- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtlndliche Verhandlung vom 10. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tldow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr.Halstenberg für Recht erkannti Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin und ihr Ehemann sind Mieter des Hauses A^PHIstraBe 3 in Ule während des Rechtsstreits verstorbene Eigentümerin hatte den Eheleuten am 26.April 1976 ein für die Dauer des Mietverhältnisses bindendes notarielles Angebot zu dem Kauf des Grundstückes unterbreitet, das die Eheleute Innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode der Eigentümerin annehmen könnten und das sie inzwischen angenommen haben. Die Klägerin, die zu Beginn des Rechtsstreits davon ausging, daß die Feuchtigkeit allein durch die Kellerräume in das Haus eingedrungen sei, hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zur Trockenlegung der Fundamente des Hauses A^0HB-straße 3 zu treffen. Das Berufungsgericht hat ausgeführti Die Klägerin handele in berechtigter gewillkürter Prozeßstandschaft, weil sie von der Grundstückseigentümerin zur Geltendmachung der fraglichen Ansprüche ermächtigt worden sei und als Mieterin und Anwartschaftsberechtigte ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden habe. Ein Anspruch wegen einer Verletzung des durch den Anschluß an die städtische Kanalisation begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses sei zu verneinen, weil die von der Klägerin behauptete Schadensursache im Bereich der Abwasserleitung des Nachbarhauses liege und es daher an einem inneren Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung fehle. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bejaht hat. Das erforderliche eigene rechtliche Interesse der Klägerin an einer Durchsetzung der Haftung der Beklagten ergibt sich aus ihrer Stellung al s Mieterin und künftiger Miteigentümerin des Hauses. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Anspruch nicht stützen könnten. Zwar 1st eine im Erdboden verlegte Abwasserrohrleitung ein "mit einem Grundstücke verbundenes Werk" und der Bruch der Rohrleitung als "Ablösung von Teilen" dieses Werkes anzusehen (Senatsurteil BGHZ 55, 229» 235t BGH Urteil vom 24. Nach § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch nur der Schaden zu ersetzen, der durch die typischen Gefahren der Ablösung selbst verursacht ist, also gerade durch die "bewegend wirkende Kraft" des Einsturzes oder der Ablösung, wenn auch durch Vermittlung dadurch in Bewegung gesetzter anderer Massen Nach den Behauptungen der Klägerin ist die Feuchtigkeit in das Haus nämlich nicht dadurch eingedrungen, daß beim Bruch des Rohres darin befindliches Abwasser durch die Bruchstelle ausgetreten ist. Vielmehr soll der Bruch des Regenrohres nur bewirkt haben, daß es nun nicht mehr "funktioniert" hat, weil es durch Schutt verstopft worden ist. Der Schaden ist folglich nicht "durch" die Ablesung von Teilen des Werkes, sondern durch das bei späteren Regenfällen in dem Regenrohr des Nachbarhauses gestaute Wasser entstanden (vgl. b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß der Klageanspruch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis, das zwischen der damaligen HauseigentUmerin und der Beklagten wegen der Benutzung der Abwasserkanalisation bestand, hergeleitet werden könnte. Aufgrund des Benutzungsverhältnisses hat somit der Betreiber der Anlage den Benutzer auch vor schädlichen Einflüssen durch benachbarte, nicht zu dessen Anschluß gehörende Teile der Anlage zu schützen, von denen ihm allein wegen der räumlichen Nähe Schäden drohen. Im vorliegenden Fall war daher die Beklagte auch aus dem Benutzungsverhältnis mit der Hauseigentümerin verpflichtet, das Haus vor Schäden durch das zu dem Nachbargrundstück führende Regenabwasserrohr zu bewahren. Daß der Schaden nicht plötzlich, sondern möglicherweise allmählich durch wiederholte Regeneinwirkung verursacht ist, ist unbeachtlich; denn nach der Neufassung des § 2 HaftpflG braucht die Schädigung nicht mehr auf einem Unfall zu beruhen (Filthaut aaO § 2 Rdn. 2 a.E.)• Eine Haftpflicht nach § 2 Abs. 1 HaftpflO könnt Jedoch nicht ln Betracht, wenn "das schädigende Ereignis" vor dem Inkrafttreten der Neufassung am 1. Insoweit ist als "schädigendes Ereignis" das äußere Ereignis zu verstehen, das den Sachschaden ausgelöst oder, anders ausgedrückt, der Vorgang, der die Schädigung,.des Dritten unmittelbar herbel-geführt hat (vgl. Dies ist hier erst das übertreten des gestauten Regenwassers aus der Schiebenaht des Regenrohres auf das von der Klägerin bewohnte Haus; denn erst hierdurch sind die Feuchtigkeitsschäden unmittelbar hervorgerufen worden.
