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BGH

Gericht: BGH

- prozeßbevolimächtigter% Rechtsanwalt Justizrat Dr, hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31«. Der Kläger hat gegen KaflHI wegen Verlustes des Wagens und Verdienstausfalles T.echtskräftige Urteile erwirkt, die aber wegen Zahlungsunfähigkeit des nicht vollstreckt werden konnten. Die Erlaubnis, die begonnene Reparatur an dem Wagen durchzufUhren, könne nicht als Amtspfl'ichtverletzung angesehen werden, sei auch für den dexa Kläger entstandenen Schaden a) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis nicht begründet worden sei. Die Begründung eines solchen Verhältnisses würde eine, wenn auch nur mittelbare, Besitzergreifung an dem Wagen durch die Polizei voraussetzen; der Polizeibeamte hätte also den Wagen entweder an sich nehmen und bei der Polizei oder für die Polizei bei einem Dritten unterstellen müssen oder aber er) hätte mindestens dem Garagenbesitzer ausdrücklich erklären müssen, daß er den Wagen nunmehr für die Polizei und nicht mehr für den Käufer in Verwahrung habev Das ist aber weder nach* den Feststellungen des' Beklagten noch 'nach dem Vorbringen des Klägers geschehen. Der Polizeibeamte hat sich von Anfang an damit begnügt, die Veräußerung und die Benutzung des Wagens zu untersagen. Aus der bloßen Verstrickung des Wagens ohne Eingriff in den Besitzstand kaiin dann aber die Begründung eines öffentlichrechtlichen VerwahrungsVerhältnisses nicht entnommen werden. des Klagegrundes der Amtspflichtverletzung geht das Berufungsgericht von der richtigen Rechtsauffassung aus, daß es zu dem Aufgabenkreis der Polizei gehört, nicht nur Straftaten zu verhindern und, wenn solche begangen worden sind, den Täter zu ermitteln, sondern auch das Eigentum Dritter, das durch etwaige Straftaten gefährd-et wird, zu schützen, so sich um die Wie derbeschaffung etwa gestohlenen Gutes zu bemühen, und daß • letztere*Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Eigentümers besteht (RGZ 108, 249; H7, 144; 154, 266; OGHZ 4., 263; OLG Stuttgart in DÖV 1951, 671). 3. Das Berufungsgericht kommt aber trotzdem zu einer Abweisung des Klaganspruches, weil der Kriminalbeamte KöS SB diese dem Kläger gegenüber ihm obliegende Amtspflicht nicht verletzt habe. da diese Lockerung der Verstrickung jedenfalls nicht ursächlich für den durch die Entfernung des Wagens entstandenen Schaden gewesen ist, b) Die Revision greift ferner die Feststellung des Berufungsgerichts an, Köflp habe den Wagen nicht freigegeben und auch dessen Benutzung nicht gestattet. Das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Klägers für seine Behauptung, Kö^fe. habe den Wagen nach der Rücksprache mit dem Garagenbesitzer und freigegeben, zu dem mindesten aber die freie Benützung des Wagens gestattet, zu Unrecht übergangen. Soweit der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, daß Kö(H| <*en Wagen zur Benutzung freigegeben habe, kommt es für die Entscheidung auf diesen Beweisantritt und damit auch auf die Prozeßrügen der Revision nicht an. Auch wenn nämlich die Behauptung des Klägers, der Wagen sei von KöJHB zur Benutzung freigegeben wor- ul den, als richtig unterstellt wird, so könnte das noch nicht zu der Annahme führen, Köflm habe seine Amtspflicht dem Kläger gegenüber, für die Erhaltung seines Eigentums zu sorgen, schuldhaft verletzt, hat nämlich bei der Entscheidung der Präge, ob er den Wagen zur Benutzung freigeben soll, oder nicht, noch im Rahmen seines vom Gericht nicht nachprüfbaren Ermessens gehandelt. Auf der anderen Seite stand der Hinweis des Ka^fc Hl, daß er den Wagen zu Fahrten für die Militärregierung dringend benötige und daß ihm, wenn er nicht damit fahren könne, ein erheblicher Schaden entstehe. Wenn KÖflM unter diesen Umständen unter Abwägung des Für und Wider es verantworten zu können glaubte, dem Wagen unter Aufrechterhaltung des Veräußerungsverbotes zur Benutzung freizugeben, so kann diese Erwägung nicht als außerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens liegend angesehen werden, zu demal es sich bei KaMHI um einen Transportunternehmer mit einem festen Wohnsitz in Aachen handelte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PolizeiWagenBerufungsgerichtLastkraftwagenVerstrickungKlägerBenutzungRevision

