a) Nachdem der Beklagte den den Klägern erteilten Auftrag nach § 627 BGB gekündigt hatte, stand den Klägern nach §§ 611, 628 BGB und § 13 Abs.4 BRAGO die von ihnen geltend gemachte, der Höhe nach unbestrittene Vergütung zu, es sei denn, die Kläger hätten die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt. Dann haben sie nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruch auf eine Vergütung verloren, soweit ihre bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse mehr haben, ohne daß es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (Senatsurteile vom 8. Nach Auffassung des Berufungsgerichts standen dagegen den Klägern noch zur Zeit der Kündigung des Auftrags keine Informationen zur Verfügung, die es ihnen ermöglicht hätten,einen Arrestgrund glaubhaft zu machen. Nach § 917 Abs. 1 BGB findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird. b) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Feststellung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes nicht überspannt. Dagegen besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt. Das hat das Berufungsgericht berücksichtigt, aber gemeint, den Klägern hätten -anders als Ende August 1979 dem Beklagten nach der Festnahme des Inhabers der LGmbH - während ihrer Tätigkeit keine Informationen zur Verfügung gestanden, die einen dahingehenden begründeten Verdacht gerechtfertigt hätten. Sowohl nach den Aktennotizen des zunächst vom Beklagten herangezogenen Steuerberaters als auch nach den eigenen Beobachtungen der Kläger hatte sich der Geschäftsführer der LGmbH verleugnen lassen und Ausflüchte Außerdem hatte die LGmbH alsbald nach der Beauftragung der Kläger eine Schlußrechnung erteilt und schon zuvor die darin als Guthaben des Beklagten ausgewiesenen Beträge von rd. Das Berufungsgericht hat danach die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes nicht überspannt, wenn es die den Klägern vorliegenden Informationen unter diesen Umständen als zur Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes nicht ausreichend ansah. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, die Kläger hätten ein Arrestgesuch nicht mit Aussicht auf Erfolg einreichen können. Die bloße Möglichkeit, daß die LGmbH die nach ihrer Abrechnung bei ihr noch vorhandenen Gelder des Beklagten für sich verbraucht oder veruntreut hatte, reichte als Arrestgrund nicht aus. e) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die Kläger hätten sich die später vom Beklagten gewonnenen Kenntnisse Über das Verhalten der LGmbH verschaffen müssen. Eine von der Revision für erforderlich gehaltene intensive Befragung des Beklagten hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Klägern eine solche Kenntnis nicht vermitteln können, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beklagte die erst nach der Festnahme des Inhabers der LGmbH erlangten Kenntnisse schon vorher besessen hatte. f) Die von den Klägern erwogene Erhebung einer Stufenklage, die zunächst auf Erteilung einer Auskunft gerichtet sein sollte, mußte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht als "falsches" Mittel betrachten. Gerade daran hat es aber ohne Verschulden der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefehlt. g) Die Revision meint schließlich, die Kläger hätten dem Beklagten raten müssen, sich bei der Firma Westfield über die Buchführung der LGmbH und deren Unterlagen über die Plazierung seiner Gelder zu erkundigen. 4. Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob - was das Landgericht verneint hat -die vom Beklagten zurückverlangten Gelder durch Erwirkung eines Arrestes überhaupt hätten gerettet werden können.
