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BGH · III ZS 117/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZS 117/57

werden diese Ansprüche von der Regelung des: Allgemeinen:Kriegs-folgengesetzes erfaßte b) Der '..Senat hält; an seiner in B GHZ 26239 vertretenen Auffassung festef daß die Kostenregelung des § 106-AKG auch : dann zur Anwendung kommt ,■ wenn <:der Kläger seinen Sachang ■ trag; trotz Eingreifens des'Allgemeinen Kriegsfolgengeset-■; zes aufrecht erhält o 7. tischen Militärregierung emit Einrichtungsgegenständen und •mödlzinihehentGerätehtvon:dem damaligen .Chefarzt des laza- * retts dem Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes- in Hiebüll übergebenMit der an die Gesundheitsämter, und landrate: ge-tf .-richtet en Verfügung vom S, Oktober 1915 ordnete der Begie-Xungspräsident in Schleswig die Übernahme bestimmter laza- yX rette.durch den zivilen Sektor an ; in dieser Verfügung war aber das (htslayarett-lii/ . I nicht auf ge führt«, Erst durch die an dis handrät e gerichtet e.Verfügung des Oberpräs identen der ■ Pr ovinz ischleswig-Holstein von 10.Dezember 1945 (IM 560 b 19) ist dann bestimmt;worden?daß;auf Anordnung der Militärregierung neben anderen einzeln aufgezahlten Lazaretten auch dasiOrtslazarett Vr I sofort von den zivilen Behörden zu übernehmen; sei* weiterhin heißt es in dieser Verfügung, es11 y solle:. nach■ der Verfügung .vom 9 > Oktober 1945 verfahren wer-y y den: und die übernehmenden•Steilen hätten als Träger der übernommenen Lazarette zu.gelten. E inhe i t en, de s : Kr anke nbl at t ar c hivs u sw.» ge t x o f f e n 1 Di e i£ahd-::; , rate und Oberbürgermeister/sind dafür verantwortlich, daß / alle übergebenen Objekte .mit sämtlichem,'.inventar als Staatseigentum erhalten bleiben/ dieses ist bis zur endgültigeh': ■ /; Regelung treuhänderisch zu verwalten"» Hit Verfügung vom 211 Januar 1946 wies der Oberpräsident die Landräte darauf hin., daß'das gesamte/Inventar/aller Lazarette als Reiehsei“v ge nt um zu betrachten sei -und weder an Pr ivat personell /noch/ r ‘an andere' Dienststellen -abgegeben; werden dürfe»/Mit der Vei- ; lügung vom:23 » Januar 1946:unterrichtete/der s Oberpräsident1 die Landrätevidaß das;Verwaltungsamt des aufgelösten deut~.. ,/ unddie Hoteleigentüm.er eine/ sehrAft~ 1 j che Vereinbarung, nach der die Intendanturstelle -das: Hotel ■ "S' " zur Unterbringung von Wehrmachtsangehörigen ab : 1945 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes auf unbestimmte Zeit in Anspruch-nahm und sich verpflichtete, bauli-ehe Veränderungen spätestens sechs Monate nach der Beendigung d er -; ü nan spxiichnahme - zu. Februar 1946: sei die Vergütung von der zivilen-Verwaltung (Landrat des Kreises Süllondern bzw„Ortslazarert V/ l) zu zahlens;/ Sie Eigentümer verlangten mit der Behauptung, durch die Benutzung do3 Hotels als Lazarett in der Zeit vcm 1. 41 n dem 'des we ge n erhöbe -neu Rechtsstreit ' sind sie mit ihrer 'Klage'; in allen drei Instanzen, zuletzt durch Urteil des erkennenden Senats vom 22., September 1955 - III ZE 112/54 - mit der Begründung ab-.gewiesen worden, dar Landkreis Südtondern sei für die erhobenen Ansprüche nicht der richtige Beklagte. .-Nunmehr nehmen deriKlager zu.-1') und als Testamentsvollstrecker des im Jahre 1954 verstorbenen Kgufmanns P B< der Kläger zu 2) wegen desselben Schadens das beklagte Land in Ansprüche : : den, dieam Gebäude und am Inventar entstanden seien,.sowie für die Inventarverluste; die Bedarfsstelle; eine angemessene Mb Entschädigung zu gewähren, Als Bedarfsstelle ;müsse bin diesem Balle nicht .das Deutsche Deich, sondern das Beklagte land angesehen werden, weil eine • ''wirksame C Inanspruchnahme n er st. hach der Kapitulation stattgefunden und sich ausgewirkt habe; und weil nunmehr die•Landesbehörden als Bedarfsstellen caufgetre-ten seien, zu demindest.aber den Beichsbehörden:in der hier wesentlichen «Funktion nachgefolgt seieno Die ■ Verwaltung und : spätere, Auflösung;des.: lich erscheine es auch unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkt eh als durch den' Eingriff begünstigt, Was die -Höhe des ; Schadens angehe, so- belaufe er sich, auf .insgesamt 26 059 ->30 DM Wegen der Bsweisschwierigkeiten und zur Begrenzung des Prozeßrisikos: werde aber von ihnen.zur Abgeltung aller Ansprüche nur ein^ Betrag von 12 000. Bars beklagte Land hat um Klageabweisung, gebeten Es bestreit et den; Klageanspruch;demMruhde whdbder:;;HÖlie%nach,;; sowie vor;.allem seine Bassivlegitimation für die erhobenen Ansprüche Die (ehemalige) Kriegsmarine;sei ursprünglich Bedarfsstelle gewesen oder habe wie eine solche gehandelt, so daß: Verpflichtungen5 aus oder entsprechend dem Deichs ?1eistungsgesetz 'dasDeich getroffen; hätten/ Lh diesetBechts-Stellung der (ehemaligen) Kriegsmarine ,oäeri;,des-'ReichesLs ei das beklagte Land nicht eingetreten, insbesondere nicht durch die Übergabe des Lazaretts an. den Leiter - des .Staatlichen';'.Gesundheit samtes in Niebüll, am 6,/Oktober 1945 und nicht?;.durch die späteren Maßnahmen des OberprÜsidenten der Provinz Schles ? den , Zwecken;, der (ehemaligen) Wehrmacht und ; der / (ehemaligen)), Wehrmachtsangehörigen gedient,1 die MarineintendanturstelJie .sei noch bis Februar 1946 in Bezug auf die Inanspruchnahme desHötels "S tätig geworden? Der Oberpräsident habe demnach als , damals; oberste.deutsche,staatliche/Stelle eine Aufgabe durch-geführt „/die bei Bortbestand des Deiches .deSsen|aileinige-; Deshalb entfalle eine Haftung des ' beklagten Landes' aus)dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge ■Au s /dem gl. "Verwahrern aus der Übernahme eines offen o-lichrechtlichen .yerwahrüngsverhältniaseS j: da "e'xne/splphe /;:/)' Verwahrung nur; treuhänderisch;für das Deutsche Deich erfolgt sei o' ■ . letzung wird vom Landgericht aus folgenden "Erwägungen verneint s Soweit den Klägern schon vor : der Übernahme; des Lazaretts durch die zivilen deutschen Stellen aus einem Verschulden, der mit der Lazarettverwaltung befaßten Beamten und .Angestellten der Wehrmacht Schäden entstanden sein solltenh wie die Kläger behaupten, würde allein das Beich als "An-Stellungskörperschaft” haften i: Kür Schäden,/ die nach der); Übernahme des Lazaretts auf den zivilen Sektor durch Amts-pflichtverletzungen: der nunmehr mit der/Lazarettverwaltung befaßten staatlichen Beamten und Angestellten des Kreises und der Provinz entstanden sein so3.lten, hafte das beklagte Land: ebenfalls nicht„ Denn für diesen Pall-könne die. Provinz nicht als "Ansteilungskörperschaff” angesehen werden; Ihre; Beamten-hätten-insoweit lediglich-Punktionen und Aufgaben des Seiches;wahrgenommenQ Gesetz zu.regeln sind» Laß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5» Kovemher 1957 (BGBl I1747) - obwohl erst nach Erlaß des Berufungsurtöils. 