, daß der Abgabepreis von 380 DM endgültig und unabänderlich sei, hat das Berufungsgericht mi t folgenden Erwägungen nicht als Pflichtverletzung gewertet: Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß die Beamten diese Erklärung noch abgegeben hätten, als sie die bevorstehende Änderung durch die Nr. 496 bereits gekannt hätten. Die Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten habe die Beklagte nicht gehindert, ihre marktregelnden Maßnahmen aus sachlichen Gründen zu ändern, insbesondere nachdem der Antrag Insbesondere hat die Verwaltung bei einem Ausschreibungsverfahren darauf zu achten, daß eine von ihr geschaffene Maßnahme, auf Grund derer die Betroffenen im Rahmen vernünftiger Erwägungen ihre Dispositionen getroffen haben, nicht in einer Weise nachträglich geändert wird, daß ein Teil der Beteiligten gegenüber anderen benachteiligt wird. September 1958 das Freislimit von 38Ö DM als unabänderlich hingestellt und die Klägerin vor einer Umgehung durch Zubilligung von Reben kosten gewarnt worden sei. b) Der Vortrag der Revision, die Beklagte habe ihre Hinweise auf die besondere Qualität des Maises nicht berücksichtigt, widerspricht den Feststellungen. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Dienststellen des Bundes gerade auf die Vorstellungen der Klägerin und anderer Importeure Ermittlungen angestellt und sich dann zu einer Änderung entschlossen hatten-. c) Die Revision meint weiter, es sei eine Amtspflicht Verletzung, daß die Beklagte den Leiter ihrer Treuhand stelle, Dr. instruiert habe, es werde nach dem alten System ausgeschrieben, während sie bereits Denn das Berufungsgericht stellt fest, kein Bediensteter der Beklagten habe die Erklärung, die Preisfestsetzung von 380 DM sei unabänderlich, zu einer Zeit abgegeben, als sie schon von einer bevorstehenden Änderung gewußt hätten. Die Firma CflBP habe zwar schon am 3* Oktober 1958 mit DIA-Nahrung einen Vertrag Über' 5.000 t Mais zu dem Preis von 390 DM abgeschlossen, doch seien dabei 10 DM als Sondervergütung für Aufbereitung bezeichnet worden. Daraus ergebe sich nicht, daß die Firma OMP gerade von Beamten der Beklagten Informationen erhalten habe. Bedenklich ist zwar die Annahme des Berufungsgerichts, dadurch könnte der Klägerin kein Schaden entstanden sein, doch kommt es darauf erst an, wenn eine Begünstigung Dritter festgestellt wird; das ist nicht der Pall. Die Haupterwägung geht dahin; Die Umstände, aus denen die Klägerin folgere, daß die Firma C^BB vor Veröffentlichung der Bekanntmachung 496 von deren bevorstehender Änderung durch Pflichtv/idrigkeit von Beamten der Beklagten Kenntnis erlangt habe, rechtfertigten diesen Schluß nicht. Endlich durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus der Fassung der Verträge CtfiBI schließen, daß diese durch die Vereinbarung einer Sondervergütung für eine Kebenleistung (Aufbereitung) versucht habe, die Bekanntmachung Kr. 490 zu umgehen, also die Bekanntmachung 49^ gerade nicht gekannt habe, weil dann kein Anlaß zu einem Umgehungsgeschäft bestanden hätte. Selbst wenn man den verwaltungsrechtlichen Grundsatz unbeachtet läßt, daß hoheitliche fJaßnahmen die Vermutung der Rechtraäßigkeit für sich haben, kann hier nicht von einem Beweis des ersten Anscheins gesprochen werden. Die Klägerin sieht weiter eine Pflichtverletzung in einem sogenannten Systemwechsel, nämlich im unbegründeten Abgehen von dem Verfahren der Bekanntmachung Mr. 215 durch Verlangen eines bis dahin nicht üblichen Preiolimits. Selbst wenn die Bediensteten der Beklagten durch die Bekanntmachungen Kr. 490 ur.d 496 von einem früheren "System'* ahgewichen sein sollten, hätten sie nicht willkürlich, sondern im Rahmen ihres zulässigen Ermessens aus sachlichen Erwägungen gehandelt; das sei keine Pflichtverletzung. und Maßnahmen oder der Richtlinien und Ausfiihrungsvor-schriften sind aus sachlichen Gründen durchaus zulässig» Die Verwaltung muß in der Lage sein, sich an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen» Marktordnende Maßnahmen, die Devisenbewirtschaftung und Wirtschaftsbeschränkungen müssen im Interesse der Gesamtwirtschaft