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BGH · IIJ ZH 117/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IIJ ZH 117/56

Hechtssat zt StVG- § 17 Beim Zusammenstoß Zweier Kraftfahrzeuge sind auch Schmerzensgeldansprüche eines als Insasse geschädigten Halters gemäß § 17 StVG auszuglei-, chen,- und zwar selbst dann, wenn der als Insasse geschädigte Halter seinerseits nicht aus Verschulden,, sondern allein nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet„ Rechtsanwalt Br hat der Hin Zivilsenat; des Bundesgerichtshofs auf die ■mündliche Verhandlung vom 11» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br» Geiger sowie der Bundesriehier Br» Pa gen darin, Br, Weber 5 Bit Beyer und Br.» für Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 1». Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3i 2ivil-Kammer des Landgerichts in Wuppertal vom 23 . ferner wegen 4 $ Zinsen von 2 382,70 DM für die Zeit vom 29» April 1954 bis 9 .-Juni 1955 wird die Klage des Klägers zu 1), abgewiesen» Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen / der Kläger zu 1) zu 3/40, der Kläger zu 2) zu 1/16 t./t/'t ijmd .den Rest das beklagte Land; .zu 1) 3/40 und der'Kläger zu 2) 1/16; irrt übrigen tragen die Parteien ihre zweitinstanzlichen; außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kläger sind Eigentümer eines zugelassenen Kraftrades', das sie auf den Kamen des Klägers ge meins chaftlieh be- 1) saß auf dem Soziussitze Auf der Kreuzung Birkenstraße - Am Birkenwe'iher ist den Benutzern der Birkenstraßedurch entsprechende Be-• Schilderung gegenüber den Benutzern der Straße "Am Birkenweiher" die Vorfahrt zuerkanntDie Birkenstraß® verläuft an der Kreuzung in Fahrtrichtung der Kläger gesehen in einer Bechtskurve• Die Kläger stießen beim Befahren der Straßen-" Kreuzung mit einem Polizeikraftwagen zusammen, der sich in dienstlichem Einsatz befand und von Süden her durch die Straße Ara Birkenweiher fuhr, Der Fahrer, des Polizeiwagens hätte ■■ den links neben der Windschutzscheibe befindlichen Blaulicht-Scheinwerfer eingeschaltet, bediente sich jedoch, nicht des Martinshorns - Die Kläger verlangen’von dem beklagten lend als Halter des'Polizeikraft-■ ■fahrseugs'■ und" wegen schuldhaft.:verke hr.swidriger Fahrweise : ff; das Blaulicht des ■•Polizeiwagens sei von der Seite her nicht erkennbar gewesen. Der Fahrer des Polizeiwagens habe sie auch schon auf etwa 150 m bemerkt. Er habe vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit herabgemindext* Sie hätten das Fahrzeug 'nicht' als Polizeiwagen erkannt und hätten angenommen.; 95 Dll abzüglich 1 100,76 DM Leistungen der Ortskrankenkasse, insghi gesamt also 1 193,19 DM Verdienstausfall, sowie ein Schmeisig zensgeicl von 1 200 DM- Der-Kläger zu 2), gegen den wegen des:.'Unfalles ein Strafverfahren geschwebt hat, in dem er .nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung durch' das Ajiiisiöäp gexichi in -zweiter Instanz von Landgericht''freigesprochen wurde, verlangt die Erstattung' aeräiVerteidiguhgskösten in H ö h e :"v o n 312,31 DM, D e r d i e n 's i a u s f a 11 ;■ i h H öh e v oh 18b 8 0 DM und ein Schmerzensgeld in-'Höhe von'SO DM: Beide Kläger verlangen Zahlung von Zinsen seit 29 April 1954.von den Klogebeträgen. .Ausübung der ihm nach § 48 StVO zu st eilend er- Dsbhte' eile erdenkliche Vorsicht walten lasseng er' habedas' Kraftrad aer- Kläger Infolge der Hechts kurve nicht so Zeitig '-erkennen können, daß er vor der Kreuzung noch hätte halten könne hl’A weil' die Kläger mit übergroßer Qe sclrwih’digke it herangekofflinen seien - Diese hat een das Däb 2 - ifahr zeug als solches euch erkennen und ihr Mo Vorfahrt .mmseri müssen. Auf die Berufung der Kläger hat.das Oberiandesgeficht dem Kläger zu 1) 2 205,17 DMä darunter 800 DM. 2) 385,09 DM, darunter 512,87 'DM Veriaidigürigs-krsten und 60 DK Schmerzensgeld zugespröchen; Zinsen hat es, soweit die Berufung Erfolg hatte, erst ab 10*Juni 1955 zu-erkannte eie Ent;-e be c.rung über einen vieireren Anspruch des Klägers zu 1) in Höhe von 134;15 EM hat es dem Schlußurteil Vorbehalten; im übrigen hat es die Klage einschließlich der" Zinsmehxfcröeru.ng unter Zurückweisung der Berufung der Kläger aDgewiesen.-. Der Kläger zu 1) und das beklagte Land haben sich über den vom-Oberlandesgericht, zu-rückgestellten Betrag von 134,15 DM dahin verglichen, daß • das beklagte Lshd zur Abgeltung der mit jenem Betrag geltend gemachten Ansprüche an den Kläger zu 1) 100 DM zählt.; Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, der Fahrer des Polizefwagens habe seine bereits''('geringe(Geschwindigkeit vorder Kreuzung auf etwa 20 st/km herabgesetzt und vor der Kreuzung nach rechts und links Ausschau gehalten. Teilnehmern zu erkennen gegeben, daß er ein Vorrecht nach ,:§48 StVO hiebt in in Anspruch nehmen wollte« Wegen dieses Verzichts .auf das ihm nach % 48 Abs,1 StVO; zustehende Vor-'fahrtsrecht habe der Fahrer des Polizeiwagens die Kläger vorbeifähren lassen müssen» Er habe zwar rechtzeitig nach „rechts - geschaut und die Kläger im Hinblick auf ihre, nicht mehr- aljs;,;40 st/lau beträgende, ;Geächwihdigkeit auf der von Ihm einzusehenden Wo ge strecke von etwa 110 m bemerken, können;., sich davon überzeugt hätte,, daß sieh kein Fahrzeug näherte» Er habe nicht in der bloßen'Erwartung, daß dies nicht der Fr 11 sei, aufs Geratewohl die Straße überqueren dürfen-: Das Berufungsgericht nimmt deshalb an,; der Fahrer - des Poll-zeiwagens habe schuldhaft gehandelte Ben übrigen Verkehrsteilnehmern -muß deutlich und rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden, daß-ein Fahrer - naht, der die hechte nach § 48 StVO und ihm etwa anstehende hoheitliche Vorfahrtsrechte in Anspruch nimmt - Bus gilt irr besonderen Maße gegenüber solcher: Verkehrsteilnehmern, die nach den allgemeinen Verkehrs-Vorschriften gegenüber dem. nach rechts and links) bereits o b ;| e 3c t i v gefolgert werden karnv er habe auf ein ihm gegenüber' den Klägern zustehendes ::f erfahrtsiecht verzichtet ,.Jedoch mußte^'der Fahrer, des Foil - ■ zeiwaigens sich darüber klar sein, daß sein Verhalten hei ei-' n am a x f d e r v o r f ^ h :■: t s ‘) ■: r e e ht i gt e n ü t r aß e he r ann'ah e nd e n Fah r -' zeug den Ehviuck ervecker rußte; er wolle die Vorfahrt auf donor Oiraßo beachten ■ Venn er also auf dieser Straße andere Verl, ehr ovo irr ebner herunnahen sah, mußte er auf diese Blickes er ; nehmen har; I.rrrfun.never ich! geht davon aus, daß der Fahrer des Fol: neiwagens die ;Fn.rrr so rechtzeitig habe herannahen sehen, naß er noch vor der Kreuzung; hätte halten können,. Das Berufungsgericht folgert aber, daß der Fahrer des Polizeiwagens die Kläger - rechtzeitig vor der Kreuzung hätte . erkennen können, nicht nur daraus, daß die Kläger sonst eine für ihre Maschine -unmögliche Geschwindigkeit hätten fahren W§> müssen, sondern stellt ferner fest, .daß die