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BGH · III ZR 117/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 117/54

j gegen den Rechtsanwalt Franz R ^^strasse Äfe, Hl Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche verhandlung vom 19» September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br, Weber, Br, Wo-lany und Br, Hußla für Recht erkannt: würde das Amtsgericht die einstweilige Verfügung erlassen haben und dann hätte er, der Kläger, von Winscher-mann Schadensersatz nach § 845 ZPO verlangen können, weil die einstweilige Verfügung, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergebe, ungerechtfertigt gewesen sein würde. Der Kläger habe ihm aber vor Vergleichsabschluss erklärt, er werde schon von sich aus .nicht über den Wagen verfügen. Einen Anspruch aus § 945 ZPO würde der Kläger nie erworben haben; denn das Amtsgericht würde angesichts der Erklärung des Klägers* im Schriftsatz vom 13* Dezember 1948, dass er über den Wagen nicht verfügen wolle, die beantragte einstweilige Verfügung gar nicht erlassen haben. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der Beratung und Vertretung des Klägers durch den Beklagten im Verfahren Uber die einstweilige Verfügung um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinn des § 675 BGB handelte, und dass der Beklagte verpflichtet ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 BGB zu vertreten und etwaigen durch sein Verschulden entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Gegenstand der Verhandlung und des Vergleichs, die Frage, ob der Kläger den Wagen bis zur Entscheidung des Hauptprozesses für WflHHBHbl zur Verfügung halten müsse, sei denkbar einfach und vom Kläger als Geschäftsmann ohne weitereszu verstehen gewesen.'Wenn der Kläger hinterher über den Vergleichsabschluss erbost gewesen sei, so besage das nichts; denn es komme häufig vor, dass eine Partei es hinterher bereue, sich zu etwas verpflichtet zu haben. Die Revision macht unter Hinweis auf § 286 ZPO geltend, nach der Zeugenaussage der*Tochter des Klägers habe der Beklagte dem Sohn des Klägers auf dessen Frage, was denn im Vergleichsterrain verhandelt worden sei, gesagt, dass der Kläger über den Wagen nicht verfügen dürfe. Auf diese Erklärung hin sei der Kläger ziemlich erregt gewesen und babe dem Beklagten Vorhalte gemacht, dass er den Wagen doch verkaufen wolle und mit dem zu erlösenden Geld gerechnet habe» Biese Bekundung spreche gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Erregung des Klägers nur der allgemeinen Reue Uber eine eingegangene Verpflichtung entsprungen sei. 3o Bas Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers als richtig, der Beklagte habe ihn vor Vergleichsabschluss nicht darüber belehrt, dass ihm bei Erlass einer einstweiligen Verfügung, falls sich diese als ungerechtfertigt herausstellen sollte, ein Schadensersatzanspruch gegen "MHK nach § 943 ZPO zustehen würde, während ein solcher Anspruch im Jall eines Vergleichs nicht in Betracht komme. Bern Kläger habe nicht nur gedroht, dass ihm nach dem Vertrag des Verkehrsministers mit der IGK, der für ihn als deren Genossen verbindlich gewesen sei, der Wagen wieder weggenommen würde, sondern auch, dass er keine weiteren Zuweisungen von Kraftfahrzeugen mehr bekäme und ihm UoU. Hätte es der Kläger auf die Entscheidung .des Amtsgerichts ankommen lassen, so hätte für ihn alsbald ein Kostenrisiko bestanden, und zwar nicht nur für den ersten Rechtszug, sondern auch für die Kosten der zweiten Instanz; denn es sei in Betracht zu ziehen gewesen, dass W Der Beklagte konnte auch unbedenklich annehmen, dass das Interesse des Klägers an weiteren Zuweisungen von Fahrzeugen auch nach der Währungsreform fortbestand *, denn Kraftfahrzeuge anderer Herkunft und .Ersatzteile für solche, wie sie aus den Heeresfahrzeugen gewonnen werden konnten, waren hach der Währungsreform jedenfalls nicht sogleich und nicht in beliebiger Menge greifbaro Mit der Frage, ob die Bezugscheinspflicht bei Abschluss des Vergleichs aufgehoben war, brauchte sich das Berufungsgericht also nicht zu befassen. b) Daraus, dass der Beklagte ein Obsiegen W itn Hauptprozess für möglich hielt und die Entstehung von wägung zog, dass der Kläger über den Wagen anderweit verfügte, ist ihm ein Schuldvorwurf nicht zu machen, Landge- kurz nach der Währungsreform veräusserte, so viel erlösen