Wenn im Ermittlungsverfahren die Polizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gegenstände, die für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden, an einen Nichtberechtigten herausgibt, hat der hierdurch geschädigte Eigentümer Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Auf die Revision des Klägers wird, soweit nicht die Parteien die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, das Urteil des 4. In diesem Umfange wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand Gegen den Kläger und seinen Bruder war im Jahre 1974 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls anhängig. Januar 1974 auf Grund richterlicher Anordnung zahlreiche Gegenstände, die sich im Besitze des Klägers und seines Bruders befanden. Juli 1975 entschied das Amtsgericht, daß die Staatskasse verpflichtet ist, den Kläger und seinen Bruder für den Schaden zu entschädigen, "der ihnen durch die Beschlagnahme (am 16. Mai 1976 die - auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gestützten - Anträge des Klägers und seines Bruders auf Wertersatz für die Ge* genstände ab. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger aus eigenem Recht und auf Grund einer Abtretung der Ansprüche seines Bruders eine Entschädigung in Höhe von 3.898,38 DM begehrt. Dem könnte die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StrEG entgegenstehen, wonach der Entschädigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht übertragbar ist. 2. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß die - hier im Ermittlungsverfahren durch die Polizei vorgenommene - schadensursächliche Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an einen Nichtberechtigten keine entechädigungsfähige Strafverfolgungs-roaßnahme im Sinne des § 2 StrEG darstelle. Vollzug der Freigesprochene nach § 2 Abs. 1 StrEG entschädigt wird, gehört auch, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, die Beschlagnahme (Abs.2 Nr. 4). a) Zu den Strafverfolgungsmaßnahmen, für deren schlagnahme ist geboten, sobald die beschlagnahmten Gegenstände - wie das hier der Fall war - nicht mehr für die Zwecke des Strafverfahrens benötigt werden (Meyer in Löwe/Rosenberg aaO § 98 Rdn. 43, § 111 k Rdn. 1; KMR-Komm. Nach Aufhebung der Beschlagnahme sind die Gegenstände grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber, unter den Voraussetzungen des § 111 k StPO (bis zu dem 31. Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der betroffenen Gegenstände dienen - für sich betrachtet - , wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, zwar nicht der Strafverfolgung des Beschuldigten, sondern sind dazu bestimmt, den ursprünglichen oder rechtmäßigen Zustand, in den durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde, wiederherzustellen. Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände stellt sich, wenn die Beschlagnahme aufgehoben wird, als eine notwendige Folge dieser Aufhebung und damit letztlich als eine Auswirkung des Vollzuges der Beschlagnahme, also einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG, dar. Damit entfällt auch das Bedenken des Berufungsgerichts, daß die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände in der abschließenden Aufzählung der entschädigungsfähi-gen Maßnahmen (vgl. b) Neben dem so verstandenen Wortlaut sprechen auch Sinn und Zweck des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen dafür, die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an eine nichtberechtigte Person in den Kreis der entschädigungsfähigen Straf-verfolgungsmaßnahmen einzubeziehen. Im Blick auf das dem Beschuldigten auferlegte Sonderopfer bedeutet es keinen Unterschied, ob,der Schaden als Folge des Vollzugs und der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme oder bei ihrer Rückgängigmachung entsteht. c) Die in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG enthaltene Subsidiaritätsklausel greift hier nicht ein, so daß dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen Verletzung eines durch die Beschlagnahme begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. Der Gesetzgeber hat die subsidiäre Geltung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG auf die Fälle beschränkt, in denen für die dort genannten vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen in einem anderen (formellen) Gesetz eine eigene spezifische Entschädigungsregelung getroffen ist, wie z. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG auch ohne Bedeutung, daß Fehler der Ermittlungsbehörde bei der Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände in der Regel Amtshaftungsansprüche oder Ersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung auslösen. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlaß des Gesetzes über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen diese Materie umfassend neugeordnet und die Rechtsstellung des Beschuldigten auf diesem Gebiet durch Einführung einer verschuldensunabhängigen Staatshaftung verbessert. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz auch insoweit zu übertragen, als die Parteien die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben (BGH LM BGB § 242 jfiBt7 Nr. 3; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Nach den obigen Ausführungen zu 2.) und im Hinblick auf die Zubilligung der Ersatzsumme von 1.984,34 DM im Abhilfeverfahren ist davon auszugehen, daß das Klagebegehren (zu demindest) insoweit bei Fortführung des Rechtsstreits aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 2 StrEG Erfolg gehabt hätte.
,Ai Nachschlagewerk: Ja BGHZ : Ja StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4 Wenn im Ermittlungsverfahren die Polizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gegenstände, die für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden, an einen Nichtberechtigten herausgibt, hat der hierdurch geschädigte Eigentümer Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG. BGH, Ürt. v. 9. November 1978 - III ZR 116/77 - OLG Bamberg LG Bamberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 116/77 URTEIL Verktedet im 9. November 1978 Schorm, Justizamtsinspektor in dem Rechtsstreit des Helmut M Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Ober-landesgericht Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NüBgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird, soweit nicht die Parteien die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 1977 aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand Gegen den Kläger und seinen Bruder war im Jahre 1974 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens beschlagnahmte die Polizei am 16. Januar 1974 auf Grund richterlicher Anordnung zahlreiche Gegenstände, die sich im Besitze des Klägers und seines Bruders befanden. Die Polizei gab auf Anweisung der zuständigen Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Gegenstände am 29. März 1974 an die vermeintlichen Eigentümer, die angeblich von dem Kläger und seinem Bruder Bestohlenen heraus• Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lohr am Main vom 3. Juli 1974 wurden der Kläger und sein mitangeklagter Bruder vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Diebstahls freigesprochen. Durch rechtskräftigen Beschluß vom 14. Juli 1975 entschied das Amtsgericht, daß die Staatskasse verpflichtet ist, den Kläger und seinen Bruder für den Schaden zu entschädigen, "der ihnen durch die Beschlagnahme (am 16. Januar 1974) und die Herausgabe (am 29. März 1974)" der näher bezeichneten Gegenstände entstanden ist. Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Bamberg lehnte durch Bescheid vom 10. Mai 1976 die - auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) gestützten - Anträge des Klägers und seines Bruders auf Wertersatz für die Ge* genstände ab. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger aus eigenem Recht und auf Grund einer Abtretung der Ansprüche seines Bruders eine Entschädigung in Höhe von 3.898,38 DM begehrt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger das Berufungsurteil in vollem Umfange angefochten. Während des Revisionsverfahrens hat der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Würzburg durch Bescheid vom 10. April 1978 im Abhilfeverfahren nach Art. 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 (Bay. BS III S. 143) dem Kläger und seinem Bruder (aus dem Gesichtspunkt der Amtshäftung und/oder der Ver- letzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses) eine Entschädigung von 1.948,34 DM zuerkannt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages für erledigt erklärt. Der Kläger begehrt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.950,04 DM. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ferner beantragen beide Parteien wechselseitig, die Kosten, soweit die Hauptsache erledigt ist, der Gegenseite aufzuerlegen. Ent s che i dungsgründe Die Revision führt, soweit nicht die Parteien die Hauptsache einverständlich für erledigt erklärt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 1. Es kann offen bleiben, ob der Kläger auf Grund Abtretung oder zu demindest im Wege der Prozeßstandschaft (vgl. auch § 1011 BGB) die in der Person seines Bruders (und Miteigentümers der Beschlagnahmeobjekte) etwa entstandenen Entschädigungsansprüche mitverfolgen kann. Dem könnte die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StrEG entgegenstehen, wonach der Entschädigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht übertragbar ist. Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Revisionsverhandlung angekündigt hat, daß der Kläger nach ZurückVerweisung der Sache seinen Klageantrag auf Leistung der Entschädigungssumme an sich und seinen Bruder (vgl. § 1011 BGB) umstellenwerde. 2. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß die - hier im Ermittlungsverfahren durch die Polizei vorgenommene - schadensursächliche Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an einen Nichtberechtigten keine entechädigungsfähige Strafverfolgungs-roaßnahme im Sinne des § 2 StrEG darstelle. Dieser Auffassung kann aus RechtsgrUnden nicht gefolgt werden. Vollzug der Freigesprochene nach § 2 Abs. 1 StrEG entschädigt wird, gehört auch, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, die Beschlagnahme (Abs. 2 Nr. 4). Diese Vorschrift knüpft an den strafprozessualen Begriff der Beschlagnahme (vgl. §§ 94, 111 b, c StPO) an. Diese besteht darin, daß die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gewahrsamsinhabers über Beweis-, Verfalls- oder Einziehungsgegenstände entzögen oder beschränkt wird und diese Gegenstände in amtliche Verwahrung genommen oder in sonstiger Weise förmlich sichergestellt werden (Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. Rdn. 3 vor § 94, § 94 Rdn. 16j Kleinknecht StPO 33. Aufl. Rdn. 2 vor § 94). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts umfaßt der Begriff der "Beschlagnahme" (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG) nicht nur ihre Anordnung und Durchführung, sondern auch ihre Aufhebung und deren Vollzug. Die Aufhebung der Be- a) Zu den Strafverfolgungsmaßnahmen, für deren schlagnahme ist geboten, sobald die beschlagnahmten Gegenstände - wie das hier der Fall war - nicht mehr für die Zwecke des Strafverfahrens benötigt werden (Meyer in Löwe/Rosenberg aaO § 98 Rdn. 43, § 111 k Rdn. 1; KMR-Komm. zur StPO 6. Aufl. § 98 Anm. 6 a; vgl. auch Nr. 75 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren - RiStBV - ). Nach Aufhebung der Beschlagnahme sind die Gegenstände grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber, unter den Voraussetzungen des § 111 k StPO (bis zu dem 31. Dezember 1974: § 111 StPO a.F.) aber an den Verletzten herauszugeben (Meyer in Löwe/Rosenberg aaO § 94 Rdn. 30, 31, § 111 k Rdn. 1; Kleinknecht aaO § 111 k Rdn. 6 f; s. ferner Nr. 75 Abs. 2-6 RiStBV). Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der betroffenen Gegenstände dienen - für sich betrachtet - , wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, zwar nicht der Strafverfolgung des Beschuldigten, sondern sind dazu bestimmt, den ursprünglichen oder rechtmäßigen Zustand, in den durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde, wiederherzustellen. Diese MRückabwicklungM der Beschlagnahme entspricht jedoch einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane, deren Grundlage im Schrifttum zu dem Teil in Art. 14 GG erblickt wird (Eb. Schmidt Lehrkomm, zur StPO und zu dem GVG Teil II § 111 StPO a.F. Rdn. 3). Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände stellt sich, wenn die Beschlagnahme aufgehoben wird, als eine notwendige Folge dieser Aufhebung und damit letztlich als eine Auswirkung des Vollzuges der Beschlagnahme, also einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG, dar. Daher steht die Freigabe und Aushändigung der Beschlagnahmeobjekte an den durch die Straftat vermeintlich Verletzten in untrennbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Beschlagnahme und ist dieser zuzurechnen. Damit entfällt auch das Bedenken des Berufungsgerichts, daß die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände in der abschließenden Aufzählung der entschädigungsfähi-gen Maßnahmen (vgl. Schätzler StrEG § 2 Rdn. 2) nicht aufgeführt sei. b) Neben dem so verstandenen Wortlaut sprechen auch Sinn und Zweck des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen dafür, die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an eine nichtberechtigte Person in den Kreis der entschädigungsfähigen Straf-verfolgungsmaßnahmen einzubeziehen. Das Gesetz beruht auf folgenden Grundgedanken: Dem Beschuldigten, der einer durch das Verfahrensergebnis nicht gedeckten Strafverfolgungsmaßnahme (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrEG) ausgesetzt ist, wird im Allgemeininteresse, nämlich aus Gründen der Strafrechtspflege, ein Sonderopfer auferlegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 60, 302, 304 f; Schätzler aaO Einleitung Rdn. 23; Kleinknecht aaO Vorbem. 