BUNDESGERICHTSHOF ui ze ii6/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans Straße > Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Rechtsanwalt Dr. Hans A 2. den Rechtsanwalt Dr. Ulrich A 3. den Rechtsanwalt Franz M ■■ , wohnhaft FflHHHIV Straße 0 Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Werp am 24. März 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlande sg er ichts Frankfurt am Main vom 29. April 1982 - 12 U 48/81 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.680 DM Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Beantwortung der von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage nach den Voraussetzungen eines Arrestgrundes gegenüber einem mit der Plazierung früherer Kundengelder in Waren-Termin-Geschäften betrauten Anlagevermittlers, der keine ordentliche Ab- rechnung erteilt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie hat daher keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Dasselbe gilt für die weitere von der Revision genannte Frage nach dem Umfang der Informationspflicht eines Rechtsanwalts, dem ein Sachverhalt unterbreitet wird, der den Verdacht einer zu dem Nachteil des Mandanten verübten Untreue des Anlagevermittlers nahelegt. Andere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu erkennen. 2. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg. a) Nachdem der Beklagte den den Klägern erteilten Auftrag nach § 627 BGB gekündigt hatte, stand den Klägern nach §§ 611, 628 BGB und § 13 Abs. 4 BRAGO die von ihnen geltend gemachte, der Höhe nach unbestrittene Vergütung zu, es sei denn, die Kläger hätten die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt. Dann haben sie nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB den Anspruch auf eine Vergütung verloren, soweit ihre bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse mehr haben, ohne daß es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (Senatsurteile vom 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79 = NJW 1982, 437, 438 und vom 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74 « WM 1977, 369, 371 * LM BGB § 665 Nr. 115 vgl. weiter Pabst MDR 1978, 449). Auch erwachsen dem Auftraggeber danach aus § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt . b) Auf die Frage, ob das Interesse des Beklagten an den Leistungen der Kläger infolge der Kündigung entfallen ist und ob die Kläger (weitere) Leistlingen angesichts des ausbleibenden und von ihnen verlangten Vorschusses nach § 320 BGB verweigern konnten, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Kläger nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzt haben. 3. Der Hauptvorwurf der Revision zielt dahin, die Kläger hätten alsbald nach der Erteilung des Auftrags alles tun müssen, um einen Arrest gegen die LGmbH zu erwirken. Nach Auffassung des Berufungsgerichts standen dagegen den Klägern noch zur Zeit der Kündigung des Auftrags keine Informationen zur Verfügung, die es ihnen ermöglicht hätten,einen Arrestgrund glaubhaft zu machen. Entgegen der Meinung der Revision ist ihm dabei ein Rechtsfehler nicht unterlaufen. Nach § 917 Abs. 1 BGB findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das bestehen eines solchen Grundes ist nach § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. a) Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, wesentlichen Parteivortrag unberücksichtigt gelassen. Es hat die Hinhaltetaktik der LGmbH, mit der diese eine Abrechnung hinauszögern wollte, erkannt und gewürdigt. Es hat auch das vertragswidrige Verhalten dieses Unternehmens berücksichtigt, das in der Vorenthaltung einer ordnungsmäßigen Abrechnung lag. Wenn die Revision aus diesem Verhalten zu Lasten der Kläger weitergehende Schlüsse zieht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswür-digung. b) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Feststellung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes nicht überspannt. Ein vertragswidriges Verhalten in Gestalt eines Verzuges mit einer Abrechnung genügt für sich allein als Arrestgrund nicht (BGH Urteil vom 11. März 1975 -VI ZR 231/72 * WM 1975, 641, 642 « VersR 1975, 763 f.; Stein/Jonas/Grunsky ZPO § 917 Rdn. 8; Baumbach/Lauter-bach/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 917 Anm. 1 B, C; Thomas/ Putzo ZPO 12. A'ufl. § 917 Anm. 1 b). Dagegen besteht regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt. Das hat das Berufungsgericht berücksichtigt, aber gemeint, den Klägern hätten -anders als Ende August 1979 dem Beklagten nach der Festnahme des Inhabers der LGmbH - während ihrer Tätigkeit keine Informationen zur Verfügung gestanden, die einen dahingehenden begründeten Verdacht gerechtfertigt hätten. Das begegnet nach seinen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Sowohl nach den