Nachdem der Kläger um die Jahreswende 1953/54.an der Fakultät für allgemeine Ingenieurwissenschaften der Technischen Universität in.Berlin die Diplomprüfung Bestanden hatte, verabredete er mit Professor R die Anfertigung einer Dissertation zu dem Thema "Über die Beweglichkeit der Elektronen in lichtelektrisch leitenden Einkristallen"» Professor R war damals Privatdozent an der Technischen Universität, Honorarprofessor der Beklagten und Abteilungsleiter des Fritz-Haber-Instituts der Max-Planck-Gesellschaft in Berlino Seit Februar 1954 arbeitete der Kläger an den für seine Dissertation erforderlichen Experimenten im Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-GeSeilschaft in Berlin» Leiter dieses Instituts war Professor von 1 ; der Kläger arbeitete in der Abtei- das Stipendium der MPG- wurde jedoch gestrichen0 Wegen der doppelten Beanspruchung des Klägers im Physikalischen Institut der Technischen .'Universität und durch seine Doktor-, arbeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und Professor Bo , dem Inhaber des Lehrstuhls I für experi- In die: Auseinandersetzungen zwischen Professor Bo und dem Kläger wurde in einer in ihren Einzelheiten von den Parteien bestrittenen Weise der Oberassistent -Dr0 B: eingeschaltete Die Aus- einandersetzungen endeten damit, daß der Kläger am 30 o September 1955 seine Assistentenstelle am Io Physikalischen Institut der Technischen'Universität aufgab und sich hinfort wieder ausschließlich den Vorarbeiten für seine Dissertation widmete; die MPG- nahm, nunmehr die Zahlung des Stipendiums wieder auf0 . Der Kläger kam mit Professur R' i und dem Dekan der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten, Professor Da; dahin überein, daß der Kläger an dieser Fakultät lind nicht wie zuerst in Aussicht genommen an der Technischen Universität Berlin promovieren sollte0 £r ließ sich für das Wintersemester 1955/56 und das Scmmersemester 1956 bei der Beklagten als Gasthörer einschreiben0 Einer Bitte des Klägers, an Stelle von Dr. B: , dem der Kläger wegen seines Verhaltens bei den Auseinandersetzungen zwischen Professor. Boi und dem Kläger schwere Vorwürfe machte, einen anderen Assistenten mit der Betreuung seiner Doktorarbeit zu beauftragen, kam Professor Ri nicht nacho Der Kläger arbeitete infolgedessen auch weiter unter Betreuung durch Dr0 B: am rritz-Haber-Institut der MPG-o Am 13 = April 1956 näherte sich der .Kläger der Assistentin G- , die als technische Assistentin am Fritz-Haber-Institut tätig war, in einer V«eise, die diese als beleidigend empfände Sie erzählte den Vorfall mündlich dem Oherassisteilten Pro B ; Professor R war damals nicht in Berlin0 Am 3o Mai 1956 richtete der Kläger an Professor von L den Leiter des Fritz-Haber-Instituts, ein längeres Schreiben, in dem er eine ins einzelne gehende Darstellung des Verlaufes seines Doktorandenverhältnisses gab und insbesondere axif seine Auseinandersetzungen mit Professor Bo von der Technischen Universität und dem Oberassistenten Br* B: einging <> als selbständiger Abteilungsleiter des Instituts nach den Satzungen der MPG selbständig über die Einstellung und Entlassung von Assistenten zu entscheiden habe» Er gab Professor Ri von dem Inhalt des Schreibens des Klägers Kenntnis» Professor R .ließ sich daraufhin seinerseits von Dr„ B: eine Darstellung des Vorfalles vom 19« April 1956 geben» Nach Empfang dieses Briefes schrieb Professor K am lc Juni 1956.auf einem Briefbogen mit dem Kopf "Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-Geseilschaft" dem Kläger das folgende, von Professor von 1; 1 mitunterzeichnete Schreiben? nicht nur das Hecht, sondern auch die Pflicht, die Beschwerde von Fräulein G • über Sie an mich weiterzuleiten» Der in Ihrem Schreiben geschilderte Verlauf Ihrer bisherigen Tätigkeit zeigt meines Erachtens, daß Sie nicht fähig oder nicht 'gewillt sind, sich in einen Institutsbetrieb einzuerdnen» Ich beabsichtige daher nicht, Ihrem mir gegenüber schon vor Monaten.geäußerten'Wunsch zu entsprechen, die Betreuung Ihrer zu dem großen Teil experimentellen Doktorarbeit einem anderen Herrn meiner Abteilung zu überlassen, der bisher meistens theoretisch gearbeitet hat» Ich habe mit Ihnen zu Beginn Ihrer Doktorarbeit vereinbart, daß Herr Dr» Gegenvorstellungen des Klägers gegen dieses Schreiben blieben ohne Erfolge her Kläger hat darauf die Arbeit an seiner Dissertation abgebrochen und nicht mehr aufgenommen0 Die MPG hat die Zahlung des Stipendiums mit V/irkung vom lo Juni 1956 an den Kläger eingestellt» Eine verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung der Verfügung vom 10 Juni 1956 ist vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 8, April 1957 abgewiesen worden; über die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden,. ' Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie ist der Auffassung, daß Professor Ruska das Schreiben vom 1» Juni 1956 nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied ihres Lehrkörpers geschrieben habe, sondern in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter des Eritz-Haber-Instituts, das keine Einrichtung der Beklagten sei» Im übrigen sei Professor R berechtigt gewesen, auf Grund der Vorfälle mit der Angestellten G- und der in dem Schreiben vom 1» Juni 1956 geschil- Das angefochtene Urteil kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden^ die Sache ist aber auch für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht noch nicht genügend aufgeklärte * 2) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführts Professor R habe in der Tat als "Doktor-Vater" und damit in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor der beklagten Universität das Doktoranden-Verhältnis zu dem Kläger durch den Brief vom . a) Sie wendet sich dagegen, zwischen Professor R- als Honorarprofessor der beklagten Universität.und dem Kläger sei ein Doktorandenverhältnis zustande gekommene Die Revision scheint davon auszugehen, ein Betreuungsverhältnis habe nur zwischen dem Max-Plack-Institut (im folgenden MPI), vertreten durch Professor B u auf der einen Seite und dem Kläger auf der anderen Seite bestanden, . Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des von ihm irrevisibel ausgelegten Landesrechtes auch nicht Sachverhalte, die nach diesem Landesrecht hätten berücksichtigt werden müssen, unbeachtet gelassen» Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht übersehen, daß ein besonderes Betreuungsverhältnis •zwischen dem MPI und dem Kläger neben dem Doktoranden-Verhältnis zwischen Prof, R ' und dem Kläger bestanden hat.» Das Berufungsgericht sieht diesen Umstand erkennbar nicht in Zweifel, wie die Unterscheidung des Berufungsgerichts über die Stellung von Professor R als Honorarprofessor der Beklagten und Abteilungsleiter des MPI auf So 27 des Urteils ergibt; dort heißt es, daß Professor R das maßgebliche Schreiben vom 10 Juni 1956 "zu demindest auch in seiner Eigenschaft, als Honorarprofessor der Beklagten verfaßt habe"» Der Umstand, daß die Arbeiten im MPI vor Begründung eines Doktoranden-Verhältnisses begonnen haben sollen, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, es habe ein solches Verhältnis zwischen dem Kläger und Prof» R bestandeno : 5) Dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des § 839 Abs» 1 Satz 2 BG-B nicht ausreichend beachtet hat» Danach kann bei Amtspflichtverletzungen der Beamte (und hier.in Verbindung mit Art0 34 HG- die beklagte Universität) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag» Desgleichen läßt sich nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht abschließend beurteilen, ob dem Kläger durch die - selbst schuldhaft amtspflichtwidrige - Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses ein Schaden entstanden ist» nicht ausreichend daraufhin überprüft hat, ob danach anderweite Ersatzansprüche bestehen, und daß ggf» in diesem Zusammenhang der Behauptung der beklagten Universität nicht nachgegangen ist, die Lösung des Doktoranden-Verhältnisses habe dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, an der beklagten Universität oder an einer anderen Hochschule zu promovieren» Die Nichtbeachtung der zu dem letzten Punkt angebotenen Beweise hat die Revision ausdrücklich nach § 286 ZPO formgerecht .gerügt, Im einzelnen ergeben sich diese Bedenken aus folgenden Erwägungen? der Kläger durch die Einstellung der Betreuung praktisch daran gehindert wird;, seine Dissertation weiterzuführen und einmal zu beenden, :so beruht dies «««« auf der Tatsache, daß diese praktische Arbeit nur in dem Eritz-Haber-Institut fortgeführt werden kann und nicht - wie in zahlreichen anderen Bällen -losgelöst von einem bestimmten Arbeitsplan"0 Wenn dieser Sachverhalt dahin verstanden werden'müßte* daß die Arbeiten für die Dissertation des Klägers nur im MPI ausgeführt werden konnten* würde der Kläger auch durch die Verweisung aus dem MPI an der Durchführung seiner Dissertation: verhindert worden seine Wäre,die Verweisung aus dem Institut unberechtigt und schuldhaft, so stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche aus Vertrag gegen die MPG- zu« Die MPG ist ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts« Insoweit würde es sich um anderweite Ersatzansprüche i«S« des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB handeln« Der Umstand, daß es sich nicht um die gleiche schädigende Handlung (bei Beklagter; Aufkündigung des Doktorandenverhältnisses; bei MPG: Verweisung aus dem Institut) handeln würde, stände dem nicht entgegen, denn beide Handlungen stünden in engster tatsächlicher Beziehung zueinander; es würde sich um denselben Tatsachenkreis handeln, was zur Anwendung des § 839 Abs o 1 Satz 2 BGB genügt .