den ohne Verlust einen anderen Wagen würde beschaffen können war von vornherein schwerlich zu beurteilen- Die Entwicklung der Konjunktur für gebrauchte Kraftfahrzeuge war - wie das Berufungsgericht feststellt - durchaus nicht zu übersehen- Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht mit Hecht hinweist, dass der Verkehrsminister die Auffassung vertreten hatte, der Kläger dürfe nicht über den Wagen frei verfügen, und dass die IGK ihm empfohlen hatte, den Wagen im derzeitigen Zustand anzubieten- Bei solcher Sachlage davon abzuraten, den Wagen zu veräussern, und zuzureden, den Ausgang des Herausgabeprozesses abzuwarten und sich bis dahin zu vergleichen, war jedenfalls nicht schuldhaft. 5o Mit der Feststellung, dass der Beklagte ohne Verschulden den Vergleichsabschluss anraten durfte, ist aber noch nichts für die Frage gewonnen, ob er den Kläger über die Bestimmung in §'945 »ZPO hätte belehren oder doch Vorsorge treffen sollen, dass in den, Vergleich eine Verpflichtung W aufgenommen wurde, im Falle seines Unter- a) Das Berufungsgericht fuhrt aus, dass dem Beklagten aus der Hicbtbelehrung über die Vorschrift in § 945 ZPO ein Vorwurf nur gemacht werden könne, wenn' er damals ei-nen Schadensersatzanspruch des Klägers ernstlich hätte in Erwägung.ziehen müssen* Bas aber sei zu verneinen. Sie meint, der Beklagte hätte die sich bei Vollziehung der beantragten einstweiligen Verfügung aus § 945 ZPO für den Kläger ergebende Rechtsposition nicht durch Vergleichsabschluss aufgeben dürfen, ohne den Kläger über diese Bestimmung und darüber zu belehren, dass er bei Vergleichs-abschluss die Möglichkeit der Schadloshaltung, die ihm § 945 ZPO biete, verliere. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt,, wenn er im Einstweiligen-Verfügungs-Verfahren einen Vergleich schliesst und es so nicht zuin Erlass einer einstweiligen Verfügung kommen lässt, die Bestimmung des § 945 * ZPO in jedem Palle in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen muss und ob der Beklagte hier an diese Bestimmung überhaupt gedacht hat. auch wenn der Beklagte au § 945 ZPO gedacht hätte, hätte er den Kläger unter den hier gegebenen Umständen nicht über die Bedeutung dieser Bestimmung zu belehren brauchen; ein etwaiges Übersehen der Bestimmung ist deshalb für den behaupteten, angeblich aus der Nichtbelehrung entstandenen Schaden des Klägers nicht ursächlich: Wenn der Revisionskläger in der Ergänzung der Revisionsbegründung geltend macht, auf die Voraussehbarkeit etwaigen Schadens des Klägers komme es die Aussichten des vom Kläger eingenommenen Standpunktes im Herausgabeprozeß nachzuprüfen; und wenn er darauf hinweist, es genüge, dass der rechtswidrige erste Erfolg einer schuldhaften Handlung vorauszusehen sei, Vorsatz und Fahrlässigkeit brauchten sich nur auf die Handlung, nicht auf die weitere Schadenswirkung zu erstrecken, so geht das hier fett Die Unterlassung der Belehrung Uber die Vorschrift in § 945 ZPO stellte eine Verletzung der Anwaltspflicht nur Bas aber hing ab von der Beurteilung der gesamten Situation, .so wie sie sich dem Beklagten darstellte, Babei war ins Auge zu fassen, wie sich die Binge im weiteren Verlauf gestalten würden. Nun ist es richtig, dass der Kläger, hätte er es auf den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ankoramen lassen, hinsichtlich der Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug nicht ungünstiger gestellt worden wäre als durch den Vergleich. Es ist auch richtig, dass der Abschluss eines Vergleichs ohne Sicherungsklausel den Kläger hinsiäatlich etwaiger eigener Schadensersatzansprüche in .eine schlechte^* läge brachte als eine einstweilige Verfügung, bei dereti Vollziehung ihm über den Weg des § 945 ZPO Schadenersatzansprüche gewährt worden wären. Endlich ist es richtig, dass der Kläger, wenn der Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Glaubhaftmachung des Anspruchs oder des Sicherheitsbedürfnisses abgelehnt worden wäre, und er keinen Vergleich geschlossen hätte, weder durch eine gerichtliche Anordnung noch durch seine eigene hier im Vergleich übernommene Verpflichtung gehindert gewesen wäre, über den Wagen frei zu verfügen, Dies zu tun, wäre aber im Hinblick auf die ihm von für den Pall seines Obsiegens drohenden Schadensersatzansprüche vom damaligen Standpunkt aus gesehen zweifellos riskant gewesen. Es kommt aber nicht