geändert werden können, weil sie vom inländischen Markt, der v/eltmarktlage und den handelspolitischen Zielen oder Vorstellungen der Bundesregierung abhängig sind, die ihrerseits Änderungen unterliegen (BGH III ZR 165/60 vom 21» Dezember 1961- VersR 1962, 421)» Gewiß gibt es dabei Grenzen, da eine Behörde nach den Grundsätzen über die Verpflichtung der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten niemals gegen Treu und Glauben verstoßen darf und' darauf Rücksicht nehmen muß, wenn die Beteiligten im Vertrauen auf die Beständigkeit hoheitlicher Maßnahmen gewisse sachgerechte Dispositionen getroffen haben» Diese Begrenzungen sind hier aber nach den Feststellungen nicht mißachtet worden» 3» Die Revision übersieht bei ihrem Vortrag, die Beklagte hätte unzulässigerweise einen Systemwechsel vorgenommen, daß die gerügte Änderung des Verfahrens zwar den Erlaß neuer Vorschriften für Einzelheiten der Ausschreibungen von Einfuhren enthielt, aber damit keine grundlegende Systemänderung einführte und nicht ohne weiteres in wohlerworbene Rechte oder bereits geschaffene Vertrauenstatbestände eingriff. Die Klägerin konnte auch nicht erwarten, daß nur nach der Bekanntmachung 215 vorgegangen würde, weil es sich um ein Geschäft mit der sowjetischen Besatzungszone handelte, das auf Grund der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Soweit die Revision darauf hinweist, daß der System-Wechsel nicht notwendig gewesen sei, verkennt sie den Umfang ihrer Behauptungs- und Beweislast. Der spätere Ablauf der Dinge zeigte, daß die Verkäuferseite von den mit der Klägerin vereinbarten hohen Freisen herunterging; denn nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Getreideimportgesellschaft noch Ende November 1958 von dem Mais 4.000 t für nur 380 DM je t gekauft, also zu den Freisen der Bekanntmachung Nr. 490. Die Revision trägt schließlich noch vor, die Beklagte hätte, nachdem sie in der ersten Bekanntmachung auf die Qualität keine Rücksicht genommen habe, auch in der späteren Bekanntmachung keinen anderen Standpunkt einnehmen dürfen. Diese Rüge widerspricht dem Klagevorbringen, denn die Klägerin wirft es der Beklagten gerade als Fflichtverletzung vor, daß sie zunächst keine Rücksicht auf die besondere Qualität genommen habe; dann darf sie nicht gleichzeitig es als falsch bezeichnen, daß die Beklagte die Anregung der Klägerin doch befolgt habe. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß auf die Anregung der Klägerin und anderer Importeure die

BekanntmachungÄnderungBerufungsgerichtMaßnahmeFirmaKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 117/61
Verkündet am 3» Dezember 1962 Scheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2223 012
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft E. 3#	Niederlassung	B
vertreten durch den Komplementär, Kaufmann Erwin v|
Hai
 Klägerin und Revisidnsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	vertreten	durch	den	Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MHHP -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3- Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer,
 Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Fachfirma der Getreidewirtschaft, die sich vornehmlich mit Getreideimporten befaßt. Sie verlangt für das Scheitern eines Maisimportes aus der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) im Herbst 1958 Schadensersatz von der beklagten	wegen
 angeblicher Amtspflichtverletzung«,
Durch Vertrag vom 13• September 1958 kaufte die Klägerin von der sowjetzonalen Dienststelle ’'Deutscher Innen- und Außenhandel - Nahrung” (abgekürzt: DIA-Nahrung) 5.0G0 t vietnamesischen Gelbmais, lieferbar im September und Oktober' 1958 zu® Preise von 420 bzw. 410 DS5 je 100 kg. Die Klägerin schloß den Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung der westdeutschen Behörden, weil sie nach der InterzonenhandeisVerordnung (vom 18. Juli 1951 - BGBl I 463 - Verordnung für den Warenverkehr mit dem Währungsgebiet der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank D?^-0st) für die geplante Einfuhr einer Bezugsge-nehmigung bedurfte.
Am 18. September 1958 veröffentlichte die Einfuhr-und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel auf Weisung des Bunäesernährungsministeriums die Bekanntmachung Nr. 490 über die Einfuhr von 10.000 t Mais aus dem Währungsgebiet der DM-Ost; danach sollte die Einfuhr zu je einem Drittel in den ?Aonateri September, Oktober und November 1958 erfolgen sowie der Angebotspreis nach dem Getreidegesetz 380 DM nicht übersteigen. Dieser Betrag entsprach dem damaligen inländischen Marktpreis für importierten Mais durchschnittlicher Qualität.
Bemühungen der Klägerin um Änderung des Preises wegen der angeblich besonderen Qualität des gekauften
 
Maises blieben zunächst ergebnislos. Ihr Antrag auf Bezugsgenehmigung wurde von der zuständigen Landesbehörde mit Bescheid vom 24. September 1958 abgelehnt, weil der vereinbarte Preis den Interessen des Bundesgebietes und die Abladetermine der Bekanntmachung Nr. 490 widersprachen. DIA-Nahrung lehnte die Wünsche der Klägerin um Änderung des Vertrages ab und erklärte den mit ihr geschlossenen Vertrag unter dem 1. Oktober 1958 für erledigt.
Am 21. Oktober 1958 wurde eine Bekanntmachung.der Einfuhr- und Vorratsstelle Nr. 496 veröffentlicht, wo-, nach unter Abweichung von der Bekanntmachung Nr* 490 auch Angebote zwischen 370 und 390 DM je t Berücksichtigung finden sollten, wenn die Preisabweichung in der Qualität oder Beschaffenheit der Ware begründet sei.
Die Klägerin beteiligte sich an dieser geänderten Ausschreibung nicht mehr. Die Bezugsgenehmigungen nach einem Preis von 380 DM bzw. 390 DM wurden der Firma CflHBP aus	und	der	Getreide-Import-Gesellschaft
 in DuflHB erteilt.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Einfuhr-„und Vorratsstelle habe nur auf Weisung des Bundesernährungsministeriums gehandelt. Dessen Bedienstete hätten ihr stets mitgeteilt, daß der Abgabepreis von 380 DM endgültig und unabänderlich sei. An diese Erklärungen sei die Beklagte gebunden gewesen, hätte davon nur aus sachlichen Gründen abweichen dürfen und die Klägerin vorher benachrichtigen müssen. Dagegen habe die Beklagte verstoßen* Die Beklagte müsse bereits vor Erlaß der Bekanntmachung Nr. 496 anderen Wettbewerbern erklärt haben, daß auch ein höherer Preis in Betracht kommen werde. Das
 
Verlangen eines Preislimits habe eine Abweichung gegenüber der bisherigen ständigen Praxis bedeutet, insbesondere gegenüber der Handhabung des Systems der Bekanntmachung Nr. 215. Hin solcher Systemwechsel sei nicht zulässig gewesen. Schließlich habe die Beklagte die Ausschreibung mangelhaft vorbereitet, da sie die Treuhandstelle für den Interzonenhandel vorher nicht unterrichtet gehabt und es unterlassen habe, sich über die Qualität der einzuführenden Ware ;zu informieren.
Die Klägerin habe zwar bei DIA-Nahrung eine "Präferenz” gehabt, aber durch Weitergabe der später geänderten Information habe sie "ihr Gesicht verlören" und sei nicht wieder ins Geschäft gekommen. Sie würde mit diesem Geschäft 100.000 DM verdient haben. Von diesem entgangenen Verdienst macht sie einen Teilbetrag von 10.000 DM mit der Klage geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere ausgeführt: Ihre Bediensteten hätten die Bekanntmachung Nr. 490 zur Sicherung der Versorgung der	und im Interesse der Währung ver-
anlaßt. Auf die Anregungen der Klägerin und anderer Importeure hätten sie nach weiterer Prüfung die Änderung durch die Bekanntmachung 496 für wirtschaftlich vertretbar gehalten. Die Beklagte habe diese Änderungen kei.mem Importeur vorzeitig mitgeteilt. Der Klägerin reien niemals falsche Auskünfte erteilt worden. Die jnterzonenhondelsverordnung und die allgemeine Bekanntmachung Nr. 215 hätten durch Einzelanordnungen ergänzt werden müssen und jederzeit preisregelnde Maßnahmen gestattet. Ihre Vorbereitungen seien sachgemäß gewesen, da man zunächst auf Durchschnittspreise und Durch-
 
Schnittsqualitäten abgestellt habe; der spätere Ver> lauf habe gezeigt, daß diese Preise die Einfuhren gestattet hätten. Die Klägerin hätte noch gemäß der Bekanntmachung Nr. 496 einfiihren können und dann keinen Schaden erlitten«
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte fcean tragt die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
1« Die Erklärungen der Beklagten vor Erlaß der Bekanntmachung Nr. 496, daß der Abgabepreis von 380 DM endgültig und unabänderlich sei, hat das Berufungsgericht mi t folgenden Erwägungen nicht als Pflichtverletzung gewertet:
Die Beamten hätten damit nur bestätigt, was sich bis dahin aus der Bekanntmachung Kr. 490 ergab. Ihre Auskünfte seien also richtig gewesen. Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß die Beamten diese Erklärung noch abgegeben hätten, als sie die bevorstehende Änderung durch die Nr. 496 bereits gekannt hätten. Eine Pflicht, einzelne Importeure von einer geplanten Änderung zu unterrichten, habe nicht bestanden; im Gegenteil wäre das eine unzulässige Bevorzugung gewesen. Die Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten habe die Beklagte nicht gehindert, ihre marktregelnden Maßnahmen aus sachlichen Gründen zu ändern, insbesondere nachdem der Antrag
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der Klägerin abgelehnt war. Die unterschiedlichen Wett-bewerbsverhältnipse hätten sich nur daraus ergeben, daß einzelne Importeure trotz der durch die öffentliche Ausschreibung gewährleisteten gleichen Start-bedingungen sich kaufmännisch geschickter als die Klägerin verhalten hätten«,
2. Diese Erwägungen halten den Rügen der Revision stando
 Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend . Es stellt eine Aratspflichttferletzung nach § 839 EGrB und Art. 34 GG dar, wenn eine Behörde bei bewirtschaftenden oder marktregelnden Maßnahmen einzelne Bewerber ohne sachliche Gründe bevorzugt und andere benachteilt. Die Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten verpflichtet die Beamten, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme entsprechend durchzuführen und sich dabei nicht zu ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen, wenn die Rücksichtnahme auf die Interessen der Beteiligten es gebietet.
Das gilt insbesondere, wenn die Behörde einen Tatbestand geschaffen hst, auf dessen Fortbestand die Beteiligten rechnen dürfen und auf den sie ihre geschäftlichen Maßnahmen abgestellt haben. Insbesondere hat die Verwaltung bei einem Ausschreibungsverfahren darauf zu achten, daß eine von ihr geschaffene Maßnahme, auf Grund derer die Betroffenen im Rahmen vernünftiger Erwägungen ihre Dispositionen getroffen haben, nicht in einer Weise nachträglich geändert wird, daß ein Teil der Beteiligten gegenüber anderen benachteiligt wird. Das Vertrauen des Bürgers, das er in die Beständigkeit behördlicher Maßnahmen gesetzt hat, darf nach dem auch im
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Bereich der öffentlichen Verwaltung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht mißachtet werden (BGH III ZR 131/5^ vom 28. Januar 1957; III ZR 24/58 vom 30. April 195g NJV7 1959> 1429; III ZR 125/59 vom 26. September I960 =
MJW I960, 2334; III ZR 174/60 vom 21. Dezember 1961 =
MDR 1962, 377).
3. Die Revision erhebt insoweit verschiedene Rügen, die aber nicht durchgreifen.
a)	Unbegründet sind die Rügen, das Berufungsgericht habe den Beweis nicht erhoben, daß bis zu dem 30. September 1958 das Freislimit von 38Ö DM als unabänderlich hingestellt und die Klägerin vor einer Umgehung durch Zubilligung von Reben kosten gewarnt worden sei. Denn
 das Berufungsgericht hat diese Tatsachen nach dem Tatbestand als unstreitig und damit als wahr behandelt.
Diner Beweiserhebung über unstreitige Tatsachen bedarf er- nicht.
b)	Der Vortrag der Revision, die Beklagte habe ihre Hinweise auf die besondere Qualität des Maises nicht berücksichtigt, widerspricht den Feststellungen. Denn die Bekanntmachung Nr. 490 ist durch die Bekanntmachung Kr. 496 geändert worden, damit auf die Qualität der Ware Rücksicht genommen werden könne. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Dienststellen des Bundes gerade auf die Vorstellungen der Klägerin und anderer Importeure Ermittlungen angestellt und sich dann zu einer Änderung entschlossen hatten-.
c)	Die Revision meint weiter, es sei eine Amtspflicht Verletzung, daß die Beklagte den Leiter ihrer
 Treuhand stelle, Dr.	instruiert	habe,	es	werde
 nach dem alten System ausgeschrieben, während sie bereits
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entschlossen gewesen sei, dieses System grundlegend zu ändern. Der Vortrag widerspricht ebenfalls den Feststellungen. Denn das Berufungsgericht stellt fest, kein Bediensteter der Beklagten habe die Erklärung, die Preisfestsetzung von 380 DM sei unabänderlich, zu einer Zeit abgegeben, als sie schon von einer bevorstehenden Änderung gewußt hätten.
II.
1.	Die Klägerin hatte behauptet, die Beklagte müsse vor Veröffentlichung der Bekanntmachung Nr. 496 andere Bewerber unterrichtet und damit bevorzugt haben. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung nicht als erwiesen angesehen und dazu folgendes ausgeführt:
Die von der Klägerin vorgetragenen Beweisanzeichen reichten für den von ihr gezogenen Schluß nicht aus.
Die Firma CflBP habe zwar schon am 3* Oktober 1958 mit DIA-Nahrung einen Vertrag Über' 5.000 t Mais zu dem Preis von 390 DM abgeschlossen, doch seien dabei 10 DM als Sondervergütung für Aufbereitung bezeichnet worden.
Daraus ergebe sich nicht, daß die Firma OMP gerade von Beamten der Beklagten Informationen erhalten habe.
Sie könne als Kaufmann in spekulativer Vorausschau gehandelt haben. .Auch die Klägerin habe bereits vor Erlaß der ersten Bekanntmachung abgeschlossen. Die Andeutung, andere Firmen hatten durch Vereinbarung von besonderen Dienstlcistungsvergütungen den Preis umgehen wollen, spreche gerade dafür, daß diese Firmen an die feste Grenze von 380 DM geglaubt hätten. Im übrigen könne daraus kein Schaden für die Klägerin entstanden sein, weil die Getreidoirnportgesellscbaf t erst am 21.November 1958
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gekauft hote; darum hätte eich lange vorher die Klägerin ebenfalls bemühen können«
2,	Der Ausgangspunkt des Urteils ist richtig, da es eine Amtspflichtverletzung sein kann, wenn die Behörde im Ausschreibungsverfahren durch eine vorzeitige Unterrichtung einzelne Bewerber ver anderen Interessenten begünstigt. Bedenklich ist zwar die Annahme des Berufungsgerichts, dadurch könnte der Klägerin kein Schaden entstanden sein, doch kommt es darauf erst an, wenn eine Begünstigung Dritter festgestellt wird; das ist nicht
 der Pall.
3.	Die Rügen der Revision greifen auch hier nicht durch«
a)	Die Revision verkennt wieder, daß es einer Beweiserhebung Uber unstreitige Tatsachen nicht bedarf.
Ihr Beweisantritt über die Daten des Abschlusses von Creme-r vedurfte damit keiner Behandlung.
b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände bei der Annahme übersehen, die Firma C^B* habe auf Grund spekulativer Erwartungen vorzeitig abgeschlossen.