(RGZ.147, 144)o Wäre die Verweisung aus dem Institut recht- , mäßig, so wäre durch die Aufkündigung des Doktoranden-Verhältnisses dem.Kläger kein Schaden entstanden, weil der -Kläger nach dem uhier Unterstellten nur an diesem Institut seine Arbeiten ausführen konnte« Der Pall,daß die Verweisung au.s dem Institut zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft war, bedarf möglicherweise keiner Untersuchung* Es wäre zu erwägen, ob die Präge des Verschuldens für Aufkündigung des Doktoranden-verhältnisses und Verweisung aus dem Institut im vorliegenden Palle überhaupt verschieden beantwortet werden kann, weil Professor R . zu dem Verschulden gereichten,, dürfte davon abhängen, ob Professor R i erkennen mußte, daß ernstliche Spannungen, die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Institut entgegenstanden, nicht vorhanden waren, oder ob er mindestens erkennen mußte, daß Aufkündigung und Verweisung zu harte Mittel waren und statt ihrer, wie vom Berufungsgericht ausgeführteine Verwarnung genügt hätten Die Verurteilung;der beklagten Universität aus der vom Berufungsgericht bejahten schuldhaft-rechtswidrigen Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses durch Professor R kann daher im Revisionsrechtszug schon wegen der im-Blick auf.§ 859 Abs. 1 Satz 2 BGB noch erforderlichen tatrichterlichen Würdigung nicht. 4) Aus den gleichen Erwägungen kann.die Verurteilung auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten -werden (§ 565 ZPO)c Wegen der noch erforderlichen tatrichterlichen Klärung im Biick auf § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB braucht auf die Präge nicht eingegangen zu werden, ob Professor R' , wie der Kläger auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 8o Juni 1957 ausgeführt hat, als "Doktor-Vater" die Pflicht gehabt habe, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit- seiner Doktoranden von Universitätsfremden nicht gestört wurde;und insbesondere die Pflicht "zur Regulierung, wenn etwa ohne Verschulden des Doktoranden dessen weitere Tätigkeit .in der ausgegliederten Abteilung nicht mehr möglich,werden sollte". das Berufungsgericht ausgelegt, kann eine Prüfung nicht erfolgen, weil die Promoticnsordnung irrevisibles Landesrecht darstelltp Sollten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts irrevisibel sein, die Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses sei als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu werten, und die Auflösung sei daher nur bei den vom Berufungsgericht näher umrissenen Voraussetzungen zulässig, so könnte .die Klage von. dieser Hechtsgrundlage aus nicht abgewiesen werden, weil die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht durchgreifen, mit denen das Berufungsgericht - ausgehend von jener Rechtslage - zur Prüfung, ob Amtspflichtwidrigkeiten begangen sind, den Sachverhalt aufgeklärt und gewürdigt und ferner das Verschulden von Professor R bejaht hat, : a) In einem Brief vom 3« Mai 1956 habe der Kläger auf Seite 9 am Ende des vorletzten Absatzes es für richtig gehalten, dem Leiter des Instituts in einer Anlage die punkte anzuführen, die ihm in der Habilitationsarbeit des Oberassistenten Dr« B als wissenschaftlich nicht vertretbar erschie- es habe überdies einen Mangel an A.bstand von sich selbst bewiesen, wenn der Doktorand - der auch seinem "Doktor-Vater" wissenschaftliche Inkompetenz vorgeworfen habe - gegen den Oberassistenten, der die wissenschaftliche Arbeit des Klägers' im Institut zu betreuen gehabt habe und selbst bereits als Lehrbeauftragter Fakuitätsmitgiied gewesen sei, derartige Vorwürfe, erhebe« Hätte das Berufungsgericht das beachtet.-so meint die Revision, so hätte es nicht zu der Auffassung kommen können, daß die Spannungen behebbar gewesen seien* Von Mangel an Abstand des Klägers gegenüber.dem Oberassistenten DrV B: , wie die Revision meint, kann schon gar nicht die Rede sein, weil Dr, B: das Gespräch über seine Arbeit mit dem Kläger selbst herbeigeführt hatte» Sollte aber Dr» B: erwartet haben, der Kläger dürfe keine Kritik üben, weil B vsein Betreuer für die Versuche war, und sollte er deshalb über die wider sein Erwarten geübte Kritik ungehalten gewesen sein, so wäre die dadurch eingetretene Spannung so, eindeutig durch eine unrichtige Auffassung Dr0B: s über das Verhältnis zwischen Dozent und Doktorand hervorgerufen, daß Prof„ R bei sachgerechter Beurteilung sich sagen mußte, sein Oberassistent werde wegen dieser Vorgänge sich bemühen, bei Bereinigung der übrigen, vom Berufungsgericht als unbedeutend b) Die Revision weist darauf hin, in dem Brief vom 29°Mai' 1956 habe der Kläger nicht nur eine Strafanzeige gegen die Assistentin G angekündigt, sondern auch noch eine An- zeige gegen "Unbekannt"5 diese habe sich gegen "dritte Personen" gerichtet, die "die Behauptungen des Präulein G ohne jede Nachprüfung übernommen und weitergegeben hätten"<, Wenn Prof0 Ri auch die Angelegenheit G als solche bei seinem Schreiben ausgeklammert habe, so habeer doch mit dem Hinweis, Dr„ B; habe die Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde des Fräulein G gehabt, erkennbar zu dem Schreiben vom 290 Mai 1956 Stellung genommen und es mit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht» Daß aber die Spannungen zwischen dem Kläger und Dr, B: angesichts dieser Straf- Im Gegenteil wußte der Kläger damals, daß B: * die Mitteilung der technischen Assistentin Gläser an Prof, R weitergeleitet hatte; diese.Weiterleitung konnte also nach dem Wortlaut des Briefes ("Anzeige gegen Unbekannt") nicht gemeint sein. Das Berufungsgericht brauchte daher auf diesen Brief nicht näher einzugehen, denn gerade wenn Dr. B: sich auch durch diese Anzeige mit Recht betroffen fühlen mußte, durfte erwartet werden, daß er als Wissenschaftler wegen dieser berechtigten Verteidigung des Kläger die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit ihm nicht gefährden würde« Wollte man diesen Sachverhalt anders würdigen, so würden die wissenschaftlichen Hilfsarbeiter, wie insbesondere die Doktoranden .unberechtigten Angriffen durch Professoren und deren Assistenten und Oberassist enten schutzlos preisgegeben sein« ■k'ine derartige Anzeige gegen "Unbekannt" erschien um so mehr vertretbar, als damals einschneidende Maßnahmen, wie Aufkündigung des Doktoranden-Verhältnisses und Verweisung aus dem Institut, in einer.rechtsstaatlichem Denken schroff entgegenstehenden Weise ohne Anhörung des. Pall ’'ausklammere” und dürfe im Interesse des Arbeitsfriedens nicht einmal auf Klärung der Vorwürfe durch ein Gericht bestehen; und sie laufen weiter darauf hinaus, er müsse von einem Oberassistenten über den Inhalt von dessen Habilitationsschrift befragt, die an der dort vertretenen wissenschaftlichen Anschauung geübte Kritik zurücknehmen, ohne daß es auf die Begründetheit der genannten kritischen Bemerkungen ankommec Baß nur solche Voraussetzungen dazu führen könnten, den Arbeitsfrieden im Institut wiederherzustellen,-widerspricht, so sehr den Grundlagen wissenschaftlicher Arbeit, . d) Damit entfallen aiich die Voraussetzungen, aus denen die Revision herleitet, der Widerruf des begünstigenden ■Verwaltungsaktes der Übernahme des Doktoranden-Verhältnisses seitens des ProfoRuska gegenüber dem Kläger sei statthaft gewesen, weil unter den