Kläger mit eil';:'|;|; 11er Geschwindigkeit von etwa: 40 st/kia gefahren seien, weil ;■ es dem Kläger zu 2}, dem Fahrer des Kraftrades, gelungen sei., sich, an den Polizeiwagen so anzuklarrmarnk. Die Revision rügt insoweit,, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen drei Erfahrungstatsachen unberücksichtigt :geiassehg nämlich einmal, daß selbst beim Zusam-menst oß mit e in ei G e s c hw'i n d i gke it von "nur ” 40 st /km der Kläger sich nie an den Polizeiwagen hätte ankiemmern können, sondern wahrscheinlich beim Anprall einen Schädel-brach erlitten hatte, daß weiter erfahrungsgemäß jeder Kraftfahrer im letzten Augenblick - wenn auch vielleicht : zu spät -J bremse / und daß' drittens- beim plötzlichen Brom- ■ sen bis zu dem Blockieren der Räder zwar der Fahrer eines PKW oder eines Motorrades es meist fertigbringe, auf seinem Platz zu bleiben, zu demal er sich am Senker festhalten. könne und das instinktiv auch tue, daß aber die Mitfahrer sowohl im PKW vvis auf dem Motorrad mit einem Ruck nach vorn geschleudert würden,/ insbesondere wenn sie sich nicht fest-geh& 11en hä 1;• (■ en , ISrfahrungstätsachen der yon der Revisior äugeführteh Art stehen,den Pesrsteliuogen des Berufungsgerichts jedoch nicht entgegen. ersten ..Einsichtsmöglichkeit in die Birkenstraße auf der feinsichtbären Strecke zu sehen, weil sie diese Strecke noch nicht erreicht haben sollten, läßt sich aus den von der Revision angeführten '.'Irfahrungstät Sachen "mithin zwingend nicht ziehen» Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind also möglich, und daher ist die vom Berufungsgericht-insoweit festgestellte Tatsache für das Revisionsgei icht bindend». ■Damit steht fest, daß der Fahrer des Polizeiwagens die Häger so .rechtzeitig hätte herankommen .sehen können.: daß er bei seiner Geschwindigkeit von 20 st/lau noch vor der Kreuzung anhalten konnte', um die Kläger auf der von ihnen benutzten vorfählieberechtigten Straße vorbeifahren zu lassen.-. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Polizeifahrer soi o r der Kreuzung von der aufgehehden Sonne geblendet wore-on; es glaubt ihm nicht, daß die Blendung erst 5. Die Revision rügt auch insoweit Verletzung des § 286 ZPO, jedoch mit den gleichen Erwägungen-, wie hinsichtlich der Feststellungen über die Einsichtsmöglichkeiten des Fahrers des Polizeiwagens in die Birkenstraße'und - über die Geschwindigkeit der Kläger, Diese Büge greift aus den bereits zu jenen Pest Stellungen erörterten Gründen nicht durch» Er mußte entweder ‘.dafür sorgen, daß der Fahrer jenes Fahrzeugs klar erkannte, er Wolle "vor -dem Motorrad die Birkenstraße überquereng dazu hätte er entweder das Blinklicht so einstellen müssen, daß es auch von den Klägern erkannt werden k on n 1: e , • ws s un st e i t ig b e i d em nur nacli v or n s c he ine nd e n Blaulicht des Unfallwagens, wie der Fahrer dieses Wagens wußte, nicht der Fail warn Er hatte, wenn das nach seinem Auftrag zulässig gewesen wäre - unstreitig war es ihm berechtigterweise zur Vermeidung^ derbfarnung' des gesuchten Mörders verboten -g die almstische Warnvorrichtung in Gang -setzen: könneru Er hätte auch in sonstiger;-Weise durch optische •Zeichen (etwa durch Heraushalteh eines HalteZeichens oder durch Winken) auf sein Vorhaben, die Vorfahrt des Motorrads nicht beachten, zu wollen, hinweiseh müssen, Dagegen genügte es nicht,' daß er glaubte, sein Fahrzeug sei durch die grüne Farbe und durch die Tschakos der darin sitzenden .Belize ibeainten als Polizei fahr zeug erkennbar »licht ’ jedes derart gekennzeichnete Polize-ifahrzeug ist im Einsatz; nicht jedes in Ei ns at z befindliche Polizeifahrzeug nimmt an 'jeder ...Kreuzung die Vorfahrt für sich in Anspruch» her Umstandg daß .der Führer des Poliseiwagens die Kläger! 'nicht bemerkt ’hat, ent sc huldigt ihn nicht v 'Erklär f tgefade ■ als "Einsatsf,abler" nicht "darauflösfehr eri": sondern darf des Vorfabrtszocht eines anderen Verkehrsteilnehmers nur "mißachten", wenn er den gesamten Straßenverkehr-auf das sorgfältigste beobachtet» Ein erkennbares Fahrzeug mußte er daher auf offener Straße-erkennen» Kommt noch wie hier hinzu, daß er ,von der aufgel -de Sonne geblendet war, Iso mußne ihn Gäs zu ganz besonders vorsichtigem Fähren veranlassen, Bisse Sorgfaltspflichi steht in; keiner. Weiset wie die Sevision meint, im Widerspruch zu § 48 StVO, sondern ist vielmehr gerade eine;notwendige Folgerung - aus den - durch § 48 StVO gewährten Freistellungen« Wehn das -Berufungsgericht (Urt»SilO) aus dem Weinerfahren trotz Sonnenblendung folgert, der Polizerfahrer habe "aufs Geratewohl" die Straße überquer t, und das als fahrlässig ansieht, so ist diese Würdigung durchaus zutreffend» Der Senat hat in dem ähnlich gelagerten Fall der in BGHS 20: 2?0 [296^entschieden worden Die übrigen Voraussetzungen der Haftung des beklagten Landes anstelle des tätig gewordenen Beamten hat das Berufungsgericht ohne ;Beanstandüngen seitens der Revision fest-gestellt, Seine .Ausführungen lassen einen Rechtsirr tum auch nicht erkennen-;" 2,) Die Angriffe der Revision gegen die .Ausführungen des Berufungsgerichts, die Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall nicht,' sind unbegründete , Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht sei widerspruchsvoll insoweit, als es teils dahingestellt lasse, ob der Kläger zu 2), der Bohrer des 'Motorrades,., das Polizei-.fahr zeug als .solches erkannt habe oder nicht, teils als-erwiesen ansehe, er habe es als Poliseifahrzeug erkannt, so kommt es darauf entscheidend nicht an. Wie oben bereits aus-geführt, ergibt sich aus dem Umstandr daß es sich um ein Polizeifahrzeug handelt, nicht ohne weiteres, daß der Bah- : rer dieses Fahrzeugs die Sonderbefugnisse des § 48 StVO in Anspruch nehmen wirdi'Hier ergab sich für die Kläger' gerade aus der PGhrweise des Polizeifahl Zeugs (Verminderung der bereits langsamen Bahrt auf 20 st/lern; Schauen nach rechts und links vor der Kreuzung) der Eindruck, der /Führer des Fahrzeugs wolle von der: Ermächtigung (des § 48 ■ StVO und einem ihm etwa sustehenden Vorfahrtsrecht keinen Gebrauch machen; Die Kläger konnten darauf vertrauen, daß der Fahrer des von ihnen etwa als Polizeiwagen erkannten Fahrzeugs deutlich und rechtzeitig zu erkennen geben würde; VerkehrsTeilnehmer sich nur dann auf die Sonderläge des nach ü iS StVO begünstigten und als solchen von ihnen eras ;;■ U; en Ve rkeh.i ci e i 1 ne hme x s e in zus t e 11 cn wenn sio a us cie n geecv';en Umständen de Balles entnehmen können > 'daß von jener1 'w-rhex/ste : in einer auch tatsächlich das Vorrecht SCO § -if) :u; •nsnrr on genommen ward, Ein .Anlaß zu dem Abbremsen 1.:;-: daher für de:' KAagor zu 2) , den fahror des Motorrades, nieih- vor, vxuxn er den Polizeiwagen als solchen er- Pt xreeug der Kläger ausgeht > berücksichtigt, .jedoch tau i ire 13 seines Urteils ausgeführt, daß die auf C 539 BQB inhirid Art, 