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BGH · III ZR 116/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 116/72

In zwei Petitionen - eine an den Präsidenten des Landtages von Nordrhein-Westfalen und eine an den Justizminister dieses Landes - warf Frau dem Kläger u.a. vor, er verhindere gegen den Willen der Miterben, insbesondere auch seiner Vollmachtgeberin, der betagten Frau Left die Aufteilung der Erbschaft; der Wert der zu dem Nachlaß gehörenden Spar- und Wertpapierguthaben habe nach der Auskunft ihres verstorbenen Onkels Jacob Leftfcirsprlinglich etwa 28.000 DM betragen; der Kläger habe deren Wert nachträglich - wie Frau Rftftftft in ihrer Petition an den Justizminister hinzufügte - Jedoch nur noch mit 24.000 DM angegeben. Die erbetenen Auskünfte ergaben, daß nach dem Tode der Erblasserin im Namen von Frau Le®758,— DM von einem zu dem Nachlaß gehörigen Sparkonto bei der Stadtsparkasse E|H abgebucht und zur Tilgung der Erbschaftssteuerschuld an das Finanzamt überwiesen worden waren; Die dem Staatsanwalt zur Verfügung stehenden Unterlagen hätten ohne weiteres erkennen lassen, daß gegen ihn - den Kläger - kein begründeter Verdacht bestanden habe, über zu dem Nachlaß gehörige Guthaben unbefugt verfügt zu haben. Der Staatsanwalt habe unnötigerweise seinen Namen in den Anfragen bei den Geldinstituten genannt und zu dem Ausdruck gebracht, daß sich das Ermittlungsverfahren gegen ihn gerichtet habe. gar ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und ohne Notwendigkeit zusätzlich unaufgefordert eine Durchschrift des Protokolls über die Vernehmung von Frau RflU (mit schwerwiegenden Vorwürfen gegen ihn) übersandt. Feststellung in den Anfragen, er - der Kläger - habe verschiedenen Miterben weder Einsicht gewährt noch genaue Auskunft erteilt, wie sich aus den von ihm gegebenen, der Staatsanwaltschaft damals vorliegenden Aus künften vom 8. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei und entstehen werde, daß die Staatsanwaltschaft Essen in dem Ermittlungsverfahren 11 Js 422/70 gegenüber der StadtSparkasse dem Postscheckamt EflH^ind dem Postsparkassen-amt I*»behauptet habe, er habe über die in seinem Besitz befindlichen, den Nachlaß der am 1. Das Landgericht hat auf den Hauptantrag des Klägers die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger Mallen Schaden1* aus den Anfragen der Staatsanwaltschaft Essen vom 14. Es hat zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, der sachbearbeitende Staatsanwalt habe seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger zwar nicht vorsätzlich, wohl aber fahrlässig verletzt, weil er den Kläger in den ihrem Zweck nach sachdienlichen Anfragen namentlich benannt und damit unnötig bloßgestellt habe. Dieses Begehren richtet sich auf die Feststellung eines schon gegenwärtig bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, der Verpflichtung des beklagten Landes zu dem Ersatz aller, also auch der künftigen Schäden auf Grund der vom Kläger bezeichneten angeblich amtspflichtwidrigen Ermittlungsmaßnahmen des sachbe-arbeitenden Staatsanwalts. Es ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, möglich, daß die Invalid's Association of Nazi Persecution mit Rücksicht auf den ihr bekannt gewordenen Inhalt des Staatsanwaltschaftlicheh Auskunft ser suchen s an die Stadt Sparkasse E|^0 davon absah und auch in Zukunft davon absieht, dem Kläger wie früher die Vertretung ihrer Mitglieder in WiedergutmachungsSachen zu übertragen, und daß dem Kläger dadurch künftig erhebliche Einkommensverluste entstehen. 1) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger stellte nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts eine pflichtgemäße Handlung des zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft dar« Dieser war auf Grund der ihm zugeleiteten Petitionen gehalten, dem Verdacht einer Veruntreuung von Nachlaßvermögen nachzugehen. 2) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigten die Verdachtsgründe, wie sie sich dem sach-bearbeitenden Staatsanwalt zu dem Zeitpunkt seiner Anfragen bei den kontenführenden Geldinstituten darstellten, weitere Ermittlungsmaßnahmen. Die Zeugin Reinartz habe dem Kläger in ihren Petitionen vorgeworfen, er habe die Aufteilung des Nachlasses entgegen dem ihm von Frau Left ihrer Tante, erteilten Auftrag seit 6 Jahren verhindert, ohne deren Wissen Prozesse in ihrem Namen geführt und durch seine Gebührenfordeningen einen großen Teil der Erbschaft aufgezehrt, die Sparbücher und Wertpapierunterlagen in Besitz genommen und deren Herausgabe verweigert und Mai 1970 an den sachbearbeitenden Staatsanwalt den Wert der Nachlaßguthaben mit ’’über 28.000,- DMW angegeben und darauf hingewiesen, daß der Kläger sie bei ihrer Vorsprache wegen der Erbschaft "brüsk abgewiesen" habe. Vielmehr kommt das Berufungsgericht in einer eingehenden Würdigung des seiner Beurteilung unterliegenden Tatsachenstoffes zu einem der Revision entgegengesetzten Ergebnis: Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der sachbe-arbeitende Staatsanwalt nicht davon ausgehen, daß die "betagte und kranke Miterbin Else Le®" den Nachlaß-wert in ihrem zu den Nachlaßakten eingereichten Verzeichnis vom 17. Februar 1965 vollständig und richtig angab und daß der Antrag der Klage gegen Frau Le0 nur versehentlich einen Betrag von 28.884,94 DM (statt 23.884,94 DM) als den Wert des reinen Nachlasses auf-führte. Die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts tragen jedoch insgesamt den von ihm gezogenen Schluß, daß nach dem damaligen Stand der Ermittlungen eine weitere Sachaufklärung über mögliche unbefugte Abhebungen von den Nachlaßkonten gerechtfertigt und sachdienlich war. Von einer offensichtlichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die den sachbearbeitenden Staatsanwalt nicht entlasten könnte, kann keine Rede sein. Bei der Erfüllung dieser Amtspflicht hat der Staatsanwalt die Ehre des Beschuldigten nach Möglichkeit zu schonen, wie dies in Einklang mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen auch der Achtung vor der Menschenwürde (Art. 1 GG) und vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspricht. Gleichwohl soll der Staatsanwalt im Sinne der Richtlinien (Nr. 6) alles vermeiden, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten - insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen -führen kann, und prüfen, ob die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Tat entbehrlich ist. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts waren diese Darlegungen in den Auskunftsersuchen sachlich richtig und durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens geboten: Sie dienten dazu, die Anfragen zu begründen. a) Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die zur Begründung der Auskunftsersuchen angeführten Umstände zutrafen oder Jedenfalls nach dem damaligen Stand der Ermittlungen als zutreffend angesehen werden mußtenw Dies gilt auch für die Feststellung, der Kläger habe verschiedenen Miterben weder Einsicht gewährt noch genaue Auskünfte erteilt. Aus den Unterlagen von Frau ergab sich nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts, daß sich diese schon Jahrelang um die Ermittlung der Nachlaßgegenstände, insbesondere der Nachlaßguthaben bemühte und deren Offenlegung vom Kläger forderte. Der Staatsanwalt hat daher mit diesen Ermittlungsmaßnahmen Jedenfalls nicht subjektiv vorwerfbar, nicht schuldhaft gegen eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verstoßen. Der Regel entsprechend kann von dem sachbearbeitenden Staatsanwalt bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden als die, die sich ein Kollegialgericht nach einer Prüfung des von beiden Seiten vorgetragenen Für und Wider gebildet hat. Denn das Berufungsgericht hat die Erläuterung der Auskunftsersuchen durch Angaben über den Sachverhalt in Kenntnis des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts und der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts gebilligt. Gegen den sachbearbeitenden Staatsanwalt ist somit auf Jeden Fall kein Schuldvorwurf zu erheben, soweit er die Auskunft ser suchen durch Angaben Über den Sachverhalt erläuterte und begründete. hat hierzu ausgeführt: MInteressanter, aber auch nicht entscheidungserheblich, ist die Frage, was der Staatsanwalt der StadtSparkasse bei den offensichtlich zwischen dem 20, Mai und dem 19. Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage ohne Rechtsverstoß davon abgesehen, bei dem rechtskundigen und durch einen Rechtskundigen vertretenen Kläger anzufragen, ob er diesen Vortrag durch die Behauptung weiterer ihn bloßstellender Äußerung des Staatsanwalts gegenüber der Stadtsparkasse ergänzen wolle. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts verstieß der sachbearbeitende Staatsanwalt mit seinem an das Postsparkassenamt gerichteten Schreiben vom 5. Juni 1970 schuldhaft gegen seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger, eine durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gebotene Bloßstellung zu vermeiden. Übersandte eine Abschrift der Niederschrift über die Vernehmung von Frau R^mrnit den darin erhobenen Verdächtigungen gegen den Kläger, obwohl das Pöst-sparkassenamt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur Unterlagen über die Entbindung von der Wahrung des Postsparkassengeheimnisses - einen richterlichen Beschluß oder die Einverständniserklärung eines Miterben - verlangt hatte. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers insoweit jedoch mit der Begründung abgewiesen, es bestehe kein Anhalt dafür, daß dem Kläger durch das amtspflichtwidrige Auskunftsersuchen an das Postsparkassenamt ein Schaden erwachsen sei oder noch entstehen könne. Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht behauptet, daß das Postsparkassenamt die staatsanwaltlichen Mitteilungen Dritten weitergegeben habe. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Kläger wegen der amtspflichtwidrigen Mitteilungen an das Postsparkassenamt ein auf Geldentschädigung gerichteter Schadensersatzanspruch für die erlittene Unbill, also zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens zusteht. Die rechtswidrig-schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines von der Rechtsprechung anerkannten absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, rechtfertigt nur unter eingeschränkten Voraussetzungen die Zuerkennung einer Geldentschädigung für den Nichtvermögensschaden (BGHZ 26, 349; 35, 363; 39, 124; BGH in NJW 1971, 698): Dieser von der Rechtsprechung gewonnene» alt dem Grundgesetz vereinbare Rechtssatz schränkt das gesetzliche Enumerationsprinzip für die Ansprüche auf Geldentschädigung eines immateriellen Schadens (§ 253 BGB) nicht mehr ein» als es notwendig ist» "der im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Wert Ordnung stehenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde auch zivil-rechtlich wirksamen Schutz zu gewährleisten und damit auf einem Teilgebiet des Rechts die Geltungskraft der Grundrechte zu verstärken" (BVerfGE 34, 269, 292). Dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, da3 dem sachbearbeitenden Staatsanwalt ein schweres Verschulden zur Last fällt, insbesondere auch nicht dafür, daß er den Beschuldigten vorsätzlich schädigen wollte. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht selbst nicht behaupten können, daß diese Personen ihre Schweigepflicht gebrochen hätten. Die über Sendung des Protokolls hatte den Zweck, dem Postsparkassenamt darzulegen, daß sich Frau auf das Postsparbuch und eine mögliche Verminderung des Guthabens beziehe, also auch Aufklärung über die Entwicklung des Guthabens begehre. Das Postsparkassenamt erteilte dem Staatsanwalt denn auch ohne richterlichen Beschluß die - für den Kläger günstige - Auskunft, ohne eine weitere Einverständniserklärung der auskunftsberechtigten Miterbin Reinartz zu fordern. Juni 1971 mit, daß es weder auf die Mitteilung des Namens des Klägers noch der gegen ihn erhobenen Vorwürfe Wert gelegt habe. Bei dieser Sachlage ist der rechtswidrig-schuldhafte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht so schwerwiegend, daß zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens und zur Genugtuung für ihn Das Berufungsgericht hat den auf Widerruf gerichteten Hilfsantrag des Klägers mit der Begründung abgewiesen, das beklagte Land sei nach § 839 BGB,