'lach §1 Abs.lAKG werden Ansprüche/gegendas Beutsche Beich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes ' geregelt, desgleichen:nach § 2;Ziff»1 AKG'Ansprüche die sich gegen den Bund oder andere Öffentliche Bechtsträger:-/also auch gegen die Länder - nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Beiches richten oder richten könnten. Außerdem stellt § 2 Ziff»4 AKG diesen Ansprüchen gleich solche Ansprüche gegen Länder (oder Gemeinden), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Bechts-_ träger vor dem li August 1945 zur Durchführung.von Anordnungen der Besatzun'gsmäehte oder zur Beseitigung eines kriegs-bedingten KotStandes im Böhmen dem Beich obliegender oder vom Seich' übertragener-Verwaltungsaufgaben getroffen haben Eines weiteren Eingehens auf diese letzte Bestimmung bedarf es aber schon deshalb nicht» weil die weitere Prüfung ergeben wird y daß hier die Voraussetzungen der §§ 1, 2 'Ziffrl AKG vorliegen. macht slazarett von der (ehemäligen) Kriegsmarine am 30» April 1945 tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, trafen die hieraus sich ergehenden Verpflichtungen aus oder entsprechend §26 BIG- zunächst das Beich, gleichgültig, ob diese Inanspruchnahme wirksam oder nichtig, rechtswidrig oder rechtmäßig wa.r (vgl „IM Br «12 ‘zu § 26 BIG)« Der Bevision kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Meinung vertritt, das beklagte land oder sein etwaiger Beeilt svorgängery der Ober-, president der Provinz Schleswig-Holstein, habe zu demindest durch die "Übernahme" des lazaretts am"6y Oktober 1945 (oder spätestens Ende Januar 1946) infolge eines eigenen Verwal-tungsaktes oder einer eigenen Entschließung die Stelle einer Bedarfsstelle erlangt» Denn2die Kläger- haben nichts an Tatsachen dafür vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, daß nach der Inanspruchnahme des Hotels durch die Kriegsmarine am 30» April 1945 eine neue Inanspruchnahme durch die zivilen staatlichen Stellen (leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes, landrat, Oberpräsident) erfolgt sei« Allein in der "Übernahme" des Marinelazaretts, besonders zu dem Zwecke seiner Abwicklung und Auflösung, durch die zivilen staatlichen Stellen liegt jedenfalls keine solche eigene, neue Inanspruchnahme 'dieser Stelleni : Soweit aber die zivilen staatlichen Stellen die Inanspruchnahme und, die tatsächliche Wirkung der Beschlagnahme lediglich aufrecht erhalten: haben und sich hieraus -eine Hat-, rung aus oder entsprechend § 26 BIG ergehen könnte, könnte -unabhängig von der Frage, ob der Oberpräsident insoweit überhaupt schon für das erst in der Entstehung begriffene . beklagte land'gehandelt hat - eine Haftung des beklagten Landes nur aus dem Gesichtspunkt der sog» Funktionsnachfolge in Frage kommen Denn insoweit/handelt e.s;.s.ich/dde''ausl..d8n^'■:'■■ ■fe8tge.stellten Sachverhalt', und auch aus den einzelnen, die Verwaltung und Auflösung der .Wehrmachtslazarette -betreffenden Anordnungen des Oberpräsidenten in der Zelt bis Januar 1946; zu entnehmen ist, nur um eine Fortführung der Aufgaben des ■.ReichesDas gilt hier jedenfalls schon deshalb, weil nach d e n t a tr i cht er 1 :Lchen, ; Fe st s t e llun gen d a s ; b esc hlagnahmt e Hotel, bis zur! {ehemaligen) Wehrmacht gedient hat, das in dem Hotei untergebrachte Lazarett schon zur Zeit der”endgültigen Übernahme” durch den zivilen Sektor im Januar : 1946 zur. Auflösung bestimmt war und der:,Oberpräsident in;seinen Verfügungen deutlich:!zu dem Ausdruck gebracht hat, -;daß die die .Wehrmachtsiazarette "übernehmenden”!zivilen- übr igen ; dj.es3 lazore11e und ihr Inventar aber noch in Beziehung zu dem Seich stündeno Auch sonst ist nirgends ersichtlich, daß die/Afifgäbengder Wehrmacht, : Sv 57) /,// rechtlich aufgelöst worden ist« Soweit-also überhaupt An-Sprüche/für die Kläger in der Zeit nach dem Zusammenbruch.rd auf Grund von Handlungeh/odef -Unter las jungen: des! Landes oder seines;etwaigen;Bechtsvorgängers, des OberPräsidenten, im Böhmen der Erfüllung von diesen noch bestehenden Aufgaben des Beiehes (Aufgaben der Wehrmachtslazarett-,/vexwaltung);, entstandet sind, werden diese Ansprüche /voh -der . des.beklagten Landes nur:aus dem Ge- - g-i :!siehtspun^ Bunktionsnachfolge gegeben sein könnte ; 3.) Hiernach wird■ del Klageanspruch von der Regelung "" des.-Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfaßt , Damit hat ■ sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, und die Kosten "beiderRechtszüge sind gemäß § 106 AKG zu verteilen. Das ist wie vom Senat "bereits in BGHZ 26, 239 ausgeführt, durch Urteil auszusprechen, auch wenn der Kläger - wie hier - seinen Kiageanspruch, jedenfalls in erster Linie, aufrecht erhalten hat« - 1 V/ in denen der Kläger die Erledigung nicht angezeigt, sondern seinen Klageanspruch aufrecht erhalten hat, haben sich neuerdings ausgesprochen Doll (AKG 1958 zu § 106) und Petersen (.810);Auch- nach Prüfung der erhobenen Einwendungen -hält der erkennende Senat jedoch an seiner bisherigen Auffassung fest, Zu jenen Einwendungen ist folgendes zu be-merkens Ballt ein Anspruch unter dasAllgemeine Kriegsfolgengesetz und ist daher der Rechtsstreit objektiv durch das Gesetz erledigt, dann hat tdas, bisher angei/ufena Prozeßgericht auch dann, wenn ,der Kläger seinen Sachantrag weiter verfolgt, nicht mehr die Möglichkeit„über den Anspruch " ..