von ihm selbst geschaffenen Umständen das Beharren des Klägers auf dem erworbenen Recht gegen Treu und Glauben verstoßen würde, und weil der Kläger durch sein Verhalten der gewährten Vergünstigungen und den billigerwei-o se damit verbundenen Erwartungen zuwidergehandelt habe» 38 /47/48/) 0 Diese Zuteilung erschöpft sich auch nicht darin, daß sie eine rechtlich geschützte Situation, eine "gesicherte Anwartschaft" (so JellineksVerwRecht 3° Auflo So 143/4; Forsthoffs Verwaltungsrecht 60 Aufl„ § 8.Ziffo 1 So 137/8) auf Zulassung zur Prüfung begründet0 Ob und wieweit durch die Zuteilung des Dissertationsthemas durch einen Dozenten bereits Rechtsbeziehungen zwischen dem Bewerber und der'.Fakultät unmittelbar zustande kommen, ob auch insoweit die "Promotion" als Ganzes aufgefaßt werden muß, die auch bereits die Zuteilung des Dissertationsthemas umfaßt (vgl„ zu dieser Drages BayVerfGeiH aaO So 48 und die abweichende Meinung eines Mitgliedes jenes -Gerichts aaO So 49)9 kann hier dahinstehen, weil der Dozent, ; Promotionsordnung bindend für das Revisionsgericht■ausgeführt 'hat, zur Zuteilung eines solchen Disse'rtat'icnsthemas nach der PromotionsOrdnung befugt war, insoweit, wie oben bereits ausgeführt, hoheitlich tätig wurde und deshalb die Haftung für sein schuldhaft-amtspfllchtwidriges Verhalten diel beklagte Universität trifft. Wie das Verhältnis zwischen Dozent und Student im ein-' zelnen gestaltet wird, hängt weitgehend von besonderen Verhältnissen und den freien Willensentschließungen der Beteiligten abo Auch insoweit beherrscht der Grundsatz von der Freiheit der Wissenschaft die Gestaltung„ Weder ist der einzelne Student gehalten, sich einem Professor anzuschließen, noch ist der Dozent gehalten, zu dem einzelnen Studenten ein engeres wissenschaftliches Verhältnis einzugehen0 Auf die Frage, ob der Student einen Anspruch, hat, zur Promotion - bei Vorliegen der wissenschaftlichen Voraussetzungen - zugelassen zu werden, und auf die weitere Frage, ob ein Dozent gehalten ist, einem Studenten ein Dissertationsthema zu.geben (vglo dazu ZcBo Köttgens aaO S. Pflichten auf« Mag er in der Eingehung und Begründung eines solchen Verhältnisses auch frei sein, so kann er es nur aus Gründen lösen, die nicht im Widerspruch stehen zu dem Inhalt und Wesen der eingegangenen Verbindung,, Diese Verbindung aber hat zu dem Ziele, das Studium des Studenten zu einem gewissen Abschluß zu bringen; sie soll dem Studenten Gelegenheit geben, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu zeigen; versagt der Student, erweist sich das Thema als ungeeignet, so kann das yrund zur Beendigung des Verhältnisses sein« Das .Siel soll erreicht werden unter Wahrung der wissenschaftlichen Überzeugung sowohl des Dozenten wie des Studenten; weichen die Ergebnisse der Arbeit grundlegend von den Anschauungen des Dozenten ab, so wird das unter Umständen ebenfalls zur Beendigung des Verhältnisses führen können» Soll der Dozent den Studenten wissenschaftlich betreuen, so setzt das auch ein entsprechendes Verhalten des Studenten voraus; insbesondere kann das vom Studenten eine -Einordnung, vor allem in Institutsordnungen verlangen; zeigt der Student durch sein Verhalten, daß er sich dieser Betreuung entzieht, so wird auch das Grund zur Auflösung des Verhältnisses sein können» Ein solches Verhältnis besonderer Art, ein Betreuungsverhältnis, kann nur auf einer Vertrauensbasis gedeihen« Wird diese Vertrauensbasis zerstört, so kann auch das Anlaß zur Auflösung des Boktoranden-Verhältnisses geben«
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungt nein
Hochschulrecht -- Allgemeines
Zur Rechtsnatur des Doktoranden-Yerhältnisseso
BOH, Urto Vc 14= Dezember 1959 - III ZR 117/58 Kammergericht
IZZ.&L ±12/53 Verkündet am 1AC Dezember 195S Scheibl, Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle.
I m Ha m e n d e s Y o 1 k e s In dem Hechtsstreit
der F: U Be , vertreten durch ihren Kurator«
Dr c vo Ber 1, -üe H; kstraße ,
Beklagte., Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt
gegen
den Diplomingenieur Gerhard St: ? Be:
Bra' straße
Kläger. Berufungskläger und Revisionsbeklagten9 - Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Pagendarm. Dr« 7/eber, Dr« Kreft und Dr„ Beyer
für Recht erkannt %
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29o April 1958 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
T attest andj_
Der Kläger "begehrt von der Beklagten Ersatz des Ver- . dienstausfalles, den er seiner Behauptung nach dadurch erlitten hat5 daß er gehindert worden ist, an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten zu promovieren»
Im einzelnen liegt der Klage folgender Sachverhalt zugrunde«
Nachdem der Kläger um die Jahreswende 1953/54.an der Fakultät für allgemeine Ingenieurwissenschaften der Technischen Universität in.Berlin die Diplomprüfung Bestanden hatte, verabredete er mit Professor R die Anfertigung einer Dissertation zu dem Thema "Über die Beweglichkeit der Elektronen in lichtelektrisch leitenden Einkristallen"» Professor R war damals Privatdozent an der Technischen Universität, Honorarprofessor der Beklagten und Abteilungsleiter des Fritz-Haber-Instituts der Max-Planck-Gesellschaft in Berlino Seit Februar 1954 arbeitete der Kläger an den für seine Dissertation erforderlichen Experimenten im Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-GeSeilschaft in Berlin» Leiter dieses Instituts war Professor von 1 ; der Kläger arbeitete in der Abtei-
lung von Professor R' .»Die Betreuung des Klägers bei seinen Vorarbeiten übertrug Professor Ri dem Oberassistenten Dr». B: am Fritz-Haber-Institut» Br, B: war damals
ferner Lehrbeauftragter der Beklagten? er war mit der Fertigung seiner Habilitationsschrift zu dem Thema "Die elektrischen und optischen Eigenschaften der Kristallphosphore". beschäftigt» Während seiner Tätigkeit am Fritz-Haber-Institut , erhielt der Kläger von .der Max-Planck-Gesellschaft (im folgenden MFG) ein monatliches Forschungs-Stipendium, von anfangs 150,—- DM, später 180,— DM»
Im Mai 1954 nahm der Kläger im -Einverständnis mit Professor R eine vollbezahlte Assistentenstelle am I»Physikalischen Institut der Technischen Universität in Berlin an» :
Seine Arbeiten im Fritz-Haber-Institut führte er nebenbei
- 3 ~
weiter? das Stipendium der MPG- wurde jedoch gestrichen0 Wegen der doppelten Beanspruchung des Klägers im Physikalischen Institut der Technischen .'Universität und durch seine Doktor-, arbeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und Professor Bo , dem Inhaber des Lehrstuhls I für experi-
mentelle Physik an der Technischen Universita/fc. Dieser drängte auf einen schnellen Abschluß der Doktorarbeit des Klägers, um auf diese Welse den Kläger in vollem Umfange als Assistenten in seinem Institut einsetzen zu können. In die: Auseinandersetzungen zwischen Professor Bo und dem Kläger wurde
in einer in ihren Einzelheiten von den Parteien bestrittenen Weise der Oberassistent -Dr0 B: eingeschaltete Die Aus-
einandersetzungen endeten damit, daß der Kläger am 30 o September 1955 seine Assistentenstelle am Io Physikalischen Institut der Technischen'Universität aufgab und sich hinfort wieder ausschließlich den Vorarbeiten für seine Dissertation widmete; die MPG- nahm, nunmehr die Zahlung des Stipendiums wieder auf0
. Der Kläger kam mit Professur R' i und dem Dekan der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten, Professor Da; dahin überein, daß der Kläger an dieser
Fakultät lind nicht wie zuerst in Aussicht genommen an der Technischen Universität Berlin promovieren sollte0 £r ließ sich für das Wintersemester 1955/56 und das Scmmersemester 1956 bei der Beklagten als Gasthörer einschreiben0 Einer Bitte des Klägers, an Stelle von Dr. B: , dem der Kläger
wegen seines Verhaltens bei den Auseinandersetzungen zwischen Professor. Boi und dem Kläger schwere Vorwürfe machte,
einen anderen Assistenten mit der Betreuung seiner Doktorarbeit zu beauftragen, kam Professor Ri nicht nacho Der Kläger arbeitete infolgedessen auch weiter unter Betreuung durch Dr0 B: am rritz-Haber-Institut der MPG-o
Am 13 = April 1956 näherte sich der .Kläger der Assistentin G- , die als technische Assistentin am Fritz-Haber-Institut tätig war, in einer V«eise, die diese als beleidigend empfände Sie erzählte den Vorfall mündlich dem Oherassisteilten Pro B ; Professor R war damals nicht in Berlin0
Mit Schreiben an die Assistentin G-' vom 18o April 1956
hat der Kläger sein Verhalten ihr gegenüber zu-rechtfertigen gesucht.