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 839 BGB § 152 StPO Art. 1 GG § 139 ZPO § 823 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 1004 BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 116/72	URTEIL	Verkündet	am
17. Oktober 1974 Schorm,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Paul Istraße S«
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10, Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger vertrat Frau Else LeQ, eine Miterbin zu 1/3 ihrer am 1. November 1964 verstorbenen Schwester Auguste	a^s erstinstanzlicher Prozeßbevoll-
mächtigter in einem Rechtsstreit (50 181/65 LG Essen), in dem zwei andere Miterben zu Je 1/9f Frau Käthe RflBB und Paul V^|, Klage auf Zahlung eines Teilbetrages an die noch ungeteilte Erbengemeinschaft und
 
auf Leistung des Offenbarungseides gegen Frau Le® erhoben hatten. Diese Miterben befürchteten, Frau Le® habe mit ihrem Ehemann, der den Nachlaß an sich genommen hatte, Nachlaßgegenstände verschwiegen und beiseitegeschafft. Nach dem Zahlungsantrag in der Klageschrift sollte Frau Le® "über den Betrag von 28.884,94 DM (angegebener Wert des reinen Nachlasses) hinaus weitere 3.000,— DM" zahlen. In der Klagebegründung wiesen die damals klagenden Miterben darauf hin, daß Frau Le® den Wert des reinen Nachlasses mit 23.884,94 DM angegeben habe. Dieser Betrag entspricht dem von Frau L^®gegenüber dem Nachlaßgericht (55 VI 232/65 AG Essen) angegebenen Wert. Im Verlaufe des Rechtsstreits händigte der (zwischenzeitlich verstorbene) Ehemann Le® dem Kläger drei Sparbücher und mehrere Wertpapiere aus, die zu dem Nachlaß gehörten. Der Rechtsstreit endete im Beruf ungsrechtszug durch einen am 2. Dezember 1965 geschlossenen Vergleich, in dem sich Frau Le® verpflichtete, über den Bestand und den Verbleib des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
vom
 die
den
22.
Im Auftrag von Frau Le® gab der Kläger mit Schreiben 8. Februar 1966 an Frau R®®m^ine Auskunft über zu dem Nachlaß gehörigen Einrichtungsgegenstände sowie Schmuck und die Kleider. Mit Schreiben vom April 1966 erteilte er Frau R®H®[||®P Auslcuzift; über
 
die Beträge der Spar- und Wertpapierguthaben, deren Gesamtwert danach 23.387,23 DM betrug. Frau RflHHi hielt die ihr erteilten Auskünfte für unzulänglich.
In zwei Petitionen - eine an den Präsidenten des Landtages von Nordrhein-Westfalen und eine an den Justizminister dieses Landes - warf Frau	dem
 Kläger u.a. vor, er verhindere gegen den Willen der Miterben, insbesondere auch seiner Vollmachtgeberin, der betagten Frau Left die Aufteilung der Erbschaft; der Wert der zu dem Nachlaß gehörenden Spar- und Wertpapierguthaben habe nach der Auskunft ihres verstorbenen Onkels Jacob Leftfcirsprlinglich etwa 28.000 DM betragen; der Kläger habe deren Wert nachträglich - wie Frau Rftftftft in ihrer Petition an den Justizminister hinzufügte - Jedoch nur noch mit 24.000 DM angegeben.
Die Staatsanwaltschaft Essen leitete auf Grund der Petitionen ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Untreue, Unterschlagung und versuchter Nötigung ein (Az. 11 Js 422/70 StA Essen). Nach der Vernehmung von Frau Rftftftft verfügte der Sachbearbeiter der ermittelnden Staatsanwaltschaft am 14. Mai 1970 ein Schreiben an die Stadtsparkasse Eftft; darin heißt es u.a.:
 
"Sie verwalten das Sparkonto Nr. OBIHP und 91170746 der am 1.11.1964 verstorbenen Frau Auguste P|0* Erbberechtigt ist eine Erbengemeinschaft von 8 Personen. Eine Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden. Im Besitz der Sparbücher befindet sich z.Zt. Rechtsanwalt Paul	EflB»
str. (O, der verschiedenen Miterben weder Einsicht noch genaue Auskünfte erteilt hat. Hier ist der Verdacht geäußert worden, daß evtl, von unberechtigter Seite Abhebungen erfolgt sind. Mir liegt allerdings Ihr Schreiben vom 10.8.1966 .... an Frau lOH0 • • • vor, in dem Sie u.a. mitteilten, daß die Konten gesperrt seien. Zur Klärung benötige ich ... folgende Angaben:
1.	) Wie war der Stand am Todestag der Frau Pf|
d. 00.1964?
2.	) Welche Kontenbewegungen sind danach er-
folgt und wer hat sie veranlaßt”. ...
Nach weiteren Ermittlungen ersuchte der Sachbearbeiter am 22. Mai 1970 das Postscheckamt Efl0um eine Auskunft über das Postsparkonto der Erblasserin.
k.
 