34 GG gestützten Ansprüche (wegen Schmerzensgeld und Verteidigungskosteu), "für die das Kläger nicht selbst einzutreten brauchen"., von der nach § 17 StVG gebotenen Sehadensieiluug (hier 1/5 Kläger, 4/5 beklagtes EonSj nicht mit erfaßt werden Insoweit ist zwar eine Büge seitens der RevisIon nicht erfolgt. Das ’gilt auch, wenn der als Insasse geschädigte Halter eines Kreitfahrzeügs geschädigt worden ist, wie hier Der Kläger su 1) , und zwar gleichgültig, ;pob der Schädiger • seihst lediglich-'aus Gefährdung 'haftet oder zusät zlich für ein Vir schulden eintroten muß, oder ob seine Haftung ausschließlich auf Yerschulden beruht (BGHZ 6, 319, 20: .255., [262/3}, vgl , auch Urteil des Senats vom 24 o März 1955 -III ZI? Das 'Berufungsgericht hat ' diese Betriebsgofahf ■■ bei den Ansprüchen, die auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gestützt werden, dahin abgewogen, daß die) Kläger nur Ersatz von 4/5 ihres Schadens zu verlangen, dagegen 1/5 selbst zu tragen haben, Diese Ausführungen sind im Bevisionsrechts-sug nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Inf olged es s e h stehen die Ansprüche aus Amtshaftung den Klägern ebenfalls nur zu 4/5 zu, 3) Die Höhe des Schmerzensgelces hat;das Berufungsgericht hinsichtlich des Klägers zu 1), des Soziusfahrers auf Seite 14 seines Urteils und-hinsichtlich des,Klägers zu 2), des Fahrers des Kraftrades-, auf Seite 16 seines Urteils nach Art der Verletzung',Dauer des Krankenhausaufent-halts.; Im Hinblick auf die zu berücksichtigende Betriebsgefahr, die von ' dem Kraftrad der Kläger • aus ge gangen ist,köo-• lieh f ■■ wie. in 2iff,2 aus ge führt, die Kläger jedoch von dem v o 1 1 e n Schmerzensgeld nur 4/5 'mithin der Klage! . 4 c) "Das Berufungsgericht hat dexa Kläger zu 2) auch die' Von ihm. verlangten Kosten seiner Veiteidiguhgäi^ fahren in unbestrittener' Hohe; von 312,87 DM zu ge sprächen»' Sie Revision rügt die Zubilligung derartiger Kosten, für deren■Rechtfertigung das Berufungsgexicht eine nähere Begründung nicht gegeben hat. .ist entgegen; den Ausführungen der Revision jedoch zu bejahen,Fine Begebenheit ist adäquate 'Bedingung eines- Erfolges , wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hath Durch einen Verkehrsuhfal1 wird aber die'Möglichkeit . fallhäfipfliolßj ochr , .■■rail, 8 386 ff; er e toi cr Au sich: aus 8 8H 881; Anhalt spirfree dafür ca8 der Ersatz vc- vsr-ncgeujsscrlder des Vorletzten nur auf bestimmte Arten von Veirnögen s s chaden begrenzt ist; § 842 BGB enthält nicht eine Begrennung> sondern eine Klarstellung ■

Zitierte Normen: § 48 StVO § 17 StVG
FahrerStraßeAnspruchFahrzeugKreuzungStVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das IIaö hschl agewerfc f 'Für die Amtliche Sammlung;
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*< Gesetze Hechtssatzs
 Pt TO § 48	.	/	'-hb/lg^^
Zur Frage , welche Sorgfaltspf ii v: iten den Ter-.itehrsteilnehteruirrf Straßenverkehr obliegen/ die . die 3onderbefugnisse des § 48 StVO in Anspruch nehmen <>
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 StVG- § 17
Beim Zusammenstoß Zweier Kraftfahrzeuge sind auch Schmerzensgeldansprüche eines als Insasse geschädigten Halters gemäß § 17 StVG auszuglei-, chen,- und zwar selbst dann, wenn der als Insasse geschädigte Halter seinerseits nicht aus Verschulden,, sondern allein nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet„
3» Gesetzi Hechts satz;-
Hktenzei
BG-B § 823
.Bin an einem VerkehrsUnfall Beteiligter, der im Strafverfahren' wegen des Yerkehrsunfalls
 freigesprochen worden ist, kann die Verteil di-
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gungskosten des Strafverfahrens von demjenigen ersetzt verlangen, der den V®rJcehrsunfal 1
schuldhaft herbeigeführt hat»
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IIJ ZH 117/56
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ürt, des BGH vb 18, : Kovember 1957
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; Verkündet Itr. Protokoll am iS, November 1957 3?ieser j, Just, Ang.•, als Urkundsbeamter der Geschaftsstelle
I m H a m eh des Vo 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des Landes if o r d r h e i n - W e s t f a 1 e n vertreten durch den Regierungspräsidenten in Bf
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Pr oz-eBhevollrriächtigter a Rechtsanwalt Br»
gegen .
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cl e n K il f sa.ro e i t e r
Adolf M
2,) den hilfsarbeiter Gerhard M
be i<3 e v ohnhaft in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- .Pro ze ßb evollmäclitigter ? Rechtsanwalt Br
 hat der Hin Zivilsenat; des Bundesgerichtshofs auf die ■mündliche Verhandlung vom 11» November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br» Geiger sowie der Bundesriehier Br» Pa gen darin, Br, Weber 5 Bit Beyer und Br.» HuSla"
für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 1». Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24, Mai 1956?.soweit es Schmerzensgeld und Verteidigungskosten zuerkanht hat, teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßts

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Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3i 2ivil-Kammer des Landgerichts in Wuppertal vom 23 . November 19?'
u eilwei s e ab ge ändert und wie fo]
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neu gefaßt §
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Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 2 045,17 DM (670,77 DM Sachschaden +
734,40 DM Ve r d ie r st aus f a 11	640 DM	Schmerzens-
geld) nebst 4 cß> Zinsen seit dem 10,. Juni 1955 , ferner 4/ Zinsen von 1 016,64 DM vom 29.. April 1954 bis 9» Juni 1955 zu zahlen»
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In Höhe von 1 220,02 DM (458,79 DM Verdienstaus-fall -i- 560 DM Schmerzensgeld + 201,23 DM Sachschaden) nebst 4 $> Zinsen seit dem'10.Juni 1955 ? ferner wegen 4 $ Zinsen von 2 382,70 DM für die Zeit vom 29» April 1954 bis 9 .-Juni 1955 wird die Klage des Klägers zu 1), abgewiesen»
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.■verurteilty' an den
 Das belclägtepLand-' wird ferner
■ Kläger zu- 2) 310? 52: DM' (12,22 DI£; Verdienstausfall + .'48 DI'Schmerzensgeld + 250,30 DM Vefteidiguhgs-kosten) nebst 4 Z Zinsen seit dem 10,.Juni 1955? ferner 4 i» Zinsen von 6,27 DM für die Zeit vom 29, April 1954 bis 9= Juni 1955 zu zahlen»
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b) In Höhe von 81,15 DM (6,58 DM 7erd ienstau sfall + 62,57 DM Verteidigühgskosten +12 DM Schmerzensgeld) riebst 4 °ß> Zinsen seit den 10-, Juni 1955 , ferner wegen 4 cß> Zinsen von 385?40 DM für die Zeit von 29- April 1954 bis 9» Juni 1955 wird die Klage d e s K1ägers zu 2) ab gewiesen„
III, a) Dia Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen
 der Kläger zu 1) zu 1/3, der Kläger zu 2) zu 1/40, den Rest das beklagte Land.
Das beklagte Land trägt von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) 3/5, ?von denen des Klägers zu 2) 3/4; von den erst-, instansliöheh außergerichtlichen Kosten des beklag-.;
4 ten Landes tragen der Kläger zu 1) 1/3 und der Kläger zu 2) 1.’40; im übrigen tragen die Parteien ihre er st instand ichen außergerichtlichen Kosten selbst
b). Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen / der Kläger zu 1) zu 3/40, der Kläger zu 2) zu 1/16 t./t/'t ijmd .den Rest das beklagte Land;
Das beklagte Land.'trägt von den zw eit ins tanz- wkfh liehen außergerichtlichen Kosten des Klagers zu 1) 9/10,'". von denen des Klägers zu 2) 3/4: von den au-ß ergerIcht1ichen Kosten.des beklagten Landes tragen.f der Klager. .zu 1) 3/40 und der'Kläger zu 2) 1/16; irrt übrigen tragen die Parteien ihre zweitinstanzlichen; außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten des dritten Reehtssuges tragen der Kläger .zu 1) zu 1/3? der Kläger: zu 2) (zu
 den Rest das beklagte Hand.
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 den drittinstänzlichen denen des Klägers zu Koste n des be klagten und der Kläger zu
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Die Kläger sind Eigentümer eines zugelassenen Kraftrades', das sie
 auf den Kamen des Klägers ge meins chaftlieh be-
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Am 29- April 1954 gegen 6 Uhr 20 - die Sonne war schon aufgegangen - fuhren die Kläger mit dein Kraftrad, in westlicher Sichtung über die Birken Straße in S^WHMK ■' Der Kläger zu 2) führte das Kraftrad; der Kläger zu. 1) saß auf dem Soziussitze Auf der Kreuzung Birkenstraße - Am Birkenwe'iher ist den Benutzern der Birkenstraßedurch entsprechende Be-• Schilderung gegenüber den Benutzern der Straße "Am Birkenweiher" die Vorfahrt zuerkanntDie Birkenstraß® verläuft an der Kreuzung in Fahrtrichtung der Kläger gesehen in einer Bechtskurve• Die Kläger stießen beim Befahren der Straßen-" Kreuzung mit einem Polizeikraftwagen zusammen, der sich in dienstlichem Einsatz befand und von Süden her durch die Straße Ara Birkenweiher fuhr, Der Fahrer, des Polizeiwagens hätte ■■ den links neben der Windschutzscheibe befindlichen Blaulicht-Scheinwerfer eingeschaltet, bediente sich jedoch, nicht des Martinshorns -
Durch den Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt; der Kläger zu 1} wurde bei dem Anprall über den Polizei-
kraftwägen geschleudert und erlitt schwere Verletzungen,
 Der Kläger zu 2} konnte sich -am Belizeiwageh festhalten, bis dieser anhielt, und wurde leicht verletzt.». Die Kläger verlangen’von dem beklagten lend als Halter des'Polizeikraft-■ ■fahrseugs'■ und" wegen schuldhaft.:verke hr.swidriger Fahrweise :
; des' Fahrers .des Belizeiwagens Schadensersatz y-8ie:lbehäupt'e.n ff; das Blaulicht des ■•Polizeiwagens sei von der Seite her nicht erkennbar gewesen. Der Fahrer des Polizeiwagens habe sie auch schon auf etwa 150 m bemerkt. Er habe vor der Kreuzung seine Geschwindigkeit herabgemindext* Sie hätten das Fahrzeug 'nicht' als Polizeiwagen erkannt und hätten angenommen.; er wolle ihnen die Vorfahrt lassen.
Der Kläger zu 1} veiläugt ErstAltung -on Ausbesserung^........
kosten für brr Ivaftrad sowie sonstigen Sachschaden in Höhe von ]. 00r;, J 5 Di: von tärnlienstauofall in Höhe von 2 295.. 95 Dll abzüglich 1 100,76 DM Leistungen der Ortskrankenkasse, insghi gesamt also 1 193,19 DM Verdienstausfall, sowie ein Schmeisig zensgeicl von 1 200 DM- Der-Kläger zu 2), gegen den wegen des:.'Unfalles ein Strafverfahren geschwebt hat, in dem er .nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung durch' das Ajiiisiöäp gexichi in -zweiter Instanz von Landgericht''freigesprochen wurde, verlangt die Erstattung' aeräiVerteidiguhgskösten in H ö h e :"v o n 312,31 DM, D e r d i e n 's i a u s f a 11 ;■ i h H öh e v oh 18b 8 0 DM und ein Schmerzensgeld in-'Höhe von'SO DM: Beide Kläger verlangen Zahlung von Zinsen seit 29 April 1954.von den Klogebeträgen.
Das beklagte Land hat Elageabweisung 'beantragt, Es vertritt die .Auffassung, der r'olizeifahrer habe bei.. .Ausübung der ihm nach § 48 StVO zu st eilend er- Dsbhte' eile erdenkliche Vorsicht walten lasseng er' habedas' Kraftrad aer- Kläger Infolge der Hechts kurve nicht so Zeitig '-erkennen können, daß er vor der Kreuzung noch hätte halten könne hl’A weil' die Kläger mit übergroßer Qe sclrwih’digke it herangekofflinen seien - Diese hat een das Däb 2 - ifahr zeug als solches euch erkennen und ihr Mo Vorfahrt .mmseri müssen. Der Kahr er des rciizcifc.hr-seugs sei durch die Sonne geblendet gewesen und habe die
 Kläger aucji au s c.:le sem 0-r und e n 1.cht her ankomr,\en sehen -
.
Das Landgericht hat-dem Kläger .zu'1) für Sachschaden ...und Verdienstausfall 1 016 ,.65 DM, A dem Klager zu 2) für Verdien st aus fall 6127. DM'..zugeSprocken, alles nebst ■ Zinsen seit 29-. April 1954; im übrigen hak es die-Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat.das Oberiandesgeficht dem Kläger zu 1) 2 205,17 DMä darunter 800 DM. 'Schmerzensgeld,- dem Kläger zv. 2) 385,09 DM, darunter 512,87 'DM Veriaidigürigs-krsten und 60 DK Schmerzensgeld zugespröchen; Zinsen hat es, soweit die Berufung Erfolg hatte, erst ab 10*Juni 1955 zu-erkannte eie Ent;-e be c.rung über einen vieireren Anspruch des
 Klägers zu 1) in Höhe von 134;15 EM hat es dem Schlußurteil Vorbehalten; im übrigen hat es die Klage einschließlich der" Zinsmehxfcröeru.ng unter Zurückweisung der Berufung der Kläger aDgewiesen.-. Mit der Revision hat das beklagte Land zunächst die Wiederherstellung des land, ge rieht liehen Urteils begehrt, Es hat später die Revision insoweit zurückgenoramen,. als Verurteilung aus Gefährdungshaftung nach § 7 St VG- erfolgt isty und beantragt, das angefoch’tene Urteil wegen des zuerkannten Schmerzensgeldes (800 I'M für den Kläger zu 1)' und 60 DM für den Kläger zu 2)) sowie wegen des dem Kläger zu 2) zugesprochenen Ersatzes für 7erteidiguh g s k o s t e n.:: in . Hohe von 312,87 DM nebst den zu beiden"-Rösten zuerkannten Zinsen aufzuheben und. insoweit die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen» Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.. Der Kläger zu 1) und das beklagte Land haben sich über den vom-Oberlandesgericht, zu-rückgestellten Betrag von 134,15 DM dahin verglichen, daß • das beklagte Lshd zur Abgeltung der mit jenem Betrag geltend gemachten Ansprüche an den Kläger zu 1) 100 DM zählt.; - über die Kostenfrage ist im Vergleich eine Regelung nicht getroffen worden. Die Parteien bitten, im Revisionsrechtszug über die gesamter. Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden,
 lnt^äheidun'^;^üpdeg
 Nachdem das beklagte Land die Revision auf die Ansprüche beschränkt hat, wegen deren eine Verurteilung aus Amts-haftung erfolgt ist, war das Berufungsurteil - schon im Hinblick: auf die nur in diesem beschränkten umfange aufrecht er
 haltene Revision - ausschließlich hinsichtlich der aus mmis-
. #'
haftung suerkannteh Ansprüche (Schmerzensgeld und Verteidigungskoster.) nachzuprüfen, ,
Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, der Fahrer des Polizefwagens habe seine bereits''('geringe(Geschwindigkeit vorder Kreuzung auf etwa 20 st/km herabgesetzt und vor der Kreuzung nach rechts und links Ausschau gehalten.