darauf an, wie sich die Lage tatsächlich entwickelt haben würde, wenn der Beklagte den Kläger üfcer die Bestimmung in § 945 ZPO belehrt oder die Aufnahme einer entsprechenden Sicherungsklausel in den Vergleich gefordert hätte. Dass dem Kläger, wenn er bis zur EntScheidung des Hauptprozesses Uber den Wagen nicht verfügte, Schaden entstehen würde, war keineswegs ohne weiteres ersichtlich» Er macht vielmehr geltend, dass er den für seine Zwecke mangels Kippvorrichtung nicht brauchbaren und zu schweren Wagen in einen anderen umgetauscht haben würde und dass er dann das eingetauschte Fahrzeug ununter brochen zu dem Transport von Baustoffen verwendet und so mo- Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein sächliches Vorbringen des Kläger unberücksichtigt ’gelassen hätte, ist von der Revision nicht gerügt worden. Insbesondere ist nicht geltend gemacht worden, dass der Beklagte über den Plan des Klägers, durch Fubrunternehmung Gewinn zu erzielen, unterrichtet gewesen wäre. War dem Beklagten aber nicht bekannt, dass der Kläger den Wagen Umtauschen und das eingetauschte Fahrzeug gbwinnbringend als Fuhrunter Kläger von sich aus nahezulegen, sind nicht ersichtlich. Auch ein Anwalt, dem die Bestimmung in § 945 ZPO gegenwärtig war, brauchte unter den hier gegebenen Umständen mangels Voraussehbarkeit drohenden Schadens seinen Auftraggeber nicht über diese Bestimmung zu belehren. b) Da der Beklagte, wie dargelegta mit einem aus dem Stillhalten hervorgehenden Schaden des Klägers nicht zu .rechnen brauchte, bestand für ihn kein Anlass, Massnahmen zur Sicherung des Klägers zu ergreifen und es zu diesem Zwecke entweder auf den Erlass und die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ankommen zu lassen, um so dem Kläger einen Anspruch aus § 945 ZPO zu verschaffen, oder doch in den Vergleich eine dem gleichen Ziel dienende Sicherungsklausel aufnehmen zu lassen.

Zitierte Normen: § 845 ZPO § 675 BGB § 286 ZPO § 139 ZK § 286 ZPO
WagenBerufungsgerichtvergleichenVerfügungZPOKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk! •
Nicht für die Amtliehe SammlungJ
Gesetz? BGB § 675, ZPO § 945
Rechtssatz? Über die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber vor Abschluss eines Vergleiches in eine© Einstweiligen-Verfügungs-Verfabren über die Vorschrift in § 945 ZPO und den Wegfall der dort vorgesehenen Schadloshaltung durch Vergleichsabschlusö zu belehren.
Aktenzeichens III ZR 117/54	DG	Duisburg
 Urteil des BGH vom .19oSeptember 1955	OI»G	Düsseldorf

III ZH 117/54

fVerkündet ^'am 19 ■ September 1955 V Fieser,Justizangestellter £als Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bechtss.treit
 des Kraftfahrzeugmeisters Hichard N Bgm, I40B<Btrasse %
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
X
j gegen
 den Rechtsanwalt Franz R ^^strasse Äfe,
 Hl
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche verhandlung vom 19» September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br, Weber, Br, Wo-lany und Br, Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 9, Februar 1954 wird zurückgewiesen,
 Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
i
Von Rechts wegen
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~ 2
Tatbestand?
Der Kläger, nimmt den Beklagten als seinen früheren Prozeßbevollmächtigten in einem Rechtsstreit der Firma 7/m^ gegen den Kläger wegen Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Anwaltspflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Der zugrunde liegende Saöhverhalt ist
 folgender? Zwischen dem Verkehrsminister des Bandes Hord-
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rbein-Westfalen und einer als Genossenschaft errichteten Interessengeneinschaft der Kraftfahrzeugfirmen im Band Kordrhein-Westfalen (IGK), der der Kläger angehörte, war im Februar 1948 ein Vertrag geschlossen worden, nach welchem das Band ausgemusterte, ausbesserungsbedürftige britische Heeresfahrzeuge der IGK zu Eigentum übergab mit der Massgabe, dass über die wiederherzustellenden Fahrzeuge allein die St-rassenverkehrsdirektion im Bezug sehe in verfahren verfügen dürfe. Diese sollte schon vor Beendigung der Instandsetzung Käufer benennen und die Abgabe der Fahrzeuge an sie verlangen können. Die IGK verpflichtete sich gegen Genossen, die gegen Bestimmungen dieses Vertrags verstiessen, fühlbare Vertragsstrafen zu verhängen.
