Sie werden von ihm nicht als Weideflächen für das Vieh benutzt, sondern seit 1974 periodisch umgebrochen und mit neuem Grassamen eingesäht. Für Graugänse ist durch bundesgesetzliche Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. 259) für die Graugänse die Jagdzeiten auf; sie waren danach das ganze Jahr hindurch mit der Jagd zu verschonen. § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ließ die Befugnisse der Jagdbehörde, für einzelne Reviere zur Verhinderung von Störungen des biologischen Gleichgewichts oder sonstiger schwerer Schäden eine Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit zuzulassen, unberührt. Der Kläger hält das beklagte Land für den Schaden, den Graugänse im Jahre 1982 durch Abäsen und Verkoten der Grünflächen angerichtet haben, für ersatzpflichtig. April 1980 und die Freigabe von lediglich 100 Graugänsen zu dem Abschuß im Jahre 1981 hätten zu einer Überpopulation dieser Tierart geführt. Das beklagte Land meint, die zur Sicherung des Graugansbestandes am DflHiSee erlassene Verordnung sei für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Dazu führt es im wesentlichen aus: Dem Kläger sei durch die Ansiedlung und durch die vom beklagten Land gesteuerte Vermehrung der Graugänse am DfliHBi See ein Sonderopfer auferlegt worden. Der unmittelbare Eingriff in das Eigentum des Klägers liege in dem Erlaß der Verordnung vom 1. Ohne die beanstandeten Maßnahmen hätte sich die Graugans nicht so stark vermehrt, hätte sich auch nicht zur Plage für das Weideland des Klägers entwickelt, wäre vielmehr auf einem ersatzlos hinzunehmendem Bestand beschränkt geblieben. Auch würden sie von Naturschützern und Besuchern des Sees abgerissen, da diese das vergebliche Anrennen der kleinen Gössel gegen den Zaun als unerträglich empfinden würden. Unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs kann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen -Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (Senatsurteil BGHZ 91, 20, 26, dort auch zu dem Fortbestand der Rechtsfigur des enteignenden Eingriffs; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. aa) Die Zulassung der Freisetzung der zunächst von einem Privatmann in einem Gatter gehaltenen Graugänse stellt eine Entscheidung der Jagdbehörde dar, die als hoheitlicher Akt grundsätzlich geeignet ist, in das Eigentum der von den Folgen dieser Maßnahme betroffenen Grundbesitzer einzugreifen und einen Entschädigungsanspruch wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs auszulösen. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte die landesweit geltende Verordnung dazu dienen, den Bestand der Graugänse zu sichern und dessen Erweiterung zu erreichen. Daß sie mit!dieser Zielrichtung im Blick auf die seinerzeitigen Verhältnisse am Dümmer See nicht, jedenfalls nicht ohne Sonderregelung für dieses Gebiet, einer ordnungsgemäßen Wildhege entsprochen hat, läßt sich nicht feststellen. cc) Der Nichterlaß einer Ausnahmeregelung nach § 27 BJagdG für die Bejagung von Graugänsen im Gebiet des DflBHi Sees stellt als bloßes Unterlassen noch keinen Eingriff in das Eigentum der betroffenen Grundbesitzer dar (vgl. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignenden (wie auch enteignungsgleichen) Eingriffs setzt aber weiter voraus, daß dem Eigentümer durch den Eingriff ein Sonderopfer auferlegt worden ist, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet (BGHZ 91, 20, 26 f.; Krohn/Löwisch, aaO Rn. 236; Nüßgens/Boujong, aaO Rn. 449). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei ein solches Sonderopfer auferlegt worden, ist durch Rechtsirrtura beeinflußt. a) Ob eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen läßt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Festgestellt ist zwar, daß die Graugänse mit ihren Gösseln sowie die nichtbrütenden Graugänse auf das Weideland des Klägers ausschwärmen und es verkoten. Dagegen erlauben die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Graugänse verkoteten das Weideland "erheblich und übermäßig", sie seien für das Weideland eine "Plage" geworden, sie hielten sich dort in einer "übermäßig großen Zahl" auf und stellten eine "unzu demutbare" Beeinträchtigung dar, keine konkrete Beurteilung und Erfassung der Schäden nach ihrem Inhalt und Ausmaß. Eine situationsbedingte Belastung des Grundeigentums liegt vor, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die UmweltVerhältnisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Abs. 2 BJagdG möglichst weitgehend entsprechende Hege des Wildbestandes gewährleistet ist, wie andererseits auch die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu genügen hat. Wildschäden, die trotz dieses ökonomisch und ökologisch ausgeglichenen Zustandes eintreten, stellen sich danach, soweit nicht § 29 BJagdG und die nach § 29 Abs.4 BJagdG erlassenen Landesgesetze ihre Erstattung vorsehen, grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung dar (so schon Senatsurteile vom 19. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren die jagdrechtlichen Bestimmungen auch noch dahin, daß der Jagdausübungsberechtigte, der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte gehalten sind, sich drohender Wildschäden mit eigenen Kräften und auf eigene Kosten zu erwehren (Senatsurteile vom 9. Hiernach liegen außerhalb der Sozialbindung und des enteignungsrechtlich Zumutbaren grundsätzlich nur solche Wildschäden, die auch mit den nach Lage des Falles geeigneten und dem Betroffenen zu demutbaren Mitteln nicht haben verhindert werden können. b) Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob der Kläger die geschädigten Flächen nach den Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise nutzt, die im dortigen Raum nicht allgemein üblich ist und aufgrund ihrer Lage einen besonderen Anreiz für die Graugänse darstellen. Von Ende April bis zu dem Spätsommer, einem Zeitraum, in dem auch die Hauptbrutzeit der Graugänse liegt, wird täglich ein Teil des aufgewachsenen Grases gemäht und als Grünfutter für die im Stall gehaltenen Rinder verwendet. Es hält die Bewirtschaftung des Klägers für eine in einem Naturschutzgebiet gelegene Fläche nach Lage und Umwelt nicht als ungerechtfertigt, auch wenn andere Eigentümer auf ihren unmittelbar am DflHH See gelegenen Flächen eine andere Nutzungsart betreiben. S. des § 1 Abs. 2 BJagdG zu bewerten ist, bleibt zu erwägen, ob nicht ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse von dieser intensiven Nutzung absehen würde. Jedenfalls kann dies nicht ohne jede Berücksichtigung bleiben, zu demal die Graugänse, wenn auch in geringerer Zahl, bereits vor dem Jahre 1974, dem Beginn der Bewirtschaftung der Flächen in dieser Art und Weise, ihre Brutplätze vor dem betroffenen Weideland hatten und es - unstreitig - schon damals als Äsungsflächen eingenommen haben. Falls das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger ein Sonderopfer im Sinne der Rechtsprechung des Senats zur Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum auferlegt worden ist, wird es bei der weiteren Prüfung folgendes zu beachten haben: Der enteignende Eingriff (wie auch der enteignungsgleiche) setzt voraus, daß die hoheitliche Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Betroffenen hat (vgl. Dafür ist - allein - nicht ausreichend, aber - mindestens - erforderlich, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Beeinträchtigung der Rechtsposition des Betroffenen besteht (Senatsurteil BGHZ 55, 229). Das beklagte Land hat einen Ursachenzusammenhang in Frage gestellt und unter Beweisantritt behauptet, die vom Kläger beanstandete Vermehrung der Graugänse wäre auch dann eingetreten, hätte es die vom Berufungsgericht benannten Maßnahmen nicht ergriffen. Wenn das Berufungsgericht den dem Kläger obliegenden Beweis für die Kausalität offenbar allein aus dem sicherlich nicht von der Hand zu weisenden Umstand hat geführt sehen wollen, mit einer ganzjährigen Verschonung der Graugans von der Jagd gehe eine Vermehrung des Bestandes einher, hätte es den Antrag des beklagten Landes auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entkräftung dieses Indizes nicht unberücksichtigt lassen dürfen. b) Vermag der Kläger den Beweis adäquater Verursachung zu führen, so kann - entgegen der Auffassung der Revision -nicht zweifelhaft sein, daß die vom Kläger angeführten Beeinträchtigungen seines landwirtschaftlichen Betriebes, der als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (Senatsurteil BGHZ 67, 190) sich als notwendige, aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme folgende Nachteile darstellen, wie dies nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats Voraussetzung für die Unmittelbarkeit des hoheitlichen Eingriffs ist (vgl. Die Ablehnung eines dem Kläger zur Last fallenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) durch das Berufungsgericht ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger könne ein MitverschuIdensvorwurf nicht deshalb gemacht werden, weil er keine Grauganszäune aufgestellt hat. Es mag zutreffen, daß durch solche Zäune nicht der gesamte Schaden hätte vermieden werden können, weil sie nur gösselführende Gänse bis zu dem Flüggewerden der Gössel von den Äsungsflächen abhalten können und im übrigen zwischen See- c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 BJagdG eine Verminderung der Zahl der Graugänse und damit des ihn treffenden Schadens nicht erreichen können, wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach § 27 BJagdG kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Sobald die Zahl der am Dümmer See lebenden Graugänse größer war, als die Erhaltung der Art an diesem Standort es erforderte, und dem Kläger dadurch ein unzu demutbares Sonderopfer auferlegt wurde, war die Unterlassung bestandsbeschränkender Maßnahmen nach § 27 BJagdG rechtswidrig. Die Ablehnung eines von dem Kläger in seiner Eigenschaft als beeinträchtigter Grundeigentümer gestellten Antrages hätte nicht mehr einen enteignenden, sondern einen enteignungs-gleichen Eingriff dargestellt. Der Kläger hat aber Maßnahmen nach § 27 BJagdG nicht beantragt und sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, ihre Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Unberührt davon bleibt allerdings der Anspruch auf Entschädigung wegen derjenigen Nachteile, die durch Antrag und Klage nicht hätten vermieden werden können, vor allem der Nachteile, die dem Kläger - falls von einer Ablehnung des Antrags durch die zuständige Behörde auszugehen ist - schon durch die Verzögerung der Maßnahmen um die Dauer des durch eine rechtswidrige Ablehnung notwendig gewordenen Widerspruchs- und eventuellen Verwaltungsgerichtsverfahrens entstanden wären. d) Schließlich bedarf es im Rahmen des § 254 BGB der Prüfung, ob es dem Kläger in seiner Eigenschaft als Mitglied der Jagdgenossenschaft möglich gewesen wäre, im Rahmen der Verpachtung des Jagdbezirks, zu dem seine Grundstücke gehören, eine Verpflichtung des oder der Pächter durchzusetzen, Maßnahmen zur Verminderung seiner Beeinträchtigung durch die Graugänse zu ergreifen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHRs____________ja GG Art. 14 Cc, Ef Zur Entschädigung für Nachteile bei der Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke durch neuangesiedelte und mit der Jagd verschonte Graugänse. BGH, Urt. v. 5. Mai 1988 - III ZR 116/87 - OLG Celle LG Verden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 116/87 URTEIL Verkündet am: 5. Mai 1988 Freitag , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter 1 _ _ *** _ 1 *1 r» i i _ n ^ ^ in dem Rechtsstreit des Landes NiederSachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, CCBHHHBstraJte HUB 1/ Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Landwirt Heiner M / / Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. April 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Landwirt. Er besitzt unmittelbar am gelegene Grünflächen. Sie werden von ihm nicht als Weideflächen für das Vieh benutzt, sondern seit 1974 periodisch umgebrochen und mit neuem Grassamen eingesäht. Die Grasflächen werden streifenweise nach Bedarf gemäht und an die im Stall gehaltenen Tiere verfüttert. Im Jahre 1960 begann die Ansiedlung von Graugänsen am . Sie wurden zunächst in einem Gehege gehalten, später jedoch freigelassen. Ihre Brutplätze legten sie unter 3 anderem unmittelbar vor den Grünflächen des Klägers an, die sie als Äsungsplätze aufsuchen. Die Graugänse entwickelten sich zu einem Bestand, der im Jahre 1981 einen Umfang von ca. 800 und im Jahr 1982 von etwa 650 aufwies. Für Graugänse ist durch bundesgesetzliche Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) die Jagdzeit vom 1. August bis zu dem 31. August und vom 1. November bis zu dem 15. Januar bestimmt. Davon abweichend hob das Land Niedersachsen mit der am 13. Juli 1977 in Kraft getretenen Verordnung über SonderbeStimmungen für die Jagdzeiten vom 1. Juli 1977 (Nds. GVBl. S. 259) für die Graugänse die Jagdzeiten auf; sie waren danach das ganze Jahr hindurch mit der Jagd zu verschonen. § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ließ die Befugnisse der Jagdbehörde, für einzelne Reviere zur Verhinderung von Störungen des biologischen Gleichgewichts oder sonstiger schwerer Schäden eine Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit zuzulassen, unberührt. In Abänderung dieser Verordnung gestattete die Verordnung vom 1. August 1980 (Nds. GVBl. S. 326) lediglich für die Küstengebiete die Jagd auf die Graugans in der Zeit vom 1. August bis zu dem 31. August. Im Jahre 1981, in der Zeit vom 13. August bis zu dem 13. September 1981, gestattete das beklagte Land im Wege einer Ausnahmegenehmigung den Abschuß von 100 Graugänsen am DflH See. Seit dem 1. August 1982 gilt auch in Niedersachsen wieder die bundesgesetzliche Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977. 4 Der Kläger hält das beklagte Land für den Schaden, den Graugänse im Jahre 1982 durch Abäsen und Verkoten der Grünflächen angerichtet haben, für ersatzpflichtig. Die ganzjährige Schonzeit in dem Zeitraum vom 13. Juli 1977 bis zu dem 8. April 1980 und die Freigabe von lediglich 100 Graugänsen zu dem Abschuß im Jahre 1981 hätten zu einer Überpopulation dieser Tierart geführt. Obschon dem beklagten Land seit 1975 bekanntgewesen sei, daß die Graugans zu einem Problem am DfBBHI See geworden sei, habe es dagegen keine wirksamen Maßnahmen ergriffen. Dazu sei es - auch ihm gegenüber - zu dem Schutz vor Schäden der Grundstückseigentümer verpflichtet gewesen. Den Schaden, der für die in Rede stehende Zeit 23.597,71 DM ausmache, habe er nicht verhindern können, da es für ihn keine Mittel gegeben habe, um die Graugänse dauerhaft abzuschrecken. Das beklagte Land meint, die zur Sicherung des Graugansbestandes am DflHiSee erlassene Verordnung sei für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Ursächlich sei vielmehr die intensive Bewirtschaftung der Grünflächen durch den Kläger. Auch gebe es keine Überpopulation am DMHHiSee. Der Kläger habe auch Maßnahmen zur Schadensabwendung unterlassen. So habe er unter anderem als jagdausübungsberechtigter Grundstückseigentümer Maßnahmen nach §§ 22, 27 Bundesjagdgesetz i. V. mit Art. 31 Niedersächsisches Landesjagdgesetz beantragen können. 