Das Postsparkassenamt HUHB’ 8X1 das das Postscheckamt das Auskunftsersuchen weitergeleitet hatte, bat fernmündlich den sachbearbe it enden Staatsanwalt unter Hinweis auf das Postsparkassengeheimnis, eine richterliche Anordnung vorzulegen oder die Einwilligung eines Miterben in die Erteilung der Auskunft beizubringen. Daraufhin verfügte der sachbearbeitende Staatsanwalt am 5. Juni 1970 die Übersendung "einer Vernehmungsdurchschrift der Frau	mit	folgendem Anschreiben
 an das Postsparkassenamt
"Unter Bezugnahme auf das Telefongespräch teile ich nochmals mit, daß das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt	durch	ein Schreiben der Miterbin Frau Käthe	veranlasst
 wurde. Wie ich der beigefügten Vernehmungsdurch-schrift zu entnehmen bitte, hat Frau RflHHH zu dem Beweis ihrer Vermutungen u.a. auch auf das PostSparkonto Bezug genommen. Das Originalprotokoll ist von Frau RflHHP und mir unterschrieben worden ...".
Die erbetenen Auskünfte ergaben, daß nach dem Tode der Erblasserin im Namen von Frau Le®758,— DM von einem zu dem Nachlaß gehörigen Sparkonto bei der Stadtsparkasse E|H abgebucht und zur Tilgung der Erbschaftssteuerschuld an das Finanzamt überwiesen worden waren;
 
im übrigen hatte niemand etwas von den zu dem Nachlaß gehörigen Konten abgehoben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger noch im Jahre 1970 ein.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der sachbearbeitende Staatsanwalt habe bei den Ermittlungen vorsätzlich seine Amtspflicht verletzt, ihn - den Kläger - mit überflüssigen und unnötig bloßstellenden Ermittlungsmaßnahmen zu verschonen. Die dem Staatsanwalt zur Verfügung stehenden Unterlagen hätten ohne weiteres erkennen lassen, daß gegen ihn - den Kläger - kein begründeter Verdacht bestanden habe, über zu dem Nachlaß gehörige Guthaben unbefugt verfügt zu haben. Der Staatsanwalt habe unnötigerweise seinen Namen in den Anfragen bei den Geldinstituten genannt und zu dem Ausdruck gebracht, daß sich das Ermittlungsverfahren gegen ihn gerichtet habe. Im Schreiben vom 5. Juni 1970 an das Postsparkassenamt	hat)e der Staatsanwalt so-
gar ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und ohne Notwendigkeit zusätzlich unaufgefordert eine Durchschrift des Protokolls über die Vernehmung von Frau RflU (mit schwerwiegenden Vorwürfen gegen ihn) übersandt. Unrichtig sei die staatsanwaltschaftliche
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Feststellung in den Anfragen, er - der Kläger - habe verschiedenen Miterben weder Einsicht gewährt noch genaue Auskunft erteilt, wie sich aus den von ihm gegebenen, der Staatsanwaltschaft damals vorliegenden Aus künften vom 8. Februar und 22. April 1966 ergeben habe.
Der Inhalt der Anfragen an die Geldinstitute sei nach außen (an eine niederländische Bank, an einen in Israel ansässigen Rechtsanwalt) gedrungen. Die amtspflichtwidrigen Ermittlungsmaßnahmen hätten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt und auch zu noch nicht überschaubaren materiellen Schäden (Einkommensverlusten) geführt.
Der Kläger hat beantragt,
 festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei und entstehen werde, daß die Staatsanwaltschaft Essen in dem Ermittlungsverfahren 11 Js 422/70 gegenüber der StadtSparkasse dem Postscheckamt EflH^ind dem Postsparkassen-amt I*»behauptet habe, er habe über die in seinem Besitz befindlichen, den Nachlaß der am 1. November 1964 gestorbenen Witwe Auguste P^B betreffenden Unterlagen verschiedenen Miterben weder Einsicht noch genaue Auskunft erteilt, und
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es bestehe der Verdacht, daß er zu dem Nachteil der Erben	strafbare Handlungen begangen habe,
 hilfsweise, das beklagte Land zu dem Widerruf der im Hauptantrag bezeichneten Behauptungen der Staatsanwaltschaft zu verurteilen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat auf den Hauptantrag des Klägers die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, dem Kläger Mallen Schaden1* aus den Anfragen der Staatsanwaltschaft Essen vom 14. Mai, 22. Mai und 5. Juni 1970 an die im Klageantrag bezeichneten Geldinstitute zu ersetzen. Es hat zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, der sachbearbeitende Staatsanwalt habe seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger zwar nicht vorsätzlich, wohl aber fahrlässig verletzt, weil er den Kläger in den ihrem Zweck nach sachdienlichen Anfragen namentlich benannt und damit unnötig bloßgestellt habe.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert und die Klage als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit dem Ziel, das
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Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Das be klagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt erfolglos.
I.
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers nach § 256 ZPO mit zutreffender Begründung als zulässig angesehen.
Dieses Begehren richtet sich auf die Feststellung eines schon gegenwärtig bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, der Verpflichtung des beklagten Landes zu dem Ersatz aller, also auch der künftigen Schäden auf Grund der vom Kläger bezeichneten angeblich amtspflichtwidrigen Ermittlungsmaßnahmen des sachbe-arbeitenden Staatsanwalts. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Ungewißheit über die Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes aus dem angeblich bestehenden gesetzlichen
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Schuldverhältnis nach § 839 BGB, Art. 34 GG. Er kann schon deshalb nicht auf den Weg der Leistungsklage verwiesen werden, weil der Ge samt schaden nach seinen Darlegungen noch in der Entwicklung begriffen ist.
Es ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, möglich, daß die Invalid's Association of Nazi Persecution mit Rücksicht auf den ihr bekannt gewordenen Inhalt des Staatsanwaltschaftlicheh Auskunft ser suchen s an die Stadt Sparkasse E|^0 davon absah und auch in Zukunft davon absieht, dem Kläger wie früher die Vertretung ihrer Mitglieder in WiedergutmachungsSachen zu übertragen, und daß dem Kläger dadurch künftig erhebliche Einkommensverluste entstehen. Eine Klärung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes im Feststellungsprozeß entspricht bei dieser Sachlage dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit, ist sinnvoll und sachgerecht (vgl. BGH in LM ZPO § 256 Nr. 34).
II.
1)	Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger stellte nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts eine pflichtgemäße Handlung
 des zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft dar« Dieser war auf Grund der ihm zugeleiteten Petitionen gehalten, dem Verdacht einer Veruntreuung von Nachlaßvermögen nachzugehen. Denn die Staatsanwaltschaft ist nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller strafbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende Anhaltspunkte bestehen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist .(Legalitätsprinzip).
2)	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigten die Verdachtsgründe, wie sie sich dem sach-bearbeitenden Staatsanwalt zu dem Zeitpunkt seiner Anfragen bei den kontenführenden Geldinstituten darstellten, weitere Ermittlungsmaßnahmen.
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt:
Die Zeugin Reinartz habe dem Kläger in ihren Petitionen vorgeworfen, er habe die Aufteilung des Nachlasses entgegen dem ihm von Frau Left ihrer Tante, erteilten Auftrag seit 6 Jahren verhindert, ohne deren Wissen Prozesse in ihrem Namen geführt und durch seine Gebührenfordeningen einen großen Teil der Erbschaft aufgezehrt, die Sparbücher und Wertpapierunterlagen in Besitz genommen und deren Herausgabe verweigert und
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trotz Aufforderung keine weiteren Auskünfte über den Kontenstand erteilt. Frau R|^HIB habe ihre Vorwürfe gegen den Kläger bei ihrer Vernehmung durch den sach-bearbeitenden Staatsanwalt aufrechterhalten. Nach ihren Aussagen habe der Ehemann ihrer Tante Else LeS in ihrem Beisein erklärt, die Miterben sollten die rund 28.000,— DM an Sparkassen-, Bankund Wertpapierguthaben untereinander aufteilen; der Kläger habe den Wert der Nachlaßguthaben in seiner Aufstellung vom 22. April 1967 dagegen nur mit 23.387,28 DM - also einem geringeren Wert - angegeben. Die Miterbin Luise Bhabe dem sachbearbeitenden Staatsanwalt in einem Schreiben vom 4. Mai 1970 mitgeteilt, sie habe den Kläger im Auftrag von Frau Le^am 27. April 1970 zur Herausgabe der Sparbücher aufgefordert, dieser habe die Herausgabe jedoch mit dem Bemerken abgelehnt, er habe noch beträchtliche Forderungen gegen Frau RflHIH|und auch noch Ansprüche gegen Frau Le0 Frau Josefa 1f||, die Ehefrau eines Miterben, habe mit Schreiben vom 11. Mai 1970 an den sachbearbeitenden Staatsanwalt den Wert der Nachlaßguthaben mit ’’über 28.000,- DMW angegeben und darauf hingewiesen, daß der Kläger sie bei ihrer Vorsprache wegen der Erbschaft "brüsk abgewiesen" habe.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aus den festgestellten Umständen den Schluß gezogen, daß
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der sachbearbeitende Staatsanwalt zu dem Zeitpunkt seiner Anfragen an die Stadt Sparkasse EfllB 14. Mai 1970 und an das Postscheckamt Essen am 22. Mai 1970 "zureichende Anhaltspunkte" (§ 172 Abs. 2 StPO) für weitere Ermittlungen hatte. Anfragen bei den Geldinstituten entsprachen dem in den bundeseinheitlichen Richtlinien für das Strafverfahren (in der damals geltenden Fassung) aufgestellten Grundsatz (Nr. 7 der Richtlinien), daß der Staatsanwalt die Ermittlungen schnell und zielbewußt durchführen soll. Ermittlungen bei den Geldinstituten über den Stand der Nachlaßkonten am Todestag der Erblasserin und über die folgenden Kontenbewegungen waren geeignet, den Sachverhalt zuverlässig zu klären.
3)	Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe die dem Staatsanwalt zur Verfügung stehenden Unterlagen - die Akten des Rechtsstreits der Miterben Reinartz und Vogt gegen die Miterbin Lex (5 0 181/65 LG Essen) und die Nachlaßakten (VI 232/65 AG Essen) - nicht beachtet: Aus diesen Unterlagen hätte der Staatsanwalt nach der Auffassung der Revision bei der gebotenen pflichtgemäßen genauen Auswertung den Schluß ziehen müssen, daß kein Tatverdacht bestehe.
Die Rüge greift nicht durch.
 
Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Akten des Rechtsstreits zwischen einzelnen Miterben und der Nachlaßakten nicht außer acht gelassen. Es hat diesen Akten Jedoch ohne Rechtsfehler nicht die Bedeutung für die Staatsanwaltschaftliche Klärung des gegen den Kläger bestehenden Verdachts beigemessen, die ihnen die Revision beilegt. Vielmehr kommt das Berufungsgericht in einer eingehenden Würdigung des seiner Beurteilung unterliegenden Tatsachenstoffes zu einem der Revision entgegengesetzten Ergebnis: Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der sachbe-arbeitende Staatsanwalt nicht davon ausgehen, daß die "betagte und kranke Miterbin Else Le®" den Nachlaß-wert in ihrem zu den Nachlaßakten eingereichten Verzeichnis vom 17. Februar 1965 vollständig und richtig angab und daß der Antrag der Klage gegen Frau Le0 nur versehentlich einen Betrag von 28.884,94 DM (statt 23.884,94 DM) als den Wert des reinen Nachlasses auf-führte.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen, auch soweit es den Beweiswert der Angaben in dem Nachlaßverzeichnis (in dem Fragebogen des Nachlaßgerichts) über den Stand der Nachlaßkonten zu dem Zeitpunkt des Todes der Erblasserin beurteilt hat.
 