Daraus folgert das Berufungsgericht , der Fahrer des Doli- ■ z'eiwag'ens habe durch diese Verhaltensweise anderen Verkehrs-,. Teilnehmern zu erkennen gegeben, daß er ein Vorrecht nach ,:§48 StVO hiebt in in Anspruch nehmen wollte« Wegen dieses Verzichts .auf das ihm nach % 48 Abs,1 StVO; zustehende Vor-'fahrtsrecht habe der Fahrer des Polizeiwagens die Kläger vorbeifähren lassen müssen» Er habe zwar rechtzeitig nach „rechts - geschaut und die Kläger im Hinblick auf ihre, nicht mehr- aljs;,;40 st/lau beträgende, ;Geächwihdigkeit auf der von Ihm einzusehenden Wo ge strecke von etwa 110 m bemerken, können;., Wenn er durch dieihm ins Gesicht scheinende Morgen gönne' geblendet gewesen sei?-, so habe er. wegen dieser Bl end Wirkung sein Fahrzeug zu dem Halten bringen müssen und erst-weiterfahren dürfen,-. -nachdem er mit der Hand das Auge ah ge schirmt und. sich davon überzeugt hätte,, daß sieh kein Fahrzeug näherte» Er habe nicht in der bloßen'Erwartung, daß dies nicht der Fr 11 sei, aufs Geratewohl die Straße überqueren dürfen-: Das Berufungsgericht nimmt deshalb an,; der Fahrer - des Poll-zeiwagens habe schuldhaft gehandelte
1-) Die Eevision meint, es sei widersprüchlich, wenn auf der einen Seite vom.Fahrer eines Polizeifahrzeugs verlangt werde, "er dürfe sein Vorfahrtsrecht aus § 48 StVO nur unter' - Wahrung besondrer Vorsicht in' Anspruch;' nehmen" » wenn aber andererseits (!clie Anwendung dieser Vorsicht als ein Verzicht auf sein Vorfahrtsrecht aus § 48 StVO gewertet w e t de«" .
Diese Ausführungen legen die'Annahme nahe, die revision gehe davon aus» daß durch § 48 Abs>l StVO den Polizei-(und anderen dort naher be zeichneten) Fahrzeugen unter den dort näher b 3 & c hr i ehe ne n Vbräusöef zungen; ein ^lYörfährtsr echt*-gewährt sei» In Wahrheit befreit § 48 Abs 41 StVO jene Grup-
pen von Fahrzeugbenutzern nur von Vorschriften der Straßen--,v©rkelirsorönung<• Sie gestattet ihnen - also nur, - von Vorschriften der 'Straßenvsx-kehrso3;dhüng abzuweichen» also beispielsweise an "HaltStraßen" nicht an.zu.halt.en/ ’’Einbahnstraßen"
- T~'llilÜM
8
in entgegengesetzter Richtung zu befahren, Bürgersteige "und Fahrradwege mit -Kraftfahrzeugen zu benutzen, trotz "Halt"-oder ’’Park1’-Verboten zu halten oder zu parken. Sie befreit diese Gruppe von Verkehrsteilnehmern von der Pflicht, Verkehrsregelungen durch Polizei oder durch mechanische Einrichtungen zu beachten, dem von rechts kommenden oder auf Vorfahrtsstraßen fahrenden Verkehrsteilnehmer stets die ; Vorfahrt Visu: lassen, Biese "Befrelung’.' des	48;:.::StVÖ(gibi;lk-lk
 als solche diesen Verkehrsteilnehmern noch nicht das Voi-fahrrs r e c h. t , Dieses kann sich irrt Einzelfalle aus der
. Hoheitsgewalt ergeben, die der Fahrer des Kraftwagens geriet-
.
de be x e chi igt e rwe is e ausübt: es muß dann aber in erkennbarer Weise in .Anspruch genommen werden., Ben übrigen Verkehrsteilnehmern -muß deutlich und rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden, daß-ein Fahrer - naht, der die hechte nach § 48 StVO und ihm etwa anstehende hoheitliche Vorfahrtsrechte in Anspruch nimmt - Bus gilt irr besonderen Maße gegenüber solcher: Verkehrsteilnehmern, die nach den allgemeinen Verkehrs-Vorschriften gegenüber dem. Fahrer , der sich auf § 48 StVO berufen will, ein Vorrecht, insbesondere das Vorfahrtsrecht haben (vgl, Müllers Straßenverkehrsrecht, 17/Au fl§ 48 StVO ' Anm.4 S.-.850/-. Die Sonderstellung, die das Verkehrsrecht dem Euni Personenkreis des .§. .48 Abs»! StVG gehörenden Verkehrs-.teilnehmer einräumt, enthebt diesen Verkehr st eilhehmbf:;; jedoch nicht der jedem Fahrzeugführer .obliegenden Verpflichtung, darauf: Beoacnt. zu nehmen, daß er andere Personen ..nicht scha-.■ dige r:: wie bereits der - 4t . Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25, Oktober 1951 (4 StR 559/51 - in MJW 1952, 191) im Anschluß an RC-St 65? 158 ausgeführt hat 1 Der allgemeine Maßstab der Beurteilung schuldhaften Verhaltens für einen solchen Verkehrsteilnehmer, der die Befreiung aus § 48 StVO in .Anspruch nimmt', ist in zwei Richtungen abgewandeli% einmal erleichtert.dadurch, daß es ihm erlaubt ist, von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abzuweichen, was bei an-deren Verkehrsteilnehmern bereits als Verletzung der allge-. meinen Sorgfaltspflicht anzusehen wäre; andererseits verschärft dahin, daß er damit rechnen muß/, daß Abweichungen
- 5 .
von cion allgemeinen FahrvorSchriften eine erhöhte Unfall-gafs.hr insbesondere durch Vsrwirrung''andeiet StraBenbenutzer 1 einsehließeh, . -'	v	:
Däi lie vision kann zügegeben werden, dal es zweifelhaft ist • ob avoid £0! Verhalten des Fahrers des Foilzeifahfzeugs (Verlangsamung der Fallit bis auf 20 st/kmv Aus schauen. nach rechts and links) bereits o b ;| e 3c t i v gefolgert werden karnv er habe auf ein ihm gegenüber' den Klägern zustehendes ::f erfahrtsiecht verzichtet ,. Jedoch mußte^'der Fahrer, des Foil - ■ zeiwaigens sich darüber klar sein, daß sein Verhalten hei ei-' n am a x f d e r v o r f ^ h :■: t s ‘) ■: r e e ht i gt e n ü t r aß e he r ann'ah e nd e n Fah r -' zeug den Ehviuck ervecker rußte; er wolle die Vorfahrt auf donor Oiraßo beachten ■ Venn er also auf dieser Straße andere Verl, ehr ovo irr ebner herunnahen sah, mußte er auf diese Blickes er ; nehmen
 har; I.rrrfun.never ich! geht davon aus, daß der Fahrer des Fol: neiwagens die ;Fn.rrr so rechtzeitig habe herannahen sehen, naß er noch vor der Kreuzung; hätte halten können,. Die revision greif" ckimse Ausführungen des Berufungsgerichts an, Ibs Beru-L'ungsge riclit trifft diese Fe st Stellung . auf Grund folgender Fr -wägungs her Fahrer des Polizeiwagens habe etwa, in U m knr-fernung vor der Kreuzung, dem Ende der Häuserfluohtlinie; ungefähr 100 ~ 110 rn weit in die Bixkenstraße, auf der die Klager Fe rannaht er.; blicken können. Fr hätte deshalb die Kläger nur dann nicht sehen können; wenn siegln diesem Augenblick, als er diese ßtelle.'erreichtet noch;..weiter teils 100 - 11 Ö m
vor der Kreuzung entfernt "gewesen'rseienv Bast sei aber un.