(positiv oder - negativ) sachlich zu befinden.: Vielmehr ist infolge d e s in § § 26 - 29 AKG vorgesehenen Anmelueverfah-rens die gerichtliche - Geltendmachung dieses Anspruchs zu demindest zur Zeit nicht möglich (vglt das bereits genannte Urteil:'des (Senats vom 9.-. .die Befugnis(des Gerichts,»sachlich zutentscheidenf-aufrecht erhalten geblieben» V/enn auch nach dem AufwertüngSgesetz (§ 69) aie Aufwertungsstelle'-.zur Entscheidung. über1 die Höhe;: der Aufwertung zuständig war, so verblieb die Entscheidung über den Grund-des Anspruchs.doch beim Prozeßgericht (vglo Quassovski ''Aufwertungsgesetz 5»Aufl»1927 zu §- 69)v Das Pro-: zeßgericht'. hatte die; Befugnis,; das Verfahren gegebenenfalls bis zur EntScheidung der Aufwertungsstelle-auszusetzen vDies Aussetzungsbefugnis, findet sich übrigens auch:; in:.§B7':. verweist« Die Befugnisse des angerüfenen; :' ■Prozeßgerichts gingen und gehen also bei Eingreifen der genannten Gesetze weiter als bei Eingreifen des Allgemeinen : ' Kriegsfolgengesetzes»Diese unterschiedliche Ausgestaltung des Verfahrens in.den zu dem Vergleich herangezogenen Gesetzen : einerseits und dem Allgemeinen .Kriegsfolgengesetz^andererseits "gestaltet es nichti;'die''hinsichtlich der "Erledigung" und 'deren Kostenfolgen,zu jenen anderen Gesetzen ergangene Rechtsprechung ohne weitereswie es vor: allem Petersen - . . tragen»'” Vielmehr ; steht die■:zu'’jenen Gesetzen ergangene Rechtsprechung''einer anderen Beurteilung und Auslegung der '."Erledigung" und "Kostenregelung" des § 106 AKG dann nicht' '-entgegen , wenn, sich aus, dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz. würde; aber dem Grundgedanken des A Ilgen e inen Kriegsfoige n g e s e t z e s w i d e r s p r e c h en* Das All-t:l:; i gesiieine/ Kr iegsf olgenge se t z.; will; ;e ine'^materielle und prozessuale :Unsicherhöit In 'der^eiiand^ung.iy'bn.':Kriegsfolge^^ schaden beseitigen, die, nunmehr länger als .ein- Jahrzehnt •' seit:dem Zusammenbruch des Jahres 1945 hestanden hat, hie Begeiung des § 106 ist als eine R e e h i srw; o h: 1 t; a;<t' , für die Prozeßparteien gedacht, die wegen ihrer Kriegslol-: geschäden sieh veranlaßt gesehen heben, den Prozeßweg zu vhe sehreit en obgleich der Ausgang;solcher BechtsStreitigkeiten infolge der■über ein Jahrzehnt währenden materiellen und prozessualen Unsicherheiten hinsichtlich solcher ÄnsprLiehe höchst zweifelhaft war, Nachdem nunmehr das A11 gerne ine ;; krie gsf olgen ge s e t z diese in materiell-und pr oze ßr echt lieher ■:Beziehung seit .vielen; Jahren bestehender. daß das' Gesetz den bisher mit jenen Rechtestreifigkoiten ; befaßtehrOeriphten"die Inständigkeit nimmt und ein völlig g neues 'Verfahren vor-den .Anmeldestellen mit daran anschlie-ßeudem. daß daslKerfahren; vor, den bisher damit befaßten Gerichten auch ;' bei Streit; über das Eingreifenidesg Allgemeine^ Krie gsf ol-g;;„; ;gengesetzes dann als , ”e:fledigi}f ioSiIdes1§,0gi,Akßganges e-., -lieh, werdensoll, ;wenn ;.eisf : durch-dfe-bishe -seine hg: ••Ansprüche unterdas Allgemeine Kriegsfolgengesetztfallen'rV\ oder nicht , .richtig beantwortet;, würden ihmtalso , bei .: irriger -.Annahme,; seine'Ansprüche fielen nicht unter das Allgemeine t Kriegsfolgengesetz, die g e s a m h e n Kosten des'Bechts-A streitS'auferlegt, sc würde das die weitere Belastung der tt Prozsißparteit-;insbe sonderet de s kriegsgeschädigten Bürgers, ;gerüfenen.Verhältnissen hat,' zu deren einen möglichst ge-rechten Ausgleich anstrebenden Begehung sin so schwierig zu.handhabendes Gesetz wie das Allgemeine Kriegsxolgenge-vsetz erforderlich war»-Einegderärtige erneute Belastung t;würdet eine: "unbillige Härte yfürtden schon;durch den, Eintritt der Kriegsfoi-geschäden erheblich beschwerten' Staatsbürger’, bedeuten» Kerner erscheint es auch deshalb unbillig, dem Kläger in ■'splchen':'i.Pallehlmamtliche in jenem Verfahren entstandenen Kosten im Blick auf seinen Xrrtum über das Nicht-elngreifen des Allgemeinen Kriegsfolgehgesetzes aufzuerlegen, weil die: Kosten häufig im wesentlichen durch die Un-Sicherheiten vernrsachtr worden sind-, die. Zweck des § 106 A DG- ist, den von Kriegs-folgen betroffenen Staatsbürger weitgehend von der durch \ die züsamraenbruchsbedingten TJnSicherheiten verursachten.' v Kostenlast in gewissem Umfang zu befreieny erscheint es ■■■f:.'.:'f'-vertretbar9 diese Bestimmung auch auf die durch das -Allgemeine Kriegsfolgengesetz selbst■hervorgerufene Unsicher-: heit der B e c hi s 1 a ge an zuw enden und den Kläger;auch dann in : den. Genuß der Bechtswohltat des § 106 AKG kommen, zu; lassen, wenn er die.

Zitierte Normen: § 839 BGB
LandAllgemeineHotelGesetzAnspruchKlägerAKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk?1 ja
.Amtliche Sammlung? ja :
Allgemeines KriegstolgenG (AKG) v» 5h November 1957, BGBl I 1747
§§ 1 #:2106::- 7	V
a)	Soweit deutsche zivile staatliche Stellen nach Gern. Zu-sa&meribruch noch bestehende /Aufgaben des Seiches (hiers
 ; Aufgaben der Wehrmachtslazarettverwaitung) vahrgenommen . haben und hieraus Ansprüche hergeleitet werden? werden diese Ansprüche von der Regelung des: Allgemeinen:Kriegs-folgengesetzes erfaßte
b)	Der '..Senat hält; an seiner in B GHZ 26239 vertretenen Auffassung festef daß die Kostenregelung des § 106-AKG auch
: dann zur Anwendung kommt ,■ wenn <:der Kläger seinen Sachang ■ trag; trotz Eingreifens des'Allgemeinen Kriegsfolgengeset-■; zes aufrecht erhält o	7.
:BGH?: Uxt „ v,;;;ia,])ez3iiiber 1958 - III ZS 117/57 - LG 'Kiel
 Verkündet am 4»Dezember 1958 Pie s er, Just» Arg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
1,	des Kaufmanns G	1|Ä-	... tfl'H.........	'‘ptWX'''::u
;J,;:: W	' “:" ivf e g	pp p	Pl|P:Stü;P
2,	des Hechtsanwalts B	P	.	!:||ill;.H ".
;. L' ^	.	,	als	Testamentsvollstrecker	nach dem am
30» Juli 1954 verstorbenen Kaufmann P. ~ R i,
Kläger und Revisionskläger,
>- Prozeßbevollmächfigters Rechtsanwalt Prof«Dr.