4)	Die Revision weist auf weitere, schon im Zeitpunkt der Anfragen an die Stadt Sparkasse EfH und das Postscheckamt Essen bestehende, nach ihrer Ansicht gegen einen Tatverdacht, insbesondere gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin R(HHB sprechende GrUnde hin. Sie ist der Auffassung, da6 das Berufungsgericht
- wie der Staatsanwalt - gewichtige, jeden Verdacht ausräumende Umstände übersehen habe.
Die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts tragen jedoch insgesamt den von ihm gezogenen Schluß, daß nach dem damaligen Stand der Ermittlungen eine weitere Sachaufklärung über mögliche unbefugte Abhebungen von den Nachlaßkonten gerechtfertigt und sachdienlich war.
Der Senat hat die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen einzelnen verfahrensrechtlichen Rügen geprüft, daß das Berufungsgericht den vorliegenden Tatsachenstoff nicht erschöpft habe. Er erachtet diese Rügen für nicht durchgreifend. Nach Art. 1 Nr. 4 BGH EntlG sieht er insoweit von einer Begründung der Entscheidung ab.
5)	Den sachbearbeitenden Staatsanwalt entlastet zu demindest von einem Schuldvorwurf. daß ein Kollegialge-
richt angesichts des gesamten Tatsachenstoffs, wie er
 
im Zeitpunkt der Anfragen an die Kreditinstitute vorlag, weitere Ermittlungen für geboten erachtet hat. Von einer offensichtlichen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die den sachbearbeitenden Staatsanwalt nicht entlasten könnte, kann keine Rede sein.
III.
1)	Dem Staatsanwalt obliegt die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Ermittlungen auch gegenüber dem Beschuldigten, wie insbesondere der Vorschrift des § 160 Abs. 2 StPO zu entnehmen ist. Die Staatsanwaltschaft hat nach dieser Vorschrift nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (zu dieser Amtspflicht vgl. BGHZ 20, 178, 179, 180). Bei der Erfüllung dieser Amtspflicht hat der Staatsanwalt die Ehre des Beschuldigten nach Möglichkeit zu schonen, wie dies in Einklang mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen auch der Achtung vor der Menschenwürde (Art. 1 GG) und vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspricht. Der Gedanke des Ehrenschutzes hat in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 6) Ausdruck gefunden. Diese Richtlinien stellen zwar nur Anleitungen für den Regelfall dar. Der Staatsanwalt
18 -
hat in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewußt zu prüfen, welche Ermittlungsmaßnahmen geboten sind, und er darf wegen der Besonderheit des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen (so die Einführung zu den Richtlinien). Gleichwohl soll der Staatsanwalt im Sinne der Richtlinien (Nr. 6) alles vermeiden, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten - insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen -führen kann, und prüfen, ob die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Tat entbehrlich ist.
2)	Der sachbearbeitende Staatsanwalt benannte in seinen Anfragen bei den Geldinstituten den Kläger namentlich als den Besitzer der Sparbücher. Er verband damit die Feststellung, daß der Kläger verschiedenen Miterben weder Einsicht noch genaue Auskünfte erteile, und teilte mit, daß von dritter Seite der Verdacht unberechtigter Abhebungen geäußert werde.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts waren diese Darlegungen in den Auskunftsersuchen sachlich richtig und durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens geboten: Sie dienten dazu, die Anfragen zu begründen.
 
a)	Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die zur Begründung der Auskunftsersuchen angeführten Umstände zutrafen oder Jedenfalls nach dem damaligen Stand der Ermittlungen als zutreffend angesehen werden mußtenw Dies gilt auch für die Feststellung, der Kläger habe verschiedenen Miterben weder Einsicht gewährt noch genaue Auskünfte erteilt. Die Auskünfte des Klägers gaben nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts das Nachlaßvermögen nicht vollständig wieder. In dem Schreiben vom 22. April 1966 nannte der Kläger nur den Kontenstand, ohne anzugeben, welchen Stand die Konten zu dem Zeitpunkt des Todes der Erblasserin aufwiesen und ob und gegebenenfalls wie sich die Guthaben seither verändert hatten. Aus den Unterlagen von Frau ergab sich nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts, daß sich diese schon Jahrelang um die Ermittlung der Nachlaßgegenstände, insbesondere der Nachlaßguthaben bemühte und deren Offenlegung vom Kläger forderte. Nach den Angaben der Miterbinnen R0HIB und BflHHB gegenüber der Staatsanwaltschaft verweigerte der Kläger die Herausgabe der Sparbücher und eine hinreichende Auskunft.
b)	Es kann dahingestellt bleiben, ob die - dem Zweck des Ermittlungsverfahrens entsprechende -
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zutreffende Mitteilung des Sachverhalts zur Begründung
 und Erläuterung der Auskunftsersuchen die namentliche Nennung des Klägers rechtfertigte.
Gegen den sachbearbeitenden Staatsanwalt kann wegen der namentlichen Benennung des Klägers Jedenfalls kein Schuldvorwurf erhoben werden.
Das Berufungsgericht hat die Auskunftsersuchen des sachbearbeitenden Staatsanwalts an die StadtSparkasse EHB vom 14. Mai 1970 und an das Postscheck-amt mm™ 22. Mai 197Ö als rechtmäßig angesehen und schon den objektiven Tatbestand einer Amtspflichtverletzung verneint. Damit hat ein aus mehreren Rechtskundigen zusammengesetzter gerichtlicher Spruchkörper das Vorgehen des Staatsanwalts als objektiv pflichtgemäß beurteilt. Der Staatsanwalt hat daher mit diesen Ermittlungsmaßnahmen Jedenfalls nicht subjektiv vorwerfbar, nicht schuldhaft gegen eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verstoßen. Denn von ihm kann keine bessere Rechtseinsicht verlangt werden, als sie ein Kollegialgericht bei einer den Sachverhalt ausschöpfenden Beurteilung gewonnen hat. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte, auf den Regelfall bezogene Grundsatz (vgl. BGHZ 17, 153, 158; BGH LM BGB § 839 (Fg) Nr. 19; BGH, ü. v. 8.2.1971 - Ill ZR 54/68 - in DRiZ 1971, 128) ist auch für die
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rechtliche Würdigung maßgebend, ob der sachbearbeitende Staatsanwalt schuldhaft die Amtspflicht verletzt hat, die Ehre des Klägers nach Möglichkeit zu schonen.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung weder eine Bestimmung ganz offensichtlich ("handgreiflich”) falsch ausgelegt (vgl. BGHZ 17, 153» 158; 27, 338, 343) noch den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ausgewertet. Ebenso geht es nicht um die Amtspflichtwidrigkeit einer Maßnahme auf einem speziellen (Verwaltungs-) Rechtsgebiet, bei dem die kollegialgerichtliche Beurteilung des Beamtenverhaltens - etwa einer grundsätzlichen Maßnahme einer zentralen Dienststelle bei der Anwendung einer ihr besonders vertrauten spezialgesetzlichen Regelung (BGH LM BGB § 839 B Nr. 20) - als pflichtgemäß einen Schuldvorwurf gegen den Beamten nicht stets ausschließen kann. Vielmehr hatte das Berufungsgericht insoweit über die Tragweite des Ehrenschutzes in einem Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Der Regel entsprechend kann von dem sachbearbeitenden Staatsanwalt bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden als die, die sich ein Kollegialgericht nach einer Prüfung des von beiden Seiten vorgetragenen Für und Wider gebildet hat.
 