5 i Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verneint, der Klage dem Grunde nach jedoch mit der Maßgabe stattgegeben, daß Enteignungsentschädigung geschuldet werde. Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land die völlige Abweisung der Klage Ents cheidunqs gründe Die Revision des beklagten Landes führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht spricht wie schon das Landgericht dem Kläger dem Grunde nach Entschädigung aus enteignendem Eingriff zu. Dazu führt es im wesentlichen aus: Dem Kläger sei durch die Ansiedlung und durch die vom beklagten Land gesteuerte Vermehrung der Graugänse am DfliHBi See ein Sonderopfer auferlegt worden. Der unmittelbare Eingriff in das Eigentum des Klägers liege in dem Erlaß der Verordnung vom 1. Juli 1977 und der Abschußgenehmigung von nur 100 Graugänsen im Herbst 1981. Zwar könne von einer Überhege im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz auch bei einem Bestand von 800 Graugänsen im gesamten DflflHPgebiet 6 nicht gesprochen werden, jedoch hätte die gerade am Weideland des Klägers bestehende Überhege Maßnahmen erfordert. Dort hätten sich unverhältnismäßig viele Graugänse aufgehalten und sich auf diesen angestammten Standortplätzen vermehrt. Von dort seien die Graugänse mit ihren Gösseln und die übrigen Graugänse, die nicht gebrütet hätten, auf das Weideland des Klägers ausgeschwärmt und hätten es erheblich und übermäßig verkotet. Damit habe sich eine von den Graugänsen ausgehende typische Gefahr verwirklicht. Ohne die beanstandeten Maßnahmen hätte sich die Graugans nicht so stark vermehrt, hätte sich auch nicht zur Plage für das Weideland des Klägers entwickelt, wäre vielmehr auf einem ersatzlos hinzunehmendem Bestand beschränkt geblieben. Durch diesen Eingriff sei dem Kläger ein Sonderopfer auferlegt worden. Die übermäßig große Zahl von Graugänsen und von Gösseln in der Brutzeit beeinträchtige das Weideland des Klägers unzu demutbar. Die von ihm dort seit 1974 praktizierte Nutzungsart sei nach Lage und Umwelt gerechtfertigt, auch wenn andere Eigentümer ihre gleichfalls unmittelbar am D0IHB See gelegenen Grundstücke anders bewirtschafteten. Ein mitwirkendes Verschulden könne dem Kläger nicht angelastet werden. Böllerschüsse schieden als geeignete Abwehrmaßnahmen aus, da sie nicht geeignet seien, die Graugans nachhaltig und auf Dauer abzuhalten. Dies gelte ebenso für Grauganszäune, zu demal diese Zäune innerhalb der Weidefläche angelegt werden müßten, um den Graugänsen davor noch ausreichend Äsungsfläche zu belassen. Dies bedeute für den Kläger gleichfalls ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer. Derartige Zäune hielten zudem nur gössel- 7 führende Graugänse ab. Auch würden sie von Naturschützern und Besuchern des Sees abgerissen, da diese das vergebliche Anrennen der kleinen Gössel gegen den Zaun als unerträglich empfinden würden. Endlich habe der Kläger durch eine Bejagung der Graugans außerhalb der Schonzeit oder durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Bundesjagdgesetz die Graugänse nicht fernhalten können. Bejagung und Schüsse über ihren Kopf hinweg führten zwar dazu, daß sie diese Flächen meiden und abziehen würden. Der Kläger habe indes keinen Waffenschein, sei kein Jäger und auch ansonsten nicht in der Lage, bei anderen Jägern derartige Maßnahmen erfolgreich durchzusetzen. Das Urteil vermag den Angriffen der Revision nicht standzuhalten. II. * l. Unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs kann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen -Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (Senatsurteil BGHZ 91, 20, 26, dort auch zu dem Fortbestand der Rechtsfigur des enteignenden Eingriffs; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rn. 236; Nüßgens/ Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rn. 449 m. w. Nachw.). 8 a) Als eigentumsbeeinträchtigende Maßnahmen kommen hier in Betrachts - die (Wieder-)Ansiedlung der Graugänse am DflHMSee, - die Anordnung ganzjähriger Verschonung der Graugänse durch die Verordnung über SonderbeStimmungen für die Jagdzeiten vom 1. Juli 1977 (Nds. GVBl. S. 259), - die Nichtzulassung einer Bejagung der Graugänse gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Juli 1977. aa) Die Zulassung der Freisetzung der zunächst von einem Privatmann in einem Gatter gehaltenen Graugänse stellt eine Entscheidung der Jagdbehörde dar, die als hoheitlicher Akt grundsätzlich geeignet ist, in das Eigentum der von den Folgen dieser Maßnahme betroffenen Grundbesitzer einzugreifen und einen Entschädigungsanspruch wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs auszulösen. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme sind allerdings Bedenken nicht erkennbar. Sie hielt sich im Rahmen des der zuständigen Behörde eingeräumten Handlungsermessens. bb) Ein enteignungsrechtlich relevanter Eingriff kann ferner in der Verordnung vom 1. Juli 1977 liegen. Auch ein Rechtsetzungsakt kann einen solchen Eingriff darstellen (Senatsurteile BGHZ 78, 41, 43; 92, 34, 36; Krohn/Löwisch aaO Rn. 222; Nüßgens/Boujong aaO Rn. 417). Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung in formeller und materieller Hinsicht bestehen durchgreifende Bedenken nicht. 9 Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Landesjagdgesetz (LJagdG) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 13. April 1973 (Nds. GVBl. S. 116) - nunmehr Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG in der Neufassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 218) - durfte der zuständige Minister aus Gründen der Wildhege die Jagdzeiten für Tiere, die - wie die Graugans - nach dem Bundesjagdgesetz (§ 2 Abs. 1 BJagdG) jagdbar sind, abkürzen oder - wie hier geschehen - vorübergehend aufheben. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte die landesweit geltende Verordnung dazu dienen, den Bestand der Graugänse zu sichern und dessen Erweiterung zu erreichen. Daß sie mit!dieser Zielrichtung im Blick auf die seinerzeitigen Verhältnisse am Dümmer See nicht, jedenfalls nicht ohne Sonderregelung für dieses Gebiet, einer ordnungsgemäßen Wildhege entsprochen hat, läßt sich nicht feststellen. cc) Der Nichterlaß einer Ausnahmeregelung nach § 27 BJagdG für die Bejagung von Graugänsen im Gebiet des DflBHi Sees stellt als bloßes Unterlassen noch keinen Eingriff in das Eigentum der betroffenen Grundbesitzer dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40 und vom 5. Dezember 1985 - Ill ZR 154/84 - VersR 1986, 372). Ein solcher Eingriff kann erst die Ablehnung oder unzureichend bemessene Erteilung einer beantragten Ausnahmeregelung sein. Für die Zeit vom 13. August bis 13. September 1981 gestattete die untere Jagdbehörde den Abschuß von 100 Graugänsen am DflHiSee. Der Kläger macht geltend, diese Ausnahmegenehmigung sei unzureichend gewesen. 10 Für Abschußpläne für Schalenwild hat der Senat entschieden , daß die Jagdbehörde, wenn sie den Abschuß in einer Art und Weise regelt, die den grundlegenden Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJagdG (namentlich Satz 1) nicht gerecht wird, wenn sie insbesondere den Abschuß zu niedrig festsetzt, sich nicht mehr im Rahmen der Bestimmung des Waldeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hält, sondern enteignungsgleich in das Eigentum am Wald eingreift (BGHZ 91, 243, 253). Nichts anderes kann gelten, wenn die zuständige Behörde den Abschuß von Graugänsen im Wege der genannten Ausnahmerege- t lung zu niedrig festsetzt und dadurch Grundbesitzer unzu demutbare Beeinträchtigungen ihres Eigentums erleiden. 2. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignenden (wie auch enteignungsgleichen) Eingriffs setzt aber weiter voraus, daß dem Eigentümer durch den Eingriff ein Sonderopfer auferlegt worden ist, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet (BGHZ 91, 20, 26 f.; Krohn/Löwisch, aaO Rn. 236; Nüßgens/Boujong, aaO Rn. 449). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei ein solches Sonderopfer auferlegt worden, ist durch Rechtsirrtura beeinflußt. t a) Ob eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen läßt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Hierzu bedarf es, worauf die Revision zu Recht hinweist, zuvorderst der Feststellung des Inhalts und des Umfangs der erlittenen Nachteile. Daran hat es das Berufungsgericht jedoch fehlen 11 lassen. Es hat eine wertende Beurteilung vorgenommen, ohne die sie ausfüllenden tatsächlichen Umstände festzustellen. Festgestellt ist zwar, daß die Graugänse mit ihren Gösseln sowie die nichtbrütenden Graugänse auf das Weideland des Klägers ausschwärmen und es verkoten. Dagegen erlauben die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Graugänse verkoteten das Weideland "erheblich und übermäßig", sie seien für das Weideland eine "Plage" geworden, sie hielten sich dort in einer "übermäßig großen Zahl" auf und stellten eine "unzu demutbare" Beeinträchtigung dar, keine konkrete Beurteilung und Erfassung der Schäden nach ihrem Inhalt und Ausmaß. Darzulegen wäre jedenfalls für den der Schadensberechnung zugrundegelegten Zeitraum des Jahres 1982, in welcher Art und in welchem Ausmaß Nutzungsbeeinträchtigungen der Weideflächen eingetreten sind, in welcher Art und Weise die Fruchtziehung aus den Weideflächen beeinträchtigt worden Nur auf dieser gesicherten Grundlage kann die Bewertung erfolgen, die Schwelle des enteignungsrechtlieh Zumutbaren % sei mit dem konkreten Schadensumfang überschritten. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Erstattung eines jeden Wildschadens. Als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hat er Wildschaden auf seinem Eigentum in gewissem Umfang entschädigungslos hinzunehmen (Senatsurteil vom 22. Mai 1984, BGHZ 91, 243, 261, 262; Leonhardt aaO Erläuterungen zu § 1 BJagdG Anm. 16; Linnenkohl, Das Bundesjagdgesetz Erl. zu § 26). Das Maß dieser Pflichtigkeit bestimmt sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie seiner Einbettung in 12 die Landschaft und Natur, also auch seiner "Situation”. Auf jedem Grundstück lasten aus dieser Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkungen der Eigentümerrechte, aus der sich Schranken der Nutzungs- und Verfügungsmacht des Eigentümers, insbesondere auch in bezug auf die Belange des Naturschutzes, ergeben. Diese Grenzen im Einzelfall zu bestimmen, bedarf einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Interessen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerbelangen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundeigentums liegt vor, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die UmweltVerhältnisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Von Bedeutung hierfür sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht war (vgl. Senatsurteile BGHZ 87, 66; 90, 4; 90, 17; Krohn/Löwisch aaQ Rn. 86 ff.; Nüßgens/Boujong aaO Rn. 198). Insoweit lösen die jagdgesetzlichen Bestimmungen über das Jagdrecht (§§ 1 - 3 BJagdG) und die Wild- und Jagdschäden (§§ 26 - 35 BJagdG) den Interessenwiderstreit zwischen dem freilebenden heimischen Wild und dem mit ihm in natürlicher Lebensgemeinschaft befindlichen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten im Interesse des Schutzes und des Erhalts des Wildes dahin, daß gewisse Wildschäden hingenommen werden müssen. Dies gilt indes nur, wenn eine dem § 1 13 Abs. 2 BJagdG möglichst weitgehend entsprechende Hege des Wildbestandes gewährleistet ist, wie andererseits auch die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu genügen hat. Ansonsten kommt der gesetzlich verankerten Vorrang dieser Nutzungsarten gegenüber der Hege (dazu Senatsurteil vom 22. Mai 1984 aaO) nicht zu dem Zuge. Wildschäden, die trotz dieses ökonomisch und ökologisch ausgeglichenen Zustandes eintreten, stellen sich danach, soweit nicht § 29 BJagdG und die nach § 29 Abs. 4 BJagdG erlassenen Landesgesetze ihre Erstattung vorsehen, grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung dar (so schon Senatsurteile vom 19. Dezember 1968 - III ZR 125/66 nicht veröffentlicht und vom 22. Mai 1984 aaO; vgl. auch VG Würzburg in Prützel, Jagdrechtliche Entscheidungen Bd. III SG IX Nr. 35). Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren die jagdrechtlichen Bestimmungen auch noch dahin, daß der Jagdausübungsberechtigte, der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte gehalten sind, sich drohender Wildschäden mit eigenen Kräften und auf eigene Kosten zu erwehren (Senatsurteile vom 9. Dezember 1968; BGHZ 62, 265; Mitzschke/ Schäfer aaO § 26 Rn. 7; Leonhardt aaO Erl. zu § 1 BJagdG Anm. 16; Linnenkohl aaO Erl. zu § 26; Drees, Wild- und Jagdschaden Einführung S. 4; Nachtwey, Niedersächsisches Jagdrecht S. 108). Dies erhellt aus § 26 BJagdG, der diesem Personenkreis das Recht zur WildschadensVerhütung verleiht und ihnen die hierzu erforderlichen Hilfsmittel an die Hand gibt (vgl. die Aufstellung entsprechender Hilfsmittel bei 14 Mitzschke/Schäfer aaO § 26 Rn. 5 und 6). Hiernach liegen außerhalb der Sozialbindung und des enteignungsrechtlich Zumutbaren grundsätzlich nur solche Wildschäden, die auch mit den nach Lage des Falles geeigneten und dem Betroffenen zu demutbaren Mitteln nicht haben verhindert werden können. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht in seine Beurteilung einbezogen und berücksichtigt. Dies ist aber auch bei einem Grundurteil erforderlich, weil ein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs bei Überschreitung der Opfergrenze überhaupt erst entsteht. Das Berufungsgericht wird daher - ggf. sachverständig beraten - den vom Eigentümer zu tragenden Schadensanteil festzustellen haben, wobei ihm § 287 ZPO eine sachgerechte Schätzung ermöglicht. Lediglich die diesen Schadensanteil übersteigenden Schäden sind der Erstattung nach enteignungs-rechtlichen Grundsätzen zugänglich. b) Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob der Kläger die geschädigten Flächen nach den Ausführungen des Sachverständigen in einer Weise nutzt, die im dortigen Raum nicht allgemein üblich ist und aufgrund ihrer Lage einen besonderen Anreiz für die Graugänse darstellen. Im Rhythmus von jeweils zwei Jahren wird hiernach die Fläche umgebrochen und mit einer speziellen, schnell wachsenden Grasmischung eingesät. Von Ende April bis zu dem Spätsommer, einem Zeitraum, in dem auch die Hauptbrutzeit der Graugänse liegt, wird täglich ein Teil des aufgewachsenen Grases gemäht und als Grünfutter für die im Stall gehaltenen Rinder verwendet. Dies bedeutet, daß ständig nachwachsendes frisches Gras vorhanden ist, was dazu 15 führt, daß sich die Graugänse bevorzugt auf diese Flächen begeben. Das Berufungsgericht stellt ersichtlich seine Bewertung auf nur im üblichen Sinne genutztes Weideland ab, ohne auf die Besonderheiten der Nutzung des Klägers einzugehen. Es hält die Bewirtschaftung des Klägers für eine in einem Naturschutzgebiet gelegene Fläche nach Lage und Umwelt nicht als ungerechtfertigt, auch wenn andere Eigentümer auf ihren unmittelbar am DflHH See gelegenen Flächen eine andere Nutzungsart betreiben. Ungeachtet der