Am 19o April 1956 besprachen Br, B. und der Kläger
im Arbeitszimmer Dr, B im Fritz-Haber Institut den
Fortgang der Arbeiten des Klägers, Der Kläger hielt weitere Messungen für erforderlich, während Dr, B diese für über-
flüssig ansah. Anläßlich dieser Besprechung unterhielten Br« B und der Kläger sich auch über die Habilitationsschrift von Dr, B: , die der Kläger in einigen Punkten
kritisierte. Im Laufe der Besprechung erwähnte Br, B , daß auch Professor Bo auf einen schnellen Abschluß der
Arbeit des Klägers dränge. Der Kläger verbat sich, daß in seiner Gegenwart der Harne Bo< genannt werde. Hierauf kam
es zu(einer kurzen Auseinandersetzung zwischen Br, B: und dem Kläger, in deren Verlauf Br, B: den Kläger aus
seinem Zimmer wies, Uber die Worte! die bei dieser Auseinandersetzung gewechselt worden sind, geben die Parteien verschiedene Barst eliungen,
An einem der folgenden Tage gab Br, B die Angaben
der Assistentin Gl über den Vorfall vom 15, April 1956
mündlich an Professor Ri weiter, der inzwischen nach Berlin zurückgekehrt war; die persönliche Auseinandersetzung mit dem Kläger vom 19» April 1956 erwähnte Dr, B: hierbei
nichto. Professor Ri 1 richtete hierauf am 23, April 1956 ein Schreiben an den Kläger folgenden Inhalts?
"Wegen Ihres Verhaltens zu einer unserer Mitarbeiterinnen am 13c April ds=Js« muß ich Sie bitten, Ihre Tätigkeit als Doktorand in meiner Abteilung am Fritz-Haber-Insiitiv umgehend zu beenden"«
Der Kläger und ein von ihm hinzugezogener Hechtsanwalt bestritten Professor E gegenüber, daß der Kläger der Assistentin G- gegenüber sich nicht korrekt verhalten
habe; sie baten um Mitteilung näherer Angaben, damit der Kläger sich verteidigen könneo Nunmehr ließ Professor Dr0H sich von der Assistentin Cf * eine, schriftliche Darstellung des Vorfalls vom '13= April 1956 geben« Diese Darstellung lautete?
"Seit ca« 2 Jahren belästigt mich Strotzer in teilweise schamloser Weise« Obwohl ich mir mehrmals seine Annäherungen und Berührungen strengstens verbeten habe, ließ er sich in keiner Weise abschrecken« Am Freitag, den 13°4°56, hatte er mich in sein Zimmer gebeten, um mir seine Maß kurven.' zu zeigen« Während des Gesprächs beugte ich mich durch Zufall etwas.vor« Herr St ' benutzte die Gelegenheit, um mich am Gesäß unsittlich zu berühren Da ich in dauernder Furcht lebe, daß derartige Dinge immer wieder passieren, entschloß ich mich, Herrn Dr« B: von dem letzten Vorfall in:Kenntnis zu setzen
Der Kläger bestritt mit Schreiben vom 28« April 1956 die Darstellung der,Assistentin Cf sowohl hinsichtlich seines
Verhaltens ihr gegenüber im laufe der letzten zwei Jahre als auch hinsichtlich des Vorfalls vom 13c April 19560~Er teilte mit, er habe die Assistentin G! zur sofortigen Zurück-
nahme ihrer beleidigenden Behauptungen aufgefordert und ihr eine Frist gesetzt, nach deren erfolglosen Ablauf er die ihm gesetzlich gegebenen Möglichkeiten nutzen werde, um diesen Angriff auf seine Ehre abzuwehren«
Am 3o Mai 1956 richtete der Kläger an Professor von L den Leiter des Fritz-Haber-Instituts, ein längeres Schreiben, in dem er eine ins einzelne gehende Darstellung des Verlaufes seines Doktorandenverhältnisses gab und insbesondere axif seine
Auseinandersetzungen mit Professor Bo von der Technischen Universität und dem Oberassistenten Br* B: einging <>
In dem Schreiben schilderte der Kläger auch den Vorfall vom "19o April 1956 eingehende In dem Schreiben ist auf So 7 erwähnt, Dr. B ■ habe ihm, dem Kläger, seine Habilitationsschrift zur Durcharbeitung empfohlen, da sie mit dem Disser-tatiensthema des Klägers Zusammenhängeo Infolgedessen habe er sich auch am 19«, April 1956 über gewisse Prägen der Habili-' tationsschrift des Dr. B: mit diesem unterhaltene Auf
So 9 des Schreibens heißt ess
"Im Besonderen habe ich mich geradezu verpflichtet gefühlt, Herrn Dr0B: ■ meine Bedenken in Bezug auf
gewisse Einzelheiten seiner Habilitationsschrift mitzuteilen 0 Hierzu erlaube ich mir eine Anlage nachzureichen, in der jene Punkte aufgeführt sind, die mir wissenschaftlich nicht vertretbar erscheinen",,
Professor von 1 teilte dem Kläger ohne sachliche Stellungnahme kurz mit, daß Professor Ri . als selbständiger Abteilungsleiter des Instituts nach den Satzungen der MPG selbständig über die Einstellung und Entlassung von Assistenten zu entscheiden habe» Er gab Professor Ri von dem Inhalt des Schreibens des Klägers Kenntnis» Professor R .ließ sich daraufhin seinerseits von Dr„ B: eine Darstellung
des Vorfalles vom 19« April 1956 geben»
Mit Schreiben vom 290 Mai.1956 fragte der Kläger bei Professor.R 1 an, ob inzwischen von Seiten des Instituts: eine Entscheidung gefällt sei.« Gleichzeitig wies er darauf hin,: daß er gegen die technische Assistentin G 1 Strafanzeige erstattet habe», Das.Schreiben schließt mit-den Worten?; ,
"Da Grund zu der Annahme besteht, daß dritte Personen die Behauptungen des Präulein G ohne 'jede.Nach-
prüfung., übernommen und weitergeleitet haben? wurde die Anzeige auch.auf "Unbekannt" ausgedehnt"Q
Nach Empfang dieses Briefes schrieb Professor K am lc Juni 1956.auf einem Briefbogen mit dem Kopf "Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-Geseilschaft" dem Kläger das folgende, von Professor von 1; 1 mitunterzeichnete Schreiben?
"Ich bestätige Ihre beiden Schreiben vom 28=4°56 und vom 29o5o56o Ich habe davon Kenntnis genommen, daß Sie das Ihnen von Fräulein G-: ■ zur last'gelegte
Verhalten bestreiten und eine Strafanzeige gegen Fräulein (I eingereicht haben. In dieser Angelegenheit
warte ich die gerichtliche Entscheidung. ab»1
Unabhängig hiervon richteten Sie in Ihrem Schreiben vom 5°5o56 an Herrn Prof»v» 1 Vorwürfe gegen Herrn Prof» Bo . und den Oberassistenten meiner Institutsabteilung Herrn Dr„ B: y der bisher Ihre Doktorarbeit
betreut hat,, Die von Ihnen gegen beide Herren gemachten Vorwürfe halte ich für unbegründet» Insbesondere hatte Herr Dr» B ? nicht nur das Hecht, sondern auch die Pflicht, die Beschwerde von Fräulein G • über Sie an mich weiterzuleiten» Der in Ihrem Schreiben geschilderte Verlauf Ihrer bisherigen Tätigkeit zeigt meines Erachtens, daß Sie nicht fähig oder nicht 'gewillt sind, sich in einen Institutsbetrieb einzuerdnen» Ich beabsichtige daher nicht, Ihrem mir gegenüber schon vor Monaten.geäußerten'Wunsch zu entsprechen, die Betreuung Ihrer zu dem großen Teil experimentellen Doktorarbeit einem anderen Herrn meiner Abteilung zu überlassen, der bisher meistens theoretisch gearbeitet hat» Ich habe mit Ihnen zu Beginn Ihrer Doktorarbeit vereinbart, daß Herr Dr»
B: der das Thema gestellt hat, sie betreuen würde0
• Herr Dr. B , der inzwischen Oberassistent wurde,,
ist innerhalb meiner Abteilung am besten mit dem Gebiet vertraut, auf dem Sie Ihre Doktorarbeit durchführen»
Ich habe auch keinen Anlaß, an seinen wissenschaftlichen und menschlichen Qualitäten zu zweifeln»
Nachdem Sie im Verlauf des zurückliegenden Jahres, durch Ihr meines Erachtens unberechtigtes Mißtrauen gegen Herrn Dr» B; selbst die erforderliche Vertrauens-
basis zerstört haben, ist eine Fortführung Ihrer Doktorarbeit unmöglich geworden, zu demal bei dem gestellten Thema eine enge Zusammenarbeit mit der Gruppe Br» B: unvermeidbar ist (Apparaturen, Kristallherstellung, tech-nische.Hilfe)0 Ich muß daher zur Wiederherstellung des ..Arbeitsfriedens in meiner Abteilung den Abbruch Ihrer Arbeit verlangen» Die von Ihnen selbst im Verlauf Ihrer Doktorandenzeit erarbeiteten wissenschaftlichen Ergebnisse stehen Ihnen zur Verfügung»'*
Gegenvorstellungen des Klägers gegen dieses Schreiben blieben ohne Erfolge her Kläger hat darauf die Arbeit an seiner Dissertation abgebrochen und nicht mehr aufgenommen0 Die MPG hat die Zahlung des Stipendiums mit V/irkung vom lo Juni 1956 an den Kläger eingestellt» Eine verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung der Verfügung vom 10 Juni 1956 ist vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 8, April 1957 abgewiesen worden; über die von dem Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden,. Das von .dem Kläger gegen die technische Assistentin eingeleitete Privatklageverfahren ist durch Vergleich vom 23» April 1957 abgeschlossen worden,,
In dem Vergleich bedauert Präulein G , wenn der Kläger durch ihre Äußerung Nachteile erlitten habe» Es heißt dann? "Wenn meine Formulierung zu scharf ausgefallen sein sollte, »entschuldige ich mich insoweit0" Persönlich bin ich nach wie vor der Auffassung, daß das Verhalten des Privatklägers nicht korrekt war, wenngleich ich einräume, daß mein Maßstab möglicherweise sehr streng isto”
Der Kläger behauptet, daß der in dem Schreiben von Professor Ei . vom lo Juni 1956 für den Abbruch des Doktorandenverhältnisses angegebene Grund unzutreffend seil Es sei nicht richtig, daß er den Arbeitsfrieden am Fritz-Haber-Institut gestört habe und sich nicht in einen Institutsbetrieb ein-fügen könnei.Insbesondere sei unzutreffend, daß zwischen Dr,- B: und ihm persönliche Differenzen bestanden hätten;
er habe vielmehr seit mehreren Monaten ohne Berührung mit Drc B: gearbeitet, auf dessen Zusammenarbeit er weder
in wissenschaftlicher noch in technischer Hinsicht angewiesen sei» lediglich zu dem einmaligen Zwischenfall vom 19oApril 1956 sei es zwischen ihnen gekommen»
Der Kläger ist. der Auffassung, Professor R sei bei seinem Schreiben vom i0 Juni 1956 in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor der Beklagten tätig gewordene Er sei darin von unsachlichen Beweggründen ausgegangen» Damit habe Prof» .