c)	Der Staatsanwalt hätte sich für seine Anfrage der schriftlichen Einwilligung der Miterben oder der schriftlichen Ermächtigung durch einen der auch einzeln auskunftsberechtigten Miterben versichern können, ohne sich dadurch dem Vorwurf der Parteilichkeit auszusetzen. In diesem Fall wäre eine begründende Erläuterung der Auskunftsersuchen durch Angaben über den Sachverhalt nicht notwendig gewesen. Es bedarf Jedoch keiner Entscheidung, ob der sachbearbeitende Staatsanwalt im Interesse des Klägers verpflichtet war, diesen Ermittlungsweg zu gehen (falls er keinen richterlichen Beschluß erwirken wollte). Denn das Berufungsgericht hat die Erläuterung der Auskunftsersuchen durch Angaben über den Sachverhalt in Kenntnis des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts und der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts gebilligt. Gegen den sachbearbeitenden Staatsanwalt ist somit auf Jeden Fall kein Schuldvorwurf zu erheben, soweit er die Auskunft ser suchen durch Angaben Über den Sachverhalt erläuterte und begründete.
3)	Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den Inhalt der Aktennotiz eines Sachbearbeiters der Stadtsparkasse	dieser	hatte	"wegen	der
 Besonderheit11 des Falles "auf die Beibringung eines Beschlusses oder die Zustimmungserklärung sämtlicher Erben zur Auskunftserteilung" verzichtet. Der Kläger
 
hat hierzu ausgeführt: MInteressanter, aber auch nicht entscheidungserheblich, ist die Frage, was der Staatsanwalt der StadtSparkasse bei den offensichtlich zwischen dem 20, Mai und dem 19. Juni 1970 erfolgten Fühlungnahmen erzählt haben mag über eine angebliche "Besonderheit dieses Falles"." Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage ohne Rechtsverstoß davon abgesehen, bei dem rechtskundigen und durch einen Rechtskundigen vertretenen Kläger anzufragen, ob er diesen Vortrag durch die Behauptung weiterer ihn bloßstellender Äußerung des Staatsanwalts gegenüber der Stadtsparkasse ergänzen wolle. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, ist daher unbegründet.
IV.
Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts verstieß der sachbearbeitende Staatsanwalt mit seinem an das Postsparkassenamt gerichteten Schreiben vom 5. Juni 1970 schuldhaft gegen seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger, eine durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gebotene Bloßstellung zu vermeiden. Denn der Staatsanwalt hob in seinem Schreiben hervor, daß sich das Ermittlungsverfahren "gegen Rechtsanwalt	richte,	und
 
Übersandte eine Abschrift der Niederschrift über die Vernehmung von Frau R^mrnit den darin erhobenen Verdächtigungen gegen den Kläger, obwohl das Pöst-sparkassenamt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur Unterlagen über die Entbindung von der Wahrung des Postsparkassengeheimnisses - einen richterlichen Beschluß oder die Einverständniserklärung eines Miterben - verlangt hatte.
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers insoweit jedoch mit der Begründung abgewiesen, es bestehe kein Anhalt dafür, daß dem Kläger durch das amtspflichtwidrige Auskunftsersuchen an das Postsparkassenamt ein Schaden erwachsen sei oder noch entstehen könne.
Nach den Darlegungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht behauptet, daß das Postsparkassenamt die staatsanwaltlichen Mitteilungen Dritten weitergegeben habe. Das Berufungsgericht hat es darüber hinaus als unwahrscheinlich bezeichnet, daß sich die vom Kläger behaupteten, von Geldinstituten ausgehenden Mit» -taiiungan Uber das Ermittlungsverfahren überhaupt auf das Postsparkassenamt beziehen könnten.
Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsfehler verneint, daß der Kläger infolge des Auskunftersuchens
 
vom 5. Juni 1970 an das PostsparKassenamt einen Vermögensschaden (Einkommensverluste) erlitten hat und daß ein Anhalt für künftige Vermögensschäden besteht.
Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Kläger wegen der amtspflichtwidrigen Mitteilungen an das Postsparkassenamt ein auf Geldentschädigung gerichteter Schadensersatzanspruch für die erlittene Unbill, also zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens zusteht. Die Voraussetzungen sind Jedoch nach dem vom Berufungsgerieht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
Die rechtswidrig-schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines von der Rechtsprechung anerkannten absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, rechtfertigt nur unter eingeschränkten Voraussetzungen die Zuerkennung einer Geldentschädigung für den Nichtvermögensschaden (BGHZ 26, 349; 35, 363; 39, 124; BGH in NJW 1971, 698):
1)	es muß sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln;
2)	der Verletzte kann eine Genugtuung nach der Art der Beeinträchtigung nicht auf andere Weise erlangen.
 