möglich,, weil sie dann etwa.Rieben mal s;ö ■■■schnell als der Poliseiwagen gefahren 'sein müßten,: wenn eh:, zu dem Zusammenstoß kommen sollte . Fei einer Geochvirmrgherr das Polizei;,; mono von ewv:. ?Q st/kin sei das eine für das Poor seng der Kläger umicgF: oho re - cwirigkei ; ■
Die Revision rügt zunächst Verletzung dos § 286 1F0, weil das Berufung?; goricht die Ergebnisse der Augenscheins -
einnahine vom 15.> November 1955 und die 'Feststellungen im S t r a f kam merurteil vom 4» Oktober' 1954 mißverstanden und nur teilweise berücksichtigt habe» Diese Büge ist unbegründet ,
Im Augenscheinstermin ist nur festgesteilt, aus welcher Entfernung die Fahrer der beiden sich der Kreuzung nähernden Fahrzeuge die Kreuzung voll übersehen können: ferner ist festgestelltdaß die Kläger die erste Einsicht in die Straße "Am Birkenweiher"auf der das Polizeife.hrzeug her-ankaia' in 145 m Entfernung von der Kreuzung hatten., und daß der Fahrer des Polizeiwagens in einer Entfernung von etwa 40 m vor der Kreuzung einen Einblick in die Birkenstraße, auf der die Kläger -fuhren, hatte» Nicht - f eergestel-lt ist aber-,' wie weit von jenen Stellen aus die andere Straße jeweils eingesehen werden kann, Demgegenüber stellt die Strafkammer fest, die freie Flache an der Kreuzung beider Straßen, die dadurch entstanden ist, daß' die Bebauung' der südlichen Seite der Birkenstraße etwa 50 m vor der Kreuzung auf hört.- ermögliche den Klägern eine gute Einsicht in die Straße "Am Birkenweiher" sie gebe auch die Sicht auf die Flurstraße, die 68 m südlich der Kreuzung aus südwestlicher Sichtung in die Straße "Am Birkenweiher" einmündet, frei, Damit ist aber licht, wie die Bevision meint, festgestellt ? die Kläger hätten von der ersten Stelle, die einen Einblick in d.ie Straße "Am Birkenweiher"' freigab. also aus einer Entfernung von 145 m bis zur Flurstraße, also 88 m- weit sehen könneny denn die Strafkammer trifft darüber, von welcher Stelle aus die Flurstraße erstmalig eingesehen werden konnte, ge-: rade keine Feststellungen, Ein Widerspruch der Gründe des angefochtenen Urteils zu den Ergebnissen des richterlichen Augenscheins und zu dem Inhalt der Strafakten, die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren, besteht also nicht.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen deshalb insoweit eine Verletzung des § 2S6 2P0 nicht erkennen«
Das Berufungsgericht folgert aber, daß der Fahrer des Polizeiwagens die Kläger - rechtzeitig vor der Kreuzung hätte . erkennen können, nicht nur daraus, daß die Kläger sonst eine
 für ihre Maschine -unmögliche Geschwindigkeit hätten fahren W§> müssen, sondern stellt ferner fest, .daß die Kläger mit eil';:'|;|; 11er Geschwindigkeit von etwa: 40 st/kia gefahren seien, weil ;■ es dem Kläger zu 2}, dem Fahrer des Kraftrades, gelungen sei., sich, an den Polizeiwagen so anzuklarrmarnk. daß' er hei-nahe ohne Körperverletzung öävongekommen ist5 daß eine solche Geschwindigkeit aber äusgefeicht;hätte, um den Kläger zu 1), den Soziusfahrer, über den Polizeiwagen hinauszu-schleudern und bei ihm erhebliche Körperverletzungen zu verursachen.
Die Revision rügt insoweit,, das Berufungsgericht habe bei diesen Ausführungen drei Erfahrungstatsachen unberücksichtigt :geiassehg nämlich einmal, daß selbst beim Zusam-menst oß mit e in ei G e s c hw'i n d i gke it von "nur ” 40 st /km der Kläger sich nie an den Polizeiwagen hätte ankiemmern können, sondern wahrscheinlich beim Anprall einen Schädel-brach erlitten hatte, daß weiter erfahrungsgemäß jeder Kraftfahrer im letzten Augenblick - wenn auch vielleicht : zu spät -J bremse / und daß' drittens- beim plötzlichen Brom- ■ sen bis zu dem Blockieren der Räder zwar der Fahrer eines PKW oder eines Motorrades es meist fertigbringe, auf seinem Platz zu bleiben, zu demal er sich am Senker festhalten. könne und das instinktiv auch tue, daß aber die Mitfahrer sowohl im PKW vvis auf dem Motorrad mit einem Ruck nach vorn geschleudert würden,/ insbesondere wenn sie sich nicht fest-geh& 11en hä 1;• (■ en , ISrfahrungstätsachen der yon der Revisior äugeführteh Art stehen,den Pesrsteliuogen des Berufungsgerichts jedoch nicht entgegen. Insbesondere erscheint es nicht 'gänzlich' ausgeschlossen;,; daß;.der,Fahrer eih'eSjmit ulO: st/km ;
: fahrenden : Kräf trades bei einem Zusammenstoß sich so ran einen PKW anklemmern kann, daß er kaum verletzt wird, vor allem, wenn berücksichtigt v i::c .. daß ein solcher Fahrer 'unmittelbar vor dem Unfall vielleicht doch noch,, wie die Revision selbst herverhebt, die Geschwindigkeit abbremst„ Ein Rückschluß darauf g daß die Kläger-mit einer größeren G-eschnir,- , digkeit als 40 st/km gefahren sind,, vor allem ab,rauf, daß
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sie. mi einen: Geschwindigkeit gefahren sind; die es dem fahr ei des pol'izeiwagens .urtiaöglich machte , sie 'bei seiner’. ersten ..Einsichtsmöglichkeit in die Birkenstraße auf der feinsichtbären Strecke zu sehen, weil sie diese Strecke noch nicht erreicht haben sollten, läßt sich aus den von der Revision angeführten '.'Irfahrungstät Sachen "mithin zwingend nicht ziehen» Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind also möglich, und daher ist die vom Berufungsgericht-insoweit festgestellte Tatsache für das Revisionsgei icht bindend».
■Damit steht fest, daß der Fahrer des Polizeiwagens die Häger so .rechtzeitig hätte herankommen .sehen können.: daß er bei seiner Geschwindigkeit von 20 st/lau noch vor der Kreuzung anhalten konnte', um die Kläger auf der von ihnen benutzten vorfählieberechtigten Straße vorbeifahren zu lassen.-.