1 vor § 1 StrEG). Dem Ausgleich der hierdurch verursachten Schäden (§7 StrEG) dient die in dem Gesetz über die Entschädigung für Straßfverfolgungsmaßnahmen normierte (verschuldensunabhängige) Staatshaftung, die auf dem Gesichtspunkt der Aufopferung bzw. des enteignenden Eingriffs beruht. Im Blick auf das dem Beschuldigten auferlegte Sonderopfer bedeutet es keinen Unterschied, ob,der Schaden als Folge des Vollzugs und der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme oder bei ihrer Rückgängigmachung entsteht. Das gilt um so mehr, als es bei Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände ebenso zu Schadensfällen kommen kann wie bei der Durchführung der Beschlagnahme. c) Die in § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG enthaltene Subsidiaritätsklausel greift hier nicht ein, so daß dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen Verletzung eines durch die Beschlagnahme begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses (vgl. BGHZ 1, 369; RGZ 108, 249; 166, 218; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 35 vor § 688; Meyer in Löwe/ Rosenberg aaO § 94 Rdn. 33; Kleinknecht aaO § 111 k Rdn. 1; Ossenbühl Staatshaftungsrecht 2. Aufl. S. 219 f), die ein Verschulden der Strafverfolgungsorgane voraussetzen, zustehen. Derartige Ersatzansprüche wegen schuldhaften FehlVerhaltens der Ermittlungsbehörden bleiben neben etwaigen Entschädigungsansprüchen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bestehen, wie in der Begründung zu dem Gesetz (BT-Druck-sache VI/460, S. 6) hervorgehoben wird (vgl. auch Schätzler aaO Einleitung Rdn. 42). Der Gesetzgeber hat die subsidiäre Geltung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG auf die Fälle beschränkt, in denen für die dort genannten vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen in einem anderen (formellen) Gesetz eine eigene spezifische Entschädigungsregelung getroffen ist, wie z. B. für die Beschlagnahme in verschiedenen Landespressegesetzen geschehen ist (Begründung zu § 2 StrEG, BT-Drucksache VI/460, S. 7; Schätzler aaO § 2 Rdn. 14). Von einer solchen Regelung wird indes der vorliegende Fall nicht erfaßt. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG auch ohne Bedeutung, daß Fehler der Ermittlungsbehörde bei der Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände in der Regel Amtshaftungsansprüche oder Ersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung auslösen. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlaß des Gesetzes über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen diese Materie umfassend neugeordnet und die Rechtsstellung des Beschuldigten auf diesem Gebiet durch Einführung einer verschuldensunabhängigen Staatshaftung verbessert. Ansprüche nach § 2 StrEG und solche aus Amtshaftung bzw. aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung stehen, wie aus den obigen Ausführungen folgt, in Anspruchskonkurrenz zueinander. 3. Aus den dargelegten Erwägungen kann das Berufungsurteil, ohne daß es auf seine weitere Begründung ankäme, keinen Bestand haben. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird u.a. zu prüfen sein, ob der Kläger und sein Bruder Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände waren. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz auch insoweit zu übertragen, als die Parteien die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben (BGH LM BGB § 242 jfiBt7 Nr. 3; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 91a 10 Rdn. 31; Thomas/Putzo ZPO 10, Aufl. § 91a Anm. 6a bb) - BGH MDR 1976, 379 betrifft einen anderen Fall). Es entspricht der Billigkeit (§ 91a), in diesem Umfange die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Nach den obigen Ausführungen zu 2.) und im Hinblick auf die Zubilligung der Ersatzsumme von 1.984,34 DM im Abhilfeverfahren ist davon auszugehen, daß das Klagebegehren (zu demindest) insoweit bei Fortführung des Rechtsstreits aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 2 StrEG Erfolg gehabt hätte. Nüßgens Kroner Krohn Boujong Peetz