Der Vortrag ist unerheblich, weil das Berufungsgericht diese Erwägung nur als Hilfsbegründung hinzugefügt hat. Die Haupterwägung geht dahin; Die Umstände, aus denen die Klägerin folgere, daß die Firma C^BB vor Veröffentlichung der Bekanntmachung 496 von deren bevorstehender Änderung durch Pflichtv/idrigkeit von Beamten der Beklagten Kenntnis erlangt habe, rechtfertigten diesen Schluß nicht. Eine etwaige Kenntnis der Firma CBP vom Inhalt der erwarteten Bekanntmachung 496
schon vor ihrer Veröffentlichung zwinge nicht zu der Folgerung, gerade Beamte der Beklagten hätten diese Information pflichtwidrig erteilt.
Das ist nicht zu beanstanden, da es viele andere Möglichkeiten gab$ wie die Firma CMIM solche Informationen erlangen konnte, insbesondere z.B. durch rechtswidrige Maßnahmen Außenstehender oder durch Bedienstete anderer Dienststellen. Eine Vernehmung der Angehörigen der Firma CfHP war nicht möglich, weil die Klägerin in den beiden ersten Rechtszügen davon abgesehen hatte, Zeugenbeweis anzutreten-o. *
Endlich durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler aus der Fassung der Verträge CtfiBI schließen, daß diese durch die Vereinbarung einer Sondervergütung für eine Kebenleistung (Aufbereitung) versucht habe, die Bekanntmachung Kr. 490 zu umgehen, also die Bekanntmachung 49^ gerade nicht gekannt habe, weil dann kein Anlaß zu einem Umgehungsgeschäft bestanden hätte.
c)	Die Auffassung der Klägerin, es wäre Sache der Beklagten gewesen, das alles aufzuklären, geht fehl.
Bei einem Amtshaftungsanspruch ist es Sache des Klägers, die Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus denen sieh eine Pflichtverletzung von Bediensteten des Beklagten ergibt. Selbst wenn man den verwaltungsrechtlichen Grundsatz unbeachtet läßt, daß hoheitliche fJaßnahmen die Vermutung der Rechtraäßigkeit für sich haben, kann hier nicht von einem Beweis des ersten Anscheins gesprochen werden. Es gibt keinen Erfahrungscats, demzufolge in Fällen dieser Art der erste Anschein für eine Pflichtverletzung von Bediensteten der Bundesrepublik spricht.
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III.
1.	Die Klägerin sieht weiter eine Pflichtverletzung in einem sogenannten Systemwechsel, nämlich im unbegründeten Abgehen von dem Verfahren der Bekanntmachung
 Mr. 215 durch Verlangen eines bis dahin nicht üblichen Preiolimits. Das Berufungsgericht hat auch insoweit eine Pflichtverletzung verneint und dazu ausgeführt:
Die Bundesregierung könne eine Marktordnung sinnvoll nur vornehmen, wenn sie sich den wechselnden wirtschaftlichen Verhältnissen schnell anzupassen in der Lage sei. Gesetzliche Grundlage des Vorgehens sei hier das Getreidegesetz gewesen. Danach dürfe die Bundesregierung die einzelnen marktordnenden Maßnahmen nach ihrem Ermessen auswählen und auch ändern. Die Bekanntmachung Nr. 215 habe schon nach ihrem Wortlaut nur vorübergehende Geltung besessen. Sie sei kein Verwaltungakt und hätte schon die Möglichkeit einer Einwirkung auf die Preisfestsetzung erkennen lassen. Selbst wenn die Bediensteten der Beklagten durch die Bekanntmachungen Kr. 490 ur.d 496 von einem früheren "System'* ahgewichen sein sollten, hätten sie nicht willkürlich, sondern im Rahmen ihres zulässigen Ermessens aus sachlichen Erwägungen gehandelt; das sei keine Pflichtverletzung.