Volltext der Entscheidung

/ O'
III ZR. 117/53
24i5 099	>
Verkündet am 31 Januar 1955
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Julius
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prhr„v
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in 3oHB$
- prozeßbevolimächtigter% Rechtsanwalt Justizrat Dr,
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31«. Januar 1955 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof=Lrc Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel? Br, */eber9 Dr, Wolany und Ir« Beyer
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Qberlandesgerichts- in Köln vom 26o März 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Beklagte 9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte .
Von Rechts wegen
2 -
t v
Tamest and;
Am 9, April 1947 wurde der Lastkraftwagen des Klägers Ford V 8 S 3 gestohlen. Am 18. April 1947 kaufte der Transportunternehmer KaflB^ den Wagen von einem Unbekannten um 12 000 RM. Er zahlte 5 000 HM an, den Rest sollte der Verkäufer bei Übergabe der noch fehlenden Kraftfahrzeug-papiere, die er alsbald nachzubringen versprach, erhalten. KaJBUlbrachte den Lastkraftwagen in die Reparaturwerkstatt Lafaire in Kohlscheid, wo er mit einer Kipp-vorrrichtung versehen werden sollte. Als am folgenden Tage der Kriminalpolizeiwachtmeister	der	auf	den
 Lastkraftwagen vertraulich aufmerksam gemacht worden war, in der Werkstatt	erschien*	war	der	Lastkraftwa-
gen bereits demontiert; die polizeilichen Kennzeichen fehlten* Weil Kö^HP annahm, der Lastkraftwagen rühre von einem Diebstahl her, beschlagnahmte er ihn, ließ ihn aber in der Oarage LflHH) stehen. Um eine Freigabe des Wagens zu erwirken, verhandelten am 21. April 1947 fl) und	KöflHI	in	dessen	Wohnung.	Alsbald
 darauf hat Ka^Blden Wagen angeblich an. den Unbekannten, weil dieser ihm die Zulassungspapiere nicht verschaffen, konnte, gegen Rückzahlung von 4 50ö EM zurückgegeben.
0
Die polizeilichen Fahndungen nach dem Wagen blieben erfolglos. Der Kläger hat gegen KaflHI wegen Verlustes des Wagens und Verdienstausfalles T.echtskräftige Urteile erwirkt, die aber wegen Zahlungsunfähigkeit des nicht vollstreckt werden konnten. ,
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Polizeiausschuß in Aachen zur Zahlung von 19*566,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er ha.t vorgetragen, KbfHB
3 -
habe den Wagen aufgrund der Besprechung am 21. April 1947
den Teilkaufpreis vorgelegt und erklärt habe, er benötige den Wagen dringend für Fahrten für die Militärregie-
denn er hätte den Wagen angesichts des dringenden Verdachts, daß er gestohlen war, nicht freigeben dürfen.
Der Polizeiausschuß hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hat bestritten, daß KÖflU die Beschlagnahme aufgehoben hat, er habe lediglich die Reparatur des Wagens erlaubt..Selbst wenn aber eine Freigabe erfolgt wäre, so handele es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Zweckmässigkeit nicht nachgeprüft werden könne. KÖ^flphabe auch dem Kläger gegenüber keine Amtspflicht zur Sicherung seines Eigentums gehabt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Das beklagte Land, das aufgrund des § 30 des Polizei-Organisationsgesetzes vom 11. August 1953 (GVB1 NrhW S 330) an die Stelle des Polizeiausschusses getreten ist, beantragt die Zurückweisung der Revision.
1. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus öffentlich-
wieder freigegeben, nachdem K
ihm die Quittung über
 rung* Dadurch habe Köl
 amtspflichtwidrig gehandelt,
 Ratscheidungsgründet
rechtlichem Verwahrungsvertrag und Amtspflichtverletzung here	*'
Das Berufungsgericht.hat ebenso wie das Landgericht das Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsver-
 