R die von ihm übernommene Verpflichtung, dem Kläger die Fortführung der Arbeit bis zu dem Abschluß zu ermöglichen? in amtspflichtwidriger Weise verletzte Durch den vorzeitigen Abbruch seiner Doktorarbeit sei ihm insofern ein Schaden entstanden, als er als promovierter Diplomingenieur wesentlich mehr hätte verdienen können als ohne den Doktortitel»
Er,hat als Entschädigung für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz von diesem Schaden einen Teilbetrag in Höhe von ICO DM nebst Zinsen begehrt»
' Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Sie ist der Auffassung, daß Professor Ruska das Schreiben vom 1» Juni 1956 nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied ihres Lehrkörpers geschrieben habe, sondern in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter des Eritz-Haber-Instituts, das keine Einrichtung der Beklagten sei» Im übrigen sei Professor R berechtigt gewesen, auf Grund der Vorfälle mit der Angestellten G- und der in dem Schreiben vom 1» Juni 1956 geschil-
derten Umstände die weitere Tätigkeit des Klägers im Institut zu untersagen und das Doktorandenverhältnis zu dem - Kläger ab-zubrechen.o
■ Das Landgericht: hat die Klage abgewiesen», Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
, - IC - ..
En t s eil ei dungs gründe?
Das angefochtene Urteil kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden^ die Sache ist aber auch für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht noch nicht genügend aufgeklärte *
1) Das Berufungsgericht hat atisgeführtg Soweit Professor F; i als "Doktor-Vater'1 das Doktorandenverhältnis zu dem Kläger schuldhaft unberechtigt aufgekündigt habe? hafte die beklagte Universität nach Art! 34 GU icV„m0§ 839 BGB0 Die Tätigkeit ? die ein Mitglied des Lehrkörpers der Beklagten als "Doktor-Vater" entfalte, stelle sich als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar» Für die Handlungen von Professor R als Honorarprofessor treffe die Verantwortlichkeit die Beklagte? obgleich er durch seine Berufung zu dem Honorarprofessor nicht
in ein Anstellungsverhältnis zur ^beklagten Universität getreten sei? sondern ihm nur eine Rechtsstellung durch den Senat der Stadt Berlin verliehen worden sei? die ihn berechtige, hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrzunehmen0 Für eine Pflichtverletzung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ' hafte nach der Funktionstheorie die Beklagte.»
Diese Ausführungen?:die von der Revision■ nicht angegriffen sind? lassen im:Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkenneno
2) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführts Professor R habe in der Tat als "Doktor-Vater" und damit in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor der beklagten Universität das Doktoranden-Verhältnis zu dem Kläger durch den Brief vom .
1o Juni .1956 aufgekündigt0
Demgegenüber verneint die Revision aus zwei Erwägungen ' bereits die Passiv-Legitimation der beklagten Universität?
a) Sie wendet sich dagegen, zwischen Professor R- als Honorarprofessor der beklagten Universität.und dem Kläger sei ein Doktorandenverhältnis zustande gekommene Die Revision scheint davon auszugehen, ein Betreuungsverhältnis habe nur zwischen dem Max-Plack-Institut (im folgenden MPI), vertreten durch Professor B u auf der einen Seite und dem Kläger auf der anderen Seite bestanden, .
Soweit die Revision die Begründung für ihre Rüge aus der rechtsirrigen Auslegung der Promotionsordnung der beklagten Universität! herleitet, kann eine Nachprüfung im Revisionsrecht szug schon deshalb nicht stattfinden, weil die Auslegung der Promotionsordnung als Auslegung irrevisiblen Landesrechtes dem Revisionsgericht versagt ist (§ 562 ZPO)0
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei der Anwendung des von ihm irrevisibel ausgelegten Landesrechtes auch nicht Sachverhalte, die nach diesem Landesrecht hätten berücksichtigt werden müssen, unbeachtet gelassen» Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht übersehen, daß ein besonderes Betreuungsverhältnis •zwischen dem MPI und dem Kläger neben dem Doktoranden-Verhältnis zwischen Prof, R ' und dem Kläger bestanden hat.» Das Berufungsgericht sieht diesen Umstand erkennbar nicht in Zweifel, wie die Unterscheidung des Berufungsgerichts über die Stellung von Professor R als Honorarprofessor der Beklagten und Abteilungsleiter des MPI auf So 27 des Urteils ergibt; dort heißt es, daß Professor R das maßgebliche Schreiben vom 10 Juni 1956 "zu demindest auch in seiner Eigenschaft, als Honorarprofessor der Beklagten verfaßt habe"» Der Umstand, daß die Arbeiten im MPI vor Begründung eines Doktoranden-Verhältnisses begonnen haben sollen, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen, es habe ein solches Verhältnis zwischen dem Kläger und Prof» R bestandeno
b) Die Revision meint weiter, durch den Brief vom ioJuni 1956 sei der Kläger nicht aus dem Doktoranden-Verhältnis entlassen worden; vielmehr sei ihm,damit nur die Weiterarbeit im MPI verboten worden» Professor -ft , habe diesen Brief nicht in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor, sondern in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter des MPI geschriebene
Der Umstand, daß der Kläger sich an den Leiter des MPI gewandt hat, und dieser gemeinsam mit Professor R ' durch einen Brief die Antwort erteilt hat, steht der Auffassung des Berufungsgerichts:nicht entgegen, daß in diesem einen Brief zwei Maßnahmen (Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses und Verweisung aus dem Institut) enthalten gewesen sindo Die Revision übersieht aber vor allem, daß das Berufungsgericht (U Sc 27) seine Ansicht über die Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses aus der eigenen Aussage von Professor R herleitet, der wie es, im Berufungsurteil heißt, "bei seiner Zeugenaussage davon gesprochen habe, daß er mit seinem Brief vom lo Juni 1956 das Doktoranden-Verhältnis des Klägers aufgekündigt habe"0
Die Bejahung der:Passivlegitimation der beklagten Uni-versität für den Pall, haß die Lösung,des Doktoranden-Ver-hältnisses durch Professor R schuldhaft amtspflichtwidrig erfolgt ist, kann, daher im Revisionsrechtszug nicht verneint, werden»
: 5) Dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des § 839 Abs» 1 Satz 2 BG-B nicht ausreichend beachtet hat» Danach kann bei Amtspflichtverletzungen der Beamte (und hier.in Verbindung mit Art0 34 HG- die beklagte Universität) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu
erlangen vermag» Desgleichen läßt sich nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht abschließend beurteilen, ob dem Kläger durch die - selbst schuldhaft amtspflichtwidrige - Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses ein Schaden entstanden ist»
Die Bedenken in beiden Richtungen ergeben sich daraus, daß das Berufungsgericht den eigenen Vortrag des Klägers . :
nicht ausreichend daraufhin überprüft hat, ob danach anderweite Ersatzansprüche bestehen, und daß ggf» in diesem Zusammenhang der Behauptung der beklagten Universität nicht nachgegangen ist, die Lösung des Doktoranden-Verhältnisses habe dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, an der beklagten Universität oder an einer anderen Hochschule zu promovieren» Die Nichtbeachtung der zu dem letzten Punkt angebotenen Beweise hat die Revision ausdrücklich nach § 286 ZPO formgerecht .gerügt, Im einzelnen ergeben sich diese Bedenken aus folgenden Erwägungen?
Nach dem eigenen Schreiben des Klägers an Professor von Laue vom 3» Mai 1956 (überreicht von der Beklagten mit Schriftsatz 'vom 22o Januar 1957) heißt es auf S0 3 und 4s "Wir (Prof, R Dr» B und der Kläger) gelangten überein-
stimmend ■ zu der Auffassung, daß das gestellte Ansinnen, (die weiteren Arbeiten nicht im Institut der MPG, sondern an anderer Stelle fortzuführen) undurchführbar sei” und auf S» 4 dieses Schreibens heißt es? "Ich erfuhr von Er, B , daß Prof» Bo zunächst wieder über Ablösung meiner Dahl einer
Apparatur (gemeint die im MPI) verhandeln wollte» Dies mußte ■■ wegen Undurchführbarkeit abgelehnt werden”V Im Schriftsatz des Klägers vom 31° Januar. 1957 auf S» 2 heißt ess "Die Möglichkeit, an anderer Stelle die experimentellen Arbeiten durchzuführen, bestand und besteht für den Kläger nicht". Das Landgericht (U S„ 12) hat daraus den Schluß gezogen? "Wenn
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der Kläger durch die Einstellung der Betreuung praktisch daran gehindert wird;, seine Dissertation weiterzuführen und einmal zu beenden, :so beruht dies «««« auf der Tatsache, daß diese praktische Arbeit nur in dem Eritz-Haber-Institut fortgeführt werden kann und nicht - wie in zahlreichen anderen Bällen -losgelöst von einem bestimmten Arbeitsplan"0
Wenn dieser Sachverhalt dahin verstanden werden'müßte* daß die Arbeiten für die Dissertation des Klägers nur im MPI ausgeführt werden konnten* würde der Kläger auch durch die Verweisung aus dem MPI an der Durchführung seiner Dissertation: verhindert worden seine Wäre,die Verweisung aus dem Institut unberechtigt und schuldhaft, so stünden dem Kläger Schadensersatzansprüche aus Vertrag gegen die MPG- zu« Die MPG ist ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts« Insoweit würde es sich um anderweite Ersatzansprüche i«S« des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB handeln« Der Umstand, daß es sich nicht um die gleiche schädigende Handlung (bei Beklagter; Aufkündigung des Doktorandenverhältnisses; bei MPG: Verweisung aus dem Institut) handeln würde, stände dem nicht entgegen, denn beide Handlungen stünden in engster tatsächlicher Beziehung zueinander; es würde sich um denselben Tatsachenkreis handeln, was zur Anwendung des § 839 Abs o 1 Satz 2 BGB genügt .(RGZ.147, 144)o Wäre die Verweisung aus dem Institut recht- , mäßig, so wäre durch die Aufkündigung des Doktoranden-Verhältnisses dem.Kläger kein Schaden entstanden, weil der -Kläger nach dem uhier Unterstellten nur an diesem Institut seine Arbeiten ausführen konnte« Der Pall,daß die Verweisung au.s dem Institut zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft war, bedarf möglicherweise keiner Untersuchung* Es wäre zu erwägen, ob die Präge des Verschuldens für Aufkündigung des Doktoranden-verhältnisses und Verweisung aus dem Institut im vorliegenden Palle überhaupt verschieden beantwortet werden kann, weil Professor R . beide Maßnahmen in einem Akt traf, und weil
für beide Maßnahmen das'Verschulden,möglicherweise nach denselben Gesichtspunkten zu entscheiden wares Ob AufkündigLing und Verweisung Professor R . zu dem Verschulden gereichten,, dürfte davon abhängen, ob Professor R i erkennen mußte, daß ernstliche Spannungen, die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Institut entgegenstanden, nicht vorhanden waren, oder ob er mindestens erkennen mußte, daß Aufkündigung und Verweisung zu harte Mittel waren und statt ihrer, wie vom Berufungsgericht ausgeführteine Verwarnung genügt hätten
Die Verurteilung;der beklagten Universität aus der vom Berufungsgericht bejahten schuldhaft-rechtswidrigen Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses durch Professor R kann daher im Revisionsrechtszug schon wegen der im-Blick auf. § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB noch erforderlichen tatrichterlichen Würdigung nicht. aufrecht erhalten bleiben,
4) Aus den gleichen Erwägungen kann.die Verurteilung auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten -werden (§ 565 ZPO)c Wegen der noch erforderlichen tatrichterlichen Klärung im Biick auf § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB braucht auf die Präge nicht eingegangen zu werden, ob Professor R' , wie der Kläger auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 8o Juni 1957 ausgeführt hat, als "Doktor-Vater" die Pflicht gehabt habe, dafür zu sorgen, daß die Tätigkeit- seiner Doktoranden von Universitätsfremden nicht gestört wurde;und insbesondere die Pflicht "zur Regulierung, wenn etwa ohne Verschulden des Doktoranden dessen weitere Tätigkeit .in der ausgegliederten Abteilung nicht mehr möglich,werden sollte". Auch die vom Kläger insoweit angenommenen Amtspflichtverletzungen von Professor R betrafen denselben Tatsachenkreis wie das Verhalten des MPI; auch insoweit würde es entweder, an einem Schaden fehlen oder es würden anderweite Ersatzansprüche gegen die MPG die Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche . aus s chli eß en-»
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5) Die Klage-aus Amtshaftung ist auch nicht im Sinne des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO zur End-EntScheidung im Wege der Klageabweisung reif0
Das Berufungsgericht bejaht die Ämtspflichtverletzung des Professor R mit folgender Erwägung? Die von Professor R' . ausgesprochene Zulassung des Klägers zur Doktorarbeit stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Dieser könne nur widerrufen werden, wenn der Widerruf für den Fall des Eintritts bestimmter Umstände in der Promotionsordnung selbst vorgesehen ist, oder wenn er mit einem Widerrufsvorbehalt versehen ist, oder wenn Auflagen, die dem Verwaltungsakt etwa beigefügt, sind, nicht erfüllt werden, oder wenn der Begünstigte noch nicht begonnen hat, den Verwaltungsakt auszunutzen, oder wenn der Widerruf durch ein derart.starkes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, daß das Interesse des Begünstigten am Fortbestand seiner ihm durch den Verwaltungsakt verliehenen Rechtsposition hintantreten muß. Das Berufungsgericht verneint hier das Vorliegen solcher Widerrufsgründe und betrachtet daher die als Widerruf: gewertete Aufkündigung des Doktoranden-Verhältnisses als Amtspflichtverletzung .Weiter führt es aus,.' daß dieses amtspflichtwidrige'Verhalten Professor R als Verschulden anzulasten sei.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ; wieweit die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorliegen einer Amtspflichtverletzung hier der.Nachprüfung im Revisionsrechtszug zugänglich sind.
Soweit die Revision eine Verletzung von.Amtspflichten der Beklagten bei Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses deshalb verneint, weil sie die P’romotionsordnung anders als
das Berufungsgericht ausgelegt, kann eine Prüfung nicht erfolgen, weil die Promoticnsordnung irrevisibles Landesrecht darstelltp
Sollten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts irrevisibel sein, die Auflösung des Doktoranden-Verhältnisses sei als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu werten, und die Auflösung sei daher nur bei den vom Berufungsgericht näher umrissenen Voraussetzungen zulässig, so könnte .die Klage von. dieser Hechtsgrundlage aus nicht abgewiesen werden, weil die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht durchgreifen, mit denen das Berufungsgericht - ausgehend von jener Rechtslage - zur Prüfung, ob Amtspflichtwidrigkeiten begangen sind, den Sachverhalt aufgeklärt und gewürdigt und ferner das Verschulden von Professor R bejaht hat, :
: Diese Angriffe der Revision gehen in folgende Richtung!