,g e g,e n
das Land S chl e swi g-Ko 1 s t e in vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch a) den Minister des Innern,-b) den Minister für Wirtschaft und Verkehr, beide in Kiel, Landeshaus,	-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
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Bünde srrend 1®1M |lDrppKrellDrp Bey er. ;i^ n :;^J) 3? 't ■ i;1:	J ly	® : il:'-^ ■
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Von Rechts.wegen - -
Von dei1 ■ Kriegsmarine ■;■ wurde: wenige: Tage, vor der Kapiiü--; lation, nämlich am ''30.April 1945 , " das Hotel:: "S	.	15.Inyy;;
W,	,	das	dem	Kaufmann	P	E	und	dem	Klüger
 zu 1) gehörte5 ohne schriftliche Anforderung und ohne öffentliche Bekanntmachung in Anspruch genommen ursd a1s Lazare11 benutz:;, Sb bildete zusammen mit a.nderen., in V gleichfalls in Anspruch;genommenen Privathäusern das Orts- ; ,i ■ Xazarett ' W ■ X« V t'i •	\'.-k	xh	hyly''-	h:
t Im 6, ölt oh er 1945 wurde dieses Oxxslararetu W I mit dem Hotel "S	”	in	Gegenwart	yon Beauftragten der bri-
tischen Militärregierung emit Einrichtungsgegenständen und •mödlzinihehentGerätehtvon:dem damaligen .Chefarzt des laza- * retts dem Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes- in Hiebüll übergebenMit der an die Gesundheitsämter, und landrate: ge-tf .-richtet en Verfügung vom S, Oktober 1915 ordnete der Begie-Xungspräsident in Schleswig die Übernahme bestimmter laza- yX rette.durch den zivilen Sektor an ; in dieser Verfügung war aber das (htslayarett-lii/ . I nicht auf ge führt«, Erst durch die an dis handrät e gerichtet e. Verfügung des Oberpräs identen der ■ Pr ovinz ischleswig-Holstein von 10.Dezember 1945 (IM 560 b 19) ist dann bestimmt;worden?daß;auf Anordnung der Militärregierung neben anderen einzeln aufgezahlten Lazaretten auch dasiOrtslazarett Vr	I sofort von den zivilen Behörden zu
 übernehmen; sei* weiterhin heißt es in dieser Verfügung, es11 y solle:. nach■ der Verfügung .vom 9 > Oktober 1945 verfahren wer-y y den: und die übernehmenden•Steilen hätten als Träger der übernommenen Lazarette zu.gelten. Durch:Verfügung des Oberpräsi-deuten an die Landräte vom 2’, Januar 1946 wurde sodann die .Auflösung ''sämtlicher^ Wehrmachtslazaretteiund’Wehrmachts-,? , ■ sänitätsdiehst st eilen talstsolcheh^^
wurde hierbei; bestimmt st. "Die Landräte und Oberbürgermeister habe,n z u n ä c h st alle auf zulösenden l/ehrmachtssanitäts~ dienststeilen zu .übernehmen; Es.,wird in Kürze mitgeteilt? welche: LazarettObjekte für sog, "Chronisch-Kranke" einer Pro-v 1.nzia 1 behörc*e üoextragen werden ? sowie auch die sonstigen y:;
Qöcli erforderlich werdenden Entscheidungen, z»B. hinsicht-üch des Verbleibens von gesch 1 ossenen Kranken-Kraf twagen~'
E inhe i t en, de s : Kr anke nbl at t ar c hivs u sw.» ge t x o f f e n 1 Di e i£ahd-::; , rate und Oberbürgermeister/sind dafür verantwortlich, daß / alle übergebenen Objekte .mit sämtlichem,'.inventar als Staatseigentum erhalten bleiben/ dieses ist bis zur endgültigeh': ■ /; Regelung treuhänderisch zu verwalten"» Hit Verfügung vom 211 Januar 1946 wies der Oberpräsident die Landräte darauf hin., daß'das gesamte/Inventar/aller Lazarette als Reiehsei“v ge nt um zu betrachten sei -und weder an Pr ivat personell /noch/ r ‘an andere' Dienststellen -abgegeben; werden dürfe»/Mit der Vei- ; lügung vom:23 » Januar 1946:unterrichtete/der s Oberpräsident1 die Landrätevidaß das;Verwaltungsamt des aufgelösten deut~.. :sohen; Hauptq_üäxtiers/Kord in Hamburg darauf aufmerksam gemacht hate; daß die ehemaligen Heer esst and or tVerwaltungen oder- 'deren - i bvj i c kl ung s s t eile n ; Akt e n öde r Unter lägen/ ei tiaili / / ten : müßten, um bei' den auf Grund/des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommenen?Liegenschaften/entsprechend/den'abge-schlossenen Verträgen den alten Zustand- der Gebäude oder Räume wieder' hersteilen zu lassen» Der Oberpräsident ersuchte die Landräte * hinsichtlich^ der?bereits; / übernommenen Orisla~ ; /•/..zarette./mit. den ; zuständige n/Heer es st andor^^
? bindung.; auf Zunahmen »;..■/:	:	x
v//, :Am 10» Rebruar 1946 schlossen die Mar ine Intendantur in Husum,/ Auße nst eile.pöhr ,/ unddie Hoteleigentüm.er eine/ sehrAft~ 1 j che Vereinbarung, nach der die Intendanturstelle -das: Hotel ■ "S'	" zur Unterbringung von Wehrmachtsangehörigen ab :
1» Ma.r 1945 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes auf unbestimmte Zeit in Anspruch-nahm und sich verpflichtete, bauli-ehe Veränderungen spätestens sechs Monate nach der Beendigung d er -; ü nan spxiichnahme - zu. be seit i gen und den alten tjust and w ie - / S a? z /ne! t f <u-s- seilen;. al s Ve r gut ung .wurden für die Ze it vom; 1 r / / bis ; 31, Oktober 1945 monatlich T ?62lf38tEM?,
: - :?v ember ;1943- 1; 33	-?R]i	/ye	re inbartt V |?	3' >/|/
©	L ®c;^reröeh voiii 19». Februar 1916 teilte die Inten-
aa?0UtG3-ee3tsi;eiie Husum: öen?Klägern; mit-,/'ääß.' das?
hotel HS	untergebrachte	Lazarett	W;	I ■ mit ■ Wirkung: V
vom 20. -Januar 1946 in den zivilen. Sektor übergefühxt wor--‘
; den; seiVergütungen; zu lasten der ehemaligen Wehrmacht dürften nur bis Januar 1946 gezahlt werden; am 1.. Februar 1946: sei die Vergütung von der zivilen-Verwaltung (Landrat des Kreises Süllondern bzw„Ortslazarert V/ l) zu zahlens;/
Am 24 o Mai- 1946 wurde den Eigentümern dar: Gebäude des -■'"4^ Kur hot els "S "	”	nebst	den j.n einem besonderen Ver-
ge lehn is aufgeführten Einrichtungsgegn'sländen vom ehemaligen Ortslazarett W; I, vertreten durch den Chefarzt! wie-d e r zur ückge gebe n»	4	V4 ; V
Für die laufende Inanspruchnahme des Hotels als Lazarett; erhielten die Eigentümer die: vorgesehenen monatlichen Vergütungen.. und zwar vom l.> ~ ,7» Mai 1945 von der Marineinten-dantur in Husum, vom 8» Mai 1945 - 31* Januar 1946 von deren Außenstelle Föhr und danach bis zu dem 24» Mai 1946 von dem Landkreis Siidtondern: Li.-wo/l
Sie Eigentümer verlangten mit der Behauptung, durch die Benutzung do3 Hotels als Lazarett in der Zeit vcm 1. r'ai 1945 ; bis';: zu dem. 24;i;::Mair 1946 seien Schäden an dera Gebäude und dem j ;Inventar sowie Inventarverluste entstanden, zunächst von dem ; Land kr e i s. Südt ond e r n. Sc ha, de n ser s at z ? 41 n dem 'des we ge n erhöbe -neu Rechtsstreit ' sind sie mit ihrer 'Klage'; in allen drei Instanzen, zuletzt durch Urteil des erkennenden Senats vom 22., September 1955 - III ZE 112/54 - mit der Begründung ab-.gewiesen worden, dar Landkreis Südtondern sei für die erhobenen Ansprüche nicht der richtige Beklagte. .-Nunmehr nehmen deriKlager zu.-1') und als Testamentsvollstrecker des im Jahre 1954 verstorbenen Kgufmanns P B< der Kläger zu 2) wegen desselben Schadens das beklagte Land in Ansprüche : :
v4L':V4Zur;; Begründung.;|ihrei;^et^igentKlage!tra im; wes entliehen- vor ■/: 44(4(4'. 44	(//./(/(a
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den, dieam Gebäude und am Inventar entstanden seien,.sowie
 für die Inventarverluste; die Bedarfsstelle; eine angemessene Mb Entschädigung zu gewähren, Als Bedarfsstelle ;müsse bin diesem Balle nicht .das Deutsche Deich, sondern das Beklagte land angesehen werden, weil eine • ''wirksame C Inanspruchnahme n er st. hach der Kapitulation stattgefunden und sich ausgewirkt habe; und weil nunmehr die•Landesbehörden als Bedarfsstellen caufgetre-ten seien, zu demindest.aber den Beichsbehörden:in der hier wesentlichen «Funktion nachgefolgt seieno Die ■ Verwaltung und : spätere, Auflösung;des.: Ortslazaretts ;w- T, zu dem das Hotel iJSi	!t	gehörte, sei eine Angelegenheit. des bekl agten Lan-
des gewesent. Auf geden Ball müsse das Beklagte Land den;Schaden erset-zenk we if insoweit eine : Punktionsnachfolge; stattge-fundeh hahea- Das Beklagte Land hafte für den Schaden Mm übrigen auch: aus Amtspflichtverletzung: gemäß § 839- BGB;, sowie: aus einem öffentliehxechtliehen VerwahrungsverheMtniSo: Schließ-
lich erscheine es auch unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkt eh als durch den' Eingriff begünstigt, Was die -Höhe des ;
Schadens angehe, so- belaufe er sich, auf .insgesamt 26 059 ->30 DM Wegen der Bsweisschwierigkeiten und zur Begrenzung des Prozeßrisikos: werde aber von ihnen.zur Abgeltung aller Ansprüche nur ein^ Betrag von 12 000. DM; verlangt e Die Kläger haben 'dem-' gemäß beantragt;, das beklagte Land zu verurteilen, an die b Kläger als Gesamtgläubiger 12 000 DM nebst Zinsen seit
 KlageZustellung zu zahlen.