Frage, ob die Intensivnutzung als ordnungsgemäße Landwirtschaft i. S. des § 1 Abs. 2 BJagdG zu bewerten ist, bleibt zu erwägen, ob nicht ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse von dieser intensiven Nutzung absehen würde. Jedenfalls kann dies nicht ohne jede Berücksichtigung bleiben, zu demal die Graugänse, wenn auch in geringerer Zahl, bereits vor dem Jahre 1974, dem Beginn der Bewirtschaftung der Flächen in dieser Art und Weise, ihre Brutplätze vor dem betroffenen Weideland hatten und es - unstreitig - schon damals als Äsungsflächen eingenommen haben. Dem Kläger wird zuzu demuten sein, entweder ein entsprechend erhöhtes Schadensaufkommen entschädigungslos hinzunehmen oder er wird gehalten sein, Schadensverhütungsmaßnahmen in gesteigertem Umfang gegen die drohenden Beeinträchtigungen vorzunehmen. III. Falls das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger ein Sonderopfer im Sinne der Rechtsprechung des Senats zur Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum auferlegt worden ist, wird es bei der weiteren Prüfung folgendes zu beachten haben: 16 1. Der enteignende Eingriff (wie auch der enteignungsgleiche) setzt voraus, daß die hoheitliche Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Betroffenen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 310; 37, 44; 80, 111; vom 9. April 1987 - III ZR 3/86 zur Veröffentlichung in BGHZ 100, 335 vorgesehen = BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff Sicherstellung I). Dafür ist - allein - nicht ausreichend, aber - mindestens - erforderlich, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Beeinträchtigung der Rechtsposition des Betroffenen besteht (Senatsurteil BGHZ 55, 229). a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anordnung ganzjähriger Schonzeit für die Graugans und die - nach Auffassung des Klägers zu gering bemessene ~ Abschußgenehmigung im Herbst 1981 seien die Ursache für die vor dem Weideland des Klägers bestehende Überpopulation, ist nicht bedenkenfrei. Das Berufungsgericht führt nicht aus, auf welche konkrete - unstreitige oder bewiesene - Tatsachen es diese - allerdings naheliegende - Annahme stützt. Das beklagte Land hat einen Ursachenzusammenhang in Frage gestellt und unter Beweisantritt behauptet, die vom Kläger beanstandete Vermehrung der Graugänse wäre auch dann eingetreten, hätte es die vom Berufungsgericht benannten Maßnahmen nicht ergriffen. Wenn das Berufungsgericht den dem Kläger obliegenden Beweis für die Kausalität offenbar allein aus dem sicherlich nicht von der Hand zu weisenden Umstand hat 17 geführt sehen wollen, mit einer ganzjährigen Verschonung der Graugans von der Jagd gehe eine Vermehrung des Bestandes einher, hätte es den Antrag des beklagten Landes auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entkräftung dieses Indizes nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Das vom Berufungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vermochte die von der Revision vermißte Feststellung der Kausalität nicht zu belegen. Es beschränkte sich auf die Frage, ob eine Anzahl von 800 Graugänsen am DflHIII See im Jahre 1981 eine Überpopulation im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BJagdG darstellte und eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigte. Demgegenüber kommt es darauf an, ob ohne die beanstandete Verordnung unter Ausnutzung der bundesgesetzlich eröffneten Jagdzeiten durch hegerisches Verhalten ein ökonomisch und ökologisch verträglicher Bestand (vgl. dazu Leonhardt, Jagdrechts Bundesjagdgesetz, Bayer. Jagdgesetz, erg. Bestimmungen, Erläuterungen zu § 1 BJagdG Änm. 10; Drees NuR 1982, 247; zu Fragen der Tieraussetzung und Wiedereinbürgerung vgl. Ebersbach NuR 1981, 195; Nowak NuL 1981, 111) erreicht worden wäre, dieses Ergebnis jedoch durch die ganzjährige Verschonung der Graugans von der Jagd verhindert worden ist. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, diesem Beweisanerbieten nachzugehen, da die Darstellung des beklagten Landes nicht als völlig außerhalb eines jeden möglichen Kausalverlaufes stehend angesehen werden kann. 18 b) Vermag der Kläger den Beweis adäquater Verursachung zu führen, so kann - entgegen der Auffassung der Revision -nicht zweifelhaft sein, daß die vom Kläger angeführten Beeinträchtigungen seines landwirtschaftlichen Betriebes, der als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (Senatsurteil BGHZ 67, 190) sich als notwendige, aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme folgende Nachteile darstellen, wie dies nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats Voraussetzung für die Unmittelbarkeit des hoheitlichen Eingriffs ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 9. April 1987 aaO; s. im Zusammenhang mit Wildschäden Senatsurteile vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 = NJW 1980, 770 = VersR 1980, 266; vom 22. Mai 1984 - Ill ZR 18/83 aaO). Werden die Jagdzeiten bestimmter Tierarten geändert, korrespondiert in aller Regel damit das Auftreten tierartspezifischer Wildschäden. Auf