a) In einem Brief vom 3« Mai 1956 habe der Kläger auf Seite 9 am Ende des vorletzten Absatzes es für richtig gehalten, dem Leiter des Instituts in einer Anlage die punkte anzuführen, die ihm in der Habilitationsarbeit des Oberassistenten Dr« B als wissenschaftlich nicht vertretbar erschie-
nene Das sei ein unmittelbarer Angriff auf die wissenschaftliche Leistung und das wissenschaftliche Fortkommen Dr,B: 's;
es habe überdies einen Mangel an A.bstand von sich selbst bewiesen, wenn der Doktorand - der auch seinem "Doktor-Vater" wissenschaftliche Inkompetenz vorgeworfen habe - gegen den Oberassistenten, der die wissenschaftliche Arbeit des Klägers' im Institut zu betreuen gehabt habe und selbst bereits als Lehrbeauftragter Fakuitätsmitgiied gewesen sei, derartige Vorwürfe, erhebe« Hätte das Berufungsgericht das beachtet.-so meint die Revision, so hätte es nicht zu der Auffassung kommen können, daß die Spannungen behebbar gewesen seien*
Die Anlage, die die Revision erwähnt, ist nicht überreichte Professor R .hat die Aufhebung des Doktoranden-Verhältnisses darauf nicht gestützte Unstreitig hat der Oberassistent Dr„ B: dem Kläger seine Habilitations-
schrift zur Durcharbeitung gegeben; beide haben sich wissenschaftlich darüber unterhaltene Darüber ist es zur Auseinandersetzung vom 19* April 1956 zwischen beiden gekommen0 Die Mitteilungen des Klägers an, Prof0 v„ 1 , auf die die
Revision hier abhebt, stehen also in■Zusammenhang mit den Vorfällen, die den Anlaß für die Verweisung vom MPI gaben». Unter diesen Umständen war es nicht völlig saehfremd, wenn der Kläger über den Inhalt dieser Besprechung Prof <>v0- 1 unterrichtete', bei dieser Sachlage kann der Vortrag der Ein-” Wendungen des Klägers gegen die Habilitationsschrift des Dr, B: nicht als eine gegenüber Prof.v» L; erfolgte
Kritik an den wissenschaftlichen Arbeiten des Dr„ B: gewertet werden» Zwar hätte der Kläger den Inhalt der Erörterungen nicht in allen Einzelheiten an ProfoV» L mit-zuteilen brauchen, um diesem den Ablauf der Vorgänge am 19.« April 1956 vorzutragen,. Von Mangel an Abstand des Klägers gegenüber.dem Oberassistenten DrV B: , wie die Revision
meint, kann schon gar nicht die Rede sein, weil Dr, B: das Gespräch über seine Arbeit mit dem Kläger selbst herbeigeführt hatte» Sollte aber Dr» B: erwartet haben, der
Kläger dürfe keine Kritik üben, weil B vsein Betreuer für die Versuche war, und sollte er deshalb über die wider sein Erwarten geübte Kritik ungehalten gewesen sein, so wäre die dadurch eingetretene Spannung so, eindeutig durch eine unrichtige Auffassung Dr0B: s über das Verhältnis
zwischen Dozent und Doktorand hervorgerufen, daß Prof„ R bei sachgerechter Beurteilung sich sagen mußte, sein Oberassistent werde wegen dieser Vorgänge sich bemühen, bei Bereinigung der übrigen, vom Berufungsgericht als unbedeutend
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gewerteten Gegensätzlichkeiten diese Kritik nicht zu dem Anlaß zu nehmen, dem Kläger Schwierigkeiten zu bereiten, sondern er werde sich bemühen, in sachlicher Y/eise mit dem Kläger zusammen zu arbeiten»
b) Die Revision weist darauf hin, in dem Brief vom 29°Mai' 1956 habe der Kläger nicht nur eine Strafanzeige gegen die Assistentin G angekündigt, sondern auch noch eine An-
zeige gegen "Unbekannt"5 diese habe sich gegen "dritte Personen" gerichtet, die "die Behauptungen des Präulein G ohne jede Nachprüfung übernommen und weitergegeben hätten"<, Wenn Prof0 Ri auch die Angelegenheit G als solche
bei seinem Schreiben ausgeklammert habe, so habeer doch mit dem Hinweis, Dr„ B; habe die Pflicht zur Weiterleitung
der Beschwerde des Fräulein G gehabt, erkennbar zu dem
Schreiben vom 290 Mai 1956 Stellung genommen und es mit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht» Daß aber die Spannungen zwischen dem Kläger und Dr, B: angesichts dieser Straf-
anzeige nun erst recht nicht mehr behebbar gewesen seien, sei eine Erkenntnis, zu der das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser Tatsachen hätte kommen müssen. Insoweit wird Verletzung des § 286 ZPO. gerügt.
Mit diesem Brief hat das Berufungsgericht sich allerdings nicht ausdrücklich auseinandergesetzto Aus dem Inhalt des Briefes ergibt sich nicht, daß mit der Anzeige gegen "Unbekannt" Dr, B: gemeint gewesen war. Im Gegenteil wußte
der Kläger damals, daß B: * die Mitteilung der technischen
Assistentin Gläser an Prof, R weitergeleitet hatte; diese.Weiterleitung konnte also nach dem Wortlaut des Briefes ("Anzeige gegen Unbekannt") nicht gemeint sein. Sollte allerdings Dr, B: auch sonst "die Behauptungen des Fräu-
lein G! 'ohne jede Nachprüfung übernommen und weitergegeben haben", so war insoweit die Anzeige gerechtfertigte Ein derartiges Verhalten spräche gegen Dr. B: nicht gegen den
Kläger«. Das Berufungsgericht brauchte daher auf diesen Brief nicht näher einzugehen, denn gerade wenn Dr. B: sich
auch durch diese Anzeige mit Recht betroffen fühlen mußte, durfte erwartet werden, daß er als Wissenschaftler wegen dieser berechtigten Verteidigung des Kläger die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit ihm nicht gefährden würde« Wollte man diesen Sachverhalt anders würdigen, so würden die wissenschaftlichen Hilfsarbeiter, wie insbesondere die Doktoranden .unberechtigten Angriffen durch Professoren und deren Assistenten und Oberassist enten schutzlos preisgegeben sein« ■k'ine derartige Anzeige gegen "Unbekannt" erschien um so mehr vertretbar, als damals einschneidende Maßnahmen, wie Aufkündigung des Doktoranden-Verhältnisses und Verweisung aus dem Institut, in einer.rechtsstaatlichem Denken schroff entgegenstehenden Weise ohne Anhörung des. betroffenen Klägers angeordne worden sind, obgleich die weitere Prüfung ergeben hat, daß die anordnenden Stellen infolge Hichtanhörung der Beteiligten von einem falschen Sachverhalt bei ihren Entscheidungen ausgegangen waren«,
c) Diese Erwägungen führen auch dazu, die Rüge.der Revision als unbegründet erscheinen zu lassem Das Berufungsgericht: sage nicht, wieso das öffentliche Interesse erst eine nocnmalige Verwarnung des Klägers erfordert habe« Hach läge der Dinge hätte der Friede doch allein durch Zurücknahme der Strafanzeige und durch Zurücknahme der wissenschaftlichen Kritik wiederhergestellt werden können« Auch das habe das Berufungsgericht nicht beachtet«
Diese Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, der Betroffene müsse sich den Vorwurf, "er belästige eine Assistentin in teilweise schamloser Form", "er habe sie am Gesäß unsittlich berührt", gefallen lassen, müsse damit einverstanden sein? daß der Professor bei seiner Entscheidung diesen^
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Pall ’'ausklammere” und dürfe im Interesse des Arbeitsfriedens nicht einmal auf Klärung der Vorwürfe durch ein Gericht bestehen; und sie laufen weiter darauf hinaus, er müsse von einem Oberassistenten über den Inhalt von dessen Habilitationsschrift befragt, die an der dort vertretenen wissenschaftlichen Anschauung geübte Kritik zurücknehmen, ohne daß es auf die Begründetheit der genannten kritischen Bemerkungen ankommec Baß nur solche Voraussetzungen dazu führen könnten, den Arbeitsfrieden im Institut wiederherzustellen,-widerspricht, so sehr den Grundlagen wissenschaftlicher Arbeit, . daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, auf derartige Erwägungen einzugehen <.
d) Damit entfallen aiich die Voraussetzungen, aus denen die Revision herleitet, der Widerruf des begünstigenden ■Verwaltungsaktes der Übernahme des Doktoranden-Verhältnisses seitens des ProfoRuska gegenüber dem Kläger sei statthaft gewesen, weil unter den von ihm selbst geschaffenen Umständen das Beharren des Klägers auf dem erworbenen Recht gegen Treu und Glauben verstoßen würde, und weil der Kläger durch sein Verhalten der gewährten Vergünstigungen und den billigerwei-o se damit verbundenen Erwartungen zuwidergehandelt habe»
Bo
Soweit die Präge der Amtspflichtverletzung hier jedoch ■ im Revisionsrechtszuge nachprüfbar wäre, wäre die Sache noch nicht entscheidungsreif, weil den Parteien zunächst noch Gelegenheit geboten werden muß, ihren Sachvortrag erforderlichenfalls im Blick auf die dann nach Ansicht des Senats zu Grunde zu legende, von den Prozeßparteien und den Tatsachengerichten nicht in Erwägung gezogene andersartige rechtliche Würdigung zu ergänzeno
Der Senat vermag nämlich der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ? die Zuteilung der Doktor-Dissertation durch einen Dozenten stelle einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, nicht zu folgen',,
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Das Berufungsgericht verkennt damit Bedeutimg und Wesen des Doktoranden-Verhä-ltnisses <> Dieses Verhältnis braucht hier nicht in allen Einzelheiten untersucht zu werden0 Zur Beurteilung der vorliegenden Sache genügt?