Bars beklagte Land hat um Klageabweisung, gebeten Es bestreit et den; Klageanspruch;demMruhde whdbder:;;HÖlie%nach,;; sowie vor;.allem seine Bassivlegitimation für die erhobenen Ansprüche
■ Dns Landgericht hat die Klage abgewiesen» Mit ihrer : f ormgerecht eingelegten.; Sprungrevision verfolgen die Klager ihren Klageanspruch. weiter ;. hilfsweise haben . sie beantfägt.,
■ nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 4-. November 1958 die , Hauptsache für; ailedigt;:,. zu erklärenbDas beklagte ;Land bittet um; Zurückweisung ;der BevisionoV':A ;
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1,) Das Landgelicht 'verneint-einen.Anspruch gegen dash /beklagte Ls.nd aus oder entsprechend § 26 BLG? weil das beklagt o Land weder als Bedarfsstelle•noch als Leistungsempfän~ ger an Zusehen sei. Die (ehemalige) Kriegsmarine;sei ursprünglich Bedarfsstelle gewesen oder habe wie eine solche gehandelt, so daß: Verpflichtungen5 aus oder entsprechend dem Deichs ?1eistungsgesetz 'dasDeich getroffen; hätten/ Lh diesetBechts-Stellung der (ehemaligen) Kriegsmarine ,oäeri;,des-'ReichesLs ei das beklagte Land nicht eingetreten, insbesondere nicht durch die Übergabe des Lazaretts an. den Leiter - des .Staatlichen';'.Gesundheit samtes in Niebüll, am 6,/Oktober 1945 und nicht?;.durch die späteren Maßnahmen des OberprÜsidenten der Provinz Schles ? wig-Holstein zu dem■ Zwecke der von der Besatzungsmacht angeord-?neten Auflösung der.Wehrmachtslazarette, Däs/Hotel "S	"
nahe bis zu seiner Buckgabe an die Eigentümer?:ausschließlich); den , Zwecken;, der (ehemaligen) Wehrmacht und ; der / (ehemaligen)), Wehrmachtsangehörigen gedient,1 die MarineintendanturstelJie .sei noch bis Februar 1946 in Bezug auf die Inanspruchnahme desHötels "S	tätig	geworden?	und	das	Ortslazarett
:W,	ln suNöem das beschlagnahmte Hotel gehörte)) sei ..bereits,
 im:Januar 1946/ also zur Zeit der endgültigen Übernahme der Wehrmachtslazarette durch deutsche zivile Stellen? zur Auflösung bestimmt gewesen. Der Oberpräsident habe demnach als , damals; oberste.deutsche,staatliche/Stelle eine Aufgabe durch-geführt „/die bei Bortbestand des Deiches .deSsen|aileinige-; Auf gäbe gewesen und die nach dem Zusammenbruch nicht auf die /■ /
■ Länder,übergegangen sei. Deshalb entfalle eine Haftung des ' beklagten Landes' aus)dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge ■Au s /dem gl. e i e hen Grün de s e i d a s b e kl a gi; e L and;?; nicht) die ; na c h enteignungsrechtiiehen Gesichtspunkten ’’begünstigte" Stelle , auch nicht de.r "Verwahrern aus der Übernahme eines offen o-lichrechtlichen .yerwahrüngsverhältniaseS j: da "e'xne/splphe /;:/)' Verwahrung nur; treuhänderisch;für das Deutsche Deich erfolgt sei o' ■	.	' . /■■);	..	■ ■));;/): '..;;	//;:/;;;	■■/
Eine Haftung des beklagten Landes aus !Amtspflichtver- // ;
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letzung wird vom Landgericht aus folgenden "Erwägungen verneint s Soweit den Klägern schon vor : der Übernahme; des Lazaretts durch die zivilen deutschen Stellen aus einem Verschulden, der mit der Lazarettverwaltung befaßten Beamten und .Angestellten der Wehrmacht Schäden entstanden sein solltenh
 wie die Kläger behaupten, würde allein das Beich als "An-Stellungskörperschaft” haften i: Kür Schäden,/ die nach der); Übernahme des Lazaretts auf den zivilen Sektor durch Amts-pflichtverletzungen: der nunmehr mit der/Lazarettverwaltung befaßten staatlichen Beamten und Angestellten des Kreises und der Provinz entstanden sein so3.lten, hafte das beklagte Land: ebenfalls nicht„ Denn für diesen Pall-könne die. Provinz nicht als "Ansteilungskörperschaff” angesehen werden; Ihre; Beamten-hätten-insoweit lediglich-Punktionen und Aufgaben des Seiches;wahrgenommenQ
2=.) Es bedarf keiner Entscheidung,, ob dem landgerichtlichen Urteil in allen Punkten zu folgen ist * Denn Jedenfalls machen die Kläger Ansprüche geltend, die nach dem festgestellten Sachverhalt unter §§ 1, 2 AKG fallen und deshalb nur nach diesem. Gesetz zu.regeln sind» Laß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5» Kovemher 1957 (BGBl I1747) - obwohl erst nach Erlaß des Berufungsurtöils. ergangen -;;in der/Eevisions-instanz zu beachten ist,.hat der erkennende/Senat:bereits in . BGHZ 26, 239 ausgesprochen« i/--	/ik:^-G;../:;/-.(^/:/''. t:G-/;'.'.''
 'lach §1 Abs.lAKG werden Ansprüche/gegendas Beutsche Beich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes ' geregelt, desgleichen:nach § 2;Ziff»1 AKG'Ansprüche die sich gegen den Bund oder andere Öffentliche Bechtsträger:-/also auch gegen die Länder - nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Beiches richten oder richten könnten. Außerdem stellt § 2 Ziff»4 AKG diesen Ansprüchen gleich solche Ansprüche gegen Länder (oder Gemeinden), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Bechts-_ träger vor dem li August 1945 zur Durchführung.von Anordnungen der Besatzun'gsmäehte oder zur Beseitigung eines kriegs-bedingten KotStandes im Böhmen dem Beich obliegender oder
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vom Seich' übertragener-Verwaltungsaufgaben getroffen haben Eines weiteren Eingehens auf diese letzte Bestimmung bedarf es aber schon deshalb nicht» weil die weitere Prüfung ergeben wird y daß hier die Voraussetzungen der §§ 1, 2 'Ziffrl AKG vorliegen.