hältnisses verneint. Hinsichtlich der Amtspflichtverret-zung hat es festgestellt, * daß der Kriminalbeamte KöflH den in der Garage	sichergestellten	Wagen	weder
 zur Benutzung noch zur Verfügung freigegeben habe. Die Erlaubnis, die begonnene Reparatur an dem Wagen durchzufUhren, könne nicht als Amtspfl'ichtverletzung angesehen
 werden, sei auch für den dexa Kläger entstandenen Schaden
♦
nicht ursächlich gewesen.
*	2o Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision
 sind nicht begründet.
a) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis nicht begründet worden sei. Die Begründung eines solchen Verhältnisses würde eine, wenn auch nur mittelbare, Besitzergreifung an dem Wagen durch die Polizei voraussetzen; der Polizeibeamte hätte also den Wagen entweder an sich nehmen und bei der Polizei oder für die Polizei bei einem Dritten unterstellen müssen oder aber er) hätte mindestens dem Garagenbesitzer ausdrücklich erklären müssen, daß er den Wagen nunmehr für die Polizei und nicht mehr für den Käufer
 in Verwahrung habev Das ist aber weder nach* den Feststellungen des' Beklagten noch 'nach dem Vorbringen des Klägers geschehen. Der Polizeibeamte hat sich von Anfang an damit begnügt, die Veräußerung und die Benutzung des Wagens zu untersagen. Damit hat er den Wagen lediglich in formlos gültiger Weise der Verstrickung unterworfen, ohne aber damit an die bisherigen Besitzverhältnisse zu rühren. Aus der bloßen Verstrickung des Wagens ohne Eingriff in den Besitzstand kaiin dann aber die Begründung eines öffentlichrechtlichen VerwahrungsVerhältnisses nicht entnommen werden.
~ 5 -
b) Hinsichtlich.5 des Klagegrundes der Amtspflichtverletzung geht das Berufungsgericht von der richtigen Rechtsauffassung aus, daß es zu dem Aufgabenkreis der Polizei gehört, nicht nur Straftaten zu verhindern und, wenn solche begangen worden sind, den Täter zu ermitteln, sondern auch das Eigentum Dritter, das durch etwaige Straftaten gefährd-et wird, zu schützen, so sich um die Wie derbeschaffung etwa gestohlenen Gutes zu bemühen, und daß • letztere*Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Eigentümers besteht (RGZ 108, 249; H7, 144; 154, 266; OGHZ 4., 263; OLG Stuttgart in DÖV 1951, 671).
Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob und nach welchen Vorschriften der Strafprozeßordnung die gestohlenen Gegenstände bereits formell beschlagnahmt oder sichergestellt worden sind. Schon die Möglichkeit des Zugriffes kann zu einer Amtspflicht der Polizei, dem Eigentümer bei der Erlangung seiner Sachen behilflich zu sein, führen, wie dies insbesondere das Oberlande sgericht Stuttgart (äaO) zutreffend ausgeführt hat.
3. Das Berufungsgericht kommt aber trotzdem zu einer Abweisung des Klaganspruches, weil der Kriminalbeamte KöS SB diese dem Kläger gegenüber ihm obliegende Amtspflicht nicht verletzt habe. Es stellt dazu fest, KöS^ habe den Lastkraftwagen pflichtgemäß beschlagnahmt und sichergestellt, und er habe die Verstrickung nur insoweit gelockert, als er die Reparatur des Wagens genehmigt habe.
a) Die Revision glaubt, schon in der Genehmigung der Reparatur eine Amtspflichtverletzung des Kriminalbeamten zu sehen. Diese Präge kann jedoch auf sich beruhen,
«
da diese Lockerung der Verstrickung jedenfalls nicht ursächlich für den durch die Entfernung des Wagens entstandenen Schaden gewesen ist,
b) Die Revision greift ferner die Feststellung des Berufungsgerichts an, Köflp habe den Wagen nicht freigegeben und auch dessen Benutzung nicht gestattet. Das Berufungsgericht habe den Beweisantrag des Klägers für seine Behauptung, Kö^fe. habe den Wagen nach der Rücksprache mit dem Garagenbesitzer	und
 freigegeben, zu dem mindesten aber die freie Benützung des Wagens gestattet, zu Unrecht übergangen.
Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen.
Die Behauptung des Klägers, KÖ habe den Wagen ohne jede Beschränkung freigegeben, findet keinerlei Stütze in den polizeilichen Ermittlungsakten und ist von dem Kläger auch ohne jede substantiierte Angabe von Tatsachen, auf die sich diese Behauptung stützen könnte, lediglich unter einem allgemeinen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des KöflU vorgebracht worden. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften insoweit den Beweisanträg des Klägers übergehen.
Soweit der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, daß Kö(H| <*en Wagen zur Benutzung freigegeben habe, kommt es für die Entscheidung auf diesen Beweisantritt und damit auch auf die Prozeßrügen der Revision nicht an. Auch wenn nämlich die Behauptung des Klägers, der Wagen sei von KöJHB zur Benutzung freigegeben wor-
 