Der Kläger erhielt am 15. März 1948 von der IGK einen instandsetzungsbedürftigen Bastkraftwagen zu dem Taxpreis von 5.000 RM ausgehändigt. Er setzte ihn aber nicht instand. Unter dem 17* Juni 1948 wurde dem Kaufmann ein Bezugschein auf diesen Wagen ausgestellt, den Winscher-mann dem Kläger vorlegte, wobei er diesem 12.985 RM zahlte, über deren Empfang der Kläger quittierte. Der Kläger weigerte sich später, den Y/agen an	herauszugeben.
Es kam zu einem Schriftwechsel zwischen dem Verkehrsminister, der IGK und dem durch den jetzigen Beklagten vertretenen Kläger, in welchem das Verkehrsministeriura die
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Ansicht vertritt, der Kläger dürfe diesen VZagen nicht frei händig verkaufen, und in welchem die IGK dem Kläger dringend empfahl, das Fahrzeug im derzeitigen Zustand dem UMBU anzubieten. Pa die Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, beantragte WppHHHfe am 30, November 1948 beim Amtsgericht Puisburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Kläger untersagt werden sollte, über den Wagen zu verfügen oder diesen in seinem Zustand zu verändern. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1948 erschien der Kläger mit dem Beklagten.
Es kam zu einem Vergleich zwischen dem Kläger und Iff-
in welchem sich der Kläger verpflichtete, über den Wagen nicht zu verfügen, bis Über den von ^^p anzustrengenden Hauptprozess rechtskräftig entschieden sein würde.	zur	Einreichung	der
 Hauptklage Frist bis 10. Januar 1949 gesetzt, nach deren fristloser Verstreichung die Verpflichtung des Klägers entfallen sollte. Pie Kosten des Verfahrens über die einst weilige Verfügung übernahm die Partei, die im Hauptprozeß unterl^en würde. Pie Hauptklage auf Herausgabe des Wagens wurde am 21. Januar 1949 von	einge-
reicht. Landgericht und Oberlandesgericht entschieden zugunsten	Per	IV.	Zivilsenat des Bundesge-
richtshofs wies dessen Klage mit Urteil vom 8. November 1951 ah. Per Kläger verkaufte den Wagen daraufhin 1952 zu dem Preise von 5.300 DM an einen Dritten. Er ist der Auffassung, ihm «ei dadurch, dass er über den Wagen vom
 Abschluss des Vergleichs vom 14* Pezember 1948 ah bis zu dem *
Urteil des Bundesgerichtshofs nicht höbe verfügen dürfen, ein erheblicher Schaden entstanden und zwar schon dadurch, dass der Wert gebrauchter Wagen nach der Währungsreform 1948 erheblich gesunken sei. Für den Schaden macHt er den Beklagten verantwortlich. Durch den Vergleich sei er des Anspruchs auf Schadensersatz gegen WPHHHI^P verlustig gegangen. ‘Wenn der Vergleich nicht geschlossen worden wäre

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würde das Amtsgericht die einstweilige Verfügung erlassen haben und dann hätte er, der Kläger, von Winscher-mann Schadensersatz nach § 845 ZPO verlangen können, weil die einstweilige Verfügung, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergebe, ungerechtfertigt gewesen sein würde. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn vor Abschluss des Vergleichs auf den damit verbundenen Verlust des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO hinzuweisen, zu demindest habe er veranlassen müssen, dass in den Vergleich eine entsprechende Sicherungsklausel aufgenotnmen wurde. Der Vergleich sei auch ohne Wissen und Zustimmung des Klägers geschlossen worden. Erst hinterher sei ihm klar geworden, dass er sich verpflichtet habe, über den Wagen nicht zu verfügen.
Mit der Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 8.000 DM des nach seiner Behauptung viel höheren Schadens geltend. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er könne sich nicht erinnern, ob er den Kläger vor Abschluss des Vergleichs über die Bestimmung in § 945 ZPO belehrt habe. Der Kläger habe ihm aber vor Vergleichsabschluss erklärt, er werde schon von sich aus .nicht über den Wagen verfügen. ‘Eine dementsprechende Erklärung sei in seinem Schriftsatz vom 13? Dezember 1948 enthalten. Der Vergleich habe der Sachlage entsprochen. Einen Anspruch aus § 945 ZPO würde der Kläger nie erworben haben; denn das Amtsgericht würde angesichts der Erklärung des Klägers* im Schriftsatz vom 13* Dezember 1948, dass er über den Wagen nicht verfügen wolle, die beantragte einstweilige Verfügung gar nicht erlassen haben.