Aktennotizen des zunächst vom Beklagten herangezogenen Steuerberaters als auch nach den eigenen Beobachtungen der Kläger hatte sich der Geschäftsführer der LGmbH verleugnen lassen und Ausflüchte ~'T gemacht, als er wegen der Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung bedrängt wurde. Dieses Verhalten war zwar verdächtig. Es ging aber um Waren-Termin-Geschäf-te, als Abschlüsse, die vielfach einen spekulativen Charakter tragen. FehlSpekulationen oder ungeschickte Anlagen konnten zu dem Verlust erheblicher Beträge geführt haben, ohne daß unredliches oder strafbares Verhalten mitgewirkt hatte. Außerdem hatte die LGmbH alsbald nach der Beauftragung der Kläger eine Schlußrechnung erteilt und schon zuvor die darin als Guthaben des Beklagten ausgewiesenen Beträge von rd. 60.000 DM auch überwiesen. Die Abrechnung erfaßte allerdings nur einen Teil der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Gelder. Auch fehlten Belege. Das Berufungsgericht hat danach die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes nicht überspannt, wenn es die den Klägern vorliegenden Informationen unter diesen Umständen als zur Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes nicht ausreichend ansah. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 20, 304 = NJW 1966, 261 f.) erfüllt eine lückenhafte oder falsche Abrechnung über den Verbleib überlassener Gelder den Tatbestand der Untreue nur, wenn diese Vermögensstücke ohne die Untreuehandlung vorhanden sein würden. Gerade das konnten die Kläger nicht ausreichend glaubhaft machen, was die Revision nicht hinreichend berücksichtigt. Es war noch völlig offen, wo die LGmbH mit diesen Geldern verblieben war. d) Auch eine im zivilrechtlichen Sinne arglistige Vertragsverletzung rechtfertigt den Erlaß eines Arrestes nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Schuldner sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entziehen will (so das von der Revision zitierte Urteil des BGH vom 11. März 1975 aaO). Auch in dieser Hinsicht fehlte den Klägern jede Kenntnis. Der Beklagte hatte nichts dazu mitgeteilt. Sie selbst hatten bei ihren Erkundigungen derartiges nicht festgestellt. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, die Kläger hätten ein Arrestgesuch nicht mit Aussicht auf Erfolg einreichen können. Die bloße Möglichkeit, daß die LGmbH die nach ihrer Abrechnung bei ihr noch vorhandenen Gelder des Beklagten für sich verbraucht oder veruntreut hatte, reichte als Arrestgrund nicht aus. e) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die Kläger hätten sich die später vom Beklagten gewonnenen Kenntnisse Über das Verhalten der LGmbH verschaffen müssen. Eine von der Revision für erforderlich gehaltene intensive Befragung des Beklagten hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Klägern eine solche Kenntnis nicht vermitteln können, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beklagte die erst nach der Festnahme des Inhabers der LGmbH erlangten Kenntnisse schon vorher besessen hatte. Auch die Revision teilt in dieser Hinsicht nichts Konkretes mit. Im übrigen trifft auch den Mandanten eine Informationspflicht (Senatsurteil vom 8. Oktober 1981 aaO). f) Die von den Klägern erwogene Erhebung einer Stufenklage, die zunächst auf Erteilung einer Auskunft gerichtet sein sollte, mußte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht als "falsches" Mittel betrachten. Die Revision unterstellt bei ihrer Rüge ein betrügerisches Verhalten der LGmbH als bekannt. Gerade daran hat es aber ohne Verschulden der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefehlt. g) Die Revision meint schließlich, die Kläger hätten dem Beklagten raten müssen, sich bei der Firma Westfield über die Buchführung der LGmbH und deren Unterlagen über die Plazierung seiner Gelder zu erkundigen. Da nicht feststeht, welchen Erfolg der Beklagte bei solchen Erkundigungen gehabt hätte, kann diese Erwägung den Bestand des angefochtenen Urteils nicht erschüttern. 4. Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob - was das Landgericht verneint hat -die vom Beklagten zurückverlangten Gelder durch Erwirkung eines Arrestes überhaupt hätten gerettet werden können. Krohn Tidow Kröner Boujong Werp