diesen Zusammenhang hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1984 aaO bereits hingewiesen; Ansteigende Wilddichte führt zu höheren Wildschäden. Hat sich durch die ganzjährige Verschonung von der Jagd der Graugansbestand am See aufgestockt, war hiernach typischerweise auch ein vermehrter Wildschadensanfall zu erwarten. Die von den Graugänsen benötigten Äsungsflächen werden intensiver in Anspruch genommen, sei es, daß sie stärker abgegrast, vermehrt verkotet oder weiter ausgedehnt werden. Bei diesem tierspezifischen Äsungsverhalten ist nicht entscheidend, ob einzelne Flächen aufgrund ihres Bewuchses und ihrer Lage in der Nähe der angestammten Brutplätze besondere Anziehungskraft auf die Graugänse ausüben. Diesen Umständen kann jedenfalls nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß die Schäden durch ein ganz außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegendes, selbständiges Ereignis ausgelöst worden sind. 2. Die Ablehnung eines dem Kläger zur Last fallenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) durch das Berufungsgericht ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. a) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage des Mitverschuldens zu Recht bereits im Verfahren über den Grund des geltend gemachten Anspruchs auseinandergesetzt. Mach der Rechtsprechung ist dies zweckmäßig (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1970 - III ZR 112/67 - VersR 1970, 1049; BGH Urteile vom 13. Juni 1975 - V ZR 171/73 - WM 1975, 948 - und vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79 - VersR 1980, 740 m. w. Nachw.). In Verfahren über Entschädigungsansprüche wegen enteignender oder enteignungsgleicher Eingriffe kann ein Mitverursachungsbeitrag überdies Bedeutung für die - zur Beurteilung des Anspruchsgrundes gehörende - Frage gewinnen, ob die eigentumsrechtliche Opfergrenze überschritten ist. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger könne ein MitverschuIdensvorwurf nicht deshalb gemacht werden, weil er keine Grauganszäune aufgestellt hat. Diese Auffassung ist nicht bedenkenfrei. Es mag zutreffen, daß durch solche Zäune nicht der gesamte Schaden hätte vermieden werden können, weil sie nur gösselführende Gänse bis zu dem Flüggewerden der Gössel von den Äsungsflächen abhalten können und im übrigen zwischen See- 20 ufer und Zaun ein Geländestreifen als Äsungsfläche freigelassen werden müßte. Immerhin wäre durch Zäune dieser Art wenigstens ein Teil des Schadens verhütet worden. Ob der Restschaden noch die eigenturnsrechtliehe Opfergrenze überschritten hätte, bedarf noch der tatrichterlichen Feststellung. c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 BJagdG eine Verminderung der Zahl der Graugänse und damit des ihn treffenden Schadens nicht erreichen können, wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach § 27 BJagdG kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Sobald die Zahl der am Dümmer See lebenden Graugänse größer war, als die Erhaltung der Art an diesem Standort es erforderte, und dem Kläger dadurch ein unzu demutbares Sonderopfer auferlegt wurde, war die Unterlassung bestandsbeschränkender Maßnahmen nach § 27 BJagdG rechtswidrig. Das der zuständigen Behörde in § 27 BJagdG an sich eingeräumte Ermessen schrumpfte jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob 21 überhaupt Maßnahmen ergriffen werden sollten, auf Null. Die Ablehnung eines von dem Kläger in seiner Eigenschaft als beeinträchtigter Grundeigentümer gestellten Antrages hätte nicht mehr einen enteignenden, sondern einen enteignungs-gleichen Eingriff dargestellt. Spätestens eine verwaltungsgerichtliche Vornahmeklage hätte Erfolg haben müssen. Der Kläger hat aber Maßnahmen nach § 27 BJagdG nicht beantragt und sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, ihre Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Darin kann ein Mitverschulden liegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 17, 31 ff.). Unberührt davon bleibt allerdings der Anspruch auf Entschädigung wegen derjenigen Nachteile, die durch Antrag und Klage nicht hätten vermieden werden können, vor allem der Nachteile, die dem Kläger - falls von einer Ablehnung des Antrags durch die zuständige Behörde auszugehen ist - schon durch die Verzögerung der Maßnahmen um die Dauer des durch eine rechtswidrige Ablehnung notwendig gewordenen Widerspruchs- und eventuellen Verwaltungsgerichtsverfahrens entstanden wären. Hinsichtlich dieses Schadens fehlt es an dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Antrags und den eingetretenen Nachteilen (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 33). 22 d) Schließlich bedarf es im Rahmen des § 254 BGB der Prüfung, ob es dem Kläger in seiner Eigenschaft als Mitglied der Jagdgenossenschaft möglich gewesen wäre, im Rahmen der Verpachtung des Jagdbezirks, zu dem seine Grundstücke gehören, eine Verpflichtung des oder der Pächter durchzusetzen, Maßnahmen zur Verminderung seiner Beeinträchtigung durch die Graugänse zu ergreifen. Krohn Kröner Engelhardt Werp Boujong «