2.	Auch hier ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend. Das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln vom 24-November 1951 (Getreidegesetz - BGBl I 901) ermächtigt die Bundesregierung zu marktordnenden Maßnahmen. Die Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen, soweit das Gesetz keine bestimmten Vorschriften enthält (EGH III ZR 178/60 vom 21. Dezember 1961 = WM 1962, 364). Änderungen der Praktiken
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und Maßnahmen oder der Richtlinien und Ausfiihrungsvor-schriften sind aus sachlichen Gründen durchaus zulässig» Die Verwaltung muß in der Lage sein, sich an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen» Marktordnende Maßnahmen, die Devisenbewirtschaftung und Wirtschaftsbeschränkungen müssen im Interesse der Gesamtwirtschaft geändert werden können, weil sie vom inländischen Markt, der v/eltmarktlage und den handelspolitischen Zielen oder Vorstellungen der Bundesregierung abhängig sind, die ihrerseits Änderungen unterliegen (BGH III ZR 165/60 vom 21» Dezember 1961- VersR 1962, 421)» Gewiß gibt es dabei Grenzen, da eine Behörde nach den Grundsätzen über die Verpflichtung der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten niemals gegen Treu und Glauben verstoßen darf und' darauf Rücksicht nehmen muß, wenn die Beteiligten im Vertrauen auf die Beständigkeit hoheitlicher Maßnahmen gewisse sachgerechte Dispositionen getroffen haben» Diese Begrenzungen sind hier aber nach den Feststellungen nicht mißachtet worden»
3» Die Revision übersieht bei ihrem Vortrag, die Beklagte hätte unzulässigerweise einen Systemwechsel vorgenommen, daß die gerügte Änderung des Verfahrens zwar den Erlaß neuer Vorschriften für Einzelheiten der Ausschreibungen von Einfuhren enthielt, aber damit keine grundlegende Systemänderung einführte und nicht ohne weiteres in wohlerworbene Rechte oder bereits geschaffene Vertrauenstatbestände eingriff. Denn solche Änderungen in Einzelheiten ergeben sich notwendig aus den ständigen Erfahrungen der Fraxis, den wechselnden Marktverhält-nisscn, anderen marktordnenden Einflüssen und den jeweiligen handelspolitischen Auffassungen der Bundesregierung.
 
Im übrigen hatte bereits die Bekanntmachung Nr. 215 vom 19« Oktober 1954 eine frühere Passung geändert und galt nur "bis auf weiteres”.Die Einfuhr- und Vorratsstelle hatte ferner darin deutlich unter a) bemerkt, daß die Einzelheiten für die Einfuhren und die Eröffnung von Übernahmemöglichkeiten jeweils im Einzelfall durch Aushang und Veröffentlichung beskanntgegeben würden.
Daraus ergab sich, daß sich die Verwaltung vorbehielt, im Einzelfall aus sachlichen Gründen die Einzelheiten zu regeln, also andere Regelungen zu treffen, als sie bisher vorgesehen waren. Unter c) der Bekanntmachung Nr. 215 war wiederholt, daß Abschöpfungs- oder Subventions beträge festgelegt würden., aber immer nur für eine gewisse Zeitdauer. Es war bemerkt, daß die Preise sich stets für Durchschnittsqualitäten verständen (f). An mehreren Stellen der Bekanntmachung war darauf hingewiesen, daß die Vorratsstelle so vorgehen werde, daß eine sinnvolle störungsfreie Versorgung des Inland-marktes mit Getreide erreicht würde. Die Klägerin konnte auch nicht erwarten, daß nur nach der Bekanntmachung 215 vorgegangen würde, weil es sich um ein Geschäft mit der sowjetischen Besatzungszone handelte, das auf Grund der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951 (BG31 I, 463) abzuwickeln war, so daß die Klägerin noch einer besonderen Bezugsgenehmigung für die Einfuhr bedurfte« Sie konnte aus § 4 dieser Verordnung ersehen, daß die Bundesregierung insoweit ermächtigt war, besondere Bestimmungen hinsichtlich der Preisgestaltung zu erlassen. Dieser Interzonenhandelsverordnung lag weiter das Frankfurter Abkommen über den Interzonenhandel von 1949 zugrunde (BAnz. 1949 Kr. 8), wonach beide Partner berechtigt waren, Verträge abzu-
