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BGH · III ZR 116/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 116/79

Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger durch Verstoß gegen die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Pflicht, die öffentlichen Gehwege in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, die Verletzung eines Fußgängers schuldhaft verursacht (Ergänzung zu BGHZ 75, 134). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Klägerin, eine Ersatzkasse, verlangt von der beklagten Stadt Ersatz der für die Krankenbehandlung aufgewendeten Kosten. Sie hat den verkehrsvidrigen Zustand des Bürgersteigs in Abrede gestellt und geltend gemacht, daß der Anspruch der Zeugin K. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung auch des Zahlungsanspruchs weiter. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte für die schuldhafte Verletzung der in Nordrhein-Westfalen den Gemeinden als Amtspflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die Gemeindestraßen einschließlich der Gehwege durch einen ihrer Beamten nur nach Art. 34 GG in Verb, mit § 839 BGB einzustehen hat (vgl. Verweisungsprivileg) stehe dem nicht entgegen, weil die Leistlingen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung einen anderen Ersatz im Sinne dieser Vorschrift nicht darstellten. Januar 1977 (BGHZ 68, 217) hat der Senat die Anwendung des Verweisungsprivilegs für Amtsträger verneint, die - ohne Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch zu nehmen - dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen und schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachen. Insoweit kann eine nach Amtshaftungsregeln haftende Körperschaft den Verletzten und den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Aufwendungen für den Verletzten erbringt und auf den dessen Schadensersatzansprüche aus dem Unfall übergehen (§ 1542 RVO), bei einer dienstlichen Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr auch nicht darauf verweisen, die Leistungen des Krankenversicherungsträgers bildeten eine andere Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) für den Verletzten. Juli 1979 (III ZR 102/78 « BGHZ 75, 134) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß das Verweisungsprivileg auch dann entfällt, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsixnfall schuldhaft verursacht. Juli 1980 (III ZR 58/79 - NJW 1980, 2194) hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt. Neue, bisher nicht beachtete Gesichtspunkte, zeigt die Revision nicht auf.Das gilt auch für ihre Rüge, mit dieser Rechtsprechung habe der Senat die dem Richter bei der Anwendung des Rechts gezogene Grenze Überschritten. b) Die Grundsätze der Haftung für eine Verletzung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht gelten auch zugunsten von Fußgängern, die durch den verkehrswidrigen Zustandcfer öffentlichen Gehwege Schaden erleiden. Die von der Revision weiter zur Nachprüfung gestellte Frage, ob Leistungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung als anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu gelten haben, ist deshalb im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 35 StVO § 839 BGB Art. 34 GG
BGBVerletzteStraßenverkehrHaftungKlägerinBGHZZRRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 839 E
Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger durch Verstoß gegen die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Pflicht, die öffentlichen Gehwege in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, die Verletzung eines Fußgängers schuldhaft verursacht (Ergänzung zu BGHZ 75, 134).
BGH, Urt. v. 30. Oktober 1980 - III ZR 116/79 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 116/79	URTEIL	Verkfindet am 30. Oktober 1980 Schorm, Justizamtsinspektor als U rkundsbeamter
'		der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt K
gesetzlich vertreten durch den Stadtdirektor, KflHBt
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr
g e g e n
die B	—1 -	E r s a t z k a s s e ,
U01LlWBai Straße IB, vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Ws
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Re-visionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Zeugin K., kam am 4. Juli 19*77 auf dem Bürgersteig der van-de-Locht-Straße in K14BP in Höhe der Einfahrt zu einem Kinderspielplatz zu Fall und erlitt einen Speichenbruch, der operativ behandelt wurde. Die Klägerin, eine Ersatzkasse, verlangt von der beklagten Stadt Ersatz der für die Krankenbehandlung aufgewendeten Kosten.
Sie behauptet: An der Unfallstelle habe der Plattenbelag des Bürgersteigs Unebenheiten bis zu 7 cm aufgewiesen. Darüber sei die Zeugin K. gestolpert.
 
Sie hat u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.903,40 CM nebst 6 % Zinsen aus 1.556 Ml seit 10. Oktober1978 (Klageerhebung) und aus 347,40 DM seit dem 22. Dezember 1978 (Klageerhöhung) zu zahle'n.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat den verkehrsvidrigen Zustand des Bürgersteigs in Abrede gestellt und geltend gemacht, daß der Anspruch der Zeugin K. gegen die Klägerin auf Tragung der Behandlungskosten im Verhältnis zu ihr eine andere Ersatzmöglichkeit darstelle, die Amtshaftungsansprüche ausschließe.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines die Zeugin K. treffenden Mitverschuldens von 1/4 stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich des' Zahlungsantrags ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung auch des Zahlungsanspruchs weiter.
Entscheidungsgrunde
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte für die schuldhafte Verletzung der in Nordrhein-Westfalen den Gemeinden als Amtspflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die Gemeindestraßen einschließlich der Gehwege durch einen ihrer Beamten nur nach Art. 34 GG in Verb, mit § 839 BGB einzustehen hat (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1979 -III ZR 154/78 « VersR 1980, 282).
 