Die Zuteilung eines Dissertationsthemas durch den Dozenten wird in der Hegel zwar keine Zulassung zur Prüfung darstellen (BayVerfGerH in BayVerwGerHE 71 Teil: II,. 38 /47/48/) 0 Diese Zuteilung erschöpft sich auch nicht darin, daß sie eine rechtlich geschützte Situation, eine "gesicherte Anwartschaft" (so JellineksVerwRecht 3° Auflo So 143/4; Forsthoffs Verwaltungsrecht 60 Aufl„ § 8.Ziffo 1 So 137/8) auf Zulassung zur Prüfung begründet0 Ob und wieweit durch die Zuteilung des Dissertationsthemas durch einen Dozenten bereits Rechtsbeziehungen zwischen dem Bewerber und der'.Fakultät unmittelbar zustande kommen, ob auch insoweit die "Promotion" als Ganzes aufgefaßt werden muß, die auch bereits die Zuteilung des Dissertationsthemas umfaßt (vgl„ zu dieser Drages BayVerfGeiH aaO So 48 und die abweichende Meinung eines Mitgliedes jenes -Gerichts aaO So 49)9 kann hier dahinstehen, weil der Dozent, ;
der, wie das Berufungsgericht auf Grund der irrevisiblen :
Promotionsordnung bindend für das Revisionsgericht■ausgeführt 'hat, zur Zuteilung eines solchen Disse'rtat'icnsthemas nach der PromotionsOrdnung befugt war, insoweit, wie oben bereits ausgeführt, hoheitlich tätig wurde und deshalb die Haftung für sein schuldhaft-amtspfllchtwidriges Verhalten diel beklagte Universität trifft. Die rechtliche Beurteilung der Zuteilung eines Dissertationsthemas kann allerdings nur,in Verbindung mit der Promotion selbst richtig, erfaßt und verstanden werden; insoweit jedenfalls;ist die Zuteilung des,
Themas als Bestandteil der Promotion zu begreifen0; v
Die durch Art« 5 ibs. 3 GG gewährleistete "Freiheit der Wissenschaft" umfaßt "Forschung und Lehre", Die Freiheit der Wissenschaft meint nicht nur die Professoren1, sondern auch
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die Studenten (Köttgens Das Grundrecht der Deutschen Universität, in Göttinger rechtswissenschaftliche Studien Bdo 26 So 66); auch die Studenten sind in die Gemeinschaft wissenschaftlich tätiger Menschen eingereiht; sie sind Mitglieder der Hochschule (Werner Thiernes Deutsches Hochschulrecht So 109/110)o- Dozenten und Studenten bilden den akademischen Körper (Kotigen aaO S=. 63)« Dieses Zueinanderhingeordnetsein von Dozenten und Studenten, diese gemeinsame Zugehörigkeit -wenn auch in verschiedenen lagen ~ zur gleichen Gemeinschaft, bildet den Boden, auf dem das Dcktoranden-Verhältnis aufbaut o ;
Wie das Verhältnis zwischen Dozent und Student im ein-' zelnen gestaltet wird, hängt weitgehend von besonderen Verhältnissen und den freien Willensentschließungen der Beteiligten abo Auch insoweit beherrscht der Grundsatz von der Freiheit der Wissenschaft die Gestaltung„ Weder ist der einzelne Student gehalten, sich einem Professor anzuschließen, noch ist der Dozent gehalten, zu dem einzelnen Studenten ein engeres wissenschaftliches Verhältnis einzugehen0 Auf die Frage, ob der Student einen Anspruch, hat, zur Promotion - bei Vorliegen der wissenschaftlichen Voraussetzungen - zugelassen zu werden, und auf die weitere Frage, ob ein Dozent gehalten ist, einem Studenten ein Dissertationsthema zu.geben (vglo dazu ZcBo Köttgens aaO S. 63; Dhieme aaO So 226/27; Gerber in Besprechung von Thiemei Deutsches Hochschulrecht in VerwArch ■-1957 Bdo 48 S, 180'/185/), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil hier ein 'Doktoranden-Verhältnis begründet war»
Es kommt hier mir darauf..an, wie dieses Verhältnis auf der oben angeführten Grundlage zu beurteilen isto
Durch die Promotion wird, wie Gerber (aaO So 184) es ausdrückt, bestätigt, "daß der Promovent in anerkennenswerter. Weise an cer Lösung der urundaufgabe der Wissenschaft, der Erforschung der Wahrheit, sich beteiligt hat; er wird
damit in den Kreis der wissenschaftlichen Gemeinde einge-ordnet"» Es liegt nahe, daß in diesem Stadium sich ein engeres "Verhältnis zwischen Dozent und Student entwickelt,,. Dementsprechend sehen auch fast alle Promotionsordnungen vor, daß der Doktorand in ein engeres Verhältnis zu einem Dozenten tritto Der Dozent regt häufig Dissertationsthemen an; er lenkt die Aufmerksamkeit des Studenten auf Fragen, die besonderer wissenschaftlicher Durchforschung im Rahmen einer Dissertation zugänglich und bearbeitungswert sindo Er überwacht die wissenschaftliche Tätigkeit, insbesondere die Versuche des Doktoranden in Laboratorien und Instituten« Der Dozent soll aus der Fülle seines Wissens und Könnens die eigenständige wissenschaftliche Arbeit des Doktoranden fördern,, Mit einem Worts Der Dozent soll den Doktoranden b e -t r e u e n ; aus diesem Verhältnis erwachsen gegenseitige Verpflichtungen sowohl solche des Dozenten gegenüber dem Studenten, wie auch des Studenten gegenüber dem Dozenten0 Dieses Betreuungsverhältnis besonderer Art deutet der weitgehend übliche und auch vom Berufungsgericht gebrauchte Ausdruck "Doktor-Vater" für den Dozenten, der durch Zuteilung eines Bissertaticnsthemas einen Doktoranden angenommen hat, an„ , : ■
Dieses Verhältnis legt dem Dozenten auch hinsichtlich der Lösung gewisse! Pflichten auf« Mag er in der Eingehung und Begründung eines solchen Verhältnisses auch frei sein, so kann er es nur aus Gründen lösen, die nicht im Widerspruch stehen zu dem Inhalt und Wesen der eingegangenen Verbindung,, Diese Verbindung aber hat zu dem Ziele, das Studium des Studenten zu einem gewissen Abschluß zu bringen; sie soll dem Studenten Gelegenheit geben, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu zeigen; versagt der Student, erweist sich das Thema als ungeeignet, so kann das yrund zur Beendigung des Verhältnisses sein« Das .Siel soll erreicht werden unter
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Wahrung der wissenschaftlichen Überzeugung sowohl des Dozenten wie des Studenten; weichen die Ergebnisse der Arbeit grundlegend von den Anschauungen des Dozenten ab, so wird das unter Umständen ebenfalls zur Beendigung des Verhältnisses führen können» Soll der Dozent den Studenten wissenschaftlich betreuen, so setzt das auch ein entsprechendes Verhalten des Studenten voraus; insbesondere kann das vom Studenten eine -Einordnung, vor allem in Institutsordnungen verlangen; zeigt der Student durch sein Verhalten, daß er sich dieser Betreuung entzieht, so wird auch das Grund zur Auflösung des Verhältnisses sein können» Ein solches Verhältnis besonderer Art, ein Betreuungsverhältnis, kann nur auf einer Vertrauensbasis gedeihen« Wird diese Vertrauensbasis zerstört, so kann auch das Anlaß zur Auflösung des Boktoranden-Verhältnisses geben«
Je länger das Verhältnis bestanden hat, je mehr Arbeitskraft und'auch je mehr Finanzkraft (sei es seitens des Studenten, sei es seitens eines -wissenschaftlichen Institutes) bereits aufgewandt sind, umso schwereres Gewicht werden die zur Auf- ■ lösung des Doktoranden-Verhä.ltnisses angeführten Gründe und Umstände haben müssen, wenn sie die Auflösung eines solchen Verhältnisses rechtfertigen sollen« Die Auflösungsgründe müssen so schwer wiegen, daß trotz der Opfer an Zeit, Arbeitskraft und Geld der Abbruch der wissenschaftlichen Tätigkeit verantwortet werden kann« Dabei wird eine Rolle auch zu spielen haben, wieweit die Arbeit gediehen ist, ob sie etwa bereits vor ihrer Beendigung steht0
Eine abschließende Beurteilung des vorliegenden Falles unter diesem Gesichtspunkt ist zur Zeit noch nicht möglich, weil die.Parteien den Sachverhalt noch nicht unter diesem Gesichtspunkt gesehen haben, und weil daher noch nicht zu übersehen.ist, wieweit noch neue Tatsachen vorzutragen sind, so daß die Frage offen bleiben kann, wieweit die Beurteilung des Boktoranden-Verhältnisses und seine Auflösung im Revisions-
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rechtszug nachprüfbar ist'» Hingewiesen sei darauf;, daß die oben auf der vom-Berufungsgericht angenommenen Rechtsgrundlage erfolgte. Würdigung der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände bei dem hier zugrunde gelegten rechtlichen Ausgangspunkt möglicherweise anders.ausfallen kann, weil die Fragestellung hier eine andere als bei der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht ist„
Unter diesen Umständen war das angefochtene Urteil mindestens wegen der zu § 839 Abs0 1 Satz 2 BGB mangelhaften Sachaufklärung aufzuheben: die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Pr0 Geiger UroPagendarm, Bundesrichter Dr0Weber
ist beurlaubt und deshalb verhindert zu un-terschreibeiio
Pro Geiger
Pro Kreit ^ Pr» Beyer