Das Dandgericbt hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt dieser seine Klageforderung weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe %
I.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der Beratung und Vertretung des Klägers durch den Beklagten im Verfahren Uber die einstweilige Verfügung um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinn des § 675 BGB handelte, und dass der Beklagte verpflichtet ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 BGB zu vertreten und etwaigen durch sein Verschulden entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Kläger vermöge seine Behauptung, er habe vom Vergleichsabschluss überhaupt keine Kenntnis gehabt, nicht zu beweisen. Br sei bei der Vergleichsverhandlung zugegen gewesen. Der Gegenstand der Verhandlung und des Vergleichs, die Frage, ob der Kläger den Wagen bis zur Entscheidung des Hauptprozesses für WflHHBHbl zur Verfügung halten müsse, sei denkbar einfach und vom Kläger als Geschäftsmann ohne weitereszu verstehen gewesen.'Wenn der Kläger hinterher über den Vergleichsabschluss erbost gewesen sei, so besage das nichts; denn es komme häufig vor, dass eine Partei es hinterher bereue, sich zu etwas verpflichtet zu haben.
Die Revision macht unter Hinweis auf § 286 ZPO geltend, nach der Zeugenaussage der*Tochter des Klägers habe der Beklagte dem Sohn des Klägers auf dessen Frage, was denn im Vergleichsterrain verhandelt worden sei, gesagt, dass der Kläger über den Wagen nicht verfügen dürfe. Auf diese Erklärung hin sei der Kläger ziemlich erregt gewesen und babe dem Beklagten Vorhalte gemacht, dass er den Wagen doch verkaufen wolle und mit dem zu erlösenden Geld gerechnet
 habe» Biese Bekundung spreche gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Erregung des Klägers nur der allgemeinen Reue Uber eine eingegangene Verpflichtung entsprungen sei. Biese Rüge ist unbegründet. Bas Berufungsgericht bat die Zeugenaussage der Tochter des Klägers nicht übergangen. Wie es diese Aussage - nach seiner freien Überzeugung - gewürdigt hat, kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner BeweisWürdigung Benkgesetze verletzt oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen hat. Bas ist nicht ersichtlich.
3o Bas Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers als richtig, der Beklagte habe ihn vor Vergleichsabschluss nicht darüber belehrt, dass ihm bei Erlass einer einstweiligen Verfügung, falls sich diese als ungerechtfertigt herausstellen sollte, ein Schadensersatzanspruch gegen "MHK nach § 943 ZPO zustehen würde, während ein solcher Anspruch im Jall eines Vergleichs nicht in Betracht komme. Angesichts dieser Unterstellung kommt es nicht auf die vorsorgliche Rüge der Revision an, dass das Berufungsgericht die vom Kläger für seine Behauptung angebotenen Beweise in dieser Hinsicht nicht erhoben habe.
4. Bas Berufungsgericht stellt seine Entscheidung - zutreffend - darauf ab, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat und erörtert zunächst die Frage, ob er dem Kläger überhaupt zu dem Vergleichsabschluss raten durfte. Es bejaht diese Frage. Bern Kläger habe nicht nur gedroht, dass ihm nach dem Vertrag des Verkehrsministers mit der IGK, der für ihn als deren Genossen verbindlich gewesen sei, der Wagen wieder weggenommen würde, sondern auch, dass er keine weiteren Zuweisungen von Kraftfahrzeugen mehr bekäme und ihm UoU. darüber hinaus eine empfindliche Vertragsstrafe auferlegt werden würde. Es sei deshalb für den Kläger nur
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ratsam gewesen, einzulenken, und sieb freiwillig zu verpflichten, über den Wagen bis zur Entscheidung des Haupt-Prozesses nicht zu verfügen. Er sei damit auch dem Odium entgangen, das eine einstweilige Verfügung als eine gerichtliche Zwangsmassnahme für einen Geschäftsmann habe. Ausserdem habe, der Kläger zunächst einmal erhebliche Kosten gespart, indem die Präge, wer die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen habe, bis zur Entscheidung des Hauptprozesses in der Schwebe geblieben sei. Hätte es der Kläger auf die Entscheidung .des Amtsgerichts ankommen lassen, so hätte für ihn alsbald ein Kostenrisiko bestanden, und zwar nicht nur für den ersten Rechtszug, sondern auch für die Kosten der zweiten Instanz; denn es sei in Betracht zu ziehen gewesen, dass W
sich mit einer Ablehnung seines Verfügungsantrags nicht zufrieden geben würde. Da der Kläger damals nur sehr .venig verdient babe, sei die Kostenfrage für ihn durchaus von Bedeutung gewesen.
Die Revision macht demgegenüber geltend, der Abschluss des Vergleichs habe dem Kläger keinen Vorteil gebracht.
Mit seiner Verpflichtung, nicht über den Wagen zu verfügen, habe er sich ganz dem gefügt, was	mit
 einer einstweiligen Verfügung erreichen . wollte. Bei dem mit nur 500 DM angenommenen Streitwert des Verfügungsverfahrene sei das Kostenrisiko gering gewesen. Von ihm bei Unterliegen im Verfügungsverfahren etwa zu tragende Kosten würde er überdies beim Unterliegen WlBBBHBBl im Hauptprozess nach § “945 ZPO wieder haben einbringen können.