Es nimmt weiter an, der Ersatzanspruch der Verletzten sei im zugesprochenen Umfang auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO übergegangen. Die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (sog. Verweisungsprivileg) stehe dem nicht entgegen, weil die Leistlingen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung einen anderen Ersatz im Sinne dieser Vorschrift nicht darstellten. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
2.	Beginnend mit dem Urteil vom 27. Januar 1977 (BGHZ 68, 217) hat der Senat die Anwendung des Verweisungsprivilegs für Amtsträger verneint, die - ohne Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch zu nehmen - dienstlich am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen und schuldhaft einen Verkehrsunfall verursachen. Insoweit kann eine nach Amtshaftungsregeln haftende Körperschaft den Verletzten und den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Aufwendungen für den Verletzten erbringt und auf den dessen Schadensersatzansprüche aus dem Unfall übergehen (§ 1542 RVO), bei einer dienstlichen Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr auch nicht darauf verweisen, die Leistungen des Krankenversicherungsträgers bildeten eine andere Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) für den Verletzten. Die Gleichheit der Rechte und Pflichten im Straßenverkehr, das Fehlen eines weitergehenden Rechtsgüterschutzes und einer erweiterten Haftung für alle Vermögensschäden bei der Amtshaftung in diesem Bereich und das Zurücktreten des ursprünglichen gesetzgeberischen Zwecks des Verweisungsprivilegs (Stärkung der Entschlußkraft des Beamten; Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos des Beamten in seiner besonderen Beziehung zu dem Bürger) erfordern
 es, daß sich die haftende Körperschaft nicht (mehr) auf die dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer widersprechende Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen darf (Senatsurteil vom 15. März 1979 - III ZR 140/77 »
NJW 1979, 1602 - VersR 1979, 547; vgl. auch Stoll,
 Zur richterlichen Fortbildung der Staatshaftung für Unfallschäden, FS für Hauss /T97Ö7 3. 349 f, 363 f).
3.	Mit dem nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassenen Urteil vom 12. Juli 1979 (III ZR 102/78 «
 BGHZ 75, 134) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß das Verweisungsprivileg auch dann entfällt, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsixnfall schuldhaft verursacht. Er hat hierbei vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr und der Verkehrs sicherungspflicht sowie auf die inhaltliche Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit mit der allgemeinen Verkehrssicheruhgspflicht abgestellt (aaO S. 138). In seinen Urteilen vom 29. November 1979 (III ZR 154/78 « VersR 1980, 282) und vom 10. Juli 1980 (III ZR 58/79 - NJW 1980, 2194) hat der Senat diese Rechtsprechung fortgeführt. ,
a) Die Angriffe der Revision auf diese Rechtsprechung erachtet der Senat für nicht begründet. Neue, bisher nicht beachtete Gesichtspunkte, zeigt die Revision nicht auf. Das gilt auch für ihre Rüge, mit dieser Rechtsprechung habe der Senat die dem Richter bei der Anwendung des Rechts gezogene Grenze Überschritten. Diese Entwicklung muß in dem größeren Zusammenhang eines schon
 
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 länger andauernden Prozesses der Einschränkung des Verweisungsprivilegs durch die Rechtsprechung gesehen werden (vgl. u.a. die Zusammenstellung hei Stoll aaO S. 349 f, 354 f).
b) Die Grundsätze der Haftung für eine Verletzung der öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht gelten auch zugunsten von Fußgängern, die durch den verkehrswidrigen Zustandcfer öffentlichen Gehwege Schaden erleiden. Denn der Gehweg ist lediglich ein von der Fahrbahn abgegrenzter, für die Fußgänger bestimmter Teil der öffentlichen Straße (Mühlhaus StVO 8. Aufl.
 § 25 Anm. 2a), deren Verkehrssicherheit in dem für die Haftung bedeutsamen engen Zusammenhang mit den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr steht.
4.	Die von der Revision weiter zur Nachprüfung gestellte Frage, ob Leistungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung als anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu gelten haben, ist deshalb im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
 
Die weiteren Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB sind vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Richter am Bundes-	Boujong
 gerichtshof Dr. Peetz ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Nüßgens