Soweit das Hotel "S	zur	Verwendung als Wehr-
macht slazarett von der (ehemäligen) Kriegsmarine am 30» April 1945 tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, trafen die hieraus sich ergehenden Verpflichtungen aus oder entsprechend §26 BIG- zunächst das Beich, gleichgültig, ob diese Inanspruchnahme wirksam oder nichtig, rechtswidrig oder rechtmäßig wa.r (vgl „IM Br «12 ‘zu § 26 BIG)« Der Bevision kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Meinung vertritt, das beklagte land oder sein etwaiger Beeilt svorgängery der Ober-, president der Provinz Schleswig-Holstein, habe zu demindest durch die "Übernahme" des lazaretts am"6y Oktober 1945 (oder spätestens Ende Januar 1946) infolge eines eigenen Verwal-tungsaktes oder einer eigenen Entschließung die Stelle einer Bedarfsstelle erlangt» Denn2die Kläger- haben nichts an Tatsachen dafür vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, daß nach der Inanspruchnahme des Hotels durch die Kriegsmarine am 30» April 1945 eine neue Inanspruchnahme durch die zivilen staatlichen Stellen (leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes, landrat, Oberpräsident) erfolgt sei« Allein in der "Übernahme" des Marinelazaretts, besonders zu dem Zwecke seiner Abwicklung und Auflösung, durch die zivilen staatlichen Stellen liegt jedenfalls keine solche eigene, neue Inanspruchnahme 'dieser Stelleni :
Soweit aber die zivilen staatlichen Stellen die Inanspruchnahme und, die tatsächliche Wirkung der Beschlagnahme lediglich aufrecht erhalten: haben und sich hieraus -eine Hat-, rung aus oder entsprechend § 26 BIG ergehen könnte, könnte -unabhängig von der Frage, ob der Oberpräsident insoweit überhaupt schon für das erst in der Entstehung begriffene . beklagte land'gehandelt hat - eine Haftung des beklagten Landes nur aus dem Gesichtspunkt der sog» Funktionsnachfolge
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in Frage kommen Denn insoweit/handelt e.s;.s.ich/dde''ausl..d8n^'■:'■■ ■fe8tge.stellten Sachverhalt', und auch aus den einzelnen, die Verwaltung und Auflösung der .Wehrmachtslazarette -betreffenden Anordnungen des Oberpräsidenten in der Zelt bis Januar 1946; zu entnehmen ist, nur um eine Fortführung der Aufgaben des ■.ReichesDas gilt hier jedenfalls schon deshalb, weil nach d e n t a tr i cht er 1 :Lchen, ; Fe st s t e llun gen d a s ; b esc hlagnahmt e Hotel, bis zur! Rückgabe an; die. Eigentümer am 24» Mai 1946 ausschließlich den Zwecken der. {ehemaligen) Wehrmacht gedient hat, das in dem Hotei untergebrachte Lazarett schon zur Zeit der”endgültigen Übernahme” durch den zivilen Sektor im Januar : 1946 zur. Auflösung bestimmt war und der:,Oberpräsident in;seinen Verfügungen deutlich:!zu dem Ausdruck gebracht hat, -;daß die die .Wehrmachtsiazarette "übernehmenden”!zivilen- ;/.:
; staatlichen Stellen nur einstweilen'als-Drager/der■Lazarette'-: zu : !!gelten” hatten,.;/.im: übr igen ; dj.es3 lazore11e und ihr Inventar aber noch in Beziehung zu dem Seich stündeno Auch sonst ist nirgends ersichtlich, daß die/Afifgäbengder Wehrmacht, :
insbesondere hier die:dex Wehrmacht-slazar e ttverwaltung, die ♦ »
ihrer Uatur nach ”Beichsaufgabeh”: vlaf en und zunächst auch !/. blieben, von dem ^späteren ..beklagten|-Lahdioder.vseihe#' etwaigen: B e c h t sv or ganger (dem Oberpräsidpnten) alb eigenelim.;!// Bahmen seiner normalen Verwa.ltungst§:.tigkeit liegende Aufgaben. übernommen: oder ihm in ; diesem Bähmen - etwa - durch : die /;!.-Besätsungsmacht - über tragen worden sind»- In diesem Zusan-menhang; mag nochrerwähht; werden,-.^/'aäß:-|di0/.; (ehemalige) - Wehr-; ;: macht selbst;erst- durch das; amibl? :;:August 1946;in./Kraft /ge- r xrexene KEG- Hr„34 vom, 20>Auguot 1946 ; (ABI KB Nr »10. Sv 57) /,// rechtlich aufgelöst worden ist« Soweit-also überhaupt An-Sprüche/für die Kläger in der Zeit nach dem Zusammenbruch.rd auf Grund von Handlungeh/odef -Unter las jungen: des! beklagten.'/ Landes oder seines;etwaigen;Bechtsvorgängers, des OberPräsidenten, im Böhmen der Erfüllung von diesen noch bestehenden Aufgaben des Beiehes (Aufgaben der Wehrmachtslazarett-,/vexwaltung);, entstandet sind, werden diese Ansprüche /voh -der . Begebung des §: 2;; Ziff d. AKG, erfaßt-- (Feaux .de .da' Croix; ■
 AKG 1958. zu § 1 Absd Anm<d0 unter o) sowie zu § 2 Erd und Hr 0 4;. vgl „hier zu auch das zur Aufnahme in die. Amtliche Sarnm-
■	i g ;.g,ggg,7'	-g ;.>v^:
lung bestijiimte Urteil des Senats-:(yom^heutigöhdage -III ZB -
;■ Dies gilt nicht nur für Ansprüche der Kläger , soweit ;;•'
■	;sie:- aus §126 Absd 'ELGicdeg aus .dessen entsprechender An- :
; Wendung hergeleitet werden, sondern auch/.soweit sic auf
 denlBechtsgedanken desgenteignungsgleichen Eingriffs oder gg g auf die Verletzung eines offentlichrechtlichen Verwahrungs-•; gVerhältnisses! oder ;v öh gÄmtspÄ^	.. "werden*- Dem .. -g
t in allen diesen Ballen handelt cs sich um Ansprüche wegen ...hoheitlicher Handlungen oder Unterlassungen won. staatlichen g Beamten im Rahmen der Erfüllung von noch, bestehenden !Auf~:gg.
: ■ gaben des. Reiches oder zu demindest in Erfüllung von Aufgaben!
: die noch auf das. Belch "bezogen'' werden können, so daß auch ' g
.';.;:jg.;:- ■ ■ "gg. ^ V-':gg:'; '
insoweit eine Haf tung. des.beklagten Landes nur:aus dem Ge- - g-i :!siehtspun^	Bunktionsnachfolge gegeben sein könnte
!	:2 -Ziff ol -ÄKG). Der Gedanke der Haftungdes beklagten Lan-
• des als .''Anstellungskörperschaft'1 im .Bahnen der Amtshaftung. -: greift ebenfalls dicht; durch; Denn bisgzuig Bückgabe _ des Ho-- }: :tdl.s an die Kläger- bestand Idas beklagte Land noch -nicht §, da g;
. es .erstdurch die ;am:23o 'August -1946 in-Kraft, getretene g - MilBegVO Hr „46. (ABI dilBeg-BritZ- S.=>305 ) gebildet;-worden; ist = Heine Haftung könnte vsich-talso: in dieser r Beziehung- wiederum ■ nur .aus dem- Gedanken; der EunktionsnachfolgG/;ergebqhg^^
1 aber. von. § 2 - Zifft.l; AKG erfaßt wird, weil etwaige Amtspflicht-" v er 1 e t zun gen. im B ahmen- de r F o r t f Uh x un g .von Be ic h sauf gab e h ■ g.g tg; begangeh;-:sein‘ wurden „
Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachten . Ansprü-.- .; che nach dem;Allgemeinen Kriegsfolgengeset z erloschen.' sind -oder zu •dehkJ'ttspruchahgehören,^ die ; nach diesem Gesetz ;zu-;. g a r füllen sind (z „ J3 „nach § 4 Abs d.Hr »2, § 7 Abs.,1, § 11, - v\-’!!
-;-§:-:1'2.;.- Hr!2, §19 ■ Abs „2 und 3? § 25 AKG) - Denn zunächst muß- ,;;! , .' .- das Verfahren nach §§ 26 - 29 AKG durchgeführt werdenp!ehe-tgt!,/; ; eiiv Anspruch vor Gerichtigeltend;. gemacht werden-kann - .(.vglggAg-: Urteil dee Senats/vom S„ Juni 1956 -III ZE.24/57- s!11/12 ^ in:;Vers!B:»i95B§S547) „ -
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; 3.) Hiernach wird■ del Klageanspruch von der Regelung "" des.-Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfaßt , Damit hat ■ sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, und die Kosten "beiderRechtszüge sind gemäß § 106 AKG zu verteilen. Das ist wie vom Senat "bereits in BGHZ 26, 239 ausgeführt, durch Urteil auszusprechen, auch wenn der Kläger - wie hier - seinen Kiageanspruch, jedenfalls in erster Linie, aufrecht erhalten hat«	-	1	V/
'l Gegen:die Anwendung des § 106:AKG auch auf’fälle? in denen der Kläger die Erledigung nicht angezeigt, sondern seinen Klageanspruch aufrecht erhalten hat, haben sich neuerdings ausgesprochen Doll (AKG 1958 zu § 106) und Petersen (.810);Auch- nach Prüfung der erhobenen Einwendungen -hält der erkennende Senat jedoch an seiner bisherigen Auffassung fest, Zu jenen Einwendungen ist folgendes zu be-merkens
 Ballt ein Anspruch unter dasAllgemeine Kriegsfolgengesetz und ist daher der Rechtsstreit objektiv durch das Gesetz erledigt, dann hat tdas, bisher angei/ufena Prozeßgericht auch dann, wenn ,der Kläger seinen Sachantrag weiter verfolgt, nicht mehr die Möglichkeit„über den Anspruch " ..(positiv oder - negativ) sachlich zu befinden.: Vielmehr ist infolge d e s in § § 26 - 29 AKG vorgesehenen Anmelueverfah-rens die gerichtliche - Geltendmachung dieses Anspruchs zu demindest zur Zeit nicht möglich (vglt das bereits genannte Urteil:'des (Senats vom 9.-. Juni 1958 -III ZR 24/57) . Bemge--gchüberv. ist: in" den Gesetzen, die eine inhaltlich ähnliche Bestimmung wie.§. 106 ÄKG enthalten ‘ :
§ 11 Satz 2 und-3.der 3c Steu.erNotVO-vom 14„Februar •	1924	(RGBl	1,74) und § 7 der 2»DYO hierzu vom 24.
Mai 1924 (RGBl 1,561)5 .
- § 82 des Aufwertungsgesetzes vom 16» Juli -1925 (RGBl I> "117, 160) ;	-	“
§ 18 der Auf wertungsn0ve 11 e vom 9»Juli 1927 (RGBl 1,171
§ 78 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes 'vom 30. Jim-*
1S33 (RGBl I, 433);	"	.	":
1 
§ 33 des G 131 (BGBl 1951 I5 307 und 1953, 1287) j ’
§ 4 des Bentenaufbesserungsgeseizes vom 11 uJuni 1951 .
: (BGBl I, 379) IdB vom 15«Februar 1952 (BGBl 1, 118)-,
§ 13 Abs» 2 des: Ges»zur Begelung von Ansprüchen ans '
; I-sbens-imd Bentenversichexungen : vom 5 «August 1955	-'-34
■ bbgbi i. 471) - ,	,	v.BiBr;
.die Befugnis(des Gerichts,»sachlich zutentscheidenf-aufrecht erhalten geblieben» V/enn auch nach dem AufwertüngSgesetz (§ 69) aie Aufwertungsstelle'-.zur Entscheidung. über1 die Höhe;: der Aufwertung zuständig war, so verblieb die Entscheidung über den Grund-des Anspruchs.doch beim Prozeßgericht (vglo Quassovski ''Aufwertungsgesetz 5»Aufl»1927 zu §- 69)v Das Pro-: zeßgericht'. hatte die; Befugnis,; das Verfahren gegebenenfalls bis zur EntScheidung der Aufwertungsstelle-auszusetzen vDies Aussetzungsbefugnis, findet sich übrigens auch:; in:.§B7':. der VertragshilfeVO vom 20«April' 1940 (BGBl I, 671)»'der wiederum "auf ,§• 24 Abs 1 der VertragshilfeVO vom; 30oBovember 1939; (BGBl I,' 2329). verweist« Die Befugnisse des angerüfenen; :' ■Prozeßgerichts gingen und gehen also bei Eingreifen der genannten Gesetze weiter als bei Eingreifen des Allgemeinen :
' Kriegsfolgengesetzes»Diese unterschiedliche Ausgestaltung des Verfahrens in.den zu dem Vergleich herangezogenen Gesetzen : einerseits und dem Allgemeinen .Kriegsfolgengesetz^andererseits "gestaltet es nichti;'die''hinsichtlich der "Erledigung" und 'deren Kostenfolgen,zu jenen anderen Gesetzen ergangene Rechtsprechung ohne weitereswie es vor: allem Petersen - .
. ;will » auch,'auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz zu über- . ,
. tragen»'” Vielmehr ; steht die■:zu'’jenen Gesetzen ergangene Rechtsprechung''einer anderen Beurteilung und Auslegung der '."Erledigung" und "Kostenregelung" des § 106 AKG dann nicht' '-entgegen , wenn, sich aus, dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz. .Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, daß der Gesetzgeber /'.in; '§ lOörAKG die. "Erledigung" anders als; in jenen zu dem-Vergleich herangezogenen Gesetzen'verstanden hat« *
Eine Klageabweisung mit der zu. Lasten.des Klagers gellenden'Kostenfolge aus § 91 ZJ?09 falls dieser trotz Eingreifens des.Allgemeinen Kriegsfolgengesetzeö .seinen Bach-
 
8ntragaufrecht erhält ? würde; aber dem Grundgedanken des A Ilgen e inen Kriegsfoige n g e s e t z e s w i d e r s p r e c h en* Das All-t:l:; i gesiieine/ Kr iegsf olgenge se t z.; will; ;e ine'^materielle und prozessuale :Unsicherhöit In 'der^eiiand^ung.iy'bn.':Kriegsfolge^^ schaden beseitigen, die, nunmehr länger als .ein- Jahrzehnt •' seit:dem Zusammenbruch des Jahres 1945 hestanden hat, hie Begeiung des § 106 ist als eine R e e h i srw; o h: 1 t; a;<t' , für die Prozeßparteien gedacht, die wegen ihrer Kriegslol-: geschäden sieh veranlaßt gesehen heben, den Prozeßweg zu vhe sehreit en obgleich der Ausgang;solcher BechtsStreitigkeiten infolge der■über ein Jahrzehnt währenden materiellen und prozessualen Unsicherheiten hinsichtlich solcher ÄnsprLiehe höchst zweifelhaft war, Nachdem nunmehr das A11 gerne ine ;; krie gsf olgen ge s e t z diese in materiell-und pr oze ßr echt lieher ■:Beziehung seit .vielen; Jahren bestehender. Unsicherheiten beseitigt oder zu beseitigen versucht hatsoll den Prozeßparteien die durch jene Prozesse verursachfce Kostenlast weitgehend er1eichtert werden0 Ber Staat verzichtet deshalb auf die entstandenen Gerichtsgebühren, Barüber hinaus dient § 105 A KO: :'der ;tv er einfachte n Wiederherstellung de s Bec ht s.-; r vir red e n s, ind en e r die. auße r ger ic Ht 1 i ehen •; Kosi entzerr tzeßpar.teien; gegeneinander,' aufhebt und. so Verhinderte. daß g ;nachiErledigunghdes::;:Beoht.sstreitsgzur4Haupte^