Der Vergleichsabschluss habe die Kosten des Verfügungsver-fabrens noch um die Vergleichsgebühren erhöht. Der Heraus-' gabeanspruch	sei	zweifelhaft	gewesen.	Kei-
nesfalls habe der Beklagte die Lage des Klägers als aussichtslos angesehen, sonst hätte er den Hauptprozess gar
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nicht durchführen dürfen. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei die Bezugscheinpflicht für Kraftfahrzeuge, wie eine Auskunft des Verkehrsministers ergeben haben würde, bereits aufgehoben gewesen. Damit sei jede Verfügungsbeschränkung durch behördliche Stellen ent/allen.
Das hätte das Berufungsgericht hinsichtlich*des Ausgangs des Hauptprozesses bedenklich stimmen müssen.
a) Die Revision verweist bei ihrer Bezugnahme auf die Auskunft des Verkehrsministers auf § 139 ZK), Es ist aber nicht ersichtlich, was dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts hatte Anlass geben sollen, in dieser Hinsicht Fragen zu stellen oder Beweisanträge anzuregen, oder warum das Berufungsgericht sich mit dem Wegfall der Bezugscheinpflicht hätte auseinandersetzen sollen, was unterlassen zu haben die Revision nach § 286 ZPO rügt.
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Für den Beklagten stand bei Wahrnehmung der Interessen des Klägers in Frage, was sich für diesen aus dem Vertrag des Verkehrsministers mit der IGK als Vertragspflicht gegenüber ergeben konnte. Der Wagen war1 diesem schon vor der Währungsumstellung zugewiesen und von ihm bezahlt.worden. Auch war die Gefahr, dass der Kläger, wenn er Vertragsbrüchig wurde, aus den Beständen der IGK keine Heeresfahrzeuge mehr erhalten werde, nicht von der Hand zu weisen. Der Beklagte konnte auch unbedenklich annehmen, dass das Interesse des Klägers an weiteren Zuweisungen von Fahrzeugen auch nach der Währungsreform fortbestand *, denn Kraftfahrzeuge anderer Herkunft und .Ersatzteile für solche, wie sie aus den Heeresfahrzeugen gewonnen werden konnten, waren hach der Währungsreform jedenfalls nicht sogleich und nicht in beliebiger Menge greifbaro Mit der Frage, ob die Bezugscheinspflicht bei Abschluss des Vergleichs aufgehoben war, brauchte sich das Berufungsgericht also nicht zu befassen.
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b) Daraus, dass der Beklagte ein Obsiegen W itn Hauptprozess für möglich hielt und die Entstehung von
 wägung zog, dass der Kläger über den Wagen anderweit verfügte, ist ihm ein Schuldvorwurf nicht zu machen, Landge-
wenn er den Wagen - ungeachtet der Forderung W
kurz nach der Währungsreform veräusserte, so viel erlösen
 den ohne Verlust einen anderen Wagen würde beschaffen können war von vornherein schwerlich zu beurteilen- Die Entwicklung der Konjunktur für gebrauchte Kraftfahrzeuge war - wie das Berufungsgericht feststellt - durchaus nicht zu übersehen- Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht mit Hecht hinweist, dass der Verkehrsminister die Auffassung vertreten hatte, der Kläger dürfe nicht über den Wagen frei verfügen, und dass die IGK ihm empfohlen hatte, den Wagen im derzeitigen Zustand	anzubieten-	Bei	solcher
 Sachlage davon abzuraten, den Wagen zu veräussern, und zuzureden, den Ausgang des Herausgabeprozesses abzuwarten und sich bis dahin zu vergleichen, war jedenfalls nicht schuldhaft. Durch den Vergleich wurde zudem erreicht, daß gezwungen war, Klage zu erheben und damit eine Klärung herbeizuführen, an der auch dem Kläger gelegen sein musste-
5o Mit der Feststellung, dass der Beklagte ohne Verschulden den Vergleichsabschluss anraten durfte, ist aber noch nichts für die Frage gewonnen, ob er den Kläger über die Bestimmung in §'945 »ZPO hätte belehren oder doch Vorsorge treffen sollen, dass in den, Vergleich eine Verpflichtung W aufgenommen	wurde, im Falle seines Unter-
Schadensersatzansprüchen
 für den Fall in Er-
richt' und Oberlandesgericht haben das Herausgabeverlangen W ja für begründet angesehen. Erst im Revisions-
verfahren ist dessen Klage abgewiesen worden. Oh der Kläger,
 würde, dass er später, falls
 obsiegte, für die-
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liegens im Hauptprozess dem Kläger etwaigen durch sein Stillhalten entstehenden Schaden zu ersetzen*
a) Das Berufungsgericht fuhrt aus, dass dem Beklagten aus der Hicbtbelehrung über die Vorschrift in § 945 ZPO ein Vorwurf nur gemacht werden könne, wenn' er damals ei-nen Schadensersatzanspruch des Klägers ernstlich hätte in Erwägung.ziehen müssen* Bas aber sei zu verneinen.