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Polizeifahrer soi o r der Kreuzung von der aufgehehden Sonne geblendet wore-on; es glaubt ihm nicht, daß die Blendung erst 5. n der Kreuzung eingetreten sei. Die Revision rügt auch insoweit Verletzung des § 286 ZPO, jedoch mit den gleichen Erwägungen-, wie hinsichtlich der Feststellungen über die Einsichtsmöglichkeiten des Fahrers des Polizeiwagens in die Birkenstraße'und - über die Geschwindigkeit der Kläger,
 Diese Büge greift aus den bereits zu jenen Pest Stellungen erörterten Gründen nicht durch»
■Hst der Fahrer des Polizeiwagens aber vor der Eireu -zung mit der. vorfahrtsberechtigten Straße seine schon geringe Geschwindigkeit auf 20 st/kru herabgemindert und mußte er deshalb damit rechnen, daß Benutzer der Vorfahrtsstraße annehmen würden, er wolle ihnen die Vorfahrt lassen, und sah der P.oli zerfahr er ein Kraftrad auf der vorfahrtsberechtigten Straße mit der Geschwindigkeit von 40 st/km herankommen; so mußte er auf jenes Fahrzeug Rücksicht nehmen.- Er mußte entweder ‘.dafür sorgen, daß der Fahrer jenes Fahrzeugs
 klar erkannte, er Wolle "vor -dem Motorrad die Birkenstraße überquereng dazu hätte er entweder das Blinklicht so einstellen müssen, daß es auch von den Klägern erkannt werden k on n 1: e , • ws s un st e i t ig b e i d em nur nacli v or n s c he ine nd e n Blaulicht des Unfallwagens, wie der Fahrer dieses Wagens wußte, nicht der Fail warn Er hatte, wenn das nach seinem Auftrag zulässig gewesen wäre - unstreitig war es ihm berechtigterweise zur Vermeidung^ derbfarnung' des gesuchten Mörders verboten -g die almstische Warnvorrichtung in Gang -setzen: könneru Er hätte auch in sonstiger;-Weise durch optische •Zeichen (etwa durch Heraushalteh eines HalteZeichens oder durch Winken) auf sein Vorhaben, die Vorfahrt des Motorrads nicht beachten, zu wollen, hinweiseh müssen, Dagegen genügte es nicht,' daß er glaubte, sein Fahrzeug sei durch die grüne Farbe und durch die Tschakos der darin sitzenden .Belize ibeainten als Polizei fahr zeug erkennbar »licht ’ jedes derart gekennzeichnete Polize-ifahrzeug ist im Einsatz; nicht jedes in Ei ns at z befindliche Polizeifahrzeug nimmt an 'jeder ...Kreuzung die Vorfahrt für sich in Anspruch» her Umstandg daß .der Führer des Poliseiwagens die Kläger! die er erkennen : konnte f:. 'nicht bemerkt ’hat, ent sc huldigt ihn nicht v 'Erklär f tgefade ■ als "Einsatsf,abler" nicht "darauflösfehr eri": sondern darf des Vorfabrtszocht eines anderen Verkehrsteilnehmers nur "mißachten", wenn er den gesamten Straßenverkehr-auf das sorgfältigste beobachtet» Ein erkennbares Fahrzeug mußte er daher auf offener Straße-erkennen» Kommt noch wie hier hinzu, daß er ,von der aufgel -de Sonne geblendet war, Iso mußne ihn Gäs zu ganz besonders vorsichtigem Fähren veranlassen, Bisse Sorgfaltspflichi steht in; keiner. Weiset wie die Sevision meint, im Widerspruch zu § 48 StVO, sondern ist vielmehr gerade eine;notwendige Folgerung - aus den - durch § 48 StVO gewährten Freistellungen« Wehn das -Berufungsgericht (Urt»SilO) aus dem Weinerfahren trotz Sonnenblendung folgert, der Polizerfahrer habe "aufs Geratewohl" die Straße überquer t, und das als fahrlässig ansieht, so ist diese Würdigung durchaus zutreffend» Der Senat hat in dem ähnlich gelagerten Fall der in BGHS 20: 2?0 [296^entschieden worden
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ist, bereits ausgeführt, daß ein im Einsatz befindliches .Peuerwehrfährzeug in eine bevorrechtigte Straße ebenfalls nicht unter Berufung auf § 48 StVO "auf gut Glück" einbiegen 'darf c v-php--fff
 Das Berufungsgericht ist also zutreffend davon ausgegangen, dal?» 'den. Fahrer des Polizeivvageüs ein Verschulden . an c]era'Unfall trifft..
Die übrigen Voraussetzungen der Haftung des beklagten Landes anstelle des tätig gewordenen Beamten hat das Berufungsgericht ohne ;Beanstandüngen seitens der Revision fest-gestellt, Seine .Ausführungen lassen einen Rechtsirr tum auch nicht erkennen-;"
2,) Die Angriffe der Revision gegen die .Ausführungen des Berufungsgerichts, die Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfall nicht,' sind unbegründete ,
Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht sei widerspruchsvoll insoweit, als es teils dahingestellt lasse, ob der Kläger zu 2), der Bohrer des 'Motorrades,., das Polizei-.fahr zeug als .solches erkannt habe oder nicht, teils als-erwiesen ansehe, er habe es als Poliseifahrzeug erkannt, so kommt es darauf entscheidend nicht an. Wie oben bereits aus-geführt, ergibt sich aus dem Umstandr daß es sich um ein Polizeifahrzeug handelt, nicht ohne weiteres, daß der Bah- : rer dieses Fahrzeugs die Sonderbefugnisse des § 48 StVO in Anspruch nehmen wirdi'Hier ergab sich für die Kläger' gerade aus der PGhrweise des Polizeifahl Zeugs (Verminderung der bereits langsamen Bahrt auf 20 st/lern; Schauen nach rechts und links vor der Kreuzung) der Eindruck, der /Führer des Fahrzeugs wolle von der: Ermächtigung (des § 48	■
StVO und einem ihm etwa sustehenden Vorfahrtsrecht keinen Gebrauch machen; Die Kläger konnten darauf vertrauen, daß der Fahrer des von ihnen etwa als Polizeiwagen erkannten Fahrzeugs deutlich und rechtzeitig zu erkennen geben würde;
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falls ex las Gen Klägern nach a 11 gerne inen Volts ein- if ben zu-stele sei e Vorig hrbsre cht nicht respektieren wollte , Würde für sir;: vor fair t sfer echtigte Ötraßenbenut zex allein schon im Hinblick auf das Hsrannaheh eines von■ihnen 'als Polissiwngen erkannten fahr zeugs die Pflicht bestehen; sich darauf einear lebten. daf cs von einem etwaigen "Vor-r o x:; t'' n a c h - I 4 0 G V 0 G o b r o u c h > ; a c 11 e n k ö n n' t e , s o w iir g e d a -mit dro fiüsoigkeit das Verkehrs beseitigt und eine Quelle völliger bnsichexhexr und brklarheit über die einzuhaltende Pahrweise' .bei Begegnung mit nach § 4 3 A; ;v0 bevorrechtigten f ehr r argen ge schaffe x v; orc an Deshalb brauchen die .anderen. VerkehrsTeilnehmer sich nur dann auf die Sonderläge des nach ü iS StVO begünstigten und als solchen von ihnen eras ;;■ U; en Ve rkeh.i ci e i 1 ne hme x s e in zus t e 11 cn wenn sio a us cie n geecv';en Umständen de Balles entnehmen können > 'daß von jener1 'w-rhex/ste : in einer auch tatsächlich das Vorrecht SCO § -if) :u; •nsnrr on genommen ward, Ein .Anlaß zu dem Abbremsen 1.:;-: daher für de:' KAagor zu 2) , den fahror des Motorrades, nieih- vor,	vxuxn	er den Polizeiwagen als solchen er-
i,kennt hatte, Ein Mitv er schulden aus anderen Erwägungen hat das Beruf; ngs-xerv ;.x ohne ir'xistandung seitens der Revision vernex-t; seine Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum ni ehr ernennen ■ Dos Jj5ufungsgericht hat daher zutreffend
 an. ■ norx-en, bum- x: haar treffe ein. Mitverschulden nicht,
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ras Bon Arngsgericht hat für die auf das Straßenverkehr s; o xei; x gosrützteh .Ansprüche die Betrieosgefahr . die vox. Pt xreeug der Kläger ausgeht > berücksichtigt, .jedoch tau i ire 13 seines Urteils ausgeführt, daß die auf C 539 BQB inhirid Art, 34 GG gestützten Ansprüche (wegen Schmerzensgeld und Verteidigungskosteu), "für die das Kläger nicht selbst einzutreten brauchen"., von der nach § 17 StVG gebotenen Sehadensieiluug (hier 1/5 Kläger, 4/5 beklagtes EonSj nicht mit erfaßt werden Insoweit ist zwar eine Büge seitens der RevisIon nicht erfolgt. Da es sich jedoch um die Anwendung mat erfeilen rechts handelt, ist auch in diesem’Punkt von herbs wegen zu prüfen,- ob eine Gesetzesverletzunghror--
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liegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist unzivt'ref-/fend/. Ist nämlich ein Schaden im Zusammenwirken :vön :;zv/ei ppb Krall fahr zeugen entständen,-so; ist wegen ä a m f 1 i c :li e r ■ Schadenser satzansprüch.e gegen Kraft fahr zeüghalter und Kraft--fahr Zeugführer. § 17 StVG- ansuwenqen, auch wegen- solcher ;Schädenseraa:i'zansprüclie die nicht auf das Ki a ft fahr zeü'g-tge setz „• sondern ' b ei spiels w ei s e • auf § § 823 ff BGB ge s tut zt sind? Das ’gilt auch, wenn der als Insasse geschädigte Halter eines Kreitfahrzeügs geschädigt worden ist, wie hier Der Kläger su 1) , und zwar gleichgültig, ;pob der Schädiger • seihst lediglich-'aus Gefährdung 'haftet oder zusät zlich für ein Vir schulden eintroten muß, oder ob seine Haftung ausschließlich auf Yerschulden beruht (BGHZ 6, 319, 20: .255.,
 [262/3}, vgl , auch Urteil des Senats vom 24 o März 1955 -III ZI? 192/53 - in Dm Kr-18 zu BGB § 823 (De) und die .dort.