ImßA11geneinen■Kriegsfolgengesetz getroffenen'Saehregelungen der.dom Prozeß zugrundeliegende Streit im Blick auf die ' noe h. ezii H fr affende Ko stenents che idun gier ne ui; :;au f gerollt w irdv Keinerlei Anhaltspunkte im Gesetz deuten darauf hin, daß |diese;igewollte;:i;,RechtswQhi^	/die beabsichtigte
 IfriedüiTg'ldayonla^	idef	ljel-g
wellige Kläger stellt. Im Gegenteil kann, aus dem Umstand, . daß das' Gesetz den bisher mit jenen Rechtestreifigkoiten ; befaßtehrOeriphten"die Inständigkeit nimmt und ein völlig g neues 'Verfahren vor-den .Anmeldestellen mit daran anschlie-ßeudem. neuen Instanzenzug eröffnet, gefolgert werden., daß daslKerfahren; vor, den bisher damit befaßten Gerichten auch ;' bei Streit; über das Eingreifenidesg Allgemeine^ Krie gsf ol-g;;„; ;gengesetzes dann als , ”e:fledigi}f ioSiIdes1§,0gi,Akßganges e-., -lieh, werdensoll, ;wenn ;.eisf : durch-dfe-bishe
• 
Gerichte streitig dahin; erkannt wird, daß die ;BsStimmungen m-des Allgemeinen'Kriegsfolgehgesetzes eingreifen, Kur so a 'kann die gewährte “Be c'ht swohlt at'i sich .voll- aüswirkeng "In':: " ■vielen; Fallen-wird nämlich die"Krageoh ein. Anspruch un-g ■
' teit das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fällt: oder: -nicht schwierig : zu -''beantworten seihe. Würde., die Gewährung "'der.' v:' ’’Bechtswohltat" des § 106 davon abhängig gemacht, daß der - Kläger' diese oft schwer zu.beantwortende Frage ,.:Abb'. -seine hg: ••Ansprüche unterdas Allgemeine Kriegsfolgengesetztfallen'rV\ oder nicht , .richtig beantwortet;, würden ihmtalso , bei .: irriger -. Annahme,; seine'Ansprüche fielen nicht unter das Allgemeine t Kriegsfolgengesetz, die g e s a m h e n Kosten des'Bechts-A streitS'auferlegt, sc würde das die weitere Belastung der tt Prozsißparteit-;insbe sonderet de s kriegsgeschädigten Bürgers,
, der' ohnehin;: eine unverhältnismäßig lange, Zeitkauf; di:e;'Eegb- ; lung seinert Kriegsfolgeschäden warten mußte 'limit.' einer - neu-: en rechtlichen; Unsicherheit bedeut ent tdieiihrenkirrsprungtatt:: 'letztlich wiederum in den durch den Zusammenbruch,hervor-.
;gerüfenen.Verhältnissen hat,' zu deren einen möglichst ge-rechten Ausgleich anstrebenden Begehung sin so schwierig zu.handhabendes Gesetz wie das Allgemeine Kriegsxolgenge-vsetz erforderlich war»-Einegderärtige erneute Belastung t;würdet eine: "unbillige Härte yfürtden schon;durch den, Eintritt der Kriegsfoi-geschäden erheblich beschwerten' Staatsbürger’, bedeuten» Kerner erscheint es auch deshalb unbillig, dem Kläger in ■'splchen':'i.Pallehlmamtliche in jenem Verfahren entstandenen Kosten im Blick auf seinen Xrrtum über das Nicht-elngreifen des Allgemeinen Kriegsfolgehgesetzes aufzuerlegen, weil die: Kosten häufig im wesentlichen durch die Un-Sicherheiten vernrsachtr worden sind-, die. nunmehr das -Allgemeine. Kriegsf olgengesetz beseitigt hat-, während die Klärrung- der■sich.aus-dem AllgemeinenAKriegsfolgehgesetz erger -benden: Zweifelsfragen nur J.gerlngfugige'vKosi^
■ wird) Bis': A bhängigma c he n der ■ 1’ E e chts wohl tat".;' de s - § ’: 106:'J vbn A • .der- -richtigen ■ 'Auslegung - des Allgemeinen;: Kr iegsf’olgengeseize s '.würde : bei der Eigenart Ader' durch Adas ' Allgemeine ■■ Kr iegsf ol~" .-z gen ge set s ger e gelt en'. Sac Me rhalf e: e in hi'chi i sachger e eilt er Akk Ausgängspuhktdfür-die; .Ko'stehentscheiduhg;;:-sein:» - ,^AA.A:llAhi';A
Da Sinrs und. Zweck des § 106 A DG- ist, den von Kriegs-folgen betroffenen Staatsbürger weitgehend von der durch \ die züsamraenbruchsbedingten TJnSicherheiten verursachten.' v Kostenlast in gewissem Umfang zu befreieny erscheint es ■■■f:.'.:'f'-vertretbar9 diese Bestimmung auch auf die durch das -Allgemeine Kriegsfolgengesetz selbst■hervorgerufene Unsicher-: heit der B e c hi s 1 a ge an zuw enden und den Kläger;auch dann in : den. Genuß der Bechtswohltat des § 106 AKG kommen, zu; lassen, wenn er die. Erledigung des. Bechtsstreits: durchdas Allge- f f meine Kriegnfolgengesetz nicht angezeigt?f sondern ;seinenv:u..f Klaganspruch troiz; Eingreifens des Allgemeinen (Kriegsfoi- f gengeseizes aufrecht -erhalten hat „
■ ■ t ■	j	:	•	'	'	•	..	...	’	:;V	f	' .. ..	,	• :	.	f;	f •	.	-	:f/	'
Erwähnt',, sei nochf daß auch schon nach anderen früheren Gesetzen
- § 7 des Ausgleichsgesetzes vom 13»Dezember. -1934 ••
(HG31 I, 1235)5 .	■	'
, f § 34 des Entschädlgungsgesefzes vom 9»vBezembef kl937:f";';
(BGBl I, 1333)5	:
. f § 23 de s S c hui denber ein igungs ge set zes i d E Vom .3 fff Sep-
.frfu|;u;tembQr-.fl940.;'(BGBl ;I., 1209) -	;;	■	:
eine ähnliche Begelung;, wie sie der erkennende Senat für f f 5 106. AKG - vertritt, vorgesehen odor möglich war,. Auch in Denen Pallen war es ' d?m Pi ozeßgericht bei. Eingi-f if eh. ider: f u f; f betreffe nde n Gesetze nicht mehr mö gl ich ? ; e;inef; Sachentscheidung zu treffen, weil für derartige Ansprüche besondere Kerfah _;einger.ichteii	fiDes&	dort eine
f "Eriedigungserklarungt hur chiidas; Pr ozeßgerlcht^ dung der vor ge sehenen besonder en ’ Kost enregelun g - und ■■ zwar auch; gegen -den:. Wilienfdes;'Klagersftifürlbu^
16
(v-]. dazu ZoBc Bfundtner-Ne'ubert Band I b bTr ,39 § 54- immb zu dem Entschadigungsgesetz; Hr »22 zu dem Ausgleichsgesetz .So2;tV-zu dem Entschädigungsgesetz vgl,: auch Krug DJ-1958 S = 253?; 257 und Erbe JW 1938 So993? 998;:. Gerken-Vogel, Schuldenberei-higungsgesetz § 25 Anm.a4)y :
Hiernach ina.t sich also - wie imiürielistenor ausge-4-sprechen - der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ? . vl, und die Kostenentscheidung. war/ent sprechend §: 106 AKG’zu >. treffen»
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 BundesricLter Dr »Wolany ■
ist beur laubt rund:an der
: Leistung, der .‘Unterschrift
 verhindert, ^	^	v-
.. Br oPagendarm :
Bundesrichter Br i llußla 1 ist erkrankt:und an der 1 Leist'un g der :Un terschrift verhindert » li	Ib/p
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