Was die Revision dagegen ausführt, hält nicht Stich.
Sie meint, der Beklagte hätte die sich bei Vollziehung der beantragten einstweiligen Verfügung aus § 945 ZPO für den Kläger ergebende Rechtsposition nicht durch Vergleichsabschluss aufgeben dürfen, ohne den Kläger über diese Bestimmung und darüber zu belehren, dass er bei Vergleichs-abschluss die Möglichkeit der Schadloshaltung, die ihm § 945 ZPO biete, verliere. Babei sei es ohne Bedeutung, ob dem Kläger im konkreten Palle aus seinem Stiilhalten Schaden gedroht habe und ob solcher für den Beklagten voraussehbar gewesen sei. Ber Beklagte habe an die Bestimmung in § 945 ZPO überhaupt nicht gedacht und die unterschiedliche Rechtslage, die sich für den Kläger hinsichtlich seiner Schadloshaltung bei Vollziehung der einstweiligen Verfügung und bei Vergleichsabschluss ergab, garni cht erwogen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt,, wenn er im Einstweiligen-Verfügungs-Verfahren einen Vergleich schliesst und es so nicht zuin Erlass einer einstweiligen Verfügung kommen lässt, die Bestimmung des § 945 * ZPO in jedem Palle in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen muss und ob der Beklagte hier an diese Bestimmung überhaupt gedacht hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass er dazu verpflichtet war und dass er diese Bestimmung schuldhaft pflichtwidrig übersehen hat, so kann der Kläger daraus Ansprüche gegen den Beklagten nicht herleiten; denn
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auch wenn der Beklagte au § 945 ZPO gedacht hätte, hätte er den Kläger unter den hier gegebenen Umständen nicht über die Bedeutung dieser Bestimmung zu belehren brauchen; ein etwaiges Übersehen der Bestimmung ist deshalb für den behaupteten, angeblich aus der Nichtbelehrung entstandenen Schaden des Klägers nicht ursächlich:
Zwar muss ein Rechtsanwalt bei der Beratung seines Auftraggebers und bei der Prozessfübrung, wo mehrere Wege in Frage kommen - wie hier der Vergleich oder das Abwarten der Entscheidung des Amtsgerichts - denjenigen Weg wählen, der der sicherere und weniger gefährliche ist und er muss seinen Auftraggeber auf die sich aus der Wahl des anderen Weges ergebende Gefahr mindestens aufmerksam machen* Aber er braucht nur solche Nachteile in< Rechnung zu stellen, die für ihn voraussehbar sind. Wenn der Revisionskläger in der
 Ergänzung der Revisionsbegründung geltend macht, auf die Voraussehbarkeit etwaigen Schadens des Klägers komme es
 die Aussichten des vom Kläger eingenommenen Standpunktes im Herausgabeprozeß nachzuprüfen; und wenn er darauf hinweist, es genüge, dass der rechtswidrige erste Erfolg einer schuldhaften Handlung vorauszusehen sei, Vorsatz und Fahrlässigkeit brauchten sich nur auf die Handlung, nicht auf die weitere Schadenswirkung zu erstrecken, so geht das hier fett Die Unterlassung der Belehrung Uber die Vorschrift in § 945 ZPO stellte eine Verletzung der Anwaltspflicht nur
 Bas aber hing ab von der Beurteilung der gesamten Situation, .so wie sie sich dem Beklagten darstellte, Babei war ins
 Auge zu fassen, wie sich die Binge im weiteren Verlauf gestalten würden. Was danach voraussehbar war und was demnach an drohendem Schaden abgewendet werden musste, bestimmte erst den Umfang der Belebrungspflicht des Beklagten, Inso-
nicht an, es sei nicht Sache des Berufungsgerichts gewesen
 dar, wenn die Belehrung nach Bage der Sache geboten war

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weit kommt es hier auf die Voraussehbarkeit eines Schadens durchaus an (vgl hierzu RGZ 151? 264; 148? 325; WarnRspr 1921 Nr 103)*
Nun ist es richtig, dass der Kläger, hätte er es auf den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ankoramen lassen, hinsichtlich der Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug nicht ungünstiger gestellt worden wäre als durch den Vergleich. Es ist auch richtig, dass der Abschluss eines Vergleichs ohne Sicherungsklausel den Kläger hinsiäatlich etwaiger eigener Schadensersatzansprüche in .eine schlechte^* läge brachte als eine einstweilige Verfügung, bei dereti Vollziehung ihm über den Weg des § 945 ZPO Schadenersatzansprüche gewährt worden wären. Endlich ist es richtig, dass der Kläger, wenn der Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Glaubhaftmachung des Anspruchs oder des Sicherheitsbedürfnisses abgelehnt worden wäre, und er keinen Vergleich geschlossen hätte, weder durch eine gerichtliche Anordnung noch durch seine eigene hier im Vergleich übernommene Verpflichtung gehindert gewesen wäre, über den Wagen frei zu verfügen, Dies zu tun, wäre aber im Hinblick auf die ihm von für den Pall seines Obsiegens drohenden Schadensersatzansprüche vom damaligen Standpunkt aus gesehen zweifellos riskant gewesen. Es kommt aber nicht darauf an, wie sich die Lage tatsächlich entwickelt haben würde, wenn der Beklagte den Kläger üfcer die Bestimmung in § 945 ZPO belehrt oder die Aufnahme einer entsprechenden Sicherungsklausel in den Vergleich gefordert hätte. Entscheidend ist - was die Revision übersieht - allein, ob.der Beklagte damit rechnen musste., dass dem Kläger durch sein Stillhalten Schaden entstehen könnte und ob er es in dieser Hinsicht :'t'-■* schuldhaft an der von ihm geforderten Sorgfalt hat fehlen lassen.