Dieser von der Rechtsprechung gewonnene» alt dem Grundgesetz vereinbare Rechtssatz schränkt das gesetzliche Enumerationsprinzip für die Ansprüche auf Geldentschädigung eines immateriellen Schadens (§ 253 BGB) nicht mehr ein» als es notwendig ist» "der im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Wert Ordnung stehenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde auch zivil-rechtlich wirksamen Schutz zu gewährleisten und damit auf einem Teilgebiet des Rechts die Geltungskraft der Grundrechte zu verstärken" (BVerfGE 34, 269, 292).
Die Zuerkennung einer Geldentschädigung, bei der die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund rückt (vgl« BGHZ 35, 363, 369), hängt von der Bewertung der Umstände des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grad des Verschuldens, der Art und Schwere der Beeinträchtigung, dem AnlaB und dem Beweggrund des Handelns (vgl. BGH in NJW 1971, 698).
Dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, da3 dem sachbearbeitenden Staatsanwalt ein schweres Verschulden zur Last fällt, insbesondere auch nicht dafür, daß er den Beschuldigten vorsätzlich schädigen wollte. Das Auskunftsersuchen des Staatsanwalts vom 5. Juni 1970 richtete sich mit seinen sachlich
 
zutreffenden Mitteilungen nur an das Postsparkassenamt und damit an einen überschaubaren Kreis von Personen, die der dienstlichen Schweigepflicht unterliegen. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht selbst nicht behaupten können, daß diese Personen ihre Schweigepflicht gebrochen hätten. Die über Sendung des Protokolls hatte den Zweck, dem Postsparkassenamt darzulegen, daß sich Frau	auf das Postsparbuch
 und eine mögliche Verminderung des Guthabens beziehe, also auch Aufklärung über die Entwicklung des Guthabens begehre. Das Postsparkassenamt erteilte dem Staatsanwalt denn auch ohne richterlichen Beschluß die - für den Kläger günstige - Auskunft, ohne eine weitere Einverständniserklärung der auskunftsberechtigten Miterbin Reinartz zu fordern. Der Kläger setzte sich nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn persönlich mit dem Postsparkassenamt schriftlich in Verbindung. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 4. Juni 1971 mit, daß es weder auf die Mitteilung des Namens des Klägers noch der gegen ihn erhobenen Vorwürfe Wert gelegt habe.
Bei dieser Sachlage ist der rechtswidrig-schuldhafte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht so schwerwiegend, daß zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens und zur Genugtuung für ihn
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eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.
V.
Das Berufungsgericht hat den auf Widerruf gerichteten Hilfsantrag des Klägers mit der Begründung abgewiesen, das beklagte Land sei nach § 839 BGB,
Art. 34 GG nicht zur Wiedergutmachung durch Widerruf der angeblich unwahren ehrkränkenden Behauptungen in den Auskunftsersuchen verpflichtet, weil diese Behauptungen nicht nachweislich unwahr seien, vielmehr sogar der Wahrheit entsprächen. Darüber hinaus lasse die gesetzliche Regelung der Beamtenhaftung nach § 839 BGB, Art. 3^ GG einen Rechtszwang zur Berichtigung der hoheitlichen behördlichen Amtsführung nicht zu.
Der Kläger hat im Berufungs- und Revisionsrechtszug Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts beantragt. Er hat damit sein - hilfsweise gestelltes - Widerrufsbegehren nicht fallen lassen.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die
 
Vorschriften über die Schadenersatzverpflichtving wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) keine geeignete Grundlage für eine Verurteilung zu dem Widerruf einer behördlichen Äußerung - insbesondere einer amtlichen Äußerung im hoheitlichen Bereich - bilden können. Dies gilt auch für eine amtliche Äußerung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit, also bei einer Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Eine amtliche Äußerung in einem behördlichen (auch staatsanwaltschaftlichen) Auskunftsersuchen ist als öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln derjenigen Körperschaft zuzurechnen, deren Verwaltungsfunktionen der Beamte kraft seiner Organstellung wahrgenommen hat. Der amtliche Widerruf einer behördlichen Äußerung im hoheitlichen Bereich stellt gleichfalls ein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln des zuständigen Trägers der öffentlichen Verwaltung dar.
§ 839 BGB geht von der Eigenhaftving des Beamten aus, der persönlich für die Folgen einer pflichtwidrigen Amtsführung haftbar gemacht wird. Die
 
Haftung der Anstellungskörperschaft tritt nach Art. 34 GG an die Stelle der persönlichen Haftung des Beamten. Sie kann daher grundsätzlich nur auf das gehen, was der Beamte unabhängig von dem Weiterbestehen seines Beamtenverhältnisses zu leisten imstande ist. Der Beamte ist persönlich nicht in der Lage, einen Widerruf für die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu erklären, deren Funktionen er bei seinem öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandeln ausgeübt hat. Denn er ist nicht persönlich, sondern nur kraft seines Amtes zu dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandeln befugt (vgl. BGHZ 34, 99, 105 ff)*
Im Rahmen der Öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung steht dem Kläger auch kein bürgerlich-rechtlicher Abwehranspruch wegen der fortdauernden Beeinträchtigung einer absolut geschützten Rechtsstellung entsprechend § 1004 BGB zu, der sich auf den Widerruf ehrverletzender Äußerungen richten könnte. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung der beeinträchtigenden Verwaltungshandlung oder auf Vornahme einer die Beeinträchtigung
 ausgleichenden Verwaltungshandlung kann Jedenfalls nicht vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.
Kreft	Dr.	Beyer	Dr.	Krohn
 Peetz
Lohmann