.lit feiten ■ zu stimmend s Böhmer, in KJW.1956?1165), Insoweit ist auch hinsichtlich der auf die Bestimmungen über die Amtshaftung gestützten Ansprüche einschließlich'“der Ansprüche auf Schmerzensgeld die Betriebsgefahr, die von dem‘Kraftf äd der Kläger ausging , zu beiücksichtigen,. Das 'Berufungsgericht hat ' diese Betriebsgofahf ■■ bei den Ansprüchen, die auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gestützt werden, dahin abgewogen, daß die) Kläger nur Ersatz von 4/5 ihres Schadens zu verlangen, dagegen 1/5 selbst zu tragen haben, Diese Ausführungen sind im Bevisionsrechts-sug nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Inf olged es s e h stehen die Ansprüche aus Amtshaftung den Klägern ebenfalls nur zu 4/5 zu,
3) Die Höhe des Schmerzensgelces hat;das Berufungsgericht hinsichtlich des Klägers zu 1), des Soziusfahrers auf Seite 14 seines Urteils und-hinsichtlich des,Klägers zu 2), des Fahrers des Kraftrades-, auf Seite 16 seines Urteils nach Art der Verletzung',Dauer des Krankenhausaufent-halts.; Umfang der Beschwerden und Grad-.des' Verschuldens des Fahrers des -Poliseiwagehs eingehend gewürdigte unter diesen Umständen ist die Büge der Revision, Schäden und
 Nachteile seien im einzelnen nicht festgesxel.lt und der zugespiochene Betrag nicht in ein erkennbares Verhältnis dazu gese t zt, unbegxund.e t,
Im Hinblick auf die zu berücksichtigende Betriebsgefahr, die von ' dem Kraftrad der Kläger • aus ge gangen ist,köo-• lieh f ■■ wie. in 2iff,2 aus ge führt, die Kläger jedoch von dem v o 1 1 e n Schmerzensgeld nur 4/5 'mithin der Klage! zu 1) von 800 DM nur 640 DM und der Kläger zu 2) von 60 DM nur 48 DM sügesprechen erhalten«
. 4 c) "Das Berufungsgericht hat dexa Kläger zu 2) auch die' Von ihm. verlangten Kosten seiner Veiteidiguhgäi^ fahren in unbestrittener' Hohe; von 312,87 DM zu ge sprächen»' Sie Revision rügt die Zubilligung derartiger Kosten, für deren■Rechtfertigung das Berufungsgexicht eine nähere Begründung nicht gegeben hat. Die Revision meint ein Ursa-qhanzüsammenbang zwischen dem verhalten des Rehreis des Dolizeivagens und der .... b-:lageei bebimg gegen, den Fahrer des K i■ f t t a des beste h e n i c h t»
Der Ursa.chehZusammenhang .ist entgegen; den Ausführungen der Revision jedoch zu bejahen,Fine Begebenheit ist adäquate 'Bedingung eines- Erfolges , wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hath Durch einen Verkehrsuhfal1 wird aber die'Möglichkeit . in ein
.Strafverfahren verwickelt' zu werden, für alle beteiligten acsentjicn exhbnt und damit auch die;Möglichkeit des Entstehens von Vsrteidigungskosten» Wegen mangelnder Kausa-
lität kann die Forderung auf Ersatz der Verte id igun gsko-
'sten des freigesprochenen Angeklagten' gegenüber dem Schädiger daher nicht surüchgeuicsen werden (vgl. dazu auch Urteil des VI, Zivilsenats vom 1?., Mai 1957 - VI ZU 65/56 - in Vers,Recht l?5"h 532)
Eben sowenig ergeben sich entgegen der von wussovv (un-
fallhäfipfliolßj ochr , .■■rail, 8 386 ff; er e toi cr Au sich: aus 8 8H 881; Anhalt spirfree dafür ca8 der Ersatz vc- vsr-ncgeujsscrlder des Vorletzten nur auf bestimmte Arten von Veirnögen s s chaden begrenzt ist; § 842 BGB enthält nicht eine Begrennung> sondern eine Klarstellung ■
Endlich statt auch die reeirbspreohurg den VI Zivilsenats (vgl, 'das angeführte 'Offeil und das Urteil von 24.
September 1957 .. .VI 21 8OO/56 -) über die; nstaMlisiexendö
11Xhung!* d er K0st enrege 1 ung des Srra 1 pf0 zs sseshinsiclit 1 :i.ch d.e:r nosren res 'Privat-unä des Nebenklägers :bei Abweisung-sei-.her Soraiklage der Verurteilung des Schädigers- ziH Ersatz dee nosren des m Strafverfahren ffeigesprochehen^Klägers des nivirpiosess.es nicht entgegen! .weil’, tedenfalls inscwe.1 (. die kosrenr i re ,g n.v 3 Sr reiver fahre ns ni cht -ausschließt 5 daß
•preigssvrocl.ene Häger seine auf anderen -als den Kosten-i-;V ’ r':: 1	1	'fr a : a i x, onetnrdnung beruhenden Ansprüche
 auT- h,sar-3 a er coe: Schi .di gor kausal --erur sachten ges'arwen Verriorcnssc.n; roi; ornseh Ließ] roh der rn Strafverfahren ihm erwachsenen "W. tefdfgungckoaren geltend macht.
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 Bstriebsgefahr ve, 1/9, r_--r. , on -2,37 ul, aut 250,30 1'” au ..... .	ß	'	:
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Dementsprechend war das angeföchtene Urteil teilweise aufrralieben und das Berufungeurteil neu au fassen . Die Koste ne rit Scheidung für die BecDtsreitteliecIitisaüge beruhtf'äüf §■§ 91 > . 9-29 97 ZPO, im übrigen auf § 92 ZPO, Entsprechend
'dem Anträge der Parteien konnte auch über die Kosten des-.gesamten Beehisstreits. entschieden werden,■ nachdem nunmehr Sdie .Fartej;eh. >s:i.ch wegeh des vam BerufungsgericIit .v6,rbeha 1 -tenen Betrages verglichen halben* zu demal der Vorbehalte ne Betrag so gering ist., daß er für die Verteilung der Kosten ohne Bedeutung ist,
 Br, Geiger	Dr,
BE Br ,Beyex ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben« .
Di- Geiger.
Sagendarm	'	Dr
 Br < Hußla
 Weber
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