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Dass dem Kläger, wenn er bis zur EntScheidung des Hauptprozesses Uber den Wagen nicht verfügte, Schaden entstehen würde, war keineswegs ohne weiteres ersichtlich»
Wie die Konjunktur sich entwickeln würde, war damals nicht zu Überseheno Das hat das Berufungsgericht, wie schon gesagt, ausdrücklich festgestellt. Hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung des Kraftfahrzeugmarktes brauchte der Beklagte als Rechtsanwalt keine tieferen Erkenntnisse zu haben als der im Verkehrsgewerbe tätige Kläger. Besondere Umstände, die trotzdem den Beklagten hätten veranlassen müssen, eigene wirtschaftliche Erwägungen dem
 Hun behauptet der Kläger freilich, nicht nur durch den Preisrückgang gebrauchter Kraftfahrzeuge Schaden erlitten zu haben. Er macht vielmehr geltend, dass er den für seine Zwecke mangels Kippvorrichtung nicht brauchbaren und zu schweren Wagen in einen anderen umgetauscht haben würde und dass er dann das eingetauschte Fahrzeug ununter brochen zu dem Transport von Baustoffen verwendet und so mo-
natlich 2»000 bis 2»500 RM Reinverdienst erzielt haben würde. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass ein
 sächliches Vorbringen des Kläger unberücksichtigt ’gelassen hätte, ist von der Revision nicht gerügt worden. Insbesondere ist nicht geltend gemacht worden, dass der Beklagte über den Plan des Klägers, durch Fubrunternehmung Gewinn zu erzielen, unterrichtet gewesen wäre. Der Beklagte bat vielmehr vorgetragen, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger ausser seiner Ausbesserungswerkstätte auch noch einen Fuhrbetrieb unterhalten höbe. War dem Beklagten aber nicht bekannt, dass der Kläger den Wagen Umtauschen und das eingetauschte Fahrzeug gbwinnbringend als Fuhrunter
 Kläger von sich aus nahezulegen, sind nicht ersichtlich.
Schaden, der sich aus der VerfügungsheSchränkung des Klägers !
ergeben könnte, damals nicht zur Debatte gestanden hat.
Dass das Berufungsgericht bei dieser Feststeilung tat-
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nebmer nutzen wollte, so brauchte er auch nicht in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger, wenn er still hielt, ein sonst zu erzielender Gewinn entgehen würde. Auch ein Anwalt, dem die Bestimmung in § 945 ZPO gegenwärtig war, brauchte unter den hier gegebenen Umständen mangels Voraussehbarkeit drohenden Schadens seinen Auftraggeber nicht über diese Bestimmung zu belehren.
b) Da der Beklagte, wie dargelegta mit einem aus dem Stillhalten hervorgehenden Schaden des Klägers nicht zu .rechnen brauchte, bestand für ihn kein Anlass, Massnahmen zur Sicherung des Klägers zu ergreifen und es zu diesem Zwecke entweder auf den Erlass und die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ankommen zu lassen, um so dem Kläger einen Anspruch aus § 945 ZPO zu verschaffen, oder doch in den Vergleich eine dem gleichen Ziel dienende Sicherungsklausel aufnehmen zu lassen. Eine schuldhafte Verletzung seiner Borgfaltspflicht fällt ihm auch insoweit nicht zur Last. Die Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Geiger	Dr.Pagendarm	Dr.Weber
 Dr.Wolany	Dr.Hußla
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