lehnen, wenn die Preise den Interessen ihres Wirtschaftsgebietes widersprachen. Endlich hatte die Einfuhr- und Voratsstelle schon unter dem 19- Oktober 1957 in einer Bekanntmachung Kr. 447 (BAnz. Nr. 203 vom 22. Oktober 1957 S. 1) darauf hingewiesen, daß flir Mais aus bestimmten Staaten des Ostblockes ein Abgabepreis von 380 DM vorgeschrieben werde*
Ein aufmerksamer Kaufmann mußte bei diesen Umständen erwägen, daß die endgültige Ausschreibung von Maisimporten aus der sowjetischen Besatzungszone möglicherweise doch Besonderheiten gegenüber der bisherigen Ver~ waltungsiibung enthalten könnte. Er mußte sich bei seien Planungen darauf einrichten und durfte vor der offiziellen Bekanntmachung keine Erklärungen gegenüber seinem Vertragspartner abgeben, die er nachher nicht einhalten konnte. Jedenfalls hatte die Verwaltung bis dahin keinen Tatbestand geschaffen, der es ihr verbot, die Einzelheiten so zu regeln, wie sie es nachher in den Bekanntmachungen Nr. 490 und 496 getan fcat(vgl. dazu III ZR 174/60 vom 21. Dezember 1961 = MDR 1962, 377)»
Soweit die Revision darauf hinweist, daß der System-Wechsel nicht notwendig gewesen sei, verkennt sie den Umfang ihrer Behauptungs- und Beweislast. Die Beklagte handelte in Ausübung des ihr durch das Oetreidegesetz gewährten Ermessens. Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung besteht bei Ermessensentscheidungen aber nur dann, wenn festgestellt wird, daß die Behörde überhaupt keine sachlichen Erwägungen angestellt oder die ihr gewährten Schranken bewußt Überschritten, soebfremden Erwägungen Baum gegeben oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß ihre Entscheidung mit
 
den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h. jedem sachlich Urteilenden ohne weiteres voll einleuchtend - unvereinbar ipt (BGHZ 22, 258/263; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 35). Die Klägerin hat dafür ausreichende Tatsachen nicht vor-getragen, denn eine "nicht notwendige" Maßnahme kann zwar unzweckmäßig sein, doch liegt darin gerade noch keine Pflichtverletzung bei Ermessensentscheidungen.
Es war insbesondere sachgemäß, daß die Beklagte zunächst von den Freisen für Durchschnittsware ausging. Sie konnte unter Hintansetzung rein kaufmännischer Gesichtspunkte aus allgemeinen marktpolitischen Erwägungen Gründe dafür hoben, nur die Einfuhr von Waren der Durchschnittsqualität mit Durchschnittspreisen zu fördern und Qualitäten mit hohen Freisen zurückzuhalten. Der spätere Ablauf der Dinge zeigte, daß die Verkäuferseite von den mit der Klägerin vereinbarten hohen Freisen herunterging; denn nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Getreideimportgesellschaft noch Ende November 1958 von dem Mais 4.000 t für nur 380 DM je t gekauft, also zu den Freisen der Bekanntmachung Nr. 490.
Die Revision trägt schließlich noch vor, die Beklagte hätte, nachdem sie in der ersten Bekanntmachung auf die Qualität keine Rücksicht genommen habe, auch in der späteren Bekanntmachung keinen anderen Standpunkt einnehmen dürfen. Diese Rüge widerspricht dem Klagevorbringen, denn die Klägerin wirft es der Beklagten gerade als Fflichtverletzung vor, daß sie zunächst keine Rücksicht auf die besondere Qualität genommen habe; dann darf sie nicht gleichzeitig es als falsch bezeichnen, daß die Beklagte die Anregung der Klägerin doch befolgt habe. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß auf die Anregung der Klägerin und anderer Importeure die
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Beklagte Ermittlungen angestellt und daraufhin die Bekanntmachung Nr. 490 durch die Nr. 496 ersetzt habe. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Verwaltung nicht auf die erste Eingabe eines Beteiligten hin ohne jede weitere Ermittlung deren Wünschen entsprechen mußte.
IV.
Auch im übrigen zeigt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	Dr. Reinhardt
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