Nachschiageverk» ja BOHZ i nein BOB § 836} HaftpflO 1978 § 2j Verwaltungsrecht - Allgeneines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen) Zur Haftung einer Gemeinde für Nässeschlden, die ein fehlerhaftes, zu einem bestimmten Grundstück führendes KanallsationsanSchlußrohr auf dem Nachbargrund-stüok verursacht hat. BGH, ürt. v. 17. März 1983 - III ZR 116/81 - OLG Köln LG Bonn ! BUNDESGERICHTSHOF III ZR 116/81 Urteil Schon., 17- März ’W Justizamtsinspektor in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerint - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen die Stadt __________ gesetzlich vertreten den Stadtdirektor, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtlndliche Verhandlung vom 10. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tldow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr.Halstenberg für Recht erkannti Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwlesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin und ihr Ehemann sind Mieter des Hauses A^PHIstraBe 3 in Ule während des Rechtsstreits verstorbene Eigentümerin hatte den Eheleuten am 26.April 1976 ein für die Dauer des Mietverhältnisses bindendes notarielles Angebot zu dem Kauf des Grundstückes unterbreitet, das die Eheleute Innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode der Eigentümerin annehmen könnten und das sie inzwischen angenommen haben. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt wegen angeblicher Feuchtigkeits Schäden im Hause i^HHHatraße 3 in Anspruch. Sie hat zuletzt behaupteti Wie bei Reparaturarbeiten im Herbst 1979 festgestellt worden sei, sei die Anschlußleitung des Nachbarhauses an die städtische Kanalisation durch scharfkantiges VerfUllmaterial zerbrochen und dann verstopft worden. Dies habe zu einem Rückstau im Regenrohr des Nachbarhauses geführt, so daß aus einer Schiebenaht Wasser ausgetreten sei, das das Mauerwerk des unmittelbar angrenzenden Hauses AflBHI8^r&0e 3 im Erd-und Kellergeschoß durchfeuchtet habe. Die Kosten, die für die Beseitigung der dadurch entstandenen Schäden an den Außenwänden des Hauses aufzuwenden seien, beliefen sich auf 1.500 DM. Die Eigentümerin hat die Klägerin ermächtigt, die Ansprüche gegen die Beklagte "wegen der Feuchtigkeitsschäden in den Kellerräumen ... im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen." Die Klägerin, die zu Beginn des Rechtsstreits davon ausging, daß die Feuchtigkeit allein durch die Kellerräume in das Haus eingedrungen sei, hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zur Trockenlegung der Fundamente des Hauses A^0HB-straße 3 zu treffen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auch mit diesem Antrag hat sie keinen Erfolg gehabt} das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführti Die Klägerin handele in berechtigter gewillkürter Prozeßstandschaft, weil sie von der Grundstückseigentümerin zur Geltendmachung der fraglichen Ansprüche ermächtigt worden sei und als Mieterin und Anwartschaftsberechtigte ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden habe. Die Klage sei somit zulässig; sie sei jedoch nicht begründet. Ein Anspruch wegen einer Verletzung des durch den Anschluß an die städtische Kanalisation begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses sei zu verneinen, weil die von der Klägerin behauptete Schadensursache im Bereich der Abwasserleitung des Nachbarhauses liege und es daher an einem inneren Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung fehle. Auch aus den Vorschriften Uber die unerlaubten Handlungen könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Für den Fall, daß die Haftung der Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt werden müsse, könne sie die Klägerin auf Schadenersatzansprüche verweisen, die der Klägerin gegen das Unternehmen zustünden, das den Leitungsgraben mit scharfkantigem Material verfällt habe. Komme hingegen eine privatrechtliche Haftung nach § 823 BGB in Betracht, so sei für ein allein in Frage kommendes Aufsicht sverschulden der Beklagten nichts ersichtlich.Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, well es an der erforderlichen unmittelbaren Auswirkung einer hoheitlichen Maßnahme auf das Eigentum der Betroffenen fehle. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bejaht hat. Hiergegen werden auch keine Einwände erhoben. Eine Ermächtigung der früheren Hauseigentttmerin zur Geltendmachung des Klageanspruchs liegt vor. Das erforderliche eigene rechtliche Interesse der Klägerin an einer Durchsetzung der Haftung der Beklagten ergibt sich aus ihrer Stellung al s Mieterin und künftiger Miteigentümerin des Hauses. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Anspruch nicht stützen könnten. a) Allerdings richtet sich die Haftung der Beklagten bei der Art der behaupteten Schadensverursachung nicht, wie die Revision meint, nach der Vorschrift des § 836 BGB. Zwar 1st eine im Erdboden verlegte Abwasserrohrleitung ein "mit einem Grundstücke verbundenes Werk" und der Bruch der Rohrleitung als "Ablösung von Teilen" dieses Werkes anzusehen (Senatsurteil BGHZ 55, 229» 235t BGH Urteil vom 24. Januar 1958 - VI ZR 291/56 - VersR 1958, 1$4| ROZ 133, 1, 6j BOB-RGRK 12. Aufl. § 836 Rdn. 12, 19). Nach § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch nur der Schaden zu ersetzen, der durch die typischen Gefahren der Ablösung selbst verursacht ist, also gerade durch die "bewegend wirkende Kraft" des Einsturzes oder der Ablösung, wenn auch durch Vermittlung dadurch in Bewegung gesetzter anderer Massen (BOH Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - NJW 1961, 1670, 1671| Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - VersR 1976, 1084, 1085; BGB-RGRK aaO § 836 Rdn. 27; Staudinger/Schäfer BOB 10./II. Aufl. § 836 Rdn. 47; Erman/Drees BOB 7. Aufl. § 836 Rdn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den Behauptungen der Klägerin ist die Feuchtigkeit in das Haus nämlich nicht dadurch eingedrungen, daß beim Bruch des Rohres darin befindliches Abwasser durch die Bruchstelle ausgetreten ist. Vielmehr soll der Bruch des Regenrohres nur bewirkt haben, daß es nun nicht mehr "funktioniert" hat, weil es durch Schutt verstopft worden ist. Der Schaden ist folglich nicht "durch" die Ablesung von Teilen des Werkes, sondern durch das bei späteren Regenfällen in dem Regenrohr des Nachbarhauses gestaute Wasser entstanden (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1961 - III ZR 66/60 « VersR 1961, 806, 808). b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß der Klageanspruch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis, das zwischen der damaligen HauseigentUmerin und der Beklagten wegen der Benutzung der Abwasserkanalisation bestand, hergeleitet werden könnte. Für derartige SchadensersatzansprUche ist auch nach der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Neufassung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben (Senatsurteile vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 - VersR 1978, 38, 39 und vom 13. Oktober 1977 -III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86). Der hier geltend gemachte Schaden kann auf einer Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem gemannten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis benähen. Dem steht nicht entgegen, daß das verstopfte Abwasserrohr nur der Entwässerung des Nachbargrundstücks, nicht aber der Entwässerung des von der Klägerin bewohnten Grundstücks diente. Die Schutzpflichten der Beklagten aus dem Benutzungsverhältnis beziehen sich zwar ln erster Linie auf die für den einzelnen Anschluß erforderlichen Teile des Kanalisationssystems; sie beschränken sich aber nicht darauf. Aus der Natur des Benutzungsverhältnisses als Teil eines einheitlichen Kanalisationssystems ergeben sich auch weitergehende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsguter des einzelnen Benutzers; dies gilt insbesondere für Teile der Anlage, die sich ln unmittelbarer Nähe des betreffenden Benutzers befinden. Daß ihm von diesen Teilen keine Schäden erwachsen, kann er auch in seiner Stellung als Benutzer verlangen; denn insofern besteht ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit seinem Benutzungsverhältnis als Teil des Gesamtsystems. Aufgrund des Benutzungsverhältnisses hat somit der Betreiber der Anlage den Benutzer auch vor schädlichen Einflüssen durch benachbarte, nicht zu dessen Anschluß gehörende Teile der Anlage zu schützen, von denen ihm allein wegen der räumlichen Nähe Schäden drohen. Dabei ist auch unerheblich, ob sich die ihn schädigende Einwirkung über meinen Anschluß oder auf anderem Wege vollzieht. Im vorliegenden Fall war daher die Beklagte auch aus dem Benutzungsverhältnis mit der Hauseigentümerin verpflichtet, das Haus vor Schäden durch das zu dem Nachbargrundstück führende Regenabwasserrohr zu bewahren. Im Rahmen des Benutzungsverhältnisses hat die Beklagte analog § 278 BGB für die etwaigen Pflichtverletzungen einer beauftragten Firma zu haften. Außerdem wird 1 analog § 282 BGB ihr Verschulden vermutet. Eine Haftung der Beklagten kommt folglich ln Betracht, sofern die Klägerin beweist, dafi Nässeschäden lm Hause AQBHB” straße 3 aufgetreten sind, die auf die von ihr behaupteten Ursachen zurückgehen. Insoweit bedarf es noch tat-richterlicher Feststellungen. c) Die Klage könnte ferner nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG in der seit dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 -BGBl I 1377) begründet sein. Nach dieser Bestimmung 1st nunmehr auch der Inhaber einer Rohrleitungsanlage schadensersatzpflichtig, wenn die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von der Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigen. Diese Voraussetzungen könnten hier vorliegen; denn zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das aus einem Rohrleitungssystem bestehende städtische Kanalisationsnetz mit den Anschlußrohren zu den angeschlossenen Grundstücken. Nach dem Vortrag der Klägerin beruht der Schaden auch auf Wirkungen der abzuleitenden Flüssigkeit, nämlich darauf, daß das gesammelte Regenwasser Uber das Regenrohr bis zu der angeblich verstopften Stelle des Anschlußrohres geleitet und dort gestaut wurde, um dann aufgrund eines Rückstaus im Regenrohr durch dessen Schiebenaht auf das Nachbarhaus zu gelangen (vgl. Filthaut HaftpflG 1982 § 2 Rdn. 9» 11, 16; B. Schulz NJW 1978, 233). Daß der Schaden nicht plötzlich, sondern möglicherweise allmählich durch wiederholte Regeneinwirkung verursacht ist, ist unbeachtlich; denn nach der Neufassung des § 2 HaftpflG braucht die Schädigung nicht mehr auf einem Unfall zu beruhen (Filthaut aaO § 2 Rdn. 2 a.E.)• Eine Haftpflicht nach § 2 Abs. 1 HaftpflO könnt Jedoch nicht ln Betracht, wenn "das schädigende Ereignis" vor dem Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 1978 eingetreten ist (Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 des genannten Gesetzes vom 16. August 1977). Dabei ist unter dem "schädigenden Ereignis" ln vorliegenden Fall nicht bereits die Beschädigung oder das Verstopfen des Rohres zu verstehen. Es geht hier nicht um den Schaden, der durch das Unbrauchbarwerden des Regenabflusses am Bauwerk des Nachbarn eingetreten 1st (vgl. dazu BGH Urt. vom 26. Januar 1961 - II ZR 218/58 • VersR 1961, 265, 266), sondern um den "Folgeschaden" an dem von der Klägerin gemieteten Anwesen. Insoweit ist als "schädigendes Ereignis" das äußere Ereignis zu verstehen, das den Sachschaden ausgelöst oder, anders ausgedrückt, der Vorgang, der die Schädigung,.des Dritten unmittelbar herbel-geführt hat (vgl. BGH aa?; BGHZ 43, 88, 92). Dies ist hier erst das übertreten des gestauten Regenwassers aus der Schiebenaht des Regenrohres auf das von der Klägerin bewohnte Haus; denn erst hierdurch sind die Feuchtigkeitsschäden unmittelbar hervorgerufen worden. Ob diese Wassereinwirkung^or oder nach den 1. Januar 1978 stattgefunden haben, bedarf noch tatrichterlicher Klärung. Im Ergebnis war das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe Halstenberg