ul
 den, als richtig unterstellt wird, so könnte das noch nicht zu der Annahme führen, Köflm habe seine Amtspflicht dem Kläger gegenüber, für die Erhaltung seines Eigentums zu sorgen, schuldhaft verletzt,	hat nämlich bei
 der Entscheidung der Präge, ob er den Wagen zur Benutzung freigeben soll, oder nicht, noch im Rahmen seines vom Gericht nicht nachprüfbaren Ermessens gehandelt.
Seine Maßnahme mag nachträglich gesehen nicht zweckmäßig gewesen sein, sie war aber wedef willkürlich, noch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung unver-einbar. KÖ^HM hatte zwar den Verdacht, daß der Wagen gestohlen war, aber keine Gewißheit. Er mußte deshalb auch mit der Möglichkeit rechnen, daß die Sache in Ordnung ging, KaflHP also rechtmäßiger Eigentümer des Wagens war. Auf der anderen Seite stand der Hinweis des Ka^fc Hl, daß er den Wagen zu Fahrten für die Militärregierung dringend benötige und daß ihm, wenn er nicht damit fahren könne, ein erheblicher Schaden entstehe. Wenn KÖflM unter diesen Umständen unter Abwägung des Für und Wider es verantworten zu können glaubte, dem Wagen unter Aufrechterhaltung des Veräußerungsverbotes zur Benutzung freizugeben, so kann diese Erwägung nicht als außerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens liegend angesehen werden, zu demal es sich bei KaMHI um einen Transportunternehmer mit einem festen Wohnsitz in Aachen handelte.
4. Damit entfällt die Möglichkeit, eine schuldhafte Amtspfiiohtverletzung des Köffli fes’tzustellen. Das die Berufung des Klägers, gurückweisende Urteil äes Berufungsgerichts ist somit'.im Ergebnis richtig.

•*!
- $ -
Die Revision des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 97 ZPO.	
Dr. Seiger	Rietschel BR Dr.Weber ist beur-laubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Dr. Geiger
 Wolany
Dr. Beyer
 Ill ZR 117/53
H	;?
Beschluss
 In Sachen
 des Kaufmanns Julius
 in
Istrasse
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers-
-	Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr.v,
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in AflHB?
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozessbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Justizrat
 Br-
wird das Urteil vom 31- Januar 1955 nach § 319 ZPO wie folgt berichtigt?
Im Rubrum muss die Bezeichnung des beklagten Landes lauten
”Land Nordrhein-Westfalen,vertreten :. . /» durch den Regierungspräsidenten in Aachen (nicht Bochum)ow
 Karlsruhe, den 24«» Juni 1955
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Bundesgerichtshof, III- Zivilsenat
 Dr«, Geiger Rietschel Weber Wolany Dr* Beyer
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