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BGH · III ZR 116/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 116/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. 1. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt an sich den Fragen zu, in welchem Umfang einem Schulträger dem einzelnen Schüler gegenüber die Amtspflicht obliegt, die Unterrichtsräume von formaldehydhaltigen Substanzen freizuhalten, und welche Vorkehrungen er unter Berücksichtigung des im Jahre 1982 vorhandenen Problembewußtseins treffen mußte, um zu gewährleisten, daß eine das zulässige Maß übersteigende Formaldehydbelastung der Räume vermieden wurde. Indessen sind diese Fragen im Streitfall auch dann nicht entscheidungserheblich, wenn man entsprechende Prüfungsund Schutzpflichten des Schulträgers bejaht und mit der Revision ferner davon ausgeht, daß die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine unzulässige Formaldehydbelastung der Unterrichtsräume verneint, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftung der Beklagten jedenfalls auch daran, daß sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der - unterstellten -Amtspflichtverletzung und der behaupteten Erkrankung des Klägers nicht feststellen läßt. 2. Das Berufungsgericht verneint die Möglichkeit, einen Ursachenzusammenhang zwischen der erhöhten Formaldehydkonzentration in der Raumluft und der vom Kläger behaupteten Formaldehydallergie festzustellen, mit der Begründung, eine solche Allergie werde durch Hautkontakte ausgelöst, die hier Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe anerkannte Beweislastgrundsätze verkannt; wenn Amtspflichtverletzung und Schaden festständen, sei es Sache des Beamten, die Vermutung des ursächlichen Zusammenhanges auszuräumen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu, führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Amtspflichtverletzung und Schaden angesichts der vom Berufungsgericht hierzu getroffenen, auf den Angaben des Sachverständigen Dr. KM beruhenden Feststellungen nicht bejaht werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AmtspflichtverletzungBerufungsgerichtSchülerZPOKlägerGeschädigteRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y/~
III ZR 116/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Schülers Thomas C(
PflHBstraße^^ B| gesetzlich vertreten durch seine Eltern Lieselotte und Edward CflBI/ ebenda,
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und v.
gegen
 die Stadt B( vertreten durch den Stadtdirektor, BflHHktraßei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Januar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 1989 - 16 U 69/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.900 DM
Gründe:
1.	Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt an sich den Fragen zu, in welchem Umfang einem Schulträger dem einzelnen Schüler gegenüber die Amtspflicht obliegt, die Unterrichtsräume von formaldehydhaltigen Substanzen freizuhalten, und welche Vorkehrungen er unter Berücksichtigung des im Jahre 1982 vorhandenen Problembewußtseins treffen mußte, um zu gewährleisten, daß eine das zulässige Maß übersteigende Formaldehydbelastung der Räume vermieden wurde. Indessen sind diese Fragen im Streitfall auch dann nicht entscheidungserheblich, wenn man entsprechende Prüfungsund Schutzpflichten des Schulträgers bejaht und mit der Revision ferner davon ausgeht, daß die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine unzulässige Formaldehydbelastung der Unterrichtsräume verneint, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftung der Beklagten jedenfalls auch daran, daß sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der - unterstellten -Amtspflichtverletzung und der behaupteten Erkrankung des Klägers nicht feststellen läßt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
2.	Das Berufungsgericht verneint die Möglichkeit, einen Ursachenzusammenhang zwischen der erhöhten Formaldehydkonzentration in der Raumluft und der vom Kläger behaupteten Formaldehydallergie festzustellen, mit der Begründung, eine solche Allergie werde durch Hautkontakte ausgelöst, die hier
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ausschieden; eine Auslösung durch Inhalation sei unwahrscheinlich. Dazu bezieht es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. KQHV vom Klinikum der
A^HBMBB-Universität in KflV - Abteilung Toxikologie - im Ermittlungsverfahren 4 Js 1019/88 StA Bückeburg. Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe anerkannte Beweislastgrundsätze verkannt; wenn Amtspflichtverletzung und Schaden festständen, sei es Sache des Beamten, die Vermutung des ursächlichen Zusammenhanges auszuräumen. Das ist indessen so nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Senats hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu, führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (Urt. v. 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 - VersR 1978, 281; v. 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242; v. 27. Oktober 1983 - III ZR 189/82, VersR 1984, 333; v. 18. Dezember 1986 - III ZR 214/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Kausalität 1).
Im Streitfall kann eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen
 
Amtspflichtverletzung und Schaden angesichts der vom Berufungsgericht hierzu getroffenen, auf den Angaben des Sachverständigen Dr. KM beruhenden Feststellungen nicht bejaht werden. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm